Der Kölner "Große Schied" von 1258

Ein Beispiel für mittelalterliche Konfliktregulierung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

25 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Direkte Landesherrschaft vs. Kommunale Selbständigkeit: Die Vorgeschichte des Großen Schieds
2.1. Die kommunale Verwaltung der Stadt Köln

3. „Magna Charta der Unabhängigkeit Kölns“? Die inhaltlichen Bestimmungen des Großen Schieds

4. Widersprüchliches Phänomen oder Teil eines systematisch angelegten Konzepts der Konfliktbeilegung? Die deditio der Geschlechter

5. Schluß

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Kölner Große Schied von 1258 ist in mehrerer Hinsicht ein aufschlußreiches Forschungsfeld. Zum Einen erreichte die Auseinandersetzung der rheinischen Handelsmetropole um die kommunale Selbständigkeit auf der einen und die stadt- und landesherrlichen Hoheitsansprüche auf der anderen Seite mit dem Schiedsspruch einen ersten Höhepunkt. Dabei ist die Amtszeit des Kölner Erzbischofs Konrad von Hochstaden (1238-1261) besonders interessant, weil sich in diesem Zeitraum das bürgerliche Stadtregiment mit seinen verschiedenen Einrichtungen (Schöffenkolleg, Richerzeche, Rat) endgültig formierte.

Zum Anderen ist bisher noch nicht eindeutig geklärt, in welchem Verhältnis sich Schiedspruch und deditio des Großen Schieds befinden. In der Forschung ist darauf insgesamt kaum eingegangen worden.

Wie zu zeigen ist, handelt es sich bei der Bürgerschaft keineswegs um eine undifferenzierte Einheit. Vielmehr haben wir es mit einem Gegensatz innerhalb der Bürgerschaft zwischen den führenden Geschlechtern und der Gemeinde zu tun.

Auch deshalb wird im ersten Teil der Arbeit auf die Vorgeschichte des Großen Schieds eingegangen, dessen Betrachtung ohne Kenntnis der vorangegangenen Ereignisse nicht sinnvoll ist.

Im zweiten Teil werden die inhaltlichen Bestimmungen des Großen Schieds untersucht, bevor abschließend die in der Sühneurkunde ausgehandelte deditio der Geschlechter ausführlich behandelt wird.

Es wird sich die Frage stellen, ob sich zwischen der Unterwerfung der Stadt und dem Schiedsspruch ein Widerspruch ergibt, ob die unter Punkt 3 behandelte inhaltliche Analyse die unter Punkt 4 untersuchte deditio der Bürger erwarten läßt oder nicht.

Gehen die Geschlechter aus dem Schiedsspruch als Unterlegene hervor und erscheint ihre Unterwerfung damit folgerichtig? Oder haben wir es bei dem Großen Schied tatsächlich mit einer „Magna Charta der Unabhängigkeit Kölns“[1] zu tun? Wenn die These Stehkämpers zutreffen sollte, bleibt zu fragen, warum die Bürger eine derartige Demütigung über sich ergehen ließen.

Die Forschung ist in diesem Punkt zu keinem einheitlichen Ergebnis gekommen. Überhaupt erstaunt es, daß sich die Mediävistik dem Thema des Kölner Konflikts bisher relativ zurückhaltend genähert hat. Schließlich findet sich hier ein aufgrund der Quellenlage gut faßbares Beispiel mittelalterlicher Konfliktregulierung.

2. Direkte Landesherrschaft vs. kommunale Selbständigkeit: Die Vorgeschichte des Großen Schieds

Seit der Kölner Erzbischof 979 in Köln die hohe Gerichtsbarkeit ausübte und dem Privileg gemäß alle Zoll- und Bannabgaben empfing[2], ist die Stadtgeschichte Kölns geprägt vom jahrhundertelangen Ringen zwischen der bischöflichen Stadt- bzw. Landesherrschaft und der bürgerlichen Stadtfreiheit. Während die Erzbischöfe versuchten, ihre Herzogsgewalt in der Form direkter Landesherrschaft (als alleiniger Stadtherr) auszuüben, war es das Ziel der Bürger, möglichst weitgehende wirtschaftliche und politische Freiheit vom Erzbischof zu erlangen.

Konkret beabsichtigten die Erzbischöfe – gemäß ihrem jeweiligen Naturell energischer oder zurückhaltender, erfolgreicher oder weniger erfolgreich – der Stadt Köln die Funktion eines territorialen Herrschafts- und Verwaltungszentrums zuzuweisen. Köln als Sitz des Erzbischofs sollte den Status einer bischöflichen Landesstadt erhalten, d.h. ohne städtische Einrichtungen, die womöglich selbst Recht setzten und Satzungen – auf welchem Gebiet auch immer – erließen. Nicht weniger und vor allem nicht mehr wollten die Erzbischöfe der Stadt zugestehen.

Die Stadtherrschaft der Erzbischöfe basierte dabei ursprünglich auf einem Treueverhältnis der Untertanen gegenüber ihrem Stadtherrn. Nach und nach ersetzten jedoch städtische Wirtschaftsbindungen die Treuebindungen an den Erzbischof[3]. Grund dafür war die besonders rasche Entwicklung der städtischen Wirtschaft, die Köln zu einem „großen Markt“ machten, „auf dem alles zu haben ist“[4]. Dieser ökonomischen Vormachtstellung verdankt Köln nicht nur den Status der im 12. Jahrhundert mit 40000 Einwohnern größten Stadt im Reich, sondern auch die Tatsache, daß die Meliores dem Stadtherrn gegenüber unabhängig waren – und zwar wirtschaftlich wie rechtlich. Letzteres galt auch für den Großteil der übrigen Bürger[5].

Was für unsere Fragestellung jedoch entscheidend ist, ist das aus dieser wirtschaftlichen Stärke resultierende Selbstbewußtsein des sich bals herauskristalisierenden Patriziats, das sich ebenso auf die übrigen Schichten übertrug. Praktisch von Anfang an steht die Bürgerschaft[6] als politischer Faktor neben dem Erzbischof. Die coniuratio pro libertate (um 1112) bringt bereits eine weitgehende Selbständigkeit gegenüber dem Stadtherrn[7].

Diese zeigt Auswirkungen auf mehreren Gebieten. So errichteten 1180 die Bürger Stadtmauern, welche das Stadtgebiet vergrößerten, obwohl der Erzbischof rein rechtlich die Wehrhoheit inne hatte. Bezeichnend dabei ist, daß der damalige Erzbischof Philipp von Heinsberg (1167-1191) trotz dieser Zuwiderhandlung einen Vergleich schließen mußte, der aufgrund der kaiserlichen Bestätigung zur ersten Königsurkunde für die cives Coloniensis wurde. Die Bürger sind hier gleichberechtigt neben dem Metropoliten aufgeführt.

Weiterhin ist es den Bürgern möglich, eigene Truppen aufzustellen und damit faktisch die Wehrhoheit zu erringen. Außerdem muß der Erzbischof den Bürgern ein eigenes Stadtsiegel zugestehen. Darüber hinaus kann die Stadt nun zweiseitige Verträge mit anderen Städten abschließen und das Zollregal verwalten[8].

Indiz für die Sonderstellung der Stadt Köln im Reich ist die päpstliche Beglaubigung dieser Rechte für die Stadt durch Papst Innozenz 1205. Erstmals setzt sich hier ein Papst direkt mit einer Stadt in Verbindung[9].

Überhaupt ist die Bestätigung der „alten Rechte der Stadt und ihrer guten und begründeten Gewohnheiten“ ein Charakteristikum auf dem Weg der Stadt zur kommunalen Autonomie. Die ihr von Erzbischof Engelbert von Berg (1216-1225) aufgezwungenen Satzungen verbrannten die Bürger kurzerhand nach dessen Tod und ließen sich von seinem Nachfolger Heinrich von Müllenark ihre vor Engelberts Wahl errungenen Rechte verbriefen.

Auch Erzbischof Konrad von Hochstaden (1238-1261), der 1259 erstmals die Vorherrschat des Patriziats innerhalb der Bürgerschaft brechen konnte, verspricht 1248 den „Schutz und die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und guten Gewohnheiten“[10].

Die Oberschicht Kölns war unzweifelhaft zu einem politischen Machtfaktor geworden, dem sogar Gegenkönig Wilhelm von Holland Zugeständnisse machte[11]. Für Konrad, der sein Territorium mehr und mehr vergrößert hatte und sich sogar zweimal als „Königsmacher“ betätigte[12], war die Stadt Köln somit „ein dunkler Fleck in dem hellen Schein seiner Macht“[13], wie es Torunsky ironisch umschreibt. Der Erzbischof – vom Verfasser des 3. Kölner Bischofskatalogs als vir furiosus et bellicosus charakterisiert, der „der Welt den Frieden raubte und überall Streit säte“[14] – versuchte mehrmals, die kommunalen Verwaltungen und Einrichtungen gefügig zu machen. Ihm war es unerträglich, mitansehen zu müssen, daß die Stadt zwischen 1249 und 1262 zwölf Verträge mit benachbarten Feudalherren schloss und damit von diesen als gleichberechtigt anerkannt wurde. Also rüttelte er kräftig an den Grundpfeilern der Kölner Stadtverfassung, die ja tatsächlich größtenteils auf Gewohnheitsrecht basierte.

So griff er 1249 in die Schöffenwahl ein und startete 1252 einen militärischen Angriff auf die Stadt[15]. Zwar lag die Stadtherrschaft rechtlich immer noch beim Erzbischof, doch hatten sich die Patrizier inzwischen eine Stellung in der innerstädtsichen Hierarchie verschafft, die es ihnen ermöglichte, selbständige Verwaltungsorgane mit Satzungsbefugnis zu bestellen.

Da diese Einrichtungen von Konrad in seiner Klageschrift des großen Schieds einen breiten Raum einnehmen, sollen sie im Folgenden kurz vorgestellt werden[16].

[...]


[1] H. Stehkämper: Köln contra Köln, in: F.-H. Hye (Hrsg.): Stadt und Kirche, Linz/Donau 1995, S. 53-85, hier S.63

[2] E. Ennen: Erzbischof und Stadtgemeinde in Köln bis zur Schlacht von Worringen (1288), in: Droege u.a. (Hrsg.): Edith Ennen. Gesammelte Abhandlungen zum europäischen Städtewesen und zur rheinischen Geschichte, Bonn 1977, S.388-404

[3] Vgl. A. Wendehorst: Albertus Magnus und Konrad von Hochstaden, in: Rheinische Vierteljahresblätter, 18, 1953, S. 30-54, hier S. 31

[4] Ennen, Erzbischof und Stadtgemeinde, S.397

[5] Vgl. M. Groten: Köln im 13. Jahrhundert. Gesellschaftlicher Wandel und Verfassungsentwicklung, Köln/Weimar/Wien 1995, S. 1-4

[6] Wenn hier und im Folgenden von Bürgerschaft oder Bürgern die Rede ist, so ist damit die Oberschicht gmeint. Zum Teil wird diese hier als Meliorat (Anfang/Mitte des 12. Jahrhunderts) und Patriziat, das sich in Köln bereits Ende des 12. Jahrhunderts herausgebildet hatte, bezeichnet. Sollte es sich beim Gebrauch des Terminus „Bürger“ um Handwerker o.ä. handeln, so ist dies gekennzeichnet. Zur begrifflichen Problematik vgl. Groten, S. 316 f. und B. Berthold: Sozialökonomische Differenzierung und innerstädtische Auseinandersetzungen in Köln im 13. Jahrhundert, in: B. Töpfer (Hrsg.): Städte und Städtebürgertum in der deutschen Geschichte des 13. Jahrhunderts, Berlin 1976, S. 229-287, hier S. 238 f.

[7] Zur Coniuratio Ennen: Erzbischof und Stadtgemeinde, S. 396 f.

[8] Ebenda

[9] Vgl. H. Stehkämper: Köln contra Köln, S.60

[10] Vgl. Groten, S.115 ff., und H. Kluger: Der Name der Freiheit. 1288-1988. Aspekte der Kölner Geschichte von Worringen bis heute, Köln 1988, S. 13-24, hier S.18-20

[11] Im Gegenzug für die Erlaubnis, die Stadt zu betreten, vgl. V. Torunsky: Worringen 1288, Köln 1988, S. 56 ff.

[12] Hierbei handelt es sich um den Gegenkönig Wilhelm von Holland 1247 und Richard von

Cornwall 1257

[13] Ebenda, S. 70

[14] Zitiert nach Wendehorst: Albert und Konrad, S. 54

[15] Der Angriff wurde von der Stadt abgewehrt und führte zum sog. Kleinen Schied, in dem das Münzrecht geregelt wurde, dazu: H. Stehkämper: Pro bono pacis. Albertus Magnus als Friedensmittler und Schiedsrichter, in: Archiv für Diplomatik 23, 1977, S. 297-382, hier S. 299-301

[16] Vgl dazu Groten, S. 5ff., 131-139, 161-163 (Rat); Kluger, S. 16-18; F. Lau: Die Entwicklung der kommunalen Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln bis zum Jahr 1396, Amsterdam 1969, S. 54-84; W. Herborn: Die politische Führungsschicht der Stadt Köln im Spätmittelalter, Bonn 1977, S. 66-80

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der Kölner "Große Schied" von 1258
Untertitel
Ein Beispiel für mittelalterliche Konfliktregulierung
Hochschule
Universität Münster  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar: Politische Rituale im hohen und späten Mittelalter
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
25
Katalognummer
V20172
ISBN (eBook)
9783638241311
ISBN (Buch)
9783638646581
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kölner, Große, Schied, Hauptseminar, Politische, Rituale, Mittelalter
Arbeit zitieren
Niklas Gustke (Autor:in), 2002, Der Kölner "Große Schied" von 1258, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20172

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