Die "lex de imperio Vespasiani" und der Prinzipat in der frühen römischen Kaiserzeit


Hausarbeit, 2010

33 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1.) Einleitung

2.) Die Basis des augusteischen Prinzipats
2.1 Die „tribunicia potestas“
2.2 Das „imperium proconsulare“
2.3 Der Princeps als Privatmann
2.4 Die „auctoritas“ als Ausdruck der Vorrangstellung im Staat
2.5 Verwebung alter und neuer Herrschaftsstrukturen

3.) Die „lex de imperio Vespasiani“
3.1 Der verlorene erste Teil der „lex de imperio Vespasiani“ und
die literarische Überlieferung
3.2 Der hybride Charakter der „lex de imperio Vespasiani“
und die Principes

4.) Die Paragraphen der „lex de imperio Vespasiani“
4.1 Paragraph I
4.2 Paragraph II
4.3 Paragraph III
4.4 Paragraph IV
4.5 Paragraph V
4.6 Paragraph VI
4.7 Paragraph VII
4.8 Paragraph VIII
4.9 Die „sanctio“

5.) Die Institutionalisierung des Prinzipats

6.) Zusammenfassung

7.) Literaturverzeichnis

1.) Einleitung

Ungefähr einhundert Jahre nachdem Octavian-Augustus Marcus Antonius bei Actium (31 n. Chr.) besiegt und 30 n. Chr. Alexandria eingenommen hatte[1] , erschütterte erneut ein Bürgerkrieg das Römische Imperium. In den Wirren des Vierkaiserjahres 68 und 69 n. Chr. kamen nacheinander die vier Usurpatoren bzw. die späteren Principes Galba, Otho, Vitellius und Vespasian an die Macht. Mit der Erstürmung Roms und der Ermordung Vittelius’ am 20. Dezember 69 n. Chr. ging letztendlich der Flavier Vespasian zusammen mit seinen Verbündeten als Sieger aus diesen Bürgerkriegswirren hervor[2] . Glücklicherweise ist eine Inschrift aus dem Jahr 69 n. Chr. erhalten, die Aufschluss darüber gibt, welche Kompetenzen, Befugnisse und Privilegien dem neuen Princeps zugestanden wurden - die „lex de imperio Vespasiani“[3] . Da es sich bei dem System des Prinzipats um eine faktische Monarchie handelte, scheint von Interesse zu sein, wie weit die Befugnisse reichten und ob dem ersten Mann im Staat überhaupt Grenzen gesetzt wurden oder ob die Principes gar im rechtsfreien Raum herrschen konnten.

Um jedoch nachvollziehen zu können, wie es zu dieser Aufstellung kaiserlicher Rechte gekommen ist und wie sich der Prinzipat bis zum Jahre 69 n. Chr. entwickelt hat, scheint es notwendig, sich zunächst mit dem Erschaffer dieses neuen Systems auseinanderzusetzen.

Auch über fünfzig Jahre nach dem Tod des Octavian-Augustus prägte noch immer das von ihm entworfene System den politischen Alltag des Imperiums.

Im zweiten Kapitel wird deshalb auf die Basis und die Weichenstellungen des augusteischen Prinzipats eingegangen. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den äußeren Merkmalen der „lex de imperio Vespasiani“, wobei auf den historischen Hintergrund des Vierkaiserjahres, den hybriden Charakter der „lex de imperio Vespasiani“ sowie auf deren literarische Überlieferung eingegangen wird. Das vierte Kapitel setzt sich bei Beachtung historischer Entwicklungen und unter Berücksichtigung von möglichen Vorgängergesetzen inhaltlich mit den einzelnen Paragraphen der „lex de imperio Vespasiani“ auseinander und beschäftigt sich mit der Frage, ob dem Princeps im Jahr 69 n. Chr. überhaupt Grenzen gesetzt wurden.

Des Weiteren wird die These überprüft, die „lex de imperio Vespasiani“ habe im Bezug auf den Antritt Vespasians keine neuen Rechte garantiert.

Das fünfte Kapitel befasst sich unter Berücksichtigung der „lex de imperio Vespasiani“ mit dem Prozess der Institutionalisierung des Prinzipats, wohingegen das letzte Kapitel eine kurze Zusammenfassung wiedergibt. Doch zunächst scheint es notwendig, sich mit den Ursprüngen des Prinzipats zu beschäftigen.

2.) Die Basis des augusteischen Prinzipats

Das Fundament des augusteischen Prinzipats bildeten zweifellos die „tribunicia potestas“ und das „imperium proconsulare“. Aufgrund der Negativbeispiele Caesars und Sullas entschied sich Octavian sowohl 27 als auch 23 v. Chr. gegen eine Bekleidung der Diktatur. Dieses Ausnahmeamt der Republik war dazu fähig, dauerhaft die anderen Magistraturen lahmzulegen und somit zu deutlich gegen die Prinzipien der Republik zu verstoßen. Zunächst erwirkte Octavian 27 v. Chr. die Wiederherstellung der Republik, indem jener die totale Gewalt an Senat und Volk zurückgab und elfmal das Amt des Konsuls - also das höchste republikanische Amt überhaupt - bekleidete. Dennoch bemerkte der im selben Jahr zum „Augustus“ geehrte Octavian bald, wie frappierend die Wiederwahl desselben Amtsträgers (Kontinuation) und die mehrfache Bekleidung desselben Amtes (Iteration) gegen die Prinzipien der Republik sprachen. Stattdessen ließ dieser sich 27 und 23 v. Chr. das „imperium proconsulare“ und die „tribunicia potestas“ in Form von Amtsgewalten übertragen[4] .

2.1 Die „tribunicia potestas“

Die „tribunicia potestas“ bestand aus den Befugnissen der Volkstribune, die eine weitreichende innenpolitische Einflussnahme garantierten. Diese beinhalteten die Befugnisse, die Volksversammlung und den Senat einzuberufen und zu leiten sowie vor der Volksversammlung Gesetzesanträge zu stellen[5] . Es ist jedoch umstritten, ob das Recht, im Senat Anträge zu stellen in der „tribunicia potestas“ enthalten war oder ob es sich hierbei um ein separat verliehenes Sonderprivileg handelte[6] . Darüber hinaus umfasste diese Gewalt das Recht der Hilfeleistung („auxilii latio“) als auch ein Interzessionsrecht. Das Letztere gestattete Octavian-Augustus den Einspruch gegen jedwedes Magistrat, also eine Art innenpolitisches Veto- oder Kassationsrecht in der Jurisdiktion. Des Weiteren ließ sich aus dem Interzessionsrecht und aus dem Recht der Hilfeleistung eine gewisse Polizeigewalt entwickeln. Außerdem galt Augustus als Träger dieses urrepuplikanischen Amtes fortan als unverletzlich („sacrosantus“). Die „tribunicia potestas“ wurde ab 23 v. Chr. von den Principes in der Titulatur geführt und diente als formale Kennzeichnung des Herrschaftsantrittes. Darüber hinaus wurde diese Gewalt zur Zählung der Regierungsjahre der Principes genutzt. Die „tribunicia potestas“ wurde Augustus lebenslänglich verliehen, auch wenn er jene Amtsgewalt Jahr für Jahr bestätigen lassen musste[7] .

Darüber hinaus erhielt Augustus aufgrund schwerer Unruhen in Rom 19 n. Chr. das „imperium consulare“, welches die verbliebenen innenpolitischen Lücken schloss, die die „tribunicia potestas“ offen gelassen hatte.

Mit dieser Gewalt des Konsuls war es dem Princeps beispielsweise möglich, Wahlen höherer Magistrate zu leiten, Stadtpräfekten zu ernennen oder auch censorische Funktionen zu übernehmen.[8]

2.2 Das „imperium proconsulare“

Das „imperium proconsulare“ galt ebenso - wie die „tribunicia potestas“ - nicht als eine aktive Magistratur, sondern - wie schon in der Republik - als eine Promagistratur. Dabei handelte eine (Privat-) Person - in der Republik ein Statthalter - anstelle eines Konsuls[9] .

Peter Brunt, der sich auf Cassius Dio[10] stützt, geht davon aus, dass Augustus 27 v. Chr. das „imperium proconsulare“ von Senat und Volk übertragen wurde - nämlich in Form einer „lex“ (in der Volksversammlung), welche einen Senatsbeschluss ratifizierte[11] . Mit diesem „imperium“ erhielt Augustus die militärische Kommandogewalt in jenen Provinzen, die als noch nicht befriedet gelten konnten. In diesen fortan kaiserlichen Provinzen, die sich im Laufe des Prinzipats vermehrten, konnte Augustus die Regierungsmacht bzw. die Verwaltung ausüben, über die Truppen verfügen und auf die finanziellen Einnahmen zugreifen. Dazu konnte der Princeps Männer seines Vertrauens in den dortigen Provinzen einsetzen. Diese quasi lebenslängliche Amtsgewalt ließ sich Augustus ebenso in gewissen Zyklen bestätigen. Im Jahr 23 v. Chr. erhielt Augustus eine Erweiterung in Form des „imperium proconsulare maius“, welches ihm fortan erlaubte, sowohl in den Senatsprovinzen einzugreifen als auch über die dortigen Truppen zu verfügen. Dies deshalb, weil Augustus nun über ein den anderen übergeordnetes Imperium besaß. Damit war der Princeps nicht nur Oberkommandierender über alle Truppen des Reiches, sondern er hielt sich in Form der Prätorianerkohorte auch eine eigene Leibwache[12] . Des Weiteren konnte nun Augustus - anders als in der Republik - die sakrale Stadtgrenze Roms (Pomerium) überschreiten, ohne dass er sein „imperium“ erneuern lassen musste[13] .

Schon für Augustus bildete das Heer den Grundpfeiler seines Systems und diese Tendenz sollte sich bis zum Vierkaiserjahr noch steigern, da eben nicht die formal rechtlichen Übertragungsorgane des Prinzipats (Senat und Volk) ausschlaggebend für die Auswahl des Princeps waren, sondern das Heer (die Prätorianergarde eingeschlossen) mithilfe einer „Imperatorappellatio“. Dieses Muster, welchem noch bei der Betrachtung des letzten Paragraphen (VIII) der „lex de imperio Vespasiani“ besondere Bedeutung zukommt, zeigte sich bei allen vier Usurpationen der Jahre 68 / 69 n. Chr.[14] .

2.3 Der Princeps als Privatmann

Die dauerhafte Ämterkumulation war dadurch möglich, da Augustus allein als Privatmann regierte und eben keine Ämter, sondern deren entlehnte Gewalten übernommen hatte. Durch diese Trennung von Amt und Amtsgewalt verstieß der Princeps also formal nicht gegen gewisse Prinzipien der Republik, wie beispielsweise das Prinzip der Annuität. Ferner waren Promagistraturen schon in Ausnahmefällen der noch intakten Republik verbreitet, wie beispielsweise Scipio (der Ältere) im Zweiten Punischen Krieg ein „imperium proconsulare“ besessen hatte. Dennoch trugen diese erweiterten und verlängerten Ausnahmegewalten ihren Teil zum Untergang der Republik bei, sodass sich Augustus genötigt sah, diese Befugnis möglichst zu verschleiern[15] .

Die Bezeichnung „Princeps“ galt schon in der Republik als Betitelung der einflussreichsten Aristokraten („principes civitatis“), wobei der Angesehenste unter ihnen im Senat als erster das Wort ergreifen konnte[16] und quasi als Vorsitzender des Senats galt[17] .

„Princeps“ war jedoch unter Augustus keine staatsrechtliche oder verfassungsmäßige Titulatur, sondern spiegelte lediglich die soziale und politische Vormachtsstellung des Trägers dieser Bezeichnung wider, welche er selbst für sich gewählt hatte[18] . An diesem gewählten altrepubklikanischen Begriff wird ebenso ersichtlich, inwiefern die neue politische Ordnung in die alte eingeflochten wurde[19] . Wenn es sich beim Princeps also um kein Magistrat handelte und der Begriff Princeps nicht einmal staatsrechtlich war, auf welcher Basis fußte dann diese absolute persönliche Vorrangstellung des Augustus im Staat?

2.4 Die „auctoritas“ als Ausdruck der Vorrangstellung im Staat

Augustus selbst antwortet darauf in seinem Tatenbericht mit dem Begriff der „auctoritas“. Dort entwirft der erste Princeps ein Bild eines „primus inter pares“[20] , der allein durch seine „auctoritas“ die anderen Aristokraten überrage[21] . Der schon in der Republik gebrauchte Begriff „auctoritas“ bezeichnete den politischen und sozialen Einfluss eines Aristokraten, den er auf die Bürger bzw. das Volk ausübte und galt ebenso als Ausdruck des sozialen Ansehens innerhalb der Gesellschaft. Dieser Einfluss beruhte auf den Klientelbeziehungen, wobei Augustus seiner Meinung nach von dem größten Teil der Bevölkerung als Patron anerkannt worden war und damit zum vornehmsten aller Aristokraten avancierte[22] . Besonders durch die „auctoritas“ wird ersichtlich, wie sehr sich die Stellung eines als Privatmann agierenden Princeps von der eines Magistrats unterschied: Auf der einen Seite die Magistratur mit der festen und statischen Form - dort der Prinzipat, der durch die „auctoritas“ vollkommen an die Persönlichkeit des Princeps gebunden und angepasst wurde[23] . Diese hohe Reputation war nur möglich durch Leistungen, Ehrungen und die persönliche Ausstrahlung - kurz: Der vornehmste Aristokrat (Princeps) hatte dem aristokratischen Leistungsethos der Republik zu genügen. Der Princeps musste sich also in Form von Ehrungen und Leistungen als der „optimus“ erweisen[24] .

2.5 Verwebung alter und neuer Herrschaftsstrukturen

Augustus installierte somit eine faktische Monarchie innerhalb alter republikanischer Strukturen und ersetzte somit die frühere, von wenigen Adelsfamilien geprägte, Oligarchie[25] der Republik. Um die Fiktion der Republik aufrechtzuerhalten musste der Princeps möglichst viele republikanische Einrichtungen, wie beispielsweise die Volksversammlungen und besonders die Einrichtung des Senats, beibehalten und seine Kompetenzen, wie oben gezeigt, mit den Prinzipien der Republik möglichst weit in Einklang bringen. Ebenso nötig war es, dass die Magistrate weiterhin ihre Ämter ausführen konnten, um mit dem Senat nicht in Konflikt zu geraten. Dennoch entwickelten sich die republikanischen Hauptinstanzen zu einem Teil der Verwaltung und unterlagen mit der Zeit immer mehr der Einmischung des Princeps, der kraft seiner „tribunicia potestas“ innenpolitisch weitestgehend agieren und vorgehen konnte. Die Komitien verloren mit wachsender Zeit ihre Eigenständigkeit und schon Augustus selbst nominierte 7 n. Chr. seine Kandidaten für die höheren Ämter mit „imperium“, statt diese in den Zenturiatkomitien ermitteln zu lassen. Anschließend wurden diese Kandidaten dem Volk vorgeschlagen, welches nur ein Bestätigungsrecht besaß. Darüber hinaus wurde beispielsweise unter Tiberius bei der Nominierung der Prätoren eine Einheitsliste der zu bestätigenden Kandidaten vom Princeps und dem Senat erarbeitet[26] . Dennoch behielt man formal den Senat, die Volksversammlungen und die Magistrate - sprich: die republikanischen Relikte - bei. Jedoch lag die faktische Macht immer beim Princeps. Trotzdem war dieses System keine Alleinherrschaft, sondern es handelte sich um einen Kompromiss republikanischer und monarchischer Elemente, wobei die kaiserliche Gewalt als Sondererscheinung im bisherigen Pool der staatlichen Institutionen erschien und über die Jahrhunderte hinweg stetig an Macht zunahm[27] .

Jedoch ist zwingend anzumerken, dass dieses augusteische System über eine längere Phase hinweg in den Jahren von 28 bis 19 v. Chr. entstanden ist[28] und dass es dadurch zunächst einen pragmatischen Charakter besaß. Dies ist besonders dadurch ersichtlich, dass Augustus seine Amtsgewalten nicht auf einmal erhielt und diese der Form halber in gewissen Zyklen bestätigen lassen musste.

Doch inwieweit entwickelte sich diese Position des Princeps in Gestalt seiner Kompetenzen, Befugnisse und Privilegien bis zum Jahr 69, dem Ende des Bürgerkriegs des (Ersten) Vierkaiserjahres? Die folgenden beiden Kapitel beschäftigen sich mit der „lex de imperio Vespasiani“, wobei im dritten Kapitel auf die äußeren Merkmale eingegangen wird. Das vierte Kapitel setzt sich inhaltlich mit den einzelnen Paragraphen der „lex de imperio Vespasiani“ auseinander. Dabei werden ebenso Parallelen zu Regelungen der Vorgänger Vespasians gezogen. Des Weiteren wird überprüft, ob der Princeps grenzenlos herrschen konnte und ob sich unter den Vespasian verliehenen Paragraphen der „lex de imperio Vespasiani“ ausschließlich Vespasian übertragene Befugnisse befunden haben.

3.) Die „lex de imperio Vespasiani“

Die „lex de imperio Vespasiani“[29] wurde Titus Flavius Vespasianus (69-79), dem letztendlichen Sieger des Vierkaiserjahres, wohl am 22. Dezember 69 n. Chr. von Senat und Volk verliehen. Damit wurde Vespasian als Princeps bestätigt und mit verschiedenen Kompetenzen, Befugnissen und Privilegien ausgestattet. Die „lex de imperio Vespasiani“ bildet eine der wichtigsten Quellen für die Stellung des Princeps in der frühen Kaiserzeit und befindet sich auf einer großen Bronzetafel, welche im Mittelalter von Cola di Rienzo gefunden wurde und heute im Kapitolinischen Museum in Rom ausgestellt ist. Der Erhaltungszustand der Quelle ist fragmentarisch, da der erste Teil der „lex de imperio Vespasiani“ fehlt[30] .

[...]


[1] Vgl. Klaus Meister, Einführung in die Interpretation historischer Quellen. Schwerpunkt: Antike, Band 2: Rom,

Paderborn 1999, S.290 (im Folgenden zitiert als „Meister, Interpretation historischer Quellen, Bd. 2“).

[2] Vgl. Karl Christ, Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis Konstantin, München 19922, S.243-

248 (im Folgenden zitiert als „Christ, Geschichte“).

[3] CIL VI 930.

[4] Vgl. Wolfgang Kunkel, Über das Wesen des augusteischen Prinzipats, in: Walter Schmitthenner (Hg.),

Augustus, Wege der Forschung 128, Darmstadt 1969, S. 318-324 (im Folgenden zitiert als „Kunkel,

Prinzipat“).

[5] Vgl. ebd., S.324f.

[6] Vgl. S.13f in dieser Arbeit.

[7] Vgl. Kunkel, Prinzipat, S.324-327.

[8] Vgl. Meister, Interpretation historischer Quellen, Bd. 2, S.298.

[9] Vgl. Kunkel, Prinzipat, S.327-329.

[10] Vgl. Cass. Dio LIII 12, 1.

[11] Vgl. Peter Brunt, Lex de imperio Vespasiani, JRS 67, 1977, S.96 (im Folgenden zitiert als „Brunt,

Lex, JRS 67, 1977“).

[12] Vgl. Kunkel, Prinzipat, S.328-335.

[13] Vgl. Brunt, Lex, JRS 67, 1977, S.96.

[14] Vgl. Angela Pabst, Comitia Imperii. Ideelle Grundlagen des römischen Kaisertums, Darmstadt 1997, S.171f

(im Folgenden zitiert als „Pabst, Comitia Imperii“).

[15] Vgl. Kunkel, Prinzipat, S.328-330.

[16] Vgl. Jochen Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Paderborn

u.a. 19893, S.45 (im Folgenden zitiert als „Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte, Bd. 1“).

[17] Vgl. Michael Rainer, Römisches Staatsrecht. Republik und Prinzipat, Darmstadt 2006, S. 201 (im Folgenden

zitiert als „Rainer, Staatsrecht“).

[18] Vgl. Kunkel, Prinzipat, S.331-334.

[19] Vgl. Rainer, Staatsrecht, S. 212.

[20] Vgl. Gwyn Morgan, 69 A.D.: The Year of Four Emperors, Oxford u.a. 2006, S.12 (im Folgenden zitiert

als „Morgan, 69 A.D.”).

[21] Vgl. R. Gest. div. Aug. 34, 3.

[22] Vgl. Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte, Bd. 1, S.44f.

[23] Vgl. Richard Heinze, Auctoritas, Hermes 60, 1925, S.356.

[24] Vgl. Werner Dahlheim, Die Antike. Griechenland und Rom von den Anfängen bis zur Expansion des Islam,

Paderborn u.a. 20015, S.480f.

[25] Vgl. Morgan, 69 A.D., S.12.

[26] Vgl. Francois Jacques und John Scheid, Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr. – 260 n. Chr.,

Band 1: Die Struktur des Reiches, Stuttgart und Leipzig 1998, S.53-58 (im Folgenden zitiert als „Jacques und

Scheid, Rom, Bd.1“).

[27] Vgl. Meister, Interpretation historischer Quellen, Bd. 2, S.300.

[28] Vgl. Rainer, Staatsrecht, S. 209.

[29] CIL VI 930; Übersetzung: Helmut Freis, Historische Inschriften zur römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis

Konstantin, Darmstadt 1984, S.108f.

[30] Vgl. Meister, Interpretation historischer Quellen, Bd. 2, S.307-314.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die "lex de imperio Vespasiani" und der Prinzipat in der frühen römischen Kaiserzeit
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Historisches Seminar; Abteilung für Alte Geschichte)
Veranstaltung
Das Vierkaiserjahr
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
33
Katalognummer
V201804
ISBN (eBook)
9783656277552
ISBN (Buch)
9783656278672
Dateigröße
501 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zu lange - deshalb eine halbe Note Abzug.
Schlagworte
lex, lex de imperio, lex de imperio Vespasiani, Vespasian, 69 n. Chr., augusteischer Prinzipat, Prinzipat, römische Kaiserzeit, tribunicia potestas, imperium proconsulare, Princeps, Privatmann, auctoritas, Augustus, Paragraphen I bis VIII der lex, Tituts Flavius Vespasianus, Caesar, Titel, Privilegien, Tiberius, Claudius, damnatio memoriae, Caligula, Nero, Otho, Vitellius, Quellenarbeit, Rom, Römer, Italia, Vierkaiserjahr, Flavier, Römisches Reich, Imperium Romanum
Arbeit zitieren
Nils Marvin Schulz (Autor:in), 2010, Die "lex de imperio Vespasiani" und der Prinzipat in der frühen römischen Kaiserzeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201804

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