Eine Kindergrundsicherung als zentrale Maßnahme gegen Kinderarmut

Eine Bewertung der vorliegenden Konzepte


Masterarbeit, 2010

87 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kinderarmut in Deutschland
2.1 Eine begriffliche Eingrenzung
2.2 Die Ausprägung und Auswirkungen der Kinderarmut in Deutschland
2.3 Konsequenzen für die Politik

3. Leistungen und Vergünstigungen für Familien mit Kindern
3.1 Definition: Was ist unter „familienbezogenen Leistungen“ zu verstehen?
3.2 Familienbezogene Leistungen und steuerliche Regelungen
3.2.1 Kindergeld und Kinderzuschlag
Exkurs I: Das Existenzminimumfür Kinder
3.2.2 Weitere steuerrechtliche Instrumente für Familien
Exkurs II: Das Ehegattensplitting
3.2.3 Das Elterngeld
3.2.4 Das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
3.2.5 Kinderbetreuung sowie Kinder- und Jugendhilfe
3.3 Bewertung der familienpolitischen Leistungen

4. Eine Kindergrundsicherung als Maßnahme gegen Kinderarmut
4.1 Wasist unter einer Kindergrundsicherung zu verstehen?
4.2 Kriterien zur Bewertung der Kindergrundsicherungskonzepte

5. Die verschiedenen Konzepte einer Kindergrundsicherung: Vertreter, Inhalt und eine Bewertung
5.1 Das Bündnis Kindergrundsicherung
5.2 Deutsches Kinderhilfswerk
5.3 Der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V
5.4 Bündnis 90 / Die Grünen (Ekin Deligöz)
5.5 Die Linke
5.6 Der Paritätische Baden-Württemberg
5.7 Die SPD-Saar
5.8 Zwischenfazit

6. Internationale Perspektive

7. Abschließende Betrachtung und Ausblick

Anhang: Tabellarische Übersicht der Bewertungen

1. Einleitung

„Ich bin bei meinen Recherchen vielen Kindern und Jugendlichen begegnet, auf deren Weg sich so viele Probleme auftürmen, dass sie nicht frei und unbeschwert ins Leben gehen kön­nen^ (von Voss 2008, S. 20).

Die ehemalige Journalistin von Voss hat sich auf eine Reise durch die Republik begeben und arme Kinder in ihren Familien besucht. Sie traf eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrer Tochter auf der Straße sitzt, weil sie keinen Antrag auf Hartz-IV gestellt hat und einen Vater, der seinen Sohn nicht mehr mit zum Einkaufen nimmt, weil er nicht das Geld hat, ihm einen Schokoriegel zu kaufen. Die Erfahrungen der Autorin veranschaulichen in besonderer Weise, was vielen Wissenschaftlern schon seit langem bewusst ist: Kinderarmut ist zu einem zentra­len Problem der deutschen Gesellschaft geworden. Dieses hat verschiedene Gesichter und kann sich unterschiedlich auf die Betroffenen auswirken. Gemeinsam istjedoch allen, dass sie in erheblichem Maße in ihrem Leben eingeschränkt werden, was sich gerade bei Kindern ne­gativ auf die weitere Entwicklung auswirken kann. Auch zur Politik ist mittlerweile durchge­drungen, dass etwas gegen die Kinderarmut in Deutschland getan werden muss. So wurden unter anderen zum 01. Januar 2010 das Kindergeld und die Kinderfreibeträge erhöht. Fraglich istjedoch, ob eine solche Anpassung der bestehenden Leistungen ausreicht, um eine wesentli­che Verringerung der Kinderarmut zu erreichen, da ähnliche Bemühungen in der Vergangen­heit nicht zu dem erwünschten Erfolg geführt haben. Viele Armutsforscher sind daher der Ansicht, dass die Umsetzung verschiedener Einzelmaßnahmen nicht ausreicht, um eine nach­haltige Reduzierung der Kinderarmut zu bewirken. Aus diesem Grund haben in der jüngeren Vergangenheit die Forderungen zugenommen, welche einen grundlegenden Politikwechsel hin zu einem offensiveren und mutigeren Umgang mit dem Thema nahe legen. Als zentrale Maßnahme gegen Kinderarmut wollen viele Politiker, aber auch verschiedene Verbände, Ver­eine und Teile der politischen Landschaft eine Grundsicherung für Kinder einführen. Diese Arbeit setzt genau an diesem Punkt an, in dem sie die vorliegenden Konzepte für eine Kin­dergrundsicherung darstellt und dann anhand zuvor festgelegter Kriterien bewertet.

Bevor im Rahmen des Hauptteils eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Idee der Kin­dergrundsicherung statt findet, ist esjedoch erforderlich, eine Definition des Begriffs Kinder­armut vorzunehmen und aufzuzeigen, was alles mit ihm verbunden ist. Zudem soll das Aus­maß der Kinderarmut in Deutschland veranschaulicht und erläutert werden, wer in besonde­rem Maße betroffen ist und welche Konsequenzen Armutserfahrungen im frühen Kindesalter nach sich ziehen können. Dies wird unter (2.) geschehen, wobei auch die sich daraus ergeben­den Forderungen an die Politik dargestellt werden sollen. Da es aktuell bereits eine Vielzahl familienbezogener Leistungen gibt, ist es unumgänglich, diese in einem nächsten Schritt auf­zuführen und zu erörtern, wem diese zugute kommen bzw. wer ausgeschlossen wird und wo die Vor- und Nachteilejeder einzelnen von ihnen liegen (3.). Dies führt zwangsläufig zur Idee der Kindergrundsicherung, welche zum Teil erhebliche Veränderungen der Familienförderung vorsieht. Wie bereits angedeutet, gibt es Verfechter aus den verschiedensten Bereichen, die auch zum Teil höchst unterschiedliche Ansätze einer Kindergrundsicherung entwickelt haben. Ein Ziel des Hauptteils (4.) besteht also darin, die verschiedenen Konzepte mit ihren Vertre­tern vorzustellen und die Besonderheiten herauszuarbeiten. Das Hauptaugenmerk wirdjedoch darauf liegen, anhand wissenschaftlicher Quellen und subjektiver Eindrücke Bewertungskrite­rien zu entwickelt, auf Grund derer die unterschiedlichen Forderungen hinsichtlich ihrer Um­setzbarkeit überprüft werden sollen. Durch das Aufstellen der Bewertungskriterien entsteht eine Art „best practice modell“ und es gilt zu untersuchen, welche Konzepte diesem am nächsten kommen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Einführung einer Kinder­grundsicherung eine weitreichende und einschneidende Veränderung der Familienförderung bedeuten würde und die Ansätze daher überzeugend und nachvollziehbar sein müssen, damit ein solcher Schritt von einer breiten Basis in Betracht gezogen wird. Es wird interessant sein zu sehen, wie sich die einzelnen Konzepte unterscheiden, auch wenn sie alle ein Ziel verfol­gen: eine Grundsicherung für Kinder, um deren Armut effektiver eindämmen zu können.

In einem weiteren Abschnitt soll der Blick über Deutschland hinaus vorgenommen und unter­sucht werden, ob in anderen ausgewählten Wohlfahrtsstaaten so etwas wie eine Kindergrund­sicherung eingerichtet wurde bzw. wie dort mit dem Problem der Kinderarmut umgegangen wird. Dieses Vorgehen trägt im besten Fall dazu bei, Argumente für die Einführung einer Kindergrundsicherung bzw. sogar konkrete Hinweise auf deren optimale Ausgestaltung zu liefern. Im letzten Teil wird es dann darum gehen, die gewonnen Erkenntnisse zusammenzu­fassen und der Frage nachzugehen, wie sich die zukünftige Entwicklung darstellen könnte, sprich wie die Chancen sind, dass es zur Einführung einer Grundsicherung für Kinder in Deutschland kommt.

2. Kinderarmut in Deutschland

In diesem Teil soll in einem ersten Schritt der Begriff der Kinderarmut veranschaulicht wer­den. Dabei wird es neben der Frage nach einer Definition (2.1) auch darum gehen, den For­schungsstand zur Kinderarmut insgesamt darzustellen und aktuelle Entwicklungen aufzuzei­gen (2.2). Im Anschluss daran muss erörtert werden, warum diesem Bereich in zunehmendem Maße Aufmerksamkeit geschenkt wird, sprich wie die Kinderarmut in Deutschland ausge­prägt ist und welche Gruppen ein besonderes Risiko aufweisen, von ihr betroffen zu sein. Daraus ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die Politik, welche in Folge dessen thematisiert werden sollen (2.3). Der Fokus wird in diesem Kontext auf konkrete Forderungen an die Politik gerichtet sein, welche Maßnahmen ergreifen muss, um der Kinderarmut entge­genzuwirken.

2.1 Eine begriffliche Eingrenzung

Auch wenn das Thema der Kinderarmut in Deutschland erst seit einigen Jahren intensiv dis­kutiert wird, hat sich die Wissenschaft bereits seit längerem damit beschäftigt. Während es zu Beginn in erster Linie um Fragen der Definition und der Erfassung armer Kinder ging, hat sich das Forschungsspektrum bis zum heutigen Zeitpunkt wesentlich erweitert. So wird ver­stärkt darauf eingegangen, welche Gruppen in besonderem Maße von Armut betroffen sind, also wie das Armutsrisiko verteilt ist. Darauf wird unter 2.2 noch ausführlicher eingegangen. Des Weiteren konzentrieren sich viele Expertisen auf unterschiedliche Dimensionen der Kin­derarmut sowie die Folgen für den weiteren Lebensweg. Aktuell rücken zudem Untersuchun­gen in den Fokus, welche die Kinder selbst zu Wort kommen lassen, um auf der einen Seite zu verdeutlichen, wie diese ihre Situation wahrnehmen, aber auf der anderen Seite auch zu zeigen, welche unterschiedlichen Ausprägungen von Kinderarmut es gibt. Wenig überra­schend ist, dass auch konkrete Handlungsaufforderungen an die Politik gerichtet werden, sich der Problematik stärker anzunehmen. Diese decken ein breites Spektrum ab und konzentrieren sich sowohl auf unterschiedliche politische Ebenen, als auch auf verschiedene Ansätze wie z.B. den einer präventiven Armutspolitik oder einer Unterstützung hinsichtlich möglicher Folgen. Dieser Aspekte werden im Abschnitt 2.3 unter der Frage behandelt, welche Konse­quenzen sich aus den bisherigen Erkenntnissen für die Politik ergeben.

Zunächst ist es jedoch sinnvoll und notwendig, eine Definition von Kinderarmut vorzuneh­men, da bereits Armut einer der Begriffe ist, ,,die im Alltagsbewusstsein verankert sind, unter denen aber jede/r etwas anderes versteht“ (Holz 2008a, S. 71). So gibt es auch unterschiedli­che Definitionen, wie etwa die der absoluten und der relativen Armut. Wesentlich ist jedoch, dass bei allen ein Mangel an finanziellen Mitteln im Zentrum steht. Ähnlich verhält es sich beim Begriff der Kinderarmut. Auch hier spielen die materiellen Aspekte eine entscheidende Rolle. So berufen sich viele Statistiken, die die Höhe von Kinderarmut feststellen wollen, auf die Höhe des elterlichen Einkommens. Andere Messungen von Armut konzentrieren sich aus­schließlich auf den Sozialhilfebezug (vgl. Palentien 2004, S. 92). Diese Aspekte sind für Sta­tistiker verhältnismäßig leicht zu erfassen und spielen im Zuge der Definition von Kinderar­mut durchaus eine gewichtige Rolle. Jedoch hat sich in der Wissenschaft mittlerweile die An­sicht durchgesetzt, dass die Reduzierung von Kinderarmut auf eine finanzielle Unterversor­gung zu kurz greift und wesentliche Faktoren außen vor lässt. Dies liegt unter anderem daran, dass bei einer Sicht auf das Einkommen zwangsläufig immer die wirtschaftliche Situation der Eltern im Zentrum steht. Dabei wird die Situation der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt und eine Definition der Armut erfolgt vordergründig über die Eltern. Hinzu kommt, dass bei einer Konzentration auf Sozialhilfeempfänger solche Familien aus dem Blickfeld geraten, die zwar ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaften, dieses jedoch so gering ist, dass sie trotz­dem als arm zu bezeichnen sind.

Aus diesem Grund betont u.a. Holz (2008b, S. 484), dass das Kind immer Ausgangspunkt der Analyse sein muss und eine kindzentrierte Sichtweise absolut notwendig ist. Dies spielt in den sogenannten Lebenslagenansatz mit herein, mit dem eine Operationalisierung von Armut ver­folgt wird, die sich nicht nur auf die Ressourcen der Betroffenen beruft. Laut Zimmermann (2000, S. 66) zeichnet sich dieser dadurch aus, dass er ,,multidimensional“ angelegt ist, seine ,,Handlungsspielräume und Grenzen“ aus der ,,Ressourcenausstattung “ resultieren und er die ,,potenziellen und tatsächlichen Vorsorgungslagen“ abhängig von der ,,subjektiven Nutzungs­kompetenz“ widerspiegelt. Daraus folgt, dass neben den materiellen Aspekten, also der Grundversorgung des Kindes - worunter eine angemessene Wohnsituation genauso fällt wie eine ausreichende Ausstattung mit Kleidung und vor allem eine adäquate Ernährung - zusätz­lich weitere Dimensionen von Bedeutung sind. Holz führt in diesem Zusammenhang als zwei­tes eine ,,Versorgung im kulturellen Bereich“ an (Holz 2008b, S. 484). Diese beinhaltet für Kinder vordergründig eine qualitativ hohe Bildung bzw. Betreuung, da im Kindesalter die wesentlichen Grundlagen hinsichtlich des Arbeits- und Sprachverhaltens gelegt werden, wo­bei der Punkt des Spielens nicht zu vernachlässigen ist. In Ergänzung dazu müssen nach Holz auch die Situation im sozialen Bereich und die psychische und physische Lage einbezogen werden (vgl. ebd.). So ist es unstrittig, dass Kinder für eine positive soziale Entwicklung auf Kontakte und das Erlernen verschiedener Kompetenzen genauso angewiesen sind, wie auf eine gesundheitliche Versorgung, welche die körperliche Entwicklung des Kindes fördert. Alles in allem bleibt festzuhalten, dass eine Definition von Kinderarmut, welche sich aus­schließlich auf die finanzielle Situation der Eltern stützt, wesentliche Aspekte ausblendet und daher überholt ist. Nichts desto trotz ist eine materielle Unterversorgung der Familie ein we­sentlicher Faktor und für Holz die Voraussetzung dafür, dass von einem armen Kind gespro­chen werden kann (vgl. ebd., S. 485). Das bedeutet, dass das Einkommen der Familie des Kindes unterhalb der EU-Armutsrisikogrenzen liegen muss: „Als arm gilt in der Europäi­schen Union, wer weniger als 60 Prozent des jeweiligen nationalen Mittelwerts verdient‘ (BPB, 2006). Armut kannjedoch noch weitere Lebenslagen des Kindes beeinflussen und sich negativ auf dessen Entwicklung auswirken. Aus diesem Grund macht Hölscher (2008, S. 184) deutlich, dass Kinderarmut immer als multidimensionales Problem verstanden werden muss und ein wesentliches Augenmerk darauf liegen sollte, was die Kinder selbst über ihre Situati­on denken und wie sie sich fühlen. Auch wenn der Fokus dieser Arbeit auf Konzepten zur Kindergrundsicherung und somit in erster Linie der Überwindung von materieller Unterver­sorgung liegen wird, soll der Lebenslagenansatz als Definition für Kinderarmut und somit deren multidimensionaler Charakter immer berücksichtigt und mit einbezogen werden.

2.2 Die Ausprägung und Auswirkungen der Kinderarmut in Deutschland

„Es ist ein Irrglaube zu denken, dass dort, wo Kinder sind, auch Kindheit ist‘ (von Voss 2008, S. 55).

Wenn im Folgenden von der Ausprägung der Kinderarmut die Rede sein wird, geht es nicht nur darum aufzuzeigen, wie viele Kinder in Deutschland von Armut betroffen sind, sondern auch, in welchen unterschiedlichen Formen sie zu Tage treten kann und worin ihre Auswir­kungen bestehen. Beim Blick auf die bloßen Zahlen gibt der dritte Armuts- und Reichtumsbe­reicht der Bundesregierung an, dass im Januar 2008 1,8 Mio. Kinder (unter 15 Jahren) in Fa­milien lebten, die SGB II Leistungen bezogen (vgl. BMAS 2008, S. 92). Darin sind noch nicht solche Familien enthalten, die zwar einen Anspruch auf solche Leistungen hätten, diesen aus unterschiedlichen Gründen aber nicht wahrnehmen. Zudem bleiben auch diejenigen außen vor, die zwar ein regelmäßiges Einkommen erzielen, mit diesemjedoch gerade knapp über der Armutsgrenze liegen. Aussagekräftiger sind aus diesem Grund Statistiken, die sich mit dem Armutsrisiko der in Deutschland lebenden Kinder beschäftigen. Hübenthal (2009, S. 10) macht deutlich: „Die Zunahme der Armutsrisikobetroffenheit in Deutschlandfällt mit Blick auf die Bevölkerungsgruppe der Kinder unter 15 Jahren besonders drastisch aus: Während im Jahr 2000 13,7% der Kinder von einem Armutsrisiko betroffen waren, kam es im Laufe der letzten Jahre zu einer Steigerung um zwei Drittel, so dass derzeit (2006) 26,3% der Kinder unter 15 Jahren unter der Armutsrisikoschwelle leben“. Dies zeigt, dass in den letzten Jahren das Risiko für Kinder, unter die Armutsgrenze zu rutschen, stark gestiegen ist und 2006 mehr als ein Viertel von ihnen einem solchen ausgesetzt waren. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass bestimmte Gruppen von Kindern gibt, die einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind als andere. Zu nennen sind in erster Linie Kinder Alleinerziehender, Kinder arbeitsloser Eltern und solche mit einem Migrationshintergrund (vgl. ebd., S. 32). Während alleinerziehende Eltern neben der Betreuung und der Erziehung der Kinder kaum Zeit haben, einer Vollzeittä­tigkeit nachzugehen, sind letztere oftmals schlecht in den Arbeitsmarkt integriert und haben aufgrund niedriger Bildungsabschlüsse sowie sprachlicher Probleme damit zu kämpfen, über­haupt eine Anstellung zu finden. In Ergänzung dazu ist das Risiko in Armut zu leben in ost­deutschen Bundesländern durchschnittlich höher als in Westdeutschland (vgl. u.a. Butterweg- ge 2005).

Außen vor gelassen wird in diesem Kontextjedoch, welche Dimensionen Kinderarmut hat und wie sie sich auf die zuvor dargestellten Lebensbereiche auswirken kann. So unterstreicht Zander (2009, S. 125), dass sich „riskante Auswirkungen“ von Armut auf einzelne Lebensla­gen wie den Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Kontakten beobachten lassen. Ent­scheidenden Einfluss hat in diesem Zusammenhang die Dauer der Armutsphase(n). So zeigt u.a. Richter (2009, S. 31) auf, dass eine lang anhaltende Periode der Armut weitaus negativere Auswirkungen „auf die kognitive und sozio-emotionale“ Entwicklung hat als eine verhältnis­mäßig kurze Verbleibedauer im Armutsbereich. Im weiteren Verlauf soll nun darauf einge­gangen werden, welche Auswirkungen Kinderarmut für die verschiedenen Lebensbereiche haben kann und was dies für die Kinder sowie ihre Entwicklung bedeutet.

Die finanzielle Not der Eltern kann im schlimmsten Fall zu einer mangelnden materiellen Grundversorgung der Kinder führen. Diese äußert sich dahingehend, dass arme Kinder häufig hungrig in die Kita oder in die Schule kommen und es ihnen zum Teil an körperlicher Pflege fehlt (vgl. Holz 2008a, S. 75). Dieser Punkt knüpft direkt an die Dimension der Ernährung und Gesundheit an. Gesunde Ernährung ist gerade für die körperliche Entwicklung von Kin­dern von zentraler Bedeutung. So weisen arme Kinder oftmals eine vermehrte Zufuhr an Zu­cker und gesättigten Fettsäuren auf, womit dann eine Unterversorgung mit Ballaststoffen, Mineralien und Vitaminen einhergeht (vgl. Richter 2009, S. 33). Einer Studie des Forschungs­institutes für Kinderernähung zu Folge liegt die Hauptursache für eine unzureichende bzw. falsche Ernährung der Kinder darin, dass eine nährstoffreiche Kinderernährung mit den gerin­gen finanziellen Mitteln noch nicht einmal über Einkäufe bei Discountern bestritten werden kann (vgl. Clausen u. Kersting 2007, S. 509). Dies kann weitreichende Konsequenzen hin­sichtlich der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustandes der Kinder nach sich ziehen:,,Zahlreiche Studien und Gesundheitsberichte belegen die ungleichen Gesundheits­chancen sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher, die sich bereits sehr früh in der Wahrnehmungsentwicklung, beim Sehen und Hören, bei der Mundgesundheit, derpsychi- schen Gesundheit und in diversen anderen Bereichen bemerkbar machen“ (Richter 2009, S. 32). Des Weiteren weißt Geene (2009, S. 19) daraufhin, dass sozial Benachteiligte sich hinsichtlich ihrer spezifischen Probleme und Lebenslagen von Kinderärzten oft nicht akzep­tiert und verstanden fühlen. Die Tipps und Anweisungen der Ärzte seien mit der Lebensreali­tät der Familien oft nicht vereinbar. Holz istjedoch der Ansicht, dass die Einschränkungen, mit welchen sich die armen Kinder konfrontiert sehen, im gesundheitlichen Bereich geringer ausgeprägt sind, als in den anderen Lebensdimensionen (vgl. Holz 2008a, S. 76).

Neben der materiellenVersorgung und dem Gesundheitszustand der Kinder lassen sich auch Auswirkungen von Kinderarmut auf den Bereich der Bildung und den der kulturellen Teilha­be aufzeigen. So werden arme Kinder häufiger vom Schulbesuch zurückgestellt und haben geringere Chancen auf einen regulären Wechsel in die Regelschule (vgl. ebd., S. 75). Deren Bildungsbenachteiligung beginntjedoch oft schon zuvor und zwar im Kontext der frühkindli­chen Bildung. So erläutert Richter (2009, S. 32), dass Kinder von Eltern mit niedrigem Bil­dungsabschluss seltener Einrichtungen der Kindertagesbetreuung besuchen als solche von Eltern mit einem höheren Abschluss. Sie weißt zudem auf die AWO-ISS-Studie hin, die ihrer Meinung nach veranschaulicht, „dass Kinder armer Eltern sogar bei gutem Bildungsniveau im Vergleich zu nicht-armen Schülerinnen und Schülern weniger erfolgreich hinsichtlich gu­ter Noten und des gelungenen Übergangs auf weiterführende Schulen sind‘ (ebd.). Eine Be­gründung für diesen Punkt ist in erster Linie im sozialen Bereich zu suchen. So weist Hüben- thal (2009, S. 23) daraufhin, dass arme Kinder häufiger von Gleichaltrigen gemieden werden, sie zum Teil über erschreckend wenig soziale Kontakte verfügen und sich dadurch oftmals in ihrer schulischen Umgebung unwohl fühlen. Dazu kommt, dass arme Kinder seltener Besu­cher mit nach Hause bringen und einen Kindergeburtstag feiern, weil es ihnen auf der einen Seite unangenehm ist und auf der anderen Seite in vielen Fällen kein Geld da ist, um eine Ge­burtstagsfeier auszurichten. In Ergänzung dazu ist mehr als die Hälfte der armen Kinder im Hinblick auf ihr Spiel- und Sprachverhalten auffällig, knapp die Hälfte innerhalb ihres Ar­beitsverhaltens (vgl. Holz 2008a, S. 76).

Alles in allem lassen sich die Ergebnisse hinsichtlich der Ausprägung von Kinderarmut in Deutschland folgendermaßen zusammenfassen:

- Die Kinderarmut ist in derjüngeren Vergangenheit stetig angestiegen. Die 1,8 Millionen Kinder, die 2008 in armen Familien lebten, berücksichtigt die verdeckte Armut nicht, so dass mit einer noch höheren Anzahl zu rechnen ist. König (2010, S. 60) geht beispielsweise von über 2,4 Millionen armen Kindern in Deutschland aus.
- Über ein Viertel der Kinder war im Jahr 2006 von einem Armutsrisiko betroffen. In diesem Kontext sind Gruppen zu erwähnen, deren Risiko besonders hoch ist, nämlich Kinder Alleinerziehender, Erwerbsloser, Familien, die über einen Migrationshintergrund verfü­gen oder in Ostdeutschland leben.
- Eine materielle Untervorsorgung der Kinder hat vielfältige Konsequenzen und deren Vermeidung sollte im Zuge politischer Maßnahmen oberste Priorität haben.
- Zudem zieht Kinderarmut in vielen Fällen eine Benachteiligung in Lebensberei­chen wie etwa denen der Bildung, Gesundheit und der sozialen und kulturellen Teilhabe nach sich und kann sich negativ auf die Entwicklung in diesen Dimensionen auswirken.

2.3 Konsequenzen für die Politik

Nachdem Kinderarmut begrifflich eingegrenzt und deren Ausprägung in Deutschland vorge­stellt wurde, soll es im Anschluss darum gehen, die Konsequenzen für die Politik zu erörtern und Forderungen bezüglich konkreter Gegenmaßnahmen von Seiten der Wissenschaft vorzu­stellen. So hebt z.B. Holz (2008b, S. 488) hervor, dass es notwendig ist, mit einer großen Bandbreite sozialer Dienstleistungen auf die steigende Kinderarmut zu reagieren, welche ein großes Spektrum an Handlungsfeldern umfassen. Sie begründet ihren Ansatz folgenderma­ßen: „Armut als Lebenslage ist ein mehrdimensionales Geschehen und kann nicht durch ein­zelne, ressortbezogene undprofessionsspezifìsche Aktivitäten bewältigt bzw. vermindert wer­den“ (ebd.). Ihrer Meinung nach sollte das Augenmerk auf arbeitsmarktnahen Dienstleistun­gen, Sicherungsleistungen, kompensatorischen Leistungen und fürsorgerischen bzw. erziehe­rischen Hilfen liegen (vgl. ebd.). Zentral müsse sein, materielle und immaterielle Bedarfe gleichermaßen zu bedienen sowie „lebensweltliche und damit sozialräumliche Gegebenheiten [zu] berücksichtigen“.

Butterwegge verfolgt einen ähnlichen Ansatz. Für ihn sollen Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs­und sozialpolitische Maßnahmen ein wesentlicher Schwerpunkt innerhalb der Bekämpfung von (Kinder-)Armut sein. Ein bedeutendes und effektives Mittel besteht für ihn in der Einfüh­rung eines flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohns (vgl. Butterwegge 2009, S. 283). Auch der Bereich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit spielen für Butterwegge eine entscheidende Rolle. So fordert er unter anderem eine Erhöhung der weiblichen Erwerbsbeteiligung und eine Verbesserung der Kinderbetreu­ung, welche kostenlos angeboten werden solle (vgl. ebd., S. 287). Zudem setzt er sich aus­führlich mit einer Neustrukturierung der kinderspezifischen finanziellen Leistungen auseinan­der. Er tritt in diesem Kontext für eine Neuordnung des Familienlastenausgleichs ein, welche folgende Kriterien erfüllen müsse:

1. Transferleistungen und steuerliche Freistellungen haben sich an einem einheitlichen soziokulturellen Mindestbedarf für Kinder zu orientieren.
2. Sie dürfen nicht zu unterschiedlichen Entlastungs- und Unterstützungsleistungen füh­ren, also Familien mit niedrigeren Einkommen benachteiligen.
3. Um die Verarmung von Familien auszuschließen, bedarf es eines nicht­diskriminierenden bzw. -stigmatisierenden Transfersystems, das die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe ablöst (ebd. S. 296).

Laut Butterwegge wäre es sinnvoll, ein einheitliches Kindergeld einzuführen, welches nicht durch steuerliche Freibeträge konterkariert würde (vgl. ebd., S. 298). Ein solches würde den Konzepten einer Grundsicherung für Kinder, die im Hauptteil dieser Arbeit ausführlich the­matisiert werden, zumindest nahe kommen.

Neben den bisher vorgestellten Vorschlägen und Forderungen weist unter anderem Hübenthal (2009, S. 29) daraufhin, dass auch die Gesundheitspolitik in den Fokus rücken sollte. Er nennt in diesem Kontext den Aufbau von Frühwarnsystemen und Präventionsketten sowie den Ausbau medizinischer Früherkennungs- und Vorsorgesysteme. Des Weiteren dürfe die Stad- tentwicklungs- und Wohnungs(bau)politik nicht außer Acht gelassen werden. Dieser Punkt zielt in die Richtung, dass nicht nur verschiedene Lebensbereiche von Kindern im Zuge einer Kinderarmutspolitik berücksichtigt werden, sondern dass auch auf unterschiedlichen politi­schen Ebenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden müssen. So zeigen beispielsweise Gintzel und Andere (2008) auf, welche Herauforderungen Kinderarmut für die Kommunen bereithält, aber auch über welche Handlungsoptionen diese verfügen. Es wird also deutlich, dass Kinderarmut ein multidimensionales Problem ist, welches Maßnahmen erfordert, die auch dementsprechend ausgerichtet sein müssen. Bevor im weiterenVerlauf ausführlich ver­schiedene Konzepte der Kindergrundsicherung als zentrale Maßnahme gegen Armut unter­sucht werden, ist es notwendig aufzuzeigen, welche finanziellen Leistungen aktuell für Kinder bzw. Familien bereit gestellt werden und welche steuerrechtlichen Vorteile in Anspruch ge­nommen werden können.

3. Leistungen und Vergünstigungen für Familien mit Kindern

Ziel dieses Abschnitts ist es, einen Überblick über die Grundzüge der deutschen Familienpoli­tik sowie familienorientierte Instrumente des Einkommenssteuerrechts zu liefern. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Begriffe „Familie“ und „Familienpolitik“ zu definieren (3.1). Infolge dessen werden verschiedene Leistungen unter die Lupe genommen und ihre Auswir­kungen für die Familien mit Kindern aufgezeigt (3.2). Zu guter Letzt sollen im Rahmen einer kritischen Betrachtung die verschiedenen Maßnahmen im Hinblick auf deren Wirksamkeit bezüglich der wirtschaftlichen Situation von Kindern und deren Familien bewertet werden (3.3).

3.1 Definition: Was ist unter „familienbezogenen Leistungen“ zu verstehen?

Althammer und Romahn (2006, S. 29) verstehen unter staatlicher Familienpolitik sämtliche Maßnahmen, „deren Normadressatenkreis die Lebensform 'Familie' ist“. Unter Familie ver­stehen sie dabei „jedes verwandtschaftlich oder rechtlich begründete[s], durch besondere Intimität gekennzeichnete^] Mehrgenerationenverhältnis“. Diese Definition ist sehr weit ausgelegt, was in erster Linie der Pluralisierung der familiären Lebensformen geschuldet ist. Eheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern nehmen ab, während die Zahl der Ein-Personen- Haushalte sowie die der alleinerziehenden Eltern zunehmen. Die Autoren unterstreichen dies, indem sie daraufhinweisen, dass die Existenz einer Familie weder eine bestimmte Rechts­form voraussetzt, noch dass diese an einen wirtschaftlichen Sachverhalt geknüpft ist (vgl. ebd.). Dies hat zur Konsequenz, dass politische Maßnahmen, die ausschließlich die Ehe in den Mittelpunkt stellen, nicht zu den familiepolitischen Leistungen gezählt werden können, da sie nicht berücksichtigen, ob auch Kinder in der Ehe vorhanden sind, so dass eine Förderung auch unabhängig eines 'Mehrgenerationenverhältnisses' stattfindet. Da aber gerade im deut­schen Steuerrecht der Status der Ehe von besonderer Bedeutung ist, werden im Zuge einer Diskussion der verschiedenen familienorientierten politischen und steuerrechtlichen Maß­nahmen auch direkt an die Ehe geknüpfte Vergünstigungen vorgestellt und deren Rolle erläu­tert.

Die Antwort auf die Frage, was unter einer Familie bzw. unter familienbezogenen Leistungen zu verstehen ist, ist auch maßgeblich dafür, wenn es darum geht, den Umfang monetärer Leis­tungen staatlicher Familienpolitik zu ermitteln. So kommen Althammer und Romahn im Rahmen eines Vergleichs verschiedener Studien, welche sich mit diesem Thema beschäftigt haben, zu dem Ergebnis, dass es zum Teil erhebliche Unterschiede dahingehend gibt, welche Leistungen der staatlichen Familienpolitik zuzurechnen sind. So werden in manchen Fällen alle kindbezogenen Steuerfreibeträge, aber auch Steuermindereinnahmen durch das Ehegat­tensplitting zu den familienpolitischen Leistungen des Staates gezählt (vgl. ebd., S. 28). Da im weiterenVerlauf dieser Arbeit der Schwerpunkt auf dem Thema der Grundsicherung für Kin­der liegen wird und die Kinder im Mittelpunkt stehen sollen, werden - auch unter Berücksich­tungen der Definitionen von Althammer und Romahn - vordergründig familienpolitische bzw. steuerrechtliche Leistungen analysiert, welche direkt auf eine Verbesserung der wirt­schaftlichen Situation der Kinder zielen. Nichts desto trotz können die weiteren Maßnahmen nicht vollkommen außer Acht gelassen werden, da sie Auskunft über die aktuelle Ausgestal­tung und Fokussierung der staatlichen Leistungen geben und ohne diese eine Bewertung des Status quo nicht möglich ist.

3.2 Familienbezogene Leistungen und steuerliche Regelungen 3.2.1 Kindergeld und Kinderzuschlag

Beim Thema der staatlichen Leistungen zur Förderung von Familien mit Kindern denken Vie­le zuerst an das Kindergeld. Dabei handelt es sichjedoch nicht (mehr) um eine Sozialleistung im eigentlichen Sinne. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde der bis Ende 1995 bestehende Familienlastenausgleich modifiziert (vgl. Jahn 2007, S. 15):,,Der Ge­setzgeber hat aus dem dualen System Kindergeld als Sozialleistung auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag im Steuerrecht auf der anderen Seite ein duales System, das nur im Steuerrecht angegliedert ist, geschaffen“ (ebd.). Die Regelungen zum Kindergeld sind dem­entsprechend unter §31 des Einkommenssteuerrechts vorortet.

Die Neustrukturierung gestaltet sich in der Form, dass das Kindergeld als Steuervergütung im laufenden Jahr und somit im Voraus an die Empfangsberechtigten ausbezahlt wird (vgl. BMF 2005, S. 46). Es wird dann später im Zuge der Einkommenssteuerveranlagung gegen die Steuerfreistellung des Kinderfreibetrages aufgerechnet. Das hat zur Folge, dass im Endeffekt lediglich eine der beiden Leistungen in Anspruch genommen werden kann und nicht beide gleichzeitig. Zudem ist es so, dass das Kindergeld seit der gesetzlichen Änderung seinen Sta­tus als reine Transferleistung verloren hat, da es einen Rückerstattungsbetrag für zuviel ge­zahlte Steuern beinhaltet.

Zentral bei der Einkommenssteuerprüfung durch das Finanzamt ist, dass das Existenzmini­mum des Kindes steuerfrei bleiben muss (vgl. ebd.). Dabei wird ermittelt, ob der Kinderfrei­betrag für die Eltern günstiger ist oder doch das bereits ausbezahlte Kindergeld. Dieses wird entsprechend der Kinderzahl gestaffelt. Für das erste und zweite Kind werden monatlich 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte undjedes weitere Kind 215 Euro gezahlt (vgl. BMFSFJ 2010b). Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Kinder unter 18 Jahren (vgl. Jahn 2007, S. 24). Darüber hinaus besteht bis zu einem Alter von 25 Jahren die Möglichkeit eines verlängerten Bezuges, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (vgl. ebd., S. 26). Für arbeitslose Kinder besteht ein Anspruch bis zum 21. Lebensjahr: „Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet‘ (BMFSFJ 2010b). Die Auszahlung erfolgt in der Regel über die Familienkasse, die bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt ist.

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG wird das Kindergeldjedoch nicht für ein Kind gezahlt, das folgende Leistungen bezieht: Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und mit dem Kindergeld oder einer der zuvor genannten Leistungen vergleichbar sind und solche, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ge­währt werden und mit dem Kindergeld vergleichbar sind (vgl. Jahn 2007, S. 126).

Nach der Darstellung des Kindergeldes sollen in einem nächsten Schritt die Regelungen im Rahmen des Kinderzuschlags erläutert werden. Der Anspruch auf Kinderzuschlag ist in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt (vgl. Arbeitskammer 2009, S. 174). Elternpaare und Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn:

1. für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezo­gen wird,
2. die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
3. das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
4. der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld besteht (BMFSFJ 2010c, S. 4).

Als Ziel des Kinderzuschlages wurde die Vermeidung der Zahlung von ALG II / Sozialgeld ausgegeben, wenn die Eltern den Bedarf der gesamten Familie nicht sicherstellen können (vgl. Brühl und Sauer 2007, S. 115). Demnach gilt auch, dass Eltern mit Kindern, die nur Ar­beitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und keinerlei sonstiges Einkommen erzielen bzw. über kein Vermögen verfügen, lediglich Kindergeld, aber keinen Kinderzu­schlag erhalten. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt 140 Euro fürjedes im gemein­samen Haushalt lebende Kind (vgl. ebd., S. 116). Die bereits zuvor angesprochene Mindest­einkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro (vgl. BMFSFJ 2010c, S. 4). Die Höchsteinkommensgrenze der Eltern ergibt sich aus der Summe der pauschalisierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des prozentualen Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung der Eltern (ebd., S. 5): „Der errechnete Kinderzuschlag muss zusammen mit anderen Einkommen und/ oder Vermögen der Familie und evtl, zustehendem Wohngeld ausreichen, den Bedarf der gesamten Familie sicherzustel­len, so dass kein Anspruch aufArbeitslosengeldII/Sozialgeld besteht‘ (ebd., S. 7).

Sollte ein Mitglied der Familie nach dem Bezug des Arbeitslosengelds I zum Arbeitslosen­geld II den Zuschlag nach § 24 SGB II beanspruchen können und sind diese Leistungen zu­sammen höher als der Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld, kann die Familie wählen, welche der beiden Leistungen / Leistungspakete sie in Anspruch nehmen möchte (vgl. ebd., S. 9). Seit dem Kalenderjahr 2009 erhalten Elternpaare und Alleinerziehende für jedes Kind, für das im August Anspruch aufKinderzuschlag besteht, eine zusätzliche Leis­tung für die Schule in Höhe von 100 Euro (vgl. ebd., S. 20).

Exkurs I: Das Existenzminimumfür Kinder

An dieser Stelle ist es unumgänglich, den Begriff des Existenzminimums für Kinder zu erläu­tern. Dieses beinhaltet Mittel, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig sind, wie etwaNahrung, Wohnen und Kleidung eines Kindes (vgl. BMFSFJ 2010a). Der sozialhilfe­rechtliche Regelsatz für Kinder ist altersabhängig und kann regional variieren (vgl. BMF 2010, S. 5). Laut des Existenzminimumsberichts des Bundesministeriums für Finanzen für das Jahr 2010 „wird der durchschnittliche Regelsatzfür ein Kind mit 64,44 Prozent des Eck­regelsatzes eines Haushaltsvorstands ermittelt‘ (ebd.). Dies entspricht einem durchschnittli­chen Regelsatz von 2380 Euro im Jahr bzw. 235 Euro im Monat. Da im Regelfall Kinder un­ter 18 Jahren berücksichtigt werden, beruht die Berechnung des Durchschnittswertes auch ausschließlich aufKindern, die zum entsprechenden Zeitpunktje einem Jahrgang von unter einem bis zu achtzehn Jahren angehörten (vgl. ebd., S. 6).

Hinsichtlich der Unterstützungsleistungen, auf welche in Bedarfsgemeinschaften lebende Kinder nach dem SGB II Anspruch haben, findet zudem eine Unterteilung statt. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird ein Betrag von 207 Euro (60% der Regelleis­tung für Alleinstehende) und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%) gewährt. Genau diese Festlegung aufgrund der für Erwachsene gewährte Leistun­gen hat das Bundesverfassungsgericht Anfang 2010für nicht vereinbar mit dem verfassungs­rechtlichen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes befunden (vgl. BVG 2010). Als wesentlicher Grund wird angeführt, dass die Regelsätze sich nicht an den tatsächlichen Bedarfen der Kinder orientieren. Diese müssen nun von der Bundesregierung ermittelt werden. Auch wenn in Folge des Urteils keine wesent­lichen Erhöhungen der Regelleistungen für Kinder zu erwarten sind, hat es doch die Diskussi­on hinsichtlich des Existenzminimums für Kinder und verschiedenen Maßnahmen gegen Kin­derarmut, wie etwa einer Grundsicherung, neu entfacht.

Der volle steuerliche Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums beträgt für ein Kind 3.864 Euro (vgl. BMFSFJ 2010a), was umgerechnet 322Euro fürjeden Monat er­gibt. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungskosten, der noch einmal mit 2.160 Euro jährlich (180 Euro monatlich) veranschlagt ist. Im Zuge der Einkommenssteuer­veranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen: „Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die FreibeträgefürKinder in Höhe von insgesamt 7.008 Euro im Jahr berücksichtigt. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, wird beijedem El­ternteil derBetrag in Höhe von 3.504 Euro berücksichtigt“ (vgl. ebd.). Zusätzliche Regelun­gen ergeben sich für Kinder von Alleinerziehenden und noch nicht verheirateten Eltern. Auf den Aspekt der steuerlichen Freibeträge wird im weiteren Verlauf noch detaillierter eingegan­gen.

Alles in allem ist es so, dass die Kombination aus Kindergeld, Kinderfreibeträgen und Kin­dergeld in Ergänzung mit einem eventuellen Anspruch aufWohngeld die zentralen finanziel- len 'Leistungen' sind, welche eine ausreichende Versorgung der Kinder garantieren sollen. Dass dem oftmals nicht so ist, haben die vorherigen Ausführungen zur Ausprägung der Kin­derarmut in Deutschlang verdeutlicht. Welche Ursachen dafür ausschlaggebend sein und wo Schwachstellen des Systems liegen könnten, soll zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert wer­den. Zuvor ist esjedoch notwendig, weitere steuerrechtliche Instrumente und familienpoliti­sche Transferleistungen unter die Lupe zu nehmen, um ein genaueres Bild der deutschen Fa­milienpolitik zu erhalten.

3.2.2 Weitere steuerrechtliche Instrumente für Familien

Dass Kinder Alleinerziehender ein besonderes Armutsrisiko aufweisen, wurde bereits unter 2.2 erwähnt. Die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gruppe alleinerziehender Eltern wird zumindest innerhalb des Einkommenssteuergesetzes berücksichtigt. So ermöglicht §24b EStG einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro (vgl. Alt­hammer und Klammer 2006, S. 36). „Die Höhe des Freibetrags orientiert sich an den Mehr­bedarfzuschlägen des SGBXII (Sozialhilfe)“ (ebd.). In Ergänzung dazu ist das Realsplitting zu nennen. Dieses besagt, dass geschiedene oder auf Dauer getrennt lebende Eheleutejährli­che Unterhaltsleistungen in Höhe von bis zu 13.850 Euro als Sonderausgaben abziehen kön­nen, sofern der Empfänger dem zustimmt (vgl. ebd., S. 37). Dem gegenüber hat der Unter­haltsempfänger die Pflicht, die Aufwendungen zu versteuern. „Da der Unterhaltsanspruch des Empfängers nach der Trennungsphase im Wesentlichen aus dem Betreuungsunterhalt besteht, ist davon auszugehen, dass die Steuermindereinnahmen zum größten Teil dem kin­dererzieherischen Elternteil zukommen. Insofern ist die Zuordnung des Realsplittings zu den familienbedingten Freibetragsregelungen gerechtfertigt“ (ebd.).

Weitere zu nennende potenzielle Entlastungsmöglichkeiten sind ein allgemeiner Unterhalts­abzug, der Ausbildungsfreibetrag und Aufwendungen, die durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstehen (vgl. ebd.). Insgesamt mussjedoch angemerkt werden, dass die Höhe dieser steuerrechtlichen Maßnahmen in der Familienpolitik im Vergleich zu Kindergeld und Kinderfreibetrag verschwindend gering sind. Nichts desto trotz tragen sie zur finanziellen Entlastung der Familien bei.

Exkurs II: Das Ehegattensplitting

Beim Ehegattensplitting handelt es sich nicht um eine familienbezogene Leistung im eigentli­chen Sinne, da von ihr auch kinderlose Paare profitieren. Da sie aber ein wesentlicher Aspekt des deutschen Steuerrechts ist und in der Vergangenheit immer wieder kontrovers diskutiert wurde, kann sie im Rahmen dieser Arbeit nicht außen vor gelassen werden. Der Grundgedan­ke des Ehegattensplittings besteht darin, dass die Ehe unter anderem als Wirtschaftsgemein­schaft aufzufassen ist und mit dieser Regelung auch an den Artikel 6 Abs. 1 des Grundgeset­zes angeknüpft werden soll, welcher ,,die dem Grundsatz nach lebenslange eheliche Verbin­dung von Mann und Frau unter den 'besonderen Schutz' der staatlichen Ordnung“ stellt (Sei­ler 2007, S. 12). Die zentrale Funktionsweise ist eine Zusammenveranlagung. In einem ersten Schritt werden die Einkünfte, die die Ehepartner erzielt haben zusammen gerechnet und das zu versteuernde Einkommen gemeinsam ermittelt (vgl. Vollmer 2006, S. 74). „Das zu ver­steuernde Einkommen wird sodann gesplittet bzw. halbiert, es wird alsofìngiert, dass beide Partnerinnen zur Hälfte an dem Einkommen partizipieren. Für die Hälfte wird die entspre­chende Steuerschuld berechnet und diese Steuerschuld wird wiederum verdoppelt‘ (Vollmer 2007, S. 38).

Dies hat zur Folge, dass das Ehegattensplitting, anders als die Besteuerung Unverheirateter, keine steuerlichen Entlastungen bewirkt, wenn die Ehepartner genau gleich hohe Einkünfte erwirtschaften. Daraus ergibt sich, dass die Regelung des Ehegattensplittings besonders sol­che Ehen entlastet, in denen lediglich von einem der beiden Partner ein Einkommen erzielt wird. Die steuerlichen Entlastungen steigen sogar mit zunehmenden Einkommen (vgl. ebd.). Vollmer (2007, S. 39) betont zudem, dass sich noch weitere Vorteile aus der Zusammenver­anlagung selbst ergeben würden: „Diese lässt einen Verlustausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften der Ehegattinnen untereinander zu. Über Zusammenveranlagung erge­ben sich außerdem Vorteile bei der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen und durch die Verdoppelung des Sparfreibetrags“.

Das Ehegattensplitting wird innerhalb der Wissenschaft bereits seit einiger Zeit kontrovers diskutiert, wobei in diesem Kontext sowohl die Familienentlastung als auch die grundsätzli­che Verfassungskonformität in Frage gestellt wird. Als ein erster Punkt kann festgehalten werden, dass das Ehegattensplitting, wie der Name schon sagt, auf die Entlastung von Ehe­paaren ausgerichtet ist. Hier könnte bereits die Frage aufgeworfen werden, ob ein solches Sys­tem, gerade vor dem Hintergrund des Anstieges anderer, nicht-ehelicher Lebensgemeinschaf­ten, noch zu rechtfertigen ist. Wesentlicher istjedoch, dass dieses System in besonderer Wei­se das Modell des männlichen Alleinernährers unterstützt und das unabhängig davon, ob Kin­der zum Haushalt angehören oder nicht. Hinzu kommt, dass in besonderer Weise Ehen mit verhältnismäßig hohen Einkommen profitieren. Das System hatjedoch einige Befürworter, die durch das System des Ehegattensplittings in erster Linie eine überhöhte Besteuerung von Ehepaaren verhindert sehen (vgl. Seiler 2007, S. 14).

Im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit kann festgehalten werden, dass das Ehegattensplit­ting nicht zur Familienentlastung beiträgt und sich auch nur eingeschränkt an Geringverdiener richtet. Dieses System bindet also gewissermaßen Kapazitäten für die Unterstützung von be­sonders gut verdienenden Ehepaaren, die zur Förderung von Kindern bzw. Familien einge­setzt werden könnten.

3.2.3 Das Elterngeld

An dieser Stelle soll auch das Elterngeld Berücksichtigung finden. Dieses hat im Januar 2007 das sogenannte Erziehungsgeld ersetzt. Das Elterngeld wird für die ersten Lebensmonate des Kindes gewährt (vgl. BMFSFJ 2010d, S. 9). ,,Anspruch aufElterngeld haben Mütter und Vä­ter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohn­sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben“ (ebd.).

Die Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt bis zu 14 Monate. Diese kommtjedoch nur zustan­de, wenn auch der Partner, also in der Regel der Mann, zwei Monate in Anspruch nimmt. An­sonsten bleibt es bei einer maximalen Bezugsdauer von einem Jahr. Eine besondere Regelung besteht für Alleinerziehende, welche die kompletten 14 Monate nach der Geburt das Eltern­geld beziehen können (vgl. ebd., S. 19). Der betreuende Elterteil erhält dann über diesen Zeit­raum 67% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde, wobei höchstens ein Betrag von 1.800 Euro gewährt wird (vgl. ebd., S. 13) . Auch nicht erwerbstätige Eltern können mindestens 300 Euro monatlich erhalten. Zudem kann sich der Anspruch bei Mehrlingsgeburten oder älteren Geschwisterkindern weiter erhö­hen. Eine Minderung istjedoch auch möglich, nämlich wenn andere Entgeltersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld während des Elterngeldbezuges gezahlt werden (vgl. ebd., S. 27). Garantiert istjedoch fürjeden ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro. ,,Ge­ringverdienende Eltern werden zusätzlich unterstützt. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent aufbis zu 100 Prozent erhöht“ (ebd., S. 14) .

Das Eltemgeld unterscheidet sich von den bisher vorgestellten Leistungen dadurch, dass es lediglich für einen bestimmten Zeitraum direkt nach der Geburt gezahlt wird. Es scheint also, als berühre es lediglich einen kurzen Abschnitt des kindlichen Lebens und könne sich dem­entsprechend auch nur über diese 14 Monate positiv auf die wirtschaftliche Situation der Fa­milien auswirken. Dem hält Bertram (2006, S. 172) entgegen, dass der häufig auftretende Ef­fekt des Abrutschens in eine finanziell angespannte Situation direkt nach der Geburt eines Kindes durch das Elterngeld in vielen Fällen aufgefangen werden kann und zudem noch An­reize geschaffen werden, nach der Elternzeit ins Erwerbsleben zurückzukehren. Auch wenn durch das Elterngeld besser verdienende Paare stärker gefördert werden, da sie im Verhältnis zu ihrem vorherigen Nettoeinkommen höhere Zahlungen erhalten, kannjede Familie mindes­tens 300 Euro in Anspruch nehmen und die besonders von Armut gefährdete Gruppe der Al­leinerziehenden erhält zusätzliche Unterstützung.

3.2.4 Das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Auch die Leistungen, die aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes (§ 7 SGB I) gewährt wer­den, sollen Berücksichtung finden. Ihr Grundgedanke besteht darin, Bedürftige im Rahmen ihrer Grund(aus)-bildung zu fördern und somit in gewisser Weise Chancengleichheit herzu­stellen (vgl. Muckel 2007, S. 429). Das Gesetz wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet, gerade im Jahr 2009 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine Informationsbroschüre zum 'neuen BAföG“' veröffentlicht. Dort heißt es: ,,Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dortgeforderterPraktika“ (BMBF 2009). Betriebliche Ausbil­dungen hingegen werden nicht gefördert. Grundsätzlich ist erforderlich, dass die Dauer des Ausbildungsabschnittes mindestens ein Schul- bzw. ein Studienhalbjahr andauert und die Ar­beitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird (vgl. Muckel 2007, S. 431). Hervorgehoben wird zudem diejugendpolitische Ausrichtung des Gesetzes. Diese beinhaltet, dass eine Ausbildungsförderung nur Personen gewährt wird, die bei Beginn des Ausbildungs­abschnittes das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.,,Schließlich besteht die Förde­rungsfähigkeit einer Ausbildung grundsätzlich nur dann, wenn es sich um die erste Ausbil­dung handelt, die nach dem BAföGförderungsfähig ist‘ (ebd.).

Die Ausbildungsförderung wird zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und für die Deckung der mit der Ausbildung verbundenen Kosten gezahlt. Diese beiden Punkte zusammen ergeben den Bedarf.

[...]

Ende der Leseprobe aus 87 Seiten

Details

Titel
Eine Kindergrundsicherung als zentrale Maßnahme gegen Kinderarmut
Untertitel
Eine Bewertung der vorliegenden Konzepte
Hochschule
Universität Bremen  (Zentrum für Sozialpolitik)
Veranstaltung
Sozialpolitik
Note
2,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
87
Katalognummer
V202104
ISBN (eBook)
9783656321491
ISBN (Buch)
9783656325314
Dateigröße
722 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Familienpolitik, Kinderarmut, Kindergrundsicherung, Bewertung der Konzepte
Arbeit zitieren
M.A. Björn Steinhardt (Autor:in), 2010, Eine Kindergrundsicherung als zentrale Maßnahme gegen Kinderarmut, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202104

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