Qualitätsvorgaben für Pflegeheime


Hausarbeit, 2012

16 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Begriffsbestimmung Qualität
2.2 Grundlagen des Sozialversicherungsgesetzes und des Heimgesetzes

3 Qualitätsvorgaben im Bereich Betreuung, Pflege und Versorgung
3.1 Qualitätsvorgaben im Bereich der sozialen Betreuung
3.2 Qualitätsvorgaben im Bereich der Pflege
3.3 Qualitätsvorgaben im Bereich der Versorgung

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb.1.: Übersicht der internen und externen Qualitätsvorgaben

Abb.2.: Gesetzliche Qualitätsvorgaben der drei Leistungsbereiche

1 Einleitung

Gegenwärtig gewinnen stationäre Einrichtungen zunehmend an Bedeutung in der Versorgung pflegebedürftiger alter Menschen. Außerdem wird die Bedeutung stationärer Institutionen als Träger sozialer Dienste auch in Zukunft, bedingt durch den demographischen Wandel, der altersspezifischen Morbidität und der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Hilferessourcen, weiterhin steigen. In diesem Zusammenhang erweisen sich Qualitätssicherungsmaßnahmen in Einrichtungen der stationären Altenhilfe als grundlegend. Vor allem aus Sicht der Bewohner ist Qualität und Qualitätssicherung ein wichtiger Punkt zur Aufrechterhaltung der Lebensstandards (vgl. Schönberg 2006, S. 1).

Durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz seit dem 1. September 2006 liegt die Konzeption des Heimrechts und damit die Pflicht der Qualitätssicherung bei den Ländern. Der Bund kümmert sich lediglich um das Heimvertragsrecht. Allerdings gilt das Heimgesetz mit all seinen Rechtsverordnungen uneingeschränkt solange weiter, bis es durch ein Landesgesetz abgelöst wird (vgl. Wiese 2009, S. 2 f.). Zur Sicherung der Qualität im Bereich der Altenpflege sind rechtliche Rahmenbedingungen erforderlich (vgl. Igl 1993, S. 39). Diese werden in der vorliegenden Ausarbeitung näher erläutert. Hierfür erfolgt zunächst die Begriffsklärung von Qualität. Dazu wird auch auf die drei Qualitätsdimensionen eingegangen. Es folgt ein Einblick in die gesetzlichen Grundlagen, um die Vorgaben seitens des Gesetzgebers darzustellen. Anschließend werden im nächsten Abschnitt die Qualitätsvorgaben der drei Leistungsbereiche Betreuung, Pflege und Versorgung näher beschrieben, wobei jeweils ein Beispiel der Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität angeführt wird. Das Fazit beinhaltet eine zusammenfassende Schlussbetrachtung, sowie einen Ausblick.

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Sprachform verwendet. Es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.

2 Theoretische Grundlagen

Da Qualität nur schwer fassbar ist, werden zuerst die theoretischen Grundlagen für das weite Verständnis geklärt. Diese beinhalten die begriffliche Klärung von Qualität und die Darstellung der Qualitätsvorgaben seitens des Gesetzgebers.

2.1 Begriffsbestimmung Qualität

Das Wort Qualität kommt ursprünglich aus dem Lateinischen und leitet sich ab von dem Wort „qualis“, was soviel heißt wie „beschaffen“. Es beschreibt im Allgemeinen die Beschaffenheit, Güte und den Wert eines Objektes. Allerdings gibt es bis heute kein tragfähiges und allgemein gültiges Qualitätsverständnis. Die Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V. definiert Qualität als die Gesamtheit von Merkmalen und Merkmalswerten einer Einheit bezüglich ihrer Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse zu erfüllen (vgl. Bruhn 2008, S. 34). Weiterhin hat sich der amerikanische Arzt und WissenschaftlerAvedis Donabedian(1919 - 2000) mit dem Qualitätsverständnis auseinandergesetzt. Er entwickelte in seinem Qualitätsansatz die drei Dimensionen zur Beschreibung von Pflegequalität, die nachfolgend beschrieben werden.

Strukturqualität

Die Strukturqualität beinhaltet die Rahmenbedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, also die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Dazu zählen z.B. die Qualifikationen der Pflegedienstleitung und des Pflegepersonals, die Ausstattungsqualität der Pflegestation mit den der Pflege dienenden Mittel und die Qualität der Vernetzung der pflegerischen Dienste.

Sichergestellt werden die Qualitätsansprüche in einzelnen Bereichen der Strukturqualität vor allem durch § 113 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), der die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beinhaltet. Hierin sind die Qualitätsmaßstäbe und -standards, die Qualitätssicherung durch die Pflegeheime und die Überprüfung der Qualität der Leistungen in den Einrichtungen gesetzlich festgehalten (vgl. Wiese 2009, S. 17).

Prozessqualität

Unter Prozessqualität ist Art und Umfang der pflegerischen Leistung, sowie Pflegeanamnese und -planung, die Ausführung sowie die Dokumentation des Pflegeprozesses zu verstehen. Es beschreibt somit die „eigentliche Pflege“ und befasst sich mit der Umsetzung des Pflegeleitbildes und des Pflegeverständnisses im alltäglichen Ablauf. Ebenso gehören zu Prozessqualität die Einbindung von Angehörigen, eine bewohnerorientierte Dienstplanung und die Organisation der hauswirtschaftlichen Versorgung (vgl. ebd., S. 17). Zu finden ist die gesetzliche Regelung in § 113a SGB XI, welche die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege beinhaltet.

Ergebnisqualität

Die Ergebnisqualität beinhaltet eine regelmäßige Ergebnisüberprüfung der sozialen Betreuung, Pflege und Versorgung bzw. Hauswirtschaft, ebenso eine Auflistung von Kriterien für eine gute Ergebnisqualität. Dazu zählen die Umsetzung des Pflegeprozesses, Beachtung ernährungsphysiologischer Bedürfnisse der Bewohner, Einhaltung von Standards zur Hygiene und Sauberkeit (vgl. Wiese 2009, S. 17). Die Überprüfung der Ergebnisqualität ist in § 114 SGB XI gesetzlich festgelegt und beinhaltet die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV).

Die Ergebnisqualität beschreibt somit den Zielerreichungsgrad der Maßnahme bzw. der pflegerischen Leistung unter Berücksichtigung der Zufriedenheit des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft. Die angestrebten Ziele werden dabei mit dem aktuellen Zustand des Pflegebedürftigen verglichen. In diesem Zusammenhang werden bspw. die subjektive Zufriedenheit und das Wohlbefinden des Bewohners betrachtet oder die Erhaltung bzw. die Verbesserung der kommunikativen Fähigkeiten des Bewohners. Aus der Verpflichtung einen gewissen professionellen Standard zu gewährleisten und ein bestimmtes Maß an Transparenz vorzuweisen, ergibt sich für eine Pflegeeinrichtung die Forderung ein Pflegeleitbild zu entwickeln, das die Ziele und Handlungen der Organisation verwirklicht (vgl. Brunen/Herold 2001, S. 187 f.).

Nachdem die Qualitätsdimensionen beschrieben wurden, wird als nächstes auf die Qualitätsvorgaben des Sozialgesetzbuches eingegangen. Anschließend folgen die institutionellen Qualitätsanforderungen des Heimgesetzes.

2.2 Grundlagen des Sozialversicherungsgesetzes und des Heimgesetzes

Wie wichtig Qualität ist und welche Bereiche davon tangiert werden wurde bereits geschildert. Damit jede Heimeinrichtung ihre zentrale Aufgabe der Sicherstellung, Verbesserung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität wahrnehmen kann, wird im Folgenden auf die verbindlichen Gesetzesvorgaben eingegangen.

Der Gesetzgeber hat diverse Regelungen erlassen, welche im Kern im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und im Heimgesetz (HeimG) zu finden sind. Im Pflegeversicherungsgesetz des SGB XI werden verbindliche Qualitätsanforderungen aufgestellt. Auch das Heimgesetz dient der Versorgungsqualität alter, pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Beide Gesetze enthalten verschiedene Regelungsschwerpunkte zur Qualität der Versorgung. Bei dem Pflegeversicherungsgesetz liegt der Schwerpunkt auf der Pflegequalität und deren Verbesserung. Dahingegen versteht sich das Heimgesetz als Schutzgesetz. Es dient dazu, eine eigenständige Lebensführung und Rechtsstellung der Bewohner sicherzustellen. Da im Heimgesetz der Oberbegriff Betreuung für verschiedene Leistungsarten wie Grundpflege, medizinische Behandlung und soziale Betreuung steht, sind die Qualitätsanforderungen des Heimrechts nicht deckungsgleich mit dem des Pflegeversicherungsgesetzes nach dem SGB XI (vgl. Wiese 2009, S. 1). Allerdings verstehen sich die Gesetzestexte als ergänzend zueinander.

Sozialversicherungsgesetz (SGB XI)

Das Pflegeversicherungsgesetz enthält vielfältige Vorgaben zur Sicherstellung und Entwicklung der Qualität. Die gesetzlichen Anforderungen bilden eine Ansammlung von Auflagen, Pflichten, Instrumenten und Verfahrensvorgaben zur Qualitätssicherung, die sich jedoch nicht nur an das Heim, sondern auch an andere Adressaten richten, wie z.B. Heimträger oder Pflegekassen (vgl. ebd., S. 274).

2002 traten das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PfWG) und die Novellierung des Heimgesetzes in Kraft, welche dazu dienen, die Pflege kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln.

Heimgesetze

Während das SGB XI eher leistungsorientiert ist, versteht sich das HeimG als institutionelle Schutzmaßnahme zur Sicherung der Bewohnerrechte und einer Verbesserung der Qualität in Pflege und Betreuung (vgl. ebd., S. 192). Ebenso wie das SGB XI, enthält auch das HeimG Regelungen, in denen Vorgaben an die Qualität und Qualitätssicherung der Betreuung und Versorgung formuliert sind. In § 3 HeimG heißt es, dass die Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden sollen. Ebenso bekommen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 HeimG die Betreiber keine Betriebserlaubnis ohne ein Qualitätsmanagement. Nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Nr. 3 in V. m. § 3 Abs. 1 HeimG ist der Heimträger dazu verpflichtet, eine angemessene Qualität der Betreuung zu garantieren (vgl. ebd., S. 272).

Auch transparente Heimverträge sind eine Gesetzesgrundlage. Qualitätsvorgaben alleine reichen jedoch nicht aus. So soll sowohl durch ständige Kontrolle und unangemeldete Prüfungen der Heimaufsicht die Qualität dauerhaft gesichert werden (vgl. ebd., S. 192). Abbildung 1 soll eine Übersicht über die verschiedenen (gesetzlichen) Qualitätsvorgaben geben.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Qualitätsvorgaben für Pflegeheime
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen  (Institut für Wirtschaftslehre des Haushalts und Verbraucherforschung)
Veranstaltung
Qualitätsmanagement bei Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben
Note
2,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
16
Katalognummer
V202669
ISBN (eBook)
9783656289739
ISBN (Buch)
9783656290520
Dateigröße
409 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Profilmodul im Master Studium
Schlagworte
qualitätsvorgaben, pflegeheime
Arbeit zitieren
B.sc Kira Knechtel (Autor:in), 2012, Qualitätsvorgaben für Pflegeheime, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202669

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