Ist die Gewaltenteilung in der Europäischen Union gewährleistet?


Hausarbeit, 2012

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Prinzip der Gewaltenteilung

3 Die Gewaltenteilung in der Europäischen Union
3.1 EU-Kommission
3.1.1 Ernennungsprozess
3.1.2 Aufgabenspektrum
3.1.2.1 Gesetzgebenden Funktionen der EU-Kommission
3.1.2.2 Exekutivfunktionen der EU-Kommission
3.1.2.3 Judikative Funktionen der EU-Kommission
3.1.2.4 Repräsentativfunktionen der EU-Kommission
3.1.3 Zusammenfassung EU-Kommission
3.2 EU-Ministerrat
3.2.1 Exekutivfunktionen des EU-Ministerrats
3.2.2 Zusammenfassung EU-Ministerrat
3.3 EU-Parlament
3.3.1 Kontrollfunktionen und Haushaltsbefugnisse des EU-Parlaments
3.3.2 Legislativfunktionen des EU-Parlaments
3.3.3. Zusammenfassung EU-Parlament
3.4 Europäische Gerichtshof (EuGH)
3.4.1 Judikative Funktionen des Europäischen Gerichtshofs
3.4.2 Gesetzgebende Funktionen des Europäischen Gerichtshofs
3.4.3 Zusammenfassung Europäischer Gerichtshof

4 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Als im Jahre 1952 mit dem Vertrag von Paris die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) geschaffen wurde, war der damit einsetzende, einzigartige Entwicklungs- und Integrationsprozess, der zur heutigen Europäischen Union (EU) führte, kaum voraussehbar.

Schritt für Schritt wurden die Kompetenzen von der nationalen auf die supranationale Ebene übertragen, sodass die EU sich von einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft zu einem komplexen Mehrebenensystem formierte, welches „irgendwo zwischen Staatenbund und Bundesstaat“[1] anzuordnen ist.

Bei diesem Prozess müssen die demokratischen und machtmissbrauchsschützenden Strukturen, die in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten über Jahrhunderte hinweg errungen wurden sind, berücksichtigt werden. Die Grundstruktur bietet hierbei die Gewaltenteilung, die in den Verfassungen der einzelnen Mitgliedsstaaten festgeschrieben ist.

Vertrauen in die EU und Unterstützung dieser durch deren Bürger ist abhängig von einer klaren Struktur, Transparenz und demokratischen Verhältnissen in Form einer klaren Gewaltenteilung. Eine schwache Wahlbeteiligung an den Europawahlen von 43% im Jahr 2009 verweist hier auf ein Defizit.[2] Im Gegensatz dazu lag beispielsweise die Wahlbeteiligung an den Bundestagswahlen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei 72% im Jahr 2009, die jedoch auch schon als sehr gering eingestuft wurde.[3] Dies leitet über zu folgender Fragestellung, auf welche in den nächsten Kapiteln eine Antwort gefunden werden soll: Ist die Gewaltenteilung in der EU gewährleistet?

2 Das Prinzip der Gewaltenteilung

Die Grundidee der Gewaltenteilung wurde bereits im 17. Jahrhundert von John Locke, einem englischen Rechtsphilosophen, entwickelt. Der Franzose Charles de Montesquieu formulierte später erstmals die klassische, horizontale Dreiteilung.[4] Nach und nach haben viele demokratische Staaten diese Grundstruktur übernommen.

Die Gewaltenteilung gehört in der BRD zu den Prinzipien der Demokratie und ist im Grundgesetz verankert.[5] Die staatliche Gewalt ist in drei Gewalten aufgeteilt, die sich „gegenseitig kontrollieren und die staatliche Macht begrenzen“[6] sollen: Die Legislative (gesetzgebende Gewalt) beschließt die Gesetze, die Exekutive (vollziehende Gewalt) führt die Gesetze aus und die Judikative (Rechtsprechung) überwacht und korrigiert die Einhaltung der Gesetze, teilweise mit Hilfe von Sanktionen.[7]

In der BRD existiert neben der horizontalen auch eine vertikale Gewaltenteilung. Hier wurde eine weitere Aufteilung staatlicher Gewalt zwischen Bund und Ländern vorgenommen (Föderalismus) (siehe Grafik I). Anfallende Aufgaben sollen zunächst so nah wie möglich an der Basis erfüllt werden, bevor die nächst höhere Ebene eingreift. Die Möglichkeit zu politischen Engagement und die Übernahme eigener Verantwortung wird somit unterstützt.[8] Hinsichtlich der Medien wird auch von einer „vierten Gewalt“ gesprochen.[9]

Grafik I: Horizontale und vertikale Gewaltenteilung in der BRD

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Thüringer Landtag: Grundprinzipien der Demokratie, Onlinepräsenz des Thüringer Landtags, Verfügbar unter: http://www.thueringer-landtag.de/landtag/landtag-zentrum-der-demokratie/grundprinzipien-der-demokratie/ [Abgerufen am 25.02.2012].

Die Gewaltenteilung beschränkt die Macht und minimiert somit auch den Machtmissbrauch. In diesem Zusammenhang ist Montesquieus Rechtfertigung für die dreigliedrige Gewaltenteilung nennenswert: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig.“[10] Hier wird deutlich, dass die Gewaltenteilung als ein Schutz vor der menschlichen Natur konzipiert wurden ist und, dass sogar pflichtbewusste Menschen Grenzen benötigen, um nicht in Versuchung zu geraten.

Eine wichtige Prämisse für die Interaktion der drei Staatsgewalten ist, dass keine einer anderen übergeordnet ist bzw. beherrscht. Gegenseitige Kontrolle ist am effizientesten, wenn die Gewalten getrennt voneinander unterschiedlichen Organen zugeordnet sind. Das Prinzip der Gewaltenteilung kann so eine Alleinherrschaft verhindern.[11]

Ein weiterer Faktor zur Minimierung des Machtmissbrauchs ist die Unabhängigkeit der Organe. Jedes Staatsorgan, dem eine Gewalt zugewiesen ist, hat in seinen Entscheidungen grundsätzlich von allen anderen Staatsorganen unabhängig zu sein.[12] Besteht die Möglichkeit einer Gewalt Einfluss auf ihren Kontrolleur zu nehmen, wird die Wirksamkeit der Kontrolle gemindert. Aufgrund dieser Tatsache muss ein Kontrolleur unabhängig von seinen Kontrollierten sein.[13]

Das Ziel des Prinzips der Gewaltenteilung ist demnach keinerlei Möglichkeiten des Machtmissbrauchs zu bieten, indem klare Grenzen gesetzt werden. Je eindeutiger die Grenzen gezogen sind, desto weniger werden sie überschritten.[14]

3 Die Gewaltenteilung in der Europäischen Union

Die EU weist vier Organe auf, denen die drei Gewalten zugeteilt sind: EU-Kommission, EU-Ministerrat, EU-Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH). Hierbei ist auffällig, dass einige Gewalten mehrfach zugewiesen sind und, dass die Organe jeweils Kompetenzen in mehreren Gewaltbereichen haben. Anders als in der BRD verfügt die EU über keine Verfassung, sondern nur über eine Anzahl von Verträgen. In diesen ist jedoch keine Gewaltenteilung festgeschrieben.

Die EU-Organe nehmen immer verstärkt an Einfluss zu, jedoch bestehen die nationalstaatlichen Strukturen weiterhin fort, ohne dabei auf ihren Machtanspruch verzichten zu wollen. Eine doppelte Einflussnahme auf die europäische Politik ist die Folge. Dies wird besonders beim Aufbau der Legislative und Exekutive deutlich.[15]

Im Folgenden soll tiefer auf die Diskrepanz zwischen der „schwachen“, unklaren Systemstruktur einerseits und der weitreichenden politischen Entscheidungs- und Handlungsmacht der EU-Organe andererseits, eingegangen werden. Es wird einzeln auf die EU-Organe und deren zugewiesenen Gewalten sowie Kompetenzen eingegangen.

3.1 EU-Kommission

Die EU-Kommission ist formal die Exekutive Gewalt zugeschrieben, jedoch nimmt sie auch Aufgaben in den Bereichen der Legislative sowie Judikative wahr.[16]

Die EU-Kommission vertritt und wahrt die Interessen der EU insgesamt und ist eng mit dem Fortgang der EU-Integration verbunden. Sie darf weder Anweisungen von den nationalen Regierungen der Mitgliedsstaaten entgegennehmen noch einholen.[17] Dies ist zwar nicht immer der Fall in der Praxis, jedoch konvergiert i.d.R. bei vielen Kommissaren im Verlauf der Amtszeit die eigene Einstellung in Richtung einer „europäischen“-Haltung, die von deren jeweiligen nationalen Regierung abweichen kann.[18]

3.1.1 Ernennungsprozess

Die Regierungen der Mitgliedsstaaten bestimmen gemeinsam den Präsidenten, der von dem EU-Parlament bestätigt werden muss. Daraufhin wählt dieser in Gesprächen mit den nationalen Regierungen die anderen Mitglieder aus. Er legt fest für welches Politikfeld ein einzelner Kommissar zuständig ist. Nach dem Vertrag von Nizza muss jeder Mitgliedsstaat einen Sitz in der Kommission haben (momentan zählt die EU-Kommission 27 Mitglieder). I.d.R. haben die Kommissare auch zuvor in ihrem Herkunftsland ein politisches Amt besetzt (meistens auf Ministerebene).[19]

Aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedsstaaten die entscheidenden Akteure im Ernennungsprozess der Kommissare sind, kommt ihnen eine starke Machtposition gegenüber der Rolle der Kommission zu. Überdies kann die Kommission nur in der Gesamtheit ihrer Konstituierung von dem EU-Parlament bestätigt oder abgewählt werden. Hier wird ein hohes Maß an Legitimationsschwäche deutlich. Allerdings wird eine Eindämmung der Macht durch die Kompromissfindung zwischen den Staaten untereinander erlangt.[20]

3.1.2 Aufgabenspektrum

Der wesentliche Aufgabenbereich der EU-Kommission fällt formal unter die Exekutive Gewalt. Eine wichtige Funktion nimmt das Organ aber auch in der Legislative wahr. In diesem Bereich wurde mit dem Vertag von Maastricht die Kompetenz der EU-Kommission weiter ausgedehnt. Im Folgenden wird einzeln auf die drei Gewalten, die der Kommission zugeordnet sind, eingegangen und anhand dieser werden die Aufgaben des Organs genauer erläutert. Zum Abschluss erfolgt eine kurze Zusammenfassung

[...]


[1] Böhringer, P.: Die Europäische Union. Eine Staatenverbindung ganz eigener Art. Acht fundamentale Wesenszüge, Die Europäische Union. Wesen, Struktur, Dynamik, S. 50.

[2] Vgl. Europäisches Parlament: Beteiligung an den Europawahlen 1979-2009, Europäisches Parlament – Informationsbüro in Deutschland, Verfügbar unter: http://www.europarl.de/view//Europawahl/Wahlergebnisse/Wahlbeteiligung-EU.html [Abgerufen am 25.02.2012].

[3] Vgl. Hollstein, M., Kuhn, P.: Wahlbeteiligung erreicht historischen Tiefstand, Welt Online, Verfügbar unter: http://www.welt.de/politik/bundestagswahl/article4648093/Wahlbeteiligung-erreicht-historischen-Tiefstand.html [Abgerufen am 15.02.2012].

[4] Vgl. Schellmann, F.: Gewaltenteilung, Rechtslexikon Online, Verfügbar unter: http://www.rechtslexikon-online.de/Gewaltenteilung.html [Abgerufen am 19.02.2012].

[5] Vgl. Deutscher Bundestag: Prinzip der Gewaltenteilung, Internetpräsenz des deutschen Bundestages, Verfügbar unter: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/gewaltenteilung.html [Abgerufen am 18.02.2012].

[6] Deutscher Bundestag: a.a.O.

[7] Vgl. Schellmann, F.: a.a.O.

[8] Vgl. Thüringer Landtag: Grundprinzipien der Demokratie, Onlinepräsenz des Thüringer Landtags, Verfügbar unter: http://www.thueringer-landtag.de/landtag/landtag-zentrum-der-demokratie/grundprinzipien-der-demokratie/ [Abgerufen am 25.02.2012].

[9] Vgl. Schellmann, F.: a.a.O.

[10] Montesquieu, C.-L.: Vom Geist der Gesetze, 11. Buch, 4. Kapitel.

[11] Vgl. Hochschild, U.: Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip, Publikationsserver der Goethe-Universität Frankfurt am Main, Verfügbar unter: http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/files/8029/HochschildUdo.pdf [Abgerufen am 18.02.2012], S. 14.

[12] Vgl. Hochschild, U.: Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip, Publikationsserver der Goethe-Universität Frankfurt am Main, Verfügbar unter: http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/files/8029/HochschildUdo.pdf [Abgerufen am 18.02.2012], S. 25.

[13] Vgl. Hochschild, U.: a.a.O., S. 19.

[14] Vgl. Hochschild, U.: a.a.O., S. 20.

[15] Vgl. Verspohl, M.: Das Demokratiedefizit in der Europäischen Union, GRIN Verlag, Verfügbar unter: http://www.grin.com/de/e-book/83170/das-demokratiedefizit-in-der-europaeischen-union [Abgerufen am 18.02.2012].

[16] Vgl. Europäische Kommission (b): Wie funktioniert die Europäische Union? – Ihr Wegweiser zu den Organen und Einrichtungen der EU, Luxemburg 2007, S. 20.

[17] Vgl. Europäische Union: Vertrag von Lissabon, Amtsblatt der Europäischen Union C 306, Verfügbar unter: http://bookshop.europa.eu/de/amtsblatt-der-europaeischen-union-c-306-17.12.2007-pbFXAC07306/?CatalogCategoryID=ARsKABstvzAAAAEj0JEY4e5L [Abgerufen am 22.02.2012].

[18] Vgl. Tömmel, I.: Das politische System der EU, München 2008, S. 65.

[19] Vgl. Europäische Kommission (b): a.a.O., S. 20-22.

[20] Vgl. Tömmel, I.: Das politische System der EU, München 2008, S. 64.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Ist die Gewaltenteilung in der Europäischen Union gewährleistet?
Hochschule
EBC Hochschule Hamburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
23
Katalognummer
V203378
ISBN (eBook)
9783656300212
ISBN (Buch)
9783656300441
Dateigröße
624 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewaltenteilung EU, Prinzip Gewaltenteilung, Exekutive EU, Exekutive Europäische Union, Judikative Europäische Union, Judikative EU, Legislative EU, Legislative Europäische Union, Gewaltenteilung EU-Parlament, Gewaltenteilung EU-Kommission, Gewaltenteilung, Gewaltenteilung Europäischer Gerichtshof, EuGH, Legislative EU-Parlament, Exekutive EU-Ministerrat, EU-Ministerrat, EU-Kommission, EU-Parlament, Europäischer Gerichtshof, Gesetzgebung EU, Europäische Union, EU-Organe, Organe Europäische Union, Gewaltenteilung Eurooäische Union
Arbeit zitieren
Nicola Gundrum (Autor:in), 2012, Ist die Gewaltenteilung in der Europäischen Union gewährleistet?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203378

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