Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Westfälischen Frieden von 1648


Seminararbeit, 2000

24 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I. Einführung
1.) Vorbemerkung
2.) Die Verfassungskrise vor Ausbruch des Krieges

II. Die Reichsverfassung im Dreißigjährigen Krieg
1.) Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II.
2.) Prag 1635 und der Weg zum Universalfrieden

III. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Westf. Friedens
1.) Der Kaiser
a) Die verfassungsrechtliche Schwebelage
b) Möglichkeiten der Einflussnahme
c) Die kaiserliche Beurteilung der Ergebnisse
2.) Die Libertät der Reichsstände
a) Die Landeshoheit
b) Das Bündnisrecht der Reichsstände
c) Bewertung
3.) Die weiteren Verfassungsorgane
a) Der Reichstag
aa) Die Reichsstände
bb) Das Gesetzgebungsverfahren
cc) Die Interpretation des Westf. Friedens
dd) Ergebnisse
b) Die Reichskreise
4.) Die Religionsverfassung
a) Die rechtliche Fixierung der Parität
b) Die Normaljahresregelung
c) Die itio in pares
d) Würdigung

IV. Die Beurteilung des Westfälischen Friedens im Spiegel der Zeiten
1.) Das „monstro simile“: Samuel Pufendorf
2.) Die Beurteilung des WF im 19./20. Jahrhundert

V. Schlussbemerkung und Fazit

Literatur u. Quellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Verfassungsrechtliche Bedeutung des Westfälischen Friede von 1648[1]

I. Einführung

1.) Vorbemerkung

Der Westfälische Friedensvertrag, dessen Jahrestag 1998 zum 350. Male gedacht wurde, markiert nicht nur den Schlusspunkt des Dreißigjährigen Krieges und damit ein historisches Datum, sondern vielmehr erlangte er den Rang eines lex fundamentalis, eines Grundgesetzes, das die Verfassungsentwicklung des ersten Deutschen Reiches grundlegend beeinflusste[2].

Diese Arbeit soll daher versuchen, den Westfälischen Friedensvertrag in dem Gefüge der Rechts und Verfassungsverhältnisse des Konfessionellen Zeitalters darzustellen, und seine stabilisierende Bedeutung für das Alte Reich aufzuzeigen.

2) Die Verfassungskrise vor Ausbruch des Krieges

Zwei große Themen erschütterten die Reichsverfassung vor Ausbruch des Krieges: Einerseits der kaiserlichfürstliche Dualismus und andererseits die Auseinandersetzungen der Konfessionsparteien[3].

Letztere verschärften sich zunehmend durch die diametral widerstreitende Sichtweise des Augsburger Religionsfriedens von 1555, welcher die Symbiose aus Glaube und Recht als Fundament der Verfassung auseinandersprengte[4]. Das darin garantierte Konfessionswahlrecht, das ius reformandi, avancierte zum Herzstück der reichsständischen Libertät und förderte die Kluft zwischen Kaiser und Fürsten zusätzlich[5].

Folgenschwer war die Tatsache, dass kein Gremium zur gegenseitigen Aussprache und Klärung der vielen offengelassenen dubia existierte[6]. Die fehlende, immer wieder aufgeschobene Einigung fand schliesslich ihren Ausdruck in der Destabilisierung, teilweise gar Lähmung der Reichsorgane[7]. Der Kaiser in seiner traditionellen Funktion als Wahrer von Recht und Frieden besaß nicht mehr die Allgewalt.

Mit dem Prager Fenstersturz im Jahre 1618 und der darauf folgenden Wahl eines böhmischen Königs vollzog die protestantische Ständeopposition vollends die radikale Abkehr vom habsburgischem Haus unter Ferdinand II. Die irreparablen Schäden dieser Revolte und die “Befürchtung“ eines protestantischen Kaisers bildeten den Auftakt des Dreißigjährigen Krieges, für dessen Ausbruch jede Seite den Rechtsbruch bei der anderen erblickte[8].

II. Die Reichsverfassung im 30jährigen Krieg

1.) Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II.

In der Anfangsphase des Krieges deutete sich durch die Dominanz der kaiserlichkatholischen Heere eine monarchistische Lösung der Verfassungskontroversen an, die ihren Höhepunkt im ohne Konsultation des Reichstags erlassenen[9] Restitutionsedikts fand[10].

Kernstück dieses Erlasses war neben der Verpflich

tung der Protestanten zur Rückgabe aller seit 1552 eingezogenen geistlichen Güter die Verwerfung des ius reformationis[11]. Dieser kaiserlichzentralstaatliche Vorstoss war jedoch selbst den katholischen Fürsten, die wegen der in dem Machtgewinn des Kaisers gesehenen absolutistischen Tendenzen um ihre territoriale Souveränität fürchteten, zu groß[12].

Der Regensburger Kurfürstentag veranlasste daraufhin die Abdankung des siegreichen Feldherrn Wallensteins, um der kaiserlichen Übermacht entgegenzuwirken[13] Ein herber Rückschlag des Kaisers[14], woran auch ersichtlich ist, dass der Kampf der Mächte seine rein konfessionelle Komponente eingebüßt hatte[15].

2.) Prag 1635 und der Weg zum Universalfrieden

1635 kam es zum Prager Frieden, einem Zusammenschluss aller deutschen Territorien außer HessenKassel, um mit vereinten Kräften[16] aber unter Preisgabe des ius armorum und des ius foederis den Kaiser bei der Verteidigung des Reiches zu unterstützen[17].

Doch schon bald wich die dahinter stehende Reichsidee[18] einer neuen konfessionsunabhängigen Ständeopposition[19]. Es sollte die letzte Chance des Kaisers sein, seine absolutistischen Intentionen zu verwirklichen.

1641 einigten sich die Kriegsparteien im sog. Hamburger Präliminarvertrag auf die Aufnahme von

Verhandlungen im neutral erklärten Münster und Osnabrück. Nach rund fünfjährigen Verhandlungen wurde am 24. Oktober 1648 der Friedensvertrag unterzeichnet.

Sein Bestreben, die reichsinternen Fragen ohne Beteiligung ausländischer Mächte zu lösen, konnte der Kaiser nicht realisieren[20].

III. Die verfassungsrechtl. Bestimmungen des WF

Der Westfälische Friede (WF) musste aus der Sicht der Signaturmächte Frankreich und Schweden die zukünftige konfessionelle Ordnung abschließend gewährleisten[21].

Für das Reich selbst war die Schaffung des politischen Gleichgewichts zwischen Kaiser und Ständen vorrangig[22]. Damit hatten Frankreich und Schweden mit den größeren Reichsständen ein gemeinsames Ziel erreicht, und sie realisierten die Blockade der kaiserlichen Zentralisierungs und Machtpolitik[23].

1.) Der Kaiser

a) Die Verfassungsrechtliche Schwebelage

Die Position des Reichsoberhauptes nach dem WF ist in vielerlei Hinsicht nebulös.

Nicht festgelegt auf dem Kongress wurden die kaiserlichen Aufgaben und Befugnisse: Kalkulierend scheuten Kaiser und Stände eine enumerative Fixierung der kaiserlichen Verfassungsrechte, um die fehlende Konkretisierung in einer jeweils besseren Rechtsposition später vorzunehmen[24].

Diese negotia remissa wurden zusammen mit der Königswahl, der Aufstellung der Wahlkapitulation, der Erneuerung der Reichsmatrikel, der Wiederherstellung der Reichskreise, der Regelung des Achtverfahrens und der Reformation des Reichsgerichtswesens dem nächsten Reichstag zugewiesen (Art VIII § 3 IPO)[25]. Ein Triumph der kaiserlichen Diplomatie, konnte doch auf diese Weise eine Einflussnahme der beiden Garantiemächte verhindert werden[26].

Der Kaiser musste teils ohne rechtliche Legitimität versuchen, Einfluss auf die Reichspolitik zu nehmen und das Gefüge des Reiches zusammenzuhalten[27].

b) Möglichkeiten der Einflussnahme

Möglichkeiten boten die Einwirkung auf die Reichsstände durch Ausübung einer starken Hausmacht und die Geltungmachung der kaiserlichen Reservat und Komitialrechte[28].

Zu den iura comitialia, also den Rechten, die er nur in Kooperation mit den Ständen ausüben konnte, gehörten insbesondere das Gesetzgebungsverfahren (s. III. 3abb), Einquartierungen und das ius belli ac paci[29].

Nur in Zusammenarbeit mit den Kurfürsten war dem Kaiser die Einberufung des Reichstags und die Eingehung von Reichsbündnissen gestattet, sog. beschränkte Reservatrechte[30].

Ungeschmälert verfügte der Kaiser über die sog. unbeschränkten Reservatrechte, die letzten Relikte früherer Machtvollkommenheit, die er ohne Hinzuziehung der Stände in eigener Kompetenz, ex plenitudine maiestatis, ausüben konnte. Dazu zählten Sanktion, Proposition und Publikation der Reichsgesetze. Durch Ratifizierung des Kaisers erlangten sie Gesetzeskraft (s. III./3abb). Es oblag also dem Kaiser Reichstagsbeschlüsse zu genehmigen[31].

Desweiteren standen ihm noch einige Ehrenrechte, das Recht zur Standeserhöhung und der Ernennung von Räten und Notaren, die Belehnung der Reichsvasallen, die Bestätigung landständischer Verfassungen sowie die Verleihung akademischer Grade zu[32].

Das Konglomerat dieser Rechte darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die tatsächliche Machtentfaltung des Reichsoberhauptes de facto stark dezimiert wurde[33]. Der Kaiser wurde gezielt, von außen und innen, zu einer Art oberstem Fürsten, einem primus inter pares, degradiert[34] (vergl. insbes. III./2.).

An einen Kaiser als Machtfaktor und damit an absolutistische Tendenzen, wie sie sich 1629/1635 andeuteten, war (mit Ausnahme der habsburgischen Erblande, wo er nach monarchistischabsolutistischem Herrschaftsprinzip regierte[35],) nicht mehr zu denken[36].

Doch trotz dieser erheblichen Einschränkungen und dem damit verbundenen Autoritätsverlust verstanden es die Habsburgischen Kaiser auch nach 1648 ihre Wirkungsmächtigkeit etwa durch Entsendung getreuer Kommissare zu den Bischofswahlen[37] und interessennaher Personalpolitik, welche ihm verlässlichen Rückhalt im Konvent garantierte, zu behaupten[38].

Maßgeblich für den raschen Wiederaufstieg der Thronfolger war jedoch eine andere Tatsache. Auch nach dem WF gelang es den Kaisern, die Lehnshoheit und die mit ihr zusammenhängende Lehnsgerichtsbarkeit durch geschickte Instrumentalisierung des Reichshofrates, dem kaiserlichen Hofgericht, (Reichshofratsordnung 1654) zu konservieren, indem eine “kaisertreue“ Rechtsprechung eingehalten wurde[39].

Der Reichshofrat überwachte die Landeshoheit der Fürsten und schränkte sie ein[40].

c) Die kaiserliche Beurteilung der Ergebnisse

Kaiser Ferdinand III., 1637 vom Regensburger Kurfürstentag gewählt, war bis 1645 zu keinerlei Konzessionen bereit[41].

Angesichts seiner militärischen und politischen Bedrängnis, glaubte er jedoch später, ein annehmbares Ergebnis erzielt zu haben[42], wie aus seinen geheimen Instruktionen an Trauttmannsdorff, dem kaiserlichen Verhandlungsführer, im Vorfeld des WF hervorgeht[43].

[...]


[1] Diese Arbeit wurde von mir im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Seminars

bei Prof. Dr. B. Schildt an der Ruhr Universität Bochum erstellt.

[2] Heckel, JuS 1988, S. 336 (339); Link, JZ 1998, S. 1 (1).

[3] Müller, Der Regensburger Reichstag, S. 16.

[4] Eisenhardt, Dt. Rechtsgeschichte, S. 145.

[5] Mitteis/Lieberich, Dt. Rechtsgeschichte, S. 337.

[6] Frisch, Das Restitutionsedikt, S. 16 f.

[7] Burkhardt, Der Dreißigjährige Krieg, S. 92 f.

[8] Heckel, JuS 1988, S. 336 (337);

Duchhardt, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 146.

[9] Frisch, Das Restitutionsedikt, S. 116.

[10] Burkhardt, Der Dreißigjährige Krieg, S. 95.

[11] Duchhardt, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 162.

[12] Menger, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 28.

[13] Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 140 f.

[14] Burkhardt, Der Dreißigjährige Krieg, S. 101.

[15] Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 142.

[16] Ebenda.

[17] Böckenförde, Der Staat 8, 1969, S. 466.

[18] Burkhardt, Der Dreißigjährige Krieg, S. 99.

[19] Duchhardt, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 163.

[20] Ruppert, Die kaiserliche Politik, S. 359;

Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 143.

[21] Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 123.

[22] Duchhardt, Reich und Staatensystem, S. 180 f.

[23] Menger, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 29;

Böckenförde, Der Staat 8, 1969, S. 449 (467).

[24] Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 329;

Duchhardt, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 159.

[25] Repgen, Westfälischer Friede, S. 336;

Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 128.

[26] Schindling, Die Anfänge des Regensb. Reichstags, S. 43;

Vierhaus, Staaten und Stände 5, S. 53.

[27] Vierhaus, Staaten und Stände 5, S. 86.

[28] Hartung, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 148 f.

[29] Heckel, JuS 1988, S. 336 (339).

[30] Conrad, Dt. Rechtsgeschichte 2, S. 67

[31] Conrad, Dt. Rechtsgeschichte 2, S. 67.

[32] Zippelius, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 43 f.; Vierhaus,

Staaten und Stände 5, S. 86; Thieme, JuS 1981, S. 549 (551).

[33] Kroeschell, Dt. Rechtsgeschichte 3, S. 23;

Mitteis/Lieberich, S. 348;

Eisenhardt, Dt. Rechtsgeschichte, S. 127;

Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 332;

Duchhardt, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 159, 165;

Thieme, JuS 1981,S. 549 (551); Schroeder, JuS 1995,S.959.

Rupprecht, Die kaiserliche Politik, S. 360.

[34] Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 176.

[35] Repgen, Westfälischer Friede, S. 336;

Vierhaus, Staaten und Stände 5, S. 86.

[36] Schmidt, Der Staat, Beiheft 10, S. 45 (70);

Duchhardt, Reich und Staatensystem, S. 180.

[37] Mitteis/Lieberich, S. 348.

[38] Willoweit, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 176;

Press, Das Alte Reich, S. 201;

Schindling, Die Anfänge des Regensb. Reichstags, S. 46.

[39] Press, Das Alte Reich, S. 210;

Boldt, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 269

Hartung, Dt. Verfassungsgeschichte, S. 40.

[40] Kroeschell, Dt. Rechtsgeschichte 3, S. 23 f.

[41] Ruppert, Die kaiserliche Politik, S. 359

Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 325.

[42] Repgen S. 332 f.

[43] ebenda; Ruppert, Die kaiserliche Politik, S. 364.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Westfälischen Frieden von 1648
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Verfassungsrechtliches Seminar
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2000
Seiten
24
Katalognummer
V20465
ISBN (eBook)
9783638243292
Dateigröße
616 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit wurde von mir im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Seminars erstellt und mit 13 Punkten bewertet. Ziel der Arbeit war es zu ergründen, inwieweit das epochale Ereignis von 1648 nicht bloß ein Ereignis der Geschichte war, sondern auch Auswirkungen auf die weitere Gestaltung der Reichsverfassung gehabt hat. In diesem Zusammenhang werden u.a. die Reichsverfassung vor 1648 und die Verfassung des H.R.R.D.N. nach 1648 gegenübergestellt.
Schlagworte
Bedeutung, Westfälischen, Frieden, Verfassungsrechtliches, Seminar
Arbeit zitieren
Nick Oberheiden (Autor:in), 2000, Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Westfälischen Frieden von 1648, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20465

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