Für welche Kinderbetreuung soll sich Familie Kleine aus steuerlicher Sicht entscheiden? Erarbeitung der Kinderbetreuungskosten gem. § 10 I Nr. 5 EStG


Unterrichtsentwurf, 2012

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


1. Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die Unterrichtsstunde

1.1. Rahmenbedingungen

Die Unterrichtsstunde ist für die Berufsschulklasse ST… geplant, deren 17 Schülerinnen und Schüler[1], zurzeit in der Mittelstufe des konventionellen Berufsschulunterrichts (Anlage A APO-BK), das Ausbildungsziel „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ anstreben. Die Schüler streben den Berufsschulabschluss nach drei Jahren an. Die Vorbildung der Schüler lässt sich in folgender Tabelle zusammenfassen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Altersstruktur der Schüler stellt sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mir ist die Klasse seit Beginn des Schuljahres 2011/2012 bekannt. Zunächst unterrichtete ich die Klasse im Rahmen meines bedarfsdeckenden Unterrichts im ersten Halbjahr 2011/2012 im Fach Steuerlehre selbst. Daran anschließend hospitierte ich ab dem 17.02.2012 zweistündig im Fach Rechnungswesen und unterrichtete ab dem 27.04.2012 diese Klasse mit zwei Wochenstunden unter Anleitung von Herrn ….. wieder selbst. Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 habe ich den Unterricht unter Anleitung im Fach Steuerlehre übernommen. Der thematische Schwerpunkt dieses Unterrichts liegt auf der Einkommensteuer. Darüber hinaus wird das Fach „Steuerlehre“ zweistündig von Herrn … unterrichtet. Der thematische Schwerpunkt liegt hier auf der Umsatzsteuer. Gemäß den Beschlüssen der Bildungsgangkonferenzen werden im Fach „Steuerlehre“ somit jeweils zwei steuerrechtliche Themengebiete parallel unterrichtet.

Für den Unterricht in diesem Fach wurde von der Bildungsgangkonferenz das Lehrbuch „Steuerlehre“ von Huber-Jilg, P. eingeführt.

1.2. Vorkenntnisse / Verhalten im Bezug auf die Unterrichtsstunde

Fachkompetenz:

Meine bisherigen unterrichtlichen Erfahrungen in dieser Klasse haben gezeigt, dass die Lerngruppe durchschnittlich leistungsstark ist. Drei Schüler zeichnen sich dabei durch sehr gute schriftliche wie auch mündliche Leistungen aus. Circa 65% der Schüler bewegen sich auf einem guten bis befriedigenden Leistungsniveau, wohingegen drei Schüler zum Teil starke fachliche Probleme aufweisen und unterstützt werden müssen.

Zum heutigen Thema besitzen die Schüler noch keine schulischen Vorkenntnisse. In der letzten Stunde wurde jedoch der Kinderbegriff laut Einkommensteuergesetz erarbeitet, so dass ihnen dieser Begriff, der bei der Prüfung der Kinderbetreuungskosten wichtig ist, nun bereits bekannt ist. Ferner ist den Schülern aufgrund der Vorstunden bewusst, dass sie sich thematisch im Bereich der Sonderausgaben befinden.

Sozialkompetenz:

Die Sozialkompetenz bei den Lernenden ist gut, entsprechend ihrer Vorbildung ausgeprägt. Ich erkenne keine Konflikte innerhalb der Klassengemeinschaft. Auf Unterrichtsbeiträge der Mitschüler wird angemessen reagiert. Es herrscht dabei eine ruhige, konzentrierte Lernatmosphäre. Auch die Schülerin im Alter von 50 Jahren ist sehr gut im Klassenverband integriert ist und hat keine Probleme dem Unterricht zu folgen.

Methodenkompetenz:

Die Schüler haben im Verlauf ihrer Ausbildung gelernt das Steuergesetz als Informationsquelle zu nutzen, um Fallsituationen zu bearbeiten. Sie kennen die Arbeit mit dem Partner und sind ebenfalls in der Lage die gefundenen Lösungen zu präsentieren. Trotzdem ist es Aufgabe jeden Unterrichts diese methodischen Kenntnisse weiter zu vertiefen und zu festigen.

Auf der Ebene der Methodenkompetenz vertiefen die Schüler den Umgang mit Gesetzesnormen anhand von Fällen. Daher ist auch die vorherrschende Großmethode die Fallmethode. Insofern überwiegt im Fach Steuerlehre die Arbeitsnorm des Entdeckenden Unterrichts.[2] An das Bearbeiten bzw. Lösen von Lernsituationen wurden die Schüler sukzessive herangeführt. Die Phase der Problematisierung erfolgt meistens unter Anleitung der Lehrkraft. In der Präsentationsphase beschränken sich die Schüler häufig auf kurze und präzise Antworten. Aus den dargelegten Gründen präferieren die Lernenden das Verfassen eines Briefes oder einer Email als Lösung. Daher wird das Mandantengespräch als Lösungsmöglichkeit im Unterricht fokussiert.

2. Didaktische/ Methodische Schwerpunkte

2.1. Curriculare Anbindung

Im Lehrplan für Steuerfachklassen ist das Thema der Stunde „Kinderbetreuungskosten gem. § 10 I Nr. 5 EStG“ im Rahmen des Lernfelds 6 „Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen erstellen und -bescheide prüfen“ in der Mittelstufe vorgesehen und somit legitimiert. Das Thema ist dabei dem Inhalt „Sonderausgaben“ zuzuordnen.[3]

Die Bildungsgangkonferenz des Berufskollegs ….. hat keine vom Lehrplan abweichende Vereinbarung getroffen.[4]

Die heutige Unterrichtsstunde ist wie folgt in die Systematik des genannten Themenbereichs einzuordnen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2. Fachlich/methodischer Schwerpunkt im Bezug auf die Unterrichtsstunde

Fachlicher Umfang des Themas:

Mit dem Gesetz vom 01.11.2011[5] wurde die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten neu geregelt. Ab Veranlagungszeitraum 2012 sind solche Kosten einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Nach der Neuregelung entfällt die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kosten, so dass eine Berücksichtigung "wie" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht mehr möglich ist.

Grundsätzlich können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes angesetzt werden. Kind i. S. d. § 10 I Nr. 5 EStG ist jedes Kind nach § 32 I EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ältere Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Das ist der Fall, wenn das Kind dort lebt oder mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend auswärts untergebracht ist.[6]

Abziehbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Das sind Aufwendungen für Kindergärten, Babysitter, Krankenschwestern, Erzieher, Tagesmütter und Haushaltshilfen, die auch das Kind betreuen, sowie für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben. Nicht berücksichtigt werden nach S. 2 Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen, z. B. Nachhilfestunden, Mal-, Musik-, Tanz- und PC-Unterricht, Klassenfahrten, Sprachreisen, Beiträge für Sportvereine sowie Sportunterricht und Sportreisen.[7]

Die Aufwendungen nach S. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige hierfür eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Abziehbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 EUR je Kind. Es braucht sich nicht um regelmäßige, z. B. monatliche Zahlungen zu handeln. Auch einmalige oder unregelmäßige Zahlungen sind abziehbar.

Mit der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten will der Staat die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter fördern und letztendlich Anreize zur Steigerung der Geburtenzahlen setzen. Die Notwendigkeit der Rechnungsstellung sowie der Überweisung sind hingegen Maßnahmen zur Vermeidung von Schwarzarbeit und dienen letztendlich der Sicherung des Steueraufkommens.

Reduktion/Schwerpunkt und Bedeutung des Inhalts:

Das Thema „Kinderbetreuungskosten gem. § 10 I Nr. 5 EStG“ begrenze ich in dieser Steuerfachklasse auf die rechtliche Sichtweise des EStG. Andere mögliche evtl. auch lernfeldübergreifende Aspekte der Lernsituation, werden nicht besprochen.

Vertikal reduziert werden die Voraussetzungen für Kinderbetreuungskosten bei Kindern mit Behinderung nach § 10 I Nr. 5 S. 1 EStG sowie für sogenannte „Auslandskinder“ nach § 10 I Nr. 5 S. 3 EStG. Auch wird die Möglichkeit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei den Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (Kinder > 14 Jahre) nicht thematisiert.

Der Schwerpunkt der heutigen Stunde liegt somit auf der Prüfung der zentralen Voraussetzungen der Kinderbetreuungskosten nach § 10 I Nr. 5 EStG sowie auf deren Berechnung und steuerlichen Auswirkung. Hierzu prüfen die Schüler vier, vom Mandanten vorgelegte, Kinderbetreuungsangebote, stellen fest welches dieser Angebote als Sonderausgabe im Sinne des § 10 I Nr. 5 EStG absetzbar wäre und berechnen abschließend deren steuerliche Auswirkung.

Für die Schüler hat das Thema im beruflichen Umfeld sowohl Gegenwarts- als auch Zukunftsbedeutung.[8] Als Mitarbeiter in einer Steuerberatungskanzlei ist es erforderlich, Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 I Nr. 5 EStG zu kennen und zu bestimmen. So ist in der Praxis durchaus üblich, dass Mandanten sich vor bestimmten Entscheidungen mit ihrem Steuerberaterbüro in Verbindung setzen, um eine steueroptimierte Entscheidung treffen zu können. Diese betriebliche Situation wird in der heutigen Lernsituation nachgestellt.

Als exemplarisch kann das Thema bezeichnet werden, weil steuerrechtliche Voraussetzungen mit Hilfe des Gesetzes geprüft werden müssen, um eine sachgerechte Entscheidung fällen zu können.

Im Rahmen der horizontalen Reduktion wird der Zugang zum abstrakten Gegenstand durch die Vorgabe einer konkreten Situation erleichtert, die es zu lösen gilt. Der Abstraktionsgrad des Themas wird gesenkt, wenn am Ende der Stunde eine gegliederte Übersicht an der Tafel entsteht.

Methodische Entscheidungen:

Eine weitere Erleichterung für die Schüler wird durch das Rollenspiel der Lehrkraft erfolgen. Es wird eine realistische Mandantensituation dargestellt, in dem die Lehrkraft in der Rolle des Herrn Kleine dessen Problem schildert und beraten werden möchte. Auch im abschließenden Mandantengespräch soll eine realistische Situation dargestellt werden. Dennoch bleibt es ein Rollenspiel, das die Lehrkraft notfalls durch Fragen und Anregungen lenken kann. Auf diese Weise wird versucht, die allgemeine Abneigung der Schüler vor einem Rollenspiel zu mindern. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, unterstützt der Lehrer während der Erarbeitungsphase die Lernenden bei Fragen. Explizit wird jedoch darauf verzichtet in einer Problematisierungsphase nochmals den Monolog aufzugreifen und Hinweise zur Bearbeitung zu geben. Die Schüler sollen so in ihrer Eigenständigkeit gefördert werden. Die Reflektion des Mandantengesprächs erfolgt anhand von bereits bekannten Kriterien.

Da das Arbeiten ohne konkrete Arbeitsaufträge für einige Schüler jedoch immer noch ungewohnt und schwierig ist und einige Lernende wie beschrieben als leistungsschwach zu bezeichnen sind, werden als Form der Differenzierung sog. „Hilfezettel“ zur Verfügung gestellt. Wie dem Anhang 4 zu entnehmen ist, stehen diese in Form eines Aktenvermerks einer fiktiven erfahreneren Kollegin zur Verfügung, die einen ähnlichen Sachverhalt schon einmal bearbeitet hat. In der Praxis werden solche Aktenvermerke regelmäßig angefertigt. Bei Bedarf sollten die Schüler somit während der Erarbeitungsphase hierauf zurückgreifen. Diese Vorgehensweise ist eingeübt und den Schülern somit vertraut.

Die dargestellte Vorgehensweise entspricht methodisch der „Lernsituation“. Als Sozialform gebe ich die „offene Partnerarbeit“ vor, da ich diese für die Erarbeitung des Themas in Verbindung mit der gewählten Methode für die geeignetste für diese Lerngruppe ansehe. Schwächere Schüler erhalten Hilfestellung, stärkere steigern ihre Fähigkeiten durch Erläutern, Erklären und Vormachen. Durch Kommunikation und Interaktion wird die Motivation der Schüler erhöht.[9] Die Schüler müssen in Rahmen des Unterrichts nicht explizit auf die diese Arbeitsweise hingewiesen werden, da ihnen dieses Vorgehen aus vorherigen Stunden bereits bekannt ist.

Im Hinblick auf die Unterrichtsstruktur kann man ferner auf den im Lehrplan angeführten Bildungsauftrag der Berufsschule verweisen. Demnach hat das Berufskolleg den Schülern „umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz“ zu vermitteln. Der Bildungsgang soll dazu den Unterricht in Lernsituationen, die an beruflichen Handlungssituationen orientiert sind, planen und durchführen.[10] Um die genannten Kompetenzen langfristig vermitteln zu können, wird der Unterricht in Lernsituationen gemäß dem Modell einer vollständigen Handlung strukturiert. Dabei wurde sich am Modell von Krakau/Rickes[11] orientiert. Die Schüler durchlaufen in der heutigen Unterrichtsstunde nach dem Einstieg die Phasen Analyse, Planung, Information, Bearbeitung und Präsentation. An die Präsentation schließt sich dann die Erstellung einer Übersicht an. Da auf die Erstellung einer solchen Übersicht im Steuerlehreunterricht nicht verzichtet werden kann, wurde das ursprüngliche Modell der vollständigen Handlung an dieser Stelle ergänzt.

Langfristig soll die Methoden- und Sozialkompetenz verbessert werden, indem die entsprechenden Vorschriften aus dem Gesetz abgeleitet werden müssen, eine Übersicht erstellt werden muss und diese Arbeiten zusammen mit anderen Schülern geleistet werden müssen. Die Humankompetenz kann langfristig gefördert werden, weil die gefundenen Ergebnisse für das eigene Lebensumfeld beurteilt werden sollen. Aktiv sollen diese Kompetenzen in dieser Stunde aber nicht thematisiert werden.

3. Ziele des Unterrichts

Die Schüler erfassen anhand der fingierten Fallsituation die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gem. § 10 I Nr. 5 EStG und sind in der Lage deren Höhe zu ermitteln.

Die Schüler können

… die Voraussetzungen für den Ansatz von Kinderbetreuungskosten aus dem Gesetz ableiten und auf die konkrete Situation beziehen.

… die Kinderbetreuungskosten in richtiger Höhe berechnen und deren steuerliche Auswirkungen als Sonderausgaben ermitteln.

… gelungene Aspekte eines Mandantengesprächs analysieren.

4. Verlaufsplan

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Für die bessere Lesbarkeit wird im Folgenden der Begriff „Schüler“ geschlechtsneutral für alle Schülerinnen und Schüler verwendet.

[2] Vgl. zum entdeckenden Unterricht: Dörner, 1976, S. 14 ff.

[3] Vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2004, S. 44

[4] Vgl. Berufskolleg …, 2009, S. 1

[5] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, 2011. S. 2131

[6] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, 2012. S. 307 ff.

[7] Vgl. Nolte, 2012, S. 1511 ff.

[8] Vgl. Klafki, 1963, S. 128 ff.

[9] Vgl. Mathes, 2002, S. 92-93

[10] Vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2004, S. 44

[11] In Anlehnung an Krakau/Rickes, 2006, S. 267

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Für welche Kinderbetreuung soll sich Familie Kleine aus steuerlicher Sicht entscheiden? Erarbeitung der Kinderbetreuungskosten gem. § 10 I Nr. 5 EStG
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
25
Katalognummer
V204696
ISBN (eBook)
9783656355205
ISBN (Buch)
9783656355410
Dateigröße
644 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerlehre, Unterrichtsentwurf Steuern, Kinderbetreuungskosten, Lernsituation
Arbeit zitieren
Tobias Plog (Autor:in), 2012, Für welche Kinderbetreuung soll sich Familie Kleine aus steuerlicher Sicht entscheiden? Erarbeitung der Kinderbetreuungskosten gem. § 10 I Nr. 5 EStG , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204696

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