Insolvenzgeldvorfinanzierung - Kernelement zur zielgruppenspezifischen Kundenansprache im Private Banking


Bachelorarbeit, 2012

91 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Autorenreferat

Vorwort

1. Einführung und Abgrenzung des Themas
1.1 Problemstellung
1.2 Intention und Umfang der Betrachtungen
1.3 Abgrenzung qualitativer und quantitativer Betrachtungen
1.4 Vorgehensweise

2. Grundlagen zur Unternehmerinsolvenz in Deutschland
2.1 Abgrenzung des Insolvenzverfahrens von der Einzelvollstreckung
2.2 Zielsetzung des Insolvenzverfahrens
2.3 Voraussetzungen einer Insolvenz: Tatbestände
2.4 Der typische Verlauf einer Insolvenz
2.5 Der Insolvenzverwalter als Schlüsselfigur des Insolvenzverfahrens
2.5.1 Charakterisierung und Typisierung
2.5.2 Die Gläubigerstellung und deren Beeinflussung durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters
2.6 Das Insolvenzgeld
2.6.1 Entwicklung und Zielsetzung
2.6.2 Voraussetzungen zur Insolvenzgeldgewährung
2.6.3 Bemessungsgrundlagen und Umfang der Leistungen
2.6.3.1 Arbeitgeberumlage als Finanzierungsbasis
2.6.3.2 Insolvenzgeld als Entgeltersatzleistung
2.6.4 Ablauf der Insolvenzgeldgewährung und Stellung der Bundesagentur für Arbeit im Insolvenzverfahren

3. Insolvenzverwalter als Zielkunden im Private Banking
3.1 Zielkundendefinition
3.2 Besondere Anforderungen der Kundengruppe

4. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung – Spezialprodukt im Private Banking
4.1 Vorfinanzierung von Insolvenzgeldleistungen
4.1.1 Ansatzpunkt und Notwendigkeit
4.1.2 Bedeutung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Intentionen der Akteure
4.1.3 Alternativen im Rahmen des Insolvenzrechts
4.1.4 Voraussetzungen der Vorfinanzierung
4.2 Modell der bankgestützten Insolvenzgeldvorfinanzierung
4.3 Bankspezifische Besonderheiten
4.3.1 Risikoklassifikationsverfahren/ Rating
4.3.2 Insolvenzrechtliche Stellung der Vorfinanzierung
4.4 Zwischenfazit

5. Einschätzung der Geschäftsrisiken sowie Möglichkeiten zur Risikominimierung
5.1 Risikobetrachtung
5.1.1 Risikosystematik
5.1.2 Adressenausfallrisiko
5.1.3 Veritätsrisiko
5.1.4 Operatives Verhaltensrisiko
5.2 Ausgewählte Möglichkeiten zur Risikoreduktion

6. Gesamtfazit

Verzeichnis über die verwandten Rechtsquellen:

Literaturverzeichnis

Anhang

Thesenpapier

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 – Betrachtungsdimensionen

Abbildung 2 - Verlauf eines Insolvenzverfahrens

Abbildung 3 - Schema Insolvenzgeldgewährung

Abbildung 4 - Akteure vor und nach Insolvenzgeldgewährung

Abbildung 5 - Ausgangssituation IGV

Abbildung 6 – IGV-Modell Schritt 1

Abbildung 7 - IGV-Modell Schritt 2

Abbildung 8 - IGV-Modell Schritt 3

Abbildung 9 - IGV-Modell Schritt 4

Abbildung 10 – Risikosystematik

Autorenreferat

Borm, Oliver: Insolvenzgeldvorfinanzierung – Kernelement zur zielgruppenspezifischen Kundenansprache im Private Banking, Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Leipzig, Studiengang Interdisziplinäres Vermögensmanagement, Studienrichtung Bankwirtschaft, Bachelorarbeit, 2012.

Die Ihnen vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem Kreditprodukt der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Die Grundlage aller Betrachtungen sind die Regelungen der Insolvenzordnung für unternehmerische Insolvenzen sowie die weiterführenden Bestimmungen zum Insolvenzgeld der Sozialgesetzbücher.

Der Frage nach den Risiken und der Bedeutung der Insolvenzgeldvorfinanzierung im Aktivgeschäft und vor dem Hintergrund der Fokussierung auf Heil- und Freiberufe im Private Banking hat eine besondere Bedeutung. Die Analyse erfordert daher nicht nur eine Einordnung in den näheren Bankkontext mit dessen speziellen gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen, sondern eine Vernetzung der Risikoanalyse mit den Eigenheiten des Insolvenzrechts.

Diese Bachelorarbeit soll die Funktionsweise des Produkts verdeutlichen und die inhärenten Risiken in einer qualitativen Argumentation vor Augen führen.

„Kapitalismus ohne Bankrott

ist wie das Christentum ohne Hölle.“

Frank Bormann

Vorwort

Die jüngst wieder aufgeflammten Diskussionen um die geordnete Insolvenz systembeherrschender Banken und sogar ganzer Volkswirtschaften haben eine Einfachheit der Insolvenz suggeriert, die in dieser Form selbst auf Ebene „simpler“ Einzelunternehmen nicht vorhanden ist. Die Komplexität des Insolvenzrechts und insbesondere die über viele Jahre gewachsenen, erprobten und ergänzten Instrumente zur Sanierung und Liquidation von Unternehmen machen deutlich, welches Ausmaß von wirtschaftlichen Verwerfungen es selbst im ökonomischen Mikrokosmos zu kompensieren gilt. Diese Verwerfungen sind nicht nur wirtschaftlicher Natur, sondern haben auch direkten Einfluss auf das ökonomische Rückgrat der Gesellschaft: die Arbeitnehmerschaft.

Die bisherigen Großinsolvenzen des Jahres 2012 unter anderem von Q-Cells, Schlecker und jüngst Neckermann sowie jährlich zahlreiche Kleininsolvenzen machen deutlich, wie verheerend dieser Einschlag ist.

Umso mehr ist dem deutschen Insolvenzrecht zu Gute zu halten, dass es sich das Mittel des Insolvenzgeldes leistet. Das Insolvenzgeld ist hierbei nicht nur essentiell zur Abfederung sozialer Härten sondern darüber hinaus Kernstück der meisten Sanierungsvorhaben, die eine Insolvenz doch noch zu einem wirtschaftlichen Erfolg werden lassen können.

In der Hoffnung, dass diese Bachelorarbeit zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeldern ein ebenbürtiger akademischer Erfolg wird, gilt mein Dank insbesondere den fachlichen und gutachterlichen Betreuern der Arbeit sowie Frau Jesske und Frau Große, die als Sachbearbeiter-IGV in der Sachsen Bank Experten in Belangen des Prozesses sind und mir bei Rückfragen weitergeholfen haben.

Oliver Borm

1. Einführung und Abgrenzung des Themas

1.1 Problemstellung

Die Aktivitäten von Banken im Privatkundengeschäft werden vermehrt auf vermögende Kunden, insbesondere die Katalogberufe oder sogenannten Heil- und Freiberufe fokussiert. Die Spezialisierung in der Kundenansprache macht im gleichen Zug eine zielgerichtete Zusammenstellung des Produktportfolios und die Bereitstellung adäquater Personalkompetenz notwendig, um im Kundenkontakt entsprechende Alleinstellungsmerkmale zur Geltung bringen zu können.[1]

Zahlreiche Banken unterhalten dieser Ideologie folgend seit vielen Jahren profitable Geschäftsbeziehungen zu Insolvenzverwaltern, denen maßgeschneiderte Zahlungsverkehrs- und Finanzierungslösungen angeboten werden. Die Treuhand- und Anderkonten auf der Zahlungsverkehrsseite stellen dabei für viele Banken übliche Produkte dar, die im Geschäftsverkehr mit Insolvenzverwaltern wie auch Rechtsanwälten und Notaren notwendig sind. Besonders im Fokus einzelner Kreditinstitute steht die kollektive Vorfinanzierung von Insolvenzgeldern (im Folgenden kollektive Insolvenzgeldvorfinanzierung, kurz: kollektive IGV), die als Spezialfinanzierung in der deutschen Bankenlandschaft ein Nischenprodukt darstellt. Umso größer ist daher das Potential, Kunden durch die Bereitstellung dieses spezifischen Produkts zu binden, beziehungsweise zu gewinnen. Gleichwohl birgt die Insolvenzgeldvorfinanzierung Risiken, die aus den wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten von Insolvenzen heraus erwachsen. Der Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist, diese Risiken aus den insolvenzrechtlichen Besonderheiten der IGV abzuleiten und zu bewerten.

1.2 Intention und Umfang der Betrachtungen

Die Fachliteratur zur IGV konzentriert sich vorwiegend auf die wirtschaftlichen Implikationen für insolvente Schuldnerunternehmen oder erörtert die jüngst erfolgten rechtlichen Novellierungen im nationalen und europäischen Kontext. Eine bankorientierte Betrachtung der Risiken und Profitabilität wird meist nur am Rande durchgeführt.

Aus diesem Grund sollen die Voraussetzungen zur kollektiven Vorfinanzierung von Insolvenzgeldern sowie der aktuelle Standard der Prozessgestaltung überblickshaft dargestellt werden. Der Fokus soll zunächst auf dem Nachweis der Notwendigkeit der IGV liegen. Die Herausforderung liegt im Folgenden darin, aus den juristischen Grundlagen sowie den etablierten Prozessen des Produkts IGV Schlussfolgerungen zu den abzuleiten. Die Untersuchungen sollen die Bewertung des Produkts hinsichtlich Risiken und Potential ermöglichen sowie Grundlage der weiteren strategischen Entscheidungen zur IGV sein.

1.3 Abgrenzung qualitativer und quantitativer Betrachtungen

Das moderne Bankcontrolling wie es Henner Schierenbeck beschreibt, zeichnet sich vor allen Dingen durch die Orientierung am „Primat der Rentabilität“[2] aus, die schließlich in einer ertragsorientierten „Wachstums- und Risikopolitik“[3] kulminiert. In diesem Sinne muss es das Ziel jedes Finanzinstituts sein, die Rentabilität sowie inhärente Risiken auf allen Ebenen des Betriebsbereichs[4] einer Bank zu jedem Zeitpunkt beurteilen zu können. Ausgehend von den Einzelgeschäften findet hierfür eine zielorientierte Aggregation von Daten statt, die eine entsprechende Auswertung erlauben und im Schluss die Grundlage für strategische Unternehmensentscheidungen bilden können.[5] Diese Entscheidungen können sowohl das Gesamtunternehmen betreffen als auch einzelne Produkt- oder Kundenbereiche, ebenso wie operative Geschäftseinheiten oder Profit-Center.[6] Notwendig hierfür ist ein ganzheitlicher Ansatz, der alle Erfolgsdimensionen der Geschäftstätigkeiten abzubilden im Stande ist: differenziert nach Produktarten, Kundengruppen sowie Vertriebswegen/ Regionen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 – Betrachtungsdimensionen

Quelle: In enger Anlehnung an (Schierenbeck, 2003 S. 388)

Bezogen auf das Produkt IGV würde zu einer solch quantitativen Betrachtung der Zugriff auf Daten der Einzelgeschäfte notwendig, insbesondere[7]:

- Geschäftsvolumina
- Finanzierungszeiträume
- Konditionen (Zinsen, Bearbeitungsgebühren)
- Produktspezifische Ausgabenpositionen wie etwa Personalkosten
- Produktgruppenspezifische Kosten wie für die Refinanzierung der Darlehensmittel, allgemeine Overheadkosten sowie die Eigenkapital-/Risikokosten der Finanzierung
- Rückzahlungsverläufe und eventuelle Ausfälle von Finanzierungen.

Die Einordnung des Produkts der IGV in die Erlöse und Risiken, die aus der gesamten Tätigkeit des Privatkundengeschäfts entstehen, würde diese Daten in aggregierter Form auch auf der gesamtgeschäftlichen Ebene notwendig machen. Da die Daten entsprechend des Bankgeheimnisses und datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht öffentlich zugänglich sind, entbehrt eine quantitative Analyse jeglicher Grundlage.

Die Betrachtungen konzentrieren sich als Umkehrschluss im weiteren Verlauf auf eine qualitative Analyse, die ohne Daten zu Einzelgeschäften und daher auf Basis der herrschenden Meinung der Fachliteratur sowie der etablierten Prozesse um die IGV darauf abzielt, Risiken auf einer allgemeinen Basis abzuleiten.

1.4 Vorgehensweise

Zunächst sollen im 2. Kapitel die Grundlagen und Ansatzpunkte der Gewährung von Insolvenzgeld und der entsprechenden Vorfinanzierung erläutert werden. Die hierin enthaltenen rechtlichen Aspekte sind Grundlage für das Verständnis der Notwendigkeit der IGV als Instrument eines Insolvenzverwalters. Der darauf folgende Abschnitt stellt die Insolvenzverwalter als Zielkunden der Vertriebsaktivitäten in einem Private Banking in den Mittelpunkt. Das 4. Kapitel besteht schließlich aus der Betrachtung des IGV-Prozesses. Dabei rücken die bankspezifischen Besonderheiten der IGV als Spezialfinanzierung erstmals in den Mittelpunkt. Ebenso werden die besonderen Prozesserfordernisse dargestellt. Bevor eine Würdigung aller Punkte in der abschließenden Analyse stattfindet, erfahren die Risiken der IGV in Kapitel 5 eine Untersuchung. Es wird gleichermaßen auf bank- und produktspezifische Risiken Bezug genommen. Entsprechend des Ziels, eine Grundlage für strategische Unternehmensentscheidungen zur IGV bereitzustellen, werden aus den analysierten Risikofeldern Handlungsmöglichkeiten abgeleitet, die eine weitere Verbesserung des Gesamtprodukts IGV ermöglichen können.

2. Grundlagen zur Unternehmerinsolvenz in Deutschland

2.1 Abgrenzung des Insolvenzverfahrens von der Einzelvollstreckung

Die Teilnahme am Wirtschaftsleben bringt es mit sich, dass zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit oder Umsetzung privater Vorhaben Verbindlichkeiten eingegangen werden. Betriebswirtschaftlich gesehen handelt es ich dabei um eine von außen zugeführte Finanzierung über Fremdkapital.[8] Zu denken ist gleichermaßen an verzinsliche Verbindlichkeiten wie Gelddarlehen von Banken und unverzinsliche Verbindlichkeiten, zum Beispiel gegenüber Lieferanten oder dem Fiskus. Solange der Schuldner in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und gegebenenfalls vereinbarte Zinszahlungen zu entrichten, gilt er als zahlungsfähig[9]. Ausschlaggebend ist hier zum einen die tatsächliche Erfüllung der Verbindlichkeiten in der entsprechenden Höhe, zum anderen die fristgemäße Erfüllung. Nichtsdestotrotz können solvente Schuldner in Zahlungsverzug geraten, wenn die Leistung gezielt verweigert oder im weitesten Sinne versehentlich nicht geleistet wird. Für diesen Fall bietet das achte Buch der Zivilprozessordnung Gläubigern die Chance, ihre Forderungen über die staatlichen Vollstreckungsorgane im Rahmen einer Einzelvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu befriedigen.[10] Dabei ist zunächst unerheblich ob und inwieweit weitere offene Forderungen bestehen: Es gilt das Prioritätsprinzip[11] nach §804 III ZPO: „Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.“

Neben dem einzelnen Leistungsverzug bei eigentlich vorhandener Solvenz des Schuldners, sieht der Gesetzgeber mit der Insolvenzordnung (kurz: InsO) gesonderte Regelungen für die Insolvenz vor. Das Gabler Wirtschaftslexikon beschreibt die Insolvenz als einen Zustand in dem ein Schuldner unfähig ist, vorhandene Geldschulden zu erfüllen.[12] Während ein Zahlungsausfall einzelne Forderungen von Gläubigern betrifft, ist die Insolvenz im Allgemeinen also ein globaler Liquiditätsmangel. Diese Erläuterung ist jedoch nicht abschließend, sondern muss unbedingt durch die weiteren Insolvenzgründe der Überschuldung und drohenden Zahlungsunfähigkeit ergänzt werden: Hierbei wirkt sich eine prospektive Zahlungsunfähigkeit zwar noch nicht auf die Befriedigung der Gläubigerforderungen aus. Sie schwebt aber vielmehr über der laufenden Geschäftstätigkeit und gipfelt ceteris paribus in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Im Gegensatz zur Einzelvollstreckung in Teile des Vermögens eines Schuldners durch die Gläubiger, wie sie im achten Buch der Zivilprozessordnung geregelt ist, strebt das Insolvenzrecht ein geordnetes Verfahren unter der Aufsicht des jeweils zuständigen Insolvenzgerichts an.[13] Dieses Verfahren ist gleichbedeutend mit der Gesamtvollstreckung in die Vermögensmasse eines insolventen Schuldners. Das Ziel ist es, die ungeordnete Befriedigung aus einzelnen Vollstreckungen heraus zu vermeiden und stattdessen die Vermögensmasse des Schuldners nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zur Befriedigung der Gläubiger einzusetzen.[14]

Die aktuelle Insolvenzordnung sieht seit deren Gültigkeit beginnend im Jahr 1999 die Differenzierung zwischen der Privat-/Verbraucherinsolvenz und der Unternehmensinsolvenz vor.[15] Denn „Insolvenzfähig ist jeder, der Schuldner sein kann.“ [16] Die folgenden Betrachtungen werden sich auf Grund der Fokussierung des Themas Insolvenzgeld auf Unternehmensinsolvenzen beschränken. Der Begriff des Unternehmens umfasst in diesem Zusammenhang nach §11 InsO und unter Ausschluss der Definition des Verbrauchers nach §304 InsO jede juristische Person und jede Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.[17]

2.2 Zielsetzung des Insolvenzverfahrens

Sowohl die Aktivitäten des Insolvenzverwalters als auch die Bestrebungen des Gesetzgebers richten sich an der Fortführung des insolventen Unternehmens aus.[18] Insbesondere das am 07.12.2011 beschlossene und seit 01.03.2012 geltende Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen bietet zahlreiche Instrumente, die die Sanierung insolventer Schuldner zum Ziel haben und erleichtern sollen.[19] Gleichwohl ist die Sanierung eines Unternehmens im Zuge des Insolvenzverfahrens nach wie vor eine Ausnahme: Für die Jahre 1999 bis 2009 sind in Deutschland 217.058 Insolvenzeröffnungen verzeichnet, von denen 3.354 mit einem gerichtlich bestätigten Sanierungsplan weitergeführt wurden.[20] Dies entspricht einem Anteil von nur rund 1,55%, wobei hier noch keine Differenzierung nach erfolgreichen und vergeblichen Sanierungsbemühungen vorgenommen wurde.

Die Mehrheit der Insolvenzen macht die Liquidation der Vermögensmasse des Schuldners erforderlich. Die Befriedigung der Gläubiger kann so quotal nach der Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber diesem aus dem Liquidationserlös erfolgen. In diesem Fall zeichnet sich ebenfalls ein ernüchterndes Bild: die Befriedigungsquote für ungesicherte Gläubiger wird mit etwa 10% beziffert.[21]

Während die wirtschafts- und sozialpolitisch motivierte Fokussierung auf die Sanierung demzufolge noch nicht von Erfolgen gekrönt ist, bietet das Insolvenzverfahren nach der InsO in jedem Fall zumindest ein geordnetes Prozedere, welches die „optimale Haftungsverwirklichung“[22] fördert: Auf der einen Seite hat die Insolvenz des Unternehmens den Verlust eines Teils oder des gesamten Vermögens des Schuldners respektive der Eigentümer des Unternehmens zur Folge. Auf der anderen Seite gehen Vertragspartner mit jedem Geschäft mehr oder weniger bewusst ein Kontrahentenausfallrisiko ein, welches in der Insolvenz zu einer nur geringfügigen Befriedigung offener Forderungen durch einen insolventen Schuldner führen kann.[23] Insbesondere die Gläubiger werden somit motiviert, Möglichkeiten der vertraglichen und dinglichen Sicherung ihrer Forderungen einzusetzen: Das Insolvenzrecht hält für gesicherte Forderungen sowie eventuelle Eigentumsvorbehalte die Aussonderungsrechte[24] der §§47 – 48 InsO und Absonderungsrechte[25] der §§49 – 52 InsO bereit. Gleichsam gewährleistet das Insolvenzverfahren, dass nicht das „Windhundprinzip“ für chaotische Zustände sorgt, sondern eine geordnete Liquidation und im besten Falle sogar Sanierung des Schuldnerunternehmens erreicht werden kann.

2.3 Voraussetzungen einer Insolvenz: Tatbestände

Beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein Verfahren, welches zunächst eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht bedarf (Antragsverfahren).[26] Die Insolvenzordnung sieht insgesamt drei Insolvenztatbestände vor, die einen Antrag auf Insolvenz rechtfertigen und zunächst zur Einleitung der weiteren Schritte des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht führen. Die Insolvenztatbestände sind:

I Zahlungsunfähigkeit nach §17 InsO
II Drohende Zahlungsunfähigkeit nach §18 InsO
III Überschuldung nach §19 InsO

ad I: Zahlungsunfähigkeit nach §17 InsO

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bedeutet, dass dieser nachhaltig auf Grund eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr in der Lage ist und zukünftig weiter sein wird, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.[27] Der stärkste Indikator hierfür ist der bereits eingetretene Zahlungsstopp.[28] Die Konkursordnung sah bei der Definition der Zahlungseinstellung noch eine dezidierte Differenzierung zwischen andauernder Zahlungsunfähigkeit und einer sogenannten Zahlungsstockung vor. Während die erstere zum Konkurs befähigte, war die letztere allenfalls als ein betriebswirtschaftliches Unvermögen anzusehen.[29] Die Insolvenzordnung fasst den Begriff nun enger: Die Zahlungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn ungeachtet der tatsächlichen Einforderung durch die Gläubiger die Fähigkeit besteht, fällige Forderungen fristgemäß und in verabredeter Höhe zu befriedigen.[30] Zu berücksichtigen ist hierbei ein kurzfristiges Fremdfinanzierungspotential des Schuldners, welches legitim genutzt werden kann, um eine Zahlungsunfähigkeit zu umgehen.

ad II: Drohende Zahlungsunfähigkeit nach §18 InsO

Die drohende Zahlungsunfähigkeit entspringt als Insolvenztatbestand dem Reformziel der InsO, die eine rechtzeitige Antragstellung anstrebt, um einen ausreichenden Zeitpuffer für die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Vermeidung eines Masseentzugs[31] zu gewährleisten.[32] Die Grundlage für einen solchen Antrag kann nur eine dezidierte wirtschaftliche Analyse bilden, die aufzeigen muss, dass bei einer Weiterführung des Unternehmens unter gleichbleibenden Bedingungen eine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten würde.[33] Der Zeithorizont der Analyse soll sich an der Fälligkeitsstruktur der Forderungen orientieren, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehen oder absehbar entstehen werden.[34] Die Analyse sollte dabei entsprechend der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs mit entsprechenden Nachweisen[35], wie einer Finanzplanung[36], nachvollziehbar belegt werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht problematisch ist, dass neben der Rückführung von Darlehen im Laufe der betrieblichen Tätigkeit neue Verbindlichkeiten entstehen, die faktisch mit berücksichtigt werden müssten.[37]

ad III: Überschuldung nach §19 InsO

Die Überschuldung kann nur bei einer juristischen Person vorliegen und stellt eine latente Forderungsgefährdung dar. Sie ist dann festgestellt, wenn das Vermögen zu Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten unterschreitet.[38] Zwischen der gesetzlichen Regelung und der praktischen Anforderung an einen Prüfungsprozess, der eine Überschuldung objektiv untersucht, tut sich eine große Diskrepanz auf. Ganter schreibt im Kommentar zur InsO: „Die Schlichtheit des Wortlauts, die zu einem Vergleich des Vermögens mit den Schulden bzw. den bestehenden Verbindlichkeiten auffordert, steht in scharfem Kontrast zu den Schwierigkeiten einer theoretischen Interpretation der Vorschrift [...]“ [39] . Notwendig ist nach herrschender Meinung ein dualistischer Ansatz: Dieser besteht zum einen aus der Anfertigung einer „fiktiven Insolvenzeröffnungsbilanz“ [40] – einer Bewertung der Vermögensaktiva sowie Vermögenspassiva zu Liquidationswerten (Überschuldungsprüfung).[41] Zum anderen ist eine Fortbestehensprognose notwendig, die sich an der Finanz- und Liquiditätsplanung des Unternehmens orientiert. Genügt die Finanzkraft unter Fortführung des Unternehmens mittelfristig nicht mehr, ist der Insolvenztatbestand erfüllt.[42] Mit entsprechenden Unsicherheiten ist somit selbst die Analyse eines erfahrenen Gutachters verbunden, der den Auftrag erhält, eine Untersuchung nach §19 InsO durchzuführen.

2.4 Der typische Verlauf einer Insolvenz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Verlauf eines Insolvenzverfahrens

Quelle: Eigene Erstellung in Anlehnung an (Kranzusch, et al., 2009 S. 2)

Das folgende Schema bietet einen Überblick über den grundsätzlichen Ablauf einer Insolvenz:

Der Ausgangspunkt eines Insolvenzverfahrens ist der Antrag auf Insolvenzeröffnung bei einem Insolvenzgericht.[43] Das Insolvenzgericht ist beim Amtsgericht verortet, das sich im Bezirk der gewerblichen Niederlassung des Schuldners befindet.[44] Es ist mit der „prozessualen Durchführung des Insolvenzverfahrens“ [45] betraut und erfüllt somit Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Schuldnerunternehmen und dem Insolvenzverwalter. Der Antrag setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Verfahrenseröffnung über den Schuldner voraus, was allgemein mit einer späteren Beteiligung am Insolvenzverfahren einhergeht.[46] In Frage kommt der Schuldner selbst: Dieser kann einen Antrag aus allen drei möglichen Insolvenzgründen heraus stellen (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung). Ebenso kann der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt werden: Gläubiger können jedoch erst dann einen Antrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder eine nachweisliche Überschuldung vorliegt.[47] Als Hintergrund dieser Einschränkung sind zwei Beweggründe des Gesetzgebers denkbar:

1. Es soll vermieden werden, dass unbegründete Insolvenzanträge durch Dritte, etwa Konkurrenzunternehmen, gestellt werden. Der damit verbundene mögliche Reputationsschaden für das dann vermeintlich insolvente Unternehmen könnte geschäftsschädigende Auswirkungen haben. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass die Insolvenzgerichte mit taktischen Insolvenzanträgen in der Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben behindert würden.

2. Der dezidierte Nachweis des Tatbestandes der drohenden Zahlungsunfähigkeit macht den Zugriff auf aktuelle und weitestgehend nur intern verfügbare Unternehmensdaten erforderlich. Es ist fraglich, ob externe Dritte in der Lage sind, einen nachvollziehbaren und begründeten Nachweis ohne diese Daten zu führen. Die Regelung stellt somit eine Präventionsmaßnahme gegen unzureichend begründete Insolvenzanträge dar.

Abhängig davon, ob einer der Insolvenztatbestände aus Sicht des Insolvenzgerichts tatsächlich erfüllt zu sein scheint, wird zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das vermeintlich insolvente Schuldnerunternehmen eröffnet. Dies beinhaltet insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der im folgenden Vorverfahren als Zwangsverwalter für die Vermögensmasse des Schuldners agiert.[48] Alle Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters müssen sich am Ziel des Masseerhalts orientieren. Im Zuge des Vorverfahrens nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter eine dezidierte Analyse der Unternehmenssituation vor.[49] Um die Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten, ist der Schuldner umfangreichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten unterworfen, die sich aus den §§20, 97 I, 98 I, 153 II InsO ergeben.

Ausgehend von dieser ersten Untersuchung entscheidet das Insolvenzgericht über das weitere Verfahren. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

I Abweisung des Antrags
II Annahme des Antrags

ad I: Abweisung des Antrags

a) Kann keiner der Gründe objektiv glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden[50], so wird das Insolvenzgericht dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §16 InsO nicht stattgeben können.
b) Die Vermögensmasse des Unternehmens ist nicht ausreichend zur Deckung der Verfahrenskosten[51]. In diesem Fall erfolgt eine Abweisung mangels Masse nach §26 I 1 InsO.[52]

ad II: Annahme des Antrags

Das Insolvenzgericht fasst einen Eröffnungsbeschluss nach §27 InsO und stellt das Schuldnerunternehmen unter die Zwangsverwaltung eines endgültigen Insolvenzverwalters mit weitreichenden Verfügungsrechten.[53]

Auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt binnen drei Monaten der sogenannte Berichtstermin. An diesem tritt die Gläubigerversammlung zusammen und entscheidet auf Basis der Analysen des vorläufigen sowie gegebenenfalls des bereits ernannten endgültigen Insolvenzverwalters, ob eine Sanierung oder eine Liquidation des Schuldnerunternehmens durchgeführt werden soll.[54] Die Gläubigerversammlung umfasst alle natürlichen und juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einen rechtlich begründeten Anspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner besitzen.[55] Dabei werden auch solche Forderungen erfasst und ex post quantifiziert, die zunächst nicht in Geldeswert zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wurden.[56] Für umfangreiche Verfahren sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit vor, dass sich Gläubigergruppen in einem Gläubigerausschuss vertreten lassen, um so bei einer großen Anzahl von Gläubigern die Handlungsfähigkeit im Rahmen der Gläubigerautonomie zu gewährleisten.[57]

Der nachfolgende Prüfungstermin dient der Prüfung der angemeldeten Forderungen und deren Berechtigung durch den Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit den Gläubigern, respektive der Gläubigerversammlung, sowie dem Insolvenzgericht.[58]

Ist die Liquidation der Schuldnermasse vollzogen, wird die Schlussverteilung an die Gläubiger vorgenommen und das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht formell aufgehoben. Im gleichen Zug erhält der Schuldner die Verfügungsgewalt über die eventuell verbleibenden Vermögensgegenstände zurück.[59]

Im Falle eines Sanierungsversuchs wird durch den Insolvenzverwalter gemeinsam mit den Gläubigern meist ein längerfristiger Schuldenbereinigungsplan erarbeitet, der die Zurückführung aller Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit sicherstellen und die Solvenz des Schuldnerunternehmens wieder herstellen soll. Die Sanierung kann mit einer grundlegenden Veränderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens in Form einer übertragenden Sanierung stattfinden. Alternativ wird das Unternehmen unter Mithilfe der bisherigen Eigentümer weitergeführt. Auch am Ende des Sanierungsplans steht die Aufhebung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht.[60]

2.5 Der Insolvenzverwalter als Schlüsselfigur des Insolvenzverfahrens

2.5.1 Charakterisierung und Typisierung

Bei Insolvenzverwaltern handelt es sich häufig um erfahrene Rechtsanwälte. In Abhängigkeit vom Umfang ihrer insolvenzverwaltenden Tätigkeit besitzen sie einen mehrköpfigen Mitarbeiterstab, der den Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, mit wirtschaftlicher und juristisch spezialisierter Expertise tätig zu sein. Dies ist erforderlich, da der Insolvenzverwalter als Schnittstelle zwischen dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzschuldner und den Gläubigern fungiert. Auf Grund der herausragenden Bedeutung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren stellen die Insolvenzgerichte hohe Anforderungen an die Erfahrung und Ausbildung von Insolvenzverwaltern. Insbesondere soll es sich um eine „für den jeweiligen Einzelfall geeignete, [...] geschäftskundige von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person“ [61] handeln. Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass das Insolvenzgericht mit der Entscheidung über den Insolvenzantrag den weiteren Verfahrensablauf bestimmt, diese Entscheidung aber auf Basis einer asymmetrischen Informationslage zu Gunsten des Schuldners treffen muss. Der Insolvenzverwalter ist das einzige Instrument, welches das Insolvenzgericht zur Kompensation dieses Nachteils besitzt.

[...]


[1] Vgl. (Sinn, et al., 2012 S. 5, 18)

[2] (Schierenbeck, 2003 (Bd. 1) S. 1)

[3] (Schierenbeck, 2003 (Bd. 1) S. 2)

[4] Vgl. (Wimmer, 2004 S. 22)

[5] Vgl. (Schierenbeck, 2003 (Bd. 1) S. 405), (Becker, et al., 2008 S. 490 - 491) und (Wimmer, 2004 S. 43 ff.)

[6] Vgl. (Wimmer, 2004 S. 74 ff.)

[7] Vgl. (Becker, et al., 2008 S. 491 ff.)

[8] Vgl. (Wöhe, et al., 2008 S. 589 - 590, 594 - 596)

[9] lateinisch: solvent oder solvere – auflösen/ eine Schuld abtragen

[10] Vgl. (Kindl, et al., 2010, Rn. 1 zu §804 ZPO)

[11] Vgl. (Gruber, et al., 2007, Rn. 31 – 37 zu §804 ZPO)

[12] Vgl. (Schäfer)

[13] Vgl. (Ganter, et al., 2007, Rn. 8, 20 zu §1 InsO)

[14] Vgl. (Ringstmeier, et al., 2010 S. 36) und (Hess, et al., 2003 S. 21) vor dem Hintergrund von §1 I InsO

[15] Die Regelungen zur Insolvenz waren zuvor in der Konkursordnung zusammengefasst. Bis 1999 war der Begriff des Konkurses somit juristisch wie allgemeinsprachlich dominierend, während er heute allein umgangssprachlich Anwendung findet.

[16] (Hess, et al., 2003 S. 25)

[17] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, 2012 S. 18)

[18] Vgl. (Lauer, 1999 S. 31) und (Bork, 2011 S. XI f.) sowie (o.V., 2009 S. 5)

[19] Vgl. (Creditreform Wirtschaftsforschung, 2012 S. 24 ff.)

[20] Vgl. (Institut für Mittelstandsforschung Bonn, 2012)

[21] Vgl. (Kranzusch, et al., 2009 S. 3); Andere Angaben liegen noch darunter: (Bork, 2011 S. IX) nennt die Bandbreite von 3% bis 5%.

[22] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 21) und (Kießner, et al., 2012, Rn. 2 zu §1 InsO)

[23] Dem Risiko eines unbestimmten Leistungsausfalls auf Grund einer Insolvenz wird in der professionellen Darlehensvergabe durch Banken und Sparkassen gleichermaßen operativ und regulatorisch Rechnung getragen. Die Berücksichtigung latenter Ausfallrisiken in anderen Unternehmen findet sich allenfalls in der handelsrechtlichen Berücksichtigung von Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen auf Forderungen.

[24] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 100 ff.); Aussonderungsrechte im Sinne eines Herausgabeanspruchs erwachsen dann, wenn sich Gegenstände in der Insolvenzmasse und somit im Besitz des Schuldners befinden, die zum Eigentum eines Dritten gehören.

[25] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 108 ff.); Hierfür sind die Sicherungsrechte relevant, die in §§49 – 51 InsO abschließend genannt werden. Dazu zählen insbesondere Pfandrechte und die Sicherungsübereignung.

[26] Vgl. (Seagon, 1998 S. 58) sowie (Ganter, et al., 2007, Rn. 4 – 5 zu §13 InsO)

[27] Vgl. (Seagon, 1998 S. 59)

[28] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 43) und (Ganter, et al., 2007, Rn. 7 – 9 zu §13 InsO)

[29] Vgl. (Ganter, et al., 2007, Rn. 1 – 3 zu §17 InsO)

[30] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 43)

[31] Gemeint ist hiermit die Verminderung der insolvenzrechtlich relevanten Vermögensmasse, die für eine spätere Verwertung und Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht, beziehungsweise die Grundlage zur Weiterführung des Unternehmens im Zuge der Sanierung bilden kann.

[32] Vgl. (Bork, 2011 S. XII - XIII) und (Ganter, et al., 2007, Rn. 2 – 3 zu §18 InsO)

[33] Vgl. (Seagon, 1998 S. 59) und ergänzend (Ulbricht, 2009)

[34] Vgl. (Ganter, et al., 2007, Rn. 41 – 44 zu §18 InsO)

[35] Vgl. (Bundesgerichtshof, 2002) und (Ulbricht, 2009)

[36] Vgl. (Ganter, et al., 2007, Rn. 13 – 17 zu §18 InsO)

[37] Vgl. (Ganter, et al., 2007, Rn. 10 zu §18 InsO)

[38] Vgl. (Ganter, et al., 2007, Rn. 20 - 51 zu §19 InsO) und (Jaschinski, et al., 2008 S. 284 - 285)

[39] (Ganter, et al., 2007, Rn. 2 zu §19 InsO)

[40] (Hess, et al., 2003 S. 46)

[41] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 46)

[42] Vgl. (Seagon, 1998 S. 59) und (Hess, et al., 2003 S. 46)

[43] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 40)

[44] Vgl. (Seagon, 1998 S. 65) und (Hess, et al., 2003 S. 26 - 27)

[45] (Seagon, 1998 S. 65)

[46] Vgl. (Seagon, 1998 S. 58f.)

[47] Vgl. (Seagon, 1998 S. 59)

[48] Vgl. (Seagon, 1998 S. 69)

[49] Dies beinhaltet die Aufstellung einer Vermögensübersicht, die Beurteilung der Vermögenslage sowie die Aufstellung eines Verzeichnisses über die Massegegenstände. Ebenso ist der Insolvenzverwalter verantwortlich für das Führen des Verzeichnisses über die Gläubiger inklusive einer entsprechenden Forderungstabelle.

[50] Vgl. (Kießner, et al., 2012,Rn. 1 zu §16 InsO)

[51] Zu den Verfahrenskosten zählen die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter und gegebenenfalls die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 65)

[52] Der Massemangel kann geheilt werden, indem nach §26 II 2 InsO ein Massekostenzuschuss durch einen Dritten geleistet wird, der die Verfahrenskosten zunächst abdeckt. Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 65)

[53] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 66 - 69)

[54] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 67)

[55] Zu beachten ist hierzu §38 InsO.

[56] Siehe dazu §45 1 InsO.

[57] Vgl. (Seagon, 1998 S. 76)

[58] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 67, 147 - 148)

[59] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 71)

[60] Vgl. (Hess, et al., 2003 S. 47 ff.) vor dem Hintergrund der §§217ff. InsO

[61] (Seagon, 1998 S. 72)

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Insolvenzgeldvorfinanzierung - Kernelement zur zielgruppenspezifischen Kundenansprache im Private Banking
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Leipzig  (Bankwirtschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
91
Katalognummer
V205544
ISBN (eBook)
9783656333890
ISBN (Buch)
9783656335054
Dateigröße
3558 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenz, Sanierung, Kreditrecht, Massekredit, Insolvenzordnung, Insolvenzgeld, Liquidation, Vorfinanzierung, Spezialkredit, Projektfinanzierung, Private Banking, Freiberufler, Finanzierung, Darlehen, Kredit
Arbeit zitieren
Oliver Borm (Autor:in), 2012, Insolvenzgeldvorfinanzierung - Kernelement zur zielgruppenspezifischen Kundenansprache im Private Banking, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205544

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