Die in der deutschen Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung von Providern ist eines der zentralen Problemfelder des Haftungsrechts im Bereich des Internets. Vorreiter der Störerhaftung im Internet sind die Internetauktionsplattformen und hierbei insbesondere eBay.
Mit dem Urteil „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ hatte der BGH ein weiteres Mal die Gelegenheit, über die lauterkeitsrechtliche Haftung in diesem Bereich zu befinden. Der BGH hat nun erstmals den Schritt vollzogen, einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr über die Störerhaftung anzunehmen, sondern eine Haftung nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen. Der BGH zog nun eine eigenständige täterschaftliche Haftung wegen des Beitrages zu einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht durch einen Dritten heran und bediente sich hierbei einer dogmatisch neuen Begründung. eBay als Betreiberin einer Internetauktionsplattform haftet als Täter wegen des Verstoßes gegen lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten bzw. den daraus abgeleiteten Prüfungspflichten.
Die Arbeit befasst sich ausführlich mit dem Urteil und seinen rechtlichen Konsequenzen für die Praxis. In diesem Rahmen wird die neue lauterkeitsrechtliche Verantwortung für das Handeln Dritter dogmatisch eingeordnet und die Folgen anhand des Vergleichs mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH dargelegt.
Inhaltsverzeichnis
A. Problemaufriss
B. Die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“
I. Der Sachverhalt
II. Dogmatische Einordnung
1. Die lauterkeitsrechtliche Verantwortung für das Handeln Dritter
a) Die Haftung des Mittäters und des Teilnehmers gemäß § 830 BGB
b) Störerhaftung
c) Der neue dogmatische Ansatz des BGH – Täterschaft aufgrund Verkehrspflichtverletzung
d) Unterschiede zwischen der Störerhaftung und der Täterhaftung aufgrund Verkehrspflichtverletzung
III. Die lauterkeitsrechtlichen Verkehrspflichten
1. Voraussetzungen
a) Geschäftliche Handlung
b) Schaffung der Gefahr einer Interessenverletzung durch Dritte
c) Verletzung einer lauterkeitsrechtlichen Verkehrspflicht
aa) Haftung nach § 3 UWG
bb) Haftung nach § 4 Nr. 11 UWG
cc) Stellungnahme
2. Grenzen
a) Erkennbarkeit der Interessenbeeinträchtigung
b) Möglichkeit und Zumutbarkeit der Gefahrenabwendungsmaßnahme
c) Schutzbedürftigkeit des Verletzten
3. Zwischenergebnis
C. Die Wende in der Rechtsprechung
I. Vergleich zu früheren Entscheidungen
II. Die jüngste Rechtsprechung im Blickpunkt
III. Stellungnahme
D. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die dogmatische Neuausrichtung des Bundesgerichtshofs bei der Haftung von Internetauktionsplattformen für Wettbewerbsverstöße Dritter. Ziel ist es zu analysieren, ob die neue Figur der täterschaftlichen Haftung durch die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Verkehrspflichten die bisherige Störerhaftung ablöst oder ergänzt.
- Die dogmatische Einordnung der Haftung von Internetauktionshäusern.
- Die Entwicklung und Voraussetzungen lauterkeitsrechtlicher Verkehrspflichten.
- Der Übergang von der Störerhaftung zur täterschaftlichen Haftung durch Verkehrspflichtverletzung.
- Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung für das Geschäftsmodell von Online-Plattformen.
Auszug aus dem Buch
B. Die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“
Nachdem bereits in zwei Fällen markenrechtsverletzende Verkäufe über das Internetauktionshaus eBay Gegenstand von höchstinstanzlichen Urteilen zur Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Angebote seiner Nutzer waren, hatte der BGH nun über die Haftung von eBay für lauterkeitsrechtliche Verstöße seiner Anbieter zu urteilen. Gegenstand der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ war der verbotene Verkauf jugendgefährdender Medien über die Internetauktionsplattform. Geklagt hatte ein Interessenverband des Videofachhandels. Die Beklagte betreibt die Internetplattform eBay, auf der jedermann beliebige Waren zum Verkauf gegen Höchstgebot anbieten kann. Es handelt sich hierbei um Fremdauktionen, bei denen eBay zum einen privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Gelegenheit bietet, Waren im Internet anzubieten, und zum anderen Interessenten den Zugriff auf die Versteigerungsangebote eröffnet. Die Nutzung der Internetplattform setzt sowohl für Verkäufer als auch für Kaufinteressenten eine Registrierung voraus. Die Internetversteigerung selbst erfolgt automatisch durch entsprechende Computerprogramme. Der Sache nach ging es um Spiele und Tonträger, die wegen volksverhetzenden Inhalts beschlagnahmt worden waren. Zudem wurden gewaltverherrlichende Medien sowie jugendgefährdende Schriften im Sinne der §§ 18, 24 JuSchG ohne die entsprechende Sicherstellung eines ausschließlichen Versandes an Erwachsene gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG auf der Internetplattform der Beklagten angeboten. Aufgrund der Schwierigkeit, gegen die Anbieter derartiger Produkte im Einzelnen vorzugehen, lag es auf der Hand, den Betreiber der Internetplattform in Anspruch zu nehmen. Der Kläger verlangte daher, eBay auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu verurteilen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Problemaufriss: Einleitung in die Problematik der Störerhaftung von Internetprovidern und die durch den BGH vollzogene dogmatische Wende zur täterschaftlichen Haftung.
B. Die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“: Detaillierte Darstellung des Sachverhalts, der dogmatischen Einordnung (Störerhaftung vs. Täterschaft) und der Voraussetzungen für lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten bei Internetplattformen.
C. Die Wende in der Rechtsprechung: Historischer Vergleich früherer BGH-Entscheidungen mit der aktuellen Praxis und Analyse der Konsequenz der Rechtsprechung.
D. Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Bewertung der Entwicklung, wonach die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht durch die täterschaftliche Haftung infolge von Verkehrspflichtverletzungen faktisch obsolet geworden ist.
Schlüsselwörter
Internetauktionen, eBay, BGH, Störerhaftung, Täterhaftung, Verkehrspflichten, Prüfungspflichten, Lauterkeitsrecht, UWG, Jugendgefährdende Medien, Internetplattform, Haftung, Unterlassungsanspruch, Schutzpflicht, Internet-Versteigerung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Haftung von Betreibern von Internetauktionsplattformen für Wettbewerbsverstöße Dritter, speziell im Kontext der BGH-Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen sind das deutsche Lauterkeitsrecht (UWG), die Abgrenzung zwischen Störer- und Täterhaftung sowie die dogmatische Herleitung von Verkehrspflichten im Internet.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist zu untersuchen, ob der BGH mit seinem neuen Haftungskonzept der täterschaftlichen Haftung die bisherige Störerhaftung im Lauterkeitsrecht dauerhaft verdrängt hat.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, insbesondere die Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und deren Einordnung in das System des Lauterkeitsrechts.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil beleuchtet die dogmatische Einordnung, die Voraussetzungen für die Haftung des Plattformbetreibers durch Verletzung von Verkehrspflichten sowie die historische Entwicklung der Rechtsprechung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Typische Begriffe sind Störerhaftung, Täterhaftung, Prüfungspflichten, Internetauktionshaus, Wettbewerbsverstoß und Lauterkeitsrecht.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Täter- und Störerhaftung so wichtig?
Die Unterscheidung entscheidet über den Umfang der Haftung; während die Störerhaftung primär auf Unterlassung gerichtet ist, eröffnet die täterschaftliche Haftung weitreichendere Ansprüche, etwa auf Schadensersatz.
Welche Rolle spielt die Zumutbarkeit bei der Haftung?
Die Zumutbarkeit ist ein entscheidendes Korrektiv, um Internetplattformen nicht unverhältnismäßig zu belasten und ihr Geschäftsmodell nicht durch unzumutbare Kontrollpflichten zu gefährden.
- Arbeit zitieren
- Ralf Nobis (Autor:in), 2011, Jugendgefährdende Medien bei eBay, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205921