Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit


Hausarbeit, 2010

13 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung:

1. Der Verwaltungsakt

2. Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes

3. Inhalt und Wirkung der Nebenbestimmung
3.1. Unselbstständige Nebenbestimmungen
3.1.1. Befristung
3.1.1.1. Beispiele
3.1.2. Bedingung
3.1.2.1. Beispiele
3.1.3. Widerrufvorbehalt
3.1.3.1. Beispiele
3.2. Selbstständige Nebenbestimmungen
3.2.1. Auflage.
3.2.1.1. Beispiele
3.2.2. Auflagenvorbehalt
3.2.2.1. Beispiele

4. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

5. Rechtsschutzmöglichkeiten
5.1. Rechtschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte
5.2. Rechtschutzmöglichkeiten gegen Nebenbestimmungen

A. Bibliographie
A.1. Bücher
A.2. Diplomarbeiten und Skripte

1. Der Verwaltungsakt

Öffentlichen Behörden in Deutschland stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, ihre hoheitsrechtlichen Belange zu regeln. Eine davon ist der Verwaltungsakt, welcher in Deutschland durch den § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar definiert ist. Demnach ist „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist‘ (vgl. §35 Satz 1 VwVfG) ein Verwaltungsakt. Eine Behörde ist nach Gesetz jede organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Der Verwaltungsakt ist die häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und ist nach § 37 II Satz 1 VwVfG prinzipiell nicht formgebunden, dass heißt er muss nicht immer schriftlich sein. Beispielsweise ist auch die durch Gestik erteilte Erlaubnis eines Polizisten, mit dem Auto eine Kreuzung zu überqueren, an der die Ampel ausgefallen ist, ein durch § 35 VwVfG definierter Verwaltungsakt. Aber auch der mündlich erteilte Platzverweis eines Polizisten gegenüber einem Bürger ist ein rechtswirksamer Verwaltungsakt. Er ist somit auch mit der Willenserklärung im Zivilrecht zu vergleichen.

Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von schriftlichen Verwaltungsakten, mit denen dem Bürger Rechte eingeräumt, entzogen oder streitige Rechtslagen verbindlich festgestellt werden. Beispiele hierfür sind der Bafög-Bescheid, in dem die Höhe der Ausbildungsförderung genau festgelegt wird oder die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.

Aufgrund der nicht festgeschriebene Form des Verwaltungsaktes ist es gesetzlich geregelt, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. § 37 I VwVfG). Dies bedeutet, dass die getroffenen Regelungen für den Betroffenen vollständig, klar und eindeutig sind und erkennen lassen, welche Rechte dem Empfänger verliehen werden oder was von ihm verlangt wird. Um dies zu erfüllen stehen den Behörden eine Vielzahl von Nebenbestimmungen zur Verfügung, auf die ich im Folgenden eingehen möchte.

2. Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes

Die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes sollen in erster Linie dazu dienen, den Hauptinhalt des Verwaltungsaktes zu ergänzen und zu erweitern. Durch diese Ergänzungen soll es ermöglicht werden, die verliehenen Rechte oder Konsequenzen, die sich durch den Verwaltungsakt ergeben, an die individuelle Gegebenheit anzupassen. Die erlaubten Nebenbestimmungen geben den öffentlichen Behörden die Möglichkeit, effizienter zu arbeiten, da dadurch die Möglichkeit besteht, einen Antrag mit fehlenden Unterlagen nicht zwangsläufig abzulehnen, sondern mit Auflagen angenommen werden kann.

3. Inhalt und Wirkung der Nebenbestimmungen

Es gibt eine Vielzahl von Nebenbestimmungen die sich nach ihrer Art und Inhalt unterscheiden lassen. Die wichtigsten Nebenbestimmungen sind im § 36 II VwVfG definiert. Die dort aufgelisteten Nebenbestimmungen können in unselbständige und selbstständige Nebenbestimmungen unterschieden werden.

3.1. Unselbständige Nebenbestimmungen

Eine unselbstständige Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Nebenbestimmung untrennbar mit dem Verwaltungsakt verbunden ist und keine zusätzlichen Regelungen trifft. Sie dienen dazu, die durch den Grundverwaltungsakt getroffenen Regelungen zu konkretisieren oder zu ergänzen und können nicht getrennt vom Grundverwaltungsakt betrachtet werden. Zu den unselbstständigen Nebenbestimmungen zählen die Befristung, die Bedingung und der Widerrufvorbehalt.

3.1.1. Befristung

Nach § 36 II Nr. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt mit einer Bestimmung erlassen werden, „nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt“. Dies bedeutet, dass der erlassene Verwaltungsakt zeitlich begrenzt ist und auch nur für diesen zeitlichen Rahmen gilt. Hierbei braucht der Zeitpunkt des Beginns oder des Endes nicht zwingend mit einem exakten Datum ausgedrückt werden, es kann sich auch aus einem Ereignis ergeben, dass in Zukunft sicher stattfinden wird.

Wirkung eines Verwaltungsaktes, der in den Nebenbestimmungen eine solche Befristung aufführt ist, dass die rechtliche Folge des Verwaltungsaktes erst mit dieser Frist beginnt oder endet. In Zeiten außerhalb dieser Frist hat der befristete Verwaltungsakt keine Wirkung auf den Empfänger.

3.1.1.1. Beispiele:

- Ein Getränkelieferant bekommt von der Stadt die Erlaubnis, eine eigentlich gesperrte Straße für die Zeit des Volksfestes zu nutzen. Diese Erlaubnis gilt also von Beginn des Volksfestes und endet mit dem Ende des Volksfestes.
- Ein BAföG-Bescheid wird mit der Befristung von einem Jahr ausgestellt. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung hat somit Wirkung von dem Datum der Antragsstellung bis zum Ablauf dieses, im Bescheid festgelegten Datum. Danach muss der Antragsteller erneut einen BAföG-Antrag an das zuständige Amt stellen.

3.1.2. Bedingung

Eine weitere Nebenbestimmung des Verwaltungsaktes kann die Verknüpfung an eine Bedingung sein. Die Bedingung ist durch § 36 II Nr. 2 VwVfG definiert und ist eine „Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt“. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt erst dann in Kraft tritt, wenn das unter der Bedingung verlangte Ereignis eintritt. Erst wenn die beschriebene Voraussetzung erfüllt ist, entfaltet der Verwaltungsakt seine rechtlichen Konsequenzen, davor hat er noch keine Wirkung auf seinen Empfänger. Der Unterschied zwischen einer Befristung und einer Bedingung ist somit, dass die Befristung den Beginn und das Ende der Wirkung des Verwaltungsaktes auf einen genauen zeitlichen Punkt festlegt, während die Bedingung den Beginn und das Ende der rechtlichen Wirkung auf das Auftreten eines bestimmten Ereignisses festlegt, dessen Eintritt allerdings ungewiss ist. Die Ungewissheit kann zum einen vorliegen, wenn nicht feststeht, wann ein Ereignis eintritt, allerdings auch wenn nicht feststeht, ob ein Ereignis überhaupt eintritt.

3.1.2.1. Beispiele

- Die Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte wird mit der Bedingung versehen, dass Sanitäreinrichtungenen für beide Geschlechter vorhanden sind, da dies bisher noch nicht der Fall ist. Der Antragsteller muss in seiner Gaststätte somit einen separaten Sanitärbereich für Frauen und Männer schaffen um diese Bedingung zu erfüllen. Erst wenn dies geschieht entfaltet der Verwaltungsakt seine rechtliche Wirkung und der Antragsteller darf seine Gaststätte eröffnen.
- Der Bescheid auf BAföG enthält die Bedingung, dass ein bisher fehlendes Dokument nachgereicht werden muss. Erst wenn der Antragsteller dieses Dokument nachreicht und somit die Bedingung erfüllt, wird der Bescheid rechtskräftig und er bekommt die Ausbildungsförderung gezahlt.

3.1.3. Widerrufvorbehalt

Laut § 36 II Nr. 3 VwVfG darf ein Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden. Die Behörde die von einem solchen Widerrufvorbehalt Gebrauch macht räumt sich somit das Recht ein, den erlassenen Verwaltungsakt durch einen Widerruf rückgängig zu machen, wenn sie dies für angebracht hält. Somit entfaltet ein Verwaltungsakt mit einer solchen Nebenbestimmung zwar sofort seine rechtliche Wirkung, sobald er allerdings widerrufen wird, erlischt diese auch wieder. Dadurch ist das Ende der Rechtswirkung des Verwaltungsaktes von der ausstellenden Behörde abhängig, nicht wie bei der Befristung von einem Zeitpunkt oder bei der Bedingung vom Eintreten eines Ereignisses.

3.1.3.1. Beispiele

- Ein Gastronom beantragt beim Gewerbeaufsichtsamt die Genehmigung, auf dem Platz vor seiner Gaststätte Getränke verkaufen zu dürfen und bekommt diese durch einen Verwaltungsakt erteilt, unter dem Vorbehalt des Widerrufs, falls der Platz für andere Zwecke benötigt wird. Der Gastronom darf somit von nun den Platz vor seiner Gaststätte nutzen, allerdings nur solange bis dieser Verwaltungsakt durch das Gewerbeaufsichtsamt widerrufen wird. Wenn dies geschieht verliert der Verwaltungsakt seine rechtliche Wirkung und er darf keine Getränke mehr auf dem Platz ausschenken.

- Der BAföG-Bescheid über die Höhe der Ausbildungsförderung enthält einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Grundlage für eine Ausbildungsförderung innerhalb der Förderungszeit entfällt. Dies bedeutet, dass der Geförderte die Ausbildungsförderung von dem Tag der Antragsstellung an ausgezahlt bekommt und dies solange bis er die gesetzlich geregelten BAföG-Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, er also beispielsweise nicht mehr studiert oder zu viel Geld verdient. Wenn dies geschieht, hat die Behörde die Möglichkeit, den BAföG-Bescheid sofort zu widerrufen, wodurch die rechtliche Grundlage für eine Ausbildungsförderung für den Empfänger des Verwaltungsaktes verloren geht.

3.2. Selbständige Nebenbestimmungen

Selbstständige Nebenbestimmungen sind getrennt vom Grundverwaltungsakt zu betrachten und stellen sozusagen einen Verwaltungsakt im Verwaltungsakt dar. Er ist allerdings mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und deswegen eine Nebenbestimmung des Grundverwaltungsaktes und kein eigener Verwaltungsakt. Zu den selbständigen Nebenbestimmungen gehören die Auflagen und der Auflagenvorbehalt.

3.2.1. Auflage

Nach § 36 II Nr. 4 VwVfG darf ein Verwaltungsakt ebenfalls eine Bestimmung enthalten, „durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird“. Eine Auflage ist also vergleichbar mit einer Bedingung, da dem Empfänger dadurch etwas vorgeschrieben wird. Allerdings ist der Verwaltungsakt durch eine Auflage trotzdem von Anfang an rechtswirksam und benötigt nicht bedingt den Eintritt des vorgeschriebenen Ereignisses um in Kraft zu treten. Dadurch ist die Auflage im Vergleich zur Bedingung das weichere Instrument, da die Auflage auch erst später erfüllt werden kann. Die Auflage kann allerdings eine Frist enthalten, bis wann sie erfüllt werden muss. Geschieht die Erfüllung nicht innerhalb dieser Frist oder die Auflage wird nicht erfüllt ohne das eine Frist gesetzt wurde, hat die Behörde nach § 49 II Nr. 2 VwVfG das Recht, den Verwaltungsakt zu widerrufen. Die Wirkung eines Verwaltungsaktes mit einer Auflage als Nebenbestimmung beginnt also unmittelbar mit dem Empfang und endet höchstens, wenn die Behörde ihn aufgrund nicht erfüllter Auflagen widerruft. In Fällen, in denen nicht klar ersichtlich ist, ob die Behörde eine Bedingung oder eine Auflage an den Verwaltungsakt knüpft, wird zugunsten des Bürgers meist von einer Auflage ausgegangen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit
Hochschule
Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
13
Katalognummer
V206249
ISBN (eBook)
9783656332565
ISBN (Buch)
9783656333050
Dateigröße
426 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verwaltungsrecht, Verwaltungsakt, Nebenbestimmungen
Arbeit zitieren
B.A. Manuel Sedlak (Autor:in), 2010, Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206249

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden