Kreditausfallsicherung und -risikovorsorge

Eine kritische Analyse der bilanzpolitischen Spielräume in der Bankenbilanz


Masterarbeit, 2012

101 Seiten, Note: 1+ (0,7)


Leseprobe


I. Inhalt

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Anhangsverzeichnis

IV. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Risikomanagement bei Kreditinstituten
2.1 Risiken und Risikomanagement
2.2 Regulierung durch rechtliche Vorschriften und Aufsichtsorgane
2.3 Kreditausfallrisiken und Kreditrisikovorsorge

3. Bilanzierungsvorschriften zur Kreditausfallsicherung und -risikovorsorge
3.1 Grundlagen der Bankrechnungslegung
3.2 Bilanzierung von Forderungsausfällen und Vorschriften zur Kreditrisikovorsorge
3.2.1 Bilanzierung nach HGB
3.2.2 Bilanzierung nach IFRS
3.2.3 Bilanzierung nach US-GAAP

4. Bilanzpolitische Spielräume in den Rechungslegungsvorschriften zur Kreditausfallsicherung und -risikovorsorge
4.1 Motive zur Gestaltung bilanzpolitischer Spielräume
4.2 Instrumente der Bilanzpolitik

5. Empirische Ergebnisse zur Bilanzierung von Kreditausfallrisiken und Wertberichtigungen bei Kreditinstituten
5.1 Grundlagen zur empirischen Forschung
5.2 Prozyklische Kreditvergabe
5.3 Kreditrisikovorsorge als bilanzpolitisches Instrument
5.3.1 Earnings Management: Income Smoothing
5.3.2 Capital Management
5.3.3 Signaling

6. Ansätze zur Verbesserung der Risikovorsorge
6.1 Ansätze aus Sicht des IASB/FASB
6.2 Betrachtung eines Dynamic Provisioning Model

7. Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

V. Anhang

VI. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Anhangsverzeichnis

Anhang 1: Risikomanagement als Prozess

Anhang 2: Typische Verlustverteilung eines Kreditportfolios

Anhang 3: Grundstruktur der Verbriefung von Forderungen

Anhang 4: Übersicht über Kreditderivate

Anhang 5: Bilanz-Gliederung für Kreditinstitute nach Formblatt 1 der ReckKred

Anhang 6: GuV-Gliederung für Kreditinstitute nach Formblatt 2 der ReckKred

Anhang 7: Überkreuzkompensation des Risikovorsorgebereichs nach § 340f HGB

Anhang 8: Exemplarische Darstellung eines Verfahrens zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen

Anhang 9: Fair-Value-Hierarchie-Level

IV. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überblick über Unternehmensrisiken

Abbildung 2: Drei-Säulen-Modell nach Basel II

Abbildung 3: Berechnung des erwarteten Verlustes

Abbildung 4: Instrumente zur Steuerung von Kreditausfallrisiken

Abbildung 5: Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39

Abbildung 6: Impairment von Krediten

Abbildung 7: Bilanzpolitische Gestaltungsspielräume

Abbildung 8: Risikovorsorge und notleidende Kredite: US-Amerikanische Banken von 1983-2008, in Ebenen aggregiert

Abbildung 9: Berechnungsformel der PWB gem. BMF v. 10. Januar 1994

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Die Frage, ob die Rechnungslegungsvorschriften den Abwärtstrend der Wirtschaft während der Finanzkrise 2007-2009 beeinflusst oder sogar verstärkt haben, war Ge- genstand vieler literarischer Diskussionen. Die Motivation dieser Arbeit ist es her- auszufinden, wie Kreditausfallrisiken bilanziert und Wertminderungen erfasst wer- den. Hierbei stellt sich auch die Frage nach bilanzpolitischen Spielräumen bei der Risikovorsorge und wie diese von Bankmanagern genutzt werden. Ebenso ist zu dis- kutieren, ob bankenaufsichtliche Vorschriften nicht sogar einen Anreiz für bilanzpo- litische Gestaltungsmaßnahmen darstellen. Weiterhin soll ein Blick auf die aktuell vorgeschlagenen Modelle zur Bilanzierung von Kreditrisiken, wie das Expected Loss Model und das Dynamic Provisioning, geworfen werden, welche die kritisierten Schwachstellen der derzeit anzuwendenden Vorschriften korrigieren sollen.

Die vorliegende Arbeit befasst sich daher mit den bilanzpolitischen Spielräumen der Kreditinstitute1 im Hinblick auf die Kreditausfallsicherung und die Kreditrisikovor- sorge. Zunächst ist zu klären, wie die Banken Kreditausfälle bilanzieren und welche bilanzpolitischen Ermessenspielräume nach den Rechnungslegungsvorschriften des deutschen Handelsrechts (HGB), der internationalen Rechnungslegung (IFRS) und nach den amerikanischen Vorschriften (US-GAAP) bestehen. Es wird untersucht, welche Motive für das Betreiben von Bilanzpolitik vorliegen und welche Bedeutung den Instrumenten zukommt. Eine Vielzahl von empirischen Studien hat sich der For- schungsfrage gewidmet, wie Banken Risikovorsorge betreiben. Die Studien kommen in der Mehrheit zu dem Ergebnis, dass bei der Bilanzierung von Kreditausfallrisiken eine prozyklische Wirkung eintritt. Dies bedeutet, dass die Kreditinstitute in wirt- schaftlich guten Zeiten weniger Risikovorsorge betreiben und Ausfallrisiken weniger stark berücksichtigen. In wirtschaftlich schlechten Zeiten kommt es hingegen ver- mehrt zu Kreditausfällen, die zu Wertberichtigungen in der Bankenbilanz führen. Dies hat zur Folge, dass sich der Abwärtstrend in einer wirtschaftlichen Krise durch diese prozyklische Wirkung verstärkt. Aufgrund der gegenseitigen Kreditvergabe der Banken untereinander verstärkte sich die Abwärtsspirale während der Finanzkrise. Neben der Untersuchung der Prozyklizität sind die drei bilanzpolitischen Gestal- tungmaßnahmen Earnings Management, Capital Management und Signaling Be- trachtungsgegenstand dieser Arbeit. Viele empirische Studien untersuchen, inwieweit Bankmanger Earnings und Capital Management und Signaling durch die bewusste Gestaltung von Wertberichtigungen betreiben. Das Ziel dieser kritischen Analyse ist es, Ansätze zur Verbesserung der Kreditausfallsicherung und der -risikovorsorge aufzuzeigen, welche eine prozyklische Wirkung in einer wirtschaftlichen Krise ein- dämmen oder sogar verhindern können. In diesem Zusammenhang wird, neben dem Expected Loss Model, das System der Risikovorsorge bei spanischen Banken näher betrachtet, welches Kreditausfallrisiken nicht erst ex post, also nach deren Eintreten, berücksichtigt, sondern bereits ex ante Risikovorsorge betreibt.

1.2 Gang der Untersuchung

Im Hinblick auf die Risikovorsorge spielen neben den Rechnungslegungsvorschrif- ten sowohl das Risikomanagement als auch die regulatorischen Vorschriften durch die Bankenaufsicht eine wichtige Rolle. Zunächst wird daher im folgenden Kapitel das Risikomanagement bei Kreditinstituten näher beleuchtet und es werden die recht- lichen Grundlagen des Risikomanagements und die Bankenregulierung erörtert, wo- bei die Rolle der Bankenaufsicht näher behandelt wird. Das dritte Kapitel widmet sich den Rechnungslegungsvorschriften nach HGB, IFRS und US-GAAP. In diesem Zusammenhang ist es wichtig nach den Funktionen der Rechnungslegung zu fragen. Diese bilden das Rahmenkonzept für die Vorschriften. Bevor die empirischen Er- kenntnisse erläutert werden, soll in Kapitel 4 ein theoretischer Überblick über Motive und Instrumente der Bilanzpolitik geben werden.

Eine Vielzahl der empirischen Studien deutet eine prozyklische Wirkung durch die Bilanzierung von Kreditausfallrisiken hin. Das fünfte Kapitel unterteilt empirische Ergebnisse zur Prozyklizität und zu den bilanzpolitischen Gestaltungsmaßnahmen Earnings und Capital Management und Signaling.

Während IASB und FASB gemeinsam an einem alternativen Wertberichtigungsmodel arbeiten, welches das Incurred Loss Model durch ein Expected Loss Model ersetzen soll, blickt Spanien auf positive Erfahrungen mit einer anderen Modellalternative zurück. Dynamic Provisioning wurde in Spanien im Jahr 2000 eingeführt und wird derzeit in der Literatur als Alternative zum Expected Loss Model diskutiert. Beide Modelle werden in Kapital 6 vorgestellt. Das siebte Kapitel fasst die Erkenntnisse dieser Arbeit abschließend zusammen und gibt einen Ausblick.

2. Risikomanagement bei Kreditinstituten

2.1 Risiken und Risikomanagement

Mit der zunehmenden Dynamik und Komplexität unserer Wirtschaft kommt dem Risikomanagement für Kreditinstitute eine immer größere Bedeutung zu.2 Von Sei- ten der Gesetzgeber und Aufsichtsorgane werden verstärkt Gesetze und Vorschriften erlassen, die sich mit der Thematik Risikomanagement befassen.3 Die Risikoanalyse und -vorsorge gewinnen an Bedeutung, da Wirtschaftssubjekte immer stärker mitei- nander vernetzt sind und sich die Rahmenbedingungen, denen ein Unternehmen ggü. steht, immer schneller verändern. Als Folge der Deregulierung der Märkte ergibt sich eine verschärfte Wettbewerbssituation aufgrund einer erhöhten Wettbewerberzahl und einem erleichterten Markteintritt.4

Risiko kann definiert werden „als das Produkt der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schaden verursachenden Ereignisses und der resultierenden Schadenshöhe“.5 Zur Beurteilung des Risikoausmaßes ist der Risikoerwartungswert zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Eintrittswahrscheinlichkeit mit der Schadens- höhe.6 Zusätzlich kann die Standardabweichung der Rendite als Schadenshäufigkeit in die Berechnung des Risikoerwartungswerts einbezogen werden. Das Risiko ist in diesem Fall die negative Abweichung von dem Erwartungswert und umgekehrt gilt die positive Abweichung als Chance.7 In diesem Zusammenhang stimmt der Risiko- erwartungswert mit dem statistischen Erwartungswert der Stochastik überein und entspricht dem gewichteten Mittelwert.8 Je höher das Risiko des Investors ist, desto höher kann die Schadenshöhe sein, desto höher ist aber auch gleichermaßen die zu erwartende, bzw. geforderte Rendite, da die Portfoliogestaltung von der Risikobereit schaft des Investors abhängt.9 Dieser Zusammenhang führt zur Notwendigkeit eines Risikomanagements zur Optimierung des Risiko-Rendite-Profils.10

Risikomanagement ist die „Messung und Steuerung aller betriebswirtschaftlichen Risiken unternehmensweit“. Für Kreditinstitute wird das Risikomanagement vor al- lem durch die veränderten Rahmenbedingungen der Finanzmärkte, wie die Einfüh- rung neuer Finanzinstrumente, die gesetzliche Deregulierung der Finanzmärkte und die Abschaffung fixer Wechselkurse, erforderlich.11 Risikomanagement kann als Prozess betrachtet werden, welcher sich in die Stufen Risikoidentifikation, Analy- se/bzw. -messung, -steuerung und -Controlling unterteilt.12 Im Rahmen der Risiko- identifikation geht es um die möglichst vollständige Erfassung aller Risiken:13

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Überblick über Unternehmensrisiken14

Von besonderer Bedeutung für das Risikomanagement von Kreditinstituten sind fi- nanzwirtschaftliche Risikoarten. Dazu zählen u.a. Kredit-, Marktpreis-, und Liquidi- tätsrisiken.15 Diese stehen in direktem Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Unternehmens und beeinflussen somit dessen Kennzahlen.16 Kreditrisiken kön- nen in Ausfall- und Länderrisiken unterteilt werden, wobei beide Begriffe in der Li- teratur auch teilweise gleichgesetzt werden.17 Das Ausfallrisiko bezeichnet die Ge- fahr, „dass ein Kreditnehmer seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht termingerecht nachkommt“, was zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall von Zins- und Tilgungsleistungen führen kann.18 Neben der gesamtgeschäft lichen Risikobetrachtung ist die Betrachtung der einzelgeschäftlichen Risiken für Kreditinstitute unerlässlich. Das Ausfallrisiko berechnet sich aus dem Produkt von Ausfallwahrscheinlichkeit und gefährdetem Volumen, wobei die Kreditwürdigkeit der einzelnen Kreditnehmer zur Beurteilung herangezogen wird.19 Dies erfolgt re- gelmäßig über ein Rating, anhand dessen die Kreditkonditionen ermittelt werden.20

Das Länderrisiko umfasst die Bonität eines ausländischen Kreditnehmers, sowie das Unternehmensrisiko in dem ausländischen Staat in Abhängigkeit der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen. Liquiditätsrisiken bezeichnen die Gefahr, dass Zahlungsverpflichtungen wegen finanzieller Engpässe nicht erfüllt werden können.21 Unter Marktpreisrisiken sind Risiken hinsichtlich Preisschwankungen auf Absatz- und Beschaffungsmärkten zu subsumieren.22

Für die Untersuchung im Rahmen dieser Arbeit stehen Kreditrisiken im Vordergrund. Marktpreis- und Liquiditätsrisiken, sowie leistungswirtschaftliche Risiken, (Betriebs- und Absatzrisiken) werden nicht weiter beleuchtet, da sie für diese Untersuchung von nachrangiger Bedeutung sind.

2.2 Regulierung durch rechtliche Vorschriften und Aufsichtsorgane

Das folgende Kapitel befasst sich mit den rechtlichen Vorschriften und der bankenaufsichtlichen Regulierung. Der Bankensektor hat eine Vielzahl von Regulierungsvorschriften zu beachten.23 Auch wenn ein Bankenkollaps nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist das Ziel der Regulierung, durch die Vorschriften das Ausfallrisiko möglichst gering zu halten.24

Banken sind mit systemischen Risiken konfrontiert, da von einer Art „Dominoef- fekt“25 gesprochen werden kann, wenn eine einzelne Bank zu kollabieren droht oder zusammenbricht.26 Als Konsequenz von Bankenzusammenbrüchen während der Weltwirtschaftkrise 1929 wurde die Forderung einer Aufsicht über die Banken größer, so dass die erste Bankenaufsicht 1931 gegründet wurde.27

Banken haben als Finanzintermediäre in einer Volkswirtschaft besondere Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Die Kreditwirtschaft wird daher in Deutschland sowie in vielen anderen Ländern stark von dem Staat reguliert und unterliegt einer besonderen Aufsicht. Durch ihre Stellung als Finanzintermediäre vertreten Kreditinstitute über- geordnete allgemeine Interessen wie den Schutz der Gläubiger und den Funktionen- schutz, und haben somit Einfluss auf das Funktionieren der Gesamtwirtschaft.28

Die Bankenaufsicht ist im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. In Deutschland teilen sich die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (BaFin) diese Aufgaben (§§ 6, 7 KWG).29 Die BaFin hat Missstände im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen zu bekämpfen, sofern diese „die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchfüh- rung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können“ (§ 6 Abs. 2 KWG). Büsch- gen/Börner sprechen in diesem Zusammenhang von Marktversagen, welches durch Marktmacht oder Informationsasymmetrien ausgelöst werden kann.30

Die BaFin wird in der Erfüllung der Bankenaufsicht von der Deutschen Bundesbank unterstützt, welche für die laufende Überwachung der Institute verantwortlich ist (§ 7 Abs. 1 KWG).31 Das Instrumentarium der Bankenaufsicht betrifft vier Maßnah- menbereiche: die Marktzugangsregelungen für Kreditinstitute, den Ordnungsrahmen der laufenden Geschäftstätigkeit32, die Informations- und Mitteilungspflichten der Banken und deren Abschlussprüfer, und das Eingriffsrecht der Bankenaufsicht. Ban- ken treffen unter Beibehaltung der Zielverfolgung der Aufsicht selbstständig unter- nehmerische Entscheidungen. 33

Auf europäischer Ebene arbeiten seit Januar 2011 drei weitere Aufsichtsbehörden mit den nationalen Aufsichten zusammen: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver- sicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) sowie die Wertpapier- und Marktauf- sichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA). Die Beobach- tung makroökonomischer Risiken sowie die frühzeitige Erkennung systemischer Risiken für die Finanzmarktstabilität werden durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) gewährleistet.34

Das amerikanische Aufsichtssystem ist ein duales System, welches aus Bundesbe- hörden und Behörden der einzelnen Bundesstaaten besteht. Für National Banks (von nationalen Behörden regulierte Banken) gelten die Vorschriften des “Office of the Comptroller of the Currency“ (OCC), des “Federal Reserve System“ (Fed) und des “Federal Deposit Insurance System“ (FDIC). Das OCC beaufsichtigt die National Banks und das FDIC entspricht quasi dem deutschen Einlagensicherungsfonds. Die Leitlinien für die Geld- und Kreditpolitik werden von der Fed vorgegeben, die auch in Krisen zur Finanzmarktstabilisierung eingreift. Ein weiteres Aufsichtsorgan für Investment Banken ist die “Securities Exchange Commission“ (SEC), welche die Rolle einer Börsen- und Kapitalmarktaufsicht übernimmt. In den USA gibt es über- wiegend State Banks (bundesstaatliche Banken), welche von bundesstaatlichen Be- hörden (“State Regulation Agencies“) reguliert werden, wobei die National Banks gemessen an der Bilanzsumme die größeren Banken sind.35

Die Finanzmarktstabilität soll u.a. mit ausreichenden Eigenmitteln garantiert werden. In diesem Zusammenhang kommt den Regelungen des Baseler Komitees eine be- sondere Bedeutung zu. Mit Basel II wurde die Eigenkapitalverordnung des Baseler Komitees36 im Jahr 2005 mit Wirkung ab dem 31.12.2006 erneuert. Zur Stabilisie- rung des internationalen Finanzsystems wurde empfohlen, dass alle Kreditinstitute der international tätigen G-10 Staaten37 bei der Vergabe von Krediten je nach Höhe des Kreditrisikos einen gewissen Anteil an Eigenkapital hinterlegen müssen.38

Basel II wurde durch die Kapitaladäquanzrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD) in der EU umgesetzt. In Deutschland wurde die CRD durch Änderungen im KWG mit der Einführung des § 25a KWG und den MaRisk umgesetzt. Die Neuord- nung der Eigenkapitalvorschriften hatte das Ziel der Anpassung des Risikomanage- ments an die veränderten Marktbedingungen, wie die Globalisierung, die Liberalisie- rung der Finanzmärkte und die technischen Entwicklungen, da es durch die steigende Anzahl an Unternehmensinsolvenzen auch vermehrt zu Kreditausfällen bei den Ban- ken kommt. Nach den Vorschriften von Basel II sind die Banken dazu verpflichtet, für jedes Kreditgeschäft und für jeden Kreditnehmer ein Rating zu erstellen. Bevor es zur Kreditvergabe kommt muss die künftige Zahlungsfähigkeit eines Kreditnehmers bewertet werden. Je höher dementsprechend das Kreditrisiko ist, desto höher ist der Betrag an Eigenkapital, der zur Sicherung des Kredits hinterlegt werden muss. Den Banken entstehen durch diese Eigenkapitalausstattung Opportunitätskosten, welche sie mit den Kreditkonditionen, bspw. über den Zinssatz oder die Laufzeit, an die Kreditnehmer weitergeben.39 Die Beurteilung des möglichen Ausfallrisikos und so- mit auch der Kreditkonditionen werden durch Ratings ermittelt. Basel II verfolgt drei wesentliche Ziele, welche sich in den Säulen widerspiegeln:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Drei-Säulen-Modell nach Basel II40

Zum einen soll die Stabilität und die Sicherheit der Finanzsysteme gefördert, sowie die Wettbewerbsfähigkeit für die Marktteilnehmer verbessert werden. Zum anderen ist es das Ziel von Basel II, die Risiken für Kreditinstitute besser zu quantifizieren.41 Kredit-, Marktpreis- und operationellen Risiken soll durch die Mindestkapitalanfor- derungen (Säule I) begegnet werden. Anhand eines angemessenen Risikomessungs- verfahrens wird die Höhe der Eigenkapitalhinterlegung berechnet.42 Das Ziel der zweiten Säule ist die bankenaufsichtliche Überprüfung der Einhaltung der Mindest- kapitalanforderungen. Mit der dritten Säule werden Offenlegungsvorschriften zur Eigenkapitalausstattung und Risikobewertungsverfahren gefordert, welche für mehr Markttransparenz und Marktdisziplin unter den Kreditinstituten sorgen sollen.43

Im Vergleich zu Basel I von 1988 hat der Baseler Ausschuss mit der Neuordnung der Eigenkapitalrichtlinien der Banken bei der Kreditvergabe einige wichtige Änderun- gen vorgenommen. Die Regelung in Basel I sah eine Hinterlegung in Abhängigkeit vom Kreditvolumen von pauschal 8 % Eigenkapital für Risikopositionen vor. Neben dem Problem, dass Banken die Eigenkapitalausstattung mittels Kreditderivaten um- gehen konnten, wurde kritisiert, dass keine Differenzierung nach den Einzelrisiken vorgenommen wird.44 Mit einer Eigenkapitalhinterlegung in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers, welche durch ein Rating ermittelt wird, und Regelungen zur Berichterstattung von Kreditderivaten reagierte der Baseler Ausschuss mit der Neuregelung durch Basel II auf diese Kritik.

Während der Finanzkrise 2007/2008 zeigte sich erneut, dass die Regulierungsvor- schriften von Basel II nicht ausreichen, um die Stabilität des Finanzmarktes zu ge- währleisten. Somit werden mit Basel III strengere Vorschriften, vor allem für die Eigenmittelanforderungen und die Kapitalunterlegung, vorgeschrieben. Das harte Kernkapital wird von 2 % auf 4,5 % erhöht. Zudem soll ein zusätzlicher Kapitalbe- wahrungspuffer und ein antizyklischer Eigenkapitalpuffer eingeführt werden, welche in Krisensituationen das Funktionieren des Finanzmarkts sichern sollen.45 Im August 2012 wurde Basel III vom deutschen Bundeskabinett beschlossen.46

2.3 Kreditausfallrisiken und Kreditrisikovorsorge

Messung der Ausfallrisiken:

Aufgrund der Gefahr des teilweisen oder vollständigen Ausfalls von Zins- und Til- gungsleistungen, ist die Betrachtung der einzelgeschäftlichen Risiken für Banken unerlässlich.47 Das Ausfallrisiko bzw. der erwartete Verlust (Expected Loss) errech- net sich aus dem Produkt von gefährdetem Volumen (Exposure at Default), der Aus- fallwahrscheinlichkeit (Probability of Default), sowie der Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default):48

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Berechnung des erwarteten Verlustes

In der Praxis sind neben dem erwarteten Verlust auch die Komponenten gefährdetes Volumen, Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote unsichere Größen, welche mittels statistisch-mathematischer Verfahren und Erfahrungswerten geschätzt wer- den. Der erwartete Verlust ist daher nur ein Durchschnittswert und kein Risikomaß. Zur Bestimmung ist eine Risikoanalyse mittels Risikokennzahlen, wie z.B. die Stan- dardabweichung vom Erwartungswert oder der Value at Risk (VaR), durchzufüh- ren.49 Der VaR gibt an, welchen Wert der erwartete Verlust zu welcher Wahrschein- lichkeit in einem bestimmten Zeitraum nicht überschreitet.50 Der VaR kann verwen- det werden, um den Risikobeitrag einer Kreditvergabe zu beurteilen, da sich das Ge- samtkreditrisiko für eine Bank nicht aus der Summe der einzelnen Risiken ergibt.51

Für die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit ist die Kreditwürdigkeit der einzelnen Kreditnehmer zu beurteilen. Das Kreditausfallrisiko ist nicht symmetrisch verteilt: Die Verlustwahrscheinlichkeit eines großen Kreditvolumens ist gering, eher ist ein geringer oder überhaupt kein Verlust zu erwarten. Maßgeblich für das Ausfallrisiko insgesamt ist der statistische Mittelwert.52

Kreditrisikovorsorge und Sicherungsinstrumente

Es wird nun untersucht, mithilfe welcher Maßnahmen Banken Kreditausfallrisiken steuern und Risikovorsorge betreiben. Die Risikosteuerung in diesem Sinne kann als Kernfunktion des Risikomanagements bezeichnet werden und beinhaltet sowohl Maßnahmen, die den Risikoeintritt verhindern, als auch solche, die die Risikoaus- wirkungen mindern. Da es jedoch unzureichend wäre, die einzelnen Risiken nur iso- liert zu betrachten, werden diese in einem integrativen Ansatz zusammengeführt. Selbst wenn bestimmte Teilrisiken schon zu einer Insolvenzgefahr führen könnten, so wird diese in der Praxis doch häufig durch das kumulative Auftreten verschiede- ner Risiken hervorgerufen. Es ist somit von Bedeutung, über das Risikodeckungspo- tenzial, also die Risikotragfähigkeit der gesamten Bank, das Totalverlustpotenzial des Kreditinstituts festzustellen.53 Büschgen/Börner unterscheiden zwischen traditio- nellen und neuen Instrumenten des Kreditrisikomanagements:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Instrumente zur Steuerung von Kreditausfallrisiken54

Mit einer Bonitätsprüfung soll das Ausfallrisiko des Kreditnehmers minimiert wer- den, indem dessen Zahlungsfähigkeit überprüft wird.55 Je nach Höhe des Kredits gibt es gewisse Regelungen, die eine gesonderte Überprüfung vorschreiben.56 Entspre- chend der Bonität wird der Kreditnehmer einer Ratingklasse zugeordnet, anhand de- rer die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredits geschätzt wird.57 Rating kann verstan- den werden als „Bewertungen, die die Fähigkeit eines Kreditnehmers beschreiben, seinen Zahlungsverpflichtungen, die er eingeht, in der Zukunft nachzukommen“.58 Es ist zwischen externem und internem Rating zu unterscheiden. Während das externe Rating von Ratingagenturen wie Standard & Poor’s, Moody’s Investors Services oder Fitch59 durchgeführt wird, können Banken auch intern die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer prüfen.60

Nachdem eine Bank eine Risikoeinschätzung über ein Rating vorgenommen hat, ist zu entschieden, ob dieses Risiko auch (dauerhaft) getragen werden soll. Möglicher- weise entspricht es der Strategie einer Bank, ein eingegangenes Risiko weiterzuge- ben. Das Instrument der Risikoüberwälzung dient der Absicherung eines Kredits durch eine schuldrechtliche oder dingliche Sicherheit.61 Dieser Art der Sicherung kommt nur eine nachrangige Bedeutung zu. In dem Fall eines Kreditausfalls ist stets zu bedenken, dass möglicherweise auch andere Gläubiger ihre Rechte einfordern können.62 Schließen sich Banken zusammen, um so die Kreditrisiken, die bei Ausfall von Zahlungen entstehen können, aufzuteilen und das Kreditrisiko zu verringern, ist die Rede von Risikoteilung.63 Zur Absicherung mittels einer Risikoabgeltung erfolgt die Berechnung einer Risikoprämie in Abhängigkeit von der Ratingklasse, welche als Zuschlag auf den risikofreien Zinssatz aufgerechnet wird.64 Ein weiteres Sicherungs- instrument, welches sich auf das Gesamtrisiko eines Kreditinstituts bezieht, ist die Risikostreuung. Hier werden die einzelnen Risikoquellen gestreut, um eine zusam- menhängende Wirkung zu verhindern.65 Bei der Risikolimitierung können desweite- ren Obergrenzen für die Kreditvergabe festgelegt werden.66

Ein neueres Instrument zur Risikosteuerung ist die Verbriefung von Forderungen. Durch die Ausgabe dieser Forderungsverbriefungen (Asset-Backed-Securities, ABS), können Banken das Kreditrisiko verringern bzw. verlagern. Das ausgebende Kredit- institut, der Originator, verkauft die Forderungen an Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicle, SPV/Special Purpose Entity, SPE), welche die Kreditforderungen in Form von verbrieften Schuldtiteln über den Kapitalmarkt anbieten.67 ABSTransaktionen sind somit finanzielle Vermögenswerte, die Zahlungsansprüche gegen eine SPV/SPE begründen. Das SPV/SPE wurde nur zur Abwicklung der ABSTransaktion gegründet.68

Ein weiteres modernes Instrument zur Kreditausfallsicherung sind Kreditderivate, welche außerbörslich zu vereinbarten vertraglichen Konditionen gehandelt werden.69 Als drei Grundarten von Kreditderivaten können Credit-Default-, Credit-Spread- und Total-Return-Instrumente unterschieden werden. Unter den Credit-Default- Instrumenten ist der Swap ein häufig verwendetes Instrument: der Risikoverkäufer leistet eine Prämienzahlung an den Käufer und erhält somit bei Default (Kreditaus- fall) eine Ausgleichszahlung.70 Bei der Credit-Spread-Option erhält der Risikover- käufer, der eine Optionsprämie zahlt, einen Ausgleich, wenn es zu einer Verände- rung der Zinsen kommt. Die Total-Return-Instrumente sichern beide genannten Risi- ken, also sowohl das Kreditausfallrisiko als auch das Zinsänderungsrisiko, ab.71

3. Bilanzierungsvorschriften zur Kreditausfallsicherung und -risikovorsorge

3.1 Grundlagen der Bankrechnungslegung

Als primäres Ziel der Bankrechnungslegung ist die Informationsvermittlung zu nen- nen, die für zwei Personengruppen des Adressatenkreises von Bedeutung ist: Zum einen für Eigenkapitalgeber und indirekt auch für potenzielle Investoren, da diese durch die direkte Beteiligung über Aktien oder Anleihen das Unternehmensrisiko mittragen; zum anderen für Einleger, die ihr Geld der Bank überlassen, da diese In- formationen über die Sicherheit ihrer Kapitaleinlage und die Rückflüsse daraus wün- schen.72 Im Folgenden sollen die Ziele zwischen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS bzw. US-GAAP gegenübergestellt werden, da diese für die unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften von Relevanz sind. Auf Interessenkonflikte (Prinzipal-Agenten-Beziehung) zwischen Investoren oder Einlegern und Bankleitung soll im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.73

In der HGB-Rechnungslegung sind weitere Ziele die Steuerbemessungsfunktion und die Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns, wobei der Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip im Vordergrund stehen.74 Nach HGB werden Vermögensgegen- stände und Verbindlichkeiten entsprechend der weitestgehend in den §§ 252- 254 HGB kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bewertet. Der Wertansatz für Aktiva fällt häufig niedriger und für Verbindlichkeiten in Zwei- felsfällen höher aus, so dass ein geringerer Jahresüberschuss festgestellt wird.75

Hinsichtlich der Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung ist festzuhalten, dass diese den primären Zweck erfüllt, die Informationsasymmetrien zwischen Investoren, d.h. Eigen- und Fremdkapitalgebern, und dem Management eines Unternehmens zu redu- zieren.76 Somit erfüllt die Rechnungslegung vor allem eine Informationsfunktion, welche im IASB-Framework als “Decision-usefulness“ bezeichnet wird (Entschei- dungsnützlichkeit für potentielle Investoren).77 Von Entscheidungsnützlichkeit ist auszugehen, wenn Rechnungslegungsinformationen relevant sind und ein den tat- sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegeln.78 Hinsichtlich der Be- handlung der Interessen der Investoren kommt der Perspektive des Kapitalmarkts in einem Common-Law-System, wie z.B. den USA, ein zentraler Einfluss für die Aus- gestaltung des Rechnungslegungssystems zu. Für Investoren sind gegenwarts- bzw. zukunftsorientierte Bewertungen, wie die Fair Value Bewertung, relevanter als histo- rische oder fortgeführte Anschaffungskosten.79

Hinsichtlich der Rechnungslegungsstandards nach US-GAAP ist auf eine Annähe- rung an die Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS hinzuweisen. Da der IASB gemeinsam mit dem FASB im Rahmen des Konvergenzprojektes an der Entwicklung von einheitlichen, qualitativ hochwertigen und prinzipienorientierten Standards ar beitet, ist in dieser Arbeit davon auszugehen, dass beide Rechnungslegungssysteme im Wesentlichen dieselben Ziele verfolgen.80

Die Bilanzierung von Kreditausfallrisiken nach den unterschiedlichen Rechnungsle- gungsstandards wird im Folgenden detailliert diskutiert. Hierfür ist zunächst, nach einem Überblick über die Rechtsgrundlagen, die Bilanzierung von Forderungen zu betrachten, da bei der Gewährung eines Kredits auf Seiten der Bank eine Forderung ggü. dem Kreditnehmer entsteht. Desweiteren ist zu erläutern, wie diese Forderung im Wert zu berichtigen ist, wenn der Kreditnehmer sie möglicherweise oder definitiv nicht begleichen kann. Hierfür sehen die verschiedenen Rechnungslegungskonzepte unterschiedliche Regelungen vor.

3.2 Bilanzierung von Forderungsausfällen und Vorschriften zur Kre- ditrisikovorsorge

3.2.1 Bilanzierung nach HGB

Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlagen zur Bilanzierung von Banken finden sich besondere Vorschrif- ten in den §§ 340-340o HGB.81 Von Bedeutung sind zudem die „Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute“ (Rech- KredV) und das Kreditwesengesetz (KWG). Daneben gelten die allgemeinen Bilan- zierungsvorschriften für Kaufleute der §§ 238-263 HGB und die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften der §§ 264-289a HGB, welche nach § 340a Abs. 1 HGB für Kreditinstitute verpflichtend sind, auch wenn diese nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Desweiteren sind nach § 340i Abs. 1 HGB die Vorschriften zur Aufstellung des Konzernabschlusses der §§ 290-315a HGB anzu- wenden, unabhängig von der Größe des Kreditinstituts82. Die Bankbilanz folgt be- sonderen Gliederungsprinzipien, d.h. zum einen ist die Aktivseite nach absteigender Liquidität gegliedert und zum anderen steht auf der Passivseite das Fremdkapital vor dem Eigenkapital.83 Je nach Rechtsform des Kreditinstituts gelten weitere Normen.84

Ausweis von Forderungen in der Bilanz

Unter Forderungen werden „Rechte bzw. Ansprüche auf Leistung bestimmter Zah- lungen“ verstanden.85 Für den Ausweis von Forderungen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu unterscheiden, ob eine Forderung zum Anlage- oder Umlaufvermö- gen gehört, da diese entsprechend des gemilderten oder des strengen Nie- derstwertprinzips86 zu bewerten ist.87 Grundsätzlich sind Forderungen von Kreditin- stituten dem Umlaufvermögen zuzurechnen, wenn sie allerdings dauerhaft dem Ge- schäftsbetrieb dienen, gestattet § 340e Abs. 1 S. 2 HGB sie wie Anlagevermögen zu bewerten. Ausfallrisiken sind daher zwingend nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vermutlich von Dauer sind.88 Nach der Gliederung des Formblatts 1 der RechKredV fallen die Forderungen ggü. Kreditnehmern unter den Aktivposten 4 „Forderungen an Kunden“89.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 RechKredV sind in dieser Position alle Vermögensgegenstän- de auszuweisen, die Forderungen an Nichtbanken darstellen, jedoch keine Schuld- verschreibungen sind.90 Im Folgenden wird im Rahmen dieser Arbeit von Kreditfor- derungen ggü. Kunden ausgegangen. In § 15 Abs. 1 S. 5 RechKredV wird explizit erwähnt, dass nur die Summe der in Anspruch genommenen Kredite ausgewiesen werden darf und Kreditzusagen nicht berücksichtigt werden. Der auszuweisende Be- trag der Forderungen ist um Einzelwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertbe- richtigungen und Pauschalwertberichtigungen, sowie um die gebildete stille Vorsor- gereserve zu kürzen.91

Erstbewertung von Forderungen in der Bilanz

Der Ausgangswert für Kreditforderungen sind die Anschaffungskosten, welche nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB definiert sind als einzeln zurechenbare Aufwendungen für einen Vermögensgegenstand, für dessen Erwerb und das Versetzen in einen betriebs- bereiten Zustand.92 Zudem sind Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche An- schaffungskosten zu aktivieren sowie Preisminderungen abzuziehen (§ 255 Abs. 1 S. 2, 3 HGB).

Bieg unterscheidet zwischen Kreditforderungen aus der originären Darlehensgewäh- rung und von Dritten erworbene Forderungen, die von dem ursprünglichen Kreditge- ber veräußert wurden. Bei erstem entsprechen die Anschaffungskosten dem ausge- zahlten Betrag, bei zweitem gilt der Kaufpreis als Ausgangswert.93 Je nachdem ob der Nennbetrag größer oder kleiner als die Anschaffungskosten ist, erfolgt die bilan- zielle Bewertung.94

Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen können in Einzel- und Pauschalwertberichtigun- gen differenziert werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung hat nach § 253 Abs. 4 HGB dann zu erfolgen, wenn der beizulegende Zeitwert95 für Vermögensge- genstände des Umlaufvermögens am Abschlussstichtag niedrigerer ist als die ur- sprünglich bilanzierten Anschaffungskosten. Der Fair Value ist definiert als der Be- trag, zu dem zwischen sachverständigen, unabhängigen und vertragswilligen Ge- schäftspartnern ein Vermögenswert getauscht werden könnte.96 Entscheidend für die Ermittlung des Fair Values nach § 255 Abs. 4 HGB ist, ob ein aktiver Markt97 vor- liegt, denn dann entspricht der Fair Value den aktuellen oder letzten verfügbaren Preisen (Mark-to-Market Accounting) (IAS 39.AG71).98 Liegt hingegen kein aktiver Markt (Mark-to-Model Accounting) vor, wird der beizulegende Zeitwert mittels Vergleichspreisen oder Bewertungsverfahren ermittelt (§ 255 Abs. 4 HGB).99 Da der Fair Value für Forderungen nicht anhand von Börsen- oder Marktpreisen ermittelt werden kann, werden Vergleichswerte genutzt. Für die Ermittlung des Werts einer Forderung ist die Bonität des Schuldners entscheidend.100 Gemäß § 18 KWG kann sich das Kreditinstitut anhand der Jahresabschlüsse ein Bild über die Zahlungsfähig- keit des Schuldners machen oder auf angegebene Sicherheiten, wie z.B. Grundpfand- rechte, oder die Auskunft von Mitverpflichteten zurückgreifen.101 Das IDW differen- ziert zwischen vier Bonitätsgraden: uneinbringliche, notleidende, und anmerkungs- bedürftige Forderungen, sowie Forderungen ohne erkennbare Ausfallrisiken.102 Als uneinbringlich kategorisierte Forderungen können aller Wahrscheinlichkeit nach von dem Schuldner nicht beglichen werden und dem Kreditgeber liegt keine Sicherheit vor. Folglich sind uneinbringliche Forderungen erfolgswirksam auszubuchen.103

Einzelwertberichtigungen

Unter notleidenden Forderungen sind Forderungen zu verstehen, bei denen eine hin- reichende Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung und/oder der Ver- zinsung vorliegt.104 Folglich ist eine Einzelwertberichtigung (EWB) auf diese Forde- rung vorzunehmen, welche in Abhängigkeit der Bonität des Kreditnehmers, sowie der überlassenen Real- oder Pfandsicherheiten (z.B. Pfandrechte oder Bürgschaften) bestimmt wird. Die Höhe der abzuschreibenden EWB ergibt sich, indem errechnet wird, inwieweit der Schuldner den Kredittilgungen nachkommen kann, korrigiert um den durch Sicherheiten einbringlichen Wert.105 Verbessert sich die Bonität wieder, d.h. die ursprünglichen Gründe für die Wertberichtigung bestehen nicht weiter, so gilt das Wertaufholungsgebot des § 253 Abs. 5 HGB, wonach die EWB aufzulösen ist und eine erfolgswirksame Zuschreibung zu der Forderung erfolgt.

Pauschalierte Einzelwertberichtigungen (pEWB) sind Forderungen, die eigentlich einer EWB unterzogen werden könnten, bei welchen eine Einzelwertbetrachtung aber unwirtschaftlich ist. Somit erfolgt aus Praktikabilitätsgründen eine pEWB für ein meist homogenes Mengengeschäft. Die pEWB werden mittels Schätzverfahren berechnet und orientieren sich an einem aus der Verlusthistorie abgeleiteten Wertbe- richtigungssatz.106 Ein Beispiel für die Anwendung der pEWB kann das Länderrisiko bei Schuldnern im Ausland sein, sofern das Kreditrisiko im Zusammenhang mit dem entsprechenden Land und nicht mit der Leistungsfähigkeit des Schuldners steht.107

Pauschalwertberichtigungen

Sowohl anmerkungsbedürftige Forderungen, d.h. solche Forderungen, deren Ausfall- risiko entweder erhöht ist oder aber nicht genau bestimmt werden kann, als auch alle anderen Forderungen, die nicht durch eine EWB oder pEWB korrigiert wurden, sind in einer Pauschalwertberichtigung (PWB) zu korrigieren.108 Für diese Forderungen besteht ein latentes Kreditrisiko, welches jedoch nicht für diese Zahlungsverpflich- tungen im Einzelnen bewertet werden kann. Somit erfolgt, dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB entsprechend, eine pauschale Wertbe- richtigung für alle Forderungen in dieser Kategorie.109 PWB dürfen nicht für allge- meine, jedoch für konkrete Konjunktur- oder Geschäftsrisiken erfolgen, sowie bei einem erhöhten Kreditvolumen ggü. einem Schuldner.110 Hinsichtlich der Höhe der PWB gibt das Handelsrecht keine Regelung für die Bewertung vor, so dass jede Bank diese individuell zu bestimmen hat.111

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Handelsrecht für akute Ausfallrisiken EWB oder für ein homogenes Mengengeschäft pEWB bildet. Für nicht direkt zurechenbare oder bewertbare Risiken werden PWB gebildet. Die HGB-Bilanzierung folgt somit im Wesentlichen einem Incurred-Loss-Ansatz für EWB und pEWB, obwohl durch die PWB und teilweise pEWB auch Komponenten des Expected-Loss- Ansatzes Berücksichtigung finden.112

Die Buchung in der Bilanz erfolgt als Minderung des Forderungsbetrags, weshalb folglich die Wertberichtigung selbst bzw. deren Veränderung im Vergleich zur vor- herigen Periode nicht in der Bilanz ersichtlich ist.113 Hinzukommt die Überkreuz- kompensation in der GuV, d.h. Abschreibungen und Wertberichtigungen können mit Erträgen aus Zuschreibungen für Forderungen saldiert werden und die einzelnen Buchungen sind dann nicht erkennbar, wie nachfolgend erläutert wird.

Ergebnis des Risikovorsorgebereichs der GuV

Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird durch das Formblatt 2 der RechKredV114 vorgegeben. Die Darstellung der GuV für Kreditinstitute kann wahlweise vertikal, also in Staffelform, oder horizontal in Kontenform angeordnet sein. Genauso wie für die Bilanz gilt auch für die GuV die Beachtung der GoB und das Ziel der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Fi- nanz- und Ertragslage entsprechenden Bildes. Jedoch wird das handelsrechtliche Saldierungsverbot unterschiedlicher Aktiv- und Passivposten bzw. Aufwendungen und Erträge des § 246 Abs. 2 S. 1 HGB durch die Vorschrift des § 340a Abs. 2 S. 3 HGB durchbrochen, welche drei Ausnahmen kodifiziert.115 Dies betrifft die Saldierungspflicht der Aufwendungen und Erträge aus dem Handelsbestand (§ 340c Abs. 1 HGB) und das Saldierungswahlrecht für Aufwendungen und Erträge aus dem Finanzanlagevermögen (§ 340c Abs. 2 HGB).116

Zum anderen gibt es gem. § 340f Abs. 3 HGB ein Saldierungswahlrecht für die Aufwandsposition (GuV-Position 7)117 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere, sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ und die Ertragsposition (GuV-Position 6) „Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft“. Für die bilanzielle Darstellung der Wertberichtigungen auf Kreditausfälle ist dies von besonderer Bedeutung, da folglich bei Nutzung des Wahlrechts in der GuV nur noch der Saldo aus Aufwendungen und Erträgen als Ergebnis des Risikobereichs zu erkennen ist.118

Es ist die Rede von einer Überkreuzkombination, da bei der Saldierung der GuV- Positionen 7 und 6 jeweils die Aufwendungen und Erträge aus den beiden Ge- schäftsbereichen „Kreditgeschäft“ und „Wertpapierbereich“ saldiert werden.119 Auf- grund des Wahlrechts der Saldierung besteht die Möglichkeit die Summe der Aufwendungen und der Erträge entweder separat in der GuV, oder nur den Saldo aus beiden Positionen auszuweisen.120

Im Folgenden wird nun ein Überblick über die Regelungen zur Vorsorge für allge- meine Bankrisiken nach § 340f HGB gegeben, welche unabhängig von der Aus- übung des Saldierungswahlrechts gelten. Es besteht die Möglichkeit der stillen121 Risikovorsorge für Kreditinstitute: Nach § 340f Abs. 1 S. 1 HGB können bestimmte Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zur Sicherung gegen branchenspezi- fische Risiken bewusst unterbewertet werden.122 Dies bedeutet, dass Forderungen an Kunden mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden dürfen, als wie es nach § 253 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 HGB (Bewertung höchstens zu Anschaffungskosten vermin- dert um Abschreibungen) vorgesehen ist. Jedoch ist als Obergrenze der stillen Reser- ve maximal 4 % des Wertansatzes nach § 253 HGB möglich.123 Die stille Vorsorge- reserve, deren Bildung und Auflösung für Jahresabschlussadressaten nicht ersichtlich ist, kann als bilanzpolitisches Instrument klassifiziert werden, mit welchem das Er- gebnis geglättet werden kann.124

Offene Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

Neben der im vorherigen Abschnitt erläuterten stillen Risikovorsorge für allgemeine Bankrisiken, besteht für Kreditunternehmen die Möglichkeit der offenen Vorsorge nach § 340g HGB, welche über den „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ in der Pas- sivposition 11 abgebildet wird.125 Die offene Vorsorge soll die besonderen Risiken des Geschäftszweigs abdecken. Im Unterschied zur stillen Risikovorsorge ist zu be- tonen, dass die offene Vorsorge transparent ist und die Informationsfunktion des Jah- resabschlusses nicht beeinträchtigt.126

[...]


1 Die Begriffe „Kreditinstitut“ (i.S.d. § 1 KWG) u. „Bank“ werden synonym verwendet.

2 Vgl. Eilenberger (Bank, 2012), S. 73, Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 14.

3 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 14, sowie Paul (Basel III, 2011), S. 11 ff.

4 Vgl. zu diesem Abschnitt Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 15 f. Es sei auf die Finanzmarkt- krise 2007/2008 hingewiesen, welche zunächst in den USA ihren Ursprung hatte, u. deren weitrei- chende Folgen sich aufgrund der Vernetzung von Banken, Unternehmen u. Staaten bis hin zu einer Weltwirtschaftkrise entwickelten. Vgl. hierzu Donges et al. (Systemstabilität, 2011), S. 4 f., 37 ff., sowie zur Entstehung der Krise Pech (Finanzmarktkrise, 2008), S.3 ff., Paul (Basel III, 2011), S. 44 ff.

5 Der Risikobegriff kann als zweiseitige Definition verstanden werden. Tritt ein unsicheres, positives Ereignis ein, kann dieses als eine Chance verstanden werden. Der Eintritt eines unsicheren Ereignisses kann ggf. riskant sein, d.h. es kann negative Auswirkungen auf die Ziele des Unternehmens haben. Entscheidend ist die subjektive Sichtweise des Beurteilenden. Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 263, Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 14, 22 f.

6 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 24.

7 Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 3 f., Eller et al. (Risikomanagement, 2010), S. 28.

8 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 25.

9 Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), 2 f., Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 25 f.

10 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 27 f.

11 Vgl. Wolke (Risikomanagement, 2008), S. 1 f.

12 Vgl. Anhang 1 (Risikomanagementprozess).

13 Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 267 f.

14 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 58.

15 Vgl. Wolke (Risikomanagement, 2008), S. 7.

16 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 59.

17 Vgl. z.B. bei Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 272 f.

18 Vgl. Eller et al. (Risiko, 2010), S. 18 f., Spremann/Gantenbein (Kredite, 2007), S. 253 f.

19 Vgl. zu diesem Abschnitt Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 60.

20 Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 346 f.

21 Vgl. hierzu Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 61, 67.

22 Schmitz/Wehrheim fassen Marktrisiken gemeinsam mit Risiken aus Derivaten, Wertpapieren u. Devisen unter dem Oberbegriff „direkte Finanzrisiken“ zusammen. Dementsprechend gehören zu den indirekten Finanzrisiken Liquiditäts-, Ausfall-, Bonitäts- u. Kreditrisiken. Vgl. Schmitz/Wehrheim (Risikomanagement, 2006), S. 40 f.

23 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 387, Gischer et al. (Geld, 2012), S. 161.

24 Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 264 f.

25 Vgl. Spremann/Gantenbein (Kredite, 2007), S. 277.

26 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 391, 400 ff., zum systemischen Risiko Hull (Risi- komanagement, 2011), S. 265, Gischer et al. (Geld, 2012), S. 163 ff. Es ist exemplarisch auf den Zu- sammenbruch der amerikanischen Bank Lehmann Brothers im September 2008 während der Finanz- krise hinzuweisen, welcher aufgrund der Verflechtungen der Banken weitreichende Folgen hatte.

27 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 412 ff.

28 Vgl. zu diesem Abschnitt Bieg et al. (Bankenaufsicht, 2011), S. 59 f.

29 Vgl. BaFin (Bankenaufsicht, 2012).

30 Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 301 f.

31 Dies beinhaltet die Durchsicht von eingereichten Unterlagen, Prüfberichten u. Jahresabschlüssen, sowie die Untersuchung der angemessenen Eigenkapitalausstattung u. der Risikosteuerung.

32 Dieser betrifft die Solvabilitäts- u. Liquiditätsverordnung, sowie die Gestaltung u. Durchführung des Kreditgeschäfts.

33 Vgl. zu diesem Absatz u. den Maßnahmenbereichen Bieg et al. (Bankenaufsicht, 2011), S. 67 f.

34 Vgl. zu diesem Absatz BaFin (Europäische Aufsichtsbehörden, 2012), BaFin (ESRB, 2012).

35 Vgl. zu diesem Absatz Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 81 f.

36 Das Baseler Komitee, auch als Basler Ausschuss für Bankenaufsicht bezeichnet, gehört unter das Dach der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel. Er wurde 1974 gegründet von den Zentralbanken u. Aufsichtsbehörden der G-10-Staaten. Zu seinen Aufgaben zählen die Empfeh- lung von Aufsichtsstandards u. die Beratung der Bankenaufsichten. Vgl. Bank for International Sett- lement (BIS, 2009).

37 Die G-10-Staaten sind die zehn finanz- u. währungsstärksten Staaten des IWF (USA, Großbritannien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, Japan, Belgien, Schweden u. die Niederlande).

38 Der Baseler Ausschuss hat keine gesetzgeberische Kompetenz u. spricht nur Empfehlungen aus.

39 Vgl. zu diesem Abschnitt Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 20, 45 ff., Schulte-Mattler/Manns (Risikomanagement, 2010), S. 85 ff.

40 Vgl. z.B. Eller et al. (Risiko, 2010), S. 15, Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 46.

41 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 46.

42 Der Baseler Ausschuss schlägt verschiedene Verfahren der Risikomessung vor, wie einfache, standardisierte Ansätze sowie fortgeschrittenere, risikosensitivere u. auf bankeigenen Verfahren beruhende Ansätze. Die Wahl eines angemessenen Ansatzes ist je nach Profil des Kreditinstituts entsprechend zu wählen. Vgl. ausführl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 285 f.

43 Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 287.

44 Vgl. zu diesem Absatz Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 46 f., Kapitel 5.3.2 dieser Arbeit.

45 Vgl. zu diesem Abschnitt Gischer (Geld, 2012), S. 193 ff., 196, Paul (Basel III, 2011), S. 50 ff. Eine Einführung ist schrittweise von Anfang 2013 bis Ende 2022 geplant.

46 Vgl. Handelsblatt (Basel III, 2012).

47 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 59 f.

48 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 499 ff., sowie Kapitel 3.2.2.

49 Vgl. zu diesem Absatz Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 499 f.

50 Vgl. ausführl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 189 ff., sowie zur Berechnung S.190 f.

51 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 500 f. Der VaR wird eigentlich für die Berechnung von Marktrisiken herangezogen. Für Kreditrisiken ist der CaR (Credit at Risk) dem VaR nachgebildet worden. Problematisch ist die Ermittlung zahlreicher historischer Daten, welche für Marktrisiken eher zugänglich sind als für Kreditrisiken. Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 386 f.

52 Vgl. Schneck (Risikomanagement, 2010), S. 60, Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 502 f., Anhang 2 (Verteilung eines Kreditportfolios).

53 Vgl. zu diesem Absatz Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 279 f.

54 Eigene Darstellung anhand der Erläuterungen von Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 280 ff. Im Rahmen dieser Arbeit werden Kreditrisikomodelle nicht weiter behandelt, vgl. S. 288.

55 Vgl. Büschgen/Börner (Bank 2003), S. 280.

56 Das Kreditinstitut muss ab einem Kreditvolumen von 750.000 € die wirt. Verhältnisse des Schuldners u. dessen persönlichen u. rechtl. Hintergrund untersuchen (§ 18 KWG). Übersteigt das Kreditvolumen eine Million €, wird diese Kontrollfunktion verstärkt, indem die Bundesbank bei der Vergabe eines Kredits über 1,5 Millionen € weitere Kredite des Schuldners an das betroffene Kreditinstitut meldet, um über dessen gesamte Verschuldung zu informieren (§ 14 KWG).

57 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 502 f., Spremann/Gantenbein (Kredite, 2007), S. 270 ff.

58 Vgl. Gleißner/Füser (Rating, 2003), S. 11.

59 Vgl. zu den Ratingagenturen ausführl. Reichling et al. (Risikomanagement, 2007), S. 63-67.

60 Vgl. Gleißner/Füser (Rating, 2003), S. 11. Jedoch wird das externe Rating meist nur für große Schuldner durchgeführt. Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 346 f.

61 Dies kann bspw. die Verpfändung eines Vermögenswertes od. die Abtretung einer Forderung sein. Vgl. ausführl. Büschgen/Börner (Bank 2003), S. 281 f.

62 Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 282.

63 Dies ist besonders wichtig bei Banken, die Kredite in entsprechender Höhe vergeben, welche ihre alleinige Risikotragfähigkeit übersteigen würde. Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 283.

64 Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 283.

65 Vgl. Eilenberger (Bank, 2012), S. 196.

66 Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 284.

67 Vgl. Bühler/Schlingloff (Asset-Backed-Securities, 2011), S. 110.

68 Vgl. Bertl (Verbriefung, 2004), S.5, 7 f., Anhang 3 (Forderungsverbriefung). Im Zusammenhang mit der Finanzkrise wird die Verbriefung der Immobilienkreditforderungen aufgrund der Intranspa- renz mit als ein Auslöser betrachtet, da die verbrieften Forderungen in den Bilanzen der ausgebenden Banken nicht mehr ersichtlich waren u. die SPVs bis dato nicht konsolidiert werden mussten. Mit dem Ziel von mehr Transparenz u. einer verbesserten Risikodarstellung von ABS-Transaktionen wurden Ausbuchungsregelungen u. Konsolidierungsvorschriften für SPVs mit dem IFRS 10 geändert. Vgl. Bühler/Schlingloff (Asset-Backed-Securities, 2011), S. 107 ff., 118 ff., Feld (Asset-Backed-Securities, 2007), S. 11 ff., Berger/Kaczmarska (Derecognition, 2009).

69 Vgl. Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 286 f., Anhang 4 (Kreditderivate).

70 Vgl. Hull (Risikomanagement, 2011), S. 352.

71 Vgl. zu diesem Abschnitt Büschgen/Börner (Bank, 2003), S. 287.

72 Vgl. zu diesem Abschnitt Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 799. Der Einlagensicherungsfonds mildert einen Ausfall der Einlagen bis zu einer gewissen Höhe ab; vgl. hierzu Hull (Risikomanagement, 2011), S. 29 f.

73 Vgl. ausführl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 394 f.

74 Vgl. Coenenberg et al. (Jahresabschluss, 2009), S. 16-21, Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 798.

75 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 800.

76 Vgl. Torabian (Finanzinstrumente, 2010), S. 39 ff.

77 Vgl. Kuhn (Finanzinstrumente, 2007), S. 30 ff.

78 Vgl. PwC (2008), S. 131. Anders als nach HGB haben Jahresabschlussinformationen nach IFRS keine Zahlungsbemessungsfunktion für Dividenden- od. Steuerzahlungen.

79 Vgl. Kampmann (Rahmenkonzept, 2011), S. 63 f.

80 Vgl. zu diesem Absatz IASB/FASB (Convergence, 2006), Gros/Unrein (Konvergenz, 2010), S. 461 f.

81 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 802. Auf einzelne Vorschriften wird im Folgenden eingegangen, jedoch können aufgrund der Komplexität nicht alle Vorschriften einzeln erläutert werden. In § 340a HGB ist geregelt, welche allgemeinen Vorschriften auszuschließen sind, bzw. durch die RechKredV ersetzt werden. Vgl. Scharpf/Schaber (Bankbilanz, 2011), S.25 ff.

82 Vgl. Scharpf/Schaber (Bankbilanz, 2011), S.3.

83 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S. 803,. Anhang 5 u. 6 (für die Bilanz Formblatt 1 RechKredV u. für die GuV Formblatt 2 RechKredV).

84 z.B. für Gen (§§336-339 HGB, §§19, 20, 33, 38 Abs. 1 GenG), AGs, KGaA (§§ 58, 150-161 AktG), GmbHs (§§ 29 Abs. 2, Abs. 4, 42, 42a GmbHG). Vgl. Scharpf/Schaber (Bankbilanz, 2011), S. 4.

85 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 400.

86 Vgl. zum gemilderten Niederstwertprinzip (Abschreibung, wenn Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist) u. zum strengen Niederstwertprinzip (Abschreibung, auch wenn Wertminderung nicht von Dauer ist) Coenenberg et al. (Jahresabschluss, 2009), S. 160 f., 210.

87 In der Bankbilanz ist keine Unterteilung von Anlage- u. Umlaufvermögen vorgesehen Für die Zu- ordnung ist der Entstehungsgrund zu betrachten. Da die Kreditvergabe als wesentlicher Bestandteil des Bankengeschäfts betrachtet werden kann, ist sie vergleichbar mit den Ford. LuL eines Industrie- od. Handelsunternehmen. Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 116 f., Hartmann-Wendels et al. (Bank, 2010), S.803.

88 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 118, sowie zu diesem Abschnitt insgesamt Scharpf/Schaber (Bankbilanz, 2011), S. 102.

89 §2 Abs.1 RechKredV schreibt für Kreditinstitute vor, dass für die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 anstelle der Gliederung gem. §266 HGB u. für die GuV das Formblatt 2 anstelle der Gliederung des §275 HGB anzuwenden ist. Vgl. Anhang 5 (Formblatt 1 Bilanz, RechKredV).

90 Vgl. ausführl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 204.

91 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 207.

92 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 401.

93 Vgl. ausführl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 401-404.

94 Ist der Nennbetrag höher als der ursprüngliche Auszahlungsbetrag, wird der Unterschiedsbetrag zeitanteilig als Zinsertrag bilanziert u. der Wert der Forderung erhöht sich. Wird allerdings das Wahl- recht nach § 340e Abs. 2 S. 2 HGB genutzt, so wird der Unterschiedsbetrag als passivischer Rech- nungsabgrenzungsposten bilanziert u. zeitanteilig erfolgswirksam als Zinsertrag verbucht. Liegt der Nennbetrag unter den AK, mindert der Unterschiedsbetrag zeitanteilig den Zinsertrag, bzw. bei Nut- zung des Wahlrechts des § 340e Abs. 2 S. 3 HGB ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der zeitanteilig den Zinsertrag mindernd aufgelöst wird. Vgl. zu diesem Abschnitt Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 404 f.

95 Der Begriff „beizulegender Zeitwert“ wird synonym mit dem Begriff „ Fair Value“ (FV) verwendet.

96 Vgl. Schmidt et al. (Finanzinstrumente, 2007), S. 21. IAS 39 wird in Zukunft durch IFRS 13 (FV Measurement) ersetzt, welcher den FV als Exit-Preis betrachtet, vgl. Große (IFRS 13, 2011), S. 289.

97 Von einem aktiven Markt ist die Rede, wenn Preise regelmäßig ermittelt werden, z.B. an einer Börse od. von einem Händler.

98 Vgl. zum Mark-to-Market Accounting u. der FV-Bewertung: King (Fair Value, 2010), S. 7 ff.

99 wie z.B. das Discounted-Cashflow-Verfahren od. Optionspreismodelle. Vgl. Pellens et al. (IFRS, 2011), S. 561 f., Anhang 9 (FV-Hierarchie).

100 Vgl. hierzu Kapitel 2 dieser Arbeit.

101 Vgl. zu diesem Abschnitt Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 407.

102 Vgl. IDW (WPg, 1978), S. 486-490.

103 Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Forderungen zwar in der Buchhaltung nicht mehr ersichtlich sind, aber ggf. auf statistischen Vermerkkonten registriert werden, da ein Rechtsanspruch besteht. Vgl. zu diesem Absatz Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 407 f.

104 Vgl. IDW (WPg, 1978), S. 490.

105 Vgl. zu diesem Abschnitt Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S.408 f.

106 Vgl. Wohlmannstetter et al. (Kreditrisiken, 2009), S. 532 f.

107 Vgl. ausführl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 410 f.

108 Vgl. IDW (WPg, 1978), S. 490, Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 410.

109 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 411. In der Literatur ist bei PWB auch die Rede von Sammelwertberichtigungen.

110 Vgl. hierzu Krumnow et al. (Kommentar, 2004), S.433.

111 Vgl. z.B. Waschbusch (Jahresabschlusspolitik, 1992), S.360.

112 Vgl. Wohlmannstetter et al. (Kreditrisiken, 2009), S. 533, sowie Kapitel 6.1 dieser Arbeit.

113 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 416, Anhang 8 (Verfahrens zur Ermittlung von PWB).

114 Vgl. Anhang 6 (Formblatt 2 GuV, RechKredV).

115 Vgl. Scharpf/Schaber (Bankbilanz, 2011), S.27, Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 331 ff.

116 Vgl. ausführl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 333.

117 Vgl. Anhang 6 (Formblatt 2 GuV, RechKredV).

118 Vgl. zu diesem Abschnitt Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 333 f.

119 Vgl. ausführl. zu den Aufwendungen u. Erträgen der beiden Geschäftsbereiche Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S.366 ff.

120 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 369, Anhang 7 (Überkreuzkompensation).

121 Es ist die Rede von stiller Risikovorsorge, da diese in dem Jahresabschluss nicht ersichtlich ist. Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S. 366.

122 Vgl. hierzu Bieg. (Bankbilanzierung, 2010), S. 366 ff. u. ausführl. S.426 ff.

123 Vgl. Bieg/Waschbusch (Vorsorgereserven, 2005), S. 145.

124 Bieg/Waschbusch gehen sogar soweit, dass sie die stille Risikovorsorge nicht als Bestandteil der eigentlichen Risikovorsorge bezeichnen, sondern als eine Art „Informationsverschleierung“, welche die Bestandsfähigkeit einer Bank u. das Funktionieren des Kreditgewerbes gewährleistet. Vgl. Bieg/Waschbusch (Vorsorgereserven, 2005), S. 146.

125 Vgl. Bieg (Bankbilanzierung, 2010), S.283 sowie ausführl. S.475 ff.

126 Vgl. Bieg/Waschbusch (Vorsorgereserven, 2005), S. 146. Als Gemeinsamkeit der stillen u. offenen Risikovorsorge sei die Ansammlung von zusätzlichem Haftungskapital zur Absicherung gegen Unternehmensrisiken genannt.

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Kreditausfallsicherung und -risikovorsorge
Untertitel
Eine kritische Analyse der bilanzpolitischen Spielräume in der Bankenbilanz
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen  (Professur für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Externes Rechnungswesen)
Note
1+ (0,7)
Autor
Jahr
2012
Seiten
101
Katalognummer
V206396
ISBN (eBook)
9783656335399
ISBN (Buch)
9783656336822
Dateigröße
1652 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kreditausfallsicherung, eine, analyse, spielräume, bankenbilanz
Arbeit zitieren
Annika Theis (Autor:in), 2012, Kreditausfallsicherung und -risikovorsorge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206396

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