Das Thema Qualität an Hochschulen steht bereits seit den 1980er Jahren zur Debatte. Obschon es davor eher dem Unternehmenskontext vorbehalten war, Überlegungen bezüglich einer kontinuierlichen Qualitätssicherung und -verbesserung aufzustellen, sind diese bei genauerem Betrachten schon länger notwendig, ja, sogar hinfällig, denn durch Qualität in Forschung und Lehre erhalten Hochschulen überhaupt erst ihre Existenzberechtigung.
Teichler (2005) überträgt den Qualitätsbegriff für Hochschulen auf die Bereiche wissenschaftliche Güte, praktische Relevanz und Effizienz. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen forcieren eine Reaktion der Hochschulen innerhalb dieser Dimensionen. Seit Ende der 90er Jahre gibt es Gesetze, die bestimmen, dass die Arbeit an Hochschulen in regelmäßigen Abständen bewertet werden sollen. Dies betrifft die Bereiche Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Erfüllung des Gleichstellungs-auftrages.
Zwar sind Forschung und Wissenschaft in Deutschland nach Art. 5 (3) GG frei und die Hochschulen seit der neuen Förderalismusreform zunehmend autonomer in ihrem Handeln, da der Bund nur noch wenige Einflussmöglichkeiten besitzt; dies bedeutet jedoch auch mehr Eigenverantwortlichkeit und -aufwand, den aktuellen, gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen zu begegnen:
Qualitätsmanagement an Hochschulen – Geschichte, rechtliche Lage, Bologna
Das Thema Qualität an Hochschulen steht bereits seit den 1980er Jahren zur Debatte. Obschon es davor eher dem Unternehmenskontext vorbehalten war, Überlegungen bezüglich einer kontinuierlichen Qualitätssicherung und -verbesserung aufzustellen, sind diese bei genauerem Betrachten schon länger notwendig, ja, sogar hinfällig, denn durch Qualität in Forschung und Lehre erhalten Hochschulen überhaupt erst ihre Existenzberechtigung.
Teichler (2005) überträgt den Qualitätsbegriff für Hochschulen auf die Bereiche wissenschaftliche Güte, praktische Relevanz und Effizienz. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen forcieren eine Reaktion der Hochschulen innerhalb dieser Dimensionen. Seit Ende der 90er Jahre gibt es Gesetze, die bestimmen, dass die Arbeit an Hochschulen in regelmäßigen Abständen bewertet werden sollen. Dies betrifft die Bereiche Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Erfüllung des Gleichstellungs-auftrages.
Zwar sind Forschung und Wissenschaft in Deutschland nach Art. 5 (3) GG frei und die Hochschulen seit der neuen Förderalismusreform zunehmend autonomer in ihrem Handeln, da der Bund nur noch wenige Einflussmöglichkeiten besitzt; dies bedeutet jedoch auch mehr Eigenverantwortlichkeit und -aufwand, den aktuellen, gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen zu begegnen:
Durch das neue Steuermodell; aber auch durch in den letzten Jahr vermehrt durchgeführte Hochschulrankings wurde der Druck auf die Hochschulen erhöht, kompetitiv und effizient zu arbeiten. Das Steuermodell impliziert den Aspekt der Effizienz, d.h. den sinnvollen und möglichst effektiven Einsatz der Mittel impliziert (Ochsenreither, 2009); denn gerade an Hochschulen besteht Ressourcenknappheit.
Zudem existierten Empfehlungen seitens des Wissenschaftsrates, ein umfassendes, systematisches und integriertes Qualitätsmanagementsystem innerhalb der nächsten Jahre an Hochschulen zu entwickeln (Ochsenreither, 2009); ebenso gab er Hinweise zur Ausführung der zentralen Instrumente des Qualitätsmanagements an Hochschulen – Evaluation und Akkreditierung. Evaluation ist das etabliertere Verfahren und wird zur Qualitätssicherung und -entwicklung in der Hochschule als „Metainstanz der Lehre“ (Bülow-Schramm, 2006, S. 89) schon seit langem genutzt. Doch mit Qualitätsmanagement wurde Evaluation erst vor wenigen Jahren in Verbindung gebracht.
Der Wissenschaftsrat nimmt eine beratende Rolle für die Regierung der Länder bei der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen ein. Obschon dessen Empfehlungen keineswegs verbindlich sind, wurden die eben erwähnten Maßnahmen in den Landeshochschulgesetzen festgehalten. Als Beispiel ist das Bayerische Hochschulgesetzes (BayHSchG, Art. 10) zu nennen, das die Hochschule Regensburg zur Implementierung eines Systems zur Sicherung der Qualität der eigenen Arbeit verpflichtet (Hopfenmüller, 2009).
Ebenso sind sogenannte Lehrberichte, die eine Verpflichtung darstellen, die Öffentlichkeit über die Leistungen der Hochschule in Lehre und Studium zu informieren, bereits in den Landeshochschulgesetzen vorgeschrieben.
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- Quote paper
- Master of Arts Natalie Metzinger (Author), 2010, Qualitätsmanagement an Hochschulen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206787