Der Einfluss des CO2 Zertifikatehandels in der Unternehmensbewertung


Diplomarbeit, 2010

85 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Ziel
1.3. Danksagung

2. Das Kyoto-Protokoll
2.1. Historische Entwicklung des Kyoto-Protokolles
2.2. Zuteilung der Zertifikate
2.3. Betroffene Tätigkeiten
2.3.1 Allgemeine Informationen
2.3.2. Exkurs: Tätigkeiten im nationalen Kontext am Beispiel VOEST
2.4. Mechanismen
2.4.1. Allgemeine Informationen
2.4.2. Joint Implementation
2.4.3. Clean Development Prozess
2.4.4 Emissionshandel
2.4.5. Exkurs: Ausgleichs- und Glockenpolitik
2.5. Umsetzung des Kyoto Protokolls in Österreich
2.5.1. Allgemeine Informationen
2.5.2. Verwendete Mechanismen
2.5.3. Klimastrategie 2008

3. Unternehmensbewertung Theorieteil
3.1. Vorgaben und Empfehlungen
3.1.1. KFS BW 1 - Fachgutachten zur Unternehmensbewertung
3.1.2. Weitere Empfehlungen
3.2. Anlässe für Unternehmensbewertungen
3.3. Zweck von Unternehmensbewertungen
3.3.1. Allgemeine Informationen
3.3.2. Ermittlung von subjektiven Unternehmenswerten
3.3.3. Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten
3.3.4. Ermittlung von Schiedswerten
3.4. Berücksichtigung von Risiken
3.4.1. Allgemeine Informationen
3.4.2. Subjektive Berücksichtigung von Risiken
3.4.3. Objektivierte Berücksichtigung von Risiken
3.5. Bewertungsverfahren
3.5.1. Allgemeine Informationen
3.5.2. Ertragswertverfahren
3.5.3. Discounted Cash-Flow Verfahren – Entity Ansatz
3.5.4. Discounted Cash-Flow Verfahren – Equity Ansatz
3.5.5. Discounted Cash-Flow Verfahren – Adjusted Present Value
3.5.6. Substanzwertverfahren
3.5.7. Mischverfahren

4. Unternehmensbewertung Praxisteil
4.1. Allgemeine Informationen
4.2. Prämissen
4.2.1. Allgemeine Informationen
4.2.2. Exkurs Besteuerung von Kapitalgesellschaften
4.2.3. Exkurs Umsatzkostenverfahren vs. Gesamtkostenverfahren
4.3. Gewinn- und Verlustrechnung
4.3.1. Allgemeine Informationen
4.3.2. GuV-Rechnung mit CO2 Zertifikateaufwendungen
4.3.3. GuV-Rechnung ohne CO2 Zertifikateaufwendungen
4.4. Working Capital (Nettoumlaufvermögen)
4.5. Bewertungen
4.5.1. Allgemeine Informationen
4.5.2. Bewertung mit Einfluss nach Ertragswertverfahren
4.5.3. Bewertung mit Einfluss nach DCF-Verfahren, Entity Ansatz
4.5.4. Bewertung ohne Einfluss nach Ertragswertverfahren
4.5.5. Bewertung ohne Einfluss nach DCF-Verfahren, Entity Ansatz
4.5.6. Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
4.6. Plausibilitätsüberprüfung
4.7. Resumé und Ausblick

5. Literaturverzeichnis
5.1. Online Medien
5.2. Bücher/Zeitschriften/Diskussionspaper
5.3. Richtlinien

I. Abbildungsverzeichnis

II. Tabellenverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Mit Beginn des neuen Jahrtausends wurde man sich bewusst, dass es, sofern nicht ehest möglich Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, zu einem radikalen Klimawandel infolge der Treibhausgasemissionen kommt. Die Menschheit war anno dazumal bestrebt, Maßnahmen zu setzen, um in eine bessere Zukunft zu starten. Eine solche weltweite Maßnahme stellt das Kyoto-Protokoll dar. Dieses im April 2002 abgeschlossene Protokoll regelt die Maßnahmen, die zur Reduktion von Treibhausgasen ergriffen werden sollten [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (4)]. Eine EU-weite Richtlinie zu diesem Themenkomplex wurde 2003 herausgegeben [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG]. Diese Richtlinie, 2003/87/EG, ist die maßgebliche Vorschrift für die Emissionreduktion innerhalb der Europäischen Union. Unter anderem werden in der Richtlinie sowie im Kyoto-Protokoll auch die Mechanismen erwähnt, durch deren Einsatz die Reduktion der Treibhausgasemissionen erreicht werden sollte. Dabei haben Unternehmen folgende Möglichkeiten: Zertifikatehandel, Joint Implementation, Clean Development Mechanism oder eine Abgabe in Form von Steuern, sofern Anlagen kurzfristig ausgenommen werden [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (18f)]. Genau diese Mechanismen lösen Zahlungsströme aus, die einen Einfluss auf den berechneten Unternehmenswert aufweisen. Da diese Zahlungsströme sehr unsicher sind, besteht in jeder durchgeführten Unternehmensbewertung ein gewisses Restrisiko, ob die angenommenen Fakten auch tatsächlich so eintreffen. Und mit diesem Zusammenhang beziehungsweise mit diesem Einfluss in der Bewertung von Unternehmen setzt sich diese Diplomarbeit auseinandersetzen. Da zur Bewertung von Unternehmen mehrere Verfahren möglich sind, so hängt das Ergebnis der Bewertung (= Unternehmenswert) stark vom gewählten Bewertungsverfahren ab, wie wir später noch sehen werden.

1.2. Ziel

Mit dieser Diplomarbeit werden die Auswirkungen der verschiedenen Einflüsse, die durch das Kyoto-Protokoll ausgelöst werden, auf die Unternehmensbewertung dargestellt. Szenarien, die mit fiktiv angenommenen Zahlen erarbeitet werden, sollen die essentiellen Abweichungen auf Grund des Zertifikatehandels im Ergebnis der Unternehmensbewertung aufzeigen und als Grundlage der Plausibilitätsprüfung dienen. Da die Szenarien mit zwei verschiedenen Bewertungsverfahren ausgeführt werden, sollte noch Aufschluss darüber geben werden, welche Abweichungen im errechneten Unternehmenswert auf Grund des verwendeten Verfahrens entstehen.

1.3. Danksagung

Meine Diplomarbeit wurde von Herrn A. Univ. Prof. Dr. Erich Pummerer betreut. Ich möchte mich an dieser Stelle recht Herzlich für die Übernahme der Betreuung bedanken. Ebenso sollte an dieser Stelle noch Platz für eine Danksagung an die Sekretärinnen des Instituts für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung sein.

2. Das Kyoto-Protokoll

2.1. Historische Entwicklung des Kyoto-Protokolles

Um die Thematik beziehungsweise den Hintergrund des Zertifikatehandels besser verstehen zu können, wird zum Einstieg der Prozess der Implementierung des Kyoto-Protokolles und der EU weiten Richtlinie 2003/87/EG erläutert. Schon Anfang der 80er Jahre war man sich bei der Genfer Klimakonferenz bewusst, dass sich das Klima in absehbarer Zeit stark ändern wird, sofern sich das globale Verhalten nicht ändert [Vgl. Online 4]. Um das Problem der kontinuierlich steigenden Treibhausgasemissionen deutlicher zu machen, wurde die Entwicklung der Emissionen im Zeitablauf von 1990 bis 2008 abgebildet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Darstellung der THG-Emissionen im Zeitablauf, Quelle: Online 5

Erläuterung Abbildung 1: Diese Grafik zeigt die Entwicklung der THG Emissionen im Zeitablauf. Wie deutlich zu erkennen ist, steigen die Emissionen seit dem Referenzjahr für das Kyotoprotokoll, 1990, stetig an. Im Vergleich dazu, wurden in blauer Farbe jene Werte markiert, die das Kyotoziel abbilden. Angesichts der beiden Linien ist deutlich erkennbar, dass in den vergangenen Perioden die Emissionen laufend gestiegen sind und mehr Emissionen erzeugt wurden, als dies nach dem Kyoto-Protkoll zulässig wäre.

Als Folge der Genfer Klimakonferenz wurden zahlreiche Konferenzen abgehalten um ein Problembewusstsein zu schaffen und eine Lösung auszuarbeiten. Es wurden zwischenzeitlich verschiedene Protokolle auferlegt, ehe es dann im März 2001 zu einem ersten Durchbruch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft kam. Man einigte sich innerhalb der Europäischen Union mit dem Grünbuch als Grundlage für eine effiziente Umweltbelastung in Form des Handels mit Treibhausgas-emissionsrechten [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (1)]. Dieses Grünbuch sah vor, dass zur Klimaverbesserung ein Treibhausgasemissionszertifikate Handelssystem eingeführt werden sollte. Mit Hilfe des sechsten Aktionsprogramms der europäischen Gemeinschaft konnte eine Übereinkunft über ein zukünftiges Handelssystem für Zertifikate getroffen werden. Das Handelssystem sollte bis 2005 fertig eingerichtet werden.

Weitere Eckpunkte in diesem europäischen Programm sind, dass sich die Gemeinschaft zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in dem Zeitraum 2008 bis 2012 um 8% gegenüber dem Emissionsstand von 1990, global betrachtet sollte eine Verringerung um 70% gegenüber dem Referenzjahr 1990 möglich werden, verpflichtet [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (2)]. Durch die Entscheidung 2002/358/EG wurde das Inkrafttreten des Kyotoprotokolls zur Senkung der Treibhausgasemissionen bestätigt. Somit wurde die Grundlage des heutigen Zertifikatehandels geschaffen.

Um eine effiziente Zuteilung der Zertifikate an die einzelnen Mitgliedsstaaten zu ermöglichen, wurde durch die Entscheidung 93/389/EWG vom 24. Juni 1993 ein Beobachtungssystem festgelegt. [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (6)]. Auf Grund der emittierten Treibhausgase in diesem dreijährigen Beobachtungszeitraum von 2005 bis 2007, wurden anschließend die Zertifikate den einzelnen Staaten zugeteilt. Innerhalb von den Staaten wurde nach festgelegten Kriterien den einzelnen Anlagen die Verschmutzungsrechte zugewiesen [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (6)]. Welche Tätigkeiten beziehungsweise Anlagen von dem Zertifikatehandel betroffen sind, wird später noch in Kapital 2.3. näher erläutert.

2.2. Zuteilung der Zertifikate

Bevor auf die Zuteilungsmechanismen der Emissionsrechte in Form der Zertifikate näher eingegangen wird, wird vorab nochmals erklärt, was unter einem Zertifikat verstanden wird. Prinzipiell kann der Begriff Zertifikat folgendermaßen definiert werden:

„Umweltzertifikate sind handelbare Wertpapiere, die ihren Besitzern das Recht geben, während einer bestimmten Periode eine limitierte Anzahl genau definierter Schadstoffe an die Umwelt abzugeben.“ [Frei, 1993: 96].

In der Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates wurde der Begriff Zertifikat folgendermaßen definiert:

„In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Zertifikat’ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt.“ [Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3].

Unter der Hoffnung, dass durch die beiden Definitionen aus der Literatur der abstrakte Begriff „Zertifikat“ besser vorstellbar ist, wird mit der Zuteilung der Zertifikate fortgesetzt.

Die Zuteilung der Zertifikate erfolgte erstmals für den Fünfjahreszeitraum von 2008 bis 2012 auf Basis des dreijährigen Beobachtungszeitraumes von 2005 bis 2007.

Bei der Zuteilung der Zertifikate kann aus zwei möglichen Varianten gewählt werden, Grandfathering oder Versteigerung [Vgl. Frey, 1993: 96]. Beim Grandfathering werden die Zertifikate kostenlos dem Verschmutzer, an das jeweilige Land und in weiterer Folge den verursachenden Unternehmen, zugeteilt. Im Vergleich dazu wird bei der Versteigerung das Recht auf Verschmutzung entgeltlich erworben [Vgl. Frey, 1993: 96]. Bisher bekamen die Mitgliedsstaaten mindestens 90% der zugeteilten Emissionsrechte durch Grandfathering [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10]. Die restlichen 10% mussten käuflich durch den Emittenten erworben werden.

Zu den genauen, für die europäische Union – im speziellen Österreich – betreffenden Zuteilungsregeln wird später noch Bezug genommen. Hier sollten nur die generellen Möglichkeiten der Zuteilungsverfahren angeführt werden.

Sind nun mal die Zertifikate den einzelnen Verursachern zugeteilt, so besteht die Möglichkeit, sofern dies die Emissionen erforderlich machen beziehungsweise ermöglichen, dass mit den Zertifikaten Handel betrieben wird. Nicht benötigte Zertifikate können an nachfragende Unternehmen oder Staaten weiterverkauft werden. Umgekehrt können Unternehmen, bei denen die Emissionen den Emissionswert der zugeteilten Zertifikate übersteigen, zusätzliche Emissionszertifikate am Markt kaufen. Der Preis wird durch den Marktmechanismus von Angebot und Nachfrage auf den nationalen Börsen festgelegt. Dass dieser Handelspreis sehr volatil ist und somit als erheblicher Einflussfaktor bei der Beurteilung der Zahlungsströme in der Unternehmensbewertung gilt, sollen nachfolgende Preise der Zertifikate in Österreich darstellen:

- 28. Juni 2005 (Erster Handelstag im dreijährigen Beobachtungszeitraum von 2005 – 2007) – Zertifikatepreis 23,95 €uro je Einheit [Vgl. Online 7].
- 4. Februar 2009 – Zertifikatepreis 9,90 €uro je Einheit [Vgl. Online 6].

Der Preisverfall der Zertifikate wird durch nachfolgende Grafik nochmals deutlich dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Darstellung der Preisentwicklung von Zertifikaten 2005 – 2007, Quelle: Online 8

Erläuterung Abbildung 2: Diese Grafik zeigt die Entwicklung des Zertifikatepreis von 2005 bis 2007. Die Darstellung untermauert auch die fallende Entwicklung im Zeitraum von 2005 (erstmaliger Handelstag in Österreich) bis Februar 2009.

Aus dem Preisverfall wird abgeleitet, dass zurzeit mehr Zertifikate am Markt vorhanden sind, als von den Emittenten nachgefragt werden.

Unter dem Aspekt, dass mit Ende 2012 der erste Fünfjahreszeitraum ausläuft, könnte der Zertifikatepreis bis zum Ende dieser Periode wieder steigen, wenn die Unternehmen bis dorthin mehr Emissionen emittieren, als Zertifikate zugeteilt wurden.

2.3. Betroffene Tätigkeiten

2.3.1 Allgemeine Informationen

Im Anhang 1 der Richtlinie 2003/87/EG sind all jene Tätigkeiten aufgezählt, für welche Zertifikate abgegeben werden müssen. Dabei wird zwischen vier großen Tätigkeitsbereiche unterschieden: Energieumwandlung und –umformung, Eisenmetallerzeugung- und verarbeitung, Mineralverarbeitende Industrie und Industrieanlagen, die zur Herstellung von Zellstoff aus Holz und etwaigen anderen Faserstoffen verwendet werden und Industrienanlagen zur Produktion von Papier beziehungsweise Pappe, wobei bei den zuletzt genannten Industrieanlagen nur Zertifikate abgegeben werden müssen, sofern die Produktionskapazität über 20 Tonnen pro Tag liegt [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 1].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Kategorien von Tätigkeiten, Quelle: Richtlinie 2003/87/EG: 11

Erläuterung Abbildung 3: In dieser Tabelle sind alle Tätigkeiten aufgelistet, für die Emissionszertifikate benötigt werden. Besonders energieintensive und verarbeitendende Branchen sind, wie man an der Aufstellung erkennen kann, von den Regelungen des Kyoto-Protokolles betroffen. Allerdings werden in den verschiedenen Sektoren die Abgabe von Zertifikaten teilweise durch Mengenbeschränkungen wiederum Einschränkungen auferlegt.

Explizit von dieser Abgabenvorschrift ausgenommen sind Anlagen oder Teilbereiche von Anlagen, die nur für Zwecke der Forschung, Entwicklung und

Überprüfung von neuen Produkten und Verfahren eingesetzt werden [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG, Anhang 1].

2.3.2. Exkurs: Tätigkeiten im nationalen Kontext am Beispiel VOEST

In Österreich sind vor allem Unternehmen, wie VOEST, der Feuerfestkonzern RHI oder der Kartonhersteller Mayr-Melnhof von den Auflagen betroffen.

Die VOEST muss auf Grund ihrer Tätigkeit am Zertifikatehandel partizipieren. Dadurch entstehen dem Unternehmen zusätzliche Kosten wegen des Zertifikatehandels. Da der Konzern mehr Zertifikate auf Grund seiner getätigten Emissionen benötigt als zugeteilt worden sind, tätigt die VOEST jährlich hohe Investitionen um durch den Einsatz umweltfreundlicher Technologien die Emissionen laufend zu verringern. Die Investitionen in nachhaltigere Technologien wurden vor allem deshalb getätigt, um einen Zukauf von weiteren Emissionsrechten so gering wie möglich zu halten [Vgl. Geschäftsbericht 2008/2009: 37ff]. Einen Überblick über die jährliche Investitionssumme in umweltfreundlichere Technologien gibt nachfolgende Grafik:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Jährliche Umweltaufwendungen VOEST AG, Quelle: VOEST AG Geschäftsbericht 2008/2009: 38

Erläuterung Abbildung 4: Die Abbildung stellt die Entwicklung der Umweltinvestitionen in den vergangen Jahren der VOEST dar. Auf Grund von dem sehr hohen Zertifikateverbrauch wird versucht, durch Investitionen in umweltfreundlichere Technologien einen Teil der Zertifikatzukäufe dadurch zu vermeiden.

Wie in der Erläuterung schon näher erwähnt, versucht die VOEST durch den Einsatz von umweltfreundlicheren Technologien Emissionsreduktionen durchzuführen. Zum Beispiel konnte durch das Erreichen der zweiten Ausbaustufe bei einer Anlage zur Eindüsung von Koststoffabfällen in den Hochöfen am Standort Linz mehr als 500.000 Tonnen CO2 vermieden werden. Für dieses Engagement erhielt der Stahlbaukonzern eine Auszeichnung verliehen [Vgl. Geschäftsbericht 2008/2009: 38f]. Als Folge von verminderten Emissionsmengen, muss die VOEST weniger Zertifikate abgeben, beziehungsweise weniger Emissionsrechte zukaufen, sofern die zugeteilte Zertifikatemenge nicht mit den tatsächlich verursachten Schmutzmengen übereinstimmt.

2.4. Mechanismen

2.4.1. Allgemeine Informationen

Anhand des gezeigten Beispieles an der VOEST wurde erkennbar, dass das Linzer Stahlunternehmen auf Grund von Eigeninitiativen versucht, den Ausstoß von CO2 Gasen zu vermindern und in Folge dessen einen niedrigern Zertifikateverbrauch zu verbuchen. Diese Maßnahme des Vermeidens durch umweltfreundliche Technologien trifft nur auf einen Kyotomechanismus zu: dem Emissionshandel.

Im Kyoto-Protokoll werden drei verschiedene Mechanismen eingesetzt: Joint Implementation, Emissionshandel und der Clean Development Mechanism [Vgl. Binder et. al 2005: 49].

Um zusätzlich zu den vereinbarten Reduktionsmengen die oben erwähnten Mechanismen verwenden zu dürfen, müssen die Staaten folgende Vorrausetzungen erfüllen:

- Die Staaten müssen das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben.
- Der jeweilige Staat muss selbst die Emissionsreduktionsziele auf sich genommen haben und folglich ein Annex B Staat sein.
- Der Staat muss ein nationales Emissionsbudget erstellt haben und ein Handelssystem implementiert haben, so dass eine Grundlage für Transaktionen im Zusammenhang mit Emissionsrechten vorhanden ist.

2.4.2. Joint Implementation

Das Instrument des Joint Implementation wurde bei den Klimagesprächen erstmals in Norwegen 1991 erwähnt. Seit der UNCED-Konferenz 1992 in Rio de Janeiro ist dieser Mechanismus bei Klimaverhandlungen nicht mehr wegzudenken [Vgl. Rentz, 1995: 179]. Joint Implementation, des übersetzt „Kompensation“ bedeutet, ist ein sehr effizientes Tool um vorgegebene Klimaziele zu erreichen. Dabei wird auf die Möglichkeit der Kompensation beziehungsweise der Anrechenbarkeit von Senken länderintern und länderübergreifend zurückgegriffen [Vgl. Rentz, 1995: 179f]. Hintergrund des Joint Implementation stellen die verschieden hohen Vermeidungskosten dar. Diese verschiedenen Vermeidungskosten entstehen vor allem durch die unterschiedlichen Effizienzen im Produktionsablauf [Vgl. Binder et. al, 2005: 49f].

Das Instrument kann innerhalb eines Landes zwischen zwei verschiedenen Unternehmen oder länderübergreifend angewandt werden. Bei der länderübergreifenden Durchführung von Kompensationen muss das kompensierende Unternehmen Investitionen im Gastland durchführen. Solche Investitionen können die Bereitstellung von nicht mehr benötigten Anlagen oder Aufforstungsmaßnahmen sein. Da zumeist das Gastland ein noch nicht so entwickeltes Industrieland wie das kompensierende Land ist, reicht zu meist schon der Verkauf von ausgedienten Produktionsanlagen des Industrielandes

aus, um eine Einsparung im Gastland zu erreichen. Diese erzielte Einsparung kann sich wiederum das Unternehmen, welches sich im kompensierenden Land befindet, auf seine selbstgetätigten Emissionen anrechnen lassen [Vgl. Binder et. al, 2005: 50]. Die Emissionsverminderung wird in ERU’s (Emission Reduction Units) gemessen.

Diese Maßnahme des Joint Implementation basiert allerdings auf einem freiwilligen Engagement, daher wird diese Möglichkeit nur zusätzlich zu den im jeweiligen Land geltenden Reduktionsmassnahmen beachtet [Vgl. Binder et. al, 2005: 50].

Abgesehen von den ökologischen Vorteilen kann eine länderübergreifende Kompensation auch weitere Vorteile, wie zum Beispiel Technologietransfer in Entwicklungsländern oder einen Beschäftigungszuwachs im Gastland, bedeuten. Diese positiven Effekte sollten bei der Anwendung des Joint Implementation Mechanismus nicht außer Acht gelassen werden [Vgl. Binder et. al, 2005: 51].

Zum besseren Verständnis, wie die länderübergreifende Kompensation abläuft, wurde der Mechanismus nochmals grafisch in Abbildung 5 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Joint Implementation, Länderübergreifend, Quelle: Rentz, 1995: 181

Erläuterung Abbildung 5: Diese Abbildung stellt die Möglichkeit der länderübergreifenden Kompensation dar. Vorraussetzung für das Funktionieren dieses Mechanismus ist, dass das kompensierende Land Investitionen im Gastland tätigen muss, welche zu Emissionsreduzierungen führen und als Grundlage der Anrechnung im Land des kompensierenden Unternehmens dienen.

2.4.3. Clean Development Prozess

Der CDM (Clean Development Mechanismus) ist einer von drei Mechanismen des Kyoto-Protokolls [Vgl. Online 12]. Die Funktionsweise ähnelt sehr stark jenem des Joint Implementation, allerdings gibt es dafür nähere Bestimmungen beziehungsweise Vorraussetzungen als bei der Anwendung von Joint Implementation [Vgl. Online 1].

Die genauen Vorgaben für die Anwendbarkeit des Clean Development Mechanismus sind in Artikel 12 des Kyoto-Protokolles geregelt und wurden im Jahr 2001 auf einer Klimakonferenz in Mexiko im Ort Marrakesch umgesetzt. Alle Clean Development Mechanismus Projekte müssen vor der Umsetzung von einer Behörde geprüft und anschließend zugelassen werden. Ebenso wurden genaue Regelungen über die Art der Projekte festgelegt [Vgl. Online 1].

Die Funktionsweise sieht folgendermaßen aus: Es wurde vereinbart, dass es sich nur dann um ein Clean Development Projekt handelt, wenn das Projekt gemeinsam von einem Industrieland mit der Verpflichtung, eine Reduktion von Treibhausgasemissionen vorzunehmen, gemeinsam mit einem Entwicklungsland ohne Reduktionsverpflichtung durchgeführt wird. Das Industrieland kann sich dabei die Reduktionen im Entwicklungsland im eigenen Land wiederum anrechnen lassen [Vgl. Online 1].

Ziel eines solchen Projektes ist vor allem eine kostengünstigere Möglichkeit zur Erreichung der vereinbarten Reduktionen im Industrieland. Weiters soll der Technologietransfer den Entwicklungsländern helfen, eine nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen [Vgl. Online 12].

Als Beispiel für ein Clean Development Abkommen könnte eine Vereinbarung zwischen einem Industrieland und Entwicklungsland über die Aufforstung von Grünflächen sein. Durch die nachhaltige Aufforstung von Grünflächen ist es dem Entwicklungsland möglich, so mehr Emissionen aufzunehmen und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu ermöglichen. Als Gegenleistung für die Kosten der Begrünung erhält das Industrieland die Möglichkeit, sich die durch die Grünflächen erreichte Reduktion im eigenen Land auf dessen Emissionen anrechnen zu lassen [Vgl. Online 11].

Ein weiteres Beispiel wäre eine Investitionstätigkeit eines Industrielandes in einem Entwicklungsland in Form von der Übergabe von neuwertigeren Produktionsanlagen. Da in den meisten Fällen im Industrieland die Produktionsanlagen nicht mehr am aktuellsten Stand der Technik sind, wird versucht, durch die Übertragung von Produktionsanlagen an ein Unternehmen in einem Entwicklungsland dort Reduktionen bei den Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dies wird im Normalfall schon durch die Verwendung der veralteten Produktionsanlagen des Industrielandes erreicht, da diese im Regelfall effizienter arbeiten als die noch älteren Maschinen im Entwicklungsland. Die dadurch erreichten Senken können wiederum im Staat des Industrielandes angerechnet werden. Dieses zweite Beispiel zeigt vor allem wie ein Clean Development Prozess durch einen Technologietransfer ermöglicht wird.

2.4.4 Emissionshandel

Schon unter Punkt 2.1. wurden die verschiedenen Aspekte dieses Mechanismus anhand der Entstehung des Kyoto Protokolls kurz erläutert. Der Zertifikatehandel stellt neben dem Joint Implementation und Clean Development Mechanismus die dritte Möglichkeit dar, die gesetzten Vermeidungsziele zu erreichen. In Artikel 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003 wurde mit dem Zertifikatehandel ein System für den Treibhausgasemissionszertifikatehandel geschaffen, um auf effiziente und

nachhaltige Weise eine Verringerung der Treibhausgasemissionen weltweit zu erreichen [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (1)].

Ein Zertifikat verbrieft das Recht für einen Emittenten, eine gewisse Menge an CO2 Emissionen freizusetzen [Vgl. Frei, 1993: 96]. Auf Grund des festgelegten Beobachtungszeitraumes von drei Jahren, von 2005 bis 2007, wurden dann erstmalig im Jahr 2008 Zertifikate zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zugeteilt. Die Zuteilung erfolgte auf Grund der Beobachtungsergebnisse im Dreijahreszeitraum. 90% der zugeteilten Zertifikate für den ersten Fünfjahreszeitraum wurden mittels dem „Grandfathering“ ausgegeben. Das heißt, die Unternehmen erhalten 90% der zugeteilten Zertifikate kostenlos, für die restlichen 10% müssen finanzielle Mittel aufgewendet werden [Vgl. Richtlinie 2003/87/EG (10)]. Eine weitere Möglichkeit die Zertifikate zwischen den Emittenten zu verteilen, wäre diese zu versteigern [Vgl. Frey, 1993: 54].

Jedes Jahr müssen die Unternehmen bis Ende April des Folgejahres Ihre verbrauchten CO2 Zertifikate bei der Registerstelle melden, damit diese die Abbuchung vom Zertifikateguthaben durchführen kann. [Vgl. Fleischer, 2005: 3]. Um diese Verpflichtung verbindlich erscheinen zu lassen, wird bei Nichtbefolgung der Übermittlung der verbrauchten Zertifikate eine Strafzahlung im Ausmaß von 100 €uro je Tonne ausgestoßenem CO2 fällig. Diese verhängte Strafzahlung befreit das Unternehmen allerdings nicht von der Mitteilung der verbrauchten Zertifikate [Vgl. Fleischer, 2005: 3].

Verfügt ein Unternehmen über zu viele Zertifikate, kann dieses die zuviel zugeteilten Zertifikate an andere Unternehmen verkaufen, umgekehrt ist es Unternehmen möglich, die zu wenig Verschmutzungsrechte zugeteilt bekommen haben, zusätzliche Mengen an Zertifikaten am Markt zu kaufen [Vgl. Frey, 1993: 53].

Der Handel mit Zertifikaten basiert auf einem künstlich geschaffenen Markt über eine Börse. In Österreich wickelt die EXAA den Handel mit den Umweltzertifikaten ab [Vgl. Online 16]. Seit deren Gründung im Jahr 2002 konnte sich die österreichweit erste Börse für Energiehandel stetig am Markt etablieren. Seit 2005 werden an der EXXA auch CO2 Zertifikate gehandelt. [Vgl.

Online 16]. Aktuell – die verwendeten Werte wurden der Informationsbroschüre der EXAA Börse aus dem Jahr 2009 entnommen – werden die Verschmutzungsrechte in Intervallen zu einer Mindestmenge von einer Tonne zu einem Preis 0,2 €uro gehandelt [Vgl. Online 17].

2.4.5. Exkurs: Ausgleichs- und Glockenpolitik

Den Emissionszertifikaten ähnlich marktwirtschaftlich orientierte Instrumente stellen die aus den Vereinigten Staaten importierten Möglichkeiten von Ausgleichs- und Glockenpolitik dar.

Die Ausgleichspolitik stellt vor allem die Bewilligung neuer CO2 emittierende Anlagen in den Mittelpunkt. Neue Anlagen werden nur unter der Voraussetzung bewilligt, sofern die neu dazustoßenden Emissionen durch eine Kompensation an einer anderen Anlage wieder eingespart werden können. Die Einsparungen können wiederum wie Emissionszertifikate zwischen Unternehmungen gehandelt werden. [Vgl. Frey, 1993: 98].

Bei der Glockenpolitik wird über eine bestimmte vorher festgelegte Emittentengruppe eine imaginäre Blase gezogen, die zeitgleich eine Emissionsvorgabe vorgeschrieben bekommt. Durch das Einführen einer imaginären Blase wird der Zertifikatehandel zwischen den Unternehmen gefördert. Der Staat gibt die maximal zulässige Emissionsmenge vor, die die Unternehmen unter der Glocke maximal emittieren dürfen. Will jetzt ein Unternehmen eine neue Anlage in Betrieb nehmen, die zusätzliche Schadstoffe emittiert, so erhält das Unternehmen nur dann die Genehmigung, sofern die Emissionsgrenze der eingeführten Blase nicht überschritten wird. Wird durch das Aktivieren der neuen Produktionsmittel die maximal zulässige Emissionsgrenze überschritten, dann stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl:

- Im eigenen Unternehmen Emissionen vermeiden oder
- andere Unternehmen unter der Blase Kompensationen für Vermeidungen in deren Unternehmen zahlen (offsets).

Der Staat erteilt die Zusage für die Maschine nur dann, wenn je Emissionseinheit mehr als eine Emissionseinheit dadurch vermieden werden

kann. Der Vorteil der Glockenpolitik besteht darin, dass nicht eine einzelne Anlage oder ein einzelnes Unternehmen betrachtet wird, sondern gleich mehrere Anlagen beziehungsweise Unternehmen ins Auge gefasst werden [Vgl. Frey, 1993: 98f].

2.5. Umsetzung des Kyoto Protokolls in Österreich

2.5.1. Allgemeine Informationen

Nachdem die generellen Normen und Vorgaben des Kyoto Protokolls erklärt wurden, wird zum Abschluss der Erklärung des Kyoto Protokolls die Umsetzung dieser Richtlinie in Österreich erläutert.

Österreich liegt mit seinen Emissionen zurzeit über dem vorgegeben Wert des Kyoto-Zieles in der Höhe von 68,8 Millionen Tonnen. Um die Entwicklung in Österreich sich besser vorstellen zu können, wurde eine grafische Darstellung der Emissionsentwicklung von 1990 bis 2007 vorgenommen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Verlauf der österreichischen THG Emissionen von 1990 bis 2007, Quelle: Anderl et al, 2009: 31

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Ende der Leseprobe aus 85 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss des CO2 Zertifikatehandels in der Unternehmensbewertung
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
85
Katalognummer
V206963
ISBN (eBook)
9783656344186
ISBN (Buch)
9783656344896
Dateigröße
1673 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einfluss, zertifikatehandels, unternehmensbewertung
Arbeit zitieren
Mag. Gerhard Distler (Autor:in), 2010, Der Einfluss des CO2 Zertifikatehandels in der Unternehmensbewertung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206963

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