Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?

Jugendmedienschutzgesetze in Abgrenzung zum Telemediengesetz, Vorstellung von Jugendmedienschutzinstitutionen und Möglichkeiten der Umsetzung


Hausarbeit, 2010

20 Seiten, Note: 2,0

Antonia Beggert (Autor:in)


Leseprobe


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

2 Regelungen für Medien: Allgemein
2.1 Regelungen bis
2.2 Telemediengesetz

3 Jugendschutz in Telemedien
3.1 Jugendschutz hat Verfassungsrang
3.2 Jugendgefährdende Inhalte

4 Institutionen
4.1 Kommission für Jugendmedienschutz
4.2 Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
4.3 jugendschutz.net

5 Umsetzung von Jugendschutz im Internet
5.1 BPjM-Modul
5.2 Geschlossene Benutzergruppen: AV-System
5.3 Kind- und jugendgerechte Suchmachine fragFINN

6 Jugendschutz in Telemedien international
6.1 INHOPE
6.2 INACH
6.3 Youth Protection Round Table

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis

9 Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1. Regelungen 1997-2007

Abbildung 3. Absolut unzulässige, prinzipiell unzulässige und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.

Hinweis: Aus rechtlichen Gründen wurden einige Bilder aus dieser Arbeit entfernt.

1 Einführung

Elektronische Medien wie das Internet und Computerspiele haben in den vergangenen Jahren gravierend an Bedeutung gewonnen. Das Internet bietet vielen Nutzern die Chance, sich mit Freunden zu vernetzen, die Jobsuche zu erleichtern oder sich über verschiedene Themen zu informieren. Durch die Offenheit des Mediums Internet müssen aber Regelungen getroffen werden, sodass mögliche Gefahren, die durch Missbrauch entstehen können, minimiert werden. Gerade dann, wenn Kinder und Jugendliche das Internet nutzen, sind besondere Regeln notwendig. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie die Einhaltung solcher besonders für Kinder und Jugendliche geschaffenen Regelwerke im Internet gewährleistet werden kann, sodass Jugendschutz im Internet effektiv umgesetzt wird. Dazu wird in zunächst auf die allgemeine Gesetzgebung für das Internet eingegangen, um im Anschluss daran die deutliche Sonderstellung der Jugendschutzrichtlinien für Medien zu verdeutlichen. Als Grundlage dienen dabei im allgemeinen Teil vor allem Gesetzestexte und Werke über das Internetrecht von Roland Kottke und Joerg Fischer. Um Richtlinien und Prüfmöglichkeiten speziell für den Jugendschutz zu erläutern werden Dokumente und Internetauftritte verschiedener Jugendschutzorganisationen ausgewertet. Danach wird die Umsetzung von Jugendmedienschutz untersucht und auf speziell für Kinder und Jugendliche geprüfte Angebote eingegangen.

2 Regelungen für Medien: Allgemein

Gesetzliche Regelungen für das Internet sind heute im Telemediengesetz zu finden. Das war aber nicht immer so, denn diese heute geltende Gesetzeslage für Telemedien gibt es erst seit 2007. Das folgende Kapitel gibt einen kurzen Überblick über die Veränderung der Gesetze für Rundfunk, Teledienste und Mediendienste.

2.1 Regelungen bis 2007

In der Bundesrepublik Deutschland haben Internetdienste bis 2007 einer spezialgesetzlichen Rahmengesetzgebung unterlegen (vgl. Kottke 2009: 283): Die Ausübung elektronischer Informations- und Kommunikationsmedien ist durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und das Teledienstgesetz (TDG) geregelt worden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1. Regelungen 1997-2007.

Quelle: eigene Anfertigung.

Wie Abbildung 1 zeigt, sind bis 2007 technische und wirtschaftliche Angebote wie Telekommunikation und der Teil des Internets, der als Teledienste eingestuft und sowohl im TDG als auch im Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) geregelt wird, Bundessache gewesen. Dabei handelt es sich um Angebote zur individuellen Nutzung (etwa Bilder, Nachrichten etc.). Ländersache sind ausschließlich redaktionelle Angebote gewesen. Darunter fallen Rundfunk und Mediendienste. Beides ist im MDStV geregelt. Ob Bundes- oder Landesrecht zu beachten war, war also maßgeblich vom Inhalt des betreffenden Dienstes abhängig (vgl. Kottke 2009: 284). Internetdienste lassen sich nach dieser Aufteilung aber nur schwer eindeutig zuordnen. Daher ist 2007 das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten, das eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlage darstellt.

2.2 Telemediengesetz

Das TMG gilt „für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste […], telekommunikationsgestützte Dienste […] oder Rundfunk […] sind (Telemedien).“ (Fechner/Mayer 2009: 667). Dabei lassen sich Medien den Kernbereichen Rundfunk, Telekommunikation und Telemedium relativ einfach zuordnen (vgl. Paschke 2009: 35): Fernseh- und Hörfunkprogramme, die „eine Mehrzahl von Programmelementen zu einem einheitlichen Angebot zusammenfassen“ werden dem Rundfunk zugeordnet. Rundfunk ist nach § 2 des RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; eine, zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung von Angeboten in Bewegtbild und Ton für die Allgemeinheit, die entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen verbreitet wird (vgl. Fechner/Mayer 2009: 365).
Unter Telekommunikation fällt Sprachtelefonie, sowohl vom Festnetz als auch vom Mobilfunknetz, entsprechende Regelungen finden sich im Telekommunikationsgesetz (TKG).

Als Telemediendienste gelten damit alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht eindeutig Rundfunk oder Telekommunikationsdienst sind (vgl. Kottke 2009: 286), wie beispielsweise Online-Angebote von Waren- und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Telekommunikationsdienste werden also auf technischer Ebene definiert, Telemedien und Rundfunk nach inhaltlichen Kriterien geordnet.

Wie Paschke (2009: 36) erläutert, ist die Einordnung in den Randbereichen der jeweiligen Medien problematischer als in den Kernbereichen. Es ist beispielsweise nicht sofort erkennbar, ob telefonieren über das Internet als Telemediendienst oder als Telekommunikationsdienst gilt. Über das Internet bezogene Video-on-Demand-Produkte dürfen auch nicht ohne weiteres zum Rundfunk gerechnet werden: Das Video ist zwar theoretisch universell zugänglich. Video-on-Demand als individuell abrufbarer Dienst kann aber auch als Telemedium gelten, sofern er nicht direkt für die Allgemeinheit bestimmt ist. Werden herkömmliche Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet gesendet (Web-Casting), dann muss hier eine deutliche Abgrenzung zwischen Telemedium und Rundfunk getroffen werden. Daran wird deutlich, dass durch die inhaltliche Kategorisierung von Telemedien und Rundfunk ein Abgrenzungsproblem entsteht. Da auch Erscheinungsform und -weise angebotener Dienste sich ständig verändern und entwickeln, müssen auch die gesetzlichen Regelungen stets angepasst werden (vgl. Paschke: 2009: 36). Auch um Jugendliche und Kinder vor Gefahren des sich ständig verändernden und entwickelnden Internet zu schützen, bedarf es besonderer Regelungen, die aber nicht in MDStV, TDG oder TKG geregelt sind.

3 Jugendschutz in Telemedien

Jugendmedienschutz ist nicht in den bisher genannten Regelwerken aufgeführt. Medieninhalte können aber besonderes Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche enthalten, weshalb hier besondere Gesetze notwendig sind. Entsprechende Schutzbestimmungenfinden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG), das hauptsächlich bei Trägermedien (also Kino, DVD, Videospielen etc.) angewendet wird (vgl. Fischer 2008: 17). Spezielle Regelungen für Rundfunk und Telemedien sind dagegen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Hierin sind auch Regelungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und solche von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) festgehalten. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich zunächst mit Richtlinien, wie sie im JMStV stehen sowie im Anschluss daran mit Regelungen der KJM und Maßnahmen der Medienaufsicht.

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?
Untertitel
Jugendmedienschutzgesetze in Abgrenzung zum Telemediengesetz, Vorstellung von Jugendmedienschutzinstitutionen und Möglichkeiten der Umsetzung
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
20
Katalognummer
V208840
ISBN (eBook)
9783656362463
Dateigröße
646 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
jugendschutz, internet, darstellung, jugendmedienschutzgesetze, abgrenzung, telemediengesetz, vorstel-lung, jugendmedienschutzinstitutionen, möglichkeiten, umsetzung, jugend-medienschutz
Arbeit zitieren
Antonia Beggert (Autor:in), 2010, Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/208840

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