Aushilfsarbeitsverhältnisse – eine Gefahr für das deutsche Arbeitsrecht?

Eine Untersuchung prekärer Beschäftigungsverhältnisse aus rechtlicher Perspektive. (redigierte Fassung)


Bachelorarbeit, 2012

90 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Prekäre Beschäftigungsverhältnisse in den Sozialwissenschaften und im Recht
I. Sozialwissenschaftliche Analysen prekärer Beschäftigungen
1. Analysen zur Prekarität
2. Zusammenfassung
II. Sozialrechtliche Stellung prekär Beschäftigter
1. Die Bestimmung des Existenzminimums
2. Arbeitsförderung nach dem SGB II
a) Pflicht zur Aufnahme von zumutbarer Arbeit
b) Eingliederungsmaßnahmen
3. Arbeitsförderung nach dem SGB III
4. Zusammenfassung
III. Arbeitsrechtliche Stellung prekär Beschäftigter
1. Allgemeine Begriffe
a) Umfang des deutschen Arbeitsrechts
b) Dienstleistungsverhältnis
c) Beschäftigung
aa) Beschäftigte im Sozialversicherungsrecht
bb) Beschäftigte im Arbeitsrecht
(1) Arbeitnehmer
(2) Beschäftigungsansprüche
cc) Zusammenfassung
d) Unternehmen, Betrieb und Betriebszugehörigkeit
e) Von den Beschäftigenden zu tragende Risiken
2. Beschäftigungsformen
a) Klassisches 'Normalarbeitsverhältnis'
aa) Unbefristet
bb) Vollzeit
cc) Weitere arbeitsvertragsrechtliche Ansprüche
(1) Urlaub
(2) Entgeltfortzahlung
dd) Beendigung
ee) Prekarität in der unbefristeten Vollzeitbeschäftigung
b) Flexible Beschäftigungsformen
aa) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
(1) Teilzeit
(a) Minijobber
(b) Midijobber
(c) Werkstudenten
(2) Befristet
(a) Sachgrundlos
(b) Sachlich begründet
(c) Sonstige arbeitsrechtliche Besonderheiten
bb) Freie Mitarbeit und Scheinselbständigkeit
c) Zusammenfassung
IV. Gesamtbewertung

C. Die Aushilfe
I. Als Begriff des Arbeitsmarktes
1. Fallbeispiele
a) Die „Aushilfe“ im Discountbuchhandel
b) Die Verkaufskraft im Textildiscount
c) Die Servicekraft im Gastgewerbe
2. Inhalt und Umfang des Aushilfebegriffs im Arbeitsalltag
II. Als arbeitsrechtlicher Begriff
1. Inhalt und Umfang des Aushilfebegriffs im Arbeitsrecht
a) Die Aushilfe
b) Die Aushilfskraft
c) Die studentische Hilfskraft
d) Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der Begriffe
e) Kurzzeitbeschäftigte im Sozialversicherungs- und Steuerrecht
aa) Geringfügig Beschäftigte
bb) Unständig Beschäftigte
cc) Kurzfristig Beschäftigte
f) Kurzzeitbeschäftigte im Arbeitsrecht
2. Zusammenfassung
III. Gegenüberstellung und Folgen

D. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Anlagenteil

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Das deutsche Arbeitsrecht ist in erster Linie darauf gerichtet, einen Ausgleich zwischen den Interessen derer, die, abstrakt gesprochen, ihre Arbeitskraft anbieten und jener, die diese Arbeitskraft nachfragen, zu erzielen.

Der üblicherweise in Geld ausgedrückte Gegenwert dieser Arbeitskraft ist in hohem Maße dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt unterworfen. So wird auch die Marktposition der Beteiligten maßgeblich davon beeinflusst, ob Angebot und Nachfrage in einem Gleichgewicht stehen, ein Angebotsüberhang oder ein Nachfrageüberhang besteht.

In den ersten beiden Fällen haben die Nachfrager[1] die günstigere Ausgangsposition, um die Bedingungen, unter denen die Arbeitskraft nachgefragt wird, zu ihren Gunsten festzulegen. Im letzten Fall steigt der Einfluss der Anbieter.[2]

Es hat sich gezeigt, dass auf breiten Segmenten des Arbeitsmarktes in der Regel mehr Menschen ihre Arbeitskraft anbieten, als nachgefragt wird, woraus regelmäßig folgt, dass die Nachfrager in diesen Bereichen durch wirtschaftliche Überlegenheit ihre Interessen besser durchsetzen können, als die Anbieter, deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung davon abhängt, dass ihre Arbeitskraft abgerufen und vergütet wird. Potentiell kann durch diese Abhängigkeit die Handlungsfreiheit der letztgenannten durch die ihres jeweiligen Gegenübers deutlich eingeschränkt, prinzipiell sogar restlos verdrängt werden.

In Rechtsbeziehungen zwischen Privaten wird jedoch vorausgesetzt, dass die Beteiligten gleichgestellt sind. Daher wurden in den letzten rund 150 Jahren zahlreiche Regelungen entwickelt, durch welche die wirtschaftliche Überlegenheit der Einen durch eine erheblich gestärkte Rechtsposition der anderen ausgeglichen und vertraglich unabdingbare Mindestarbeitsbedingungen festgelegt werden, die dem Erhalt der Arbeitskraft, dem einzigen 'Quasi-Vermögen' der Anbieter, dienen.

Diese Regelungen gelten überwiegend für solche Anbieter, die einen Großteil ihrer Selbstbestimmung aufgeben und die Nachfrager bestimmen lassen wie, wann und wo ihre Arbeitskraft eingesetzt werden soll. Es ist daher von der Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen abhängig, inwieweit das Arbeitsrecht in der Beziehung zwischen Anbieter und Nachfrager zur Anwendung kommt.

Unterstellt man als vorherrschendes Verhaltensmuster in der Gesellschaft das des homo oeconomicus, also des „zweckrational nach den ökon[omischen] Prinzipien der individuellen Nutzenmaximierung bzw. der Minimierung des Mitteleinsatzes unter der Maxime der Marktrationalität handelnden Menschen“[3], so verwundert es nicht, dass die Nachfrager von Arbeitskraft Mittel und Wege suchen, die Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit zu umgehen. Denn ihr individueller Nutzen wird durch die Minimierung der Ausgaben für die Nachfrage von Arbeitskraft erheblich gesteigert.

Das allein stellt zunächst noch keine Gefahr für das Arbeitsrecht dar. Ein ebenfalls zweckrational handelnder Anbieter kann seinen individuellen Nutzen maximieren, indem er Regelungen zu seinen Gunsten anwendet und seine daraus folgenden Ansprüche durchsetzt.

Es gerät jedoch erstens in Gefahr, wenn das Bestehen sowie die Durchsetzbarkeit der Ansprüche infrage steht. Eine Kosten-/Nutzenabwägung kann in diesem Fall dazu führen, dass der Mitteleinsatz den individuellen Nutzen übersteigt, etwa, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen dazu führt, dass die Arbeitskraft vom Gegner des Anspruches nicht mehr nachgefragt wird.

Zweitens gerät es außerordentlich nachhaltig in Gefahr, wenn die fortwährende wirtschaftliche Überlegenheit der Nachfrager die Entwicklung von Rechtsbeziehungen begünstigt, die sich scheinbar oder tatsächlich außerhalb der tradierten und im Zentrum des Arbeitsrechts stehenden Beziehung zwischen den Beteiligten bewegen. Die Gefahr manifestiert sich darin, dass die fortwährend unterlassene Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen ein Bewusstsein erzeugen kann, diese seien generell nicht durchsetzbar oder erst gar nicht vorhanden. Eine Sozialisation, in der Ansprüche vollkommen in Vergessenheit geraten sind, wäre für zukünftige Generationen, die immer noch über nicht viel mehr als ihre Arbeitskraft verfügen, eine wahrscheinliche Folge. Der homo oeconomicus im Anbieter hat dann keine Chance mehr, sich zu entfalten. Nutzenmaximierung bei Minimierung des Mitteleinsatzes bedeutete zukünftig, sich vollständig dem Willen der Nachfrager zu unterwerfen, um wenigstens seinen Lebensunterhalt oder einen Teil davon durch seine Arbeitskraft bestreiten zu können, unter Inkaufnahme jeglicher diese Entscheidung begleitenden, unerwünschten Arbeitsbedingungen.

In Anlehnung an die von Scharpf für die Politikforschung vorgeschlagene spieltheoretische Interpretationsmethode der Handlungsoptionen politischer Akteure,[4] soll in den folgenden Abbildungen das beschriebene Dilemma der unmittelbaren Akteure im Arbeitsrecht visualisiert werden.

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Diese Matrix stellt je zwei Strategien der 'Spieler' Nachfrager und Anbieter gegenüber. Die Werte am Boden einer jeden Zelle sind die 'Auszahlungen' der Nachfrager, die anderen die der Anbieter. So gibt jede Zelle Aufschluss über den individuellen Nutzen der Spieler bei sich kreuzenden Strategien.

Kommt das Arbeitsrecht voll zur Geltung, so dürfte der höchste Nutzen des als homo oeconomicus handelnden Anbieters mit stark ausgeprägtem Bewusstsein für seine arbeitsrechtliche Stellung dann zu erzielen sein, wenn er seine Ansprüche kennt und bereit wie fähig ist, sie durchzusetzen. Diese Variante wäre die ungünstigste für den Nachfrager, wenn dieser entsprechend zweckrational denkt, aber die Wirkung des Arbeitsrechts zulassen muss. Den größtmöglichen persönlichen Gewinn erzielen beide (wohlgemerkt: zweckrational handelnde) Akteure unterm Schnitt in direkter Opposition zueinander. In dieser Konstellation wird mal der eine, mal der andere seinen Vorteil ausnutzen können.

Handelt der Nachfrager ganz im Sinne des Anbieters, ohne dass dieser sich seiner Ansprüche bewusst bleibt, so ist das für beide Seiten eine mäßig gewinnbringende Option. Der Nachfrager sieht sich zwar keinen Konflikten ausgesetzt, minimiert jedoch auch nicht seine Kosten und handelt aus der genannten Perspektive gegen seine Überzeugung altruistisch. Der Anbieter genießt Sicherheit, jedoch nur solange der Nachfrager seine Strategie nicht ändert. Geschieht das, ist er sich seiner weiteren Handlungsoptionen nicht mehr bewusst und kann keine für ihn günstigere Gegenstrategie mehr anwenden.

Ein Strategiewechsel würde dem Nachfrager dann unweigerlich die für ihn optimalste Option eröffnen, in der dem Anbieter der (mögliche) Erhalt seines Arbeitsplatzes als einzig gewinnbringender Faktor erscheinen dürfte.

Sind die zuletzt genannten Varianten über längere Zeit vorherrschend in den Austauschbeziehungen von Arbeitsleistung gegen Entgelt, kann das nachhaltig zu einer Verschiebung im Bewusstsein der Anbieter führen, die ihre Handlungsoptionen dann neu bewerten.

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Die Durchsetzung von nicht klar zu benennenden Ansprüchen, die man sich erst wieder bewusst machen müsste, erscheint dann als Strategie mit ungewissem Ausgang. Der Anbieter wird konfliktscheu, weil seine Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes überwiegt, insbesondere wenn der Nachfrager eine Strategie verfolgt, die auf die Verhinderung der Geltung des Arbeitsrechts gerichtet ist. Maximierung des Nutzens bei minimalem Aufwand erscheint nicht mehr möglich zu sein.

Hingegen wähnt sich der Anbieter jetzt im Glück, wenn er darauf vertrauen kann, dass der Nachfrager vollkommen rechtstreu für die Anbieter sorgt und erscheint ihm die Welt immer noch in Ordnung, selbst wenn man ihm erläutert, dass der Nachfrager das Arbeitsrecht unterläuft. Er kann es schließlich gar nicht einschätzen. Dem Anbieter ist nur wichtig, für seine Arbeit entlohnt zu werden. Was darüber hinausgeht, erscheint ihm fremd und unüblich.

Jeder Einfluss, der eine Entwicklung hin zu dieser Matrix fördert, erweist sich daher als Gefahr für das deutsche Arbeitsrecht in seiner heutigen Gestalt. Denn werden die Ansprüche die aus ihm folgen nicht mehr geltend gemacht, weil sie in Vergessenheit geraten, so ist es ein leichtes für die Nachfrager, nicht nur auf vertraglicher, sondern auch auf politischer Ebene ohne nennenswerte Gegenwehr einen Abbau der Rechte voranzutreiben, die in einem langwierigen gesellschaftlichen Prozess entwickelt worden sind.

Ein solcher Abbau erweist sich nicht als Fortschritt oder Innovation nach anglo-amerikanischem Vorbild, sondern eine Rückentwicklung des Rechtsempfindens auf den Stand des auslaufenden 19. Jahrhunderts.

Dass es sich bei dieser These nicht lediglich um ein von der Matrix aus Abbildung 2 inspiriertes akademisches Gedankenspiel handelt, wird anhand eines Phänomens am Arbeitsmarkt erörtert, das im Bereich sogenannter prekärer Beschäftigungsverhältnisse[5] beobachtet werden kann.

Innerhalb der Gruppe der prekär Beschäftigten erscheint dem Verfasser die Bezeichnung 'Aushilfe' besonders geeignet zu sein, die Anbieter nachhaltig zu beeinflussen, kein Bewusstsein für ihre tatsächliche Rechtsstellung zu entwickeln. So sind als 'Aushilfen' arbeitende Anbieter häufig selbst der Auffassung, keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu haben, typische Ansprüche des Arbeits­rechts. Sie scheinen sich also selbst als Anbieter von Arbeitskraft zu betrachten, auf die das Arbeitsrecht nicht anwendbar sei.

In dieser Arbeit wird versucht, Ursachen für diese Auffassung aufzuspüren und die Rechtsstellung dieser 'Aushilfen' im Detail zu ermitteln. Sie gliedert sich daher in zwei Teile, in denen zunächst die prekäre Beschäftigung als sozialwissenschaftliches Phänomen und deren rechtliche Ausgestaltung im Allgemeinen erläutert wird, wobei diverse Beschäftigungsformen ausgeklammert bleiben müssen,[6] um sodann die besondere Situation sogenannter 'Aushilfen' zu untersuchen.

Als Ergebnis wird erwartet, dass die sogenannten 'Aushilfen' sich als die Gruppe prekär Beschäftigter erweisen kann, die in besonderem Maße zur Aushöhlung des Arbeitsrechts beiträgt, indem sie der Sozialisation von Beschäftigtengeneration, die ihre Rechtsstellung falsch einschätzen, Vorschub leistet.

Der Verfasser erhofft sich, mit dieser Arbeit einen kleinen Beitrag zur Sensibilisierung für diese komplexe Problematik und zu ihrer Aufarbeitung leisten zu können.

B. Prekäre Beschäftigungsverhältnisse in den Sozialwissenschaften und im Recht

Prekäre Beschäftigungen erweisen sich als wichtiger Bestandteil des deutschen Arbeitsmarktes. Gerade im Niedriglohnbereich sind sie von großer Bedeutung für die Personalplanung vor allem kleiner bis mittelständischer Unternehmen. Auch der Ausbau ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Pflege und im karitativen Bereich durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz könnte in diesem Zusammenhang besonders gewürdigt werden. Das würde jedoch zu weit von der noch zu behandelnden Aushilfe wegführen. Es sei hier dennoch vorab angemerkt, dass bereits vor in Kraft treten des Gesetzes Krankenhäuser, Altenheime, Hospize und sonstigen Pflegeeinrichtungen subventioniert wurden, indem sie einen erheblichen Teil ihrer Hilfsarbeiterstellen mit für sie kostenlosen Zivildienstleistern besetzen und ihre Personalplanung darauf ausrichten konnten. Ziehen nun bundesweit Freiwillige in diesen Dienst, um ehrenamtlich mit einer weit geringeren Aufwandsentschädigung als dem Sold der Zivildienstleistenden diese zu ersetzen, so bleibt die Konkurrenz zu Anbietern von Arbeitskraft, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, in diesen Bereichen erhalten. Treten Anbieter mit potentiell geringem Einkommen jedoch in Konkurrenz mit für Nachfrager nahezu kostenlosen Anbietern, so wirkt sich das als prekäre Beschäftigung fortgesetzt begünstigender Faktor aus.

Im Folgenden soll zunächst eine soziologische Perspektive den Blick für diese gesellschaftliche Entwicklung sensibilisieren, die durch die rechtliche Perspektive ergänzt wird, um Rahmenbedingungen aufzuzeigen, die den Druck auf Anbieter erhöhen, prekäre Beschäftigungen aufzunehmen.

I. Sozialwissenschaftliche Analysen prekärer Beschäftigungen

Seit den 1980er-Jahren wird der zunehmende Rückgang von gefestigten Arbeitsmarktstrukturen in den „hoch entwickelten kapitalistischen Systemen“ untersucht.[7] Dieses Phänomen wird auch als „Heterogenisierung der Beschäftigungsformen“[8] bezeichnet. Dabei stehen dem als „Normalarbeitsverhältnis“[9] bezeichneten unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis[10] diverse „atypische“[11] Beschäftigungsformen[12] gegenüber, die in Abgrenzung zu diesem befristet und/oder in Teilzeit abgeschlossen werden. Sie werden auch als instabile, gegenüber der stabilen Beschäftigung klassifiziert,[13] womit vor allem auf die Verweildauer in Betrieben abgestellt wird. Mittlerweile werden sämtliche Formen von Erwerbsarbeit, die andere Charakteristika, als die des Normalarbeitsverhältnisses aufweisen, als atypisch bezeichnet.[14] Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nennt sie in einem Bericht 'besondere Beschäftigungsformen'.[15]

1. Analysen zur Prekarität

Brehmer und Seifert klassifizieren atypische Beschäftigungsformen als prekär, wenn sie sich durch einen „vergleichsweise geringen Grad an Arbeitsplatzsicherheit, eingeschränkten Schutz bzw. Absicherung durch Gesetz oder Tarifverträge sowie geringes Einkom­men“[16] ausweisen. Dabei soll für den Grad der Arbeitsplatzsicherheit die „Beschäftigungsstabilität im Sinne einer möglichst ununterbrochenen Beschäftigung“ sowie der Erhalt der „Beschäftigungsfähigkeit [Anm.: die Möglichkeit der Weiterbildung] als Voraussetzung für die Beschäftigungsstabilität“ maßgeblich sein.[17] Zur Bestimmung eines geringen, nicht existenzsichernden Einkommens wird ein Bruttostundenlohn unter der für das Jahr 2005 errechneten Prekaritätsschwelle 9,95 Euro errechnet.[18] Diese Kriterien dienen der Definition von Prekaritätsdimensionen wie „Einkommens- oder Beschäftigungsprekarität“.[19] Inwieweit atypische Beschäftigungsformen Prekarität indizieren, soll sich vor allem danach bemessen lassen, über welche Zeitspanne eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird und ob sie freiwillig gewählt wurde.[20]

Sie kommen in ihrer Analyse zu dem Schluss, dass in atypischen Beschäftigungsformen prekäre Arbeitsbedingungen häufiger anzutreffen sind, als im Normalarbeitsverhältnis (dort jedoch auch). Es ergibt sich ein nach den unterschiedlichen Beschäftigungsformen differenziertes Bild, das in allen Dimensionen ein höheres Prekaritätsrisiko nachweist, außer wenig überraschend bei der Beschäftigungsprekarität der unbefristet in Teilzeit beschäftigten Anbieter von Arbeitskraft.[21]

Struck u.a. analysierten die Bedeutung instabiler Beschäftigungen, also solchen mit erhöhter Beschäftigungsprekarität, am Arbeitsmarktgeschehen, ausgehend von der These, die Zunahme instabiler Beschäftigungen in den 1990er Jahren sei an strukturelle Grenzen gestoßen, sodass insgesamt das „hegemoniale[...] Modell[...] stabiler Beschäftigung“ allenfalls modifziert wurde, ein Strukturbruch sich jedoch nicht wird nachweisen lassen.[22] Im Ergebnis revidierten sie diese These und kamen zu dem Schluss, dass zwar langfristige Beschäftigungsverhältnisse „einen gewichtigen Ausschnitt am Arbeitsmarktgeschehen ab[bilden]“,[23] instabile Beschäftigungen jedoch deutlich zugenommen haben, „der deutsche Arbeitsmarkt […] durch ein Mehr an externer Flexibilität gekennzeichnet [ist]“ und stabile mit instabilen Beschäftigungen koexistieren.[24]

Dörre sieht darin die „Krise […] eine[r] politisch hergestellte[n] Form von Arbeit […]; […] [der] stabile[n] Verknüpfungen von Lohnarbeit mit starken sozialen Schutzmechanismen und Partizipationsrechten, wie sie in der Ära des fordistischen Kapitalismus ihre Blütezeit erlebten“[25]. Durch diese stabile Beschäftigungsform seien „Ansprüche auf 'soziales Eigentum'“ erzeugt worden, „das all jenen zur Verfügung stand, 'die bisher nicht über Eigentum abgesichert waren'“, was zu einer „'Gesellschaft der Ähnlichen'“ führte[26]. Jene Gesellschaft der Ähnlichen werde sukzessive in Frage gestellt vom „zeitgenössischen Finanzmarktkapitalismus“, der „marktbildende 'Kapitalisten-Arbeiter-Koalitionen' […] durch kapitaldominierte Allianzen zu ersetzen“ strebt, um „die Unsicherheit des [Finanz]marktgeschehens in die Unternehmensorganisation hinein zu verlagern.“[27] Renditeerwartungen von Kapitalgebern bestimmen dann die Unternehmenssteuerung, die auch auf Ebene der Personalplanung zu „Kosteneinsparungen mittels Lohnkürzungen und Arbeitszeitverlängerungen, Flexibilisierung und eben auch Prekarisierung der Beschäftigungsverhältnisse“ einhergehe.[28] So werden die „Marktrisiken mehr und mehr an die Belegschaften weitergegeben“.[29] Unter Berufung auf Castel nimmt er vor diesem Hintergrund eine Klassifizierung der „nachfordistischen Arbeitgesellschaften“ vor und teilt sie in eine „'Zone der Integration' mit geschützter Normarbeit“ die einer „'Zone der Entkoppelung' mit Gruppen, die dauerhaft von Erwerbsarbeit ausgeschlossen sind“ gegenübersteht, die durch eine expandierende „'Zone der Prekarität'“ verbunden sind.[30] Damit unterstützt er seine Analyse subjektiver Dimensionen der Prekarität, die sich vor allem in der sozialen Verunsicherung der Betroffenen äußert und die Typisierung der Verarbeitungsformen dieser Unsicherheit.[31] So identifiziert er eine „desintegrierend[e] und zugleich disziplinierende Kraft“ der Prekarität, die Beschäftigte in jeder Zone und jeden Verarbeitungstyps, vom voll integrierten bis zum voll entkoppelten erfasse,[32] wodurch sie genötigt werden, jegliche Arbeitsbedingungen zu akzeptieren, um der idealen Zone der Integration erhalten zu bleiben, in sie zurückzukehren, erstmalig in sie aufzusteigen und der gefürchteten Zone der Entkoppelung zu entgehen.[33]

2. Zusammenfassung

Prekäre Beschäftigungen sind ein gesellschaftliches Phänomen, das mittlerweile seit über 25 Jahren in den Sozialwissenschaften erforscht wird und dessen spürbar negative Wirkung auf die wirtschaftliche Stellung und die soziale Integration der Anbieter von Arbeitskraft durch die sozialwissenschaftlichen Forschungen objektiv messbar gemacht werden.

Indes erscheint nicht nur auf Ebene der kapitaldominierten Allianzen eine Abkehr vom bis in die 1980er Jahre gepflegten sozialpartnerschaftlichen Modell zwischen Anbietern und Nachfragern von Arbeitskraft vorangetrieben zu werden. So ist es politisch opportun, keinen Zusammenhang zwischen atypischen Beschäftigungsformen und Prekarität zu sehen, sondern „das Merkmal 'prekär' eher [als die Beschreibung der] Lebensumstände einer Person“[34] zu betrachten. Es wurden daher zahlreiche Rahmenbedingungen für die Abkehr von der Sozialpartnerschaft vom Gesetzgeber geschaffen, die im Anschluss erläutert werden sollen.

II. Sozialrechtliche Stellung prekär Beschäftigter

Aus den sozialwissenschaftlichen Analysen konnte deutlich werden, dass unter anderem ein nicht existenzsicherndes Einkommen die Prekarität einer Beschäftigung indiziert. Zu Beginn dieses Kapitels wurde angedeutet, dass auch staatlich subventionierte Personalbeschaffungsmaßnahmen, wie etwa der Bundesfreiwilligendienst, die Anbieter von Arbeitskraft veranlassen können, sich auf prekäre Beschäftigungsverhältnisse einzulassen, um dem dadurch gesteigerten Konkurrenzdruck gerecht zu werden und nicht in die Zone der Entkoppelung zu geraten. Staatliches Handeln kann so eine Entwicklung begünstigen, in der Anbieter gezwungen werden, nicht existenzsichernde Beschäftigungen aufzunehmen.

Die handelnden Organe sind jedoch nicht darauf beschränkt, sich lediglich an der Steigerung des Konkurrenzdrucks auf dem Arbeitsmarkt zu beteiligen. Staatliches Handeln kann auch auf anderem Weg Bedingungen erzeugen, die Anbieter in prekäre Beschäftigungen zu drängen.

1. Die Bestimmung des Existenzminimums

Eine Grundbedingung für die Abgrenzung von Prekarität und Integration ist die Bestimmung des Existenzminimums, wozu sich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe heranziehen lassen.

Ein soziokulturelles, menschenwürdiges Existenzminimum, das in der Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entwickelt wurde, kann vom Gesetzgeber in Höhe eines monatlichen Gesamtbedarfs festgelegt werden.[35] Derzeit liegt der Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes und § 2 Abs. 1 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 bei 374,00 Euro (100 %) für eine alleinstehende Person. Hinzu kommen, neben möglicherweise individuell zu bestimmenden Mehrbedarfen, Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II, deren Höhe allerdings gemäß §§ 22a f. SGB II regional nach den jeweils lokalen Wohnungsmarktbedingungen festgelegt wird. So können sie für eine alleinstehende Person in Berlin, gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 22a Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 4 der am 1. Mai 2012 in Kraft getretenen Wohnaufwendungsverordnung, abhängig vom Gebäudetyp maximal 398,00 Euro betragen.

Der sich so zusammensetzende maximale Gesamtbedarf für eine alleinstehende Person, bezogen auf Berlin, beträgt in der Summe folglich maximal 762,00 Euro. Er wird individuell regelmäßig unter diesem Maximalbetrag bewilligt. Dennoch soll er hier als etwaige Größenordnung des vom Gesetzgeber festgelegten soziokulturellen Existenzminimums herhalten.

Der steuerliche Grundfreibetrag für alleinstehende Personen liegt derzeit gemäß § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei jährlich 8.004,00 Euro, also 667,00 Euro pro Monat. Er steht als „sächliches Existenzminimum“[36] in Zusammenhang mit der Bestimmung des soziokulturellen.

Wird eine Forderung gegen einen Schuldner vollstreckt, so gilt aktuell als Pfändungsgrenze für die Vollstreckung in Einkünfte von alleinstehenden Beschäftigten gemäß der Anlage zu § 850c ZPO eine Vergütung abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (Nettoeinkommen) in Höhe von 1.029,99 Euro[37], das schuldrechtliche Existenzminimum. Grundsätzlich muss einem Beschäftigten demnach dieser Betrag bleiben, um seine Existenz sichern zu können.

Laut der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2008 (EVS 2008) wurde für Deutschland bereinigt ein mittleres monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.772,00 Euro ermittelt.[38] Die Grenze zu Einkommen, die als armutsgefährdend gelten, liege demnach bei monatlich 1.063,00 Euro, das sind 60 % des mittleren Einkommens.[39] Von strenger Armut betroffen, 40 % des mittleren Einkommens,[40] galten somit Personen mit einem Einkommen von unter 709,00 Euro.

Zwischen soziokulturellem, sächlichem und schuldrechtlichem Existenzminimum alleinstehender Personen liegt ein Spielraum von rund 400,00 Euro, der von strenger Armut bis zur Armutsgefährdung reicht. Soziokulturelles bzw. sächliches Existenzminimum befinden sich dabei bereits nach europäischen Standards im Bereich strenger Armut, das schuldrechtliche Existenzminimum innerhalb der Armutsgefährdungsgrenze.

Für Alleinerziehende sowie Paare ohne und mit Kindern sind nominell jeweils höhere Werte einzusetzen, sie ergeben jedoch auf die einzelnen heruntergerechnet auch nicht mehr als die hier angegebenen Werte.

Nur wer in strenger Armut lebt, hat Anspruch auf staatliche Unterstützung. Diese wird jedoch nicht bedingungslos gewährt, wie im Anschluss zu sehen ist.

2. Arbeitsförderung nach dem SGB II

Erwerbsfähige aber hilfebedürftige Personen ab einem Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die in Deutschland leben und rechtlich keinen Arbeitsbeschränkungen unterworfen sind, können gemäß § 7 Abs. 1 SGB II grundsätzlich Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe des durch den Gesetzgeber bestimmten soziokulturellen Existenzminimums beantragen.

Als erwerbsfähig gilt gemäß § 8 Abs. 1 SGB II wer imstande ist, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig zu sein. Die konkrete Bedeutung des allgemeinen Arbeitsmarktes wird im nächsten Unterpunkt deutlich.

Als hilfebedürftig gilt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer keine Möglichkeit hat, aus eigener Kraft oder durch die Unterstützung von Angehörigen seine Existenz zu sichern bzw. keine anderen Sozialleistungen erhält. Monatliche Einkünfte aus Arbeit und aus dem vollständigen Verbrauch von noch bestehendem Vermögen der Erwerbslosen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums sperren daher bereits den Leistungsanspruch aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 SGB II.

a) Pflicht zur Aufnahme von zumutbarer Arbeit

Aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II formulierten erwerbsbezogenen allgemeinen Mitwirkungsobliegenheit[41] sowie der in § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II formulierten erwerbsbezogenen Selbsthilfeobliegenheit[42] der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen folgt, dass

– im Sinne des § 10 SGB II grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen ist, zu der der Hilfebedürftige körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist (was er immer ist, wenn er leistungsberechtigt ist[43] )
– und keine der sehr eng auszulegenden Ausschlussgründe in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB II entgegenstehen, zu deren Auslegung stets die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt werden müssen.[44]

Über diese Interessen gibt der Katalog des § 10 Abs. 2 SGB II Aufschluss, anhand dem zu sehen ist, wann eine Arbeit vom Gesetzgeber in jedem Fall nicht als unzumutbar angesehen wird. Der in § 8 Abs. 1 SGB II genannte allgemeine Arbeitsmarkt rekurriert damit auf beinahe jede erdenkliche Arbeit.

Zur Förderung der leistungsberechtigten Personen gemäß § 14 SGB II wird in § 15 SGB II der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit verlangt. Darin werden unter anderem die Leistungen bestimmt, die der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält sowie welche Bemühungen, in welcher Häufigkeit der Erwerbsfähige zur Eingliederung mindestens unternehmen und in welcher Form er diese nachweisen muss. Zwar soll hier die „passgenaue […] und bedürfnisgerechte […] Leistungs­ge­stal­tung“[45] im Vordergrund stehen, der Abschluss dieser Vereinbarung ist jedoch gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 31a SGB II sanktionsbewehrt, sodass für den Leistungsberechtigten offensichtlich ein Abschlusszwang besteht. Eine Weigerung führt somit zu einer Sanktion in Form einer Leistungsabsenkung und gleichzeitig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zum Erlass einer Vereinbarung in Form eines Verwaltungsakts. Durch dieses zwingende Zusammenspiel wird die Regel aus § 53 SGB X umgekehrt, wonach es im Ermessen der Behörde liegt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen oder einen Verwaltungsakt zu erlassen. Faktisch folgt daraus eine Pflicht beider Seiten zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung in Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages.[46]

Das kann zusätzliche Rechtssicherheit auf Seiten des Leistungsberechtigten bedeuten, da dieser an den ihn gemäß § 15 Abs. 1 und 3 SGB II treffenden Obliegenheiten mitwirken und damit das Ermessen der Behörde beeinflussen kann. Zudem erhält er Vertragserfüllungsansprüche auf von der Arbeitsagentur zugesagten Leistungen.[47] Es bedeutet jedoch auch die Gefahr einer Zwangslage für die Hilfebedürftigen, in der sie unter Androhung von Leistungskürzungen zum Unterschreiben vorgefertigter, möglicherweise für sie ungünstiger Eingliederungsvereinbarungen gedrängt werden.

b) Eingliederungsmaßnahmen

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit aus (derzeit) § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, werden als Arbeitsvermittlung gemäß § 35 SGB III bewilligt; nach Ermessen der Behörde auch die im Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Bezug genommenen Leistungen des SGB III.

Liegen bei Leistungsberechtigten Vermittlungshemmnisse vor, etwa als Berufsrückkehrer aus Betreuungs- bzw. Erziehungszeiten im Sinne des § 20 SGB III, „gering qualifiziert[e oder] jüngere [Anbieter von Arbeitskraft] mit außerbetrieblicher Ausbildung“,[48] so können gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit §§ 88 f. SGB III Nachfrager für bis zu zwölf Monate Eingliederungszuschüsse bis zur Hälfte des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten.[49] Der Zuschuss richtet sich jetzt gemäß § 89 SGB III nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Er wird gemäß § 91 Abs. 2 SGB III zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen festgelegt, die zur Verhinderung von Missbräuchen sinken, wenn sich das zu berücksichtigende Einkommen vermindert.

Ebenso können Nachfrager für eine Einstiegsqualifizierung ausbildungssuchender Leistungsberechtigter gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 54a Abs. 1 SGB III bis zu einer Höhe von 216 Euro monatlich zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale von der Arbeitsagentur gefördert werden.

[...]


[1] Wo sich keine geschlechtsneutralen Begriffe anbieten oder keine entwickelt werden können, wird im Folgenden nach dem Sprachgefühl des Verfassers nur das männliche Geschlecht verwendet. Eine Benachteiligung des weiblichen ist damit jedoch in keinem Fall beabsichtigt. Leserinnen und Leser mögen sich angeregt fühlen, die gewünschte Form in die jeweiligen Begriffe hineinzulesen.

[2] Bis zur Klärung arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Begriffe Selbständige, Arbeitnehmer, Beschäftigte und Arbeitgeber werden die Beteiligten dieser Beziehung im weiten Sinne als Anbieter und Nachfrager von Arbeitskraft bezeichnet.

[3] Schultze in: Nohlen/Schultze (Hrsg.), Lexikon der Politikwissenschaft, S. 354 f.

[4] Scharpf, Interaktionsformen, S. 27 ff., ausführlich auf S. 353 ff.

[5] Zum Begriff siehe auch Horstmeier, Prekäre Beschäftigungsverhältnisse, S. 6.

[6] Ein Vorschlag zur Kategorisierung atypischer Beschäftigungsverhältnisse als prekär bei Horstmeier, a.a.O., S. 17 ff., der in seiner Untersuchung neben den in dieser Arbeit beleuchteten Beschäftigungsformen sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern von Arbeitskraft untersucht.

[7] Struck/Köhler/Goetzelt u.a., Die Ausweitung von Instabilität?, S. 167.

[8] Dörre, Prekäre Arbeit, S. 181.

[9] Als Begründer des Begriffs wird Mückenberger zitiert in: Brehmer/Seifert, WSI-Diskussionspapier Nr. 156, S. 4 m.w.N.

[10] Das Statistische Bundesamt geht von einem Beschäftigungsverhältnis mit mindestens der Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit aus, vgl. BT-Drs. 17/2790, S. 1.

[11] Ebenda.

[12] Dörre nennt sie „nicht-standardisierte Arbeitsverhältnisse“, a.a.O., S. 181.

[13] Struck/Köhler/Goetzelt u.a., a.a.O., S. 168.

[14] Vgl. Brehmer/Seifert, a.a.O., S. 5; aufgelistet nach Anteil der Verbreitung am Arbeitsmarkt findet sich bei Keller/Seifert, Atypische Beschäftigung. Langfassung, S. 2 f.

[15] Vgl. Überschrift des NRW Arbeitsministerium zum IAB Betriebspanel NRW.

[16] Brehmer/Seifert, a.a.0., S. 5.

[17] Dies., a.a.0., S. 6.

[18] Dies., a.a.O, S. 16 f.

[19] Brehmer/Seifert, a.a.0., S. 6, zum statistischen Verfahren s. S. 13 ff.

[20] Ebenda.

[21] Dies., a.a.O., S. 36.

[22] Struck/Köhler/Goetzelt u.a., a.a.O., S. 168.

[23] Dies., a.a.O., S. 178.

[24] Ebenda.

[25] Dörre, a.a.O., S. 182, m.w.N.

[26] Ebenda.

[27] Dörre, a.a.O., S. 182.

[28] Dörre, a.a.O., S. 182 f.

[29] Ders., a.a.O., S. 183.

[30] Ebenda; ein kurzer Überblick zur dem Artikel von Dörre zugrunde liegenden Studie bietet Horstmeier, a.a.O., S. 10.

[31] Dörre, a.a.O., S. 183 ff.

[32] Ders., a.a.O., S. 189.

[33] Ders., a.a.O., S. 190.

[34] BT-Drs. 17/2790,S. 2 exemplarisch für die einheitliche Linie der Bundesregierungen seit 1998.

[35] Vgl. nur BVerfG, 1 BvL 1/09, Urteil vom 9.2.2010, Leitsätze und Rn. 90 (zitiert nach juris).

[36] BT-Drs. 16/3265, S. 1 f., 5.

[37] BMJ (Hrsg.), Pfändungsfreigrenzen, S. 7.

[38] Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Mittleres Personeneinkommen.

[39] Ebenda.

[40] bpb (Hrsg.), Armutsgefährdungslücke und strenge Armut, S. 10.

[41] Vgl. LPK-SGB II/ Berlit, § 2, Rn. 22.

[42] Ders., a.a.O., § 2, Rn. 14.

[43] Vgl. LPK-SGB II/ Armborst, § 10, Rn. 13.

[44] Ders., a.a.O., § 10, Rn. 25.

[45] Ders., a.a.O., § 15, Rn. 7.

[46] Vgl. LPK-SGB II/ Armborst, § 15, Rn. 8.

[47] Vgl. ders., a.a.O., § 15, Rn. 12.

[48] LPK-SGB II/ Thie, Anh. § 16, Rn. 49 – zu berücksichtigen ist, das die Kommentierung die erneuten Novellierungen des SGB im Jahr 2011 nicht vollständig erfasst; die dort zu findenden Grundsätze lassen sich dennoch auf die verschobenen und leicht abgeänderten Normen anwenden.

[49] Ebenda.

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Aushilfsarbeitsverhältnisse – eine Gefahr für das deutsche Arbeitsrecht?
Untertitel
Eine Untersuchung prekärer Beschäftigungsverhältnisse aus rechtlicher Perspektive. (redigierte Fassung)
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
90
Katalognummer
V209373
ISBN (eBook)
9783656371236
ISBN (Buch)
9783656371632
Dateigröße
922 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Wie sich prekäre Beschäftigungsverhältnisse nachteilig speziell auf das Rechtsbewusstsein auswirken, welche gesellschaftlichen Rahmenbedingungen möglicherweise diese spezielle Wirkung intendieren, wird anhand des Aushilfsarbeitsverhältnisses untersucht. Dem Aspekt des freiwilligen und nachhaltigen Verzichts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihre Arbeitnehmer(schutz-)rechte und folglich auch der daraus folgenden potentiellen Gefahr für das deutsche Arbeitsrecht, wird daher größere Aufmerksamkeit gewidmet, als es in Gesamtbetrachtungen prekärer Beschäftigungen möglich ist.
Schlagworte
prekäre Beschäftigung, Prekariat, Arbeitsrecht, Rechtsuntreue, geringfügige Beschäftigung, Nebenjob, ungelernt, Hilfskraft, Werkstudent, Arbeit auf Abruf, Teilzeitarbeit, befristete Beschäftigung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch, § 14 TzBfG, Sozialrecht, Diskriminierung
Arbeit zitieren
Jochen Heller (Autor:in), 2012, Aushilfsarbeitsverhältnisse – eine Gefahr für das deutsche Arbeitsrecht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209373

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