Leseprobe
Gliederung:
1. Einleitung
2. Was ist ein Bürgerbegehren und ein Bürgerentscheid? Zu welchem Zweck werden sie durchgeführt?
3. Wer kann ein Bürgerbegehren initiieren? Wer kann sich daran beteiligen?
4. Themen und Gegenstände von Bürgerbegehren
4.1. Negativkatalog
5. Fristen
5.1. initiierendes Bürgerbegehren
5.2. kassierendes Bürgerbegehren
6. Abstimmungsfrage und Begründung
7. Kostendeckungsvorschlag
8. Vertretungsberechtigte
9. Unterschriftenlisten
10. Unterschriftensammlung
11. Einleitungsquorum
12. Zulässigkeitsprüfung
12.1. unzulässige Bürgerbegehren und Rechtsweg
13. Durchführung eines Bürgerentscheides
13.1. Abstimmungsbekanntmachung und Frage
13.2. Abstimmungstermin
14. Zustimmungsquorum
15. ein gescheiterter Bürgerentscheid
16. ein erfolgreicher Bürgerentscheid
1. Einleitung:
- es sind die mächtigsten Instrumente mit denen Bürger und Bürgerinnen die Politik in ihrer Gemeinde oder in ihrem Landkreis beeinflussen können
- sie können dadurch ihrem gewählten Repräsentanten eine Sachentscheidung aus der Hand nehmen, weil ein erfolgreicher Bürgerentscheid wie ein Ratsbeschluss umgesetzt werden muss
- die Gemeinde- und Kreisordnungen der Bundesländer schreiben detailliert vor welche Vorraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Bürgerbegehren zulässig ist
- die Themen die nicht zulässig sind, werden in dem sog. „Negativkatalog“ festgehalten (siehe Punkt 4.1)
- außerdem müssen bestimmte Fristen und formale Regeln eingehalten werden sowie bestimmte Quoren überwunden werden (siehe Punkt 11, 14)
- dies alles sind Faktoren, die die Durchführung eines Bürgerbegehrens erheblich erschweren oder gar unmöglich machen
- man kann ein Bürgerbegehren einleiten, wenn man z.B. der Meinung ist, dass das Kommunalparlament Unsinn beschlossen hätte, oder wichtige lokale Themen vernachlässigen würden.
2. Was ist ein Bürgerbegehren und ein Bürgerentscheid? Zu welchem Zweck werden sie durchgeführt?
- offizielle Definition: „Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid)“ (§26 Abs. 1 GO NW)
- Bürgerbegehren: ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung einen Bürgerentscheid durchzuführen; dabei kann man sich in einer Unterschriftenliste eintragen, um seine Zustimmung zu einem Antrag zu geben
- Bürgerentscheid: ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage, bei einem Bürgerentscheid gehen die Bürgerinnen und Bürger zu Abstimmungslokalen und geben ihrer Stimme ab (ähnlich einer Wahl)
- in allen Bundesländern sind Bürgerbegehren auf der untersten kommunalen Eben möglich (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, in Gemeinden)
- in NRW sind Bürgerbegehren auch in einzelnen Stadtbezirken bzw. auf Ortschaftsebene möglich (nur über Angelegenheiten, für die der jeweilige Bezirksausschuss bzw. die Bezirksvertretung zuständig ist)
3. Wer kann ein Bürgerbegehren initiieren? Wer kann sich daran beteiligen?
- Jeder kann ein Bürgerbegehren starten (er muss aber dafür sorgen, dass es den rechtlichen Vorschriften entspricht, und die entsprechenden Unterschriften zusammenkommen, sollte über Mindestkenntnisse des politischen Entscheidungsprozesses in der Kommune verfügen)
- der Initiator muss für die Kommunalwahlen wahlberechtigt sein,
- Kinder, Ausländer die nicht aus der EU kommen, und alle anderen, die aus sonstigen Gründen nicht wahlberechtigt sind, dürfen weder unterschreiben noch abstimmen
- meist sucht sich der Initiator Bündnispartner, die ihn bei der gesamten Arbeit unterstützen (z.B. Nachbarn, Freunde, Bürgerinitiativen, Umweltverbände)
- die Initiative für ein Bürgerbegehren geht sehr oft von Einzelpersonen aus, es kann aber auch von Bürgerinitiativen, Interessenverbänden oder Oppositionspartnern ausgehen
- wichtig ist nur, dass es Einzelpersonen sind, die als Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens auftreten (siehe Punkt 8)
4. Themen und Gegenstände von Bürgerbegehren:
- die deutschen Gemeindeordnungen sind sich einig darüber, dass ein Bürgerbegehren grundsätzlich nur über Angelegenheiten der Gemeinde stattfinden kann, d.h. über Gegenstände die in den kommunalen Zuständigkeitsbereich fallen
4.1. Negativkatalog
- im Negativkatalog schließen die Gemeindeordnungen eine Vielzahl von Themen für Bürgerbegehren schon im Vorhinein aus
- der Schwerpunkt der Negativkataloge liegt im Bereich der Finanz- Haushalts- und Personalangelegenheiten der Kommune
- NRW hat einen sehr weitreichenden Negativkatalog, der auch Entscheidungen bei umweltrelevanten Vorhaben, Planfeststellungsverfahren und Angelegenheiten der Bauleitplanung einschließt
5. Fristen:
- bei einem Bürgerbegehren müssen strenge Fristen eingehalten werden (z.B. wann die Unterschriftensammlung beendet sein muss)
- es gibt die „Initiativsperre“, die es untersagt ein Bürgerbegehren in der selben Angelegenheit innerhalb eines Zeitraums von 2 bzw. 3 Jahren zu initiieren
5.1. initiierendes Bürgerbegehren
- es kann jederzeit und ohne Betrachtung von Fristen durchgeführt werden
- ugs.: man kann sich im Prinzip unendlich viel Zeit lassen
5.2. kassierendes Bürgerbegehren
- es ist gegen einen bestimmten Beschluss der Gemeindevertretung gerichtet (es können nur Ratsbeschlüsse angegriffen werden)
- der anzugreifende Ratsbeschluss muss nicht ausdrücklich genannt werden
- es muss nur aus dem Zusammenhang deutlich werden um welchen Ratsbeschluss es sich handelt
- es sind strenge Fristen zu beachten, nur innerhalb der Fristen kann eine Bürgerbegehren initiiert werden:
- bei Ratsbeschluss mit öffentlicher Bekanntmachung 6 Wochen
- bei Beschluss, der keiner Bekanntmachung bedarf 3 Monate
6. Abstimmungsfrage und Begründung:
- auf allen Unterschriftenlisten muss die Abstimmungsfrage stehen
- sie muss deutlich formuliert sein, dass die Unterzeichner wissen, worum es geht, und die Verwaltung eine klare Handlungsanweisung erhält
- die Abstimmungsfrage kann eine Frage oder eine Aussage sein (darf auch mehrere Sätze enthalten, wenn dies zur Klarstellung notwendig ist)
- die Abstimmungsfrage muss einen Ratsbeschluss ersetzen
- polemische, beleidigende oder suggestive Fragestellungen sollten vermieden werden
- es ist sinnvoll, die Frage so zu formulieren, dass mit „ja“ geantwortet werden muss, wenn mit dem Bürgerbegehren etwas erreicht, und mit „nein“, wenn etwas verhindern werden soll
7. Kostendeckungsvorschlag:
- auf allen Unterschriftenlisten ist ein Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme erforderlich
- d.h. die Initiatoren müssen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung für den Gemeindehaushalt machen (bei Herstellungs- und Anschaffungskosten)
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