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Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH

Eine vergleichende Betrachtung

Titel: Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH

Seminararbeit , 2010 , 12 Seiten , Note: 3

Autor:in: Eric C. Steiner (Autor:in)

Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
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Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes („ne bis in idem“) durch den OGH und den EuGH.

Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung, ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als Verbot des „double jeopardy“).
Dieses Recht findet sich nicht in der EMRK selbst, sondern ist erst durch das 7. Zusatzprotokoll, welches durch Österreich ratifiziert wurde, aufgenommen worden. Durch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten wird dieser Artikel in der Lehre oft auch als das „verflixte Siebente“ bezeichnet.

Dieses Recht dient dem Schutz des Normunterworfenen vor einem neuerlichen Strafverfahren, nachdem bereits ein Strafprozess durch einen Frei- oder Schuldspruch abgeschlossen wurde. Die Ziele des Doppelbestrafungsverbotes sind Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Strafjustiz. Diese „Sperrwirkung“ betrifft lediglich Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, also dem Recht auf ein faires Verfahren, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Maßnahmen wie zB den Lenkberechtigungsentzug und Disziplinarmaßnahmen. Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht vor einem Richter stammen, es kann sich durchaus auch um ein Urteil einer Verwaltungsbehörde handeln, da man darunter die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, mithin also auch eine rechtskräftige Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis, zB nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einer Verwaltungsstrafbehörde versteht. Auch ein Strafbefehl ist denkbar.

Selbst unter dem Begriff „Freispruch“ ist nicht bloß ein richterliches Urteil zu verstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, sofern das Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind Anklagefakten in Bezug auf die erfolge Verurteilung unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert. Der EuGH versteht darunter auch eine Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine Ahnung der Tat zu sehen ist und damit der staatliche Strafanspruch konsumiert ist.
Der EuGH legt also ein extensives Verständnis an den Art. 54 SDÜ an.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

1.2 Entscheidungen des OGH

2. Einheitlicher Rechtsraum in Europa

2.2 Das Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GRC

2.3 Voraussetzung und einheitliche Handhabung des Art. 54 SDÜ

3. Rechtskräftige Aburteilung

3.1 Der Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

3.2 Das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht die unterschiedliche Auslegung des Verbots der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) durch den Obersten Gerichtshof (OGH) sowie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und analysiert deren Auswirkungen auf den europäischen Rechtsraum.

  • Historische und rechtliche Entwicklung des Doppelbestrafungsverbots.
  • Die unterschiedliche Handhabung des Grundsatzes durch OGH und EuGH.
  • Die Rolle des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) im Vergleich zur Grundrechtecharta (GRC).
  • Herausforderungen bei der Definition des Tatbegriffs und des Vollstreckungselements.
  • Bedeutung des Grundsatzes für die europäische Freizügigkeit.

Auszug aus dem Buch

3.1 Der Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

Bei der Bestimmung des Tatbegriffs in Art. 54 SDÜ treten große Schwierigkeiten auf, weil die nationalen Konzeptionen des „ne bis in idem“ Grundsatzes stark differieren. Der EuGH entwickelt einen eigenständigen europarechtlichen Tatbegriff. Aufgrund der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften, stellt der EuGH grundsätzlich nicht auf eine identische rechtliche Einordnung in beiden verfolgungswilligen Mitgliedsstaaten ab, sondern verlangt vielmehr dass das Verhalten „materiell“ als eine Tat erscheint. Dies sei dann der Fall, wenn sich das Geschehen als „Komplex von Tatsachen darstelle, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind“.

Diese Linie hat der EuGH mittlerweile in einem ganz ähnlichen Fall bestätigt. Demnach muss nicht einmal die Menge der aus- bzw. eingeführten Betäubungsmittel identisch sein, um von einer materiellen Tat auszugehen. Hätte der EuGH im Sinne des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung auf den Eintritt von Rechtskraftwirkung im Erstverfolgerstaat abgestellt, hätten die mit der Entwicklung eines eigenständigen, von den nationalen Rechtsordnungen unabhängigen Tatbegriffs verbundenen Unsicherheiten vermieden werden können.

Der EuGH hat zudem klargestellt dass ein einheitlicher Vorsatz für sich allein, also ohne zeitlich-räumlichen Zusammenhang, nicht genügt um mehrere Handlungen zu einer Tat iSd. Art. 54 SDÜ zu verknüpfen. Wer also beispielsweise Betäubungsmittel aus Mitgliedsstaat X ausführt, um diese unmittelbar darauf in Mitgliedsstaat Z einzuführen, darf nur einmal strafrechtlich angeklagt werden, da die Ein- und Ausfuhr, obwohl rechtlich unterschiedlich qualifiziert, „in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundene“ Tatsachen, also ein und dieselbe Tat im europarechtlichen Sinne darstellen. Eine abermalige Anklage würde somit gegen Art. 54 SDÜ verstossen.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Die Arbeit führt in die Thematik des Doppelbestrafungsverbots ein und beleuchtet dessen historische Bedeutung sowie die unterschiedlichen nationalen und europäischen Auslegungsschwierigkeiten.

1.2 Entscheidungen des OGH: Dieses Kapitel behandelt die spezifische Rechtsprechung des OGH, insbesondere die Einschränkung des Verbots bei pauschal individualisierten Taten und die prozessuale Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden.

2. Einheitlicher Rechtsraum in Europa: Hier wird das Ziel eines einheitlichen europäischen Rechtsraums untersucht und die Problematik beleuchtet, die durch fehlende Kompetenzklarheit und die Loyalitätspflicht nach dem AEU-Vertrag entsteht.

2.2 Das Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GRC: Das Kapitel erörtert das spannungsreiche Verhältnis zwischen dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der EU-Grundrechtecharta, insbesondere in Bezug auf das Vollstreckungselement.

2.3 Voraussetzung und einheitliche Handhabung des Art. 54 SDÜ: Es werden die drei zentralen Voraussetzungen des Art. 54 SDÜ analysiert und die Problematik der Auslegung durch nationale Gerichte vor und nach dem Vertrag von Lissabon dargelegt.

3. Rechtskräftige Aburteilung: Das Kapitel fokussiert auf die beschuldigtenfreundliche Auslegung des EuGH, die auch außergerichtliche Verfahrenseinstellungen als rechtskräftige Aburteilung anerkennt.

3.1 Der Tatbegriff des Art. 54 SDÜ: Es wird die Entwicklung eines eigenständigen, materiellen Tatbegriffs durch den EuGH zur Überwindung nationaler Differenzen untersucht.

3.2 Das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ: Hier werden die drei Varianten des Vollstreckungselements detailliert auf ihre rechtliche Anwendbarkeit und die Bedeutung für den Straftäter hin geprüft.

Schlüsselwörter

ne bis in idem, Doppelbestrafungsverbot, OGH, EuGH, Art. 54 SDÜ, Art. 50 GRC, Rechtskraft, Vollstreckungselement, Tatbegriff, Strafrecht, Freizügigkeit, europäischer Rechtsraum, Strafklageverbrauch, EU-Recht, Nichtigkeitsbeschwerde.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) und die unterschiedliche juristische Interpretation dieses Grundsatzes durch den österreichischen Obersten Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof.

Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?

Zentrale Themen sind die Abgrenzung von Tatbeständen, die Rolle des Schengener Durchführungsübereinkommens, das Verhältnis zur EU-Grundrechtecharta sowie die Auslegung von Prozesshindernissen im europäischen Strafrecht.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das Ziel ist es, die Diskrepanzen zwischen nationaler und europäischer Rechtsprechung aufzuzeigen und zu untersuchen, wie ein einheitlicher europäischer Rechtsraum durch eine kohärente Auslegung des Doppelbestrafungsverbots gesichert werden kann.

Welche wissenschaftlichen Methoden werden angewandt?

Die Autorin/der Autor führt eine vergleichende Rechtsanalyse durch, indem sie/er aktuelle Urteile des EuGH und des OGH auswertet und deren Vereinbarkeit mit den Zielen des europäischen Strafrechts prüft.

Welche Inhalte bilden den Schwerpunkt des Hauptteils?

Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Voraussetzungen des Art. 54 SDÜ (Aburteilung, Tatidentität, Vollstreckungselement) und analysiert die Rechtsprechung des EuGH zur Ausweitung des Schutzes für Beschuldigte.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe „ne bis in idem“, „europäischer Rechtsraum“, „Vollstreckungselement“, „Tatidentität“ und „Freizügigkeit“ charakterisiert.

Wie definiert der EuGH den „Tatbegriff“ im Rahmen des Art. 54 SDÜ?

Der EuGH nutzt einen eigenständigen, materiellen Tatbegriff. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation in den verschiedenen Staaten an, sondern darauf, ob die Taten in zeitlicher, räumlicher Hinsicht und nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind.

Was bedeutet das „Vollstreckungselement“ in der Praxis?

Es dient dazu sicherzustellen, dass nur derjenige, dessen Strafe bereits verbüßt wurde oder nicht mehr vollstreckt werden kann, vor einer erneuten Verfolgung geschützt ist, um Straftäter an einer Flucht in andere Mitgliedsstaaten zur Strafvermeidung zu hindern.

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Details

Titel
Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH
Untertitel
Eine vergleichende Betrachtung
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (Europarecht)
Veranstaltung
Europastrafrecht
Note
3
Autor
Eric C. Steiner (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2010
Seiten
12
Katalognummer
V210169
ISBN (eBook)
9783656379478
ISBN (Buch)
9783656380849
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europarecht Europastrafrecht ne bis in idem EuGH OGH
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Eric C. Steiner (Autor:in), 2010, Der Grundsatz "ne bis in idem" und seine Auslegung durch EuGH und OGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210169
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Leseprobe aus  12  Seiten
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