Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung. Betrachtet man jedoch das Betäubungsmittelstrafrecht, fällt auf, dass die Regelungen des BtMG gerade darauf abzielen, Selbstschädigung infolge Betäubungsmittelkonsums zu vermeiden. Diese Problematik lässt sich am besten an folgender Gegenüberstellung verdeutlichen:
Wer beispielsweise Cannabis, Kokain oder Heroin konsumiert, muss fast in allen Ländern mit einer Bestrafung rechnen. Gefährdet hingegen jemand seine eigene Gesundheit, indem er raucht, sich ungesund ernährt oder sich sogar selbst tötet, bleibt derjenige straflos.
Dieser Widerspruch mit dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung führt dazu, dass das BtMG häufig Gegenstand von Diskussionen und Kritik ist. Darf der Staat den Menschen vor sich selbst schützen? Und inwieweit ist die Bestrafung des Umgangs mit Betäubungsmitteln mit der Straflosigkeit von Selbstschädigung zu vereinbaren?
Umstritten ist daher, wie das strafrechtliche Verbot im BtMG zu legitimieren ist. Geht man von der Rechtsgutslehre aus, müsste durch das BtMG ein Rechtsgut geschützt werden. Diesbezüglich spalten sich die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur. Wo das Bundesverfassungsgericht das BtMG mit dem Schutz des Rechtsguts der Volksgesundheit rechtfertigt, stellt ein Teil der Literatur auf den Schutz des Einzelnen ab.
Die vorliegende Arbeit setzt sich zum einen mit der Problematik der Selbstschädigung im Strafrecht auseinander und soll Aufschluss darüber geben, ob sich die mittelbare Bestrafung des Drogenkonsums trotz des Grundsatzes der Straflosigkeit der Selbstschädigung legitimieren lässt.
Zum anderen soll anhand des Cannabis-Beschlusses dargelegt werden, wie das Bundesverfassungsgericht das strafrechtliche Verbot von Drogenstraftaten begründet. Anschließend werden verschiedene Ansichten aufgeführt, worauf die Strafbarkeit von Drogenstraftaten beruhen kann, wenn man die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ablehnt. Ziel ist es zu klären, ob der strafrechtliche Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung auch im Betäubungsmittelstrafrecht erhalten bleibt oder diesbezüglich eine Ausnahme gemacht wird.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in die Problematik
B. Das Recht auf Betäubungsmittelkonsum
1. Situation in Deutschland
2. Die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG hinsichtlich des Konsums
3. Begründung für die Straflosigkeit des Konsums
a) Konsum als eine Form der Selbstschädigung
b) Straflosigkeit der Selbstschädigung
aa) Aus strafrechtlicher Sicht
bb) Aus verfassungsrechtlicher Sicht
c) Widerspruch zum BtMG?
C. Die Begründung des Betäubungsmittelstrafrechts durch das Bundesverfassungsgericht
D. Begründung für die Strafbarkeit von Drogenstraftaten
1. Strafrechtsbegrenzung durch das Kriterium des Rechtsgutsbegriffs
a) Der Begriff des Rechtsguts
b) Rechtsgutsträger
2. Rechtsgüterschutz im Falle des Drogenkonsums
a) Schutz eines Universalrechtsguts
aa) Die Volksgesundheit als geschütztes Rechtsgut des BtMG
bb) Ähnliche Auffassungen in der Literatur
b) Kritik am Rechtsgut der Volksgesundheit
aa) Grenzenlose Ausdehnung des Rechtsgüterschutzes
bb) Kritik am paternalistischen Charakter des BtMG
c) Schutz des Konsumenten
3. Stellungnahme
E. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der Strafbarkeit des Umgangs mit Drogen mit dem strafrechtlichen Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den Drogenkonsum legitimerweise durch den Schutz der Volksgesundheit oder anderer Rechtsgüter unter Strafe stellen kann, ohne das verfassungsrechtliche Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu verletzen.
- Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung im deutschen Strafrecht
- Die Legitimationsstrategie des Bundesverfassungsgerichts im Cannabis-Beschluss
- Kritische Analyse des Rechtsgutsbegriffs der "Volksgesundheit"
- Debatte um den paternalistischen Charakter staatlicher Verbote
- Verhältnis zwischen Individualrechtsgütern und Universalrechtsgütern
Auszug aus dem Buch
C. Die Begründung des Betäubungsmittelstrafrechts durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90,145)
Zu der Frage, wie sich das BtMG legitimieren lässt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Cannabis-Beschluss“ (BVerfGE 90,145) vom 09.03.1994 Stellung genommen.
Nach Vorlage des LG Lübeck vom 19.12.1991 hat es drei Jahre gedauert bis das Bundesverfassungsgericht über das BtMG Beschluss gefasst hat. Zu überprüfen war die Verfassungsmäßigkeit des § 29 BtMG, der alle Umgangsformen mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellt.
Zunächst bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass der Konsum von Betäubungsmitteln in den Schutzbereich des Art. 2 I GG fällt, jedoch nur unter dem Vorbehalt des Schrankentrias in Art. 2 I 2. HS GG, insbesondere der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass ein Recht auf Rausch nicht vom Schutzbereich des Art. 2 I GG umfasst ist.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird der vom BtMG verfolgte Zweck genannt „die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung […] zu bewahren“. Damit legitimiert das Bundesverfassungsgericht die Strafvorschriften des BtMG mit dem umstrittenen Begriff der Volksgesundheit und der Gemeinschaftsbelange. Auf diese Problematik im Hinblick auf das strafrechtliche Prinzip des Rechtsgüterschutzes wird in einem späteren Zeitpunkt genauer eingegangen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung in die Problematik: Dieses Kapitel skizziert den Widerspruch zwischen der strafrechtlichen Straflosigkeit der Selbstschädigung und dem Ziel des BtMG, den Drogenkonsum zu verhindern.
B. Das Recht auf Betäubungsmittelkonsum: Hier werden die aktuelle statistische Situation des Drogenkonsums in Deutschland sowie die strafrechtlichen Grundlagen und die Begründung für die Straflosigkeit des Konsums analysiert.
C. Die Begründung des Betäubungsmittelstrafrechts durch das Bundesverfassungsgericht: Dieses Kapitel analysiert die Argumentationslinie des Bundesverfassungsgerichts im Cannabis-Beschluss, insbesondere die Berufung auf die Volksgesundheit.
D. Begründung für die Strafbarkeit von Drogenstraftaten: Eine vertiefte Untersuchung der Rechtsgutslehre, der Kritik am Begriff der Volksgesundheit und des Paternalismusvorwurfs gegenüber dem BtMG.
E. Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Bewertung, ob das BtMG trotz der dogmatischen Schwierigkeiten als mit den Strafrechtstheorien vereinbar angesehen werden kann.
Schlüsselwörter
Selbstschädigung, Betäubungsmittelgesetz, BtMG, Cannabis-Beschluss, Bundesverfassungsgericht, Volksgesundheit, Rechtsgutslehre, Drogenstrafrecht, Paternalismus, Strafrecht, Individualrechtsgut, Universalrechtsgut, Konsumfreiheit, Strafbarkeit, Grundgesetz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Legitimation des Betäubungsmittelgesetzes unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Straflosigkeit der Selbstschädigung.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Themen umfassen die Rechtsgutslehre, die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Drogenstraftaten und die ethische Debatte über den staatlichen Paternalismus.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu klären, ob die Bestrafung des Umgangs mit Betäubungsmitteln mit dem allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung in Einklang gebracht werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär angewendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere auf der Auswertung von Gesetzen, Kommentaren, Fachaufsätzen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung basiert.
Was ist der Kerninhalt des Hauptteils?
Der Hauptteil befasst sich mit der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zur „Volksgesundheit“ sowie der scharfen Kritik aus der strafrechtlichen Literatur an der Vagheit und dem paternalistischen Charakter dieses Rechtsguts.
Welche Schlagworte charakterisieren diese Arbeit am besten?
Die zentralen Schlagworte sind Selbstschädigung, Rechtsgutslehre, Volksgesundheit und Cannabis-Beschluss.
Wie bewertet der Autor die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts?
Der Autor stellt fest, dass die Argumentation des Gerichts zwar in der Praxis Bestand hat, jedoch dogmatisch problematisch bleibt, da der Begriff der Volksgesundheit in der Literatur als sehr vage und „konturenlos“ kritisiert wird.
Kann das BtMG laut Autor überhaupt legitimiert werden?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine Legitimation möglich ist, sofern man den Schutzschwerpunkt nicht auf das Individuum allein, sondern auf den Erhalt der Gesellschaft und deren Stabilität gegen die Sozialschädlichkeit von Drogen legt.
- Arbeit zitieren
- Julia Peidli (Autor:in), 2012, Selbstschädigung durch Drogenkonsum: Der Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 90, 145, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210315