Gewährleistung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis durch den Betriebsrat


Seminararbeit, 2002

16 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 DATENSCHUTZ
1.1 EINÜBERBLICK
1.2 PROBLEMSTELLUNG

2 DER BETRIEBSRAT
2.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
2.2 RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATS
2.2.1ÜBERWACHUNG
2.2.2 BERATUNG
2.2.3 MITBESTIMMUNG

3. MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NACH § 87 ABS. 1 ZIF.
3.1 § 87 ABS. 1 ZIFFER 6 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN
3.1.1 LEISTUNGSDATEN - ZWECKGEBUNDEN?
3.1.2 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN
3.1.3 BEISPIELE FÜR TECHNISCHE EINRICHTUNGEN IM SINNE VON BETRVG § 87 ABS. ZIFFER
- MULTIMOMENT-, FILM-, UND VIDEOKAMERAS
- PERSONALINFORMATIONSSYSTEME
- TELEFONDATENERFASSUNG
- WEITERE BEISPIELE

4. MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NACH § 94
4.1 § 94 PERSONALFRAGEBOGEN, BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE
4.1.1 PERSONALFRAGEBOGEN
4.1.2 BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE

5 SCHLUSSWORT

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Datenschutz

1.1 EinÜberblick

Heutzutage liegenüber jeden Bürger Daten bei den verschiedensten Stellen vor, seien esÄmter oder Versandhäuser. Doch kaum ein Bürger hat heutzutage mehr einen genauenÜberblicküber dieüber ihn hinterlegten Daten,über deren Speicherung und Verarbeitung.

Daten sind nach dem Gesetz „ Einzelangabenüber persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person “ 1 Zu solchen Daten gehören unter anderem Name, Alter, Familienstand, Sozialversicherungsnummer oder aber auch Bankverbindungen einer Person.

Um diese Daten einer Privatperson zu schützen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung2 zu gewährleisten und somit jedem selbst die Entscheidung zuüberlassen, welche seiner Daten verarbeitet werden, trat am 28.1.1977 das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft3. Dieses Gesetz regelt die Datennutzung, -verarbeitung, -erhebung sowie die Speicherung persönlicher Daten. So ist laut dem Bundesdatenschutzgesetz nur die Erhebung von Daten zulässig, die zweckbestimmt sind und in dessen Erhebung der Betroffene eingewilligt hat4.

Des Weiteren räumt das Bundesdatenschutzgesetz der betroffenen Person ein Auskunftsrecht ein, welches es dieser ermöglicht einenÜberblicküber die gespeicherten Daten zu erlangen, an wen diese weitergeleitet wurden, sowie die Herkunft der Daten5. Im Zuge dieses Informationsrechts hat der Betroffene des weiteren ein Recht aufÄnderung, Sperrung oder Löschung der Daten.

1.2 Problemstellung

Ebenfalls wie im Privatleben, ist es in einem Arbeitsverhältnis unvermeidbar, Datenüber die AN zu speichern. Adresse, Telefonnummer, Lebenslauf, alles dies ist dem Arbeitgeber frei zugänglich. Kaum ein AN weiß genau, welche Daten sein AGüber ihn gespeichert hat, welche er erheben darf und welche nicht.

Was aber nun sind zweckbestimmte Daten im Arbeitsverhältnis? Ist es zulässig, Datenüber die Arbeitsleistung eines AN zu erfassen? Immerhin dient dies dem AG zur Beurteilung seiner Mitarbeiter.

Welche Mittel darf ein AG zur Datenerhebung einsetzen und welche dieser Mittel dringen in die Privatsphäre eines Mitarbeiters ein? Um AN einenÜberblicküber Ihre Rechte zu verschaffen, ihnen eine Möglichkeit der Kontrolle des AG zu ermöglichen,übernimmt der Betriebsrat die Vertretung der AN. Doch welche Rechte hat der BR? Inwiefern kann er den Datenschutz für den Angestellten kontrollieren und gewährleisten. Mit dieser Frage habe ich mich im Folgenden beschäftigt.

2 Der Betriebsrat

2.1 Begriffsbestimmung

Bei dem BR handelt es sich um eine freiwillige, nicht gesetzlich vorgeschriebene Interessenvertretung seitens der AN in einem Betrieb. Er hat die Aufgabe eines Vermittlungsrohrs zwischen Beschäftigten und AG, erst durch ihn wird es im Arbeitsverhältnis möglich, Beschlüsse des AG zu kontrollieren, bei vertraglichen Regelungen mitzubestimmen und mitzuwirken. Ohne einen solchen BR wäre es sehr schwierig für AN, an der Arbeitsplatzgestaltung teilzuhaben, sie wären praktisch der Willkür ihres Vorgesetzten unterworfen.

Das Vorhandensein eines BR „zwingt“ den AG gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung und somit indirekt mit seinen Angestellten. Grundlage dieser Zusammenarbeit und der Rechte des BR ist das reformierte Betriebsverfassungsgesetz6, welches am 28.Juli 2001 in Kraft trat. Dieses Gesetz stellt dem BR ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung, regelt dessen Aufbau, aber auch dessen Pflichten.

Betriebsratswahlen haben alle 4 Jahre stattzufinden in der Zeit von 1. März bis 31. Mai7. Wahlrecht hat jedes volljährige Betriebsmitglied, wählbar ist jeder volljährige AN mit mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Der Zusammenschluss eines BR darf erst ab einer Mitarbeiterzahl von 5 Personen erfolgen8. Die Größe des BR richtet sich nach der Zahl der AN des Betriebes. Geregelt wird die Zahl der Betriebsratsmitglieder durch das BetrVG §9:

2.2 Rechte und Aufgaben des Betriebsrats

Dem BR werden durch das Betriebsverfassungsgesetz unterschiedliche Rechte zu Teil. Eine Gliederung der Tätigkeiten kann folgendermaßen aussehen:

2.2.1Überwachung

Der BR hat das Recht und die Pflicht die Einhaltung der zugunsten des AN gebildeten Gesetze, Bestimmungen und Tarifverträge zuüberwachen9. So kann der BR die Situation am Arbeitsplatz hinsichtlich des Arbeitsschutzgesetzesüberprüfen und bei Nichteinhalten von Vorschriften den AG darauf aufmerksam machen und eine Veränderung der Lage anfordern.

Um jedoch eine Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des AG zu ermöglichen, spricht das BetrVG dem BR „ das Recht auf umfassende Information zu 10 11.

2.2.2 Beratung

Der BR hat ein Recht auf Beratung mit dem AG in Bezug auf neue Regelungen, z.B. die Arbeitsplatzgestaltung12.

Beratung bedeutet, dass von beiden Parteien der Versuch gestartet werden muss, eine Regelung zu beiderseitiger Zufriedenheit zu finden. Der BR muss hierbei auf die Interessen der AN eingehen. Findet sich keine Entscheidung im beidseitigen Einvernehmen, so hat letztendlich der AG das Recht, die Entscheidung zu treffen.

2.2.3 Mitbestimmung

Die stärkste Form der Beteiligung ist das Mitbestimmungsrecht.13

Mitbestimmung bedeutet, dass eine Veränderung nicht ohne die Zustimmung des BR erfolgen darf. Lehnt dieser eine Entscheidung oder Neuregelung ab, so darf der AG nicht gegen den Willen des BR handeln. Das Mitbestimmungsrecht ist von besonderer Bedeutung bezüglich Entscheidungen die Daten des AN betreffen.

Neben den vom Gesetz gegebenen Mitstimmungsrechten können AG und BR sich in gemeinsamen Einvernehmen auf eine Betriebsvereinbarung einigen, die dem BR zusätzliche Mitbestimmungsrechte gibt. Hierbei handelt es sich um einen schriftlichen, verbindlichen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Gesetz dem Fall, dass sich die beiden Parteien in einem Mitbestimmungsfall nicht einigen können, kann eine Partei die so genannte Einigungsstelle einschalten. Diese besteht zu gleichen Teilen aus Betriebsratsmitgliedern und Vorgesetzten, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die verbindliche Entscheidung wird getroffen durch Stimmenwahl, wird hierbei ein Gleichstand erzielt ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

[...]


1 BDSG § 3, Abs. 1

2 GG § 2, Abs. 1

3 23.Mai 2001 Inkrafttreten des Reformierten

4 BDSG § 4, Abs.3 Ziffer 2

5 BDSG § 19, Abs.1 Ziffer 1-3

6 Reform des BetrVG von 1972

7 BetrVG §13

8 BetrVG §1 Abs.1

9 BetrVG § 80 Abs. 1, Ziffer 1

10 BetrVG § 80 Abs. 2

11 BetrVG § 90

12 BetrVG § 90

13 BetrVG § 91

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Gewährleistung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis durch den Betriebsrat
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main  (Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Einführung in das deutsche und europäische Datenschutzrecht
Note
1
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V21072
ISBN (eBook)
9783638247788
Dateigröße
490 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewährleistung, Datenschutzes, Arbeitsverhältnis, Betriebsrat, Einführung, Datenschutzrecht
Arbeit zitieren
Alexandra Oberste-Dommes (Autor:in), 2002, Gewährleistung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis durch den Betriebsrat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21072

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