Leseprobe
1. Inhaltsverzeichnis
2. Einleitung
3. Die Definition von Teleologie
4. Die Definition von Deontologie
5. Das Recht auf ein Kind
5.1 Teleologische Argumentationen
5.2 Deontologische Argumentationen
6. Die Menschenwürde und das Recht auf Leben
6.1 Teleologische Argumentationen
6.2 Deontologische Argumentationen
7. Richtige Entscheidung PID?
8. Literaturverzeichnis
2. Einleitung
Bis zum 7.07.2011 war das Verfahren der Präimplantationsdiagnostik in Deutschland verboten. Deutschland hatte bis zu diesem Tag eines der restriktivsten Schutzgesetze für menschlichen Embryonen weltweit, dass auf dem Embryonenschutzgesetz von 1991 fußte. In diesem sind die Instrumentalisierung des menschlichen Embryos zu Forschungs- oder nicht reproduktiven Zwecken, sowie das therapeutische und reproduktive Klonen und die Präimplantationsdiagnostik verboten.[1] Man sah die Gefahr als zu groß an, dass bspw. die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik langfristige Folgen für das Zusammenleben der Menschen haben könnte, denn die Einstellung der Menschen zu Krankheiten, Behinderungen und Unvollkommenheit hätte sich verändern können.[2]
Am 7.07.2011[3] wurde im Bundestag für die eingeschränkte Präimplantationsdiagnostik abgestimmt. Paare, die die Veranlagung für schwere Erbkrankheiten in sich tragen oder bei denen die Gefahr einer Fehl-/ Totgeburt hoch ist, sollen die Erlaubnis bekommen die PID durchführen zu lassen. Aber selbst mit dieser Beschränkung der PID auf schwerste genetische Belastungen, kann es trotzdem noch zu Konflikten kommen, da eine ethisch höchst fragwürdige Auswahl von Krankheiten getroffen werden müsste.[4]
Die Frage nach dem richtigen Umgang mit menschlichen Embryonen und die Definition des Beginns des menschlichen Lebens sind höchst brisante Themen, die einer genaueren Betrachtung bedürfen.
In dieser Arbeit soll das Verfahren der PID auf seine Berechtigung und seine Durchführbarkeit hin untersucht werden. Des Weiteren wird versucht, die Position der Kirche gegenüber diesem Verfahren zu verdeutlichen und die teleologischen und deontologischen Argumentationslinien der christlichen Ethik herauszuarbeiten.
3. Die Definition von Teleologie
Der Begriff „Teleologie“ leitet sich von den altgriechischen Wörtern τέλος, Ziel und λóγος, Lehre ab. Damit wird jene Theorie bezeichnet, die davon ausgeht, dass alle Handlungen „ausschließlich von ihren Folgen her sittlich beurteilt werden“[5] müssen. Gemäß dieser Auffassung können alle sittlichen Normen im zwischenmenschlichen Raum „nur unter der Berücksichtigung aller voraussehbaren Folgen des Handelns begründet werden.“[6]
Entscheidend in diesem Argumentationsmodell ist die Unterscheidung zwischen Gütern und Werten, die dem menschlichen Handeln vorgegeben sind.
Güter sind Gegebenheiten bzw. Realitäten wie Gesundheit, Sexualität und die Menschenwürde, „die nicht als Qualitäten des Willens existieren, aber unserem Handeln vorgegeben sind.“[7] Sie besitzen einen prä-sittlichen Charakter und müssen daher im Leben immer wieder abgewogen und unter Umständen verletzt werden.[8]
Der Wertebegriff beschreibt einen handlungsbezogenen sittlichen Wert, der für das menschliche Handeln unverzichtbar bleibt.[9]
Gemäß der Teleologie sind die unserem Handeln aufgegebenen Güter und Werte ausnahmslos bedingt geschaffen und damit begrenzt.
Durch die Relativität der Güter und Werte, die seinem Handeln vorgegeben sind, kann ein Mensch niemals a priori urteilen.
Folglich beruht jede Entscheidung eines Menschen „letztlich auf einer Vorzugswahl, in der nach Güter- und Wertprioritäten entschieden werden muß.“[10]
Indem der Mensch alle in Frage kommenden Werte und Umstände in seine Entscheidungsfindung einbezieht, soll er erkennen, wie er optimal sittlich handeln soll.
Ein Verhalten kann demnach weder für alle Zeit in gleicher Weise noch unabhängig von jeder möglichen Bedingung und damit ausnahmslos als geboten oder verboten gelten.[11]
4. Die Definition von Deontologie
Der Begriff „Deontologie“ leitet sich vom altgriechischem δέον ab und bedeutet Pflicht. Deontologie ist die Lehre von dem, was sein soll im Hinblick auf elementare Wertemaßstäbe. Diese Theorie besagt, dass nicht alle Handlungen ausschließlich durch ihre Folgen sittlich bestimmt sind, was nicht ausschließt, dass gewisse Handlungen teleologisch beurteilt werden müssen.[12]
Jedoch verneint sie, dass dies allgemein für alle Handlungen zutrifft. Diesbezüglich gehen die Deontologen davon aus, dass bestimmte Handlungen[13] unabhängig von möglichen Umständen und Folgen in sich sittenwidrig seien. Überdies vertreten sie die Meinung, dass es ebenfalls Handlungen gibt, die, unabhängig von ihren Folgen, unter bestimmten Umständen, immer und ausnahmslos sittenwidrig seien, so z. B. die Tötung eines Umschuldigen.
Die katholische Moraltheologie nennt zwei Formen einer deontologischen Begründung. Die erste Form ist der Rückbezug auf die Natur.[14] Eine Handlungsweise, z. B. eine Falschaussage, wird als ein Verstoß gegen die Natur betrachtet.[15]
Die Lüge widerspricht der Vernunftsordnung, die in der Wahrheit ihre Grundlage sieht.[16] So ist sittliches Handeln vernunftgemäßes Handeln, das sich nicht widersprüchlich vollziehen darf, da es die menschliche Natur als solches verwirklicht und vollendet.[17]
Anschaulicher kann man sagen, dass Gott dem Menschen die Sprache gegeben hat, damit durch wahre Rede Gemeinschaft existieren kann. Die unwahrhafte Rede ist aber das Gegenteil dieser Absicht und muss unerlaubt sein, denn der Wille Gottes wird missachtet.
Die zweite Form einer deontologischen Begründung ist auf dem Argument mangelnder Berechtigung begründet. Einer Handlungsweise, z. B. der Selbsttötung oder der Tötung Unschuldiger, wird nachgesagt, dass sie ohne die erforderliche Berechtigung geschehe und deswegen sittlich unerlaubt sei.[18] Dem Menschen wird diese Handlungsweise untersagt, weil Gott allein der Herrscher über Leben und Tod sei.
5. Das Recht auf ein Kind
5.1 Teleologische Argumentationen
Im Grundgesetz mit den Art. 2 Abs. 1, dem Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, und Art. 6 Abs. 1, die geschützte Institution von Ehe und Familie, wird den Eltern ein Recht auf eigenen Nachwuchs eingeräumt.[19] Rechtlich gesehen kann man potentiellen Eltern nicht verwehren, von ihren Rechten auf Persönlichkeit und Familiengründung Gebrauch zu machen, solange sie sich an die verfassungsrechtlichen Normen halten.
Sollten die potentiellen Eltern Probleme haben, die Verwirklichung ihrer Rechte als Paar umzusetzen, könnte die PID als Lösungsmöglichkeit in Betracht kommen.[20]
Vor allem bei Risikopaaren, die erblich vorbelastet sind, könnte es zu einer Risikoschwangerschaft kommen mit dem möglichen Ergebnis, dass das Kind mit genetischen Defekten oder schwerwiegenden Erkrankungen zur Welt kommt.
Die PID würde in diesem Fall nicht nur für die Verwirklichung des Kinderwunsches stehen, sondern würde ermöglichen, in einem sehr frühen Stadium schwerste Behinderungen und die Gefahr von Fehlgeburten zu erkennen und Chancen für ältere Paare durch In-Vitro-Fertilisation erhöhen.[21]
Frauen würde im Vorfeld erspart, eine Schwangerschaft durchzumachen, die in ihrem Verlauf dazu führt, dass Komplikationen entstehen und die Schwangerschaft aufgrund dessen sogar abgebrochen werden könnte. Das verringere die psychische und physische Belastung einer Frau während der Schwangerschaft von vorneherein drastisch. Denn der Verlust eines Kindes, nachdem es durch künstliche Befruchtung entstanden ist, durch Abtreibung oder natürlichen Schwangerschaftsabbruch belaste die Frau viel mehr als die PID als „milderes Mittel“[22] der Selektion im Vorfeld.[23] Denn man muss sich der Frage stellen, ob es nicht das geringere Übel sei, einen in vitro erzeugten und als krank erkannten Embryo erst gar nicht einzupflanzen, als darauf zu bestehen und ihn später, zwar straffrei, aber unter größter physischer und psychischer Belastung wieder abzutreiben.[24]
Denn der Schwangerschaftsabbruch nach Feststellung von Anomalien, die für die Erkrankung des Kindes sprechen, liegt in der persönlichen und aktuellen Entscheidung der Frau bzw. des Elternpaares, dass für sich selbst die Entscheidung für oder gegen ein Leben mit einem kranken oder behinderten Kind fällen muss.[25] Dieser Schwangerschaftsabbruch wäre dann durch die unzumutbare künftige Belastung legitimiert, sodass man sich fragen könnte, ob eine PID der Frau bzw. den Eltern diese schwere Entscheidung nicht abnehmen könnte.[26]
Verbietet ein Staat die Möglichkeit der Anwendung der PID, dann müssten Frauen bzw. Elternpaare entweder auf den eigenen Nachwuchs verzichten oder das Risiko eines schwer behinderten Kindes in Kauf nehmen.[27] Beide Alternativen würden die Persönlichkeitsentfaltung, die eigene Lebensplanung und die Gesundheit der Frauen bzw. Elternpaare beeinträchtigen.
Die bisher aufgezeigten Argumente bekräftigen eine teleologische Position der PID.
Das Grundgesetz, dass den Eltern das Recht auf Nachwuchs und Persönlichkeitsentfaltung zusichert, ist als gegebenes Gut zu verstehen, an dem sich menschliches Handeln messen lässt. Die Eltern möchten dieses Gut mit allen Mitteln für sich in Anspruch nehmen. Die Eltern, die zu einer Risikogruppe als erblich belastet zählen, oder aufgrund ihres Alters ein erhöhtes Risiko für Fehlgeburten oder genetische Defekte ihres Kindes haben, können von diesem Gut jedoch nicht ohne Hilfe Gebrauch machen bzw. sehen sich der Gefahr gegenüber, dass sie keinen gesunden Nachwuchs bekommen können. Gesundheit ist wiederum auch ein Gut, dass die Eltern in ihre Entscheidung, ob sie auf natürlichem risikoreichen Weg ein Kind bekommen sollen oder sich bspw. mit der Methode PID helfen lassen, mit einbeziehen.
Eltern müssen in ihrer Entscheidung für die PID zwischen dem Gut „Recht auf ein Kind“ und „Gesundheit“ und gesellschaftlichen Werten wie Achtung der Menschenwürde, Schutzbedürftigkeit von Kindern (auch wenn sie noch nicht geboren sind) und die Ablehnung von Tötung aller Art, abwägen.
Entscheiden sich die Eltern dann für das Verfahren PID, entscheiden sie sich auch für die Gesundheit der Frau. Denn wie vorhin erwähnt spricht für die PID, dass sie der Frau physische und psychische Leiden ersparen kann und das Risiko eines späteren Schwangerschaftsabbruches senkt.
[...]
[1] QUANTE, Michael: Menschenwürde, Pluralismus und der moralische Status des beginnenden menschlichen Lebens im Kontext der Fortpflanzungsmedizin, in: GEHTMANN, Carl Friedrich / HUSTER, Stefan (Hg.): Recht und Ethik in der Präimplantationsdiagnostik, München 2010, 35-60. S.36. [künftig zitiert: QUANTE: Menschliches Leben.]
[2] REITER, Johannes: Ethik im Grenzzeitalter. Handlungsspielräume und -grenzen, in: NACKE, Bernhard / ERNST, Stephan (Hg.): Das Ungeteiltsein des Menschen. Stammzellforschung und Präimplantationsdiagnostik, Mainz 2002, 142-154. S.149. [künftig zitiert: REITER: Handlungsspielräume.]
[3] MAX-PLANCK-INSTITUT: PID in Deutschland künftig eingeschränkt erlaubt, auf: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/35036974_kw27_de_pid/index.html (Stand: 02.09.2012; 22:36Uhr.)
[4] REITER: Handlungsspielräume. S.149.
[5] BÖCKLE, Franz: Fundamentalmoral, München 51991. S.305. [künftig zitiert: BÖCKLE: Fundamentalmoral.]
[6] BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.306.
[7] BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.23/24.
[8] BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.311.
[9] BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.24.
[10] BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.307.
[11] Ebd.
[12] BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.315.
[13] Lüge, Masturbation und Sterilisation
[14] SCHÜLLER, Bruno: Die Begründung sittlicher Urteile. Typen ethischer Argumentation in der Moraltheologie, Düsseldorf 21980. S.174. [künftig zitiert: SCHÜLLER: Urteile.]
[15] „Der Rückgriff auf die Natur muss im Rahmen der Vernunftsordnung verstanden werden.“ BÖCKLE: Fundamentalmoral. S.317.
[16] Ebd.
[17] Ebd.
[18] SCHÜLLER: Urteile. S.174.
[19] LATSIOU, Charikleia Z.: Präimplantationsdiagnostik. Rechtsvergleichung und bioethische Fragestellungen, Freiburg i.Br., 2008. S.37. [künftig zitiert: LATSIOU: PID.]
[20] Ebd.
[21] HUFEN, Friedhelm: Individuelle Rechte und die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik, in: GEHTMANN, Carl Friedrich / HUSTER, Stefan (Hg.): Recht und Ethik in der Präimplantationsdiagnostik, München 2010, 129-155. S.130. [künftig zitiert: HUFEN: PID.]
[22] HECKING, Tanja: Wertungswidersprüche zwischen Embryonenschutzgesetz und den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs? Am Beispiel des Verbots der Präimplantationsdiagnostik, Baden-Baden 2010. S.23. [künftig zitiert: HECKING: PID.]
[23] Ebd.
[24] ERNST, Stephan: Vergegenständlichung des Menschen? Anfragen der theologischen Ethik angesichts der Macht der Biotechnologie, in: NACKE, Bernhard / ERNST, Stephan (Hg.): Das Ungeteiltsein des Menschen. Stammzellforschung und Präimplantationsdiagnostik, Mainz 2002, 163-169. S.164. [künftig zitiert: ERNST: Vergegenständlichung.]
[25] LATSIOU: PID. S.127.
[26] Ebd.
[27] LATSIOU: PID. S.197.