Ausgewählte Maßnahmen des EU-Grünbuchs vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers


Seminararbeit, 2012

22 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
2.1 Allgemeine Normen
2.2 Besitz von Anteilen
2.3 Personelle Verflechtung
2.4 Beratungstätigkeiten
2.5 Umsatzabhängigkeit
2.6 Vorschriften für Prüfungsgehilfen und Prüfungsgesellschaften
2.7 Schutzmaßnahmen

3. Maßnahmen des EU-Grünbuchs zur Stärkung der Unabhängigkeit
3.1 Zeitliche Begrenzung von Prüfungsaufträgen
3.2 Trennung von Prüfung und Beratung
3.3 Bestellung und Vergütung des Abschlussprüfers durch einen Dritten

4. Kritische Würdigung des Grünbuchs unter der Berücksichtigung des Richtlinien- und Verordnungsentwurfs der EU vom 30.11.2011
4.1 Zeitliche Begrenzung von Prüfungsaufträgen
4.2 Trennung von Prüfung und Beratung
4.3 Bestellung und Vergütung des Abschlussprüfers durch einen Dritten

5. Abschließende Bemerkungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat in vielen Bereichen für Denkanstöße gesorgt. Finanzinstitute, Zentralbanken und Rating-Agenturen mussten sich kritisch hinterfragen lassen. Im Zuge dieser öffentlichen Diskussion, stand auch die Institution der Abschlussprüfung auf dem Prüfstand. Eben jene Institution, die im Jahre 1931 ins Leben gerufen wurde, um Wirtschaftskrisen vorzubeugen.1 Den Wirtschaftsprüfern wurde vorgeworfen, Gefahren toxischer Papiere nicht oder zu spät erkannt zu haben.2 Die Abschlussprüfer hätten aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung die Gefährdung der Finanzinstitute in deren Bilanzen erkennen müssen.3 Dar über hinaus habe sich gezeigt, dass die vier großen Prüfungsgesellschaften, aufgrund ihrer nahezu oligopolistischen Marktstellung, ein systemrelevantes Risiko darstellen, welches es zu minimieren galt.4 Die EU- Kommission, unter Führung des EU-Kommissars für Binnenmarkt und Dienstleistungen Michel Barnier, nahm sich dieses Problems an. Am 13.10.2010 veröffentlichte sie ein Grünbuch mit dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“.5 Mit Hilfe des Grünbuchs sollte eine offene Diskussion angeregt werden, die zum Ziel hatte, die Rolle der Abschlussprüfung zu überdenken.6 Die Maßnahmen sollten die Erwartungslücke zwischen Ausstellern und Adressaten der Abschlussprüfung schließen und eine zu hohe Konzentration auf dem Prüfermarkt verhindern.7 Weiterhin sollte die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestärkt werden. Diese Teilzielsetzung der EU soll Hauptthema der folgenden Arbeit sein. Die Fragen, die dabei im Zentrum stehen, sind, wie die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer laut Grünbuch gestärkt werden soll und ob die Vorschläge sinnvoll sind. Zum Einstieg sollen im ersten Kapitel Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in Deutschland kurz beleuchtet werden. Dazu wird das Handelsrecht, die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer betrachtet. Im zweiten Abschnitt werden dann ausgewählte Maßnahmen des EU-Grünbuchs vorgestellt und Argumente für oder gegen deren Einführung vorgetragen. Im vierten Kapitel werden die Maßnahmen dann kritisch gewürdigt und eigeschätzt. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Regulierungsentwürfe vom 30.11.2011. Im fünften Kapitel folgen dann einige abschließende Bemerkungen zum Grünbuch und den vorgestellten Maßnahmen.

2. Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

2.1 Allgemeine Normen

In § 43 Abs. 1 WPO i.V. mit § 1 der Berufssatzung sind die allgemeinen Berufspflichten des Abschlussprüfers fixiert.8 In denen heißt es, dass der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit „unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich“ auszuführen hat.9 § 2 der Berufssatzung regelt im Speziellen die Berufspflicht der Unabhängigkeit. Der Wirtschaftsprüfer darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten.10 Zur Aus übung seiner Tätigkeit ist es nicht ausreichend, dass der Wirtschaftsprüfer tatsächlich unabhängig ist. Gemäß § 49 WPO muss der Wirtschaftsprüfer auch nach außen hin als unabhängig wahrgenommen werden.11 Spezielle Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit sollen im Folgenden näher beleuchtet werden. Die Auswahl beschränkt sich auf Regelungen, die im weiteren Verlauf der Arbeit nochmals thematisiert werden. Es handelt sich um Kriterien, nach denen der Abschlussprüfer nicht als unabhängig gilt und daher von der Prüfung ausgeschlossen ist.

2.2 Besitz von Anteilen

Gemäß § 319 Abs.3 Nr. 1 HGB darf der Wirtschaftsprüfer nicht prüfen, wenn er mehr als 20% an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt. Gleiches gilt für Anteile an Unternehmen, die mit der Kapitalgesellschaft verbunden sind. Damit wird der § 23 Abs. 1 Nr. 1 WPO abgedeckt. Demnach liegt ein Eigeninteresse des Prüfers vor, wenn kapitalmäßige oder sonstige finanzielle Bindungen gegen über des zu prüfenden Unternehmens bestehen.

2.3 Personelle Verflechtung

Nach § 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB ist der Abschlussprüfer von der Pflichtprüfung ausgeschlossen, wenn zwischen dem Unternehmen und dem Abschlussprüfer personelle Verflechtungen bestehen.12 Diese liegen vor, wenn der Abschlussprüfer gesetzlicher Vertreter, Teil des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ist. Dies findet sich in § 24 der Berufssatzung, wonach persönliche Vertrautheit vorliegt, wenn der Abschlussprüfer Beziehung zu Teilen des Unternehmens unterhält.

2.4 Beratungstätigkeiten

Prüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer können im Rahmen ihrer Tätigkeit auch beratend für Unternehmen tätig sein. Eine Liste unerwünschter Dienstleistungen liefert § 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB. Dem Prüfer ist es demzufolge untersagt bei der Führung der Bücher und Aufstellung des Jahresabschlusses mitzuwirken. Der Prüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er bei der Durchführung der internen Revision entscheidend mitgewirkt hat. Ebenfalls ist es dem Prüfer untersagt Unternehmensleitungs-, Bewertungs- oder Finanzdienstleistungen für das zu prüfende Unternehmen zu erbringen. Somit schließen diese Restriktionen alle Tätigkeiten ein, die sich wesentlich auf den Jahresabschluss auswirken.13 Die Regelungen greifen den § 23a der Berufssatzung auf. Er untersagt die Selbstprüfung. Diese liegt vor, wenn der Prüfer Sachverhalte zu prüfen hat, an denen er selbst maßgeblich beteiligt war. § 319a HGB beschreibt dar über hinaus weitere Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d HGB. Nach § 319a Abs. 1 Nr. 2 HGB ist es dem Prüfer untersagt, Rechts- und Steuerberatungsleistungen zu erbringen, wenn diese über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinaus gehen. Maßgeblich ist hier der unmittelbare Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens14.Weiterhin ist es dem Prüfer gemäß § 319a HGB Abs. 1 Nr. 3 untersagt, an der Einrichtung und Einführung eines Rechnungslegungsinformationssystems mitzuwirken, sofern sein Mitwirken nicht unwesentlich ist.

2.5 Umsatzabhängigkeit

§ 319 Abs. 3 Nr. 5 befasst sich mit den Einkünften des Abschlussprüfers. Der Abschlussprüfer gilt als wirtschaftlich abhängig, wenn er in den letzen fünf Jahren mehr als 30% seiner Einnahmen durch die zu prüfenden Kapitalgesellschaft erzielt hat und das auch im kommenden Jahr der Fall sein wird. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die zu prüfenden Gesellschaft mehr als 20% der Anteile hält. Dies deckt sich mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 der Berufssatzung. Demnach liegt ein Eigeninteresse vor, wenn eine übermäßige Umsatzabhängigkeit gegen über dem Unternehmen vorliegt. Nach den besonderen Ausschlussgründen des § 319a Abs. 1 Nr. 1 werden die zulässigen Gesamteinnahmen auf 15% bei kapitalmarktorientierten Unternehmen herabgesenkt.

2.6 Spezielle Vorschriften für Prüfungsgehilfen und Prüfungsgesellschaften

Ein Abschlussprüfer ist auch dann von der Prüfung ausgeschlossen, wenn ein Prüfungsgehilfe gemäß § 319 Abs. 3 Nr. 4 einen Ausschlussgrund des § 319 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfüllt. Analog werden nach § 319 Abs. 4 HGB die Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften abgeleitet. Auch die besonderen Ausschlussgründe des § 319a HGB werden analog auf die Prüfungsgesellschaft angewandt. Für sie gilt weiterhin eine interne Rotationspflicht. Nach § 319a Abs. 1 Nr. 4 ist eine Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in sieben oder mehr Fällen für die Abschlussprüfung verantwortlich war.15 Diese Regelung entfällt jedoch, wenn seit der letzten Prüfung zwei oder mehr Jahre vergangen sind.

2.7 Schutzmaßnahmen

Im § 22 der Berufssatzung sind einige Schutzmaßnahmen aufgelistet, die die Gefährdung der Unbefangenheit abschwächen sollen. Dazu zählen Transparenzregelungen, Erörterung mit Aufsichtsgremien des Auftraggebers und Konsultationen mit Kollegen, die mit Fragen der Unbefangenheit erfahren sind. § 22a der Berufssatzung verweist weiterhin auf die bereits genannten Ausschlussgründe der §§ 319 Abs. 3 und 319a HGB, sowie des § 319b Abs. 1 HGB.16 Nach § 319b HGB ist der Abschlussprüfer von der Prüfung ausgeschlossen, wenn ein Teil seines Netzwerkes die oben genannten Ausschlussgründe der §§ 319 und 319a HGB erfüllt17.Weiteren Schutz genießt die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch den § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB. Demnach erteilt der Aufsichtsrat und nicht der Vorstand den Prüfungsauftrag.18

[...]


1 Vgl. Wollmert et al. (2011), S. 50.

2 Vgl. Kämpfer et al. (2010), S. 2457.

3 Vgl. Barnier (2010), S. I.

4 Vgl. Barnier (2010), S. I.

5 EU-Kommission (2010), S. 1.

6 Vgl. Öppinger/ Rebhan (2011), S. 447.

7 Vgl. Wollmert et al. (2011), S. 50.

8 Vgl. Graumann (2009), S. 23.

9 Graumann (2009), S. 23.

10 Vgl. Graumann (2009), S. 24.

11 Vgl. Marten et al. (2011), S. 157.

12 Vgl. Marten et al. (2011), S. 160.

13 Vgl. Marten et al. (2011), S. 161.

14 Vgl. Velte (2011b), S. 2165.

15 Vgl. Marten et al. (2011), S. 163.

16 Vgl. Marten et al. (2011), S. 159.

17 Vgl. Velte (2011b), S. 2165.

18 Vgl. Marten et al. (2011), S. 159.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Ausgewählte Maßnahmen des EU-Grünbuchs vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Hochschule
Technische Universität Chemnitz
Veranstaltung
Berufsfeldseminar
Note
2,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
22
Katalognummer
V211945
ISBN (eBook)
9783656405283
ISBN (Buch)
9783656407195
Dateigröße
467 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ausgewählte, maßnahmen, eu-grünbuchs, hintergrund, unabhängigkeit, abschlussprüfers
Arbeit zitieren
Stanley Braun (Autor:in), 2012, Ausgewählte Maßnahmen des EU-Grünbuchs vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211945

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