Das Control-Konzept nach IFRS 10. Eine kritische Analyse


Bachelorarbeit, 2011

41 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Internationaler Konzernabschluss
2.1 Inhalt und Bestandteile
2.2 Konsolidierungskreis nach IAS 27 und SIC 12
2.3 Vollkonsolidierung

3 Das Control-Konzept nach IFRS 10
3.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich des IFRS 10
3.2 Control-Konzept
3.2.1 Identifikation des potenziellen Tochterunternehmens
3.2.2 Identifizierung der relevanten Aktivitäten
3.2.3 Entscheidungsprozess über die relevanten Tätigkeiten
3.3 Entscheidungsgewalt
3.3.1 Substanzielle Rechte
3.3.2 Stimmrechte
3.4 Anspruch auf variable Ergebnisse
3.5 Beeinflussung der Variabilität

4 Kritische Würdigung
4.1 Beurteilung im Hinblick auf Zweckgesellschaften
4.2 Beurteilung der Erfassung von Silo-Strukturen
4.3 Beurteilung von potenziellen Stimmrechten
4.4 Beurteilung von Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis sonstiger Quellen

Verzeichnis der Gesetze und sonstiger Normen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das IASB hat mit dem neuen zentralen Standard zur Konzernkonsolidierung IFRS 10, welcher zusammen mit IFRS 11 Joint Arrangements und IFRS 12 Disclosure of Interest in Other Entities am 12. Mai 2011 veröffentlicht wurde,[1] eine einheitliche Grundlage für eine konkrete Abgrenzung des Konsolidierungskreises geschaffen. Ziel des IASB ist es, Mängel hinsichtlich der Interpretation des Beherrschungsbegriffs des IAS 27 sowie des SIC-12 zu beheben und damit eine konsistentere Anwendung der Vorschriften in der Praxis zu ermöglichen. Um die Qualität und Transparenz von Konzernabschlüssen zu erhöhen, zog das IASB ausschließlich das Kriterium der Beherrschung heran, wonach zu entscheiden ist, wann ein Beteiligungsunternehmen vollkonsolidiert werden muss.[2] Hierzu wurde das bisherige Beherrschungskonzept erweitert. Das neu definierte einheitliche Beherrschungskonzept (sog. Control-Konzept) ist zentraler Regelungspunkt zur potenziellen Vollkonsolidierung eines beherrschten Unternehmens. Die Unterscheidung nach verschiedenen Unternehmenskategorien, wie z. B. Zweckgesellschaften, entfällt. Vielmehr resultiert unmittelbar die Verpflichtung zur Vollkonsolidierung, wenn eine Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens durch ein übergeordnetes Mutterunternehmen ausgeübt wird.[3] Der Standard ist erstmals für die Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen und ersetzt SIC-12 Consolidation – special purpose entities sowie Teile von IAS 27 Consolidated and separate financial statements.[4] Durch seine retrospektive Anwendungspflicht ist er bereits jetzt für Konzerne von Bedeutung.[5]

Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Arbeit dem neuen Standard IFRS 10 und dem einheitlichen Control-Konzept, welches de lege ferenda dargelegt wird. Zu diesem Zweck werden in Kapitel 2 zunächst Grundzüge des Internationalen Konzernabschlusses dargelegt. Sodann wird in Kapitel 3 der neue Standard einführend erläutert und das Control-Konzept detailliert dargestellt. In Kapitel 4 wird eine kritische Würdigung des neuen Beherrschungsbegriffs vorgenommen und abschließend in Kapitel 5 ein Fazit gezogen.

2 Internationaler Konzernabschluss

2.1 Inhalt und Bestandteile

Bei einem Konzern handelt es sich um einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit,[6] wobei mindestens zwei Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind.[7] Dabei wird die Verbindung der rechtlich selbstständigen Unternehmen von einem anderen Unternehmen beherrscht.[8] In einem Konzernabschluss werden daher alle rechtlich selbstständigen Unternehmen des Konzerns, also die wirtschaftliche Einheit, so dargestellt, als ob es sich um ein einziges (rechtliches) Unternehmen handelt.[9] Zur Aufstellung verpflichtet ist stets das Mutterunternehmen.[10] Besteht die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses, verweist § 315a Abs. 1 HGB auf Art. 4 der IAS-Verordnung und verlangt von Unternehmen[11] ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber den Verpflichtungsumfang der IAS-Verordnung erweitert.[12] So müssen nach § 315a Abs. 2 HGB auch Unternehmen, die bis zum Bilanzstichtag eine Zulassung für den Handel von Wertpapieren an einem organisierten Kapitalwert i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG beantragt haben, ihren Konzernabschluss nach den IFRS erstellen.

Beim IFRS-Abschluss steht ausschließlich der Informationszweck im Vordergrund, der Adressaten[13] bei ihren Entscheidungen unterstützen soll.[14] Daher ist der Konzernabschluss umfangreicher als nach HGB.[15] Bestandteile des Konzernabschlusses nach IFRS sind:

- Statement of Financial Position as at the beginning/as at the end of period
- Statement of recognized Income and Expense
- Statement of Changes in Equity
- Statement of Cash Flows
- Notes

Zudem haben Unternehmen, für deren Aktien oder schuldrechtliche Wertpapiere eine Börsennotiz besteht, oder eine solche beantragt haben, ihren Abschluss nach IFRS 8.2 um eine Segmentberichterstattung zu ergänzen.

Da ein Konzern ein fiktives Gebilde ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, erfüllt der Konzernabschluss weder eine Ausschüttungsbemessungs- noch eine Steuerbemessungsfunktion.[16] Er dient daher internen wie externen Adressaten als Informations- und Dokumentationsinstrument zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns.[17] Denn gerade durch die wirtschaftliche Abhängigkeit der rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen kann durch eine Gestaltung konzerninterner Transaktionen Einfluss auf die Einzelabschlüsse genommen werden. Die daraus resultierenden Informationsdefizite der Einzelabschlüsse werden durch den Konzernabschluss bereinigt.[18] Zu dem Verfahren zur Eliminierung der konzerninternen Vorgänge zur Konzernabschlusserstellung wird in Kapitel 2.3 näher Stellung genommen.

2.2 Konsolidierungskreis nach IAS 27 und SIC 12

Da der Konzernabschluss auf der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit beruht (sog. Einheitstheorie),[19] müssen hierzu die einzubeziehenden Unternehmen identifiziert werden.[20] Die Bestimmung dieser Unternehmen, die in den nach IFRS zu erstellenden Konzernabschluss einzubeziehen sind, ist Gegenstand der Abgrenzung des Konsolidierungskreises.[21] Die Vorschriften hierzu finden sich in IAS 27 sowie SIC-12.[22] Gemäß IAS 27 liegt das Weltabschlussprinzip zu Grunde, wonach grundsätzlich alle in- und ausländischen Tochterunternehmen vollkonsolidierungspflichtig sind,[23] und zwar unabhängig von ihrem Sitz und ihrem jeweiligen Landesrecht.[24] Somit wird auch das Vollständigkeitsprinzip erfüllt, welches mit dem Weltabschlussprinzip verbunden ist.[25] Sofern Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung in naher Zukunft erworben wurden, sind sie zu konsolidieren und nach IFRS 5 Non-current assets held for sale and discontinued operations zu behandeln.[26] Die gleiche Anwendung ist auch für Tochterunternehmen, deren Veräußerung vorgesehen ist, vorzunehmen.[27]

Ein Konzernabschluss setzt nach IAS 27.9 ein sog. Mutter-Tochter-Verhältnis voraus. Liegt dies vor, sind neben den Tochtergesellschaften (nach IFRS 3 und IAS 27) auch assoziierte Unternehmen (nach IAS 28) sowie Gemeinschaftsunternehmen (nach IAS 31) mit in den Konzernabschluss einzubeziehen.[28] Handelt es sich um einfache Anteile[29] werden diese nach IAS 39 bzw. IFRS 9 bilanziert.[30] Unterschieden wird zwischen den Beteiligungsformen durch den Grad an Beherrschung, welches ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen besitzt. Tab. 1 verdeutlicht diesen Zusammenhang.

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Tab. 1: Unterscheidung versch. Beteiligungsformen anhand des Beherrschungsgrades.

Wesentlich für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises ist das Control-Konzept in IAS 27. Demnach wird Control bzw. Beherrschung definiert als die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.[31] Unerheblich ist hierbei die Rechtsform des Unternehmens.[32] Ferner wird das Control-Konzept in IAS 27.13 konkretisiert, um sicherzustellen, dass alle zur wirtschaftlichen Einheit Konzern gehörenden Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden.[33]

Eine Beherrschung durch Stimmrechtsmehrheit kann angenommen werden, wenn ein Unternehmen, direkt oder indirekt, mehr als die Hälfte der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen hält.[34] Auch ohne Stimmrechtsmehrheit ist eine Beherrschung möglich, wenn auf andere Weise, z. B. durch mehrheitliche Vertretung im Geschäfts- und/oder Aufsichtsorgan die Möglichkeit besteht, die Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen.[35] Potenzielle Stimmrechte sind bei der Beurteilung auch zu berücksichtigen, soweit sie jederzeit ausübbar sind.[36] Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente durch deren Ausübung bzw. Umwandlung der Inhaber zusätzliche Stimmrechte an einem anderen Unternehmen erwerben kann.[37]

Eine Stimmrechtsmehrheit[38] führt nicht zwingend zu einer Beherrschung eines Unternehmens. Dies ist jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen und nach eindeutigem Beweis denkbar.[39] Da die Control-Definition in IAS 27.4 eher abstrakt gefasst ist, lässt sich eine faktische Möglichkeit zur Einflussnahme (de facto Control) auf die Finanz- und Geschäftspolitik deuten.[40] Wichtigster Anwendungsfall ist hierbei eine nachhaltige und stabile Präsenzmehrheit auf der Hauptversammlung.[41]

Bei der Abgrenzung zum Konsolidierungskreis sind auch sog. Zweckgesellschaften mit zu betrachten. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein eng und genau definiertes Ziel zugunsten eines anderen Unternehmens (Sponsor) verfolgen.[42] Häufig transferieren Unternehmen Vermögen oder Schulden in diese, um deren Konsolidierung mit dem Ziel bilanzpolitischer Überlegungen zu vermeiden.[43] Im Kontext des Zusammenbruchs des US-Unternehmens Enron, das Schulden und Risiken auf eine Zweckgesellschaft transferierte, wurde SIC-12 eingeführt, um solchen Fällen zukünftig besser Rechnung zu tragen und den Missbrauch durch solche Zweckgesellschaften vorzubeugen.[44] Gemäß SIC-12.8 hat ein berichtendes Unternehmen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren, wenn die wirtschaftliche Betrachtung bzw. die Chancen und Risiken des Verhältnisses zwischen dem Unternehmen und der Zweckgesellschaft zeigen, dass das Unternehmen die Zweckgesellschaft beherrscht.[45] Da der Kernaspekt des Standards - Chancen und Risiken - nicht weiter im SIC-12 definiert werden, handelt es sich interpretationsgemäß um Belastungen oder Begünstigungen der Eigenkapitalgeber.[46] Nach SIC-12 kann eine Beherrschung auch durch eine Vorherbestimmung der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft durch sog. Autopilot-Verträge entstehen. Durch diese Verträge können vorweg alle wichtigen Entscheidungen der Zweckgesellschaft vorherbestimmt sein, ohne das der Geldgeber der Zweckgesellschaft eine Stimmrechtsmehrheit besitzt und damit eine Beherrschung verschleiert.[47] Somit wurde der Control-Begriff des IAS 27 und damit von dem Kriterium der Eigenkapital- und Stimmrechtsbeteiligung erweitert,[48] und ist durch den Verzicht auf quantitative Schwellenwerte eine prinzipienorientierte Norm.[49]

Durch IAS 27 in Verbindung mit IFRS 8.8, wonach auf eine Anwendung von IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verzichtet werden darf, kann hier auf ein faktisches Einbeziehungswahlrecht, sofern das zu konsolidierende Unternehmen nicht wesentlich[50] ist, geschlossen werden.[51] Abb.1 veranschaulicht die Vorgehensweise zur Bestimmung des Vollkonsolidierungskreises.

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Abb.1: Ablaufschema für die Festlegung des Vollkonsolidierungskreis nach IAS 27 und SIC 12. (Quelle: Pellens S.157).

2.3 Vollkonsolidierung

Derzeit beinhalten IFRS 3 Buisness combinations und IAS 27 Consolidated and separate financial statements die Vorschriften zur Vollkonsolidierung für den IFRS-Konzernabschluss.[52] Grundlage des Konzernabschlusses bilden dabei die Einzelabschlüsse der zum Konzern gehörenden Gesellschaften. Diese werden zu einem summierten Quartals- und Jahresabschluss zusammengefasst,[53] damit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzerns so dargestellt werden, als würde ein einziges Unternehmen bestehen. Daher müssen alle kapital- und leistungsmäßigen Beziehungen zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft im Konzernabschluss ausgeglichen werden.[54] Diese Eliminierung konzerninterner Vorgänge nennt man Konsolidierung.[55] Hierbei lassen sich folgende Konsolidierungsschritte unterscheiden:

- Kapitalkonsolidierung,
- Schuldenkonsolidierung,
- Zwischenergebniskonsolidierung, sowie
- Aufwands- und Ertragskonsolidierung.

Die Kapitalkonsolidierung dient dazu, um ein dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft angepasstes Nettovermögen in den Konzernabschluss einzubringen.[56] Dementsprechend verbleiben unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“ nur noch die nicht konsolidierten Beteiligungen.[57] Nach IFRS 3 ist nur die Erwerbsmethode zur Bewertung eines solchen Vorgangs zulässig. Somit müssen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens mit den beizulegenden Zeitwerten im Konzernabschluss bilanziert werden.[58] Entsteht bei diesem Vorgang ein positiver Unterschiedsbetrag, d. h. die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens sind größer als das anteilig erworbene Nettovermögen, wird dieser Betrag als Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert) bilanziert.[59] Unternehmenszusammenschlüsse innerhalb eines Konzerns sind aber explizit vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen.[60] Ist einmal Goodwill in der Bilanz angesetzt worden, richtet sich die Folgebewertung nach IAS 38 Intangible assets.[61]

Durch die Schuldenkonsolidierung werden nach IAS 27.20f die Forderungen und Verbindlichkeiten der bestehenden Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Konzernunternehmen eliminiert.[62] So sind Schuldverhältnisse zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auszugleichen,[63] da ein Konzern keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegen sich selbst haben kann.[64]

Die Konsolidierung konzerninterner Zwischengewinne bzw. Zwischenverluste ist Gegenstand der Zwischenergebniseliminierung. Sie soll sicherstellen, dass Vermögensgegenstände zu Anschaffungs- und Herstellungskosten aus Sicht des Konzerns angesetzt werden.[65] So sind Gewinne und Verluste aus Umsätzen der Konzernunternehmen untereinander aus Sicht des Konzerns nicht realisiert und dürfen daher nicht im Konzernabschluss erscheinen.[66] Ein Unternehmen mit mehreren Betrieben darf Umsatzerlöse erst dann als realisiert betrachten, wenn die Vermögenswerte an Dritte veräußert werden.[67] Konkret werden Zwischenergebnisse bzw. konzerninterne Erfolge im Rahmen der Konsolidierung neutralisiert und erst im Zeitpunkt ihrer endgültigen Realsierung durch einen Verkauf an Konzernfremde verrechnet.[68]

Eine IFRS-Konzern-GuV darf nur noch solche Erträge und Aufwendungen enthalten, die sich auf Geschäftsbeziehungen mit konzernfremden Dritten zurückführen lassen.[69] Somit müssen in der Aufwands- und Ertragskonsolidierung die Aufrechnung der durch innerkonzernliche Transaktionen entstandenen Aufwände und Erträge sowie der aus Konzernsicht erforderlichen Umgliederungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns erfolgen.[70] Die Geschäftsvorfälle sind somit so darzustellen, als ob sie von einem einheitlichen Unternehmen getätigt worden wären.[71]

3 Das Control-Konzept nach IFRS 10

3.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich des IFRS 10

Das Projekt zur Entwicklung des neuen Konsolidierungsstandard war bereits seit 2003 auf der Agenda des IASB.[72] Das IASB sah in der praktischen Anwendung der Standards zur Konzernkonsolidierung nach IAS 27 und SIC 12 eine Divergenz durch die Koexistenz zweier Standards zur Konzernkonsolidierung sowie eine dadurch entstandene Inkonsistenz in der praktischen Anwendung.[73] Nach dem G-20-Gipfeltreffen zur Finanzkrise im Jahr 2008 geriet das IASB unter Druck, die bereits begonnen Arbeiten zu forcieren[74] und sah auch die durch die globale Finanzkrise in 2007 offenbarten Mangel an Transparenz von Konzernabschlüssen gegenüber den Risiken, denen Investoren durch sogenannte off balance sheet vehicles [75] ausgesetzt waren.[76] Dem wollte das IASB entgegenwirken und entwarf mit dem IFRS 10 eine geänderte Definition des Control-Verhältnisses dahingehend, wonach zur Ermittlung des Beherrschungsverhältnisses auf alle Beteiligungsunternehmen des Konzerns die gleichen Kriterien angewandt werden müssen. Durch das Kernprinzip der neuen Beherrschungsdefinition sollen die neuen Angaben die Transparenz der Konzern-Rechnungslegung erhöhen, und missbräuchliche Unternehmenskonstruktionen mit Zweckgesellschaften verhindern.[77]

Zeitgleich wurden auch IFRS 11 Joint Arrangements und IFRS 12 Disclosure of Interest in Other Entities veröffentlicht. Der neue Standard IFRS 10 ersetzt die bisherigen Vorschriften zur Konzernkonsolidierung SIC 12 und Teile von IAS 27. Er ist erstmals für die Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.[78] Der Standard kann freiwillig auch früher angewendet werden. Dies muss im Anhang angeben werden. Zeitgleich müssen dazu die neuen Standards IFRS 11 und IFRS 12 sowie die geänderten Standards IAS 27 und IAS 28 erstmalig angewendet werden.[79] IFRS 12 erhält die Anhangangaben über konsolidierte und nicht-konsolidierte Unternehmen sowie über Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen. Die Anerkennung der fünf neuen Standards durch die Europäische Union steht hierzu aber noch aus.

Nach IFRS 10.4 soll jedes Mutter-Tochter-Verhältnis in der Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses resultieren.[80] Das neue Control-Konzept gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform und Unternehmensgröße.[81] Werden die Control-Definitionen erfüllt und somit ein Beteiligungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen beherrscht, resultiert unmittelbar die Pflicht zur Vollkonsolidierung und damit zur Konzernabschlusserstellung.[82] Derzeit enthält IFRS 10 noch keine Ausnahmeregelungen für Investmentgesellschaften, diese sollen jedoch aus diesem Geltungsbereich ausgenommen werden.[83] Vom Grundsatz der Aufstellungspflicht nicht betroffen sind Versorgungspläne und ähnliche langfristige Leistungen an Arbeitnehmer,[84] sowie bestimmte Muttergesellschaften, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

- Die Muttergesellschaft ist selbst eine 100%ige Tochter einer übergeordneten Muttergesellschaft oder steht in Mehrheitsbesitz und die verbleibenden Minderheitenanteile widersprechen nicht der ihnen gegenüber kommunizierten Absicht, keinen Teilkonzernabschluss aufzustellen,[85]
- die Schuld- und/oder Eigenkapitaltitel der Gesellschaft werden nicht auf einem (in- oder ausländischen) öffentlichen Markt gehandelt (inkl. OTC-Märkte),[86]
- die Gesellschaft legt auch keine Abschlüsse zum Zweck der Begebung solcher Titel bei Marktregulierungs- und Marktüberwachungsbehörden vor,[87] und
- die ultimative oder eine übergeordnete Muttergesellschaft stellt einen öffentlichen zugänglichen IFRS-Konzernabschluss auf.[88]

Die Kernprinzipien, wonach das Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen im Konzernabschluss darstellt sowie die Konsolidierungsmethoden, bleiben unverändert. IFRS 10 betrifft somit alle IFRS-bilanzierende Unternehmen, die gemäß der neuen Control-Definition ein oder mehrere Beteiligungsunternehmen beherrschen.

3.2 Control-Konzept

Im Mittelpunkt von IFRS 10 steht die Einführung des einheitlichen Konsolidierungsmodells, das sog. Control-Konzept, für sämtliche Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob Beherrschung gesellschaftsrechtlich, vertraglich oder wirtschaftlich begründet wird.[89] Somit ist es auch auf Mutter-Tochter-Verhältnisse, die auf Stimmrechten basieren als auch solche Verhältnisse, die sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ergeben, anzuwenden. IAS 27 umfasst den Grundgedanken der Beherrschung, jedoch werden in IFRS 10 drei Einzelkriterien in einen stärkeren kausalen Zusammenhang gestellt. Gemäß dem neuen Control-Konzept beherrscht ein Investor ein Investment, wenn er

- Entscheidungsgewalt [90] über das Investment hat,

- einen Anspruch auf variable Ergebnisse [91] aus der Beteiligung an dem Investment besitzt oder diesen ausgesetzt ist, und

- die Entscheidungsgewalt über das Investment zur Beeinflussung der Variabilität seiner Ergebnisse einsetzen kann.

Wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt werden, muss das Beteiligungsunternehmen vollkonsolidiertet werden.[92] Zudem muss die Beurteilung, ob eine Beherrschung vorliegt, auf einer kontinuierlichen Basis stattfinden.[93]

Sofern kein einzelner Investor die Aktivitäten ohne Kooperation mit einem anderen Investor steuern kann, hat somit keiner der Investoren einen beherrschenden Einfluss. Hierbei wird auf den neuen Standard IFRS 11 Joint Arrangements verwiesen.[94] In diesem Fall müssen die Investoren prüfen, ob das Investment eine gemeinschaftliche Vereinbarung, ein assoziiertes Unternehmen oder ein Investment ist welches unter die Anwendung des Rechnungslegungsstandards für Finanzinstrumente fällt.[95]

3.2.1 Identifikation des potenziellen Tochterunternehmens

Die Beherrschung einer Tochtergesellschaft wird generell auf Basis der juristischen Person erreicht.[96] Werden die Control-Kriterien kumulativ erfüllt, muss die Tochtergesellschaft vollkonsolidiert werden. In einigen Fällen gestaltet sich jedoch die Identifizierung der Unternehmen zur Konsolidierung schwieriger. Denn es sind nicht nur (gesellschafts-)rechtlich, bestimmbare Unternehmen zu konsolidieren, sondern auch abgrenzbare, verselbstständigte Teile einer solchen Einheit, sog. Silos.[97] Diese Silos im Sinne von abgrenzbaren Vermögens- und Schuldwerten waren bisher auch im SIC 12 verankert, jedoch wird in IFRS 10 keine Beschränkung auf Zweckgesellschaften genommen.[98] Damit diese Silos konsolidiert werden können, müssen die Vermögenswerte zum einen die einzige Ressource darstellen, um die zugehörigen Verbindlichkeiten zu bedienen. Desweiteren dürfen ausschließlich die entsprechenden Schuldner Zugriff auf die Vermögenswerte und den residualen Zahlungsstrom haben, der aus den Vermögenswerten resultiert.[99] Sofern diese Kriterien erfüllt sind, muss der Investor die relevanten Tätigkeiten identifizieren um festzustellen, ob er bei dem Silo über Entscheidungsmacht verfügt.[100] Ebenfalls müssen die Kriterien für den Anspruch auf variable Vergütung sowie deren Beeinflussung bewertet werden.[101] Es wird ersichtlich, dass diese separat identifizierten Einheiten den gleichen Maßstäben des Control-Konzepts unterzogen werden müssen als das (gesellschafts-)rechtliche Gesamtunternehmen. Wird im Laufe der Prüfung festgestellt, dass der Investor über das Silo eine beherrschende Stellung einnimmt, wird es in den Konzernabschluss einbezogen. Im Gegenzug müssen andere Investoren, die an dem Unternehmen des identifizierten Silos beteiligt sind, dieses Silo aus ihrem Konsolidierungskreis ausschließen.[102]

3.2.2 Identifizierung der relevanten Aktivitäten

Kann durch die Stimmrechtsmehrheit nicht eindeutig festgesellt werden, ob die Beherrschung eines Investments vorliegt, müssen zur Beurteilung einer eventuellen Beherrschung die relevanten Aktivitäten des Investments identifiziert werden.[103] Relevante Aktivitäten sind Tätigkeiten des Investments, die einen signifikanten Einfluss auf die variablen Rückflüsse des Investments haben.[104] Die Identifizierung der unternehmerisch relevanten Aktivitäten einer Beteiligung setzt daher ein Verständnis des Geschäftszweckes bzw. von Struktur und Zweck der Beteiligung voraus. Diese werden in der Regel durch finanzielle, investive und operative Entscheidungen beeinflusst.[105] Der Standard zählt hierzu folgende Aktivitäten auf:

- der Verkauf und Kauf von Gütern und Dienstleistungen,
- das Management finanzieller Vermögenswerte,
- Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, und
- Entscheidungen über Finanzierungsalternativen.

Es wird jedoch betont, dass diese relevanten Tätigkeiten nicht allein auf die im Standard aufgeführten Beispiele limitiert sind. Außerdem zählen zu den unternehmerischen Entscheidungen die Festlegung operativer Aufgaben, Budgetaufstellungen als auch die Bestellung, Abberufung und Vergütung der Geschäftsführer sowie externer Dienstleister.[106]

Die Beurteilung von Zweck und Struktur des Investments stellt einen wichtigen Baustein zur Control-Beurteilung bei allen Unternehmenstypen dar. Wenn Stimmrechte oder ähnliche Rechte keinen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage des Investments haben, gewinnen Zweck und Struktur für die Beurteilung einer Beherrschung Bedeutung.[107] Bei der Beurteilung über Zweck und Struktur muss hierbei der Investor Folgendes berücksichtigen:

- die Risiken, die das Investment seit Gründung ausgesetzt war,
- die Risiken, die es seit Gründung an seine Anteilseigner weiterleitet, und
- ob der Investor nur einigen oder allen Risikoarten ausgesetzt ist.

Die Beurteilung der Risiken beinhaltet sowohl negative als auch potenzielle positive Rückflüsse.[108] Es wird hierbei auf das Risks-and-rewards -Konzept, wie bereits in SIC-12 verankert, angeknüpft.

Relevante Aktivitäten eines Investments können u. U. nur durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Umstände auftreten. Beispielhaft der Fall, dass die Rückflüsse und Aktivitäten des Investments bereits vorherbestimmt sind bis genau diese Umstände oder Ereignisse eintreten. In diesem Fall können nur Entscheidungen über die relevanten Aktivitäten getroffen werden, nicht aber über den Zweck und die Struktur des Investments.[109]

Verschiedene Investoren können die Möglichkeit besitzen, unterschiedliche relevante Tätigkeiten des Investments zu steuern. Es hat derjenige Investor die Entscheidungsmacht über das Investment, der am signifikantesten die Rückflüsse des Investments beeinflussen kann. Ist festgestellt worden, wer über die Entscheidungsmacht verfügt, hat dieser Investor über den Zeitverlauf die Entscheidungsmacht erneut zu prüfen, sofern es Änderungen der verschiedenen Aktivitäten des Investments gibt.[110] Ausführlich wird auf die variablen Rückflüsse in Kapitel 3.5 Stellung genommen.

3.2.3 Entscheidungsprozess über die relevanten Tätigkeiten

Zu bestimmen, wie Entscheidungen über die relevanten Aktivitäten getroffen werden, ist bei der Beurteilung einer Beherrschung essentiell. Hierbei ist zu beurteilen, ob Stimmrechte oder ähnliche Rechte relevant sind. Ein Investment kann durch Stimmrechte kontrolliert werden. Hierbei fokussiert sich die Bestimmung der Entscheidungsgewalt auf denjenigen Investor - sofern es einen gibt - der über ausreichend Stimmrechte verfügt,[111] die relevanten Tätigkeiten des Investments zu beeinflussen.[112] In den meisten Fällen kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Investor mit der Mehrheit der Stimmrechte die Entscheidungsmacht über das Investments verfügt.[113]

Stimmrechte können aber auch irrelevant sein. Einige Investments können so strukturiert sein, dass Stimmrechte nicht der dominierende Faktor bei Beurteilung der Entscheidungsgewalt sind, bspw. wenn diese sich nur auf administrative Aufgaben beziehen und die relevanten Tätigkeiten durch vertragliche Vereinbarungen gesteuert werden.

[...]


[1] Vgl. Pressemitteilung des IASB (2011).

[2] Vgl. Erchinger/Melcher (2011): 1229.

[3] Vgl. Böckem/Stibi/Zoeger (2011): 399.

[4] IAS 27 bleibt, soweit er den Einzelabschluss betrifft, erhalten.

[5] Konzerne bilden zur Vergleichbarkeit ihres wirtschaftlichen Erfolges die Vorjahreszahlen in ihrem Geschäftsbericht ab. Wird der Standard ab 1. Januar 2013 wirksam, werden Konzerne in ihrem Geschäftsbericht 2013 die wirtschaftliche Situation von 2012 abbilden müssen.

[6] Vgl. Achleitner/Behr/Schäfer (2009): 293; §18 (1) AktG.

[7] Vgl. §18 (2) AktG.

[8] Vgl. Buchholz (2007): 218.

[9] Vgl. Wagenhofer (2009): 389.

[10] Vgl. Meyer (2008): 298. Bzgl. Abgrenzung Mutterunternehmen: Vgl. IAS 27.4: Ein beherrschtes Unternehmen wird als Tochterunternehmen bezeichnet, das beherrschende hierbei als Mutterunternehmen.

[11] Hierbei sind Unternehmen gemeint, die mit Eigen- oder Fremdkapitaltiteln einen geregelten Markt i.S.d. Wertpapierdienstleistungsrichtline in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen.

[12] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2010): 385.

[13] Adressaten sind bspw. Banken als Fremdkapitalgeber oder potenzielle Investoren als Eigenkapitalgeber.

[14] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009): 81.

[15] Vgl. Hauer (2008): 40.

[16] Vgl. Petersen/Zwirner (2009): 10.

[17] Vgl. Bieg et al. (2009): 370.

[18] Vgl. Dusemond (2001): 156.

[19] Vgl. Kirsch (2009): 161.

[20] Als fiktive Rechtpersönlichkeit „Konzern“ werden alle einbezogenen Konzernunternehmen als rechtlich unselbstständige Unterabteilungen interpretiert. Vgl. hierzu Coenenberg/Haller/Schultze (2009): 598.

[21] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2010): 402.

[22] Diese Vorschriften werden zum 1. Januar 2013 durch IFRS 10 ersetzt. Zu Zwecken der Veranschaulichung und besseren Vergleichsmöglichkeit der Konzepte wird hierzu jedoch Stellung genommen.

[23] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach (2009): 403; Pellens et al. (2011): 150.

[24] Vgl. Lüdenbach (2010): 311.

[25] Vgl. Ballwieser (2009): 156.

[26] Vgl. KPMG (2004): 244.

[27] Vgl. Ballwieser (2009): 156.

[28] Vgl. Lüdenbach (2010): 333.

[29] Gemeint sind hierbei sonstige Beteiligungen i.S.v. Finanzinstrumenten.

[30] IFRS 9 wird IAS 39 ersetzen.

[31] Vgl. IAS 27.4.

[32] Vgl. Heuser/Theile (2009): 579.

[33] Vgl. Pellens et al. (2011): 152. Auf die Konkretisierung wird in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen, da sie keinen weiteren Beitrag zum Verständnis liefern würde.

[34] Vgl. IAS 27.13.

[35] Vgl. IAS 27.13 (b). Ausführlich zu den Möglichkeiten siehe IAS 27.13 (a) – (d).

[36] Vgl. KPMG AG (2010): 69.

[37] Vgl. Pellens et al. (2011): 153.

[38] Bei der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nur stimmberechtige Anteile gezählt. So führen Vorzugsaktien, Partizipationskapital, Kommanditanteile oder stille Beteiligungen regelmäßig zu keinem Stimmrecht. Vgl. Grünberger (2011): 329f.

[39] Vgl. IAS 27.13. Ausführlich zu den Definitionen des außergewöhnlichen Umstands und Beweis vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2011): 1979.

[40] Vgl. Pellens et al. (2011): 154.

[41] Vgl. Lüdenbach (2011): 341.

[42] Vgl. SIC-12.1 sowie SIC-12.2.

[43] Vgl. Pellens et al. (2011): 155; Küting/Weber (2010): 137.

[44] Vgl. Sickmann/Baetge/Kirsch (2005): 1; Weißenberger (2007): 453.

[45] Zusätzlich sind jedoch auch die Kriterien für SIC-12.10 zu prüfen.

[46] Vgl. Löw (2005): 398.

[47] Vgl. Ballwieser et. a. (2011): 613.

[48] Vgl. Pellens et al. (2011): 156.

[49] Vgl. Dobler/Kuhner (2009): 27.

[50] Wesentlich sind Unternehmen, denen keine untergeordnete Rolle zukommt. Vgl. in IAS 1; Framework 29f.

[51] Vgl. Brösel/Kasperzak (2004): 198; Brösel/Zwirner (2009): 370.

[52] Vgl. Petersen et al. (2011): 419. Anmerkung: Teile von IAS 27 werden durch IFRS 10 ersetzt. In diesem Kapitel werden die Grundzüge der Vollkonsolidierung de lege lata behandelt.

[53] Vgl. Achleitner/Behr/Schäfer (2009): 293.

[54] Vgl. Buchholz (2007): 218.

[55] Vgl. Achleitner/ Behr/Schäfer (2009): 293.

[56] Vgl. Schildbach (2008): 140.

[57] Vgl. Achleitner/Behr/Schäfer (2009): 300.

[58] Vgl. Pellens et al. (2011): 733.

[59] Vgl. Achleitner/Behr/Schäfer (2009): 300. Sollte dieser Betrag negativ sein, wird er als Badwill bilanziert. Vgl. hierzu IFRS 3.

[60] Vgl. Wagenhofer (2009): 411.

[61] Vgl. Wagenhofer (2009): 426.

[62] Vgl. Buchholz (2009): 242.

[63] Vgl. Küting/Weber (2010): 449.

[64] Vgl. Steiner/Orth/Schwarmann (2010): 135.

[65] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009): 251.

[66] Vgl. Großfeld/Luttermann (2005): 380; Steiner/Orth/Schwarzmann (2010): 157.

[67] Vgl. Küting/Weber (2010): 463.

[68] Vgl. Küting/Weber (2006): 495.

[69] Vgl. Bieg et al. (2009): 522f.

[70] Vgl. Dusemond/Kessler (2001): 249.

[71] Vgl. Petersen et al. (2011): 477.

[72] Vgl. KPMG IFRG Limited (2011): 6.

[73] Vgl. IFRS 10.N3; IFRS 10.N4; Schön/Cortez (2009): 19.

[74] Vgl. Küting/Mojadadr (2011): 273.

[75] Hiermit sind insb. Zweckgesellschaften gemeint.

[76] Vgl. IFRS 10.N5.

[77] Vgl. Küting/Mojadadr (2011): 273.

[78] Vgl. IFRS 10.IN2.

[79] Vgl. IFRS 10.C1.

[80] Vgl. Fischer (2011): 173.

[81] Hier ist wieder die Wesentlichkeit des IAS 1 zu betrachten.

[82] Vgl. Böckem/Stibi/Zoeger (2011): 399.

[83] Vgl. Küting/Mojadadr (2011): 274.

[84] Vgl. IFRS 10.4 (b).

[85] Vgl. IFRS 10.4 (a) (i).

[86] Vgl. IFRS 10.4 (a) (ii).

[87] Vgl. IFRS 10.4 (a) (iii).

[88] Vgl. IFRS 10.4 (a) (iv).

[89] Vgl. Deloitte (2011): 3.

[90] Entscheidungsgewalt wird aus “power” übersetzt. Da noch keine deutsche Übersetzung vorliegt, sind auch andere sinngemäße Deutungen in der Literatur zu finden, z. B. Entscheidungsmacht. Vgl. u.a. hierzu Erchinger/Melcher (2011): 1230; Beyhs/Buschhüter/Schnurbohm (2011): 663; Küting/Mojadadr (2011): 273.

[91] Anspruch auf variable Ergebnisse wird aus „exposure, or rights, to variable returns“ übersetzt. Da es noch keine deutsche Übersetzung gibt, haben verschiedene Autoren hierzu andere sinngemäße Übersetzungen getroffen, z. B. variable Rückflüsse. Vgl. hierzu u.a.: Beyhs/Buschhüter/Schnurbohm (2011): 663; Fischer (2011): 2; Erchinger/Melcher (2011): 1233.

[92] Vgl. IFRS 10.7.

[93] Vgl. IFRS 10.8.

[94] Vgl. IFRS 10.9.

[95] Vgl. KPMG IFRG Limited (2011): 10.

[96] Vgl. KPMG IFRG Limited (2011): 13.

[97] Vgl. IFRS 10.B76.

[98] Vgl. Böckem/Stibi/Zoeger (2011): 399.

[99] Vgl. IFRS 10.B77.

[100] Die Identifikation der relevanten Tätigkeiten wird in Kapitel 3.2.2 näher erläutert.

[101] Vgl. IFRS 10.B78.

[102] Vgl. IFRS 10.B79.

[103] Vgl. Ernst & Young (2011): 8.

[104] Vgl. IFRS 10.A.

[105] Vgl. IFRS 10.B11.

[106] Vgl. IFRS 10.B11.

[107] Vgl. Küting/Mojadadr (2011): 275.

[108] Vgl. IFRS 10.B8.

[109] Vgl. IFRS 10.B53.

[110] Vgl. IFRS 10.B13.

[111] Abzgl. jeglicher zusätzlicher Vereinbarungen, die den Entscheidungsprozess beeinflussen könnten.

[112] Vgl. IFRS 10.B6.

[113] Vgl. IFRS 10.B6.

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Das Control-Konzept nach IFRS 10. Eine kritische Analyse
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Mercator School of Management)
Note
2,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
41
Katalognummer
V212663
ISBN (eBook)
9783668148079
ISBN (Buch)
9783668148086
Dateigröße
712 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Mängel hinsichtlich der Interpretation des Beherrschungsbegriffs des IAS 27 sowie des SIC-12 sollen behoben werden und damit eine konsistentere Anwendung der Vorschriften in der Praxis durch IFRS 10 ermöglicht werden.
Schlagworte
IFRS, IFRS 10, Konsolidierung, Zweckgesellschaften, Entscheidungsgewalt, Konzern, Unternehmensbeteiligungen, Tochterunternehmen, Bilanzierung, Kontroll-Konzept, SIC 12, IAS 27, special purpose entities, Konsolidierungskreis, Control-Concept, Consolidated financial statement
Arbeit zitieren
Christian Krechel (Autor:in), 2011, Das Control-Konzept nach IFRS 10. Eine kritische Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212663

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