Leseprobe
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Caroline-von-Hannover-Urteil des EGMR
2.1 Hintergrund
2.2 Sachverhalt und Prozessgeschichte vor den deutschen Gerichten
2.3 Die Entscheidung des EGMR am 24. Juni
3. Die Prinzipienkollision nach Robert Alexy
3.1 Dualismus von Prinzip und Regel
3.2 Kritik am Dualismus der Prinzipientheorie
3.3 Das Kollisionsgesetz nach Alexy, illustriert am Lebach-Urteil vom 5.6.1973 des BVerfG
4. Anwendung der Prinzipientheorie von Alexy auf das Caroline-Urteil des EGMR
4.1 Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 EMRK
4.2 Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK
4.3 Herleitung des Urteils unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze durch den Gerichtshof im Lichte der Prinzipientheorie
5. Schlussbetrachtungen
Literaturverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. EINLEITUNG
Am 24. Juni 2004 sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil, das die Persönlichkeitsrechte Prominenter stärkte und die Medien in ihre Schranken verwies, was die Einhaltung der Privatsphäre bei Geschichten über Personen der Zeitgeschichte betraf. Im besagten Rechtsstreit gewann Caroline von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Straßburger Gerichtshof, vor dem sie wegen Verletzung ihres in Art. 8 Abs. 1 EMRK gesicherten Schutzes der Privatsphäre klagte. Der EGMR gab ihr Recht, indem er in seinem Urteilsspruch das Prinzip der Privatsphäre in diesem konkreten Fall schwerer gewichtete als das Prinzip der Pressefreiheit: Deutschland wurde verurteilt.
Es war nicht das erste und lange nicht das letzte gerichtliche Vorgehen von Caroline von Hannover gegen die Veröffentlichung von Fotos, die sie ihrer Meinung nach in ihrer Privatsphäre verletzten. Jedoch zählt das 2004 gesprochene Grundsatzurteil zu einem der wichtigsten, wenn es um die Kollision zwischen den Prinzipien Privatsphäre und Pressefreiheit geht. Die Potsdamer Neuesten Nachrichten bezeichneten das Urteil gar als „revolutionär“:
Matthias Prinz hatte für seine Monegassin vor dem Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) 2004 ein Urteil erkämpft, das die Rechtsprechung zu den Persönlichkeitsrechten Prominenter revolutionierte. [ … ]Das Caroline-Urteil hatte die Sinne geschärft in der Medienschlacht um die potentesten Aufmerksamkeitsgaranten, Adelige, Sportler [ … ]1.
Weniger wertneutral urteilten andere deutsche Nachrichtenblätter: Der
Entscheidung des EGMR folgten empörte Aufschreie der Presse. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelte einen Tag nach Urteilsverkündung, „Europas Richter hebeln die Pressefreiheit aus“2 und bezeichnete den 24. Juni 2004 als „ein[en] schwarze[n] Tag für die Pressefreiheit“3.
Die vorliegende Seminararbeit gliedert sich in drei Abschnitte. Sie untersucht in einem ersten Schritt das Caroline-Urteil des EGMR, indem sie den Sachverhalt und die Prozessgeschichte vor den deutschen Gerichten näher beleuchtet sowie den darauf folgenden Gang vor den Straßburger Gerichtshof. In einem zweiten Schritt wird, losgelöst vom Caroline-Urteil, ein Weg zur Auflösung des Spannungsverhältnisses im Falle von Prinzipienkollisionen untersucht, entwickelt von Robert Alexy in seinem Werk Theorie der Grundrechte. Schließlich wird in einem dritten Schritt eine Synthese hergestellt zwischen dem Caroline-Urteil des EGMR und dem Kollisionsgesetz nach Robert Alexy. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwieweit der Straßburger Gerichtshof im Sinne Alexys das Spannungsverhältnis der beiden kollidierenden Prinzipien auflöst. Die folgenden Schlussbetrachtungen beschäftigen sich mit Kritik am Caroline-Urteil und an der Methodik des EGMR.
2. DAS CAROLINE-VON-HANNOVER-URTEIL DES EGMR
2.1 Hintergrund
Caroline Louise Marguerite Prinzessin von Monaco wird 1957 als Tochter der Film-Diva Grace Kelly und des Fürsten Rainer III. von Monaco geboren. Durch ihre berühmten Eltern sowie diverse Liaisons mit bekannten Persönlichkeiten4 war für sie ein Leben im Rampenlicht der internationalen Boulevardpresse vorprogrammiert. 1999 heiratet sie Ernst August Prinz von Hannover. Caroline von Hannover bekleidet mehrere Charity-Ämter (2003 wurde sie beispielsweise zur UNESCO-Botschafterin ernannt) und hält den Vorsitz bei einigen kulturellen sowie humanitären Stiftungen (wie von der Stiftung „Prinzessin-Grazia“ oder der „Prinz-Pierre von Monaco“-Stiftung), sie übt jedoch kein Amt im oder für das Fürstentum aus.
Seit Beginn der neunziger Jahre versucht Caroline vehement, ihr Privatleben vor einem Eindringen der Medien zu schützen. Sie zieht regelmäßig gegen die Presse vor Gericht und das auch mit Erfolg: 1996 wird der Burda-Verlag zu einer Zahlung von 180.000 DM verurteilt, für die Veröffentlichung eines komplett erfundenen Interviews mit Prinzessin Caroline, erschienen in der Zeitschrift Bunte5.
2.2 Sachverhalt und Prozessgeschichte vor den deutschen Gerichten
Zwischen 1993 und 1997 erschienen in den deutschen Zeitschriften Freizeit Revue, Bunte und Neue Post Einzelabbildungen beziehungsweise Fotostrecken von Caroline von Hannover6. Die Bilder können in drei verschiedene Kategorien eingeteilt werden7: Zum einen handelt es sich um Szenen aus der breiten Öffentlichkeit, sichtbar für beliebige Passanten, wie etwa Abbildungen von Caroline beim Einkaufen auf dem Marktplatz, beim Radfahren oder beim Reitsport. In die zweite Kategorie können jene Fotos eingeordnet werden, die die Beschwerdeführerin in Situationen der Abgeschiedenheit zeigen, wie etwa mit ihrem damaligen Partner Vincent Lindon, zurückgezogen in einem schummrigen Teil eines Restaurants in Saint-Rémy-de-Provence, Frankreich. Unter die dritte Kategorie fallen die veröffentlichten Bilder, die die Prinzessin in Begleitung ihrer Kinder zeigen, beispielsweise beim Paddeln. Caroline von Hannover sah in dem Abdruck der Fotos eine Verletzung ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Privatsphäre nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und erhob Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung.
Das LG Hamburg differenzierte nicht zwischen den genannten Kategorien und wies im Jahre 1994 die Klage ab. Die gegen das OLG Hamburg gerichtete Berufung im gleichen Jahr blieb ebenfalls erfolglos. Beide Zivilgerichte nahmen Bezug auf das Kunsturhebergesetz, das die Rechte am eigenen Bild festschreibt. In diesem heißt es nach §22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. §23 statuiert die Ausnahmen. Es heißt:
(1) Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte […]
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten […] verletzt wird.
Die - absolute und relative - Person der Zeitgeschichte hat sich aus den oben zitierten Paragraphen des KUG herausgebildet. Bis zu dem 1960 erschienenen Aufsatz von Horst Neumann-Duesberg fehlte eine nähere Definition des Begriffs der „Person der Zeitgeschichte“. Seitdem ist die Differenzierung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vorherrschend.8 Dieser Unterscheidung zufolge macht ein zeitgeschichtliches Geschehen (Leistung, Geburt usw.) den Menschen zur Person der Zeitgeschichte. Er wird also Person der Zeitgeschichte, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Geschehen stärker als das Anonymitätsinteresse des Betroffenen ist […].9
Nach Neumann-Duesberg zeichnen sich absolute Personen der Zeitgeschichte dadurch aus, dass an den Aktivitäten, die nicht ihrem Privat- bzw. ihrem Familienleben zugeordnet werden können, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Fotos, die die genannte Personengruppe abbilden, dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden, es sei denn, sie verstoßen gegen die in § 22 Abs.2 KUG statuierten berechtigten Interessen der abgebildeten Person oder verletzen deren Privatsphäre. Absolute Personen der Zeitgeschichte behalten diesen Status ihr Leben lang, und selbst darüber hinaus. Als Beispiele nennt Neumann-Duesberg Monarchen, Schauspielerberühmtheiten oder den deutschen Bundespräsidenten.10 Dahingegen werden relative Personen der Zeitgeschichte mit einem bestimmten, sie bekannt machenden aktuellen Zeitgeschehen in Verbindung gebracht. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht solange, bis das Ereignis an Aktualität verliert und ist auch immer an eine Berichterstattung über dasselbige geknüpft. Lottogewinner fallen unter diese Kategorie genauso wie Verbrecher, da sie ein sachbezogenes Informationsinteresse wecken.11
In der gängigen Rechtspraxis orientierten sich deutsche Gerichte bisher stets an dieser Unterteilung. Nach dem LG Hamburg und dem OLG Hamburg sei die Klägerin als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen. Das berechtigte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ende somit an der Haustür der Abgebildeten, jedoch nicht an für jedermann zugänglichen Orten. Sofern die Klägerin offenkundig in der Öffentlichkeit ihren Interessen nachgeht, sei das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit legitim, gerade weil Caroline von Hannover als absolute Person der Zeitgeschichte ein großes Informationsinteresse errege.12
Im darauffolgenden von Caroline angestrebten Revisionsverfahren vor dem BGH erreichte sie einen Teilerfolg: Das Gericht rügte die Publikation der Bilder, die die Klägerin in Situationen der Abgeschiedenheit zeigten und filterte somit die Fotos der zweiten Kategorie13 heraus, die Prinzessin Caroline mit ihrem damaligen Partner Vincent Lindon in einem etwas abgedunkelten Teil eines Restaurants zeigen. Laut dem BGH ende der Schutz der Privatsphäre nicht - anders als vom OLG Hamburg statuiert - an der Haustür, sondern auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person habe das Recht, sich an Orten außerhalb der eigenen Räumlichkeiten zurückzuziehen, vorausgesetzt, es handele sich um eine Situation, in der die betreffende Person klar für sich sein wolle. Der typisch private Charakter der Situation und die gewollte Abgrenzung von der Öffentlichkeit müssen dabei klar erkennbar sein. Das Gericht argumentiert, dass sich Personen in solchen Situation anders benehmen würden, als sie es in der breiten Öffentlichkeit tun würden. Eine Bildaufnahme würde überrumpelt geschehen und der Betreffende hätte somit keine Chance mehr, sich auf die Situation einzustellen. Eine Bildaufnahme sei somit unzulässig.14
Hinsichtlich der restlichen Fotos erhob Caroline von Hannover im Jahre 1999 Verfassungsbeschwerde. In seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 folgte das BverfG im Wesentlichen der Linie des BGH. Das Verfassungsgericht betonte, der Einzelne müsse auch außerhalb des häuslichen Bereichs die Möglichkeit haben, sich unbehelligt und ohne die Angst vor einer möglichen Bildberichterstattung zu bewegen - vorausgesetzt, es handele sich um eine Situation der erkennbar örtlichen Abgeschiedenheit, an dem sich die betreffende Person im Vertrauen auf besagte Abgeschiedenheit und den Schutz der Privatsphäre anders verhalte, als sie es in der breiten Öffentlichkeit tun würde.15 Bilder, wie die Aufnahmen von Caroline auf dem Marktplatz hingegen, seien an Orten aufgenommen worden, an denen sich der Einzelne in einer Masse von Menschen befinde. Diesen Plätzen fehle es an den Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes. Sie könnten kein Rückzugsbedürfnis erfüllen und der grundrechtliche Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdient, lasse sich nicht rechtfertigen.16 Besagte Aufnahmen blieben somit unbeanstandet.
Hinsichtlich der Fotos, die die Klägerin mit ihren Kindern zeigten, äußerte das BverfG jedoch Bedenken. Der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 GG stehe der Publikation dieser Bilder entgegen. Das BverfG verwies somit die Fotos der dritten Kategorie zur erneuten Überprüfung zurück an den BGH.
In den folgenden Jahren erschienen zwei weitere Bilderserien, die bei Prinzessin Caroline Anstoß erregten und gegen die sie gerichtlich vorging. Die Beschwerden wurden jedoch mit Bezug auf die bereits gesprochenen Urteile abgewiesen.
2.3 Die Entscheidung des EGMR am 24. Juni 2004
Für Caroline von Hannover war somit der Rechtsweg vor den deutschen Instanzen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK ausgeschöpft. Am 6. Juni 2000 erhob sie nach Art. 34 EMRK Individualbeschwerde vor dem EGMR. Gegenstand der Beschwerde war die behauptete Verletzung ihres in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Entscheidungen der deutschen Gerichte. Etwas mehr als drei Jahre nach Eingang erklärte die zuständige Kammer die Beschwerde am 08. Juli 2003 gemäß Art. 29 EMRK für zulässig. Die Urteilsverkündung folgte am 24. Juni 2004. Das Gericht stellte fest, dass die Kriterien der innerstaatlichen Gerichte nicht ausreichten, um das Privatleben der Klägerin wirksam zu schützen, wobei ihr in vorliegendem Fall eine berechtigte Hoffnung auf Schutz desselbigen hätte zugesprochen werden müssen. Somit habe Deutschland Artikel 8 der Konvention verletzt.17
Eine genauere Analyse sowie die Herleitung unter Betrachtung der allgemeinen Grundsätze durch den Gerichtshof erfolgt unter Punkt 4.3.
3. DIE PRINZIPIENKOLLISION NACH ROBERT ALEXY
Robert Alexy wurde 1984 an der Juristischen Fakultät der Georg-August- Universität Göttingen in den Fächern Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie habilitiert. 1985 erschien die gedruckte und verlegte Fassung seiner Habilitationsschrift, die Theorie der Grundrechte.18
Im Folgenden soll die Differenzierung von Prinzipien und Regeln nach Alexy erläutert werden, ebenso wird auf Kritik an derselbigen eingegangen, um schließlich zur Theorie der Prinzipienkollision, die das Abwägungs- und Kollisionsgesetz einschließt, zu gelangen. Es schließt sich ein Vorschlag zur Auflösung von Prinzipienkollisionen an.
3.1 Dualismus von Prinzip und Regel
Laut Alexy ist die Differenzierung zwischen Regel und Prinzip der wichtigste strukturtheoretische Unterschied für die Grundrechtstheorie. Sie bildet die Basis für grundrechtliches Begründen, Kollisionslehre und Schrankentheorie.19 Klarheit in Bezug auf diese beiden fundamentalen Begriffe ist also wichtig, und trotz dieses Umstandes kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten bei ihrer Verwendung. Alexy legt zuerst einmal fest, dass Prinzipien und Regeln die Gemeinsamkeit teilen, unter dem Begriff „Norm“ subsumiert werden zu können: Beide sind Gründe für konkrete Sollensurteile. Unterscheidet man zwischen Prinzip und Regel, unterscheidet man zwischen zwei Arten von Normen.20
Prinzipien seien, anders als Regeln, Optimierungsgebote. Sie gebieten, daß [sic!] etwas in einem relativ auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten möglichst hohen Maße realisiert wird21.
Dass Prinzipien von den rechtlichen Möglichkeiten abhängen, bedeutet, dass ihre Erfüllung durch gegenläufige Normen begrenzt werden kann. Dem Prinzip der Meinungsfreiheit kann, wie im Caroline-Fall, unter bestimmten Umständen das Prinzip des Schutzes der Privatsphäre gegenüberstehen. Eine optimale Ausführung beider Prinzipien ist somit nicht möglich.
Demgegenüber stellt Alexy das Konzept der Regelnorm. Regeln sind zu erfüllen oder nicht zu erfüllen. Man kann gegen sie verstoßen oder das tun, was sie verlangen.22 § 37 Abs. 2 StVO statuiert, dass bei dem Rotlichtsignal der Ampel angehalten werden muss. „Rot ordnet an: ‚Halt vor der Kreuzung’“. Autofahrer erfüllen die Regel, indem sie bei dem roten Signal halten, oder aber sie verstoßen gegen sie, indem sie das Ampelsignal missachten. Eine dritte Option gibt es nicht. Um Prinzipien optimiert zu erfüllen, kann es mehrere Optionen geben und somit nicht einen absoluten Weg der Normerfüllung.23 Wird den Einwohnern eines Landes Religionsfreiheit zugesichert, so können die für die Einhaltung des Prinzips getroffenen Maßnahmen verschieden ausgestaltet werden - Unterzeichnung internationaler Konventionen, Erlassen von nationalen Gesetzen24 etc.
[...]
1 http://www.pnn.de/weltspiegel/340004/ (Zugriff am 24.02.2011, 11:23 Uhr)
2 http://www.faz.net/s/Rub8A25A66CA9514B9892E0074EDE4E5AFA/Doc~E9DCD9687B8BE4A8 D967453FC3BB56DC6~ATpl~Ecommon~Sspezial.html (Zugriff am: 24.02.2011, 12:05 Uhr)
3 Ebd.
4 Caroline heiratete mit nur 21 Jahren gegen den Willen ihres Vaters den 17 Jahre älteren Börsenmakler Philippe Junot. Nach der Scheidung war sie mit dem italienischen Unternehmer und Offshore-Rennfahrer Stefano Casiraghi liiert, der 1990 verunglückte. Es folgte eine Romanze mit dem Filmschauspieler Vincent Lindon.
Siehe: http://daserste.ndr.de/royalty/monaco/erste10522.html (Zugriff am: 24.02.2011, 13:31 Uhr)
5 Ebd.
6 Im Folgenden auch öfter „die Beschwerdeführerin“ bzw. „Klägerin“ genannt
7 Vgl. Lehr, Matthias: Ansätze zur Harmonisierung des Persönlichkeitsrechts in Europa, S.77.
8 Neumann-Duesberg, Horst: „Bildberichterstattung über absolute und relative Personen der Zeitgeschichte“, in: JZ 1960, S.114-118.
9 Ebd., S. 116
10 Ebd.
11 Ebd., S.115
12 OLG Hamburg NJW-RR 1995, 790ff.
13 siehe Einteilung der Abbildungen in Kategorien, S.2 f.
14 BGH GRUR 1996, 923, 925 - Caroline von Monaco II.
15 BVerfGE 101, 361, 384 - Caroline von Monaco II.
16 Ebd.
17 EGMR, Urt. v. 24. 6. 2004, von Hannover/Deutschland, Nr. 59320/00, §§ 78 ff.
18 Vgl. Alexy, Robert: Theorie der Grundrechte, Vorwort.
19 Ebd. S. 71f.
20 Ebd. S.72.
21 Ebd. S.75.
22 Ebd. S. 76.
23 Dass sich aus dem Optimierungsgebot selber eine strikte Geltung ergibt, ist ein schwerwiegender Einwand der Kritiker von Alexys Prinzipientheorie. Siehe dazu Punkt 3.2.
24 Nach der Prinzipientheorie ist der Gegenstand des Optimierungsgebots seinerseits ein Gebot. Poscher kritisiert, dass die Prinzipientheorie somit den Gegenstand der Optimierungsgebote verkennen würde. Laut ihm ist der Gegenstand eines Optimierungsgebots immer ein empirischer Sachverhalt, keine Norm. Siehe dazu Punkt 3.2 oder Poscher, Ralf: „Theorie eines Phantoms