Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1 Einleitung
2 Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
3 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlagen
3.1 Schall
3.2 Schattenwurf
3.3 Sonstige Gefährdungen und Einschränkungen
4 Baurecht von Windenergieanlagen
4.1 Flächennutzungsplan
4.2 Bebauungsplan
4.3 Ausweisung von Zonen
4.4 Höhenbegrenzung
4.5 Abstandflächen
5 Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen
5.1 Netzanschluss
5.2 Transport
5.3 Errichtung am Aufstellort 3
5.4 Inbetriebnahme
6 Gewerbe- & Industriegebiete
7 Wirtschaftliche Betrachtung von Windenergieanlagen
8 Verwirklichte oder geplante Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten
9 Für und Wider von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten
10 Fazit / Ausblick
11 Zusammenfassung
12 Verzeichnisse
12.1 Literatur- und Quellenverzeichnis
12.3 Tabellenverzeichnis
12.4 Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die Einen Mauern, die Anderen Windmühlen.
Chinesisches Sprichwort
1 Einleitung
„Grün ist in.“ Der ökologische Idealismus ist zur Mode avanciert und lässt sich aus dem gesellschaftlichen Bewusstsein - in seiner unreflektierten Verwendung - nicht mehr wegdenken. Selbst bei oberflächlicher Medienverfolgung vergeht kaum ein Nachrichtenblock, eine politische Debatte oder eine Werbepause ohne Schlagwörter wie regenerativ, nachhaltig oder grün.
Ein ökologisches Umdenken steht in der Annahme die einzige Option für eine zukunftsträchtige Welt zu sein, wobei nicht eindeutig zu sein scheint, was das tatsächlich bedeutet. So wirbt nahezu jeder Konzern mit diesem Image, egal ob er die Weltmeere verschmutzt wie der Mineralölriese BP oder Milliarden verkalkuliert wie die Hypo Real Estate Bank. Autokonzerne, die durch intensive Lobbyarbeit neue klimafreundliche Mobilitätsstrategien verhindern, gewinnen Nachhaltigkeitspreise. Chemiegiganten, deren gentechnisch verändertes Saatgut weltweit kleine Bauern in die Schuldenspirale treibt, landen bei Nachhaltig- keitsrankings weit vorn. Fluggesellschaften setzen auf Biosprit und die Flughafenbetreiber wirtschaften paradoxerweise - ihrem offiziellen Credo zufolge - nachhaltig, ebenso wie Fast-Food-Konzerne oder die deutsche Zementindustrie. Wo man auch hinschaut, die Nachhaltigkeit ist schon da.
Das verheerende Atomunglück im japanischen Fukushima im März 2011 zeigt deutlich die Notwendigkeit einer echten ökologischen Reform. In Folge dieser Katastrophe für Mensch und Natur zeigt sich ein merkliches Umdenken beim kollektiven Bewusstsein der Bevölkerung, besonders bei der Auseinandersetzung mit der Thematik der Energieversorgung. Der steigende CO2-Ausstoß, der Klimawandel, die Endlichkeit der fossilen Energieträger1 und die Gefahren bei der Gewinnung rücken immer mehr in den Fokus. Meldung über explodierende Ölplattformen, riesige Ölteppiche auf den Weltmeeren in Folge von ausgelaufenen Öltankern, Gaslecks und zerstörte Landstriche die nach der Kohleförderung hinterlassen werden, lösen mehr und mehr Empörung aus. Unter diesem Druck reagiert die Politik und bringt den Atomausstieg und den damit verbundenen Ausbau der regenerativen Energien entscheidend voran. So wurden deutsche Atomkraftwerke einem „Stresstest“2 unterzogen und in Folge dessen einige von ihnen abgeschaltet. Aber dies kann nur der Anfang sein. Nachhaltige Entwicklung fordert einen generellen, globalen und politischen Richtungswechsel, wenn es zukünftig gelingen soll, nicht mehr vom Naturkapital selbst, sondern von den ,Zinsen‘ zu leben. Die Idee, auch zukünftigen Generationen eine lebenswerte Umwelt zu hinterlassen, findet breite Zustimmung, doch über das ,Wie‘ herrscht Unsicherheit. Der Ideenreichtum, um dem Nachhaltigkeitsgedanken gerecht zu werden, ist dabei teils schon fast wahnwitzig. Die Rentabilität und die Umsetzungsmöglichkeit sind allerdings bei Konzepten wie dem der Seeschlange, welche auf der Wasseroberfläche schwimmend, aufgrund der Wellenbewegung Strom erzeugen soll, zu bezweifeln. Fest steht, dass die Welt heute von einem Endziel einer allgegenwärtigen Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung weit entfernt ist. So werden weltweit und sogar innerhalb der Europäischen Union (EU), in Ländern wie dem Iran, Tschechien und bei unserem Nachbarn Frankreich, bis heute weitere Atomkraftwerke an das Netz gebracht oder der Zubau geplant. In Deutschland nimmt bei dem geplanten Energiewandel, die Windenergie eine exaltierte Position ein. Die Windenergienutzung unter zur Hilfename von Windmühlen, ist eine seit dem Altertum verwandte Fertigkeit, um die natürliche Energie aus der Umwelt für technische Zwecke verfügbar zu machen. Wurden in der Vergangenheit allgemeinhin Windenergieanlagen in Außenbereichen3 errichtet, steigt aktuell die Anzahl der interessierten Investoren, welche eine Windenergieanlage in einem Gewerbe- und Industriegebiet realisieren wollen. Neben der stetig sinkenden Anzahl möglicher bebaubarer Flächen im Außenbereich, sind auch Synergieeffekte für die Firmen sowie die bereits vorhandene Infrastruktur, Gründe ein Umdenken bei der Suche nach geeigneten Bebauungsgebieten voran zu bringen.
Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es zu untersuchen, welche Möglichkeiten bestehen um eine dezentrale Stromversorgung in Gewerbe- und Industriegebieten mittels Windenergie zu realisieren. Es soll geprüft werden, welche gesetzlichen Vorgaben und Genehmigungen dabei in Deutschland - schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen (NRW) - beachtet werden müssen. Im Weiteren sollen die einzelnen Schritte, welche für die Errichtung einer Windenergieanlage notwendig sind, aufgezeigt werden und darüber hinaus wird das Für und Wider einer Anlagenerrichtung innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten nachvollziehbar diskutiert. Die in Deutschland bereits realisierten Anlagen sollen betrachtet werden und im Folgenden soll dargestellt werden, wie die Genehmigungen erwirkt wurde. Nicht Gegenstand der Betrachtung sind Kleinwindenergieanlagen. Aufgrund der benötigten, hohen Windhöffigkeit4 und dem dadurch nicht wirtschaftlich zu gewährleistenden Betrieb, sind diese für die Analyse von Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen in Verbindung mit Gewerbe- und Industriegebieten irrelevant.5
2 Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
Im folgenden Abschnitt soll das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) untersucht und dabei aufgezeigt werden, welche unterschiedlichen Behörden in dieses Verfahren involviert sind. Darüber hinaus soll die Rolle der Gemeinde bei der Errichtung einer Windenergieanlage dargelegt werden und ebenso welche Untersuchungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Zu Beginn des starken Windenergieausbaus Anfang der 1990er Jahre waren Windenergieanlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes noch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und so wurden diese in baurechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigt. Im Jahr 2001 wurde das Genehmigungsverfahren gesetzlich neu geordnet. Der Terminus ,Windfarm‘6 wurde in die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) aufgenommen und definiert wie dieser Zusammenschluss von Windenergieanlagen genehmigt wird. Dies stellt eine nicht unerhebliche Verkomplizierung des Genehmigungsverfahrens für die Betreiber dar. Dem Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) folgend, stellt die Begrifflichkeit ,Windfarm‘ sogar eine verwirrende Rechtssituation dar. Infolgedessen wurde am 01.07.2005 eine neuerliche Änderung des BImSchG und der 4. BImSchV vorgenommen. Diese dokumentiert eindeutig in § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV, dass eine Anlage nur einen Betreiber haben kann - ein Umstand der den Betreiberbezug zweifelsfrei festlegt. Ferner werden nicht mehr gesamte Windfarmen genehmigt vielmehr wird jede einzelne Windenergieanlage - mit einer Höhe von mehr als 50 m - als Eine definiert und bedarf einer individuellen Genehmigung.7 Windenergieanlagen mit einer Höhe unter 50 m, welche zuvor im Rahmen einer Windfarm einer Genehmigung erforderten, unterliegen seit dem 01.07.2005 keinem Genehmigungsbedürfnis mehr. Indes haben die Beschlüsse nach § 13 BImSchG, zugehörig auch die baurechtliche Genehmigung, weiterhin bestand.8 Die Prüfung der Zulässigkeit eines Windparks, respektive einer Windenergieanlage, unterliegt dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde in der sich das Flur- stück9 zur Errichtung befindet. Hierbei finden nicht nur die bundeseinheitlichen Gesetze, sondern auch Gesetze und Regelwerke auf Landes- und Gemeindeebene ihre Anwendung.10 Die Gemeinde ist an das Bauplanungsrecht gebunden und darf bei bestehendem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung des Bauherren, ihr Einvernehmen nicht versagen. Sie ist lediglich befugt, über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nach § 36 BauGB zu entscheiden. Ein mögliches, geltend machendes Ausschlusskriterium der Gemeinde wäre, wenn dem Bau der Anlage öffentliche Belange entgegenstehen.11 Im Zuge der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 1998 sind nach § 35 Abs. 1 BauGB Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich als ein privilegiertes Vorhaben zu betrachten.12 Privilegierte Bauvorhaben stellen eine Ausnahme des § 35 BauGB dar. Dieser schützt den Außenbereich vor baulicher und sonstiger Inanspruchnahme, um so eine Zersiedlung13 zu verhindern. Nach dem Baurecht sind Außengebiete, Gebiete deren Geltungsbereich nicht von qualifizierten Bebauungsplänen geregelt wird und außerhalb der im Zusammenhang stehenden Bebauungen liegen.
Voraussetzungen um nach § 35 Abs. 1 BauGB ein Projekt als privilegiertes Vorhaben genehmigen zu können, sind unter anderem, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dazu gehört beispielsweise, dass keine nach § 3 BImSchG definierte ,schädliche Umwelteinwirkung‘ mit einhergehen darf oder das die unwirtschaftlichen Aufwendungen des öffentlichen Trägers außerhalb des Verhältnisses des erzielbaren Nutzens liegen. Zudem muss eine ausreichende Erschließung des Gebietes gesichert sein und es sich um eines der in § 35 Abs. BauGB genannten Vorhaben handeln.14
Durch die neuerlichen Novellierungen hat sich die Realisierung von Windenergieanlagen deutlich vereinfacht.15 Die Umsetzungsmöglichkeit eines Bauvorhabens besteht nur, wenn im Vorfeld Eignungsräume - wie sogenannte ,Windvorranggebiete‘16 - ausgewiesen wurden. Diese Vorranggebiete werden mit ,,[...] allen Trägern der öffentlichen Belange und der Raum- Regionalplanung [...] geprüft“17 und auf Basis des Raumordnungsgesetzes festgelegt. Für den Erhalt einer baurechtlichen Genehmigung bedarf es unter anderem einer Typprüfung der Anlage - in den meisten Fällen liegt diese bereits vor. Existiert für die Anlage keine Typprüfung, erfolgt eine Einzelfallprüfung, welche mit Zusatzkosten einhergeht.18
Außerhalb der Windvorranggebiete ist eine Realisierung einer Windenergieanlage im Regelfall ausgeschlossen.19 Trotzdem ist ein Bauantrag für ein nicht ausgewiesenes Gebiet möglich und die Gemeinde verpflichtet diesen zu prüfen. Sie ist also nicht berechtigt generell ihr Einvernehmen bezüglich eines Bauvorhabens außerhalb eines Flächennutzungsplanentwurfs, der ein Gebiet zur Errichtung von Windenergieanlagen vorsieht, zu versagen. Solange der Flächennutzungsplan (FNP) noch nicht nach § 6 Abs.2 BauGB genehmigt wurde, auch wenn er als ,planungsreif eingestuft wird, darf die Gemeinde nicht ihr Einvernehmen verweigern. Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, hat dies zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ablehnt. Diese Ablehnung gilt, vorbehaltlich einer Ersetzung, auch wenn das Einvernehmen der Gemeinde zu Unrecht ausbleibt. Das fehlende Einvernehmen kann nach dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht oder nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden, jedoch sind die Einzelheiten - besonders bezüglich der Auslegung des Paragraphen - stark umstritten. Auch wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben gegeben hat, kann sie noch eine Veränderungssperre erreichen, indem sie eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung betreibt. Dadurch wird das ursprünglich geplante Bauvorhaben zunächst zurückgestellt.20
Windenergieanlagen werden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzbuch (BImSchG) genehmigt und sind in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführt. Grundsätzlich werden die dort aufgeführten Anlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG bewilligt. Ist dementgegen nach §2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss die Anlage in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG überprüft werden.21 Gegenstand dieses Verfahrens ist unter anderem eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Verpflichtend wird in der örtlichen Tageszeitung der Antrag des Windenergieprojektes bekanntgegeben. Enthalten ist der Verweis, dass die Antragsunterlagen einen Monat öffentlich ausgelegt werden und das der, respektive die, Bürger bis 14 Tage nach Ende der Auslegung Einwendungen erheben dürfen und diese anschließend in einem amtlichen Termin erläutert werden müssen. Im Vorfeld dieses Termins werden, seitens der Genehmigungsbehörde, die Stellungnahmen der involvierten Fachbehörden (Naturschutz, Wasser, Bauaufsicht) eingeholt. Sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, welche auch die erforderliche Baugenehmigung enthält.22
Eine UVP ist ein systematisches Prüfverfahren, um die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt zu bewerten. Dabei wird untersucht, ob die Errichtung der zu prüfenden Anlage, „im Sinne des Naturschutzes, hingenommen werden kann“23. Es werden Gutachten erstellt, die die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt überprüfen sollen. In diesem Rahmen sind Kartierungen von Biotopen, Pflanzen und Tierarten, wie z.B. Fledermäusen und Vögeln durchzuführen. Außerdem soll eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgen.24
Das Erfordernis einer UVP richtet sich nach der geplanten Anlagenzahl. Dementsprechend sind für eine Windfarm mit drei bis fünf Anlagen eine standortbezogene- und für eine Windfarm mit sechs bis neunzehn Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Dem Ergebnis der Vorprüfungen folgend, wird entschieden, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Bei mehr als 20 Anlagen ist eine UVP grundsätzlich obligatorisch. Ebenso kann eine nachträgliche Erhöhung der Anlagenanzahl eine UVP verpflichtend machen.25
Im Windenergieerlass NRW wird bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Anlagen von einer Windfarm gesprochen. Dabei befinden sich alle Windenergieanlagen „innerhalb einer bauleitplanerischen ausgewiesenen Fläche oder stehen im räumlichen Zusammenhang und [...] ihre Einwirkungsbereiche, in Bezug auf die Schutzgüter der § 2 Abs. 1 Satz 2 UVP, überschneiden oder wenigstens berühren [...]26 “ sich. Trifft eines der beiden Kriterien auf den zu prüfenden Fall zu, ist der räumliche Zusammenhang gegeben und es wird der Terminus Windfarm verwand. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die jeweils einzelnen Anlagen untereinander in Bezug stehen - ausreichend ist eine aneinandergereihte ,Verkettung‘ der einzelnen Anlagen.27
Da bei dem Bau einer Windenergieanlage viele Rechtsbereiche betroffen sind, müssen die Unterlagen zur UVP folglich detailliert und umfassend sein. Im Laufe der letzten Jahre haben sich diese Antragsunterlagen weitestgehend standardisiert. So werden beispielsweise die, den Typ der Windenergieanlage beschreibenden-, allgemeinen Unterlagen, vom Hersteller erbracht.28 Diese umfassen Zeichnungen und textuelle Beschreibungen des Anlagetyps. Der Anlagentyp wird durch Unterlagen „zur Steuerung von Leistung und Drehzahl, Schattenwurf und Eiswurf, Ausführungen zur Flugsicherheitskennzeichnung, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfallen sowie zum Arbeitsschutz“29 beschrieben. Weitere wesentliche Unterlagen der UVP sind die avifaunistischen - die Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten - und fledermauskundlichen Kartierungen. Darüber hinaus Schallimmissionsgutachten, Schattenwurfberechnungen und Aspekte des Denkmalschutzes, als weitere Aspekte des Tier- und Pflanzenschutzes.30 Besondere Relevanz ist in den letzten Jahren dem Schutz seltener Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatG) zugekommen. In diesem Kontext wird noch intensiver eine mögliche Beeinträchtigung von Fledermäusen und Vogelarten durch Windenergieanlagen untersucht. Um fachlich fundierte Aussagen über die möglichen Beeinträchtigungen machen zu können, ist ein umfangreicher Untersuchungszeitraum einzuplanen, da auch Aspekte wie das Zugverhalten der Vögel Beachtung findet.31 Die naturschutzrechtliche Zulässigkeit wird durch die Genehmigungsbehörde, gemäß BNatG, bewertet. Bei der Entscheidungsfindung werden die signifikanten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtig. Der Bau einer Windenergieanlage, als ein privilegiertes Vorhaben, bedingt eine Beteiligung und Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde als Voraussetzung für die Genehmigung.
Voraussetzungen zur Genehmigung sind die „Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung und der Raumordnung. [Ebenso sollen] [e]rhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden [und darüber hinaus sollen] [a]ngemessene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden“32 Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sollen vermieden werden, wenn zumutbare Alternativen am gleichen Ort den gleichen Zweck erfüllen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen begründet werden und vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden - Ausgleichsmaßnahmen - oder ersetzt werden -Ersatzmaßnahmen -. Die Beeinträchtigung gilt als ausgeglichen, wenn die „[...] Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.“33 34 Auf Basis von Gutachten, welche den Umfang und die Art des Ausgleichs bestimmen, wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan entwickelt. Auf dessen Grundlage der Windenergieanlagenbetreiber die Ausgleichsmaßnahmen vornimmt oder entsprechende Ausgleichszahlungen erbringt.35
Neben dem Schutz der Natur und Landschaft, finden weitere Rechte und Gesetze bei der Planung von Windenergieanlagen Beachtung, wie das Straßenrecht und das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das Straßenrecht definiert die Anbauverbote und Beschränkungen der Bebauungen zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen. Die Anbauungen unterliegen der Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde - in Einzelfallen können durch sie Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Die Luftfahrtbehörde ist ebenfalls in die Planung einbezogen, insbesondere wenn der Bauschutzbereich von Flugplätzen betroffen ist und die Windenergieanlage eine bestimmte Bauwerkshöhe überschreitet. Ab einer Bauwerkshöhe von 100 m - Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius - wird eine Anlage mit einer Hindernisbefeuerung36 versehen oder die Rotorblätter farbig - im Farbschema rot-weiß-rot - gekennzeichnet.37
Die Betrachtung des Genehmigungsverfahrens bei Windenergieanlagen zeigt, dass viele Rechtsbereiche betroffen sind und dass eine Anlage nur unter bestimmten, klar definierten, Voraussetzungen errichtet werden darf. Der Umfang der durchzuführenden Prüfungen richtet sich neben der Anlagenzahl auch nach der Anlagenhöhe. Ein besonderes Augenmerk bei der Überprüfung einer potenziellen Windenergieanlage, wird auf den Natur- und Umweltschutz gelegt. Diese Tatsachen lassen den Schluss zu, dassjede Windenergieanlage separat geprüft werden muss und eine Pauschalierung nicht möglich ist.
3 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlagen
Das nachfolgende Kapitel beinhaltet eine Auseinandersetzung mit den schädlichen Umwelteinwirkungen, welche von der Inbetriebnahme einer Windenergieanlage ausgehen. Es wird untersucht, welche Umwelteinwirkungen von einer Anlage ausgehen und welche Immissionswerte zugrunde gelegt werden.
Windenergieanlagen lösen Immissionen aus und können partiell durch Unfälle eine Gefährdung darstellen. Daher werden ausschließlich Flächen, nach § 50 des BImSchG, zur Windenergienutzung zugelassen, welche einen gewissen Mindestabstand zur umliegenden Bebauung und zu anderen schutzbedürftigen Gebieten aufweisen. Die zulässigen Immissionswerte richten sich nach ,,[...] den Anforderungen der für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werte, der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“38. Eine Minderung der Immissionswerte kann durch die Drehzahl- bzw. Leistungsbegrenzung oder Abschaltung der Anlage erfolgen.39 Die genauen Abstandsvorgaben stellen sich in den Ländern unterschiedlich dar und werden individuell in denjeweiligen Windenergieerlassen festgelegt.40 Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Windenergieanlagen keine im Sinne des § 3 Abs.l BImSchG schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen.
3.1 Schall
Aufgrund der Rotorbewegung der Windenergieanlage entstehen Geräusche. Diese sind neben der Windgeschwindigkeit und der Drehzahl auch von der Geometrie der Rotorblätter abhängig. Um zu beurteilen, ob eine schädliche Umwelteinwirkung durch den entstehenden Schall der Windenergieanlage ausgeht, wird eine Schallimmissionsprognose - auf Grundlage der TA Lärm - durchgeführt. Hierbei werden, abhängig vom angrenzenden Baugebiet, abgestufte Schutzwürdigkeiten nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterschieden und Geräuschpegelgrenzen festgelegt.41 Der TA Lärm folgend, ergeben sich zulässige Höchstwerte der Lautstärke außerhalb von Gebäuden für die aufgeführten Gebiete nach Tabelle 3-1.
Tab. 3-1: Immissionswerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wie der Tabelle 3-1 zu entnehmen ist, gelten für die unterschiedlichen Gebiete - wie das Industriegebiet; das Gewerbegebiet; die Kern-, Dorf- und Mischgebiete; die allgemeinen Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete; die reinen Wohngebiete; sowie die Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten - stark abweichende Schallimmissionswerte. Besonders schallsensible Zonen sind, aufgrund ihrer zweckgebundenen Nutzung, die Gebiete in denen die Nutzer besonderer Ruhe bedürfen, wie Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Niedrige Schallwerte sind auch bei allgemeinen und reinen Wohngebieten, sowie bei Kleinsiedlungsgebiete vorgeschrieben, um Anwohner nicht in ihrer Lebensqualität einzuschränken. Der Wert eines Industriegebietes hingegeben ist doppelt so hoch, wie der nächtlich zulässige Maximalwert in reinen Wohngebieten. Ebenso bestehen bei den Gewerbe und Industriegebieten eklatante Unterschiede. In Gewerbegebieten könnte bei Errichtung einer Windenergieanlage, um die Einhaltung der Schallwerte zu gewährleisten, eine Nachtabschaltung erforderlich sein. Generell gilt - der Tabelle Immissionswerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden - folgend, dass die unterschiedlichen Gebietstypen unterschiedliche Schallimmissionswerte aufweisen und diese bei der Errichtung einer Windenergieanlage grundsätzlich zu beachten sind. „Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen42 dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.“43 Bei den angegebenen Schallimmissionswerten werden als Beurteilungszeiträume, die Zeitabschnitte 06.00 - 22.00 Uhr für tags und 22.00 - 06.00 Uhr für nachts definiert. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Nachtzeit um eine Stunde zu verzögern respektive vorzulegen, um eine Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse zu erreichen. Zwingend bindend ist eine ununterbrochene Nachtruhezeit von 8 Stunden, um den Einwirkungsbereich auf die Nachbarschaft einzuhalten. Als Richtwert wird die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel verwand.44 Da in der Praxis auch aneinandergrenzende Gebiete - so genannte Gemengelage - die zu planenden Anlagen umgeben können, besteht die Möglichkeit die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der angrenzenden Gebietskategorien festzulegen. Voraussetzung ist, dass dies ,,[...] nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist“45. Die ursprünglich festgesetzten Geräuschpegel von Wohngebieten, welche an gewerblich oder industriell genutzte Gebiete angrenzen, können unter den genannten Voraussetzungen erhöht werden. Wobeijeder Einzelfall unter den gegebenen Sachverhaltszuständen einzeln untersucht und betrachtet wird.46 Obgleich dürfen die individuell definierten Werte nicht über die Maximalwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete47 hinausgehen. Zudem wird der aktuellste Stand der Lärmminderungstechnik vorausgesetzt.48
Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt nach Anhang 2 der TA Lärm, hierzu wird der Messaufbau nach DIN EN 61400-11 zu Grunde gelegt. Im Nahbereich der Windenergieanlage wird in der Höhe von 10 m der Schallleistungspegel mit eingeschalteter- sowie mit ausgeschalteter Anlage also nur die Fremdgeräusche, ermittelt. Es werden mehrere unabhängige Messdurchgänge mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten durchgeführt. In der Regel finden die Messungen bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s bis 10 m/s statt, höchstens jedoch bis zu der Windgeschwindigkeit welche 95 % der Nennleistung entspricht.49 „Für die Immissionsprognose ist grundsätzlich derjenige mittlere immissionswirksame Schallleistungspegel [...] [zu verwenden], der zum höchsten Beurteilungspegel führt.“50 In die gesamte Betrachtung fließen auch vorherrschende Lärmemissionen, welche nach der TA Lärm zu berücksichtigen sind, mit ein. Festgestellt wird, ob keine weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden, um eine Lärmpotenzierung - durch die Errichtung einer Anlage - zu vermeiden.51 Es werden demnach nicht ausschließlich die Zusatzbelastungen ermittelt, sondern auch die Vorbelastung und daraus ergibt sich die Gesamtbelastung.52 Abhängig vom Anlagentyp ergeben sich unter Umständen weitere Zuschläge der Tonhaltigket - wie dominante Einzeltöne - und der Impulshaltigkeit - eher niederfrequente rhythmische Impulse -53 Gegenwärtig sind die meisten Anlagen typvermessen, so dass lediglich ein Schallgutachten im Genehmigungsverfahren erstellt wird.54
Die Schallabstrahlung einer Windenergieanlage ist stark von der Leistung und der Windgeschwindigkeit abhängig. Da diese sich in alle Richtungen unterschiedlich ausbreitet, muss dies auch bei der Darstellung der Geräuschpegel durch Planungsprogramme für Windparks dargestellt werden. Der Gesamtschallleistungspegel wird mithilfe von Isopho- nen (Linien gleichen Schallleistungspegels) berechnet und dargestellt.55
3.2 Schattenwurf
Ein weiterer genehmigungsrelevanter Aspekt ist der Schattenwurf der Windenergieanlage. Verursachen Gebäude, Bäume und Gegenstände einen stationären Schatten - einen kontinuierlichen, langsam wandernden Schatten - stellt es sich bei in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen anders dar. Infolge der Drehung der Rotorblätter entsteht je nach Sonneneinstrahlung ein sogenannter Schlagschatten. Dieser, sich schnell ändernde Schattenverlauf, kann von den Anwohnern als erhebliche Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität wahrgenommen werden.
[...]
1 Zu den fossile Energieträgern gehören z.B. Erdöl, Braunkohle, Torf, Erdgas und Steinkohle. Sie entstanden vor Jahrmillionen beim ‘Abbau’ toter Pflanzen und Tiere, die durch Gesteinsschichten und Wärme zersetzt und umgewandelt wurden.
2 Überprüfung der Sicherheit in Folge von starken Beanspruchungen und Belastungen, wie z.B. Erdbeben oder Flugzeugabstürzen
3 Der Außenbereich ist ein Begriff im deutschen Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben. Unter den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (un- beplanter Innenbereich) gehören.
4 Die Windhöffigkeit beschreibt das durchschnittliche Windaufkommen an einem bestimmten Standort. Sie dient als Maßstab einer ersten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer zu errichtenden Windenergieanlage
5 Vgl. Experteninterview: Herr Thomas Allgeier, Firma enveco GmbH, Geschäftsführer, 20.11.2012
6 Windfarm oder Windpark wird eine Zusammenschluss von mehreren Windenergieanlagen genannt
7 Vgl. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) i.d.F. vom 14.03.1997, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, 4. BImschV Anhang, Spalte 2, Ziffer 1.6 Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010
8 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
9 Ein Flurstück oder Parzelle (von lat. partícula „Teilchen“) ist ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich vermarkter Teil der Erdoberfläche
10 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011
11 Berkemann, J.: Windkraft aktuell 2012, NW123228, vhw Nordrhein-Westfalen Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V., Münster, 2012
12 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008
13 Unter Zersiedelung versteht man entweder die Errichtung von Gebäuden außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, oder das ungeregelte und unstrukturierte Wachstum von Ortschaften in unbebauten Raum hinein.
14 Vgl. Jura Forum: http://www.juraforum.de/lexikon/aussenbereich, Stand der Information 24.11.2012
15 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008
16 Im weiteren Verlauf der Arbeit, in Kapitel 4, wird noch explizierter auf die Thematik der Windvorranggebiete eingegangen.
17 Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, S. 509, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden,
2011
18 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008
19 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011
20 Vgl. Berkemann, J.: Windkraft aktuell 2012, NW123228, vhw Nordrhein-Westfalen Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V., Münster, 2012
21 Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
22 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011
23 Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, S. 511, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden,
2011
24 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden, 2011
25 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umweltm-w.de/klima/pdl7wmdenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012
26 Windenergie-Erlass NRWvom 11.07.2011,Ziffer5.1.2, 11.07.2011, httpVwww.umweltnrw.de/klima/pdfwindenergie-erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012
27 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
28 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
29 Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
30 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden, 2011
31 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
32 Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008
33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 29.07.2009, Baugesetzbuch (BauGB), 44. Auflage, §15, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2012
34 Vgl. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 29.07.2009, Baugesetzbuch (BauGB), 44. Auflage, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2012
35 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011
36 Die Hindernisbefeuerung dient der Sicherheit des Flugverkehrs. Sie arbeitet bei alten Anlagen mit Leuchtstoffröhren, bei neueren mit Leuchtdioden (LED) oder Blitzlampen.
37 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011
38 Windenergie-Erlass NRWvom 11.07.2011, Ziffer8.1.1, 11.07.2011,
http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012
39 Vgl. Windenergie-Erlass NRW, 11.07.2011
40 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008
41 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012
42 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, TA Lärm 6.1, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010
43 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, TA Lärm 6.1, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010
44 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010
45 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, TA Lärm 6.7, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010
46 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umweltm-w.de/klima/pdl/wmdenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012
47 (tags 60 dB (A), nachts 45 dB (A))
48 Vgl. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010
49 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
50 Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), 109. Sitzung, S. 2, Magdeburg, 2005
51 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012
52 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
53 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011
54 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011
55 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, S. 509, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden, 2011