Praktikumsbericht im Hauptdiplom - Bewährungshilfe


Praktikumsbericht / -arbeit, 2002

30 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Vorwort

2. Einleitung

3. Die Bewährungshilfe
3.1 Die historische Entwicklung der Bewährungshilfe
3.2 Die Position der Bewährungshilfe innerhalb des Justizsystems am Beispiel Sachsen
3.3 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Bewährungshilfe
3.3.1 Im JGG
3.3.2 Im StGB
3.4 Die Aufgaben und Pflichten der Bewährungshilfe
3.4.1 Hilfe und Betreuung
3.4.2 Die Bewährungshilfe als Kontroll- und Überwachungsmechanismus
3.4.3 Weitere Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz: Führungsaufsicht und Gerichtshilfe

4. Kritische Reflexion des Praktikums
4.1 Qualitätssicherung im non – profit – Bereich
4.2 Begriffsbestimmungen
4.3 Normen und Standards
4.3.1 Was ist ISO?
4.3.2 ISO – Standards im non – profit – Bereich
4.4 Diskussion pro und contra Qualitätssicherung
4.5 Qualitätssicherung durch Neustrukturierung der Sozialen Dienste der Justiz

5. Schlußwort

6. Anhang

7. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Während meines Praktikums im Hauptdiplom war ich im Sozialen Dienst der Justiz in Chemnitz tätig. Zu Beginn meines Praktikums wurde ein Ausbildungsplan von meiner Anleiterin und mir erstellt, der Grundlage und Leitfaden meines Praktikums war. Er beinhaltete wichtige Lerninhalte und Lernziele. Dieser wurde von uns regelmäßig kontrolliert und darin enthaltene Themen besprochen und diskutiert. Das Praktikum gliederte sich in 3 verschiedene Phasen, die ich kurz beschreiben möchte.

Die ersten 4 bis 6 Wochen dienten als Orientierungsphase, innerhalb der ich die Organisation der Dienststelle und des Dienstbetriebes, die Verwaltungspraxis der Bewährungshilfe, gesetzliche Grundlagen und deren praktische Anwendung, sowie sozialpädagogische Inhalte kennenlernen sollte. Den Schwerpunkt der Arbeit bildeten, auch über die Orientierungsphase hinaus, die sozialpädagogischen Inhalte. Dazu zählen die Anamneseerhebung, die Erstellung einer psychosozialen Diagnose und des Behandlungsplanes, kriminologische Überlegungen, die Gesprächsführung und natürlich die praktischen Hilfen, z. B. bei Wohnungssuche, Schuldenregulierung etc..

In der zweiten Phase stand das fallbezogene Lernen im Mittelpunkt. Hier bekam ich erste Fälle zugeteilt, die ich selbständig zu betreuen hatte.

Die dritte Phase läßt sich als Ablösungsphase beschreiben, innerhalb der die Reflexion des vergangenen Praktikums im Vordergrund stand. Dazu gehörte ebenfalls die Auflösung der Beziehung zu den Probanden. Hier war auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Arbeitsfeld und der Dienststelle möglich.

2. Einleitung

Der vorliegende Praktikumsbericht unterteilt sich im wesentlichen in 2 verschiedene Abschnitte.

Zu Beginn der Arbeit steht das Tätigkeitsfeld der Bewährungshilfe im Vordergrund, um das vergangene Praktikum theoretisch zu reflektieren. Dazu wird ein kurzer Einblick in die historische Entwicklung der Bewährungshilfe gegeben, um das Wachstum dieses Tätigkeitsbereiches darzustellen. Da die Bewährungshilfe innerhalb der verschiedenen Bundesländer unterschiedlich institutionell eingegliedert ist, wird im Anschluß daran auf die Position der Bewährungshilfe innerhalb des Justizsystems in Sachsen eingegangen. Damit die Bewährungshilfe überhaupt tätig werden kann, bedarf es einiger gesetzlicher Rahmenbedingungen, die im Jugendstrafrecht anders als im Erwachsenenstrafrecht sind. Aus diesem Grund ist der Punkt 3.3 nochmals in zwei Abschnitte unterteilt. Aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen sich die Aufgaben und Pflichten der Bewährungshilfe ableiten. Daraus geht das sogenannte doppelte Mandat hervor, denn die Aufgaben beinhalten einerseits Hilfe und Betreuung und andererseits Kontrolle und Überwachung.

Im nächstgrößeren Teil der Arbeit wird ein Themenbereich aufgegriffen, der durch eine kritische Reflexion des Praktikums sichtbar wurde. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich daher aus den konkreten Fragestellungen, die unter Punkt 4 formuliert wurde und im folgenden beantwortet wird.

3. Die Bewährungshilfe

Im Abschnitt 3 der vorliegenden Arbeit wird zunächst die historische Entwicklung der Bewährungshilfe beschrieben. Anschließend wird die Position der Bewährungshilfe innerhalb des Justizsystems am Beispiel Sachsen geklärt.

Um tätig werden zu können bedarf es der Thematisierung der gesetzlichen Grundlagen. Da Bewährungshilfe sowohl mit Jugendlichen, als auch Erwachsenen zusammen arbeitet und hier unterschiedliche Gesetze existieren, ist der Punkt 3.3 wiederum in zwei Unterpunkte unterteilt, nämlich dem JGG und dem StGB. Darin ergeben sich ebenfalls die Aufgaben und Pflichten der Bewährungshilfe. Sie bestehen zum einen in der Hilfe und Betreuung von Probanden und zum anderen fungiert die Bewährungshilfe als Kontroll- und Überwachungsmechanismus zur Hilfe der Justiz. Daneben existieren weitere Aufgaben, nämlich die der Führungsaufsicht und Gerichtshilfe, die in Punkt 3.4.3 erläutert werden.

3.1 Die historische Entwicklung der Bewährungshilfe

Die Ursprünge der Bewährungshilfe liegen im 19. Jahrhundert. Hier bemühten sich Bürger aus christlicher Nächstenliebe um die Reintegration von Strafgefangenen (vgl. Kipp 1995, S. 19). Hier läßt sich die Entwicklung der Frühformen von Bewährungshilfe erkennen. Sie ging mit der Veränderung der richterlichen Sanktionspraxis einher. Zur Vergeltungstheorie1 kam der Präventionsgedanke2 hinzu. Heute sind neben dem Sühnegedanken3, auch die General-4 und Spezialprävention5 im Strafrecht von großer Bedeutung. Durch den im Strafrecht in den Vordergrund gerückten Resozialisierungsgedanken6 konnten sich auch ambulante Formen der Straffälligenhilfe, wie z. B. die Bewährungshilfe, entwickeln (vgl. Kerner 1990, S. 2).

Schon im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 war eine Möglichkeit der Strafaussetzung vorhanden. Damals wurde im Gesetz noch nicht zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unterschieden. Erst im Jahre 1923 wurde im JGG erstmalig eine Strafaussetzung zur Bewährung durch richterlichen Beschluß möglich. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer. Diese Möglichkeit wurde weiterhin außer Acht gelassen, obwohl seit Ende des 19. Jahrhunderts die Bewährungshilfe im Sinne einer Vereinsschutzaufsicht für Jugendliche existierte. (vgl. Kober 1986, S. 17) Diese Entwicklung wurde durch das dritte Reich gestoppt. Während der Zeit des Nationalsozialismus gab es nur eine Möglichkeit, nämlich die der Vollstreckung der Jugendstrafe. In der Nachkriegszeit versuchte man die Entwicklung wieder dort aufzugreifen, wo sie zuvor stagnierte. 1949 fand in Berlin eine Tagung statt, deren Thema die Neuordnung der Jugendgerichtsbarkeit war. Es wurde die Möglichkeit geschaffen die Bewährungshilfe praktisch zu erproben, um sie gegebenenfalls gesetzlich zu verankern. Ähnliche Überlegungen gab es auch in anderen Städten Deutschlands, wie z. B. die von Alfons Wahl. Dieser gründete gemeinsam mit anderen Personen 1951 den „Verein Bewährungshilfe e.V.“, der die Trägerschaft für dieses Experiment übernahm. Das Resultat dieses Projektes war 1953 das Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, welche die Bewährungshilfe als Sanktionsform im JGG zuließ. Nur kurze Zeit später wurde diese Neuerung in das StGB übertragen (vgl. Kerner 1990, S. 3 f.). Damals war die Bewährungshilfe hauptsächlich Aufsichts- und Überwachungsorgan. Durch ihre Zuordnung zur Justizverwaltung wurde ihre Position als Hilfe des Gerichts verfestigt (vgl. Kipp 1995, S. 14).

Auch in den nächsten Jahren kam die Entwicklung nicht zum Stillstand. Es folgten weitere Veränderungen. So wurde z. B. durch die erste Strafrechtsreform von 1969 die Regelungen der §§ 56 und 57 in das StGB eingeführt. Von da an konnten Freiheitsstrafen von bis zu 1 Jahr und in Ausnahmefällen auch solche von bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Desweiteren wurde eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe unter bestimmten Bedingungen möglich. Eine weitere Veränderung war die Aufgabenerweiterung der Bewährungshilfe. Diese beschränkte sich bis zu diesem Zeitpunkt auf die reine Kontrollfunktion der Bewährungsaufsicht. Hinzu kam als zweiter Schwerpunkt der Arbeit die Aufgabe der sozialen Hilfestellung für die Probanden. Mit dem zweiten Strafrechtsreformgesetz von 1975 wurden neben der Bewährungshilfe auch die Führungsaufsicht, sowie die Gerichtshilfe gesetzlich eingeführt. In diesen Tätigkeitsbereichen können Bewährungshelfer ebenfalls arbeiten. Desweiteren wurde mit der Einführung des § 57a StGB 1981 die Möglichkeit geschaffen, eine lebenslange Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen (vgl. Kober 1986, S. 18 f.).

Bis in die heutige Zeit gibt es immer wieder, vor allem innerhalb der einzelnen Bundesländer, Reformvorschläge für die bestehenden Gesetze, so daß die Entwicklung auf diesem Gebiet immer weiter voran schreitet.

Im nächsten Abschnitt wird die Position der Bewährungshilfe innerhalb des Justizsystems am Bespiel Sachsen erläutert, denn in den einzelnen Bundesländern ist die Bewährungshilfe unterschiedlich organisiert bzw. strukturiert.

3.2 Die Position der Bewährungshilfe innerhalb des Justizsystems am Beispiel Sachsen

In Deutschland entscheiden die einzelnen Bundesländer selbst, wie die Bewährungshilfe in das Justizsystem eingegliedert wird. In den Flächenstaaten gehört sie zur Justizverwaltung. Eine Ausnahme bilden die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin. Dort gehört die Bewährungshilfe für Erwachsene zur Justizbehörde und bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist sie der Jugend- und Sozialbehörde zugeordnet (vgl. Kipp 1995, S. 12).

Dem sächsischen Justizministerium unterliegen 1 Oberlandesgericht (Dresden), 6 Landgerichte ( Bautzen, Görlitz, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau) und damit auch 6 Landgerichtsbezirke, sowie 30 Amtsgerichte. Jedem Landgericht ist eine Sozialer Dienst zugeteilt. Die Dienststellen der Sozialen Dienste der Justiz sind dabei dem jeweiligen Landgerichtsbezirk zugeordnet. Die einzelnen Bewährungshelfer sind auf die verschiedenen Amtsgerichtsbezirke, die in einem Landgerichtsbezirk liegen, verteilt. Zum Chemnitzer Landgerichtsbezirk gehören die Amtsgerichtsbezirke Freiberg, Marienberg, Annaberg, Stollberg, Hohenstein - Ernstthal, Chemnitz und Hainichen. Diese Aufteilung wird vom Landgerichtspräsidenten in der Geschäftsverteilung festgelegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Bewährungshilfe

Bei den gesetzlichen Regelungen für die Tätigkeit der Bewährungshilfe ist zwischen denen des Bundes und denen des jeweiligen Bundeslandes zu unterscheiden. Der gesetzliche Rahmen des Bundes beinhaltet die grundlegenden Aufgaben des Bewährungshelfers und die Zusammenarbeit mit den Gerichten. Auf der Landesebene besteht die Möglichkeit weitere Regelungen zu erlassen. Diese sind dann in den Verwaltungsvorschriften des einzelnen Bundeslandes, die das zuständige Justizministerium festlegt, enthalten. Die Ausnahme bilden Niedersachsen und Nordrhein – Westfalen, denn in diesen Bundesländern gelten Sonderregelungen. Die Vorschriften bzw. Sonderregelungen dienen jedoch einem gemeinsamen Ziel, nämlich die auf Bundesebene beschlossenen Gesetzlichkeiten umzusetzen. (vgl. Block 1997, S. 134 ff.)

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Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Praktikumsbericht im Hauptdiplom - Bewährungshilfe
Hochschule
Universität Lüneburg  (Institut für Sozialpädagogik)
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
30
Katalognummer
V21384
ISBN (eBook)
9783638250191
Dateigröße
785 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Praktikumsbericht, Hauptdiplom, Bewährungshilfe
Arbeit zitieren
Corina Lonitz (Autor:in), 2002, Praktikumsbericht im Hauptdiplom - Bewährungshilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21384

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