Leseprobe
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBBILDUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1. Einführung in die Problemstellung
1.2. Zielsetzung
2. ALLGEMEINER TEIL I
2.1. Aktueller Fall
2.2. Bisherige Rechtslage
3. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
3.1. Wesen der Umsatzbesteuerung
3.2. Entstehung der Umsatzsteuer
3.3. Unternehmereigenschaft
3.3.1. Gewerbliche Tätigkeit
3.3.1.1. Einnahmeerzielungsabsicht
3.3.1.2. Nachhaltigkeit
3.3.1.3. Powersellereigenschaft
3.3.2. Selbstständigkeit
3.4. Umsatzsteuerhöhe
3.5. Vorsteuerbeschränkung
3.6. Kleinunternehmerregelung
3.7. Differenzbesteuerung
4. ERTRAGSSTEUERLICHE BEHANDLUNG
4.1. Entstehung der Einkommensteuer
4.2. Entstehung der Gewerbesteuer
5. ALLGEMEINER TEIL II
5.1. Einsichtsmöglichkeiten des Finanzamts
5.2. Rechtliche Folgen
6. RESULTAT DER ANALYSE
6.1. Darstellung und Bewertung der aktuellen Rechtsprechung
6.2. Reflexion der Ergebnisse
6.3. Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Abb. I: Auktionsübersicht der „Kläger“, Eigene Darstellung
Abbildung 2: Abb. II: Umsatzsteuerfestsetzung, Eigene Darstellung
Abbildung 3: Abb. III: Durchschnittliche Umsätze der Kläger, Eigene Darstellung
Abbildung 4: Abb. IV: PowerSeller-Stufen, Stand September 2012, Eigene Darstellung
Abbildung 5: Abb. V: §19 - Vergleichsrechnung, Eigene Darstellung
Abbildung 6: Abb. VI:§25a - Vergleichsrechnung, Eigene Darstellung
1. EINLEITUNG
Das Ein- und Verkaufen über das Internet wird immer beliebter.
In unserer globalisierten Welt erfreuen sich Internet-Auktionen einer hohen Beliebtheit. Aktuellen Studien zufolge wird im Jahr 2012, welches durch die Eurokrise und den Spätfolgen der Wirtschaftskrise bestimmt ist, der Online-Umsatz weiter steigen. Es prognostiziert die Statista GmbH für 2012 einen Anstieg um 13 % von 26,1 Milliarden Euro auf 29,5 Milliarden Euro.1 Alleine der Weltmarkführer eBay registrierte im August 2012 mehr als 16 Millionen aktive Nutzer und 5,4 Millionen aktive private Verkäufer in Deutschland2 und steigerte seine Umsätze für 2011 auf weltweit 11,65 Milliarden US Dollar3. Circa 41 % sind auf „C2C“-Umsätze zurückzuführen.
1.1.Einführung in die Problemstellung
Vor der digitalen Revolution war der Verkauf von privaten Gegenständen und Sammlerstücken eine Ausnahme und erfolgte vorwiegend über Flohmärkte oder Zeitungsannoncen. Mit der Reduktion des Zeit- und Organisationsaufwandes hat sich die Angebotsaktivität invers entwickelt. Durch das Internet ist es volkstümlich geworden nicht benötigte Gegenstände zur Auktion zu geben. Internet-Auktionsplattformen wurden zu einfachen Instrumenten um schnell viele Marktteilnehmer zu erreichen und gleichzeitig seine Anonymität mit kuriosen Nutzernamen zu wahren. Ob eine Privatperson steuerliche oder rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen hatte, war oftmals nicht bekannt oder wurde nicht geklärt. Es ist fraglich welche Sachverhalte und somit welche rechtlichen Regelungen Anwendung finden. Diese möglichen Verstöße werden durch Rechtsunsicherheit des Nutzers, Unachtsamkeit oder allgemeinen Gerüchten gefördert. Auf Grund der hohen Umsätze und der
Rechtsunsicherheit im Internetauktionshandel besteht auf Seiten der Finanzverwaltung ein großes Interesse an einer ordnungsgemäßen Besteuerung.
1.2.Zielsetzung
Gegenstand dieser Arbeit ist es, die steuerliche Problematik auf Internetplattformen mit besonderem Schwerpunkt auf das Problem der Umsatzbesteuerung von Privatpersonen, anhand eines aktuellen Beispiels darzustellen. Ich werde versuchen Lösungen und verschiedene Betrachtungsweisen aufzuzeigen, die sich aus dem Gesetz und Rechtsprechung ergeben. Zunächst werde ich auf die umsatzsteuerliche und anschließend auf die ertragssteuerliche Betrachtung eingehen. Am Ende werde ich kurz auf verschiedene Besteuerungsmöglichkeiten und Folgen zu sprechen kommen.
2. ALLGEMEINER TEIL I
2.1. Aktueller Fall
Zum ersten November 2001 eröffnete das Ehepaar, nachfolgend „Kläger“ genannt, ein privates Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay um an Online-Auktionen sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. In den Jahren 2001 bis 2005 tätigten diese 1.213 Auktionen und erzielten Umsätze i.H.v. 109.801,05 EUR. Die Gegenstände gehörten auszugsweise in die nachfolgenden Produktgruppen „Barbie“, „Besteck“, „Briefmarken“,
„Computer“, „Goldschmuck“, „Konzert“, „Modeleisenbahn“, „Münze“, „Porzellan“,
„Puppen“, „Schreiben“, „Uhr“ und weitere Kategorien.4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. I: Auktionsübersicht der „Kläger“, Eigene Darstellung
Die Kläger kennzeichneten die Auktionen als Privatverkauf. Wie üblich bei Privatverkäufen wurde keine Gewährleistung übernommen. Ebenso wurden umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Folgen nicht beachtet. Aus diesem Grund wurde keine Umsatzsteuererklärung6 abgegeben und die Einkünfte wurden gegenüber dem
Wohnsitzfinanzamt oder im Fall der Umsatzbesteuerung dem Betriebsfinanzamt7 nicht erklärt.
Das Finanzamt sah darin nach einer Steuerfahndungsprüfung einen umsatzsteuerlichen Tatbestand und ließ zunächst Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2005 auf insgesamt 11.517,28 EUR festsetzten.
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Abb. II: Umsatzsteuerfestsetzung, Eigene Darstellung
2.2. Bisherige Rechtslage
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 21. März 2007 beschlossen, dass eine Unternehmereigenschaft gem. §14 BGB regelmäßig als gewerblich eingestuft werden kann, wenn entweder der Verkäufer die PowerSeller-Eigenschaft besitzt oder circa 484 Geschäfte in einem Jahr getätigt werden. Dem Unternehmer trifft die Beweislastpflicht, dass er kein Unternehmer sei. Nicht nur die Zahl der abgeschlossenen Verkäufe, sondern auch die Anzahl der angebotenen Waren können für die Unternehmereigenschaft sprechen. In dem Fall bot der eBay-Nutzer innerhalb von zwei Monaten 369 unterschiedliche Artikel zum Verkauf an. Als letzten Punkt spricht gegen die private Veräußerung, dass der Verkäufer einen eigenen eBay- Shop betrieben hat.8 Die Unternehmerdefinition aus dem BGB ist jeweils ein Hinweis für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht.
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied am 16. September 2010, dass ein erheblicher Organisationsaufwand und die Intensität und Langfristigkeit der Verkaufstätigkeit eindeutige Indizien für die Unternehmereigenschaft darstellen. Dies gilt auch wenn diese Merkmale im Zusammenhang mit einer Hobbytätigkeit stehen.9
Das aktuelle Bundesfinanzhofs-Urteil vom 26. April 2012 mit dem Aktenzeichen V R 2/11, welches Grundlage meiner folgenden Arbeit ist, vervollständigt die nicht abschließenden Merkmale, die zu einer Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuerrecht führen kann. Die Kläger klagten gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer. In dem nachfolgenden Kapitel werde ich die steuerrechtlichen Grundlagen, die Argumentation des BFH und die der Klägerseite erläutern.
3. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
3.1. Wesen der Umsatzbesteuerung
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, da der Unternehmer zwar Schuldner10 aber nicht Träger der Steuerlast ist. Sie kann als Verkehrssteuer bezeichnet werden, da sie den Leistungsaustausch an den allgemeinen Markt besteuert und andererseits kann sie als Verbrauchsteuer angeführt werden, da es für den Unternehmer ein neutraler durchlaufender Posten ist und den Endverbraucher wirtschaftlich belastet. Dies beruht auf dem Allphasen- Netto-Umsatzsteuersystem. Somit wird wegen dem Vorsteuerabzug die reelle Zahllast für den Unternehmer auf die Differenz der eingenommenen Umsatzsteuer und der bezahlten Umsatzsteuer reduziert.
3.2. Entstehung der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer entsteht regelmäßig mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.11 Somit entsteht die Umsatzsteuer schon vor der Feststellung der Finanzverwaltung, dass die „Kläger“ als Unternehmer im Sinne des UStG gelten. Die Voraussetzungen für die Umsatzbesteuerung nach §1 Abs. 1 Nr. 112 sind eine Lieferung i.S.d. §3 Abs. 1 oder eine sonstige Leistung i.S.d. §3 Abs. 9 gegen Entgelt, die im Inland i.S.d. §1 Abs. 2 als Unternehmer i.S.d. §2, die im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird.
3.3.Unternehmereigenschaft
Ob der umsatzsteuerliche Tatbestand erfüllt ist, ist abhängig davon, ob die private Person Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrecht ist. Die „Kläger“ besitzen Unternehmerfähigkeit, da diese natürliche Personen sind. Die Unternehmerfähigkeit wird beispielsweise bei einer stillen
Gesellschaft verneint. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit der ersten äußerlichen Tätigkeit. Vorbereitungstätigkeiten können den Zeitpunkt vorverschieben.13 Für die Unternehmereigenschaft wird eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit gefordert, die selbstständig sein muss. Diese Tätigkeit muss mit Einnahmeerzielungsabsicht erfolgen und nachhaltig sein.14 Dabei kann es sich um Grundgeschäfte wie auch um Hilfsgeschäfte handeln, die nicht in den ursprünglichen Bereich der Tätigkeit fallen.15
3.3.1. Gewerbliche Tätigkeit
Die „Kläger“ üben eine gewerbliche Tätigkeit aus. Indizien dafür sind die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und das Auftreten nach außen wie z.B. auf der Internet- Plattform als Verkäufer. Die Umsätze werden nicht im Rahmen einer Innengesellschaft erzeugt. Folglich besteht ein Leistungsaustausch zwischen Käufer und Verkäufer. Diese gewerbliche Tätigkeit benötigt erstens eine Einnahmeerzielungsabsicht und zweitens eine nachhaltige Tätigkeit. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist demnach nicht nötig, sodass auch Umsatzsteuer anfällt, wenn insgesamt ein Verlust generiert wird. Der umsatzsteuerliche Begriff ist somit weiter als die einkommensteuerliche Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht. Unternehmer im Umsatzsteuerrecht können sowohl Land-, und Forstwirte, Gewerbetreibende, Freiberufler oder Vermieter sein.
Bei dem Verkauf von mehreren gleichartigen Gegenständen, die üblicherweise keinen Liebhaberwert besitzen wie z.B. bei TV-Geräten oder bei Elektrogeräten ist nicht von einer privaten Veräußerung auszugehen. Darüber kann der Verkauf von Gegenständen, die für den Verkauf hergestellt worden sind, die gewerbliche Tätigkeit bekräftigen. Im Gegensatz dazu kann eine nur gelegentliche Veräußerung von unterschiedlichen Gegenständen, die typischer Weise dem Privatbesitz zuzuordnen sind, die private Veräußerungsabsicht stärken.
Die Angaben der „Kläger“, dass es sich um einen privaten Account handelt, hat keine umsatzsteuerliche Schutzwirkung. Andernfalls wäre es für Unternehmer leicht sich als Schein-Privatpersonen auszugeben um die Umsatzsteuer zu umgehen.
3.3.1.1. Einnahmeerzielungsabsicht
Die gewerbliche Tätigkeit benötigt zusätzlich eine Absicht Einnahmen zu erzielen. Im Umsatzsteuerrecht spielt die Höhe der Entgelte keine Rolle. Selbst bei einer Kostenunterdeckung kann eine Absicht entstehen. Auch bei einer Beabsichtigung Einnahmen zu erzielen, obwohl noch keine Umsätze getätigt worden sind, kann eine Einnahmeerzielungsabsicht festgestellt werden. Laut Meinung der „Kläger“ sei der Verkauf ihrer Sammlung zudem nur eine Vermögensumschichtung und könnte weder einer Gewinnerzielungsabsicht noch einer Einnahmeerzielungsabsicht gleichgesetzt werden. Diese
Verkaufstätigkeit sei nur eine gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen mit Liebhaberwert.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können Gegenstände im Rahmen der Vermögensverwaltung bzw. Vermögensumschichtung nicht umsatzsteuerbar sein. Die Vermögensverwaltung hat ihre Grenzen, wenn der Verkäufer „aktive Schritte zum Vertrieb“ der Gegenstände unternimmt. „Aktive Schritte zum Vertrieb“ können eine planmäßige und dauerhafte Tätigkeit16, die Anwendung von Mitteln, die vorzugsweise Händler i.S.d Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL benutzen oder bewährte Vertriebsmaßnahmen sein. In diesen Punkt sind beide Seiten vertretbar, doch die Höhe und die Dauer der Tätigkeiten wurden als zu gewichtig gewertet.
3.3.1.2. Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit bedeutet nachhaltig handeln, was im ursprünglichen Wortsinn „längere Zeit anhaltend“ oder „bleiben“ bedeutet17. Somit drückt es eine Auswirkung auf einen längeren Zeitraum aus. Diese Bedeutung wird auch im Umsatzsteuerrecht angewandt.18 Indizien für die Nachhaltigkeit sind eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit, die Intensität der Verkäufe und die Höhe der Umsätze. Insgesamt kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.
Der BFH hat in einem Urteil vom 18. Juli 1991 folgenden Merkmal-Katalog aufgestellt, die für die nachhaltige Tätigkeit sprechen können.19
- Mehrjährige Tätigkeit
- Planmäßiges Handeln
- Auf Wiederholung angelegte Verkaufstätigkeit
- Ausführung von mehr als nur einem Umsatz
- Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses
- Intensität des Verkäufe
- Beteiligung am Markt
- Auftreten wie ein Händler
- Unterhalten eines Geschäftslokales
- Auftreten nach außen
Diese Merkmale sind einzelfallabhängig und in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit zu bewerten.20
Hier spricht gegen die „Kläger“, dass sie die angegebenen Gegenstände über einen längeren Zeitraum vertrieben haben. Ab welchem Zeitraum eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt ist fraglich und wurde von dem BFH offen gelassen. Laut Auffassung der Verteidiger Oliver Junker und Dr. Jan Roth haben die „Kläger“ diese genannten Gegenstände nach ihren Angaben über Jahre und Jahrzehnte angesammelt.21 Sie haben beabsichtigt ihre angehäufte
Sammlung aufzulösen und haben diese nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben. Zudem sei die Maximalanzahl der Auktionen auf die Sammlungsanzahl beschränkt und somit würde eine auf Dauer angelegte Tätigkeit nicht bestehen.
Zudem berufen sich die Verteidiger auf zwei BFH-Urteilen zu Münzsammlern und zu Briefmarkensammlern.22 Diese Urteile sind auch auf andere Gegenstände mit Liebhaberwert übertragbar, die aus privater Neigung gesammelt werden. So ist bei Briefmarken, Münzen oder Puppen regelmäßig davon auszugehen, dass sie aus privater Neigung gesammelt werden. Bei Verbrauchs-, und Gebrauchsgütern ohne Liebhaberwert ist davon auszugehen, dass diese mit Wiederverkaufsabsicht erworben wurden. In diesen Urteilen wurde vom BFH entschieden, dass Münzsammler und Briefmarkensammler nur dann als Unternehmer gelten, wenn er sich „wie ein Händler“ verhält. Ein Sammler ist nicht vergleichbar mit einem
Händler, wenn er die im Rahmen einer aus privaten Neigungen angeeigneten Sammlung veräußert. Somit ist die Veräußerung von Sammelstücken, die Umschichtung von Teilen der Sammlung oder die vollständige Veräußerung der Sammlung nicht der Umsatzsteuer unterlegen. Dies wird dadurch begründet, dass die Veräußerung zum „letzten Akt“ der privaten Sammlertätigkeit gehört. Der Unterschied ist, dass der Händler seine Tätigkeit langfristig plant und eine Veräußerungsabsicht schon bei Erwerb der Gegenstände vorlag. Die nachträgliche Veräußerungsabsicht kann die Unternehmereigenschaft begründen, wenn der Sammler ein händlergemäßes Verhalten beginnt und beispielsweise Werbemaßnahmen oder zielgerichtete Einkäufe tätigt, jedoch nicht wenn der Sammler die Absicht erst durch den Verkauf in die Tat umsetzt auch wenn es sich um wirtschaftlich bedeutende Veräußerungen handelt. Die Kläger berufen sich auf die nicht vorhandene Veräußerungsabsicht. Somit wäre keine Unternehmereigenschaft gegeben. Da die Kläger jedoch 36 verschiedene Sammlungen besitzen und diverse Gegenstände, die zu keiner Sammlung gehören, sind die Sammlungen gegenständlich zu breit gefächert. Außerdem ist der persönliche Aufwand in diesem Fall erheblich höher als bei einem Briefsammler oder Münzsammler. Deshalb ist dieses BFH- Urteil nicht auf diesen Fall anzuwenden, da es keine vergleichbaren Umstände sind.23
Ist ein Händlerverhalten und eine damit verbundene Wiederverkaufsabsicht offensichtlich, so werden für die Unternehmereigenschaft nur wenige Verkäufe benötigt.24 So kann der Verkauf von vier Neuwagen innerhalb von sechs Jahren als nachhaltige Tätigkeit angesehen werden, wenn die einzelnen Einnahmen gewichtig genug sind.25
[...]
1 Vgl.: Statista GmbH/HDE, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/3979/umfrage/e-commerce-umsatz-in- deutschland-seit-1999/, letzter Aufruf 30. September 2012, 18:45
2 Vgl.: Geschäftsführung eBay GmbH, http://presse.ebay.de/fakten-deutschland, letzter Aufruf 30. September 2012, 18:30
3 Vgl.: Statista GmbH Geschäftsführung eBay GmbH, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/74244/umfrage/umsatz-von-ebay-seit-2007-quartalszahlen/, letzter Aufruf 1. Oktober 2012, 11:30
4 BFH-Urteil vom 26. April 2012, Aktenzeichen V R 2/11
5 Umrechnung anhand offiziellem Umrechnungskurs: 1 EUR = 1,95583 DM
6 Vgl.: §18 Abs. 3 i.V.m. §149 ff. AO
7 Vgl.: §17 AO i.V.m §§19, 21 AO
8 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. März 2007, Aktenzeichen 6 W 27/07
9 FG Niedersachsen, Urteil vom 16. September 2010, Aktenzeichen 16 K 315/09
10 Vgl.: §13a Abs. 1 Nr. 1
11 Vgl.: §38 A0
12 Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind solche des UStG (Stand Februar 2012)
13 Vgl.: Abschnitt 2.6 Abs. 1 UStAE
14
Vgl.: Grawe/Karg/Walden (2011), S. 150 ff.
15 BFH-Urteil vom 20. September 1990, Aktenzeichen VR 92/85(BStBl II 1991,S. 351)
16 Vgl.: Art. 4 Abs. 2 MwStRL
17 Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Auflage, Mannheim 2003
18 BFH-Urteil vom 30. Juli 1986, Aktenzeichen V R 41/76; BFHE 147, 279; (BStBl II. 1986, S. 874)
19 BFH-Urteil vom 18. Juli 1991, Aktenzeichen V R 86/87(BStBl II. 1987, S. 776)
20 BFG-Urteil vom 21. Januar 2011,Aktenzeichen V R 21/09,(BStBl II 2011, S. 524)
21 Oliver Junker Rechtanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Jan Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerrecht
22 BFH-Urteil vom 16. Juli 1987, Aktenzeichen X R 48/82 (Münzsammler),
BFH-Urteil vom 29. Juni 1987, Aktenzeichen X R 23/82, (BStBl II 1987, S. 744) (Briefmarkensammler)
23 EFG 2011, 0583
24 BFH-Urteil vom 7. September 1995, (BStBl II 1995, S. 109)
25 BFH-Urteil vom 15. Juli 1993, (BStBl II 1993, S. 810)