Bei der Darstellung bzw. der Bewertung eines Unternehmens sind nicht
mehr nur die materiellen Vermögensgegenstände von Bedeutung, sondern
auch die immateriellen Vermögensgegenstände tragen einen großen Teil
zum Unternehmenswert bei. Denn Betriebe werden nicht nur danach bewertet,
welche materiellen Vermögensgegenstände in der Bilanz erfasst
sind. Bedeutungsvoll sind auch immaterielle Faktoren, wie beispielsweise
Innovationsfähigkeit, Know-how der Mitarbeiter oder ein aufgebauter Kundenstamm.
Selbst geschaffene Vermögensgegenstände sind wichtige Bestandteile
einer Unternehmung. Wurden früher nur die materiellen Vermögensgegenstände
in der Bilanz beachtet, wurde diese Möglichkeit mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(BilMoG) auch für die immateriellen Vermögensgegenstände
geschaffen. Jedoch muss jedes Unternehmen für sich
abwägen, ob eine Aktivierung und die damit verbundene aufwendige Dokumentation
sinnvoll ist und in welcher Form aktiviert werden soll. Das Gesetz
bietet verschiedene Ermessensspielräume und die Betriebe müssen
bilanzpolitische Entscheidungen treffen.
In der vorliegenden Arbeit werden die Möglichkeiten der Aktivierung von
selbst geschaffenen materiellen wie auch immateriellen Vermögensgegenständen
im Anlagevermögen betrachtet. Durch das geschaffene Aktivierungswahlrecht
von immateriellen Vermögensgegenständen ergeben sich
mehr Wege für Unternehmen, sich in ihrem Jahresabschluss darzustellen.
Jedoch bringen die Chancen der Aktvierung auch Pflichten und einen damit
verbundenen Aufwand mit sich. Ziel dieser Arbeit ist es, den Leser mit dem
Thema der Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen
im Anlagevermögen vertraut zu machen und die Chancen als auch Risiken
der bilanzpolitischen Entscheidung für oder gegen eine Bilanzierung zu
betrachten. Die Arbeit basiert auf den Richtlinien für national tätige Unternehmen.
Die Vorgaben aus IFRS bleiben unberücksichtigt.
Der handelsrechtliche Begriff „Vermögensgegenstand“ und der steuerrechtliche
Begriff „Wirtschaftsgut“ sind als identisch zu betrachten.
Wenn nichts anderes angegeben, beziehen sich die Gesetzesangaben des
Handelsgesetzes immer auf die neue Fassung nach BilMoG.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
2.1 Definition selbst geschaffener Vermögensgegenstände im Anlagevermögen
2.2 Aktivierungsmöglichkeiten
2.3 Bewertung selbst geschaffener Vermögensgegenstände
2.3.1 Umfang aktivierungsfähiger Herstellungskosten
2.3.2 Besonderheiten bei der Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen
2.3.3 Zeitpunkt der Aktivierung
2.3.4 Folgebewertung
3 Latente Steuern (betrifft nur immateriell)
4 Ausschüttungssperre (betrifft nur immateriell)
5 Ausweisvorschriften
5.1 Bilanz
5.2 Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
5.3 Anhang
5.4 Lagebericht
6 Auswirkungen und Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Bilanzierung selbst geschaffener Vermögensgegenstände im Anlagevermögen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Das Ziel der Arbeit besteht darin, dem Leser das komplexe Wahlrecht zur Aktivierung immaterieller Vermögenswerte näherzubringen, die damit verbundenen Vor- und Nachteile aufzuzeigen sowie die Auswirkungen auf die Bilanz, die GuV und die Ausschüttungssperre zu analysieren.
- Grundlagen der Definition und Aktivierung selbst geschaffener Vermögensgegenstände
- Methodik der Bewertung und Abgrenzung aktivierungsfähiger Herstellungskosten
- Besonderheiten bei der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und latenter Steuern
- Regelungen zur Ausschüttungssperre zum Schutz der Gläubiger
- Ausweis- und Berichterstattungspflichten im Jahresabschluss und Lagebericht
Auszug aus dem Buch
2.3.1 Umfang aktivierungsfähiger Herstellungskosten
Durch die im § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB bestimmten Pflichtanteile der Herstellungskosten ergibt sich eine Wertuntergrenze des aktivierungsfähigen Betrages. Diese besteht aus den Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten der Fertigung, sowie einem angemessenen Teil der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und planmäßiger Abschreibung. Ferner wird im § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB geregelt, dass angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten und Kosten für freiwillige soziale Leistungen mit aufgenommen werden dürfen.
Als weiteren Teil der möglichen Bestandteile der Herstellungskosten führt § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB Fremdkapitalzinsen an. Diese dürfen aber nur angesetzt werden, sofern sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen und das Fremdkapital der Finanzierung der Herstellung des Vermögensgegenstandes dient.
Nicht aktiviert werden dürfen laut § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB Vertriebs- und Forschungskosten, sowie außerplanmäßige Abschreibungen, da diese nicht durch die Fertigung herbeigeführt werden. Somit ergibt sich eine Wertobergrenze der aktivierungsfähigen Herstellungskosten.
Die genannten Gemeinkosten dürfen immer nur in die Herstellungskosten eingerechnet werden, wenn diese auch im Zeitraum der Herstellung entstanden sind. Der Herstellungsprozess beginnt mit dem Moment, wo erstmalig Aufwendungen entstehen, welche im sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Leistung stehen und endet, sobald der Vermögensgegenstand im Unternehmen eingesetzt werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die wachsende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte und führt in die durch das BilMoG geschaffenen Aktivierungswahlrechte ein.
2 Die Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens: Dieses Kapitel definiert die Kriterien für selbst geschaffene Vermögensgegenstände und erläutert die differenzierten Aktivierungsoptionen sowie Bewertungsmethoden.
3 Latente Steuern (betrifft nur immateriell): Hier wird die steuerliche Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund des Aktivierungswahlrechts und die daraus resultierende Notwendigkeit passiver latenter Steuern erklärt.
4 Ausschüttungssperre (betrifft nur immateriell): Das Kapitel behandelt die gesetzlichen Ausschüttungsbeschränkungen, die zum Gläubigerschutz eingeführt wurden, wenn nicht realisierte Gewinne durch Aktivierung in der Bilanz stehen.
5 Ausweisvorschriften: Dieser Abschnitt beschreibt die detaillierten Anforderungen für den Ausweis in Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht.
6 Auswirkungen und Fazit: Das Abschlusskapitel bewertet die Vor- und Nachteile der Aktivierung für Unternehmen und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen bilanzpolitischen Entscheidung.
Schlüsselwörter
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG, Aktivierungswahlrecht, immaterielle Vermögensgegenstände, Herstellungskosten, Anlagevermögen, Forschungskosten, Entwicklungskosten, latente Steuern, Ausschüttungssperre, Bilanzierung, Jahresabschluss, Eigenkapital, Gläubigerschutz, Bewertung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die handelsrechtliche Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen unter Berücksichtigung der durch das BilMoG eingeführten Änderungen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die Definition und Bewertung dieser Vermögensgegenstände, die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die steuerlichen und ausschüttungsrechtlichen Folgen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, dem Leser das Aktivierungswahlrecht für immaterielle Vermögenswerte verständlich zu machen und eine Hilfestellung für die bilanzpolitische Entscheidungsfindung zu geben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse der handelsrechtlichen Gesetzestexte (HGB) sowie der Auswertung einschlägiger Fachliteratur zur Bilanzierung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition, Bewertung, Aktivierungsvoraussetzungen, latente Steuern, Ausschüttungssperren und die konkreten Ausweisvorschriften im Jahresabschluss.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind BilMoG, Aktivierungswahlrecht, immaterielle Vermögenswerte, Herstellungskosten, latente Steuern und Ausschüttungssperre.
Warum ist die Trennung von Forschung und Entwicklung so entscheidend?
Weil das HGB für Forschungskosten ein striktes Aktivierungsverbot vorsieht, während für Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht besteht.
Welche Rolle spielt die Ausschüttungssperre?
Sie schützt Gläubiger, indem sie verhindert, dass Gewinne ausgeschüttet werden, die lediglich aus der Aktivierung immaterieller Vermögenswerte resultieren und somit keine liquiden Mittel darstellen.
- Arbeit zitieren
- Jana Alschner (Autor:in), 2013, Die Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213979