Verantwortlichkeit von Providern


Seminararbeit, 2003

35 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Problemstellung

2. Aufbau und Wachstum des Internets

3. Medien- und Teledienste

4. Provider
4.1 Begriff und Funktionen
4.2 Arten von Providern
4.2.1 Proxy-Cache-Server (§ 10 TDG)
4.2.2 Content-Provider (§ 8 TDG)
4.2.3 Access-Provider (§ 9 TDG)
4.2.4 Service-Provider (§ 11 TDG)

5. Haftung von Providern
5.1 Einleitung
5.2 Haftung für eigene Inhalte (Content-Provider, § 8 TDG)
5.3 Haftung für fremde Inhalte
5.3.1 Haftung von Proxy-Cache-Server (§ 10 TDG)
5.3.2 Haftung von Access-Providern (§ 9 TDG)
5.3.3 Haftung von Service-Providern (§ 11 TDG)

6. Hyperlinks
6.1 Begriff „Hyperlink“ und Link-Arten
6.2 Haftung von Hyperlink-Setzenden

7. Urteile und Verfahren
7.1 Das „CompuServe-Urteil“
7.2 Die Untergrundzeitschrift „radikal“
7.3 Das „Angela Marquardt – Urteil“
7.4 eBay – Haftung
7.5 Sperrverfahren gegen NRW - Provider

8. Ausblick

9. Anhang
9.1 Auszug aus dem Teledienstegesetz
9.2 Auszug aus dem Mediendienste-Staatsvertrag

11. Quellenverzeichnis

1. Problemstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine große Anzahl von Serviceanbietern ermöglicht den Zugang zu inter-nationalen Computernetzen und zu den hierin verfügbaren Diensten. Es stellt sich das Problem, ob und in welchem Umfang Serviceanbieter für die von anderen Personen in Computernetzen verbreiteten Daten mit strafbaren Inhalten wie Pornographie oder Propaganda verfassungswidriger Organisationen verantwortlich gemacht werden können.[1] Ganz oben auf der Skala der Probleme, mit denen sich Verteidiger, Staatsanwälte und Gerichte beschäftigen müssen, steht auch die Haftung bei verbotenem Glücksspiel.[2] Des weiteren spielen Verstöße gegen Urheber- oder Wettbewerbsrecht eine erhebliche Bedeutung. Haftungsfragen im zivilrechtlichen Bereich sind ebenso zu klären.

Für die meisten Probleme im Internet gibt es bereits seit langem gesetzliche Regel-ungen, wobei diese natürlich nicht auf die speziellen Um-stände der elek- Abb. 1[3]

tronischen Kommunikation abgestimmt werden konnten. Bestehende Gesetze wurden daher an die neuen Anforderungen angepasst und neue Regelungen geschaffen. Mit den Begriffen Internetrecht oder Online-Recht wird ein Problemfeld beschrieben, welches sich mit einer Vielzahl von Rechtsfragen auseinandersetzt, deren Antworten in den unterschiedlichsten Gesetzen gesucht werden müssen und zum Teil im geschriebenen Recht gar nicht gefunden werden können.[4]

2. Aufbau und Wachstum des Internet

Das Internet trägt den Beinamen „Netz der Netze“. Die Bezeichnung beruht auf der weltweiten Verbreitung des Internets und auf der Tatsache, dass es eine unüberschaubare Anzahl von anderen Netzen weltweit miteinander verbindet. Diese Eigenschaft geht auf die ursprüngliche Zielsetzung des Internets zurück, das im Jahr 1969 unter dem Namen ARPA Net (Advanced Research Project Agency Network) vom amerikanischen Verteidigungsministerium initiiert und im wesentlichen von Hochschulen und Großforschungseinrichtungen entwickelt worden ist. Auf der Basis einfacher Protokolle sollte ein robustes Netz geschaffen werden, das bei dezentraler Steuerung mit heterogenen Hard- und Software-Systemen funktioniert. Inzwischen ist das Internet zu dem Datennetz mit den weltweit meisten Teilnehmern aus den wissenschaftlichen, kommerziellen und privaten Bereich geworden.[5]

Im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat das Markt- und Meinungsforschungsinstitut NFO Infratest (Service: InfraSearch) die heutige und zukünftige Verbreitung des Internets analysiert. Es wurde eine hohe Wachstumsrate festgestellt. Somit wird die Frage der Providerhaftung weiterhin an Bedeutung gewinnen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[6]

3. Medien- und Teledienste

Zurück zur Problemstellung! Wer eigene Inhalte im WWW[9] präsentiert, ist für diese Inhalte haftbar. Wie aber sieht diese Haftung aus? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, wie lauten die Rechtsfolgen? Haftet auch der Anbieter, der lediglich fremde Inhalte bereithält oder gar nur ein Zugang zu fremden Inhalten vermittelt? Zunächst ist eine Unterscheidung zwischen Mediendiensten und Telediensten erforderlich, da diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Die beiden folgenden Vorschriften sind zum 01.08.1997 in Kraft getreten. Ausschlaggebend waren Richtlinien der Europäischen Union.

Mediendienste: Diese richten sich an die Allgemeinheit, hier steht die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund. Beispiele sind elektronische Zeitschriften, redaktionell bearbeitete Portale oder Unternehmenspräsentationen. Für Mediendienste haben die Länder die Regelungskompetenz, Rechtsgrundlage ist der Mediendienste-Staatsvertrag (§§ 5 – 9 MDStV).

Teledienste: Diese sind für eine individuelle Nutzung bestimmt, hier steht der einzelne Nutzer einem individuellen Angebot gegenüber. Beispiele sind Access Provider, Datenbanken ohne redaktionell bearbeitete Inhalte, Warenbestellungen oder electronic Banking. Für die Teledienste hat der Bund die Regelungskompetenz, geregelt sind die Rechten und Pflichten im Teledienstegesetz (§§ 8 – 11 TDG), dass mit Wirkung zum 21.12.2001 neu geregelt wurde.[10]

Als Faustformel gilt:

das TDG regelt den Bereich der Individualkommunikation,

der MDStV regelt den Bereich der Massenkommunikation.

Da der Gesetzgeber für ein und das selbe Thema nicht zwei unterschiedliche Gesetze schaffen wollte, wurde der Mediendienste-Staatsvertrag im Wortlaut fast identisch mit dem Teledienste-Gesetz erstellt.[11] Eine Abgrenzung ist daher schwierig.[12]

Um die Haftung im Internet genauer erläutern zu können, sind verschiedenen Providerarten zu unterscheiden.

4. Provider

4.1 Bergriff und Funktionen

Unter Provider[13] versteht man kommerziell betriebene Mehrwertdienste[14], mit denen jeweils mehrere Anwendungsdienste in geschlossener[15] Form sowohl für die gewerbliche als auch für die private Nutzung angeboten werden. Provider mit der stärksten Verbreitung sind:

- T-Online
- America Online (AOL)
- CompuServe[16]
- The Microsoft Network (MSN).[17]

Beim Zugang zum Netz wählt sich typischerweise der Nutzer per Modem oder ISDN bei einem Provider in der Nähe ein; dabei wird geprüft, ob der Betreffende eine Zugangberechtigung hat. Trifft dies zu, so wird in diesem Augenblick der Rechner des Providers technisch gesehen zu einem Knotenpunkt, über den der Kunde mit dem Rest des Internet verbunden ist.[18]

Als das Internet 1993 in Deutschland langsam damit begann, sich zur Massenbewegung zu entwickeln , hatte der „Internet-Provider“ oder „ Internet-Service-Provider (ISP)“ nur eine einzige Aufgabe: Er musste dafür sorgen, dass die Rechner seiner Kunden über die Telefonleitung ans Internet angeschlossen wurden. In diesem Sinne diente der Rechner, den er selbst betrieb, als bloße Relais-Station. Das Leistungsspektrum, das der Provider ihren Kunden am Anfang des neuen Jahrtausends anbieten, ist wesentlich größer. Über den reinen Internet-Anschluss hinaus vermitteln sie häufig auch die notwendigen Kenntnisse für den Einstieg ins Internet, stellen Plattenspeicher für eine eigene Webpräsenz ihrer Kunden zur Verfügung (Webhosting), entwerfen die Internetseiten (Webdesigning), helfen bei der Werbung im Internet (Webvertising) und beraten allgemein bei der Nutzung des neuen Mediums (Webconsulting). Auch alle großen Online-Dienste bieten Zugänge ins Internet. Die Grenzen zwischen Internet-Providern und Online-Diensten verschwimmen zusehends. Wenn in der folgenden Darstellung die Rede von Providern ist, sind daher regelmäßig auch Online-Dienste gemeint.[19]

4.2 Arten von Providern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5[20]

4.2.1 Proxy-Cache-Server

Viele Provider arbeiten mit Proxy-Servern, auch Proxy-Cache-Server genannt, die dem eigentlichen Server "vorgeschaltet" sind. Auf einem solchen Proxy-Server werden Webseiten zwischengespeichert, die häufig aufgerufen werden. Durch den schnellen Zwischenspeicher verkürzt sich die Ladezeit der betreffenden Webseiten zum Teil erheblich, etwa wenn Seiten aus Übersee aufgerufen werden. Für diese Serverart gelten die Richtlinien des § 10 TDG.[21]

4.2.2 Content-Provider

Content-Provider sind gemäß § 8 TDG Dienstanbieter, die eigene Informationen zur Nutzung bereithalten.[22] Sie sind Anbieter von redaktionell aufbereiteten Informationen. Es spielt keine Rolle, ob es sich hierbei um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Wichtig ist, dass es sich um eigene Informationen handelt, die auf der Homepage veröffentlicht werden.[23] Eigene Inhalte können aber auch von Dritten hergestellte Inhalte sein, wenn sich der Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht und diese nicht als fremde Inhalte kennzeichnet. Zur Abgrenzung zwischen fremden und eigenen Inhalten kommt es also hauptsächlich auf die formelle Kennzeichnung an.[24] Obwohl der Begriff "Content Provider" - zu übersetzen etwa mit "Inhaltsanbieter" - durchaus an den "Internet Service Provider" erinnert, handelt es sich doch um einen Kunstbegriff: Jeder, der eigene Inhalte auf dem Netz zur Verfügung stellt, ist ein "Content Provider", aber deshalb noch lange kein Provider im engeren Sinne.[25]

[...]


[1] Dersken, NJW 1997, Heft 29, S. 1878.

[2] Strömer, Online-Recht, 3. Aufl., 2002, dpunkt.verlag, S. 273.

[3] Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen (ZaRD) beim Bundeskriminalamt (BKA), August 2002.

[4] URL: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/internetrecht/index.html (30.11.02).

[5] Stahlknecht/Hasenkamp, Einführung in die Wirtschaftsinformatik, 9. Aufl., 1999, Springer, S. 130.

[6] Abb. 1: URL: http://193.202.26.196/bmwi/abbildungen_2002_04/167.jpg (30.11.02).

[7] Abb. 2: URL: http://193.202.26.196/bmwi/abbildungen_2002_04/168.jpg (30.11.02).

[8] Abb. 3: URL: http://193.202.26.196/bmwi/abbildungen_2002_04/197.jpg (30.11.02).

[9] world wide web.

[10] URL: http://www.e-recht24.de/artikel/haftunginhalte/41.html (01.12.02).

[11] URL: http://www.wdr.de/themen/computer/internet/zugang_sperrung/?rubrikenstyle=politik (14.12.02).

[12] URL: http://www.recht-virtuell.de/o/haftungs.htm (11.12.02).

[13] engl.: Ernährer, Versorger.

[14] Unter dem Bergriff Mehrwertdienst (VAS = Value Added Services) versteht man Dienst- leistungen im Bereich der Datenkommunikation die Netze (von lizensierten Betreibern) benutzen und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

[15] z. B. Netzwerk zwischen Pkw-Händler und Pkw-Hersteller.

[16] CompuServe wurde 1998 von AOL übernommen, wird aber als eigenständiger Dienst weiter geführt.

[17] Stahlknecht/Hasenkamp, Einführung in die Wirtschaftsinformatik, 9. Aufl., 1999, Springer, S. 125.

[18] URL: http://www.cyberlaw.de/onlinerecht/Begriffsdefinition.htm (01.12.02).

[19] Strömer, Online-Recht, 3. Aufl., 2002, dpunkt.verlag, S. 9.

[20] Abb. 4: Grafik vom Verfasser selber erstellt.

[21] URL: http://www.cyberlaw.de/onlinerecht/Begriffsdefinition.htm (01.12.02).

[22] URL: http://www.bettinger.de/datenbank/onhaftung.html (30.11.02).

[23] Strömer, Online-Recht, 3. Aufl., 2002, dpunkt.verlag, S. 10.

[24] URL: http://www.e-recht24.de/artikel/haftunginhalte/41.html (01.12.02).

[25] URL: http://www.cyberlaw.de/onlinerecht/Begriffsdefinition.htm (01.12.02).

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Verantwortlichkeit von Providern
Hochschule
Fachhochschule Münster  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Seminar zu ausgewählten Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftsrechts
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
35
Katalognummer
V21425
ISBN (eBook)
9783638250528
Dateigröße
1634 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
24 Seiten Hausarbeit plus 11 Seiten Anhang.
Schlagworte
Verantwortlichkeit, Providern, Seminar, Bereichen, Arbeits-, Wirtschaftsrechts
Arbeit zitieren
Sebastian Althaus (Autor:in), 2003, Verantwortlichkeit von Providern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21425

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