Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg. Er führt von der Entschlussfassung über die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsätzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchläuft.
Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermaßen strafwürdig. Die bloße Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintäters grundsätzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausführung der Tat noch von zu vielen Unwägbarkeiten abhängt; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (§ 23 I StGB).
Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von maßgeblicher Bedeutung. Erst das Überschreiten der Versuchsschwelle löst – ausschließlich der erwähnten Ausnahmefälle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuordnen?
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. ALLGEMEINE FORMELN ZUR ABGRENZUNG VON VORBEREITUNG UND VERSUCH
I. TRADITIONELLE THEORIEN
1. Die formell-objektive Theorie
2. Die materiell-objektiven Theorien
3. Die subjektiven Theorien
4. Die gemischt subjektiv-objektiven Theorien
II. AKTUELLE THEORIEN
1. Teilverwirklichung des Tatbestands als Versuch
2. Versuchsbeginn im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung – das unmittelbare Ansetzen
a. Die Teil- bzw. Zwischenakttheorie
b. Die Gefährdungstheorie
c. Der Kombinationsansatz
c. Die Sphärentheorie
III. RESÜMEE
C. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI DER MITTELBAREN TÄTERSCHAFT
I. EINVERNEHMEN BZGL. DES SPÄTESTEN ZEITPUNKTS DES VERSUCHSBEGINNS
II. UNEINIGKEIT BZGL. DES VERSUCHSBEGINNS VOR DIESEM ZEITPUNKT
1. Die Einzellösung
a. Die strenge Einzellösung (Die Einwirkungstheorie)
b. Die modifizierte Einzeltheorie
aa. Das Aus-der-Hand-Geben des Tatgeschehens
bb. Nach Gefährdungsaspekten differenzierende Einzellösung (Die Alternativformel)
cc. Differenzierung nach der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Tatmittlers
2. Die Gesamtlösung
a. Die strenge Gesamtlösung
b. Die Gesamtlösung im weitesten Sinne (Die allgemeine Ansatzformel)
c. Problem: Tatsächlich oder nach der Vorstellung des mittelbaren Täters gegebenes unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers?
3. Die Gefährdungstheorie
4. Die Rechtsprechung des BGH
III. RESÜMEE
D. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI ABGESCHLOSSENEM TÄTERHANDELN IN FÄLLEN GEPLANTER SELBSTSCHÄDIGUNG DES OPFERS
I. DIE BEGEHUNGSFORM BEI DENSELBSTSCHÄDIGUNGSFÄLLEN
II. DER VERSUCHSBEGINN IN DEN SELBSTSCHÄDIGUNGSFÄLLEN
1. Ansatzformel
2. Alternativformel
3. Die Rechtsprechung: Zeitnahe Gefährdung nach dem Tatplan des Täters
III. RESÜMEE
E. FAZIT
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch nach § 22 StGB, insbesondere in komplexen Konstellationen wie der mittelbaren Täterschaft und Fällen, in denen das Opfer zur Selbstschädigung veranlasst wird.
- Grundlagen der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch nach § 22 StGB
- Analyse des Versuchsbeginns bei mittelbarer Täterschaft
- Untersuchung der Rechtslage bei geplanter Selbstschädigung des Opfers
- Diskussion theoretischer Modelle wie der Einzellösung, Gesamtlösung und Gefährdungstheorie
- Bewertung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesen Fragestellungen
Auszug aus dem Buch
b. Die modifizierte Einzeltheorie
Die modifizierte Einzeltheorie behandelt die Fälle der mittelbaren Täterschaft grundsätzlich wie die Fälle der unmittelbaren Täterschaft. Allerdings bestehen diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Abgrenzungskriterien.
aa. Das Aus-der-Hand-Geben des Tatgeschehens
Einige Vertreter der sog. modifizierten Einzellösung präzisieren das Erfordernis der Einflussnahme auf den Tatmittler dahingehend, dass ein Versuchsbeginn erst dann vorliege, wenn der mittelbare Täter den Tatmittler instruiert und ihn in der Annahme aus seinem Einflussbereich entlassen habe, er werde die Tat alsbald ausführen, er das von ihm in Gang gesetzte Geschehen folglich „aus der Hand gibt“, um die Tat durch den Tatmittler vollenden zu lassen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Es wird der dogmatische Hintergrund der Versuchsstrafbarkeit erläutert und die Notwendigkeit einer präzisen Abgrenzung von strafloser Vorbereitung zum Versuch dargelegt.
B. ALLGEMEINE FORMELN ZUR ABGRENZUNG VON VORBEREITUNG UND VERSUCH: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über historische und aktuelle Theorien, die den Versuchsbeginn definieren.
C. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI DER MITTELBAREN TÄTERSCHAFT: Die Arbeit diskutiert die speziellen Probleme der mittelbaren Täterschaft und analysiert verschiedene Lösungsansätze wie Einzel- und Gesamtlösungen.
D. UNMITTELBARES ANSETZEN BEI ABGESCHLOSSENEM TÄTERHANDELN IN FÄLLEN GEPLANTER SELBSTSCHÄDIGUNG DES OPFERS: Hier wird untersucht, wann bei der Täuschung des Opfers zur Selbstschädigung ein strafbarer Versuch vorliegt.
E. FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont die Notwendigkeit, § 22 StGB wertungsmäßig auf die Besonderheiten der verschiedenen Deliktsformen anzuwenden.
Schlüsselwörter
§ 22 StGB, Versuchsstrafbarkeit, Versuchsbeginn, unmittelbares Ansetzen, Vorbereitungshandlung, mittelbare Täterschaft, Selbstschädigung, Tatentschluss, Tatherrschaft, Gefährdungstheorie, Gesamtlösung, Einzellösung, BGH-Rechtsprechung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die dogmatische Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch gemäß § 22 StGB, wobei der Fokus auf komplexen Sonderkonstellationen liegt.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Neben den allgemeinen Theorien zum Versuchsbeginn bilden die mittelbare Täterschaft sowie Fälle der geplanten Selbstschädigung des Opfers (z.B. Fallenstellungen) die Schwerpunkte.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, Kriterien für den Versuchsbeginn in Konstellationen zu finden, in denen die Tatbestandsverwirklichung durch Dritte oder das Opfer selbst erfolgt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende Literaturanalyse sowie die Auswertung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert theoretische Modelle wie Einzel- und Gesamtlösungen und prüft deren Anwendbarkeit auf die mittelbare Täterschaft sowie Selbstschädigungsfälle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Versuchsbeginn, § 22 StGB, mittelbare Täterschaft, Selbstschädigung, unmittelbares Ansetzen und Tatherrschaft.
Warum ist die Abgrenzung bei der mittelbaren Täterschaft so umstritten?
Weil bei der mittelbaren Täterschaft das Handeln des Hintermannes und des Tatmittlers zeitlich und inhaltlich auseinanderfallen können, was die Bestimmung des "unmittelbaren Ansetzens" erschwert.
Wie bewertet die Arbeit die "Alternativformel" bei Selbstschädigung?
Die Arbeit setzt sich kritisch mit der Alternativformel auseinander, die auf das "Aus-der-Hand-Geben" des Geschehens abstellt, und erörtert, ob diese der gesetzlichen Struktur des § 22 StGB gerecht wird.
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- Yasmine-Lee Schwingenheuer (Author), 2003, Der Versuchsbeginn nach § 22 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21452