Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers: Ein Überblick mit Musterformulierungen im Anhang.
Inhaltsverzeichnis
I. Die GmbH
1. Allgemeines
2. Der Geschäftsführer
II. Wettbewerbsverbot
1. Wettbewerbsverbot nach dem GmbH-Gesetz
2. Befreiung des Wettbewerbsverbotes
3. Verletzung des Wettbewerbsverbotes
4. Geltendmachung von Wettbewerbsverbots-Verstößen
6. Verhältnis Treuepflicht - Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit
7. Wettbewerbsverbot für Liquidatoren
8. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot über das Ende des Dienstvertrages hinaus
9. Beendigung des Anstellungsverhältnisses
10. Die Konkurrenzklausel (§§ 36 f AngG)
10.1 Konkurrenzklausel und Dienstverhältnis, das nicht dem AngG unterliegt
III. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Deutschland
IV. Musterformulierungen zum Wettbewerbsverbot
Abbildung 1
Abbildung 2
Literaturverzeichnis
Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I (1997)
I. Die GmbH
1. Allgemeines
Das Gesetz definiert nicht, wie das Aktiengesetz eine AG definiert, was eine GmbH ist. Nach einer anerkannten Definition ist eine GmbH eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit personalistischen Elementen. Das zeigt sich daran, dass die GmbH im Gegensatz zur AG noch überschaubarer ist und die GmbH Anteile schwieriger zu übertragen sind als Aktien.
GmbH- Anteile können nie mittels Indossament übertragen werden. Eine solche Übertragung ist nach § 75 Abs 3 wirkungslos. Die Gesellschafterstellung kann nur erworben werden durch Übernahme des Geschäftsanteils durch die Gründer der GmbH, durch Eintritt in die Gesellschaft im Zuge einer Kapitalerhöhung, durch Übertragung der Gesellschafterstellung zB Anteilskauf oder im Erbweg.
2. Der Geschäftsführer
Eine GmbH1 ist eine juristische Person, die als solche rechtsfähig ist, also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (§ 61 Abs 1). Sie ist jedoch selbst nicht Handlungsfähig. Die GmbH handelt deshalb durch ihre Organe, unter anderem durch den oder die Geschäftsführer.
Geschäftsführer sind notwendiges Organ der GmbH. Jede GmbH muss zumindest einen Geschäftsführer haben. Sondergesetze oder Gesellschaftsvertrag können jedoch etwas anderes bestimmen.
Kreditinstitute in der Rechtsform einer GmbH müssen nach § 5 Abs 1 Z 12 BWG mindestens zwei Geschäftsführer haben.
Die Geschäftsführer müssen physische, handlungsfähige Personen sein. Eine juristische Person kann nie Geschäftsführer werden, jedoch Gesellschafter. Ebenso können OG und KG, Privatstiftungen und grundsätzlich auch Vereine, wenn es ihr Statut vorsieht, die Gesellschafterstellung inne haben.
Ein Gesellschafter kann zugleich auch Geschäftsführer sein, wie dies in Praxis häufig vorkommt, obwohl die GmbH vom Prinzip der Drittorganschaft geprägt wird.
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss, im Gesellschaftsvertrag oder durch das Gericht in Form eines Notgeschäftsführers erfolgen.
II. Wettbewerbsverbot
1. Wettbewerbsverbot nach dem GmbH-Gesetz
Für die Geschäftsführer gelten die Wettbewerbsvorschriften des § 24. Die Wettbewerbsvorschriften des § 24 sind jenen der OG ähnlich (§§ 112 ff UGB)
Nach § 24 dürfen Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft
- Keine Geschäfte in deren Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung täigen
- Sie dürfen sich nicht bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftenden Gesellschafter beteiligen
- Sie dürfen auch nicht eine Stelle weder im Vorstand noch im Aufsichtsrat noch als Geschäftsführer bekleiden.
Zu klären wäre die Frage, ab wann die Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig handeln. Der OGH2 beantworte diese Frage wie folgt: „ Verboten sind demnach Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft zu verstehen sind “
Eine Verschärfung des § 24 wäre möglich, etwa durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder im Anstellungsvertrag.
2. Befreiung des Wettbewerbsverbotes
Nach § 24 Abs 2 können die Geschäftsführer vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot mittels Gesellschafterbeschluss befreit werden. Aber auch der Gesellschaftsvertrag kann den Geschäftsführer von dem Wettbewerbsverbot des § 24 befreien. Eine Einwilligung wird von Gesetzes wegen schon dann vermutet, wenn den übrigen Gesellschaftern bei der Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer eine derartige Tätigkeit oder Teilnahme bekannt war. Die gesetzliche Vermutung nach § 24 Abs 2 erwähnt nur die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer. § 24 Abs 2 gilt aber auch sinngemäß für den Fremdgeschäftsführer. Die Bewilligung ist beliebig gestaltbar und kann jederzeit widerrufen werden.
Hat sich aber ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Befreiung des Wettbewerbsverbotes iSd § 24 Abs 1 als Sonderrecht einräumen lassen, so bedarf es für den Widerruf entweder die Zustimmung des Betroffenen oder die Geltendmachung eines wichtigen Grundes durch die Gesellschaft.3
3. Verletzung des Wettbewerbsverbotes
Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot werden streng sanktioniert. Nach § 24 Abs 3 kann der Geschäftsführer abberufen werden, ohne dass die Gesellschaft ihm gegenüber schadenersatzpflichtig wird. Weiters kann die Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung (Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden) Schadenersatz fordern oder statt der Schadenersatzforderung verlangen, dass die Gesellschaft in das für Rechnung des Geschäftsführers gemachte Geschäft eintritt oder sogar die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruch auf die Vergütung verlangen.
4. Geltendmachung von Wettbewerbsverbots-Verst öß en
Die Ansprüche aus der Wettbewerbsverletzung erlöschen in 3 Monaten. Die 3 Monatsfrist beginnt ab dem Tage, an dem sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates, oder falls kein Aufsichtsrat vorhanden ist, die übrigen Geschäftsführer von der Tatsache Kenntnis erlangt haben. Es ist die tatsächliche Kenntnis erforderlich, bloßes wissen müssen reicht nicht aus. Jedenfalls beginnt die Frist aber in 5 Jahren von ihrem Entstehen an (§ 24 Abs 4)
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1 Die GmbH ist stets Unternehmerin kraft Rechtsform
2 OGH 10.10.1995, 4 Ob 52/95
3 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG § 24
- Arbeit zitieren
- Stefan Lampert (Autor:in), 2010, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214571