Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Der missing-link zwischen Grundgesetz und Rechtsprechung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

32 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Handlungsorientierungen und Akteurskonstellationen die zur Kompetenzerweiterung führen
2.1 Legale Handlungsmotivation - judicial activism
2.2 Politische Handlungsmotivation - policy maker
2.3 Sonstige Handlungsmotivationen - Wahl, Karriere, Reputation
2.4 Zwischenergebnis

3. Handlungsorientierungen und Akteurskonstellationen die nicht zur Kompetenzerweiterung führen
3.1 Legale Handlungsorientierung - judicial restraint
3.2 Sonstige Handlungsmotivationen - Wahl, Karriere, Reputation
3.3 Zwischenergebnis

4. Systematisierung/Synthese

5. Schluss

6. Literaturverzeichnis

7. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Das Spannungsverhältnis zwischen Konstitutionalismus und Demokratie, Recht und Politik, zieht sich als roter Faden durch die Geschichte.[1] Der inhärente Konflikt besteht in der Auseinandersetzung um die Souveränität und Suprematie in der Verfassungsauslegung. Die beteiligten Akteure sind auf der einen Seite die genuin politischen wie Regierung und Parlament und auf der anderen Seite die Verfassungsgerichtsbarkeit, in Deutschland das Bundesverfassungsgericht.

Bereits bei dem Verfassungskonvent am Herrenchiemsee äußerte Carlo Schmid seine Bedenken hinsichtlich eines starken Verfassungsgerichts und der Konflikthaftigkeit, die sich daraus für den politischen Prozess ergeben könnte.[2] Bis heute ist die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als ‚Hüter der Verfassung‘ theoretisch nicht gelöst worden.[3]

Unter Verfassung wird die Grundordnung eines Staates verstanden, welche die Regeln für das gemeinschaftliche Zusammenleben inhaltlich und formal strukturiert, dem staatlichen Handeln Grenzen auferlegt, der politischen Auseinandersetzung einen Rahmen vorgibt und als kulturelles Gedächtnis Werte und Grundüberzeugungen feststellt, die der politischen Verwirklichung bedürfen.[4]

Verfassungen sind keine creatio ex nihilo, sondern „ Resultat politischer Entscheidungen und Prozesse “.[5] Dies impliziert ein dynamisches Verständnis von Verfassungen, die, anstatt einmal festgeschrieben zu werden und dann ‚ewige Gültigkeit‘ zu beanspruchen, immer einem Wandel unterworfen sind, der abhängig ist von den Interessen der beteiligten Akteure und den jeweils gegebenen Machtverhältnissen.[6] Zwei Formen des Verfassungswandels lassen sich unterscheiden. Erstens der explizite Wandel, der durch eine formale Änderung einer Verfassungsnorm zustande kommt, wobei die Formalien in der Verfassung geregelt sind, so beispielsweise die in Deutschland notwendige Zweidrittel-Mehrheit.[7] Zweitens der implizite Wandel, der informell über eine inhaltliche Neuinterpretation unter Beibehaltung des Wortlautes vollzogen wird, wobei die Interpretation der Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt.[8]

Damit sind Verfassungsfragen Machtfragen und bedürfen der politikwissenschaftlichen Analyse.[9] Geradezu als Initialzündung für die Forschung diente die These der zunehmenden ‚Justizialisierung‘, die am prominentesten von Alec Stone Sweet für die europäische Verfassungsgerichtsbarkeit seit Mitte der 90er Jahre vertreten wurde.

Seit einigen Jahren lässt sich eine zunehmende Beschäftigung der Politikwissenschaft mit dem Akteur Bundesverfassungsgericht konstatieren.[10] Angeknüpft wird an die ältere amerikanische Forschung zum Supreme Court, darüber hinausgehend werden jedoch die Eigenheiten des Bundesverfassungsgerichtes stärker berücksichtigt. Insbesondere wird das Bedingungsgefüge zwischen den Institutionen Bundesverfassungsgericht und politischen Institutionen wie Regierung, Parlament und Opposition untersucht.[11] Bei dieser interinstitutionellen Betrachtung kommen zwei Ebenen zu kurz. Zunächst die intrainstitutionelle, das heißt die Entscheidungsfindung innerhalb des Bundesverfassungsgerichts und die intrapersonale, die Handlungs- und Motivationsebene der einzelnen Richter.[12]

Die vorliegende Arbeit versucht sich der intrapersonalen und intrainstitutionellen Ebene anzunähern und wird von der Leitfrage strukturiert: Welche Motive der Richter und welche anderweitigen Determinanten können Elemente des ‚missing link‘ zwischen den abstrakten Normen des Grundgesetzes und den konkreten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sein? Zur stärkeren Fokussierung der Arbeit wird die vorläufige These aufgestellt: Der rationale und strategisch handelnde Akteur Bundesverfassungsgericht versucht vorrangig, seinen Kompetenzbereich sukzessive zu erweitern und seine exklusive Stellung innerhalb des Institutionengefüges zu sichern.

Bevor der Gang der Arbeit vorgestellt wird, müssen einige Prämissen, die dieser implizit zugrunde liegen, verdeutlicht werden. Erstens wird davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht als kollektiver Akteur zu betrachten ist.[13] Die getroffenen Entscheidungen können somit nicht singulären Richtern zugeschrieben werden, sondern werden von der Handlungslogik der Institution mit strukturiert, allerdings nicht vollends determiniert. Zweitens werden Richter als nutzenmaximierende Individuen betrachtet, die zur Erreichung ihrer Interessen strategisch kalkulieren und agieren. Dabei sind verschiedene Arten von Nutzen anzunehmen, ebenso wie kontextuell abhängige Präferenzen.[14] Drittens folgt aus der exponierten Stellung des Bundesverfassungsgerichts sowohl in der Sphäre des Rechts als auch der Politik die Notwendigkeit, auch staatsrechtliche Erwägungen mit in die Arbeit einzubeziehen, ohne die ein Verständnis der Motivlagen und Handlungslogiken der Richter nur unzureichend möglich ist.[15] Viertens wird angenommen, dass Handlungsmotive nicht im ‚luftleeren‘ Raum existieren und nur in den interdependenten Beziehungen zwischen den Richtern und der Institution Bundesverfassungsgericht sowie zwischen den einzelnen Richtern und anderen beteiligten Institutionen wie Politik, Öffentlichkeit, Fachgerichtsbarkeit und -wissenschaft und der Institution Bundesverfassungsgericht und den genannten Institutionen zu verstehen sind.

Aus den genannten Prämissen, der Fragestellung und der These, ergibt sich der folgende Ablauf der Arbeit. Da bereits in der Einleitung wichtige Annahmen formuliert wurden, kann die Prüfung der These und die Beantwortung der Fragestellung in medias res erfolgen, ein separater Methoden- und Theorieteil entfällt. Dazu wird eine dialektische Vorgehensweise genutzt. In Kapitel 2 soll gezeigt werden, welche Handlungsmotive in Abhängigkeit von möglichen Akteurskonstellationen zur Bestätigung der These führen können. Kapitel 3 versucht das Gleiche unter umgekehrtem Vorzeichen und Kapitel 4 versucht unter Zuhilfenahme erweiterter Annahmen, insbesondere makrotheoretischer, die vorwiegend - aber nicht nur - mikrotheoretische Betrachtung in den vorhergehenden Kapiteln anzureichern und sich einer Synthese zum Handeln von Verfassungsrichtern zu nähern, den missing link zu erhellen.[16]

Bereits hier sollen einige Restriktionen der Arbeit benannt werden. Weil darauf verzichtet wird, die Annahmen empirisch zu prüfen, können nur intuitive Plausibilität und innere Konsistenz der Argumentation Kriterien sein. Zudem sind wegen der Komplexität möglicher Einflussgrößen auf die richterliche Entscheidung die Angabe einfacher Kausalbeziehungen oder gar von Effektstärken der einzelnen Präferenzen unmöglich.[17] Alle gemachten Aussagen zu den möglichen Handlungsmotiven sind daher notwendig vereinfacht.

2. Handlungsorientierungen und Akteurskonstellationen die zur Kompetenzerweiterung führen

Im folgenden Abschnitt wird gezeigt, welche Handlungsmotive in Verbindung mit einer spezifischen Akteurskonstellation zu einer potentiellen Kompetenzerweiterung des Bundesverfassungsgerichts führen können. Dabei wird auf die Unterscheidung von legalen (juristische Präferenzen), politischen (politische/ethische Präferenzen) und sonstigen Motiven (Ansehen, Karriere, Wiederwahl…) zurückgegriffen, wobei eine andere Interpretation der legalen Motivation (vgl. Fußnote 24) vorgenommen wird.[18]

2.1 Legale Handlungsmotivation - judicial activism

Die staatsrechtliche Wissenschaft erachtet vorwiegend die juristische Dogmatik und Methodik als handlungsleitend für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.[19] Allein die Anlehnung an den Wortlaut des Grundgesetzes, die elaborierten Interpretationsmethoden und die in vielen Jahre entwickelte Dogmatik determinieren danach die jeweiligen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.[20] Damit werden die Verfassungsrichter als ganz ‚normale‘ Richter gesehen, deren Stellung denen ihrer Kollegen in der einfachen Gerichtsbarkeit gleicht. Gegen diese Gleichstellung hat das Bundesverfassungsgericht schon in dem sogenannten ‚Status-Bericht‘ vom 27. Juni 1952 gewichtige Argumente vorgebracht. Die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit ist eben nicht mit der einer einfachen Gerichtsbarkeit gleichzusetzen. Denn im Gegensatz zu den anderen Gerichten hat es das Bundesverfassungsgericht mit Rechtsstreitigkeiten zu tun, die der politischen Sphäre angehören.[21] Zudem überlagere und modifiziere die Verfassungsorgan-Qualität des Gerichts die richterliche Stellung.[22]

Hiermit einher geht die grundsätzliche Offenheit und Konkretisierungsbedürftigkeit des Grundgesetzes, sowie die Notwendigkeit der Auslegung und Anwendung.[23] Das Grundgesetz kann nur wirken, wenn es ein starkes Verfassungsgericht zur Durchsetzung bringt. Aus der Konstruktion des Grundgesetzes selbst folgt die Motivation der Richter, den Verfassungstext und die Verfassungswirklichkeit auf die höchstmögliche Deckungsgleichheit zu bringen.[24] Verwirklicht werden können in dieser Handlungslogik die der Verfassung immanenten Werte nur, indem das Verfassungsrecht auf möglichst alle Gebiete des gesellschaftlichen Lebens ausgreift. Das impliziert, dass das juristische Selbstverständnis der Richter zu dem Ergebnis führt, die eigenen Kompetenzen umfassend zu nutzen und, wenn möglich, auszuweiten. Die zu maximierende Präferenz bleibt dabei juristisch fundiert, bewirkt allerdings aufgrund der einzigartigen Stellung des Gerichts zwischen Politik und Recht Effekte, die beide Sphären tangieren.[25]

Das häufig kolportierte Diktum Montesquieu’s, dass die richterliche Macht gegen Null tendiere, gibt einen Hinweis auf die mangelnde Machtbasis des Verfassungsgerichtes. Das Gericht hat keine Sanktionsmittel, die es unmittelbar zur Durchsetzung seiner Entscheidungen anwenden könnte.[26] Daher ist es gezwungen, die jeweiligen Macht- und Akteurskonstellationen in die eigenen Entscheidungen mit einzubeziehen. Ganz verschiedene Akteure sind von den Beschlüssen des Gerichts betroffen. Neben den politischen Institutionen wie Regierung, Parlament und Opposition sind auch die allgemeine Öffentlichkeit, die Fachöffentlichkeit sowie die einfache Gerichtsbarkeit als Beteiligte zu nennen.[27]

Das juristische Handlungsmotiv der Deckungsgleichheit von Text und Wirklichkeit kann nur realisiert werden, wenn das Gericht angerufen wird. Da es über kein eigenes Initiativrecht verfügt, bedarf es der Klage der Bürger (Verfassungsbeschwerde), der Vorlage durch ein anderes Gericht (konkrete Normenkontrolle) oder der Klage von politischen Akteuren (abstrakte Normenkontrolle). Ein Akteur außerhalb des Gerichts muss aktiv werden. Eine weitere Voraussetzung für die Aktivierung des Gerichts ist die Annahme der Klage, die formal und inhaltlich justiziabel sein muss.[28] Im nächsten Schritt wird im jeweiligen Senat - auf der intrainstitutionellen Ebene - abgestimmt. Nur wenn das Handlungsmotiv von der Mehrzahl der Richter geteilt wird, möglichst konsensfähig ist, kann es in der Entscheidung inhaltlich verankert werden und damit Wirkung entfalten.[29]

Auf der interinstitutionellen Ebene erfordert die ‚Machtlosigkeit‘ des Gerichts erhebliche Voraussetzungen, um das Urteil implementieren zu können. Der Dreh- und Angelpunkt ist dabei, dass es der Regierung, die immer Adressat der Entschlüsse des Gerichts ist, so schwer wie irgend möglich gemacht wird, die Entscheidungen nicht umzusetzen. Die Kosten für das Ignorieren oder Umgehen von Urteilen, Grundgesetzänderungen und Änderungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz müssen so hoch sein, dass die Regierung davon absieht. Das Gericht wird diese Möglichkeiten antizipieren.[30] Die plausibelste Möglichkeit besteht darin, sich bei den anderen Akteuren Unterstützung zu verschaffen.

In Bezug auf die allgemeine Öffentlichkeit hat die Entscheidung relevant zu sein.[31] Das heißt das Urteil muss als Lösung für ein normatives Problem wahrgenommen und angenommen werden, das entweder die ganze Öffentlichkeit betrifft oder zumindest einen erheblichen Teil. Spezifischer ausgedrückt: die Diskrepanz zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit, deren Reduzierung Motiv und Ziel des Gerichts ist, muss als objektives Problem bestehen und als subjektives perzipiert werden.[32]

Um sich die ‚Rückendeckung‘ durch die Opposition zu sichern, ist es vorteilhaft, wenn durch das Urteil die Regierung ein originär oppositionelles Ziel verwirklicht oder es tendenziell wahrscheinlicher wird. Die Übereinstimmung bzw. inhaltliche Nähe beider Positionen, sowohl die des Gerichts als auch die der Opposition, reduziert erheblich die Implementierungskosten.

Weiterhin notwendig ist die Folgebereitschaft der anderweitigen Gerichtsbarkeit wie der einfachen und der Länderverfassungsgerichtsbarkeit. Sie müssen der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts folgen und in ihren jeweiligen Rechtsgebieten die neue oder konkretisierte Norm zur Anwendung bringen. Dazu muss sich die Urteilsbegründung an den Normen und den gängigen Interpretationsmethoden orientieren, um juristische Unterstützung zu erfahren; das gleiche gilt für die Fachwissenschaft, die die Urteile wissenschaftlich bestätigen sollte und somit deren Akzeptanz weiter erhöht.

Der letzte Akteur ist der direkte Adressat selbst. Der Gesetzgeber ist in diesem Fall der direkte Vetospieler zum Verfassungsgericht. Um das Ziel durchzusetzen, ist es kostengünstiger für das Gericht, wenn die Regierung ein schwacher Akteur ist. Zerstrittene Koalitionsregierungen oder Regierungen, die im Bundesrat keine Mehrheit haben, dürften theoretisch weniger Ressourcen zur Verfügung haben, um kostspielige Auseinandersetzungen, vielleicht noch unter Annahme einer starken Opposition und regierungskritisch eingestellten Bevölkerung, mit dem Bundesverfassungsgericht zu führen.

Alles in allem sind eine schwache Regierung, eine starke Opposition, die die Positionen des Gerichts teilt, eine Öffentlichkeit, die die Sinnhaftigkeit der Entscheidung nachvollzieht und begrüßt und eine Fachwissenschaft und -gerichtsbarkeit, die das Urteil geflissentlich umsetzt und theoretisch untermauert gute Prädiktoren dafür, dass das juristische Handlungsmotiv mit hoher Wahrscheinlichkeit realisiert wird.

[...]


[1] Zu der historischen Genese von Verfassungsstaatlichkeit in den westlichen Staaten seit der Neuzeit siehe:

Grimm, Dieter: Verfassung II. In: Reinhart Koselleck et al. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe.

Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 6, Stuttgart 1990, S. 863-899.

[2] Vgl. Detjen, Stephan: Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik. In: APuZ 37-38 (2001),

S. 4.

[3] Vgl. Schild, Wolfgang: Das Problem eines Hüters der Verfassung. Philosophische Anmerkungen zu einem

juristischen Topos, in: Bernd Guggenberger/Thomas Würtenberger (Hrsg.): Hüter der Verfassung oder Lenker der

Politik? Das Bundesverfassungsgericht im Widerstreit, Baden-Baden 1998, S. 42f.

[4] Zu den verschiedenen Aspekten der Definition: Folke Schuppert, Gunnar: Verfassung und Verfassungsstaatlichkeit in multidisziplinärer Perspektive. In: Michael Brenner et al. (Hrsg.): Der Staat des Grundgesetzes - Kontinuität und Wandel. Festschrift für Peter Badura zum siebzigsten Geburtstag, Tübingen 2004, S. 541; Hönnige, Christoph et al.: Formen, Ebenen, Interaktionen - eine erweiterte Analyse des Verfassungswandels. In: Ders.et al. (Hrsg.): Verfassungswandel im Mehrebenensystem. Wiesbaden 2011, S. 8; Bryde, Brun-Otto: Der Beitrag des Bundesverfassungsgerichts zur Demokratisierung der Bundesrepublik. In: Robert Chr. van Ooyen/Martin H.W. Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. Wiesbaden 2006, S. 322.

[5] Kneip, Sascha/Lorenz, Astrid: Der Wandel des Grundgesetzes aus neo-institutionalistischer Sicht. Resümee und Ausblick, in: Christoph Hönnige 2011, S. 390.

[6] Vgl. Ebd. S. 409.

[7] Vgl. Benz, Arthur: Das Zusammenspiel der Ebenen beim expliziten und impliziten Verfassungswandel. In: Christoph Hönnige 2011, S. 21.

[8] Vgl. Kneip/Lorenz 2011, S. 388. Kritisch zu dem Begriff Verfassungswandel: Voßkuhle, Andreas: Gibt es und wozu nutzt eine Lehre vom Verfassungswandel? In: Der Staat 43 (2004), S.455-459.

[9] Die jüngsten Ereignisse in Ungarn verdeutlichen, dass es nicht nur ein theoretisches Problem ist, sondern ein ganz praktisches. Dabei erstaunt weniger, bis vielleicht auf die ostentative Art und Weise wie die ungarische Regierung vorgeht, dass sich die latent immer vorhandene Spannung zwischen Regierung und Verfassungsgerichtsbarkeit als Konflikt manifestiert. Viel bemerkenswerter ist die einhellige Ablehnung und Empörung der anderen europäischen Regierungen, wenn bedacht wird, dass der ‚Siegeszug‘ der Verfassungsgerichtsbarkeit erst wenige Jahrzehnte alt ist. (Vgl. Wahl, Rainer: Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld. In: APuZ 37-38 (2001), S. 45). Ein beredtes Zeichen dafür, in welch hohem Maße der Verfassung und der zuständigen Gerichtsbarkeit ihr Platz in der modernen konstitutionellen Demokratie eingeräumt wird.

[10] Einen neueren umfassenden Überblick dazu bietet Herrmann, Dietrich: Politikwissenschaftliche Forschung zum Bundesverfassungsgericht. In: Klemens H. Schrenk/Markus Soldner (Hrsg.): Analyse demokratischer Regierungssysteme. Wiesbaden 2010, S. 401-425. Ebenso: Kneip, Sascha: Verfassungsgerichte als demokratische Akteure. Der Beitrag des Bundesverfassungsgerichts zur Qualität der bundesdeutschen Demokratie, Baden-Baden 2009, S. 26-31.

[11] Beispielhaft Hönnige, Christoph: Verfassungsgericht, Regierung und Opposition. Die vergleichende Analyse eines Spannungsdreiecks, Wiesbaden 2007.

[12] Zumindest für die intrainstitutionelle Ebene hat Kranenpohl eine umfassende Arbeit vorgelegt. Vgl. Kranenpohl, Uwe: Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts, Wiesbaden 2010.

[13] Vgl. Hönnige 2007, S. 68.

[14] Vgl. Lorenz, Astrid: Verfassungsänderungen in föderalen und unitarischen Demokratien im Vergleich. Befunde einer empirischen Analyse für den Zeitraum von 1945-2004, in: Julia von Blumenthal/Stephan Bröchler (Hrsg.): Föderalismusreform in Deutschland: Bilanz und Perspektiven im internationalen Vergleich. Wiesbaden 2010, S. 25; dies.: Der konstitutionelle Rahmen: Verfassungsgebung und Verfassungsentwicklung. In: Florian Grotz/Ferdinand Müller-Rommel (Hrsg.): Regierungssysteme in Mittel- und Osteuropa. Die neuen EU-Staaten im Vergleich, Wiesbaden 2011, S. 48.

[15] Vgl. Kranenpohl 2010, S. 40.

[16] Hierbei wird keine Differenzierung getroffen hinsichtlich der Handlungen des Gerichts, die zu einem Verfassungswandel führen und denen, die keinen Verfassungswandel zum Resultat haben. Das Entscheidungsverhalten an sich soll untersucht werden.

[17] Vgl. Ebsen, Ingwer: Das Bundesverfassungsgericht als Element gesellschaftlicher Selbstregulierung. Eine pluralistische Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit im demokratischen Verfassungsstaat, Berlin 1985, S. 255.

[18] Diese Differenzierung der Ebenen folgt der amerikanischen Forschung zum Supreme Court und wurde auch in Deutschland rezipiert, u.a. bei Hönnige 2007, S. 44-61; Kneip 2009, S. 109-120. Einen Überblick über die Diskussion in Amerika u.a. bei Baum. Vgl. Baum, Lawrence: Motivation and Judicial Behavior: Expanding the Scope of Inquiry. Ohio 2007, S. 23-29, abrufbar unter: http://www.faculty.virginia.edu/judging/Documents/motivation.lb.pdf, letzter Zugriff 15.03. 2013.

[19] Vgl. Sieberer, Ulrich: Strategische Zurückhaltung von Verfassungsgerichten. Gewaltenteilungsvorstellungen und die Grenzen der Justizialisierung, in: PVS 16 (2006), S. 1302.

[20] Vgl. Isensee, Josef: Die Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik. In: Michael Piazolo (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, Tutzing 1995, S. 54.

[21] Vgl. Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952: Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts. In: Juristenzeitung 5 (1953), S. 157f.

[22] Vgl. Ebd.

[23] Vgl. Vorländer, Hans: Die Suprematie der Verfassung. Über das Spannungsverhältnis von Demokratie und Konstitutionalismus, in: Wofgang Leidhold (Hrsg.): Politik und Politeia. Formen und Probleme politischer Ordnung, Würzburg 2000, S. 378.

[24] Vgl. Säcker, Horst: Gesetzgebung durch das Bundesverfassungsgericht? Das Bundesverfassungsgericht und die Legislative, in: Michael Piazolo (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, Tutzing 1995, S. 193.

[25] Damit unterscheidet sich die hier vertretene Auffassung der juristischen Orientierung grundlegend von den Forschern, die diese allein an Präzedenzfällen und der methodischen Textauslegung festmachen. Vgl. die Darstellung der ‚legalen‘ Position bei Hönnige 2007, S. 44-48. Hier wird vielmehr der Verfassungsrichter als ‚Hüter der Verfassung‘ interpretiert, der durch die außerordentliche Bedeutung des Grundgesetzes weit größere Befugnisse hat und auch Wirkungen entfaltet als einfachrechtliche Richter. Dabei bleibt er aber immer Richter und damit an die Normen des Grundgesetzes gebunden und wird nicht automatisch zum ‚Politikgestalter‘. Die genannte ‚legale‘ Interpretation greift m.E. nach zu kurz und wird dem Konstrukt Grundgesetz und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht.

[26] Vgl. Brodocz, André/Schäller, Steven: Hinter der Blende der Richterbank. Über den Tag der offenen Tür am Bundesverfassungsgericht, in: Hans Vorländer (Hrsg.): Die Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit. Wiesbaden 2006, S. 235.

[27] Vgl. Hönnige, Christoph/Gschwend, Thomas: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der BRD - ein unbekanntes Wesen? In: PVS 51 (2010), S. 511f.

[28] Vgl. Piazolo, Michael: „Ein politisch Lied! Pfui! Ein garstig Lied?“. Das Bundesverfassungsgericht und die Behandlung von politischen Fragen, in: Robert Chr. van Ooyen/Martin H.W. Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. Wiesbaden 2006, S. 295.

[29] Das Konsensprinzip ist entscheidend für die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Kranenpohl 2010, S. 497f.

[30] Vgl. Sieberer 2006, S. 1304.

[31] Vgl. Wahl, Rainer: Quo Vadis - Bundesverfassungsgericht? Zur Lage von Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfassung und Staatsdenken, in: Bernd Guggenberger/Thomas Würtenberger: Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik? Das Bundesverfassungsgericht im Widerstreit, Baden-Baden 1998, S. 105.

[32] Vgl. Behnke, Nathalie: Agenda-Setting für Verfassungsreformen. In Susumu Shikano et al. (Hrsg.):Jahrbuch für Handlungs- und Entscheidungstheorie. Bd. 5: Theorien der Verfassungsreform, Wiesbaden 2009, S. 32.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Untertitel
Der missing-link zwischen Grundgesetz und Rechtsprechung
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Verfassungspolitik in Deutschland und Europa
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
32
Katalognummer
V215594
ISBN (eBook)
9783656439950
ISBN (Buch)
9783656442653
Dateigröße
1239 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
entscheidungen, bundesverfassungsgerichts, grundgesetz, rechtsprechung
Arbeit zitieren
Jörg Wiegner (Autor:in), 2013, Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215594

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