Entstehung von Zensur und ihre Herausbildung in der BRD


Magisterarbeit, 2001

162 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGS VERZEICHNIS

EINLEITUNG1

1 VON FORMEN, FUNKTIONEN UND BEGRIFFEN DER ZENSUR

2 GESCHICHTE DER ZENSUR
2.1 Von der Antike bis zur Aufklärung
2.2 Von der Aufklärung bis zur frühen M oderne

3 GESETZLICHE REGELUNGEN
3.1 Freiheitsbestimmende Rechte
3.1.1 MEINUNGS- UND INFORMATIONSF REIHEIT
3.1.2 Rundfunk-, Film- und Pressefreiheit
3.1.3 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
3.2 Freiheitsbeschränkende Regelungen
3.2.1 Allgemeine Gesetze
3.2.2 Recht der persönlichen Ehre
3.2.3 Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend
3.2.3.1 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
3.2.3.2 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
3.2.4 Strafgesetzbuch

4 INSTITUTIONALISIERTE KONTROLLEINRICHTUNGEN
4.1 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
4.2 Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

5 ZENSURPRAXIS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5.1 Von Trümmerfrauen, Wirtschaftswundern und einer Halbstarken Sünderin
5.2 Von Eichmann und der APO im SPIEGEL der sexuellen Revolution
5.3 Von Terrorismus , "M escalero ", Ostpolitik und Krisen
5.4 Von konservative Monotonie, Videogewalt und subversiven Ärzten
5.5 Von Neonazis , C omicverfolgung, Computerspielen und Intern et

RESÜMEE

ABBILDUNGSVERZEICHNIS TEXT

ABBILDUNGSVERZEICHNIS ANHANG

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

Einleitung

Die Bearbeitung von Themen wie Zensurentwicklung, Meinungsfreiheit, Wertewandel oder Medienkontrolle bringt einige Probleme mit sich. Die kombinierte Suche nach Begriffen wie "Zensur", "Freiheit", "Meinungen", "Presse", "Film", "Verbot" und "Kontrolle" in Bibliotheken oder Datenbanken hat zur Folge, dass der Suchende einer schier unüberschaubaren Anzahl von Treffern gegenübersteht. Nach einer genaueren Untersuchung stellt sich heraus, dass die Streuung der gefundenen Antworten sehr groß ist: In nahezu jedem gesellschaftlichem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Bereich existieren Veröffentlichungen zu diesen Themenkomplexen.1

Diese Arbeit erhöht den Bestand der vorhandene Literatur um einen weiteren Treffer. Gleichzeitig unternimmt sie aber den Versuch, die breite thematische Streuung zusammenzufassen bzw. die Suche nach entsprechender Literatur zu erleichtern. Anhand einer überblicksartigen Darstellung, die auf die meisten in diesem Zusammenhang relevanten Fragen eingeht, soll die Arbeit dem interessierten Leser als Anlaufstelle dienen und einen interdisziplinären Ansatz verfolgen. Bedingt durch die unterschiedlichen Erkenntnisziele, welche die historischen, soziologischen, publizistischen und juristischen Veröffentlichungen verfolgen, geht in den meisten Fällen aufgrund der thematischen Ausdifferenzierung und Spezialisierung der Blick "über den Tellerrand" verloren. Dabei wird erst durch die Zusammenführung der einzelnen Ergebnisse die Komplexität und Interdependenz sichtbar.

Zugleich hat diese Arbeit zum Ziel, die Abhängigkeit, die Wechselbeziehung und den Konflikt zwischen der Entwicklung von Zensur bzw. zensorischen Maßnahmen auf der einen und den historischen, gesellschaftlichen, kulturellen und gesetzlichen Hintergründen auf der anderen Seite darzustellen. Dabei liegt die Einschätzung zugrunde, dass ein struktureller Zusammenhang und Bezug zwischen zensorischen Maßnahmen und der Gesellschaft bzw. dem Staat besteht, der sie durchführt. Der Umgang mit Medienprodukten und die Handhabe der Freiheitsrechte stellen dementsprechend ein Spiegelbild der Gesellschaft und den sich verändernden Werten, Normen und Gesetzen dar. Als empirische Sachquellen bieten sich neben den historischen Abhandlungen die zensierten Medienprodukte, die dazugehörigen Gesetze und Urteile sowie die Prüfkriterien der institutionalisierten Kontrolleinrichtungen an.

Daraus ergibt sich die Struktur dieser Arbeit, die aus zwei Teilkomplexen besteht. Die erste Hälfte der Arbeit legt das historisch-theoretische Fundament, auf dem die Fallebene in der zweiten Hälfte aufbaut. Nach einem kurzen Prolog zu Beginn des ersten Teilkomplexes, der den Zensurbegriff einführt, Formen und Funktionen zensorischer Maßnahmen konkretisiert und im Rahmen dieser Arbeit definiert, folgt eine ausführliche Darstellung der historischen Entwicklung. Da Freiheitseingriffe und zensorische Maßnahmen nicht ad hoc auftreten, sondern immer auf Voraussetzungen aufbauen, werden anhand ausgewählter Beispiele die Entwicklungslinien bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts verfolgt, wobei schon da die beschriebenen Zusammenhänge verdeutlicht werden. Daran schließt sich eine vertiefende Darstellung der gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland an. Die formaljuristische Unterscheidung in freiheitsbestimmende Rechte und freiheitsbeschränkende Regelungen haben hauptsächlich Art. 5 GG zum Inhalt, der für das Thema dieser Arbeit entscheidend ist. Besonderes Augenmerk liegt auf den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend, da ein Großteil zensorischer Eingriffe in der Bundesrepublik damit begründet werden. Die Sanktionen des Strafgesetzbuches komplettieren die Darstellung der gesetzlichen Regelungen. Der erste Teilkomplex dieser Arbeit wird abgerundet durch die Vorstellung der wichtigsten staatlichen Institutionen, die mit der Kontrolle und Regulierung in der Bundesrepublik beauftragt sind.

Der zweite Teil der Arbeit beleuchtet die Zensurpraxis und spannt einen weiten Bogen, der von der Gründung der Bundesrepublik ausgehend eine fünfzigjährige Entwicklung zensorischer Maßnahmen umfasst und die Veränderung der Eingriffe in die Meinungsfreiheit schildert. In den jeweiligen Dekaden werden individuelle Schwerpunkte gesetzt, die aus der geschichtlichen Situation heraus begründet sind. Der Anspruch ist hier ebenfalls, Entwicklungen und die Gründe für die Veränderung staatlicher Maßnahmen herauszuarbeiten.

1 Von Formen, Funktionen und Begriffen der Zensur

Die Schwierigkeit im Umgang mit der Zensur liegt darin, dass häufig unreflektiert viele Maßnahmen mit einem negativen Begriffsfeld assoziiert werden, obwohl diese keine Merkmale von Zensur im eigentlichen Sinne besitzen.2Oft wird ein restriktiver Umgang mit den Meinungsäußerungen, Produkten und Medien vorschnell, subjektiv und bewusst als Zensur bezeichnet oder mit negativen Konnotationen belegt.

Die Zensur als Herrschaftsinstrument rührt an einem Grundproblem des liberalen Rechtsstaates: Einer fehlenden ideologiefreien Grenzziehung zwischen individuellen Freiheitsrechten auf der einen und den staatlichen Machtinteressen und -befugnissen auf der anderen Seite.3

Je nach Situation, Absicht und Zugehörigkeit zu Interessengruppen kann in der deutschen Sprache sehr viel unter Zensur subsumiert werden: Zugangsregulierungen aus Gründen des Jugendschutzes, kontrollierende Ausübung sozialen Druckes,4Selbstbeschränkungen (die "Schere im Kopf") oder latente Machtausübung staatlicher, politischer und gesellschaftlicher Institutionen, Organisationen, Initiativen, Behörden, Gruppen oder Gremien. Nicht zu vergessen die primären wirtschaftlichen (finanziellen), kulturellen (religiösen) und politischen (staatlichen) Restriktionen, Limitationen oder Vorschriften.

Ziel aller Zensurbestrebungen ist die Aufrechterhaltung bestehender Herrschaftsverhältnisse und Interessenstrukturen durch Kontrolle, sowie die Beeinflussung der freien Meinungs- und Willensbildung. Dadurch können Form, Inhalt und Aussage medialer Produkte kanalisiert und in geeignete Bahnen gelenkt, sowie Gefährdungen und Straftaten vermieden werden.5Zensur soll entweder eine Änderung von beanstandeten Meinungen, Produkten und Zuständen bewirken oder das Verbot dieser Meinungsäußerungen bzw. des Mediums erreichen. Zudem soll das Problembewusstsein der Hersteller und Urheber bei zukünftigen Produktionen und Meinungsäußerungen geschärft werden. Durch diese Internalisierung von Zensur kann sich eine bewusste oder unbewusste Selbstzensur, eine vorbeugende strukturelle Kontrolle entwickeln.6Dabei wird unterstellt, dass sich durch Einschränkungen oder Verbote der Wunsch nach Rezeption dieser Produkte und Meinungen unterdrü cken läßt.7

Für die Wirkung und Funktion der Zensur ist es nicht entscheidend, ob sie in einer durch Gesetz geregelten Form stattfindet, in freier vertraglicher Übereinkunft der gesellschaftlichen Kräfte oder in ungeregelter Meinungsäußerung ihrer Glieder.8Die geschützten Normen und Wertvorstellungen sind stets von religiöser, moralischer oder politischer Art. Mediale Eingriffe orientieren sich zwangsläufig an den spezifischen Erscheinungsformen. Klassische Zensurelemente des Films9sind Verfremdungen, Schnitte, Löschungen, veränderte Synchronisationen oder Neudrehs. Printmedien mü ssen sich dagegen oft mit Editierungen, Ausbalkungen, Ergänzungen und Streichungen auseinandersetzen, während die vorherrschenden Zensurelemente in grafischen Medien Überbalkungen, Verdunklungen, Ausradierungen, Rasterung, Manipulation des Bildausschnitts, Montagen oder Retuschierung sind.

Grundlage für die Darstellung im Rahmen dieser Arbeit ist der formelle Zensurbegriff. Zensur ist danach jedes präventive Verbot von Meinungsäußerungen mit und im Besonderen ohne Erlaubnisvorbehalt.10Präventivzensur (Vorzensur) wird als technischer Zensurvorgang verstanden, der typischerweise eines der folgenden Elemente enthält11: ein generelles Verbot der öffentlichen Meinungsäußerung ohne vorherige Genehmigung; ein Gebot, Meinungsäußerungen vor der Veröffentlichung vorzulegen; eine Veröffentlichungserlaubnis, wenn die Meinungsäußerung konform geht, ansonsten Verbot der Veröffentlichung und die Möglichkeit, Gebote und Verbote mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Gemeinsames Merkmal dieser Elemente ist der Einsatz vor der eigentlichen Veröffentlichung, was wesentlich für den formellen Zensurbegriff ist.12

Unter die Definition des formellen Zensurbegriffs fallen keine Strafandrohungen für bestimmte Meinungsäußerungen, da es sich hier um eine nachträgliche Kontrolle handelt. Das Bewusstsein und das Wissen um die Strafbarkeit von Meinungsäußerungen vor deren Begehung machen aus dieser Strafandrohung keine präventive Vorschrift, da eventuelle Folgen erst nach der Veröffentlichung eintreten.13

Im Unterschied dazu beinhaltet der materielle Zensurbegriff auch andere, oben aufgeführte Meinungs- oder Freiheitsbeschränkungen.14Der materielle Zensurbegriff, der auch Selbstzensur, soziale Kontrolle oder wirtschaftlichen Erfolgszwang beinhaltet, wird in dieser Arbeit nicht weiter verfolgt.15

Im Rahmen dieser Arbeit werden im Folgenden staatliche Vor- und Nachzensur, sowie Zugangsregulierungen aufgrund von Jugendschutz betrachtet. In der Darstellung der Zensurpolitik der BRD wird zwar wie beschrieben der formelle Zensurbegriff verwendet und daher nur auf die Vorzensur abgestellt. Für die geschichtliche Darstellung verzichtet die Arbeit jedoch auf diese Beschränkung, da die Herausarbeitung des formellen und materiellen Zensurbegriffs eine moderne Unterscheidung ist und der historischen Entwicklung nicht genügt.

2 Geschichte der Zensur

Die Zensurgeschichte verläuft parallel zur Entwicklung der verschiedenen Freiheitsrechte der Menschen und stellt deren negativen Abbild dar. Das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit ist eines der wesentlichsten Grundrechte in freiheitlich-demokratischen Staatsordnungen. Die heutige Selbstverständlichkeit individueller und gesellschaftlicher Freiheiten ist aber eine vergleichsweise junge und stets gefährdete Errungenschaft, die aus lange andauernden Konflikten zwischen Individualfreiheiten und autoritärer Staatsgewalt hervorging.

Aufgrund der langen Tradition zensorischer Eingriffe bietet sich die Möglichkeit, Erscheinungsformen von Zensur im historischen Kontext zu betrachten. Zensur als soziales Handeln kann nur im Hinblick auf die jeweiligen machtpolitischen Konstellationen und historischen Bedingungen erklärt werden, was im Folgenden geschehen soll.

2.1 Von der Antike bis zur Aufklärung

Ursprünglich besaß das Verbot als Vorläufer der Zensur im weitesten Sinne eine magisch sakrale Bedeutung. Durch das reinigende Verbrennen (das gemeinschaftsschädigende Gut wurde zumeist öffentlich vernichtet) wurde eine Versöhnung mit den Göttern angestrebt.16Zudem spielte immer auch der machtpolitischer Herrschaftsdrang eine wichtige Rolle beim Verbot unerwü nschter Äußerungen.17

Bereits Platon (427 - 348/47 v.Chr.) warnte in seiner Politela vor einem Sittenverfall durch schlechte Vorbilder und vor der Gefahr, der besonders junge Menschen ausgesetzt sind. Das Verbot entsprechender Schriften und anfechtbarer Textstellen hielt Platon fu r das geeignetste Mittel, die Verankerung unerwünschter Wertvorstellungen zu verhindern:

"Wenn wir sie irgend uberzeugen wollen, daß nie ein Burger den anderen feind zu sein pflegt [...], so muß auch dergleichen schon von Anfang an zu den Kindern gesagt werden von [...] allen älteren Personen, und auch die Dichter muß man nötigen, in demselben Sinne ihre Reden einzurichten. Aber [...] diese sind nicht zuzulassen in unserer Stadt, mag nun ein verborgener Sinn darunterstecken oder auch keiner."18

Der Freiheitsbegriff einer rein mündlichen Kultur unterscheidet sich von dem einer Schriftkultur. Ist das Denken in ersterer hauptsächlich öffentlich, so erlangt Information in einer Schriftkultur eine neue Qualität. Kommunikation mittels Bild, Schrift oder anderen Medien kann das Verhältnis von Menschen und Gesellschaften verändern und zu Interessenkonflikten führen.19Solche Ängste finden sich in vielen schriftsprachlichen Kulturen, so auch im alten China, wo um 250 v.Chr. Kaiser Chi Huang Ti die Analekten des Konfuzius zerstören, Hunderte von Schülern lebendig begraben und alle Bücher verbrennen ließ, nur weil sie sich mit der Lehre des Konfuzius beschäftigten.20

Im antiken Griechenland, dessen überlieferte Quellen ein genaueres Bild ermöglichen, stand zwar allen freien Vollbü rgern (dieser Status stellte eine zusätzliche Einschränkung dar) die Redefreiheit zu, jedoch galt sie nicht als Individualfreiheit. Sie war Bestandteil der gemeinschaftsbezogenen Freiheit der Polis und damit einschränkbar. Blasphemischen, atheistischen sowie verleumderischen Texten drohte wegen möglicher

Gemeinschaftsschädigung ein Verdikt; Verbreiter solcher Schriften erwartete in "Asebie"- Prozessen Verbannung oder Tod. Im ersten bekannten Prozess des antiken Griechenland wurden die Schriften von Protagoras im Jahr 411 v.Chr. öffentlich verbrannt, da er am Dasein der Götter zweifelte.21Auch Sokrates (470 - 399 v.Chr.) wurde Opfer religiös-politischer Zensur und bezahlte seine (in den Augen der Herrschenden) jugendgefährdenden Freidenkerlehren mit dem Leben. Die bei Sokrates als todeswürdiges Verbrechen gewertete Verletzung von Verbotsnormen kann als Vorwegnahme einer künftigen Moral verstanden werden. Die Bürgerrechte in der römischen Republik gewährleisteten zwar weitgehende Meinungsfreiheit, wurden aber ebenfalls durch freiheitsbeschränkende Staatseingriffe beeinträchtigt, die in Form von Unterdrückung glaubensfeindlicher und der Bekämpfung ehrverletzender Äußerungen stattfand.22

Der Zensurbegriff geht auf die römischen Censores zurück, welche 366 v.Chr. durch die "lex aemilia" als unabhängiges Amt eingeführt wurden und ursprünglich nur mit der Vermögensschätzung und der Musterung der Bürger ("census") beauftragt waren. Später wurde daraus eine Art Sittengerichtsbarkeit ("censura morum"), welche sich an den Gewohnheiten und Sitten der Vorfahren ("mos maiorum") orientierte. Bei nicht justiziablen Verletzungen der sittlichen Regeln gegenüber der Familie, den Klienten oder den Sklaven konnten sie eine Privilegienminderung bzw. einen Privilegienverlust verfügen.23Die beiden Censores konnten nur gemeinsam handeln und verfügten bald über nahezu diktatorische Macht. Sie konnten z.B. Senatoren ernennen oder entlassen und gewannen Einfluß auf den Staatshaushalt, da sie die den Erlös aus der Verpachtung der Staatseinnahmen erhielten.24

Religiöse und politische Motive für Zensur ließen sich nicht immer trennen.25Erst zur Zeit von Kaiser Augustus (Gaius Octavius, 63 v.Chr. - 14 n.Chr.) trat erstmals eine dezidierte literarische Zensur zu Tage. Im Kaiserreich wurden neben astrologischen "Zauberbüchern" und unliebsamen Schriften griechischer Philosophen auch Schmähschriften ("libelli famosi") wegen Majestätsbeleidigung verbrannt. Zwar wurden erotische Dichtungen wie Ovids Ars amatoria nicht verboten, aber die Verbannung aus den öffentlichen Bibliotheken, hatte die gleiche Wirkung.26Kriege und Bürgerkriege ließen im weiteren Verlauf das Recht auf die freie Meinungsäußerung zerbröckeln und der Gunst des jeweiligen Herrschers anheimfallen.27Dem Diokletian-Edikt 3 0 328fielen zahlreiche frühchristliche, insbesonders liturgische Schriften zum Opfer, von denen aber nach ihrer Verbrennung unzählige Abschriften kursierten.29

An den Methoden veränderte sich nichts, als das Christentum 313 durch Konstantin (306 - 337) zur Staatsreligion wurde. Die Kirche übernahm die Verbotspraktik, unter der sie lange Zeit selbst gelitten hatte - die Schriftenverfolgung.30 Kaiser Justinian I. stellte 538 erstmals im christlichen Kulturbereich Gotteslästerung unter Strafe31 und legte damit die Grundlage für die Verfolgung und das Verbot abweichender Meinungsäußerungen. Dieses Motiv und Mittel stellt einen roten Faden durch die Geschichte zensorischer Maßnahmen dar. Eine weitere Möglichkeit für die Vernichtung feindlicher oder fremder Kulturen waren Kriege. Die Verbrennung von Schriften und Abbildungen galt als Chance, neben dem Wissen auch die kulturelle Existenz der im Kampf unterlegenen Feinde auszulöschen und aus dem Bewusstsein der Nachwelt zu tilgen. Solche Schriftenverbrennungen sind in der Geschichte früh und häufig nachweisbar.32 So ließ schon im alten China Ch' in Shih huangti, Einiger und Begründer des chinesischen Reiches, alle Schriften konfuzianischen Inhalts und deren Urheber im Jahre 213 v.Chr. verbrennen. Zuvor ließ er jedoch von jeder verbrannten Schrift ein Duplikat für die eigene Bibliothek anfertigen. Die Schriftenverbrennung durch Antiochos IV. Epiphanes 168 v.Chr. wird im apokryphen Ersten Buch der Makkabäer beschrieben:

"Im 145. Jahr, am fünfzehnten Tage des Monats Chislev, ließ der König Antiochos den Greuel der Verwüstung auf Gottes Altar setzen. ... Und ließ die Bücher des Gesetzes Gottes zerreißen und verbrennen. Und alle, bei denen man die Bücher des Bundes Gottes fand, und alle, so Gottes Gesetz hielten, totschlagen."33

Der Feldherr Omar I. begrü ndete 642 die Zerstörung der Bibliothek von Alexandria wie folgt: "Der Inhalt dieser Bücher stimmt entweder mit dem Koran überein oder widerspricht ihm. Wenn diese Bücher mit dem Koran übereinstimmen, sind sie wertlos, weil der Koran selbst genügt. Wenn diese Bücher aber dem Koran widersprechen, dann sind sie verderblich und mü ssen vernichtet werden."34Das erste nachweisliche Bücherverbot der christlichen Kirchengeschichte erging auf dem Konzil von Nizäa (Nikaia) 325 und betraf die Thalia des Arius (Areios). Der erste Katalog verbotener Schriften wurde 496 auf einer römischen Synode aufgestellt und beinhaltete hauptsächlich häretische35, apokryphe ("verborgene" bzw. "zu verbergende" Bücher) sowie abergläubische Literatur und war im Decretum Gelasianum enthalten.36Schon Bischof Augustinus (354 - 430) rechtfertigte die Verfolgung von Abweichlern mit dem Bibelwort "compelle intrare" (Luc. 14, 23), dessen herrschaftgeleitete Auslegung vielen Abweichlern, Andersdenkenden und Unwilligen zum Verhängnis wurde.37So begann unter Theodosianus (401 - 450) die Verfolgung des jüdischen Volkes und das Verbot jüdischer Schriften, insbesondere des Talmud.38

Die Entwicklung im deutschsprachigen Raum gestaltete sich wie folgt: Kaiser Friedrich II. erließ zwischen 1220 und 1235 strengere Gesetze, wonach Ketzer und deren Schriften verbrannt werden sollten. Die Kirche verschärfte die Verfolgungs- und Strafmethoden der Inquisition durch das 1215 von Innozenz III. einberufene IV. Lateran-Konzil, welches eine systematische Kontrolle und Verfolgung verfügte. Die Bulle Ad extirpanda von Innozenz IV. genehmigte 1252 offiziell den Einsatz der Folter bei Inquisitionsprozessen; das Konzil von Konstanz (1414 - 1418) ordnete die Hinrichtung von Jan Hus und die Verbrennung seiner Schriften an. Die systematische Hexenverfolgung wurde 1484 durch die Hexenbulle Summis desiderantes affectibus von Innozenz VIII. legitimiert und mittels Hexenhammer ("malleus maleficarum") der dominikanischen Inquisitoren Jakob Sprenger und Heinrich Institoris ab 1487 umgesetzt.39

Eine technische Entwicklung bewirkte eine gesellschaftliche Veränderung, die wiederum nicht ohne Einfluss auf die Zensurpolitik von Kirche und weltlichen Herrschern blieb - der Buchdruck mit beweglichen Lettern. Die Entwicklung von Johann Gensfleisch zu Gutenberg um 1450 fiel in eine Zeit sozialer Unruhen und Umbrüchen, die das mittelalterliche, kirchlich bestimmte Weltbild erschütterten. Das temporäre Zusammentreffen dieser Erfindung, die eine massenhafte Verbreitung von neuen Ideen und Erkenntnissen ermöglichte, mit den reformatorischen Bestrebungen dieser Epoche, zwang die katholische Kirche zur scharfen Reaktion.40Das System aus Repressiv- und Prohibitivzensur von Augustus, Diokletian und Justinian in der Vergangenheit, wurde durch eine strenge Präventivzensur von Schriften ohne bischöflicher Approbation (Gutheißung) ergänzt und damit die formelle Bücherzensur eingefü hrt.

Dies geschah unter den gesellschaftlichen Bedingungen des Mittelalters, die neben dem Buchdruck auch durch die beginnende Glaubensspaltung gekennzeichnet waren. Die mittelalterliche Gesellschaftsform war patriarchalisch, geprägt von einem starken Autoritätsgefü hl. Der "mü ndige Bü rger", der selbst entscheidet, war noch unbekannt. Es gab ein großes Gefälle im Bildungsstand, da sich viele Jahrhunderte die Intelligenz in den Kirchen, Klöstern und Universitäten konzentrierte und der Zugang zur Bildung eng mit der Kirche verbunden war. Da die geistige Autorität im Wesentlichen durch die Kirche repräsentiert wurde, galten einzig deren Gebote und Verbote als richtig und falsch. Das christlich bestimmte Weltbild ging von "Ungläubigen" aus, die grundsätzlich als böswillige Gottlose gesehen wurden und deshalb Verfolgung und Vernichtung ausgesetzt waren. So ist auch der Kirchenanspruch auf Schutz der "Unmü ndigen" eine Ursache für die Installation der formellen Bücherzensur.41

Da die wenigsten Menschen des Lesens mächtig waren, galt die Aufmerksamkeit der Kirche um so mehr denjenigen, die in ihrem Namen predigten, lehrten oder Theologie betrieben. Die Erziehung zu einem Leben nach den Glaubensnormen, vermehrt um stärker werdende moralische und erzieherische Momente zum Schutz der guten Sitten, dominierten zunehmend das Wirken der Kirche und gaben weiteren Anlass für die Beschneidung von Freiheiten. In Interdependenz zur faktischen Machtzunahme der Kirche stand deren wachsender Machtwille, gegen Ende des Mittelalters gekoppelt mit der Sorge um den Verlust bzw. ein Schwinden dieser Macht.42 Mit der Schwächung des Papsttums wuchs die Bedeutung starker Monarchien, in denen weltliche Interessen die kirchliche Politik diktierten.

In der Renaissance bildete sich ein Individualismus heraus, der die Züge des heute bekannten Freiheitsbegriffes besaß und bestimmte. Dieser individuelle Handlungswille war eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung einer weltlichen Zensur, deren Sittlichkeitsempfinden aus den ursprünglich religiösen Verbotskategorien herrührte und Gewaltdarstellung noch nicht beinhaltete. Die erste kirchliche Zensurermächtigung über gedruckte Bücher gewährte 1479 Papst Sixtus IV. der Universität Köln, die berechtigt wurde, gegen Drucker, Käufer und Leser häretischer Schriften vorzugehen.43 Der Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg praktizierte 1485 eine Vorzensur, indem er eine Zensurkommission für sein Bistum ins Leben rief, die neben der nachträglichen Überprüfung aller bereits gedruckten Schriften auch die präventive Zensur aller ins Deutsche übersetzten Bücher zur Aufgabe hatte. Bis zum 18. Jahrhundert lag in den katholischen Gebieten des Reiches fast die gesamte staatliche Zensur in den Händen der Kirche, da auch die Universitäten unter der Aufsicht des Papstes standen.44 Innozenz VIII. veröffentlichte 1487 mit der Bulle Inter multíplices ein Zensurdekret, welches alle Buchdrucker aufforderte, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Schriften der kirchlichen Prüfung vorzulegen. Der Buchdruckerkunst als Geschenk der göttlichen Vorsehung widerspräche es, wenn Bü cher übersetzt und gedruckt würden, die dem Glauben und den guten Sitten der Kirche widersprechen würden.45 Da nachträgliche Verurteilungen allein nicht ausreichten, wurde überdies eine Vorzensur für noch zu druckende Bü cher eingefü hrt: 1496 und 1501 ordnete Alexander VI. eine kirchliche Vorzensur ("censura praevia") aller den Glauben betreffenden Schriften an und verfügte die Möglichkeit des Kirchenbanns. Papst Leo X. verschärfte 1515 schließlich die Strafandrohung und verfügte, dass alle Druckschriften die kirchliche Vorprüfung zu bestehen hätten. Eine ausdrü ckliche Druckerlaubnis musste daraufhin an den Beginn der Schriften gesetzt werden.46

Im ausgehenden Mittelalter versuchte der Staat seine Absicht, sich im Konfessionsstreit zum Anwalt der Kirche zu machen, dadurch zu verwirklichen, dass er seine Autorität und seine Machtmittel in ihren Dienst stellte.

Kaiser Karl V. verbot anlässlich des Wormser Reichstages 1521 nicht nur Luthers Schriften, sondern ordnete auch an, dass "kein bûcher noch ander schriften, in der etwas begriffen wirdet, das den christlichen glauben wenig oder vil anrüret, zum ersten druck nicht drucke ohn wissen und willen des ordinarien desselben ortes [...] Aber ander bûcher, sie seine in weltlicher facultet und begreifen, was sie wollen, die sollten mit wissen und willen des ordinarien und ausserhalb desselben keineswegs gedruckt, verkauft, noch zu zu drucken oder zu verkaufen unterstanden, verschaffet noch gestattet werden, in keiner weise".47

Die allgemeine staatliche Zensur wurde 1529 durch den Reichsabschied von Speyer Reichsgesetz. Danach mussten sämtliche Schriften zur leichteren strafrechtlichen Verfolgung mit einem vollständigen Impressum versehen,48vor Drucklegung genehmigt und durch ein "Imprimatur"-Vermerk ("es werde gedruckt") freigegeben werden. Schriften mit einem "Damnatur"-Siegel wurden von einer Publikation ausgeschlossen. Später wurde diese Verordnung auch explizit auf Gemälde ausgedehnt.49Kaiser Maximilian II. gründete 1569 die erste Kaiserliche Bücherkommission als eigene Zensurbehörde mit Sitz in Frankfurt. Dies verdeutlichte die Entwicklung, dass sich die Staatsgewalt vor allem durch den Konfessionsstreit zum Anwalt der Kirche machte und die sakralen Zensurbestrebungen in weltliche Bereiche und Instanzen adaptierte. Somit trat eine zunehmend staatliche Form von Zensur zu Tage.50Die Aufspaltung in eine kirchliche und weltliche Zensur begann auch deshalb, weil die Zensur zunehmend als Mittel der Staatsräson betrachtet wurde.51

Mit dem Beginn der Reformation griff die Kirche vermehrt auf die Nachzensur zurü ck. Die bereits erschienenen Bü cher wurden in umfangreichen Sperrverzeichnissen erfasst. Aus der Zusammenfassung der verschiedenen Verzeichnisse ging auf dem Tridentinischen Konzil von 1559 der Index librorum prohibitorum hervor. Die vollständigen Listen, die Papst Paul IV. 1564 zum Erstenmal herausgab, wurden zum bedeutendsten Verbotsorgan für abweichendes Gedankengut.

Ergänzt durch die "Allgemeinen Indexregeln" brachte es dieser "Index Romanus" bis 1948 auf über 5.000 Titel und blieb bis 1966 für die Gesamtkirche verbindlich.52Die Bücherzensur erlangte damit eine neue Qualität, da eine verbindliche Institution der Meinungskontrolle ein lückenloses System darstellte53und das kirchenamtliche Verbot zur Folge hatte, dass ein Buch nicht mehr ohne Erlaubnis herausgegeben, gelesen, behalten, verkauft oder übersetzt werden durfte.54Die Indexregeln waren weitreichender und verboten mehr, als die Verbotslisten enthielten, d.h. auf die Indexlisten kamen hauptsächlich solche Schriften, die von den Verbotslisten (noch) nicht erfasst wurden. Diesen verschärften staatlichen und kirchlichen Vorschriften kamen die Herrscher der einzelnen Kleinstaaten und Städte allerdings nur insofern nach, als sie sich dem Kaiser oder - sofern es sich um katholische Länder handelte - dem Papst gegenüber verpflichtet oder bestätigt sahen. Der Absolutismus hatte den Willen des Fürsten als höchste Instanz durchgesetzt und so waren die Gesichtspunkte der Religion in den Zensurvorschriften vom Standpunkt des jeweiligen Herrschers abhängig.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die absolutistische Entwicklung war im Ausland, besonders in England und Frankreich, weiter fortgeschritten und beinhaltete ebenso weltliche Zensurmaßnahmen. Karl IX. von Frankreich führte 1563 einen Erlaubnisvorbehalt des Königs gegenüber sämtlichen Druckwerken ein. Eine königliche Verordnung untersagte 1624 generell Veröffentlichungen, die sich auf Staatsgeschäfte bezogen.55 In England erließ 1643 das britische Parlament eine neue Verordnung gegen Drucker und Buchhändler, nachdem bereits 1538 die Vorzensur für Bücher eingeführt und 1538 streng reglementierte Druckprivilegien und -orte vorgeschrieben wurden. Gegen diese Vorzensur und Einschränkung wurde Widerspruch laut.

So wehrte sich John Milton 1644 in seinem Traktat Aeropagitica und klagte die freie Meinungsäußerung als Bürgerrecht ein:

"Wer einen Menschen totschlägt, mordet eine vernunftbegabte Kreatur. Wer aber ein gutes Buch zerstört, der tötet die Vernunft selber, das Ebenbild Gottes."56Die staatliche Reaktion folgte sofort - die Schrift wurde verboten. Milton selbst wurde zu einem Opfer der Zensur und entging nur knapp dem Schicksal seiner Schriften, die im Feuer verbrannten.57Die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts wurde von wechselhaften Zensurgesetzen in England bestimmt, bis sich zu Beginn des 18. Jahrhunderts keine Mehrheit mehr für eine Gesetzesverlängerung fand. Das vergleichsweise unspektakuläre Auslaufen der Zensurgesetze in England war jedoch kein Zufall.58Zum Einen hatten die wiederholten Phasen ohne diese Gesetze keine Bedrohung des Staates ergeben, zum Anderen gab es Klagen über die Genehmigungsgebühren der privatisierten Zensurbehörde "Stationer's Company". Schließlich etablierten sich in den Zeiträumen ohne Zensurgesetze zahlreiche Druckereien legal soweit, dass eine Schließung mit Massenarbeitslosigkeit verbunden gewesen wäre. Zudem waren die Parlamentarier wegen der zahlreichen radikalen Tendenzänderungen in den Zensurgesetzen nach Regierungswechseln misstrauisch geworden: Die Erfahrung, dass die Zensurgesetze nicht zeitlosen moralischen und ethischen Prinzipien gehorchten, sondern primär den jeweiligen Machtinteressen der Regierungen, spiegelte sich jedoch nicht in der offiziellen Begründung des Parlaments wider. Dort schloss sich das Parlament den wirtschaftlichen Argumenten des Buchhandels und dem ökonomischen Druck an.

Auf dem Festland drangen weltliche, politische Machtinteressen immer weiter vor und schwächten die Kirche. Galt die weltliche Zensur vorher nur als verlängerter Arm der Kirche, so bildeten sich bis zum 18. Jahrhundert eigenständige Kontrollebenen heraus.59In absolutistischen Herrschaftssystemen galt weiterhin der Wille des Herrschers als oberste Instanz, alle anderen Aspekte von Zensurvorschriften (auch religiöse) wurden formalisiert. Mit den Ideen der Aufklärung breitete sich eine allgemeine Sensibilität für den Schutz vorrangig der Jugend vor sittenverderbenden Schriften und Bildern aus. Durch die Entklerikalisierung von Staat und Zensur hob sich der Begriff der "guten Sitten" immer mehr von religiösen Bedeutungen ab, um in eine säkulare Sittlichkeit zu transformieren und ein eigenständiges Element der Zensurbestimmungen zu werden.60

Mit der Verschiebung der Akzente in der politischen Gesamtsituation bis zum ausgehenden 18. Jahrhundert nahm die politische Toleranz in dem Maße ab, wie sie gegenüber Glaubensfragen wuchs.61

Friedrich I. (1701 - 1713) begann damit, den kirchlichen Schwerpunkt in der Zensurverordnung auf politische Themen und Bü cher zu erweitern. 1749 ordnete Friedrich II. (1740 - 1786) die Zensur aller in Preußen gedruckten Schriften und Bü cher an, ließ aber eine unzensierte Zeitung zu.62Kaiser Joseph II. (1765 - 1790) vergrößerte in Ö sterreich 1781 den meinungsfreiheitlichen Spielraum der Gesetze durch ein Zensuredikt. Es beinhaltete als ausdrü ckliches Privileg eine gewisse öffentlicher Freiheit, wobei der Herrscher nach Belieben das Privileg widerrufen konnte. Er erließ 1787 zudem auch das erste Strafgesetzbuch mit einer Vorschrift gegen unzüchtige Schriften - das österreichische "Allgemeine Gesetz über Verbrechen und derselben Bestrafung", die sogenannte Josephina63Die gesetzliche Bestätigung, die Legalisierung und Abgrenzung vormals unbestimmter Grenzen ermöglichte einen freieren Umgang mit Tabuthemen und Meinungsäußerungen.

Diese Freiheitsverwirklichungen zeigten die Entwicklung von einer sporadischen Freiheitsgewährung in Form des Privilegs über eine von der Zensur überwachte, jedoch kodifizierte allgemeine Kritikfreiheit hin zur gesetzlich sanktionierten (partiellen) Beseitigung der Zensur.64

2.2 Von der Aufklärung bis zur frühen Moderne

Besonderes Gewicht kam dem verändertem Verhältnis von Staat und Kirche zu. Die Französische Revolution mit ihren Freiheitsidealen und die mit der Aufklärung einhergehende Abwertung der Konfessionen führte dazu, dass der Staat nicht mehr länger der Kirche diente, sondern die Kirche dem Staat zugeordnet wurde.65Trotzdem verbanden die meisten Herrscher ihre Zensurbestimmungen mit religiösen Metaphern, da die Religion als nützliche Stütze des Staates und als "Sittenbändiger des Pöbels"66instrumentalisiert wurde. Das Menschenbild der Aufklärung wurde durch Vernunft geprägt. Die Abkehr von der theologischen Begründung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens ging einher mit der Hinwendung zu einer freiheitlich-naturrechtlichen Begründung. In der Staatstheorie führte die Erkenntnis von der Mündigkeit der Person zu natürlichen Menschenrechten gegenüber dem Staat, zu denen auch die Meinungsfreiheit gehörte.67Die strafrechtlichen Freiheitsbeschränkungen wurden von den rationalistischen Einstellungen der Menschen bestimmt. Das 18. Jahrhundert als die Zeit der Freiheit von Dichtern und Denkern blieb jedoch nicht von zensorischen Maßnahmen verschont.68Die bekannten Zensurkriterien wie Staatsräson, Schutz der guten Sitten und die Religion wurden um den erzieherischen Aspekt des Jugendschutzes erweitert.

Im "Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation" (bis 1806), das sich aus über 2.000 Gebieten zusammensetzte, besaßen die jeweiligen Landesfürsten als höchste Instanz das Zensurmonopol, wofür die kaiserlichen Zensurgesetze nur den Rahmen lieferten. Für die Zensurpraxis war also immer noch entscheidend, wie in den deutschen Territorialstaaten die Rahmengesetze angewandt wurden. Aus dem komplizierten Geflecht zahlloser Kontrollinstanzen ragten als oberste Zensurbehörde der Reichshofrat in Wien, die kaiserliche Bücherkommission in Frankfurt, welche die Zensurvorschriften überwachte und der Reichstag in Berlin als Anlaufstelle für Anklagen territorialstaatlicher Zensurbehörden hervor.69

Die erste gesetzliche Garantie der Pressefreiheit auf deutschem Boden ging auf die Initiative von Johann Friedrich Struensee (1737 - 1772) zurück. Der Kabinettminister des dänischen Königs Christian VII. war ein überzeugter Vertreter der Aufklärung und bewirkte in einem Gesetz ("Struensee" - Edikt) 1770 die Aufhebung der Zensur und das Recht auf freie Meinungsäußerung. [Anhang Abb. 1] Es galt für das gesamte Königreich Dänemark und damit auch für die deutschen Herzogtümer Schleswig und Holstein.70 Die Strafvorschriften gegen unzüchtige Veröffentlichungen aus der Zeit der Aufklärung waren Folgen der Einführung der Pressefreiheit und Indikatoren dafür.71

Die Radikalität der Französischen Revolution verunsicherte die deutschen Fürsten, so dass die Pressezensur deutlich verschärft wurde. In Frankreich war zwar während der Französischen Revolution eine allgemeine Pressefreiheit verkündet worden, die aber nicht lange existierte, da bereits unter dem Direktorium erste Einschränkungen sichtbar wurden. Spätestens mit Napoleon war diese Phase der Pressefreiheit vorbei, der im Friedensvertrag von Amiens 1802 festlegte:

"Die Pasquillanten, die sich unterfangen, seine Person zu besprechen oder seine Politik zu tadeln, sollen den Mördern und den Fälschern gleichgestellt und wie diese den Auslieferungsgesetzen unterworfen werden."72Die Fremdherrschaft Napoleons bedeutete auch eine Herrschaft der Zensur in den besetzten Teilen Europas. Nachdem Napoleon zur Durchsetzung der Kontinentalsperre gegen England auch die deutschen Küstenregionen dem französischen Kaiserreich angegliedert hatte, glich er die Rechtsstellung der dortigen Presse den französischen Verhältnissen an. Napoleon erließ 1810 ein Dekret zur Reglementierung und Zentralisierung des Buchhandels in seinem Machtbereich, welches jedem Departement nur noch eine Zeitung erlaubte. [Anhang Abb. 2] Diese musste zweisprachig erscheinen, durfte praktisch nur die Berichte des Pariser MONITEUR nachdrucken und unterstand der direkten Aufsicht des örtlichen Polizeipräfekten.73Auch in Österreich wurde 1801 die Zensurhofstelle, deren Kontrolle politische, moralische und religiöse Themen betraf, in die Polizeihofstelle integriert.

In den Jahren 1813 bis 1815 lockerten die Regierungen fast aller deutschen Staaten wieder die Zensurpolitik, damit die Presse die patriotische Stimmung des Volkes im Kampf gegen die Fremdherrschaft unterstützen konnte. In diese Phase politischen Lebens fiel auch die Aufhebung der Zensur Anfang 1817 im Königreich Wü rttemberg; andere Staaten schickten sich an, gleichzuziehen.74

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Es sollte jedoch nicht dazu kommen, da eine Restaurationsphase in Europa Einzug hielt. Die Ermordung des reaktionären Theaterdichters und Journalisten August von Kotzebues am 23.

März 1819 in Mannheim durch den radikalen Studenten Karl Sand bot einen geeigneten Anlass, neue Zensurrichtlinien für ganz Europa zu verabschieden. In der europäischen Restauration ab 1815 (Wiener Kongress) wurde die religiöse und politische Literatur strenger kontrolliert, wie auch das provisorische "Bundespreßgesetz" der Karlsbader Beschlüsse von 1819 bewies. [Anhang Abb. 3] Damit wurden alle Staaten im Deutschen Bund verpflichtet, sämtliche Druckschriften bis zu 20 Druckbogen (320 Seiten) daraufhin zu überprüfen, ob sie die innere Sicherheit gefährdeten.75So unterlag der überwiegende Teil der Buchherstellung und die gesamte Zeitungs- und Zeitschriftenproduktion der Zensur. Umfangreichere und damit auch teurere Bü cher blieben den sozial besser gestellten Schichten vorbehalten, denen unterstellt wurde, weniger empfänglich für zersetzendes Gedankengut zu sein. Diese Unterscheidung von potentiell subversiver, "dünner" Volksschrift und umfangreicher Gelehrtenliteratur führte dazu, dass sich die Zensur vorwiegend auf die Tagespresse und Journale konzentrierte.

Die Initiative für diese Repressionen ging maßgeblich vom österreichischen Kanzler Metternich aus, der liberale Tendenzen unterdrücken wollte und die Vorzensur wieder einführte. Bekannte Opfer waren zum Beispiel Georg Bü chner, der 1836 nach Straßburg floh, nachdem seine oppositionelle Flugschrift Der Hessische Landbote ("Friede den Hütten, Krieg den Palästen") beschlagnahmt wurde oder Heinrich Heine, dessen Kampfschriften gegen die Zensur (Französische Zustände oder Reisebilder) ebenfalls in Preußen verboten und eingezogen wurden.76 [Anhang Abb. 4] Im deutschen Südwesten, vor allem im Großherzogtum Baden, formierte sich jedoch Widerstand gegen die Restaurationskräfte. Die 1818 erlassene Konstitution war davon ausgegangen, dass der Staat Baden nur auf Dauer bestehen könne, wenn er vom Volk getragen würde. Das wiederum setzte ein politisches Mitspracherecht der Bürger voraus, welches sich in der Zweiten Kammer des Parlaments niederschlug. Höhepunkt dieses Gedankens war ein Polizei- und Pressegesetz von 1831, das alle Zensurformen untersagte. Wie jedoch bereits im Nachbarland Württemberg musste diese Pressebefreiung auf Druck der Bundesversammlung zurü ckgenommen werden.77

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Die Verfechter der Meinungsfreiheit waren maßgeblich an den Höhepunkten im Vorfeld der Revolution von 1848 beteiligt. Das Hambacher Fest vom 27. Mai 1832, die erste größere Volksbewegung, fand auf Initiative des am 29. Januar 1832 gegründeten "Deutschen Vaterlandsvereins zur Unterstützung der fortschrittlichen Presse" statt. Die Initiatoren des "Preßvereins", die Journalisten Johann Georg August Wirth und Philipp Jakob Siebenpfeiffer traten als Hauptredner und Verfechter der Meinungsfreiheit auf.78 Die großen Veränderungen in Europa und Russland79 Mitte des 19. Jahrhunderts gipfelten in Deutschland in der Revolution von 1848, fanden ihren Höhepunkt in der Nationalversammlung der Frankfurter Paulskirche und führten zur Abschaffung der Zensur in vielen Ländern.

Im damaligen Verfassungsentwurf stand erstmals die Gestaltung der Pressefreiheit zur Disposition und spiegelte sich im Katalog der "Grundrechte des Deutschen Volkes" unter Artikel IV ("Preßfreiheit") und Artikel V ("Glaubens- und Gewissensfreiheit") wider. Die (Vor-)Zensur wurde abgeschafft, denn in Artikel IV hieß es:

"Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Consessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden. Über Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt."80[Anhang Abb. 5]

Der Sturz Metternichs wurde als Sieg der Freiheit interpretiert und euphorisch aufgenommen. Die Pressefreiheit wurde zum Grundrecht erhoben. Zu den wichtigsten, bleibenden Ergebnissen zählte, dass die "Karlsbader Beschlü sse" nicht mehr erneuert wurden und die institutionalisierte Zensur für längere Zeit nicht mehr auflebte. Somit wurde die Wandlung von der Zensur mit staatlichem Zensor hin zu einer Zensur ohne staatlichen Zensor, in eine informelle bzw. strukturelle Zensur erreicht. Ö sterreich und Preußen versuchten später, die Presse indirekt zu begrenzen (u.a. durch einen Zuverlässigkeitsnachweis der Buchhändler, Gewerbekonzession, Zeitungsstempel, Kautionspflicht).81 Mit der bald darauf wieder einsetzenden restaurativen Phase versuchte vor allem Preußen, die Vorzensur erneut zu beleben. Artikel 27 und 28 der preußischen Verfassung boten dafür Möglichkeiten:

"Die Zensur darf nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der Pressefreiheit nur im Wege der Gesetzgebung." (Art. 27) und "Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen." (Art. 28)82 Der staatliche Medienschutz ging aus der politischen Zensur des 19. Jahrhunderts hervor und fand sich zuerst in einigen Landesverfassungen als ein expliziter Jugendschutzgedanke wieder. Bei der Gründung des Deutschen Reiches am 15. Mai 1871 wurde ein Verstoß gegen den Jugendschutz im Reichsstrafgesetzbuch durch § 184 RStGB als Verbreitung "unzü chtiger Schriften, Abbildungen oder Darstellungen" unter Strafe gestellt.83 Mit dem am 7. Mai 1874 erlassenen Reichspressegesetz wurde die deutsche Presse innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze von allen, auch materiellen Einschränkungen befreit.84 [Anhang Abb. 6] Wie schon bei Gutenbergs Erfindung im Mittelalter waren technische und politische Entwicklungen Auslöser für zensorische Maßnahmen.85 Die Publikationen im Buch- und Pressebereich stiegen ab dem späten 19. Jahrhundert stark an, da mit Erfindungen wie der Rotationsdruckmaschine (1873) oder der Setzmaschine (1884) die Auflagenhöhe und Verbreitung der neuen Kommunikationsmittel forciert wurden. Mit dem Phänomen der Massenmedien sahen die Moralhüter die Möglichkeit einer prinzipiellen Gefährdung insbesondere der Jugend gegeben und ließen den Wunsch nach neuen Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten aufkommen.86 Da die Meinungsfreiheit an sich noch kein verfassungsrechtlich geschütztes Gut war, konnte die Pressefreiheit jederzeit mit einfacher Mehrheit eingeschränkt oder aufgehoben werden. Schon 1875 versuchte die von Bismarck geführte Reichsregierung durch eine Strafrechtsnovelle, Bestimmungen zur Bekämpfung von "staatsgefährdenden" Kräften durchzusetzen, scheiterte aber im Reichstag. Zwei Attentate auf den Kaiser, die Auflösung des Reichstages und Neuwahlen stärkten die konservativen Kräfte in Deutschland. Nach 1878 gab es Versuche, durch mehrere Zensur- und Unterdrückungsmaßnahmen die Sozialdemokratie einzuschränken, was letztlich mit dem sogenannten "Sozialistengesetz” gelang.87

Dieses vom Kaiser am 21. Oktober 1878 erlassene "Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" verfugte im § 11:

"Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, oder auf den Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten."88

Damit wurde § 1 des Reichspressegesetzes aufgehoben, welcher die Freiheit der Presse garantiert hatte. Ursprünglich nur auf drei Jahre befristet, wurde dieses Gesetz mehrfach verlängert und führte dazu, dass bis zur Abschaffung der Sozialistengesetze 1890 über 200 periodische und 100 nichtperiodische Druckschriften verboten wurden, wie zum Beispiel das in Leipzig erschienene, sozialdemokratische Zentralorgan "Vorwärts".89

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Die Dispute um Anstand, Moral und "gute Sitten" führten zusammen mit dem Jugendschutzgedanken zu einem verschärften Strafrecht, welches die konservative Zeitströmung widerspiegelte - der "lex Heinze". Dieses 1900 geschaffene Gesetz beinhaltete erstmals einen expliziten Jugendschutzgedanken und wurde ursprünglich zur Einschränkung von Prostitution und Zuhälterei erlassen. Gleichzeitig war es aber auch ein probates Mittel, der "unmoralischen" Kunst Herr zu werden, da Angebot, Überlassung und Besitz für Jugendliche unter 16 Jahren verboten wurden. Die "sozial- und moralethische Desorientierung" bildete später den Kern der Jugendschutzgesetze und dient noch heute als Begründung für Freigabe und Vertrieb von Medienprodukten.90

Das moralische Empfinden der wilhelminischen Zeit91führte zur Formierung von örtlichen Sittlichkeitsvereinen und spiegelte sich ebenfalls in der preußischen Theaterzensur wider, die Vorstellungen nur mit polizeilicher Genehmigung gestattete.92

Die Zensur dieser Zeit machte zwei Seiten der gesellschaftlichen Entwicklung deutlich: Einerseits zeugte sie erneut von der Hilflosigkeit, den An- und Herausforderungen der neuen Medien zu begegnen, zum Anderen förderte sie einen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel in der Bevölkerung, aber auch bei den zukünftigen Gesetzgebern der Weimarer Republik, die in der Nationalversammlung 1919 die Zensur wieder abschafften. Während des Ersten Weltkrieges wurde die Besorgnis um das sittliche Wohl verdrängt, da eine alle Medien umfassende Generalzensur einsetzte und sämtliche Veröffentlichungen der militärischen Presseaufsicht und der 1915 gegrü ndeten Oberzensurstelle unterlagen. Möglich wurde dies durch § 15 des Reichspressegesetzes, der ein Veröffentlichungsverbot von Nachrichten militärischen Inhalts zu Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges vorsah.93

Die Verankerung der Meinungsfreiheit als Grundrecht und die erneute, formale Abschaffung der Zensur geschah durch die Nationalversammlung 1919 mit Art. 118 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und beinhaltete mit Art. 48 Abs. 2 einen Notstandsvorbehalt.94Unabhängig davon konnten weiterhin alle Medien gerichtlich belangt werden, insbesondere wegen Unsittlichkeit, Unzucht oder Gotteslästerung.95Ungeachtet aller Kritik und inneren Krisen bestand eine wesentliche Leistung (und auch eine der Ursachen für den Niedergang) der ersten deutschen Republik darin, dass sie den Bürgern fast bis zuletzt den Schutz weitgehender persönlicher Freiheitsrechte gewährte. Zudem war zumindest die formelle Zensur (soweit sie die Verfassung zuließ) nach den Prinzipien des liberalen Rechtsstaates an demokratisch kontrollierbare und einklagbare Rechtsnormen gebunden. Jenseits der Freiheit von politisch, moralisch oder religiös motivierten Meinungsäußerungen existierte eine kontinuierliche Üb erwachung, Behinderung, Unterdrückung und Verfolgung öffentlicher Äußerungen.96Bekanntestes Opfer dieser Zeit wurde Arthur Schnitzlers Stück Der Reigen, dessen Skandale und Verbote sich über viele Jahre hinzogen.97

Durch die Einführung des Begriffs der "Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls" als zentrales Verbotskriterium wurde in Kauf genommen, dass in Zeiten freier werdender Moralvorstellungen kontrafaktische Fehlurteile möglich waren. Intime Feindbilder der Weimarer Republik waren verruchte Kolportageromane ("minderwertige Hintertreppen­Romane") und Groschenhefte, aber auch zwielichtige Filme und Postkarten, die mit verschiedenen juristischen Verbots- und Zensurmitteln bekämpft wurden.98Die wesentlichen Punkte dieser Gesetze (Indexprinzip, Werbeverbote usw.) und auch die Zensurgründe (politisch, moralisch, religiös) existieren bis heute.99In der Öffentlichkeit lösten diese gesetzlichen Regelungsversuche heftigen Widerstand aus. Kurt Tucholsky schrieb in der WELTBÜHNE:

"Beabsichtigt ist nicht der Schutz der heranwachsenden Jugend - gewollt ist die Bevormundung der Erwachsenen. Das Gesetz will den Werken, die in der 'Reichsschundliste' aufgenommen werden, womit nicht das Strafgesetzbuch gemeint ist, fast ganz den Weg zur Öffentlichkeit versperren [...] Dieses Gesetz gegen Schmutz und Schund fällt unter sich selbst."100

Und Heinrich Mann, scharfer Gegner dieser Gesetze, schrieb dazu:

"Gedankenfreiheit wird endlich wieder zum Problem. Schon jetzt werden gewisse Weltanschauungen von den Gerichten verfolgt [...] Die Frage, ob der ehemals bürgerliche Begriff der Freiheit noch gelten soll, ist für die Gegenwart praktisch fast schon verneint."101

Die Reichsverfassung der Weimarer Republik ermöglichte nach Artikel 48 Absatz 2 dem Reichspräsidenten, die wichtigsten Grundrechte und damit auch die Pressefreiheit außer Kraft zu setzen, was insbesondere in den letzten Jahren der Republik häufiger der Fall war.102

Im Kaiserreich und in der Weimarer Republik wurde ansatzweise die gesetzliche Handhabe für eine restriktivere Zensurierung der veröffentlichten Meinung eingeleitet. Die Verschärfung der Unzü chtigkeits- und Gotteslästerungsparagrafen entwickelte sich mehr und mehr zum politischen Kampfmittel gegen unliebsame Kunst und Literatur.103

Eine verheerende Strategie selektiver Vor- und exekutiver Nachzensur inklusive Berufs­und Schreibverbot bis hin zur Vernichtung von Gegnern, Dissidenten und Kritikern entwickelte der Nationalsozialismus unter Hitler.104Nach der Ernennung zum Reichskanzler durch Präsident Hindenburg am 30. Januar 1933 installierten Hitler und seine Helfer eine rigorose Zensur mit totaler Kontrolle.105Andere Parteien als die NSDAP wurden verboten, Gewerkschaften geschlossen, kulturelle Verbände und Organisationen gleichgeschaltet, Rechtsprechung und Presse zentralisiert.

Mit dem Reichskammerkulturgesetz wurden sieben Kammern eingerichtet, welche die Gleichschaltung organisierten. So hatte die Reichspressekammer die Aufgabe, Berufslisten zu verwalten und die Bedingungen für den Betrieb, die Eröffnung und Schließung von Presseverlagen festzulegen.106Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 verbot unkontrollierte Veröffentlichungen und verpflichtete die Journalisten auf den Dienst am Staat.107[Anhang Abb. 7] Die Journalisten als "Diener der Nation", deren "Freiheit der Meinung Grenzen finden muß" ließ Goebbels folgern, dass es "politischer Wahnsinn wäre, daß man einzelnen Individuen die absolute Freiheit des Geistes und der Meinung garantieren wollte".108Offizielle Zeitungsverbote hielten sich in Grenzen, wohl weil Goebbels die Gleichschaltung durch permanenten Druck auf die Verleger und Redakteure, nicht zuletzt durch verbindliche Sprachregelungen, bevorzugte.109Das "Schund- und Schmutzgesetz" der Weimarer Republik wurde am 10. April 1935 mit der Begründung aufgehoben, dass der nationalsozialistische Staat im Kampf gegen schädliche Schriften jeder Art durch das Reichskulturkammergesetz und in den auf ihm beruhenden Einrichtungen der Reichsschrifttumskammer ein weit wirksameres Mittel besäße, als es der liberale Staat in seinen Prü fstellen hatte.110

Neben den Bücherverbrennungen als "Aktion wider den undeutschen Geist" waren Schwarze Listen ein Mittel zur Säuberung. Sie folgten Anregungen des Börsenblattes des Deutschen Buchhandels und teilten die Literatur in drei Gruppen auf - "Vernichtung", "Giftschrank" und "zweifelhafte Fälle". Mehr als 20 Stellen hatten 1933 bereits rund 1.000 Bücher auf die Listen gesetzt. Im Jahr darauf gelangten noch einmal 4.000 Titel hinzu bis 1935 die Indizierung durch die "Anordnung über schädliches und unerwünschtes Schrifttum" zentralisiert wurde.111Diese Listen bildeten die Grundlage für Säuberungen und Plünderungen in öffentlichen und privaten Büchereien und Bibliotheken, wie zum Beispiel im "Institut für Sexualwissenschaft" in

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Berlin, das 1919 von Magnus Hirschfeld gegründet wurde und wo über 10.000 Bände der Vernichtung anheimfielen.112 Das Postgeheimnis und das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung wurden durch die "Notverordnung zum Schutze von Volke und Staat" gleich zu Beginn der Machtergreifung aufgehoben. Das am 30. April 1938 erlassene Gesetz zum Schutz der Jugend stand unter dem Motto "Jugendschutz ist Volksschutz: Alle Jugendlichen zu seelisch und körperlich gesunden Volksgenossen zu erziehen, ist völkische Notwendigkeit und nationalsozialistische Pflicht."113 Es bezog sich allerdings fast ausschließlich auf den Jugendarbeitsschutz und nicht auf den Jugendschutz im eigentlichen Sinne. Auch die Kunstschaffenden unterlagen repressiven Maßnahmen und viele Museen wurden von "entarteter Kunst" gesäubert.114

Der Ausschluss aus den erwähnten Reichskammern (Film, Presse, Kultur u.a.) kam einem Berufsverbot gleich oder zog zumindest den finanziellen Ruin nach sich. Weitere Lenkungsorgane waren Goebbels "Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda" und die "Prüfstelle für Schmutz- und Schundschriften", Alfred Rosenbergs "Kampfbund für deutsche Kultur" und das "Amt für Schriftumspflege"115sowie die "Parteiamtliche Prüfungskommission".

Alle Organisationen verfolgten das gleiche Ziel - die Gleichschaltung der gesellschaftlichen Strukturen und die Ausschaltung von politischen Gegnern. Gesetzliche Legitimation für die Beschlagnahmungen in Museen und Privatsammlungen lieferte das "Gesetz zur Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst" vom 31. Mai 1938, dessen berüchtigtstes Beispiel die Wanderausstellung "Entartete Kunst" bot.116

Dem relativ jungen Medium Film begegnete man mit Misstrauen. Das "Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934" zog neben den Jugendschutzbestimmungen des § 7 durch ein generelles Zulassungsverbot sehr enge Grenzen für Filme, die nationalsozialistische Empfindungen verletzen konnten.117Darunter fielen zum Beispiel Eisenstein (Panzerkreuzer Potemkin), Lang (M) oder Brecht (Kuhle Wampe). Oberste Entscheidungsinstanz war, wie schon in den Jahrhunderten zuvor und bereits dargestellt, der Führerwille. Eine neue Form von zensorischen Eingriffen bildeten die organisierten Provokationen während unerwünschter Filmaufführungen durch SA-Trupps. Dies führte bei der pazifistischen Remarque-Verfilmung Im Westen nichts Neues zur Absetzung des Films, obwohl der Verleih den Film bereits von 140 auf 85 Minuten gekürzt hatte.118

Längerfristige Auswirkungen als Filmverbote und Bücherverbrennungen hatte das Ignorieren von Klassikern wie Tucholsky, Brecht oder Mann im Schulunterricht, da eine ganze Generation erst nach dem Krieg und auch dann nur zögerlich Zugang zu den Werken bekam.119

3 Gesetzliche Regelungen

Der gesetzliche Rahmen unterliegt Veränderungen und steht mit der Gesellschaft und deren ebenfalls Wandlungen unterworfenen Werten in einer Wechselbeziehung. Oft kann der Gesetzgeber auf den Wertewandel nur reagieren, trotzdem nimmt er aber auch Einfluss auf den gesellschaftlichen Umgang innerhalb der Bevölkerung.120Um dies zu verdeutlichen werden im Folgenden die dafü r wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und Entscheidungen vorgestellt und kommentiert. Nach einer kurzen Einführung schließt sich die Unterscheidung der gesetzlichen Regelungen in Freiheit bestimmende und Freiheit beschränkende Normen an,121inklusive des für diese Arbeit entscheidenden Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, der eine Zensur in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ausschließt.

Die Darstellung der Zensurgeschichte zeigte bereits, dass der Kampf um die individuellen Rechte auf freie Meinungsäußerung eine lange Tradition besitzt. Im frühen Mittelalter als Idee eines Widerstandsrechts gegen machtmissbrauchende Herrscher und später als Forderung nach Glaubensfreiheit artikuliert, entwickelte sich eine Spannung zwischen individuellem Freiheitsbedürfnis und staatlichem Herrschaftsanspruch. Ausgehend vom Gedanken des Eigenwerts eines Individuums erwuchs daraus die Forderung nach einer der Staatsgewalt entzogenen Rechts- und Freiheitssphäre.122Die reformatorisch begründete Forderung nach Glaubens- und Gewissensfreiheit wurde abgelöst vom Ruf nach persönlicher Freiheit (besonders vor willkürlichen Eingriffen der Staatsgewalt) und Freiheit des Eigentums. Die als Naturrecht bezeichnete Vorstellung von einer ursprünglichen individuellen Freiheitssphäre wurde in der Aufklärung um das vernunftbegabte Bild des Menschen erweitert.123Im 18. Jahrhundert gesellte sich ein zweiter Rechtekomplex hinzu, welcher auf die Mitwirkung des Einzelnen an der Ausübung der Staatsgewalt abstellte - die Staatsbürgerrechte. Die naturrechtlich begründeten Menschenrechte und die politisch ausgerichteten Staatsbürgerrechte nahmen seit dem 19. Jahrhundert auch auf die Grundrechtsteile der deutschen Verfassungen Einfluss.124

Die Festlegung der Grundrechte stellt somit Ergebnis einer langen Entwicklung dar, in der das Element der freien Meinungsäußerung zentraler Bestandteil aller Bestrebungen blieb. Wie alle universalen Begriffe (z.B. Gerechtigkeit, Gleichheit, Recht oder Moral) war auch die Handhabe der Zensur von persönlichen Vorstellungen, historischen Zeitgeistsituationen, staatlich-politischen und sozio-kulturellen Interpretationen und Definitionen abhängig.125Die heutigen gesetzlichen Grundlagen sind postuliert in Art. 1 GG (Menschenwü rde),126der alle weiteren Freiheitsbestimmungen der Art. 2 - 19 GG in sich trägt und garantiert. Weitere Freiheitsrechte finden sich z.B. in Art. 1 und 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK).127

3.1 Freiheitsbestimmende Rechte

Die Unterscheidung zwischen gewährenden und beschränkenden Gesetzen ist schwierig und nicht immer eindeutig, da der Gesetzgeber nicht nach diesem Schema vorging. So finden sich in Art. 5 GG beide Aspekte wieder, deren Beziehung zueinander in verschiedenen Kommentaren unterschiedlich beschrieben wird. Um eine übersichtlichere Darstellung zu erreichen, versucht diese Arbeit, die einzelnen Vorschriften nach ihrem Inhalt zu untergliedern. Die Darstellung der freiheitsbestimmenden Rechte ist kürzer, weil im Grundgesetz die diversen Freiheitsgewährungen mit individuellen Beschränkungen versehen sind. Der Umfang der garantierten Freiheiten wird daher erst durch eine differenzierte Betrachtung der Beschränkungen deutlich. Exemplarisch wird diese Vorgehensweise im Folgenden an Art. 5 GG aufgezeigt.

3.1.1 Meinungs- und Informationsfreiheit

Die allgemeine Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG (Halbsatz 1) gewährleistet das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift oder Bild frei zu äußern. Meinungen sind Äußerungen oder Stellungnahmen wertenden Inhalts, gleichviel ob sie rational oder emotional begründet werden. Nach der rechtswissenschaftlichen Auffassung ist der Begriff Meinung weit auszulegen, da dem Grundrecht Meinungsfreiheit eine besondere Bedeutung zukommt:

"Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinne die Grundlage jeder Freiheit überhaupt."128

Als Meinung gilt jede wertende oder berichtende Ansicht ungeachtet von Qualität, Realität, Bedeutung, Richtigkeit, Zielrichtung oder Wirkung ihres Inhalts.129Tatsachenbehauptungen werden durch Art. 5 Abs. 1 GG nur dann geschützt, wenn sie die Voraussetzung zur Meinungsbildung darstellen. Wichtig ist dabei der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung.130Meinungsäußerung und -verbreitung beinhalten das bewusste Kundtun der Meinung nach außen mit dem Ziel der Weitergabe der Meinung an einzelne bestimmte Adressaten oder eine unbestimmte Vielzahl möglicher Rezipienten. Nach Art. 5 GG darf der Staat die Meinungsäußerung und -verbreitung grundsätzlich nicht lenken oder behindern.131Diese Gewährleistung ist bestimmt durch zwei Aspekte: das Individualrecht des Einzelnen und die freiheitlich-demokratische Komponente des Grundrechts der Meinungsfreiheit, die bei der Auslegung beide zu berü cksichtigen sind.132

Die in Art. 5 Abs.1 GG (Halbsatz 2) manifestierte Informationsfreiheit gewährleistet lediglich die Information aus bereits vorhandenen, allgemein zugänglichen Quellen.133 Es besteht weder ein Anspruch auf Zugang zu bestimmte Informationen, noch auf die Einrichtung oder Ausgestaltung der Informationsquellen.134 Als Quelle gilt dabei jeder Träger von Information. Diese Informationen umfassen sämtliche Meinungen im bereits geschilderten Sinne und darüber hinaus Tatsachen und Ereignisse als solche.135

3.1.2 Rundfunk-, Film- und Pressefreiheit

In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die freie Massenkommunikation gewährleistet. Die dafür geschützten Medien werden im Grundgesetz nicht explizit definiert, damit die Medienbegriffe entwicklungsoffen bleiben.136Rundfunk, Film und Presse sind damit in ihrer Eigenschaft als Informationsquelle umfassend von der Informationsbeschaffung bis zur Meinungsverbreitung geschützt.137Der Umfang dieser Gewährleistung ist abhängig vom Wesen des jeweiligen Mediums, dessen Abgrenzung jedoch nicht anhand des verbreiteten Inhalts vorgenommen werden kann, weil dies einer Zensur gleichkäme.138Eine nichtinhaltliche, funktionelle Differenzierung zwischen Presse, Rundfunk und Film ist daher nur anhand der Vervielfältigungs- und Verbreitungstechniken möglich. Es kommt dabei auf die Art der Übermittlung und nicht auf die Informationsnutzung durch den Rezipienten an.139

Die institutionelle Garantie fordert eine vom Gesetzgeber auszugestaltende, positive Ordnung des Rundfunkwesens, bestehend aus materiellen und organisatorischen Verfahrensregeln.140 Dazu gehört u.a. eine Filmfreiheit, die alle zur Herstellung und Verbreitung erforderlichen Tätigkeiten bei Produktion, Vertrieb, Verleih und Werbung gewährleistet.141 Die Pressefreiheit umfaßt alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und damit sämtliche materiellen Vervielfältigungen.142 Der besondere Schutz von Rundfunk- und Filmfreiheit resultiert aus deren Funktion, die Meinungs- und Informationsfreiheit zu verstärken und zu ergänzen.143

[...]


1 "Der Theoretiker, der heute in praktische Kontroversen eingreift, erfährt regelmäß ig und beschämend, daß, was er an Gedanken etwa beizutragen hat, längst gesagt ward und meist besser beim erstenmal." (ADORNO 1963, S. 299)

2 Im Rahmen dieser Arbeit alternativ die Rede von zensorischen Maßnahmen.; vgl. im Folgenden SEIM 1997, S. 32ff.; vgl. zur "Albing'schen Zensurpyramide" OTTO 1968, S.117f. und BOSSELMANN 1987, S. 135

3 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 3

4 Quasi in allen Hierarchien wie z.B. in Zeitungsredaktionen oder in der Wirtschaft.

5 Vgl. OTTO 1968, S. 69ff und 109ff.; SELG 1986, S. 37; MCCARTHY 1995a, S. 5; SIEMANN 1995, S. 84f.; FIEDLER 1999, S. 29ff. und PETERSEN 1995a, S. 276f., der auf die positiven Aspekte von Zensur hinweist und pauschale Kritik in Frage stellt.; vgl. dazu auch FIEDLER 1999, S. 103 - 109

6 Vgl. SEIM 1997, S. 34f. und STAECK 1994, S. 191; STEFEN 1999, S. 7: "Bei B üchern gilt, daß die verlagsinterne Vorzensur meist strenger ist als die Bundesprüfstelle. Jedenfalls wurde von den Verlagen, die eine Selbstzensur eingeführt haben, bislang kein Buch mehr indiziert."

7 Vgl. die verschiedenen Thesen zur Zensur bei NAGL 1988, S. 169f.

8 Vgl. ALBRECHT 1970, S. 96

9 Vgl. auch HOCHHEIDEN 1980, S. 150ff.; vgl. zum Theater MENDE 1980, S. 184f.

10 Vgl. M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 299 zu Art. 5 Abs. 1, 2 GG; M Ü NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 64 zu Art. 5 GG und DERICUM 1980, S. 24f.; Die umfangreichsten Ausfü hrungen zu Zensurdefinitionen finden sich bei FIEDLER 1999, S. 41 - 85 (besonders S. 83ff.), 161f. und 185ff.

11 Vgl. NOLTENIUS 1958, S. 106; MEIROWITZ 1993, S. 154; SCHRAUT 1993, S. 93; M/K/S 1999,

Rdnr. 156 zu Art. 5 GG und BVerfGE 33, 52 (72) - "Der lachende Mann"-Urteil

12 Vgl. OTTO 1968, S. 118f.; vgl. zu den widersprüchlichen und veränderlichen Entscheidungen des BVerfG FIEDLER 1999, S. 177ff.

13 Vgl. SCHRAUT 1993, S. 46 und MEIROWITZ 1993, S. 155; Kritik vgl. NAGL 1988, S. 170f.

14 Vgl. NOLTENIUS 1958, S. 106ff. und 135; SCHRAUT 1993, S. 93; SEIM 1997, S. 34f.; OTTO 1968, S. 119f.; PETERSEN 1995a, S. 4f. und FIEDLER 1999, S. 63ff.; vgl. KIENZLE/MENDE 1980, bei denen jegliche Art von sozialer Kontrolle als Zensur begriffen wird; vgl. zu den Auswüchsen in der Praxis MARX 1988, S. 32ff., 46ff., 120ff und 124ff.; SÜLZER 1980, S. 133f. und 140 - 146 und RAGER/ROMBACH 1980, S. 119 - 132; vgl. diese Arbeit, S. 1

15 Vgl. MÜNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 65 zu Art. 5 GG; M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 298 zu Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; M/K/S 1999, Rdnr. 160 zu Art. 5 GG; HARTLIEB 1991, S. 2 und 5 und FIEDLER 1999, S. 506f.

16 Zur Entwicklung des archaischen Rechts vgl. LUHMANN 1987, S. 148 - 165 und REHBINDER 2000, S. 80f.

17 Vgl. SEIM 1997, S. 92 und SPEYER 1981, S. 30ff.

18 Zit. nach HENNINGSEN/STROHMEIER 1985, S. 7

19 Vgl. SEIM 1997, S. 92

20 Vgl. OTTO 1968, S. 22; zum Rechtsverständnis vgl. LUHMANN 1987, S. 167

21 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 8; SPEYER 1981, S. 46 und OTTO 1968, S. 23

22 Vgl. SPEYER 1981, S. 51ff.; zum Rechtshintergrund vorneuzeitlicher Hochkulturen vgl. LUHMANN 1987, S. 168 - 180 und 186f.

23 SEIM 1997, S. 93; DITTMAR 1987, S. 32f.; OTTO 1968, S. 3; DERICUM 1980, S. 15 und HERRMANN 1980, S. 274

24 Vgl. DITTMAR 1987, S. 33; Das Ende der r ömischen Republik bedeutete aber auch das Ende dieser Ämter - der letzte Kaiser mit dem Titel eines "censor perpetuus" war Domitian im Jahre 84 n.Chr.

25 Vgl. zum Zensurmotiv Religion OTTO 1968, S. 76f.

26 Vgl. OTTO 1968, S. 23; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 9 und SEIM 1997, S. 94

27 Vgl. SPEYER 1981, S. 58 - 62

28 Alle weiteren Zeitangaben beziehen sich, so nicht anders angegeben, auf die moderne Zeitrechnung.

29 Vgl. OTTO 1968, S. 24; SEIM 1997, S. 94 und SPEYER 1981, S. 76ff.

30 Vgl. auch im SPEYER 1981, S. 131 - 137 und 142ff; vgl. HERRMANN 1978, S. 56ff.: "Die junge Kirche wird zur festgefügten Institution. Damit aber wird sie zu eben jenem Etwas, unter dessen Joch sp äter dann die vielen leiden werden, denen die ganze Richtung der 'Sieger' nicht paßte." und "Je mehr der weltliche Herrscher auch in geistlichen Dingen zu sagen haben wird, desto härter werden die Strafen der Staatsgewalt für Religionsvergehen." (S. 64)

31 Vgl. OTT 1988, S. 285

32 Vgl. im Folgenden DITTMAR 1987, S. 35f.

33 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 35

34 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 36; vgl. SCHUTZ 1990, S. 31; SEIM 1997, S. 94f. und ZIMMER 1966, S. 7

35 Vgl. zum Begriff OTTO 1968, S. 93f.

36 Vgl. SEIM 1997, S. 95; vgl. SCHREER 1991, S. 17 und SPEYER 1981, S. 182f.

37 Vgl. SLEUMER 1928, S. 35 und SEIM 1997, S. 95

38 Vgl. SCHUTZ 1990, S. 30ff. Die antijüdischen Gesetze gingen später in den Kodex des Justitianus ein, dessen Vorschriften in ganz Europa rezipiert wurden.

39 Vgl. SEIM 1997, S. 96; vgl. DENZLER 1990, S. 18f. und SCHREER 1991, S. 17

40 Vgl. OTTO 1968, S. 31

41 Vgl. SCHREER 1991, S. 17f.

42 Vgl. OTTO 1968, S. 28

43 Vgl. SCHÜTZ 1990, S. 17

44 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 10

45 Vgl. SCHÜTZ 1990, S. 17 und OTTO 1968, S. 23

46 Vgl. OTTO 1968, S. 26

47 Zit. nach SCHÜTZ 1990, S. 19f.; vgl. DITTMAR 1987, S. 36f.; SCHNEIDER 1967, S. 11 und OTTO 1968, S. 33

48 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 1; vgl. zu den Umgehungsmöglichkeiten RAABE 1991, S. 53 - 66 und OTTO 1968, S. 122

49 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 10; SEIM 1997, S. 98f. und SCHROEDER 1992, S. 1; Reichsabschiede waren bindendes Reichsrecht, die praktische Umsetzung hing jedoch vom jeweiligen Landesfursten ab.

50 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 30f.; vgl. das Traktat zur Zensurrechtfertigung von Johann Baptista Fickler von 1581 bei BREUER 1982, S. 42 - 47

51 Vgl. die Staatslehre von Adam Contzen (1575 - 1634) bei BREUER 1982, S. 47 - 53

52 Vgl. SPEYER 1981, S. 141; SCHROEDER 1992, S. 2 und PETERSEN 1995a, S. 19f.; vgl. zur Geschichte, Entwicklung, Inhalt BALSLIEMKE 1994, S. 114-119; DITTMAR 1987, S. 37; HERRMANN 1980,

S. 201ff.; SEIM 1997,S. 99ff.; OTTO 1968, S. 73ff.; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 11; -DIES. 1999, S. 257ff.; SLEUMER 1951 und SCHREER 1991, S. 15-21; Das Aus für den Index resultierte aus der Erkenntnis, dass eine Zensur ohne die Mittel zur Durchsetzung obsolet ist. Gleiches gilt auch für das Recht im Allgemeinen und der physischen Gewalt, die zur Durchsetzung dieses Rechts nötig ist. (vgl. LUHMANN 1987, S. 218ff.)

53 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 17

54 Vgl. SLEUMER 1951, S. 83

55 Vgl. OTTO 1968, S. 34

56 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 37; vgl. SCHÜTZ 1991, S. 1ff. und OTTO 1968, S. 41f.; zur Zensur in England LINK 1991, S. 67-76

57 Vgl. SCHÜTZ 1991, S. 3; vgl. zu Miltons Zensurbegriff DERICUM 1980, S. 14ff.

58 Vgl. im Folgenden LINK 1991, S. 68

59 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 31ff.

60 Vgl. OTTO 1968, S. 35

61 Vgl. SCHNEIDER 1966, S. 37

62 Vgl. OTTO 1968, S. 39; BREUER 1982, S. 96 und SCHNEIDER 1967, S. 12; Allerdings war diese Freiheitskonzession für die "Berlinische Privilegierte Zeitung", nachmals "Vossische Zeitung" , ein Privileg ohne Verbriefung, galt nur für den lokalen Teil und auch da nur für 6 Monate.

63 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 3f.; vgl. zur Entwicklung in Ö sterreich BREUER 1982, S. 98 - 113 und 162 - 169

64 Vgl. OTTO 1968, S. 39; Diese Freiheitszugeständnisse waren jedoch weniger Ausdruck einer echten Aufklärungsidee, sondern augenfällig eine an politischen Notwendigkeiten orientierte Strategie. Es war jedoch eine Umkehrung möglich, wie die später wieder verschärften Maßnahmen beider Herrscher zeigten.

65 Vgl. SEIM 1997, S. 107; vgl. SCHNEIDER 1966, S. 37 und OTTO 1968, S. 36

66 SCHNEIDER 1966, S. 38

67 Zu Rechtsverteilung und Vertrag vgl. LUHMANN 1987, S. 14ff.; zur Entwicklung von Rechtsstruktur und Vertrag vgl. REHBINDER 2000, S. 78 - 86

68 Vgl. SEIM 1997, S. 108; vgl. SCHÜTZ 1991, S. 5 und HOBOHM 1991, S. 77-88; vgl. zum aufsehenerregenden Fall des Christian F. D. Schubart (1739 - 1791) BREUER 1982, S. 133 - 139.

69 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 13; Die Kontrolle der kaiserlichen B ücherkommission beschränkte sich jedoch nur auf die Frankfurter Messe.

70 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 5 und 14; vgl. zur Pressefreiheit FIEDLER 1999, S. 208 - 236

71 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 3

72 Zit. nach DITTMAR 1987, S. 38f.; zur Situation während der Französischen Revolution vgl. HAASIS 1991, S. 89-104

73 Vgl. BREUER 1982, S. 147ff

74 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 5 und 22ff.; zur Situation im Königreich Württemberg unter Friedrich I., dem Normenhorizont und zum Dilemma des aufgekl ärten Absolutismus vgl. SIEMANN 1995, S. 72 - 77 und 81ff.; vgl. auch BREUER 1982, S. 152f.

75 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 13f.; FIEDLER 1999, S. 167f.; SEIM 1997, S. 109; SCH Ü TZ 1991, S. 6; SCHNEIDER 1967, S. 38 und BREUER 1982, S. 153

76 Vgl. SEIM 1997, S. 109; KRUSE 1991, S. 107ff.; SCH Ü TZ 1991, S. 6f. und BREUER 1982, S. 157 - 161 und 170 - 176

77 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 27

78 Vgl. DERS. 1988, S. 28

79 Vgl. zur Zensurentwicklung in Russland im 19. Jahrhundert SCHÖNBERG 1991, S. 115-143

80 Zit. nach WELLERSHOFF (Hg.) 1987, S. 250; vgl. SCHNEIDER 1967, S. 39 und BREUER 1982, S. 181

Diese Formulierung wurde später von den Begründern der Weimarer Verfassung weitgehend übernommen.

81 Vgl. BREUER 1982, S. 182; "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 7 und 35; PETERSEN 1995a, S. 113 und FIEDLER 1999, S. 252; zum wenig bekanntem Gebiet der "Geschlechtszensur", d.h. der Benachteiligung der Frauen im 19. Jahrhundert vgl. BECKER-CANTARIO 1995, S. 89 - 98

82 Zit. nach COMMICHAU (Hg.) 1978, S. 279

83 Vgl. BOSSELMANN 1987, S. 9; SEIM 1997, S. 110f.; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 15 und SCHROEDER 1992, S. 4; vgl. zum é 166 RStGB OTT 1988, S. 286

84 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 113ff.

85 NOLTENIUS 1958, S. 110: "Es hat also den Anschein, als ob in dem Augenblick, in dem die Wirkung und Verbreitung eines Kommunikationsmittels durch die technische Entwicklung besonders gefordert wird, ganz automatisch die Forderung nach Kontrolle des Kommunikationsmittels erhoben wird."

86 Vgl. DICKFELDT 1979, S. 26ff.

87 Zur Zensur als Mittel und Zweck der Außenpolitik im Kaiserreich vgl. STARK 1995, S. 125 - 133

88 Zit. nach SCHÜTZ 1990, S. 147

89 Vgl. SEIM 1997, S. 112; vgl. zu den sozialen Hintergründen LENMAN 1995, S. 113ff.

90 Vgl. BOSSELMANN 1987, S. 9; SEIM/SPIEGEL 1994, S. 15; SEIM 1997, S. 113; SCHROEDER 1992, S. 5; JÄGER 1963, S. 293; LENMAN 1995, S. 119ff.; PETERSEN 1995a, S. 57 und BREUER 1982, S.197f

91 Vgl. zur Sexualkultur dieser Zeit SCHUSTER 1990, S. 71 - 81

92 Zur Theaterzensur vgl. BREUER 1982, S. 187 - 194, zum Fall von Carl Sternheims Theaterstück Die Hose (1911) S. 206 - 210; zu Verurteilungen wegen Gotteslästerung (§ 166 RStGB) vgl. die Fälle von Oskar Panizza oder Frank Wedekinds Zeitschrift "Simplicissimus" bei BREUER 1982, S. 194ff.; vgl. zur "Filmreformbewegung" DOOM 14, S. 48; Zur Wirkung der Sittlichkeitsvereine vgl. NAGL 1988, S. 175ff. und in der Weimarer Republik vgl. PETERSEN 1995a, S. 162ff.

93 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 39; zur Zensur während des Ersten Weltkriegs und zum "Burgfrieden" vgl. BREUER 1982, S. 210 - 219

94 Vgl. SCHNEIDER 1967, S. 39; vgl. zum Zensurbegriff der WRV PETERSEN 1995a, S. 31 - 40, der auch darauf hinweist, dass Art. 118 WRV keine Pressefreiheit berücksichtigte. Weiterhin bedauert er die zu allgemeine Sprachregelung des Zensurverbots, die weniger liberalen Positionen entgegenkam (S. 275).; vgl. zur Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit in der Weimarer Republik FIEDLER 1999, S. 227 - 232 und BREUER 1982, S. 219 -229

95 Auch wegen des Jugendschutzes vgl. BOSSELMANN 1987, S. 10; DICKFELDT 1979, S. 34 und SCHROEDER 1992, S. 6; vgl. zur Zensur ausländischer Filme während der Weimarer Republik PETERSEN 1995, S. 152 - ff., zur Filmzensur in der Weimarer Republik allgemein PETERSEN 1995a, S. 245 - 274

96 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 2, dessen Aussage jedoch widersprüchlich ist.

97 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 213ff. und BREUER 1982, S. 220ff.; Einen interessanten Einblick in die Moral der Zeit bieten die Prozessprotokolle. (vgl. BUCHHOLZ 1963, S. 328 - 332)

98 Vgl. FRANTZIOCH 1971, S. 86ff. und PETERSEN 1995a, S. 155 - 174; vgl. zur Sexualkultur dieser Zeit STÖLKEN 1990, S. 83 - 105

99 Vgl. SCHROEDER 1992, S. 6; Der Begriff "unzüchtige Schriften" wurde erst in den 70er Jahren durch die wissenschaftlicher klingende Bezeichnung "Pornografie" ersetzt.

100 Zit. nach SCHÜTZ 1990, S. 162; SEIM ist der Meinung, auch Tucholskys weitere Ausführungen seien auf den heutigen Index der Bundesprüfstelle übertragbar. (vgl. SEIM 1997, S. 118 -Anm.)

101 Zit. nach SCHÜTZ 1990, S. 167

102 Vgl. PETERSEN 1995a, S. 89

103 Einmal mehr zeigte sich die Wirkungslosigkeit der Zensuranstrengungen.; vgl. PETERSEN 1995a, S. 283ff.

104 Analog unter den Diktatoren Stalin, Mao, Amin, Pol Pot oder Mussolini; vgl. zur Zensur in Italien PETERSEN 1991, S. 145 - 157; zur Entwicklung in Spanien REHRMANN 1991, S. 159 - 167

105 Vgl. SEIM 1997, S. 119 und SEIM/SPIEGEL 1994, S. 20; zur Entwicklung bis 1933 und zur S äuberung der Preußischen Akademie der Künste vgl. BREUER 1982, S. 230 - 234

106 Vgl. "DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 8; vgl. BOSSELMANN 1987, S. 11 und BENZ 2000, S. 59ff.

107 Die Formel von der "öffentlichen Aufgabe" der Presse (heute in den Pressegesetzen der Bundesländer verankert) wurde hier zum erstenmal benutzt.

108 Zit. nach SCHNEIDER 1967, S. 27; vgl. auch " DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 45; FIEDLER 1999, S. 233ff. und BENZ 2000, S. 62f.

109 Vgl. DITTMAR 1987, S. 40; vgl. " DER WEG ZUR FREIEN PRESSE [...]" 1988, S. 44 und TRAPP 1991, S. 170f.

110 Vgl. RGBl. 1935, Tl. I, S. 541

111 SEIM 1997, S. 119f.; vgl. DITTMAR 1987, S. 39f; BOSSELMANN 1987, S. 11f.; OTTO 1968, S. 44 und BREUER 1982, S. 235

112 Vgl. SPIEGEL 3/1996, S. 188f. und PETERSEN 1995a, S. 170; Noch sehr viel sp äter wurde dieser Sexologie-Pionier offiziell ignoriert, wie die Weigerung der FU Berlin und der Humboldt-Universität in den 80er Jahren zeigte, als eine Gedenkausstellung veranstaltet werden sollte; vgl. zu den Säuberungen RUPPELT 1991, S. 181f.

113 Zit. nach FRANTZIOCH 1971, S. 35; vgl. BENZ 2000, S. 71 - 75

114 Vgl. BENZ 2000, S. 64ff.

115 Vgl. BREUER 1982, S. 237

116 Vgl. SEIM/SPIEGEL 1994, S. 21f.

117 Vgl. im Folgenden WETZEL/HAGEMANN 1978, S. 10ff.; vgl. zu den LSG von 1920 und 1934 und den Gerichtsentscheidungen NOLTENIUS 1958, S. 7ff. und 60 - 83 und PETERSEN 1995a, S. 50 - 55; zur Kontinuität in der Entwicklung seit der Weimarer Republik und den IPETERSEN 1995a, S. 262 - 267

118 Ausführlicher zum Zensurfall dieses Films vgl. PRUYS 1997, S. 149ff.

119 Vgl. SEIM 1997, S. 122

120 Zur Funktion des Rechts vgl. LUHMANN 1987, S. 99ff. und 104f., zum strukturellen Wandel S. 138ff.

121 Zu Theorie und Typologie von Normen und Sanktionen vgl. LUHMANN 1987, S. 42f., 46ff., 54ff. und 60ff.; REHBINDER 2000, S. 121ff. und 141ff. und BREUER 1982, S. 11f.; zum Wandel von Normenhorizonten als Summe wertender Kriterien beim praktischen Vollzug der Zensur vgl. SIEMANN 1995, S. 64 - 69; zu Werten, Normen und deren Veränderung vgl. VOGEL 1991, S. 12f.

122 Vgl. SCHNEIDER 1967, S. 28ff.

123 Zum Begriffshintergrund vgl. LUHMANN 1987, S. 186f.; vgl. diese Arbeit S. 16

124 Vgl. HESSELBERGER 1999, S. 57; zur Positivierung des Rechts vgl. LUHMANN 1987, S. 195f. und 201ff.; vgl. diese Arbeit S. 18

125 Vgl. SEIM 1997, S. 128f.; vgl. zum Verhältnis von Recht und Moral REHBINDER 2000, S. 54f.

126 Dazu ausführlich im Zusammenhang mit dem Gewaltdarstellungsverbot des § 131 StGB vgl. MEIROWITZ 1993, S. 377 - 388

127 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 14 zu Art. 5 GG

128 BverfGE 7, 198 (208) - Lüth-Urteil

129 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 23 zu Art. 5 GG; MUNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 8 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 55e zu Art. 5 Abs. 1 und 2 GG

130 Vgl. MEIROWITZ 1993, S. 92ff.; SCHRAUT 1993, S. 30; HESSELBERGER 1999, S. 92.; M/K/S 1999, Rdnr. 27 zu Art. 5 GG und MUNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 9f. zu Art. 5 GG;

Die Trennung von Meinung und Tatsache wird nicht einhellig bejaht. (vgl. NOLTENIUS 1958, S. 96)

131 Vgl. MÜNCH (Hg.) 2000, Rdnr. 17 und 18 zu Art. 5 GG

132 Vgl. ausführlich NOLTENIUS 1958, S. 90 - 97, die anderer Auffassung ist.

133 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 44 und 45 zu Art. 5 GG; M ÜNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 23 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 90 zu Art.5 Abs. 1 und 2 GG

134 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 48 und 49 zu Art. 5 GG und M ÜNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 25 zu Art. 5 GG; Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) existiert auf Länderebene eine Verpflichtung der öffentlichen Institutionen, jeder natürlichen oder juristischen Person die in den öffentlichen Institutionen vorhandene Informationen zuhänglich zu machen. Die Einsicht Dritter in Akten ist dadurch eingeschränkt möglich. (vgl. u.a. IFG Schleswig-Holstein vom Februar 2000 und Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom Oktober 1999)

135 Vgl. SCHRAUT 1993, S. 31; HESSELBERGER 1999, S. 92f.; MÜNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 22 zu Art. 5 GG; M/K/S 1999, Rdnr. 42 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 87 zu Art. 5 Abs. 1 und 2 GG

136 Vgl. MÜN CH/KUNIG 2000, Rdnr. 30 und 61 zu Art. 5 GG; M/K/S 1999, Rdnr. 59, 97 und 153 zu Art. 5 GG und M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 126ff., 195 und 198 zu Art. 5 Abs. 1, 2 GG

137 Vgl. MEIROWITZ 1993, S. 140; SCHRAUT 1993, S. 32; M/K/S 1999, Rdnr. 62, 103 und 154 zu Art. 5 GG; M/D/HERZOG 1994, Rdnr. 133ff. und 140 zu Art. 5 Abs. 1, 2 GG und M Ü NCH/KUNIG 2000, Rdnr. 33 und 45 zu Art. 5 GG

138 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 60, 92 und 152 zu Art. 5 GG

139 Vgl. SCHRAUT 1993, S. 33

140 Näher dazu vgl. HESSELBERGER 1999, S. 93 - 99; MEIROWITZ 1993, S. 14ff. und SCHRAUT 1993, S. 34ff.

141 Vgl. M/K/S 1999, Rdnr. 154 zu Art. 5 GG

142 Vgl. BVerfGE 34, 269 (283)

143 Vgl. MÜNCH/KUNIG 2000, Rdnr. 1 zu Art. 5 GG und M/K/S 1999, Rdnr. 5 zu Art. 5 GG

Ende der Leseprobe aus 162 Seiten

Details

Titel
Entstehung von Zensur und ihre Herausbildung in der BRD
Hochschule
Universität Leipzig  (Politikwissenschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
162
Katalognummer
V2204
ISBN (eBook)
9783638113472
ISBN (Buch)
9783656034414
Dateigröße
4138 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entstehung, Zensur, Herausbildung
Arbeit zitieren
Andreas Arnhold (Autor:in), 2001, Entstehung von Zensur und ihre Herausbildung in der BRD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2204

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