Der Aufbau eines E-Commerce-Standortes aus rechtlicher Sicht

Stand 2002


Diplomarbeit, 2002

223 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Strukturierung
1.2 Zum „rechtsfreien“ Raum
1.3 Begriffsdefinitionen
1.3.1 E-Business
1.3.2 E-Commerce
1.3.3 Elektronisches Kaufhaus
1.3.4 Standort
1.3.5 Anbieter (Provider)
1.3.6 Verbraucher und Konsument
1.3.7 Benutzer
1.3.8 Domänenname (DomainName)
1.3.9 B2B, B2C und C2C
1.3.10 Electronic Data Interchange (EDI)

2. Die Rechtsbereiche des E-Commerce
2.1 Europäische Gesetzgebung
2.1.1 Fernabsatzrichtlinie 1997/7/EG
2.1.2 E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
2.1.2.1 Niederlassungsort und Ursprungslandprinzip
2.1.2.2 Informationspflichten
2.1.2.3 Vertragsschluss
2.1.2.4 Providerhaftung
2.1.2.5 Kritik an der Richtlinie
2.1.3 Brüssel I-Verordnung 2001/44/EG
2.1.4 E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG
2.1.5 Signaturrichtlinie 1999/93/EG
2.1.6 Datenschutzrichtlinien 95/46, 96/9 und 97/66
2.1.7 Urheberrichtlinie 2001/29/EG
2.1.8 Zugangskontrollrichtlinie 1998/84/EG
2.1.9 Empfehlung 1994/820/EG zu EDI
2.2 Internationales Privatrecht
2.2.1 UN-Kaufrecht
2.2.2 UNCITRAL-Mustergesetz für E-Commerce
2.2.3 UNCITRAL-Mustergesetz für elektronische Signaturen
2.2.4 GUIDEC-Richtlinie
2.2.5 Europäisches Vertragsrechtsübereinkommen
2.2.6 EuGVÜ und LGVÜ zur gerichtlichen Zuständigkeit
2.3 Österreichische Gesetze
2.3.1 Transformation europäischer Richtlinien
2.3.2 Telekommunikationsgesetz

3. Die Einrichtung des Standortes
3.1 Welches Recht gilt?
3.1.1 Das Ursprungslandprinzip
3.1.2 Verbraucherschutz/Konsumentenschutz
3.1.3 Gerichtsstand
3.1.4 Einschränkung auf nationales Recht
3.2 Auswahl des Domänennamens
3.2.1 Die Verwaltungshierarchie
3.2.1.1 Verantwortlichkeit und Kontrolle
3.2.1.2 Top-Level-Domains
3.2.2 Namensregeln
3.2.3 Namenskonflikte
3.2.3.1 Außergerichtliche Streitbeilegung
3.2.3.2 Missbräuchliche Reservierung
3.2.3.3 Gerichtliche Streitbeilegung
3.2.4 Auswahl des Domänennamens
3.2.5 Registrierung der Domäne
3.2.5.1 Österreich (.at)
3.2.5.2 Deutschland (.de)
3.2.5.3 Frankreich (.fr)
3.2.5.4 Italien (.it)
3.2.5.5 Spanien und Katalonien (.es)
3.2.5.6 Russländische Föderation (.ru)
3.2.5.7 Vereinigte Staaten von Amerika (.com, usw.)
3.2.5.8 Europäische Union (.eu)
3.3 Verantwortlichkeit und Haftung
3.4 Gestaltung der Webseiten
3.4.1 Informationspflichten
3.4.2 Urheberrecht
3.4.3 Ausbeutung
3.4.3.1 Nachahmung von fremden Webseiten
3.4.3.2 Übernahme fremder Leistungen
3.4.3.3 Übernahme fremder Werbung
3.4.3.4 Ausbeutung eines fremden Rufs
3.4.3.5 Ausbeutung durch Umgehung der Zugangskontrolle
3.5 Bestellwesen im E-Commerce
3.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen

4. Der Standort im Betrieb
4.1 Werbung
4.1.1 Passive Werbung auf Webseiten
4.1.2 Aktive Werbung per elektronische Post
4.2 Vertragsschluss
4.2.1 Internationalität von Verträgen
4.2.2 B2B- und B2C-Verträge
4.2.3 Elektronische Willenserklärungen
4.2.4 Annahme durch den Unternehmer
4.2.5 Zugang der Bestätigung
4.2.6 Widerruf und Anfechtung
4.2.7 Gesicherte Authentizität durch Signaturen
4.2.8 Einbeziehung von AGB
4.2.9 Vertragssprache und Sprache der AGB
4.3 Elektronisches Zahlungswesen
4.3.1 Überblick über die verfügbaren Methoden
4.3.2 E-Geld
4.3.2.1 Vor- und Nachteile
4.3.2.2 Rechtslage
4.3.3 Zahlung per Kreditkarte
4.3.3.1 Vertragsverhältnis
4.3.3.2 Missbrauchrisiko und Haftung
4.3.3.3 Secure Sockets Layer (SSL)
4.3.3.4 Secure Electronic Transaction (SET)
4.4 Datenschutz
4.4.1 Datenverarbeitungsregister
4.4.2 Personenbezogene Daten
4.4.3 Einwilligung durch den Betroffenen
4.4.4 Datenbanken für Marketing
4.4.5 Robinson-Listen
4.4.6 Anmerkung zur Rechtsdurchsetzung
4.5 Zugangskontrolle
4.6 Steuerrecht
4.6.1 Unternehmensbesteuerung
4.6.2 Vermeidung einer Doppelbesteuerung
4.6.3 Die Umsatzsteuer
4.6.3.1 Lieferung ins Ausland
4.6.3.2 Umsatzsteueridentifikationsnummer
4.6.3.3 Fiskalvertreter
4.6.4 Pläne zur Besteuerung des Datentransfers

5. Standortverlagerung in andere Länder
5.1 Bundesrepublik Deutschland
5.1.1 Die deutsche Online-Gesetzgebung
5.1.2 Allgemeines Deliktsrecht
5.1.3 Domänennamen
5.2 Frankreich
5.2.1 Datenverarbeitungsregister
5.2.2 Digitale Verschlüsselung
5.2.3 Domänennamen
5.2.4 Unverlangte Werbesendungen
5.2.5 Sprachgesetzgebung
5.2.6 Spezielle Gesetze
5.3 Katalonien
5.3.1 Sprachgesetzgebung
5.3.2 Das Recht auf Verwendung der katalanischen Sprache
5.3.2.1 Sprachvorschriften im Vertragsrecht
5.3.2.2 Verpackungs- und Produktbeschriftung
5.4 China
5.4.1 Internationales Privatrecht
5.4.2 Urheberrecht
5.4.3 Markenrecht
5.4.4 Einrichtung eines Standortes in China
5.4.5 Domänennamen
5.4.6 Chinesischer Rechtsbeistand
5.5 Russländische Föderation
5.5.1 Legislatur
5.5.2 Rechtsunsicherheiten
5.5.3 Urheberrecht, Name und Marke
5.5.4 Anerkennung von Signaturen
5.5.5 Datenschutz
5.5.6 Elektronischer Handel
5.5.7 Domänennamen
5.6 Vereinigte Staaten von Amerika
5.6.1 Anti Cybersquatting Consumer Protection Act
5.6.2 Safe Harbor Privacy Principles
5.6.3 US-amerikanische Handelsgesetze zum E-Commerce
5.6.3.1 Uniform Commercial Code
5.6.3.2 Uniform Computer Information Transactions Act
5.7 Islamische Länder
5.7.1 Mögliche Konflikte beim E-Commerce
5.7.2 Die islamische Schari'a
5.7.3 Islamische Rechtsauffassung
5.7.4 Konflikte und Lösungen
5.7.5 E-Commerce-Abkommen
5.7.6 Präzedenzfälle zu rechtlichen Konflikten

6. Schlussbetrachtung

7. Anhang: Die technische Infrastruktur
7.1 Definition: E-Commerce-Standort
7.2 Die Hardware
7.3 Die Software
7.3.1 Betriebssystem
7.3.2 Middleware
7.3.3 E-Commerce-Programm
7.4 Das DNS-System
7.4.1 Der DNS-Namensraum
7.4.2 Die DNS-Zone
7.4.3 Rootserver
7.4.4 DNS-Abfragen
7.5 Verschlüsselung
7.5.1 Geheimschlüssel
7.5.2 Öffentlicher Schlüssel
7.5.3 Übertragung: IPSec
7.5.4 Übertragung: Secure Sockets Layer (SSL)
7.5.5 Zahlung: Secure Electronic Transactions (SET)
7.6 Die Verbindung zum Internet
7.6.1 Die Rolle des Zugangsproviders
7.6.2 Die Rolle der Serverinfrastruktur

8. Abkürzungsverzeichnis

9. Glossar

10. Literatur- und Quellenverzeichnis
10.1 Bücher, Buchbeiträge und Artikel
10.2 Europäische Richtlinien und Verordnungen
10.3 Verwendete Kodizes
10.4 Internet

11. Stichwortverzeichnis

1. Einleitung

Unternehmen, die ihre Tätigkeit um E-Commerce erweitern oder sogar ihr gesamtes geschäftliches Tun auf dieser Technologie aufbauen wollen, machen sich die Möglichkeiten des Internet zunutze und bieten ihre Produkte über das weltweite Netzwerk an.

E-Commerce-Betreiber verkaufen üblicherweise bewegliche Sachen oder Dienstleistungen, welche Gegenstand der meisten der für E-Commerce relevanten Bestimmungen sind. Software als Verkaufsangebot fällt meistens unter bewegliche Sachen, kann mitunter jedoch mehr als Werkleistung aufgefasst werden - speziell bei Individualsoftware; für diesen Spezialfall gelten auch zusätzliche Bestimmungen.

Markus Fallenböck ortet bei der Wirtschaftstätigkeit im E-Commerce drei unterschiedliche Transaktionsphasen, nämlich eine Informationsphase, eine Vereinbarungsphase und eine Abwicklungsphase. Während die Informationsphase das Internet als Werbemittel nutzt, dient die Vereinbarungsphase dem Vertragsabschluss über das Netz, und in der Abwicklungsphase werden der Zahlungsverkehr und die Distribution der Waren und Dienstleistungen, d.h. die Vertragserfüllung, realisiert.1

Diese Unterteilung führt zu einer Unterscheidung in direkten und indirekten E -Commerce. Ein Unternehmen betreibt dann direkten E-Commerce, wenn alle drei Transaktionsphasen zur Anwendung kommen und durch seine elektronische Infrastruktur unterstützt werden; normalerweise ist dies bei großen Unternehmen und Handelsketten der Fall. Hingegen betreibt ein Unternehmen indirekten E-Commerce, wenn es lediglich die Informationsphase oder auch die Informations- und die Vereinba rungsphase nutzt; diese Variante kommt aufgrund der relativ niedrigen Einrichtungs- und Wartungskosten speziell bei Klein- und Mittelbetrieben zum Einsatz.2Im Rahmen dieser Arbeit werden die Rechtsaspekte beider E-Commerce-Varianten behandelt, obwohl das Hauptgewicht durchaus auf der Informations- und Vereinbarungsphase liegt.

In Literatur und Presse werden die Einrichtung und der Aufbau von ECommerce-Standorten fast ausschließlich aus technischer Hinsicht behandelt. Dabei geht es um die verwendeten Betriebssysteme und die Serversoftware, aber auch um systemrelevante Sicherheitsaspekte. Rechtliche Aspekte werden in dieser Literatur in der Regel außer Acht gelassen und zudem wird das Internet in der Öffentlichkeit häufig als „rechtsfreier Raum“3bezeichnet, eine Betitelung, der es energisch entgegenzutreten gilt. Die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur greift in der Regel Einzelbereiche heraus, z.B. nur das Domänenamensrecht oder nur den Datenschutz, oder befasst sich gleich mit dem gesamten Bereich des Internetrechts.

1.1 Strukturierung

Eingangs werden die unterschiedlichen Begriffe definiert, die im Rahmen von E-Commerce in Praxis und Literatur auftauchen.

Die Kapitel des Hauptteils geben zuerst einen Überblick über die für den E-Commerce maßgeblichen Rechtsbereiche, Gesetze und Bestimmungen, wobei das Hauptgewicht auf österreichischem und Gemeinschaftsrecht liegt, und befassen sich dann erstens mit der Einrichtungsphase eines E-Commerce-Standortes, zweitens mit der rechtlichen Si tuation eines solchen Standortes im Betrieb und drittens mit der Ausdehnung des Standortes, d.h. des Sitzes oder der Serverfarm, auf andere Länder innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

Im Anhang werden zudem die wichtigsten Elemente der technischen Infrastruktur beschrieben.

1.2 Zum „rechtsfreien“ Raum

Trotz dieser in Presse und EDV-Literatur oft anzutreffenden Betitelung ist das Internet natürlich kein rechtsfreier Raum. Peter Mader und Sonja Janisch stellen bereits in der Einleitung ihres Buches fest, dass auch im Internet das allgemeine Zivilrecht gültig ist, woraus sie ableiten, dass dort kein rechtsfreier Raum existiert4. Auch Guido Kucsko und Peter Madl weisen darauf hin, dass jede geschäftliche Tätigkeit im Internet und der Unterhalt einer Webseite selbstverständlich denselben gewerberechtlichen Regelungen unterworfen sind5wie herkömmliche Tätigkeiten. Lionel Bochurberg erklärt das Entstehen der öffentlichen Meinung über den vermeintlich rechtsfreien Raum dadurch, dass es kein spezielles Internetgesetz gibt6, das umfassend alle offenen Fragen behandeln würde.

Bereits eine rudimentäre Beschäftigung mit den Fragen des Internet und von E-Commerce-Standorten zeigt, dass nicht nur die gewohnten strafund zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung kommen, sondern auch eine Reihe von speziellen Rechtsbestimmungen existiert, die von den Anbietern beachtet werden müssen. Zentrale Themenbereiche sind das Vertragsrecht, die rechtlichen Bestimmungen für Domänennamen, der Datenschutz und die einschlägigen Fernabsatz- und E-Commerce Bestimmungen. Das gesamte für E-Commerce-Standorte relevante Recht ist einerseits für das beauftragende Unternehmen - den E-Commerce-Anbieter - selbst, andererseits für die mit der technischen Implementierung betrauten Projektleiter von großer Bedeutung, und spezielle Bereiche interessieren in erster Linie die mit der Gestaltung der Webseiten beschäftigten Personen, also etwa Webdesigner und Programmierer von elektronischen Kaufhäusern.

Allein die Verstöße gegen die im E-Commerce-Gesetz (ECG) festgelegten Informationspflichten und Auflagen für die Geschäftsabwicklung ziehen Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 3.0007, Verbandsklagen8, Wettbewerbsklagen9und ein empfindlich verlängertes Rücktrittsrecht des Konsumenten10nach sich.

Aus der „häufigen Internationalität von Internet-Rechtsbeziehungen“11ergibt sich eine rechtliche Problematik des Internet und damit auch des Handels im Internet, die unter Zuhilfenahme von mehreren nationalen und internationalen Rechtsprinzipien und Gesetzen gelöst werden muss.

Neben generellen zivil- und strafrechtlichen Regelungen gelten für Aktivitäten im Internet immer häufiger auch spezifische Richtlinien und Gesetze, die auf nationaler oder internationaler Basis entwickelt werden. Dabei sind zwei Merkmale zu beobachten:

Einerseits entsteht Internetrecht in vielen Staaten parallel und in einer relativ homogenen Ausformung. Dies gilt speziell für die Europäische Union und die USA. Aber auch osteuropäische Länder, wie etwa Ru mänien oder die Russländische Föderation, gestalten ihre einschlägigen Gesetze gerne in Anlehnung an EU- oder US-Recht. Mustergesetze auf Basis der Vereinten Nationen verstärken diese Tendenz zusätzlich.

Andererseits muss das Internet insgesamt als globales Netzwerk betrachtet werden, das alle Länder der Erde mit ihren zahlreichen Kulturen und Gesellschaftssystemen erfasst; hier fällt auf, dass mitunter völlig unterschiedliche Rechtsansätze und Auffassungen aufeinander prallen, wie zum Beispiel europäisches und amerikanisches Recht oder auch das westliche und das islamische Rechtsverständnis. So mussten etwa die Weiterleitung und der Zugriff auf die amerikanische Seite von Yahoo, Inc. in Saudi-Arabien mit technischen Mitteln blockiert werden12, da sich die saudiarabischen Behörden auf kollidierendes islamisches Gesetz beriefen.

1.3 Begriffsdefinitionen

Die Welt des Internet bringt eine Vielzahl von neuen Begriffen mit sich, die selbstverständlich auch ins Recht ihren Eingang gefunden haben. Aufgrund unterschiedlicher Firmen, die Produkte um und für das Internet anbieten sowie der uneinheitlichen Übersetzungen und Entlehnungen aus dem Englischen werden des öfteren mehrere Begriffe verwendet, um dasselbe zu bezeichnen, und es gibt keinerlei allgemein gültige Sprachregelung. Für die vorliegende Bearbeitung des E-CommerceBereiches aus rechtlicher Sicht scheint mir daher eine einleitende Definition jener Begriffe sinnvoll, die in der Folge verwendet werden.

1.3.1 E-Business

E-Business ist ein relativ weit gesteckter Begriff. Er „erfasst die gesamte onlinebasierte Wertschöpfungskette“13, dazu gehören Produktion und Logistik, der Webauftritt eines Unternehmens, die gesamte Vertragsabwicklung und das Sammeln von Benutzerdaten mit entsprechender Software.14E-Business bezeichnet also quasi jede geschäftsorientierte Tätigkeit, die über Internet oder ein firmeninternes Intranet läuft.

In den Texten der Firma IBM wird der Begriff immer mit Kleinbuchstaben geschrieben, also „e-business“, da IBM es weltweit in dieser Schreibung als Marke schützen ließ.15

Als neuere und begrifflich enger definierte Variante ist M-Business zu nennen. Damit wird die geschäftliche Tätigkeit mit mobilen Endgeräten bezeichnet. Peter Mader und Sonja Janisch nennen als Beispiele interaktives Einkaufen, mobiles Banking, mobile Auktionen und Informationsdienste, usw.16

1.3.2 E-Commerce

Der Begriff des E-Commerce ist enger gesteckt und somit ein Teilgebiet des E-Business. In Literatur und Presse wird der Begriff durchaus mit unterschiedlichen Bedeutungen hinterlegt,17doch in der Regel geht es um Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden. Normalerweise geht es dabei um das „elektronisch unterstützte Verkaufen von W aren oder Dienstleistungen über Internet-Shops (...) inklusive Online-Transaktio nen (wo dies möglich ist) und Online-Zahlungen“18. Als Beispiele nennt Markus Fallenböck den „Kauf eines Buches bei einem Online-Versandhaus, die Auktion von Flugtickets im Internet, die elektronische Kommunikation zwischen einer Handelskette und ihren Zulieferbetrieben, die Nutzung von Online-Datenbanken, die Tätigkeiten eines Providers, das Teleshopping, die Vermittlung von Grundstücken im Internet“19. Eine sehr treffende Definition liefern auch John Ganci und sein Team in einem IBM Redbook:

Electronic commerce or e-commerce involves doing business online, typically via the Web. The terms e-business, e-tailing, and i-commerce are often used synonymously with e-commerce. e-commerce implies that goods and services can be purchased online, whereas e-business might be used as more of an umbrella term for a total presence on the Web, which includes the e-commerce component on a Web site.20

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich dezidiert mit den Rechtsaspekten von E-Commerce-Standorten. Sie werden von E-Commerce-Anbietern oder E-Commerce-Betreibern geführt, die in der Regel in Gesellschaftsform als E-Commerce-Unternehmen auftreten.

Die hier besprochenen E-Commerce-Anbieter vertreiben normalerweise körperliche bzw. bewegliche Güter. Zu den unkörperlichen Sachen zählt etwa Software (bes. Standardsoftware), obwohl Software, die auf einem Datenträger gespeichert wurde, normalerweise als körperliche Sache aufgefasst wird21. Auch Dienstleistungen zählen im Sachenrecht zu den unkörperlichen Sachen, wobei der Handel mit Informationen, wie etwa bei kostenpflichtigen Datenbanken im Internet, in den Dienstleistungsbereich fällt. Viele Regelungen des ABGB, das sich im Sachenrecht hauptsächlich mit körperlichen Sachen auseinandersetzt, kommen für die Güter von E-Commerce-Unternehmen zur Anwendung. Die spezielle Rechtsproblematik von Software und Datenbankdiensten ist kein eigener Gegenstand dieser Arbeit.

1.3.3 Elek tronisches Kaufhaus

Das E lektronische Kaufhaus ist quasi die häufigste Ausprägung eines ECommerce-Standortes und wird oft sogar synonym verwendet. Es geht darum, dass Internetbenutzer - die Kunden - die Dienste eines Anbieters im Internet nutzen können, um ihre Einkäufe vom PC aus abzuwickeln. Der Online-Computerhändler (z.B. Birg22und Actron23) hat im Internet ebenso ein elektronisches Kaufhaus eingerichtet wie Kaufhäuser (z.B. FNAC24und El Corte Inglés25) und Anbieter von speziellen Gütern wie Flugtickets und Grundstücken. Während viele Firmen neben ihrer traditionellen Tätigkeit inzwischen auch elektronische Kaufhäuser bieten, erstreckt sich bei manchen die gesamte Geschäftstätigkeit auf diesen Bereich (z.B. Amazon26).

1.3.4 Standort

Der Standort, engl. site, beschreibt im weitesten Sinn die geografische Positionierung eines Unternehmens, im Sinn des E-Commerce normalerweise jene Stelle, an der sich die E-Commerce-Infrastruktur befindet; allerdings kann auch zwischen einem logischen Standort - der für den Benutzer sichtbaren Internetadresse (z.B. www.llibres.com) - und einem physischen Standort - dem tatsächlichen Aufstellungsort der Serverhard ware (z.B. im Maschinenraum eines Providers in der Stadt Barcelona) unterschieden werden.

Diese Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des Einrichtens sowohl der logischen als auch der physischen Infrastruktur.

1.3.5 Anbieter (Provider)

Natürliche und juristische Personen, die eine bestimmte Leistung über oder im Zusammenhang mit dem Internet anbieten, werden als Anbieter, engl. provider, bezeichnet. Hierbei wird zwischen drei verschiedenen Arten von Anbietern/Providern unterschieden:

- Content-Provider
- Service-Provider
- Access-Provider

Der Content-Provider hält im Internet eigene Dienste und Inhalte bereit. Im Gegensatz dazu hält der Service-Provider - der wörtlich dem deutschen Wort Diensteanbieter entspricht - fremde Dienste bereit. Der Access-Provider stellt den Zugang zum Internet und zu den angebotenen Diensten bereit.27In den deutschsprachigen Gesetzestexten werden zumeist nur die Begriffe Diensteanbieter und Anbieter verwendet, welche ihrerseits alle drei Bereiche abdecken.

Als Diensteanbieter werden jene natürlichen oder juristische Personen bezeichnet, die ihre Dienstleistungen über das Internet anbieten. Das österreichische ECG definiert: „Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen“28. Das deutsche Teledienstegesetz definiert: „Im Sinne des Gesetzes sind Diensteanbieter natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“29.

1.3.6 Verbraucher und Konsument

Der private Endabnehmer oder Kunde wird als Verbraucher oder Konsument bezeichnet. Besonderes Kennzeichen ist, dass Verbraucher bzw. Konsumenten aus handelsrechtlicher Sicht N icht-Kaufleute sind. NichtKaufleute genießen höheren Rechtsschutz als Kaufleute und daher wird von manchen Gesetzen sehr deutlich zwischen den Geschäften zweier Kaufleute und den Verbrauchergeschäften unterschieden.

In der europäischen und deutschen Jurisprudenz wird für gewöhnlich der Begriff Verbraucher verwendet, während Konsument in der Regel in österreichischen Gesetzen vorkommt. Analog dazu ist in der EU und in Deutschland vom Verbraucherschutz die Rede, während Österreich einen Konsumentenschutz hat.

1.3.7 Benutzer

Beim Begriff Benutzer handelt es sich um einen technischen Terminus. Gemeint sind die Bediener von Computern, Anwender und jene Personen, die das Internet benutzen. Benutzer bedienen daher einen PC und steuern mit Hilfe von Webbrowsern einen E-Commerce-Standort an, wo sie eventuell Einkäufe tätigen.

Die Bezeichnung gibt keinerlei Hinweis darauf, ob es sich im Konkreten um natürliche oder juristische Personen und Kaufleute oder Verbraucher handelt.

1.3.8 Domänenname (DomainName)

Unternehmen werden im weltweit eingesetzten DNS-Namensraum so genannte Domänen30, engl. domains, zugeordnet. Jede Domäne besitzt einen ihr eigenen Namen - den Domänennamen -, mit dessen Hilfe der jeweilige Standort im Internet aufgefunden werden kann.

Der DNS-Namensraum beschreibt ein hierarchisches Namenssystem, dessen Spitze die so genannte Stammdomäne, engl. root, einnimmt. Die Stammdomäne hat keinen eigenen Namen, sondern wird mit einem Punkt („.“) bezeichnet. Direkt darunter befinden sich die so genannten top-level domains; diese können einen generischen Namen besitzen, wie etwa com für den kommerziellen Bereich, org für Organisationen, net für Internetprovider, oder aber eine Länderbezeichnung, z.B. at für Österreich, fr für Frankreich, usw.

Firmennamen sind in der Regel second-level domains. So etwa ibm.com, cnn.com, usw. Der im Internet üblich Adressbeginn www bezeichnet entweder einen bestimmten Servercomputer oder aber eine Serverfarm, manchmal ist diese Adresse auch lediglich eine Konfigurationseinstellung, welche die Daten über Vermittlung eines entsprechenden DNSoder Internetservers auf das richtige Gerät umleitet.

Domänennamen enthalten sinnvollerweise den Firmennamen oder eine generische Bezeichnung der Tätigkeit bzw. des Angebotes. Sie repräsentieren ein wichtiges Werbeinstrument und in vielen Fällen bereits sogar eine Marke. Da im weltweiten DNS-Namensraum jeder Domänenname technisch und daher de facto nur ein einziges Mal vergeben werden kann, bietet das System viel Raum für Rechtsstreitigkeiten.

Obwohl in juridischen Texten sowie von nic.at und D E NIC normalerweise der englische Begriff domain verwendet wird, bevorzuge ich den in der EDV und Netzwerktechnik üblichen deutschen Begriff Domäne.

1.3.9 B2B, B2C und C2C

Das Kürzel B2B steht für business to business und bezeichnet die Abwicklung von Geschäften zwischen Wirtschaftsunternehmen, d.h. aus handelsrechtlicher Sicht zwischen Kaufleuten. Dabei war B2B offensichtlich die erste Variante des E-Business, die breite Akzeptanz erlangte.31

Analog dazu bezeichnet B2C, business to consumer, das Konsumentengeschäft, also den Handel zwischen Unternehmen und Privatkunden. C2C, consumer to consumer, ist schließlich das Akronym für Rechtsgeschäfte zwischen Privatpersonen, also Nichtunternehmen; in der Praxis liegt der Schwerpunkt von C2C heute bei Online-Auktionshäusern, die den Vertragsabschluss zwischen Privatpersonen vermitteln.32

Als eine weitere Bezeichnung kommt B2G, business to government, für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Behörden zum Einsatz und B2E, business to employee, steht für den elektronischen Datenaustausch zwischen einem Unternehmen und seinen Mitarbeitern über das Medium Internet.

Während B2B zur Zeit den Hauptteil des über das Internet abgewickelten Handels ausmacht, erreichten B2B, B2C und C2C zusammen bereits im Jahr 2000 einen Umsatz von mehr als 6 Milliarden USD.33

1.3.10 Electronic Data Interchange (EDI)

„Unter EDI versteht man den elektronischen, unternehmensübergreifenden Austausch strukturierter Geschäftsdaten unter Verwendung eines vereinbarten einheitlichen Standards“34. Der EDI-Standard ist in der Lage, Verwaltungs aufgaben innerhalb von Organisationen oder auch organisations- und somit unternehmensübergreifend deutlich zu rationalisieren. Ein bekannter Standard ist Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport (EDIFACT). Dieser wurde 1987 von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelt und eignet sich nicht nur für die öffentliche Verwaltung, sondern auch für die Wirtschaft.35Seit 1997 ist das European Board for EDI Standardisation (EBES) für die Normierung von EDI in Europa zuständig. Die letzte Entwicklung ist eine Software, die das Internet als Träger für den Datenaustausch zwischen Unternehmen verwenden und so die Kosten für den Unterhalt eines proprietären WAN senken lässt.36

EDI könnte somit ein wichtiges Werkzeug für Unternehmen sein, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und folglich die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

2. Die Rechtsbereiche des E-Commerce

Beschließt ein Unternehmen, eine eigene Präsenz im Internet aufzubauen und zudem seinen Geschäfte ganz oder teilweise auf das World Wide Web zu verlagern, so müssen dabei mehrere Rechtsbereiche berücksichtigt werden.

Selbstverständlich gelten die üblichen Wirtschaftsgesetze auch als Grundlage für das Internet. Die Bestimmungen etwa für die Errichtung und Führung einer Gesellschaft sowie die Unterwerfung unter das Steuerrecht haben ebenso Gültigkeit wie für Unternehmen, die das Internet nicht nutzen.

Aufgrund der neuen Technologie und ihrer Möglichkeiten sowie der hohen Internationalität des Internet kommen jedoch zusätzliche Bestimmungen zum Tragen, die einerseits vorhandenes Recht ergänzen und erweitern, andererseits neue Sachverhalte regeln.

Beim Aufbau der Internetpräsenz nehmen die Bestimmungen rund um Domänennamen einen wichtigen Raum ein, weiters die Regelungen bezüglich des Designs von Webseiten, die üblicherweise das Urheberrecht, den Gerichtsstand und die Haftung berühren, sowie die Vorschriften über die Art und Weise, elektronische Kaufhäuser zu präsentieren, dem Kunden zugänglich zu machen und Verträge abzuschließen.

Während des Betriebs treten neben einer notwendigerweise rechtskonformen und benutzerfreundlichen Pflege des Standortes auch Fragen des Datenschutzes, der Zahlungsabwicklung und der Gewährleistung in den Vordergrund. Wettbewerbsrecht und internationale Rechtsgepflogenheiten runden dieses Bild ab.

2.1 Europäische Gesetzgebung

Mehrere Rechtsdokumente der Europäischen Union behandeln direkt oder indirekt das Internet, E-Business und E-Commerce.

Richtlinien 1995/46/EG, 1996/9/EG und 1997/66/EG enthalten Vorgaben zum Datenschutz, auch im Bereich der EDV und der Telekommunikation. Die Datenschutzrichtlinien haben aufgrund ihrer großen Bedeutung sogar die Herausgabe ähnlicher rechtlicher Bestimmungen außerhalb der EU ausgelöst.

Richtlinie 1997/7/EG verstärkt den Verbraucherschutz (Konsumentenschutz) für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, d.h. im E-CommerceBereich.

Richtlinie 1998/48/EG bietet rechtlichen Schutz vor Piraten für Unternehmen, die Zugangskontrollen für ihre über das Internet oder auch Fernmeldedienste angebotenen Dienste eingerichtet haben.

Richtlinie 1999/93/EG gibt die gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen für elektronische und digitale Signaturen vor.

Richtlinie 2000/31/EG betrifft mehrere Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie ist auch als E-Commerce-Richtlinie bekannt und wird aufgrund ihrer hohen Relevanz in dieser Arbeit genauer behandelt.

Richtlinie 2000/46/EG über E-Geld gibt Rahmenbedingungen für Institute vor, die Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld - EGeld oder E-Cash - ausgeben.

Richtlinie 2001/29/EG wurde zur Harmonisierung „bestimmter

Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ verabschiedet.

[...]


1 Vgl. Fallenböck: internet und internationales privatrecht. S. 21

2 Vgl. Fallenböck: internet und internationales privatrecht. S. 21 f.

3 Mader/Janisch: E-Business. S. 3

4 Vgl. Mader/Janisch: E-Business. S. 8

5 Vgl. Bochurberg: Internet et commerce électronique. S. 19

6 Mader/Janisch: E-Business. S. 3

7 Vgl. ECG. § 26.1

8 Vgl. KSchG. § 28 ff.

9 Vgl. UWG, 1. Abschnitt

10 Vgl. FernabsatzG. Art I, § 5e.3

11 Mader/Janisch: E-Business. S. 8

12 Baillet: Internet - Le Droit du cybercommerce. S. 139

13 Mader/Janisch: E-Business. S. 1

14 Vgl. Mader/Janisch: E-Business. S. 1

15 Vgl. http://ibm.com

16 Vgl. Mader/Janisch: E-Business. S. 1

17 Vgl. Fallenböck: internet und internationales privatrecht. S. 1

18 Mader/Janisch: E-Business. S. 1

19 Fallenböck: internet und internationales privatrecht. S. 5

20 Ganci/Banik/Boaglio/Cowlagi/Holecy/Kumar: e-commerce Patterns for Building B2C Web Sites. S. 4

21 Vgl. Böhm: Sachenrecht. S. 16

22 Vgl. http://www.birg.at

23 Vgl. http://www.actron.at

24 Vgl. http://www.fnac.com

25 Vgl. http://www.elcorteingles.es

26 Vgl. http://www.amazon.com; http://www.amazon.de; http://www.amazon.fr

27 Eichhorn: Internet-Recht. S. 43

28 ECG. § 3 Abs. 2

29 TDG. § 3

30Obwohl in juridischen Texten sowie von nic.at und D E NIC normalerweise der englische Begriff domain verwendet wird, bevorzuge ich den in der EDV und Netzwerktechnik üblichen deutschen Begriff Domäne.

31 Vgl. Mader/Janisch: E-Business. S. 1

32 Ebenda.

33 Vgl. Macarez/Leslé: Le Commerce électronique. S. 17

34 Mader/Janisch: E-Business. S. 62

35 Vgl. Mader/Janisch: E-Business. S. 62

36 Vgl. Bochurberg: Internet et commerce électronique. S. 192

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Details

Titel
Der Aufbau eines E-Commerce-Standortes aus rechtlicher Sicht
Untertitel
Stand 2002
Hochschule
Fachhochschule des bfi Wien GmbH  (Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung)
Veranstaltung
Studienabschluss in Rechtslehre
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
223
Katalognummer
V22137
ISBN (eBook)
9783638255615
ISBN (Buch)
9783638701334
Dateigröße
1800 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das rechtliche Umfeld eines E-Commerce-Standortes im Internet. Was müssen Unternehmen beachten, welche Gesetze sind von Interesse. Fokus auf Österreich. Weiters EU-Staaten. Ausblicke auf USA, Russländische Föderation, China und islamische Länder. Rechtliches Zusammenspiel im internationalen Internet.
Schlagworte
Aufbau, E-Commerce-Standortes, Sicht, Studienabschluss, Rechtslehre
Arbeit zitieren
Mag. (FH) Mag. Klaus Ebner (Autor:in), 2002, Der Aufbau eines E-Commerce-Standortes aus rechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22137

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Titel: Der Aufbau eines E-Commerce-Standortes aus rechtlicher Sicht



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