Vorratsgesellschaften - Begriff und Bedeutung


Hausarbeit, 2003

33 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorratsgesellschaften im Wandel

2. Gesellschaftsmäntel - Mögliche Alternative zur rechtlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft

2.1 Mäntel im Allgemeinen und „alte“ Mäntel im Speziellen
2.2 Vorratsgesellschaften
2.2.1 Begriffsbestimmung
2.2.2 Zum Erwerb einer Vorratsgesellschaft

3. Zur ursprünglichen Bedeutung der Vorratsgesellschaft
3.1 Als Vergleich: Gründung einer GmbH
3.2 Ursprüngliche Vorteile des Erwerbers beim Kauf einer Vorratsgesellschaft

4. Zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich Vorratsgesellschaften
4.1 BGH-Beschluss vom 16.03.1992
4.2 BGH-Beschluss vom 09.12.2002
4.3 BGH-Beschluss vom 07.07.2003

5. Zur veränderten Bedeutung der Vorratsgesellschaft

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Anhang

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorratsgesellschaften im Wandel

Die Verwendung von Vorratsgesellschaften ist in der Wirtschaftspraxis weit verbreitet.[1] Häufig wurde der Kauf einer Vorratsgesellschaft als Alternative zur rechtlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft empfohlen, da der Erwerber einer Vorratsgesellschaft schneller über eine handlungsfähige Kapitalgesellschaft verfügen konnte. Durch die wachsende Zahl der gegründeten Vorratsgesellschaften (insbesondere mit der Rechtsform GmbH) wurde die Beliebtheit der Vorratsgesellschaft deutlich: „In den letzten 20 Jahren hat sich die Anzahl der deutschen GmbHs von ca. 270.000 um 500.000 auf 770.000 erhöht. 95 % davon dürften als Vorratsgesellschaften gegründet worden sein“.[2]

Durch die Rechtsprechung des BGH im Dezember 2002 und Juli 2003, die sich wohl auf den florierenden Handel mit Vorratsgesellschaften auswirken wird, wurde die Vorratsgesellschaft einem Wandel unterzogen und zu einem wieder in der Fachpresse stark diskutiertem Thema.[3]

Zuerst wird die Verfasserin Mantelgesellschaften und weitere in diesem Zusammenhang stehende Begriffe erläutern. Entsprechend dem Thema dieser Hausarbeit geht die Autorin insbesondere auf die Vorratsgesellschaft und deren Erwerb ein. Anschließend werden die ursprünglichen Vorteile des Kaufes einer Vorratsgesellschaft für den Erwerber aufgezeigt. Im nächsten Abschnitt setzt sich die Verfasserin mit der BGH-Rechtsprechung zur Vorratsgesellschaft auseinander. Es werden jeweils der zu Grunde liegende Sachverhalt und der Beschluss beschrieben. Auch auf Reaktionen in der Fachpresse bezüglich der rechtlichen Veränderungen wird eingegangen, bevor die aus der Rechtsprechung resultierende, veränderte Bedeutung der Vorratsgesellschaft zusammenhängend dargestellt wird.

Abschließend wird die Verfasserin den Inhalt dieser Hausarbeit kurz zusammenfassen und einen Ausblick auf die mögliche Entwicklung der Bedeutung von Vorratsgesellschaften und auch der deutschen Rechtsformen im Allgemeinen geben.

2. Gesellschaftsmäntel - Mögliche Alternative zur rechtlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft

2.1 Mäntel im Allgemeinen und „alte“ Mäntel im Speziellen

Für die Verwirklichung einer neuen Geschäftsidee besteht neben der rechtlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft generell auch die Möglichkeit des Mantelkaufes. Als Mantel wird die lediglich durch Geschäftsanteile (bzw. Aktien) verkörperte, aber nicht einen operativen Zweck verfolgende sowie nicht aktiv am Geschäftsverkehr teilnehmende äußere Rechtsform der Gesellschaft bezeichnet.[4] Ein Mantelkauf liegt vor, wenn alle Geschäftsanteile an einer Gesellschaft erworben werden, um für einen neuen unternehmerischen Zweck das bereits vorhandene Rechtskleid zu verwenden. Die Ausstattung des Gesellschaftsmantels mit einem neuen Unternehmensge­gens­tand wird als Mantelverwendung bezeichnet.[5] Hierbei wird zwischen zwei Formen - den Vorratsgesellschaften und den „alten“ Mantelgesellschaften - unterschieden, die in diesem und im folgenden Unterpunkt beschrieben werden.[6]

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren bisherigen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, allerdings im Handelsregister als juristische Person fortbesteht, entsteht ein „alter“ Gesellschaftsmantel.[7] Diese „alten“ Mäntel werden in der Literatur aufgrund der früheren Ausübung einer Unternehmenstätigkeit auch als abgewetzt, als gebraucht oder als verschlissen bezeichnet.[8] Zu den Merkmalen einer solchen nun unternehmerisch inaktiv gewordenen Kapitalgesellschaft gehört, dass sie über kein nennenswertes Gesellschaftsvermögen mehr verfügt.[9] Da ein „alter“ Mantel aus einer bereits am Markt tätigen Gesellschaft entstanden ist, birgt ein solcher Mantelkauf durchaus Risiken für den Käufer. Das folgende Beispiel soll diese Gefahren verdeutlichen:

„Die B-Bau GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12. eingestellt und existiert nur noch als GmbH-Mantel. Der Käufer K erwirbt diesen Mantel am 01.04. des folgenden Jahres. [Im Laufe des Jahres] meldet ein ehemaliger Kunde der [B-Bau] GmbH Gewährleistungsansprüche in Höhe von 10.000 Euro an“.[10]

Diesem Beispiel entsprechend ist beim Kauf eines „alten“ Mantels dem Käufer aufgrund möglicher unbekannter, allerdings noch nicht verjährten Risiken Vorsicht geboten. Die Gläubiger der ursprünglichen Gesellschaft, aus welcher der „alte“ Mantel entstanden ist, können die Gesellschaft weiterhin - gleichgültig welchen neuen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft nun hat - für die Verbindlichkeiten aus der früheren Geschäftstätigkeit in Anspruch nehmen.[11]

2.2 Vorratsgesellschaften

2.2.1 Begriffsbestimmung

Eine Vorratsgesellschaft entsteht durch eine Mantelgründung, welche eine besondere Form der Gründung einer Kapitalgesellschaft ist. In der Literatur lassen sich für diese Gründungsform ebenfalls Begriffe wie Fassongründung oder Vorratsgründung finden.[12]

Bei der Mantelgründung, bei welcher es sich üblicherweise um keine Sachgründung, sondern um eine Bargründung handelt, soll ein auf Vorrat gegründeter Gesellschaftsmantel[13] entstehen.[14] Durch die Mantelgründung wird eine juristische Person erschaffen, über deren Verwendung erst später bei entsprechendem Bedarf entschieden werden soll.[15] Im Gegensatz zu einer normalen Gründung wird ein inhaltloses Äußeres geschaffen.[16]

Unterschieden wird zwischen der offenen und der verdeckten Mantelgründung. Allerdings ist nur die offene Mantelgründung rechtlich zulässig.[17]

Eine offene Mantelgründung liegt dann vor, wenn der Vorratscharakter erkennbar ist.[18] Bei der Benennung des Unternehmensgegenstandes erfolgt die Offenlegung des Vorratscharakters, so dass ein Verstoß gegen § 117 BGB nicht in Betracht kommt und die Gründung rechtsmäßig ist.[19] Um der Erkennbarkeit der Vorratsgesellschaft und den Gründungsvorschriften bezüglich des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zu entsprechen, wird als Unternehmensgegenstand „Verwaltung des eigenen Vermögens“ oder „Verwaltung eigener Einlagen“ angegeben.[20]

Wird aber ein fiktiver Unternehmensgegenstand angegeben, der auch in absehbarer Zeit nicht verwirklicht werden soll, handelt es sich um eine so genannte verdeckte Mantelgründung. Eine solche Gründung ist als Scheinerklärung (§ 117 BGB) unwirksam.[21]

Allerdings lässt sich die verdeckte Mantelgründung nicht immer nachweisen. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um einen rein fiktiven Unternehmensgegenstand handelt, sondern um einen solchen, bei dem die Geschäftstätigkeitsaufnahme in Zukunft nicht auszuschließen ist.[22]

Besonders charakteristisch für die Vorratsgesellschaft ist das Fehlen einer nach außen gerichteten Tätigkeit. Es bestehen beispielsweise keinerlei Bestrebungen, Beziehungen irgendeiner Art zu Lieferanten oder zu Kunden herzustellen, da dies entsprechend der Gründerabsicht erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen soll. Bis dahin ruht die Aktivität der Gesellschaft. Neben der Verwaltung des durch die Einlagen entstandenen Gesellschaftsvermögens werden lediglich Verpflichtungen wie das Aufstellen des Jahresabschlusses (§§ 242 ff. HGB) erfüllt.[23]

2.2.2 Zum Erwerb einer Vorratsgesellschaft

Aufgrund der Tatsache, dass die Vorratsgesellschaft - bei ordnungsgemäßer Handhabung - noch nicht am Markt tätig war, gilt der Erwerb einer solchen Gesellschaft im Vergleich zum Kauf eines „alten“ Mantels als gefahrloser. Der Käufer erwirbt schließlich einen „sauberen“ Mantel und vermeidet das Risiko, dass (wie beim Erwerb „alter“ Mäntel möglich) unbekannte Gläubiger Forderungen aus einer früheren Geschäftstätigkeit gegen die Gesellschaft stellen.[24]

Der Unterschied ist deutlich: Bei einer bereits operativ tätig gewesenen Gesellschaft besteht die Gefahr, dass das Stammkapital bereits zum Zeitpunkt der Stilllegung vollständig aufgebraucht ist, während das Stammkapital der Vorratsgesellschaft noch (fast) ungeschmälert zur Verfügung steht.[25] Dementsprechend wurde in der Wirtschaftspraxis auch eher auf die Vorratsgesellschaft und nur in Ausnahmefällen auf „alte“ Mäntel zurückgegriffen.[26]

Die Gründer von Vorratsgesellschaften - beispielsweise Rechtsanwaltskanzleien - haben die Vorratsgesellschaft mit dem entsprechendem Stammkapital bzw. Grundkapital, welches üblicherweise dem gesetzlich geforderten Mindeststammkapital bzw. Mindestgrundkapital entspricht (bei der GmbH: 25.000 € und bei der AG: 50.000 €), ausgestattet und in das Handelsregister eintragen lassen. Zum Zwecke der Weiterveräußerung werden von den Gründern mehre Vorratsgesellschaften errichtet. Die Gründer behalten diese bis zum Verkauf sozusagen „in der Schublade“. Dies wird als Vorratshaltung bezeichnet.[27]

Die gegründeten Vorratsgesellschaften werden von deren Vorratshaltern beispielsweise mittels der Medien Internet und Zeitungen (z.B. im Handelsblatt) zum Kauf angeboten. Als Werbebeispiel soll folgende Anzeige der Foratis AG[28] dienen.

„Starten statt Warten [-] Kaufen Sie jetzt Ihre GmbH oder AG. Sparen Sie Zeit und Mühe und sorgen Sie für schnelle Handlungsfähigkeit ohne persönliche Haftungsrisiken. In nur 24 Stunden erhalten Sie Ihre neue Gesellschaft – unvorbelastet und mit dem vollen Kapital ausgestattet. Foratis stellt gute Ideen auf eine sichere Basis“.[29]

Der Preis für eine Vorratsgesellschaft besteht grundsätzlich aus zwei Bestandteilen. Erstens muss der Käufer das Barvermögen der Vorratsgesellschaft (z.B. bei der auf Vorrat gegründeten GmbH: 25.000 €[30] ) erwerben und zweitens muss noch ein Aufschlag an die Gründer gezahlt werden. Dieser Aufschlag setzt sich aus den Gründungskosten[31] (Notarkosten, Gebühr für die Handelsregistereintragung), sonstigen Kosten (z.B. Bankgebühren) und einem Anbieterhonorar zusammen.[32]

Die Autorin hat festgestellt, dass der Preis, genauer gesagt die Höhe des Aufschlages bei verschiedenen Anbietern von Vorratsgesellschaften sich gar nicht bzw. lediglich geringfügig unterscheidet. Der Erwerber zahlt für eine Vorrats-GmbH einen Aufschlag von ca. 2.500 € bzw. für eine Vorrats-AG einen Aufschlag von ca. 5.000 €. Der Gesamtpreis liegt somit für eine Vorrats-GmbH bei ca. 27.500 € und für eine Vorrats-AG bei ca. 55.000 €.[33]

Nachdem der Käufer die Vorratsgesellschaft erworben hat, erfolgt die eigentliche Mantelverwendung, d.h. der Erwerber stattet die Gesellschaft erstmals mit einem Geschäftsbetrieb aus und nimmt die zu diesem Zweck typischen Umgründungsmaßnahmen vor. Hierzu gehören Änderungen betreffend des Unternehmensgegenstands, der Firma, der Gesellschafter und des Geschäftsführers ggf. auch die Verlegung des Sitzes.[34]

3. Zur ursprünglichen Bedeutung der Vorratsgesellschaft

Angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € unter 1.000 €[35] liegen, hingegen der für eine Vorrats-GmbH zu zahlende Aufschlag ca. 2.500 € beträgt, stellen sich nun folgende Fragen: „Wieso sollte ein Unternehmer auf eine Vorratsgesellschaft zurückgreifen, obwohl beim Kauf einer Vorratsgesellschaft gegenüber einer „normalen“ Neugründung höhere Kosten im Sinne des zuvor beschriebenen Aufschlages entstehen?“. Bzw. „Was bedeutet der Erwerb einer Vorratsgesellschaft für den Käufer?“ oder anders „Welche Vorteile bietet diese Form des Mantelkaufes?“.

Um diese eben aufgeworfenen Fragen zu beantworten und die Vorteile einer Vorratsgesellschaft zu verdeutlichen, wird die Autorin im ersten Unterpunkt die „normale“ rechtliche Gründung einer Kapitalgesellschaft am Beispiel der GmbH darstellen. Auf dieser Grundlage aufbauend werden im zweiten Unterpunkt die Vorteile des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft aufzeigt. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass es sich teilweise auch um Vorteile handelt, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht mehr bzw. verändert bestehen.

3.1 Als Vergleich: Gründung einer GmbH

Gemäß § 1 GmbHG kann eine GmbH von einer oder mehreren natürlichen aber auch juristischen Person/en errichtet werden.[36] Die Errichtung erstreckt sich über mehrere Stufen, für welche die folgende Abbildung eine Übersicht darstellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die Gründungsstufen einer GmbH

Quelle: In Anlehnung an: Blaese, Dietrich (2003), S. 160.

Zunächst verabreden die zukünftigen GmbH-Gesellschafter in einem Vorvertrag die Gründung einer GmbH. Somit entsteht die so genannte Vorgründungsgesellschaft, bei der es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt. Die beteiligten Gesellschafter haften somit für Verbindlichkeiten aus dieser Zeit unbeschränkt und persönlich als Gesamtschuldner.[37]

Die Vorgründungsgesellschaft endet mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Dieser bedarf der notariellen Form.[38] Zum Mindestinhalt des Vertrages gehören u. a. die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Betrag des Stammkapitals.[39] Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH. Diese kann unternehmerisch tätig werden und ist z.B. namens- und kontofähig.[40] Die Vor-GmbH darf zwar eine Firma führen, es muss allerdings der Name der späteren GmbH um den Zusatz „in Gründung“ ergänzt werden.[41]

[...]


[1] Vgl. Theater, Ralf / Meyer, Stefan (2003), S. 539.

[2] Meilicke, Wienand (2003), S. 857.

[3] Vgl. Herchen, Hilke (2003), S. 2211.

[4] Vgl. Schmidt, Karsten (2002), S. 67.

[5] Vgl. Lutter, Marcus / Hommelhoff, Peter (2000), S. 74.

[6] Zwar ist nur die Vorratsgesellschaft Thema dieser Hausarbeit, aber aus Vollständigkeitsgründen und aufgrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung, welche beide Mantelformen nun ebenfalls gemeinsam betrachtet, wird die Verfasserin auch einige Aussagen zur Verwendung „alter“ Gesellschaftsmäntel treffen.

[7] Vgl. Schulz, Martin (2003), S. 332.

[8] Vgl. Peus, Egon (2003), S. 611.

[9] Vgl. Mayer, Ulrich (2000), S. 176.

[10] Blaese, Dietrich (2003), S. 168.

[11] Vgl. Ebenda, S. 167.

[12] Vgl. Rittner, Fritz / Schmidt-Leithoff, Christian (1997), S. 158.

[13] An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in der Literatur nicht einheitlich mit den Begriffen Mantelgesellschaft, Vorratsgesellschaft und „alter“ Mantel umgegangen wird. Einige Autoren bezeichnen - entgegen der hier genannten Begriffsbestimmung - nur „alte“ Mäntel als Mantelgesellschaft und sehen die Vorratsgesellschaft als separate Erscheinungsform (Vgl. Theater, Ralf (2003), S. 2112 ff.). Um aber eine Einheitlichkeit in dieser Arbeit zu gewährleisten, schließt sich die Verfasserin der Autoren an (z.B. Mayer, Ulrich (2000), S. 175 ff.), die Mantelgesellschaften als Oberbegriff für Vorratsgesellschaften und „alte“ Gesellschaftsmäntel sehen.

[14] Vgl. Klunzinger, Eugen (1999), S. 246.

[15] Vgl. Rittner, Fritz / Schmidt-Leithoff, Christian (1997), S. 158.

[16] Vgl. Kantak, Ralf (1989), S, 33.

[17] Vgl. Schmidt, Karsten (2002), S. 69 f.

[18] Vgl. Kantak, Ralf, S. 67.

[19] Vgl. Schmidt, Karsten (2002), S. 70.

[20] Vgl. Rittner, Fritz / Schmidt-Leithoff, Christian (1997), S. 158.

[21] Vgl. Lutter, Marcus / Hommelhoff, Peter (2000), S. 74.

[22] Vgl. Rittner, Fritz / Schmidt-Leithoff, Christian (1997), S. 158.

[23] Vgl. Kantak, Ralf (1989), S. 7 f.

[24] Vgl. Peus, Egon (2003), S. 611.

[25] Vgl. Gronstedt, Sebastian (2003 b), S. 2082.

[26] Vgl. Schumacher, Thorsten / von Bredow, Felix (2003), S. 1032.

[27] Vgl. Blaese, Dietrich (2003), S. 167.

[28] Bei dem deutschem Prozesskostenfinanzierer Foris AG war der Verkauf von Vorratsgesellschaften, welcher bei der Foratis AG angesiedelt ist, mit 41,5 Million DM Umsatz im Jahr 2001 stärkster Umsatzträger. (Vgl. Dostert, Elisabeth (2003), S. 22.).

[29] Foratis AG (2003 a), Abschnitt „Starten statt Warten“ (Internetquelle).

[30] Das Barvermögen kann allerdings auch geringfügig durch die Gründungskosten geschmälert sein.

[31] Die Gründungskosten sind nur dann im Aufschlag enthalten, wenn diese Kosten nicht zulasten der Vorratsgesellschaft gingen und das Barvermögen schmälerten, sondern von den Gründern getragen wurden.

[32] Vgl. Theater, Ralf / Meyer, Stefan (2003), S. 541.

[33] Zur Verdeutlichung hat die Autorin für den interessierten Leser im Anhang dieser Hausarbeit eine Tabelle beigefügt, welche für eine kleine, zufällige Anbieterauswahl die Preise für Vorratsgesellschaften abbildet.

[34] Vgl. Gronstedt, Sebastian (2003 b), S. 2082.

[35] Vgl. Blaese, Dietrich (2003), S. 159.

[36] Vgl. Ebenda, S.149.

[37] Vgl. Heidinger, Andreas (2003), S. 189 f.

[38] Vgl. § 2 GmbHG.

[39] Vgl. § 3 GmbHG.

[40] Vgl. Heidinger, Andreas (2003), S. 190.

[41] Vgl. Waldner, Walfram / Wölfel, Erich (2000), S. 65.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Vorratsgesellschaften - Begriff und Bedeutung
Hochschule
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin  (Berufsakademie, Fachrichtung Industrie)
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
33
Katalognummer
V22241
ISBN (eBook)
9783638256384
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vorratsgesellschaften, Begriff, Bedeutung
Arbeit zitieren
Cathleen Schulze (Autor:in), 2003, Vorratsgesellschaften - Begriff und Bedeutung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22241

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