Der Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solche bei der Errichtung der Stiftung
auftritt und auf deren Willen sie beruht. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige
Person sein. Das heißt neben den natürlichen Personen kommen auch juristische Personen
sowie teilrechtsfähige Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften in Betracht 1.
Der Stifter ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich. Die Stiftungsurkunde ist in die
Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen2. Der Stifter hat folgende Rechte, die ihm
vorbehalten sind: das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung3 und das Recht zum
Widerruf der Privatstiftung, unter der Voraussetzungen, dass dies in der Stiftungsurkunde
festgeschrieben wird. Die Rechte des Stifters sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem
Tod4.
Ist der Stifter eine natürliche Person mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich, so ist er gemäß § 1 Abs 2 EStG in Österreich unbeschränkt
einkommenssteuerpflichtig. Handelt es sich beim Stifter um eine Körperschaft, so unterliegt
sie nach § 1 Abs 2 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht, wenn sie in
Österreich ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Die Zuwendungen des Stifters an die liechtensteinische Stiftung können sowohl aus dem
Privatvermögen wie auch aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Bei Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen des Stifters ist weiters zu unterscheiden zwischen betrieblich oder nicht
betrieblich veranlasster Vermögensübertragung. Bei Kauf, Tausch, Miete oder
Darlehensgewährung liegt indes keine Zuwendung vor5.
1 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 170.
2 Vgl. § 12 Abs. 2 Z. 1 PSG.
3 Vgl. § 33 PSG.
4 Vgl. § 34 PSG.
5 Vgl. Stiftungsrichtlinien, Rz. 178.
Inhaltsverzeichnis
1. DER STIFTER
1.1. Der österreichische Stifter
1.1.1. Zuwendungen von Betriebsvermögen
1.1.2. Zuwendungen von Privatvermögen
1.2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
2. DIE LIECHTENSTEINISCHE STIFTUNG
2.1. Die liechtensteinische Stiftung nach liechtensteinischem Recht
2.2. Die liechtensteinische Stiftung nach nationalem Recht
2.3. Das Abkommensrecht
3. DER ÖSTERREICHISCHE BEGÜNSTIGTE
3.1. Der Begünstigte
3.2. Der Letztbegünstigte
3.3. Zuwendungen der Privatstiftung
3.3.1. Ertragssteuerliche Erfassung der Zuwendungen bei natürlichen Personen
3.3.1.1. Kapitaleinkünfte bzw. sonstige Einkünfte
3.3.1.2. Betriebliche Einkünfte
3.3.2. Erfassung der Zuwendungen bei Körperschaften
3.3.2.1. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
3.3.2.2. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
3.4. Erbschafts- und Schenkungssteuer
4. AUFLÖSUNG DER LIECHTENSTEINISCHEN STIFTUNG
4.1. Allgemeines
4.2. Schenkungssteuer
4.3. Ertragssteuern bei der liechtensteinischen Stiftung
4.4. Ertragssteuern beim Zuwendungsempfänger
Zielsetzung und Themen
Diese Arbeit untersucht die steuerlichen Implikationen der Errichtung, des Bestehens und der Auflösung einer liechtensteinischen Privatstiftung aus österreichischer Perspektive. Dabei liegt der Fokus auf der steuerlichen Behandlung des Stifters, des Begünstigten sowie der Stiftung selbst im Kontext des österreichischen Steuerrechts und des Doppelbesteuerungsabkommens.
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus Privat- und Betriebsvermögen durch den Stifter.
- Die Rechtsstellung und Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung im österreichischen nationalen Recht.
- Einkommensteuerliche Erfassung von Stiftungsausschüttungen bei natürlichen Personen und Körperschaften.
- Auswirkungen der Stiftungsauflösung auf die Steuerpflicht der Beteiligten.
- Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein.
Auszug aus dem Buch
1.1. Der österreichische Stifter
Der Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solche bei der Errichtung der Stiftung auftritt und auf deren Willen sie beruht. Stifter kann jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Das heißt neben den natürlichen Personen kommen auch juristische Personen sowie teilrechtsfähige Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften in Betracht.
Der Stifter ist aus der Stiftungsurkunde ersichtlich. Die Stiftungsurkunde ist in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen. Der Stifter hat folgende Rechte, die ihm vorbehalten sind: das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung und das Recht zum Widerruf der Privatstiftung, unter der Voraussetzungen, dass dies in der Stiftungsurkunde festgeschrieben wird. Die Rechte des Stifters sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod.
Ist der Stifter eine natürliche Person mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so ist er gemäß § 1 Abs 2 EStG in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Handelt es sich beim Stifter um eine Körperschaft, so unterliegt sie nach § 1 Abs 2 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht, wenn sie in Österreich ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Die Zuwendungen des Stifters an die liechtensteinische Stiftung können sowohl aus dem Privatvermögen wie auch aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Stifters ist weiters zu unterscheiden zwischen betrieblich oder nicht betrieblich veranlasster Vermögensübertragung. Bei Kauf, Tausch, Miete oder Darlehensgewährung liegt indes keine Zuwendung vor.
Zusammenfassung der Kapitel
1. DER STIFTER: Analyse der Rolle des Stifters bei der Errichtung einer Privatstiftung, seiner Rechte sowie der einkommen- und körperschaftssteuerlichen Konsequenzen bei Vermögenszuwendungen.
2. DIE LIECHTENSTEINISCHE STIFTUNG: Erläuterung der rechtlichen Grundlagen liechtensteinischer Stiftungen, ihrer beschränkten Steuerpflicht in Österreich sowie der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
3. DER ÖSTERREICHISCHE BEGÜNSTIGTE: Untersuchung der steuerlichen Behandlung von Stiftungszuwendungen bei Begünstigten, unterschieden nach natürlichen Personen und Körperschaften, sowie der Schenkungssteuerpflicht.
4. AUFLÖSUNG DER LIECHTENSTEINISCHEN STIFTUNG: Darstellung der steuerlichen Konsequenzen im Falle einer Auflösung, insbesondere hinsichtlich der Ertragssteuern und der Behandlung des zurückfließenden Vermögens beim Zuwendungsempfänger.
Schlüsselwörter
Privatstiftung, Liechtenstein, Stifter, Begünstigter, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, Vermögensübertragung, Wegzugsbesteuerung, Zuwendungen, Stiftungsurkunde, Stiftungsrat, Kapitalertragssteuer.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die österreichischen steuerlichen Rahmenbedingungen für liechtensteinische Stiftungen, insbesondere im Hinblick auf den Stifter, die Stiftung selbst und die Begünstigten.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Arbeit fokussiert sich auf Ertragssteuern, Schenkungs- und Erbschaftssteuern sowie die Bedeutung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist die systematische steuerrechtliche Einordnung von Transaktionen zwischen einer liechtensteinischen Stiftung und in Österreich ansässigen Akteuren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Steuergesetze, Richtlinien, Fachliteratur und der Rechtsprechung zum Stiftungs- und Steuerrecht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die steuerliche Behandlung des Stifters, die rechtliche und steuerliche Stellung der Stiftung, die Besteuerung der Begünstigten sowie die Folgen bei Stiftungsauflösung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Privatstiftung, Liechtenstein, österreichisches Steuerrecht, Zuwendungen und Doppelbesteuerungsabkommen.
Wie werden Zuwendungen an Begünstigte steuerlich erfasst, wenn sie aus der betrieblichen Sphäre stammen?
Stammen die Zuwendungen aus der betrieblichen Sphäre, unterliegen sie im Veranlagungsweg dem normalen Einkommensteuertarif.
Wann tritt bei der Auflösung einer liechtensteinischen Stiftung keine Schenkungssteuerpflicht ein?
Eine Schenkungssteuerpflicht kann vermieden werden, wenn der Empfänger des rückübertragenen Vermögens bereits zuvor eine Begünstigtenstellung hatte, da es sich hierbei als Schenkung an sich selbst darstellt.
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- Elisabeth Schauer (Author), 2003, Die liechtensteinische Stiftung aus Sicht von in Österreich ansässigen Stifter und Begünstigten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22656