Diese Arbeit soll einen Blick auf die historische Entstehung insbesondere der Leiharbeit/Zeitarbeit in Deutschland und im Vergleich dazu in Europa werfen. Ich werde mich also mit der Frage beschäftigen, wie die Entstehung von sich ging und ob sich Unterschiede zwischen einzelnen europäischen Ländern herausgebildet haben. Die Entwicklung der Leiharbeitarbeit hat in den unterschiedlichen Ländern Europas ebenso unterschiedliche Hintergründe und Ursachen. Auf diese detailliert einzugehen, wäre Stoff genug für eine gesonderte Bearbeitung. Darum verzichte darauf und gehe lediglich in den entsprechenden Kapiteln kurz darauf ein. Schwerpunkt der geschichtlichen Betrachtungen soll insbesondere der Blick auf die Entwicklung der rechtlichen Grundlagen sein, denn die Entwicklung der Leiharbeit/Zeitarbeit wurde überwiegend durch die jeweiligen Gesetzeslagen beeinflusst, bzw. wurde durch diese maßgeblich bestimmt. Denn gesetzliche Neuerungen waren es in der Regel (europaweit), die die Entwicklung der Leiharbeit/Zeitarbeit positiv aber auch negativ beeinflussten.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
I. Begrifflichkeiten
II. Die Entwicklung in Deutschland
III. Die Entwicklung in Europa
IV. Abschließend vergleichende Betrachtungen
LITERATURVERZEICHNIS
Einleitung
Diese Arbeit soll einen Blick auf die historische Entstehung insbesondere der Leiharbeit/Zeitarbeit in Deutschland und im Vergleich dazu in Europa werfen. Ich werde mich also mit der Frage beschäftigen, wie die Entstehung von sich ging und ob sich Unterschiede zwischen einzelnen europäischen Ländern herausgebildet haben. Die Entwicklung der Leiharbeitarbeit hat in den unterschiedlichen Ländern Europas ebenso unterschiedliche Hintergründe und Ursachen. Auf diese detailliert einzugehen, wäre Stoff genug für eine gesonderte Bearbeitung. Darum verzichte darauf und gehe lediglich in den entsprechenden Kapiteln kurz darauf ein. Schwerpunkt der geschichtlichen Betrachtungen soll insbesondere der Blick auf die Entwicklung der rechtlichen Grundlagen sein, denn die Entwicklung der Leiharbeit/Zeitarbeit wurde überwiegend durch die jeweiligen Gesetzeslagen beeinflusst, bzw. wurde durch diese maßgeblich bestimmt. Denn gesetzliche Neuerungen waren es in der Regel (europaweit), die die Entwicklung der Leiharbeit/Zeitarbeit positiv aber auch negativ beeinflussten.
I. Begrifflichkeiten
Bevor ich mich mit der Entstehungsgeschichte der Zeitarbeit beschäftige, möchte ich an dieser Stelle mein Augenmerk auf die Verwendung der Begrifflichkeiten zu diesem Thema wenden, sowie diese kurz definieren. Zuerst ist auf das Verwechslungsproblem hinzuweisen. Oftmals wird “Zeitarbeit” mit “Teilzeitarbeit” verwechselt. Dabei handelt es sich jedoch um zwei grundverschiedene Mittel zur Flexibilisierung der Arbeitszeit. “Zeitarbeit” ist ein Instrument, um etwaige Zeitarbeitsengpässe in einem Unternehmen (z.B. zeitlich begrenzt anfallender Engpass im Bereich Personal durch Krankheit von Festangestellten) über externe “Anbieter” auszugleichen. “Teilzeitarbeit” hingegen ist ein Mittel, welches Unternehmungen anwenden, um so z.B. Zeitarbeitsüberschüsse (z.B. durch fehlende Aufträge) intern zu regulieren. “Teilzeitarbeit” wird aber auch heutzutage in vielen Bereichen ganz regulär eingesetzt, um bewusst Personalkosten einzusparen, da sich der Arbeitgeber oftmals (je nach Höhe der Entlohnung) dabei die Sozialabgaben ersparen kann und somit vorrangig zwei Teilzeitarbeitnehmer statt eines Vollzeitarbeitnehmers anstellt.
Auch ist es wichtig, die “Zeitarbeit” von den “befristeten Arbeitsverhältnissen” abzugrenzen. In einem Zeitarbeitsverhältnis geht der Arbeitnehmer ein (meist) unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Leiharbeitsfirma (dem späteren “Verleiher”) ein. Diese trägt dann alle Rechte und Pflichten gegenüber dem “Leiharbeitnehmer”. Der “Entleiher” geht dann dabei ein Vertragsverhältnis mit der “Verleihfirma”, jedoch (meist) nicht direkt mit dem Leiharbeiter ein. Bei einem “befristeten Arbeitsverhältnis” hingegen, geht der Arbeitnehmer sehr wohl ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ein, lediglich auf einen bestimmten von beiden Seiten festgelegten Zeitraum.
Darüber hinaus besteht in der Wissenschaft wie in der Praxis ein Streit über die Verwendung der richtigen Begrifflichkeiten. Der Begriff “Zeitarbeit” findet dabei im internationalen Gebrauch seine meiste Verwendung und wird in Deutschland meist von den Zeitarbeitsfirmen im Zusammenhang mit der kurzzeitigen “Verleihe” von Arbeitnehmern verwandt. Bei einer längerfristigen “Verleihe” hingegen wird von den Firmen eher der Begriff “Leiharbeit” benutzt. Wissenschaftliche Autoren wie z.B. Debus oder Sandmann und Marschall hingegen lehnen die Benutzung des Zeitarbeitbegriffs aus zweierlei Gründen ab. Einmal, so Debus, trifft das Gesetz keinen Unterschied zwischen Zeitarbeit und Leiharbeit, sondern betitelt es in dem entsprechenden Gesetz mit “Arbeitnehmerüberlassung”.
Einen anderen Grund führen Sandmann und Marschall an, das ist der Grund der Verwechslungsgefahr mit dem Begriff “Teilzeitarbeit”. Auch der Begriff “Leiharbeit” wird von diversen Autoren (z.B. Debus, Kittner, Becker) verworfen. Debus und Kittner sehen diesen Begriff als zu ungenau an, denn (und da beziehen Sie sich auf die Paragraphen 598 bis 606 des BGB) der Begriff der “Leihe” ist nach dem Gesetz als eine “kostenlose Zurverfügungstellung” definiert, steht also damit im Widerspruch zur gewerblich betriebenen Arbeitnehmerentleihe. Kittner sieht in dem Begriff “Mietarbeitnehmer” zumindest juristisch keine Bedenken. Ethische und moralische Bedenken hingegen sieht Becker in der Verwendung beider Begriffe (Leiharbeitnehmer und Mietarbeitnehmer) vor dem Hintergrund des Artikel 1 des GG. Er befürchtet dabei eine Verletzung der Menschenwürde durch “... die Assoziation an die römisch- rechtliche Sklavenmiete.” (Becker 1974) ausgehend von diesen Begriffen.
Nehmen wir jedoch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Hand, so finden wir dort den Begriff der “gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung”. Es wird also weder von Leiharbeit noch von Zeitarbeit gesprochen. In den Ausführungen des AÜG hingegen wird dann doch im Zusammenhang mit der Beschreibung der Akteure der “Leih- Begriff” verwandt. Es ist dabei die Rede von “Verleiher”, “Entleiher”, “Leiharbeitnehmer” und “Leiharbeitsverhältnis”. Der Begriff der (gewerbliche) “Leihe” finden also trotz Widerspruch zum BGB rechtlich seine Verwendung (im AÜG). Dieser dort getroffenen Entscheidung möchte ich mich anschließen, zumal sie die in meinen Augen treffenste Bezeichnung für diesen Sachverhalt darstellt. Denn Wortklauberei hin oder her, bezeichnend für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist die zeitlich befristete Entleihe von Arbeitskräften seitens der Leiharbeitsfirma an ein anderes Unternehmen.
Interessant für diese Arbeit ist an dieser Stelle, der Blick auf die Definition des Begriffs Leiharbeit, die der ehemalige Rat der Europäischen Gemeinschaft dazu verfasst hat. Demnach handelt es sich dabei um... “... eine regelmäßige Tätigkeit, zu deren Ausführung ein Verleihunternehmen mit arbeitssuchenden Arbeitnehmern einen Leiharbeitsvertrag schließt, mit dem Ziel, diese Arbeitnehmer zeitweilig einem Entleihunternehmen zu überlassen, das für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist und dem er seine Weisungsbefugnis über die diesem Unternehmen überlassenen Arbeitnehmer ganz oder teilweise überträgt.” (Kommission der EG 1984).
In Abgrenzung dazu hier die Definition des befristeten Arbeitsvertrags, ebenfalls von der Kommission der EG 1984 verfasst. Demnach wurde dieser bezeichnet als... “... Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem ein Arbeitgeber ein unmittelbares Rechtsverhältnis mit einem Arbeitnehmer für eine zeitliche begrenzte Dauer begründet und bei dem sich die Beendigung des Vertrages nach objektiven Bedingungen richtet, z.B. Erreichen eines bestimmten Zeitpunktes, Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses.”
II. Die Entwicklung in Deutschland
Wenn ich in den folgenden zwei Kapiteln von der Entwicklung der Leiharbeit spreche, so ist vorab anzumerken, dass die Entwicklung sich meist an rechtlichen “Entwicklungen” orientiert. Ich werde also schwerpunktmäßig mich mit den gesetzlichen Verordnungen und Regelungen und deren Entwicklung bis heute auseinandersetzen. Mein Hauptaugenmerk soll dabei bei der deutschen Historie der Entwicklung der Leiharbeit liegen.
Der Anfang der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in der heutigen Form, ist nach dem Ende des zweiten Weltkrieges zu suchen. Erste Formen von “Leiharbeitsunternehmen” gab es jedoch schon zu Zeiten der Weimarer Republik. Das Arbeitsnachweisgesetz (ANG) aus dem Jahre 1922 schob dem aber einen Riegel vor. Auf der Suche nach einer rein staatlichen Arbeitsmarktregulierung, konstatierte das ANG dem Staat ein Arbeitsvermittlungsmonopol durch ein dreiteiliges System von öffentlichem Arbeitsnachweis, den Landesämtern für Arbeitsvermittlung und dem Reichsamt für Arbeitsvermittlung (vgl. Debus 1982). Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von 1927 galt als ein großer Gewinn der Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik. Auf die Leiharbeit hingegen hatte dieses Gesetz keine Auswirkungen. Die wenigen gewerblichen Vermittlungs- und Verleihunternehmen, die es bis zu diesem Zeitpunkt noch gab, wurden Anfang 1931 noch weiter in ihrer Arbeit eingeschränkt. Denn mit dem veränderten § 48 Abs. 5 ANG war nun lediglich nur noch ein langfristiger Verleih von Arbeitnehmern möglich. Dieser Paragraph wurde unverändert als § 54 Abs. 3 in das AVAVG übernommen (vgl. Debus 1982). Eine aus Sicht der Leiharbeitnehmer positive Veränderung dieses Paragraphen kam mit dem Aufkommen der Weltwirtschaftskrise in der zweiten Hälfte des Jahres 1931 durch eine entsprechende Notverordnung. Seitdem war es den Leiharbeitsunternehmen auferlegt, alle regulären Arbeitgeberpflichten gegenüber den Leiharbeitnehmer zu übernehmen. Doch das vorzeitige Ende der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung kam einher mit der Machtübernahme des Nazi- Regimes und der Aussprache eines generellen Verbots dieser “Aktivitäten“. Zum Zwecke einer optimierten Rüstungspolitik und - wirtschaft, wurden alle Bereiche der beruflichen Vermittlung und Beratung zentralistisch in die Zuständigkeit einer staatlichen Institution überführt. Dies geschah durch das Gesetz über die Regelung des Arbeitseinsatzes von 1934 und durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung aus dem Jahre 1935. Die seitdem für diese Angelegenheiten alleinzuständige staatliche Behörde war die Reichsanstalt für die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung.
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