Die Grundlage des heutigen Luftverkehrsrechts den
Europäischen Gemeinschaften ist das am 23. Juli 1992 vom Rat
der Europäischen Gemeinschaften erlassene und am 1. Januar
1993 in Kraft getretene dritte Liberalisierungspaket des Luftrechts
der Europäischen Gemeinschaften, bestehend aus den EGVerordnungen
2407/921, 2408/922, 2409/923, 2410/924, 2411/925.
Dieses Paket war die letzte Stufe der Liberalisierung des
Luftrechts der Europäischen Gemeinschaften und baute in
seinen Regelungen auf die vorhergegangenen
Liberalisierungspakete aus den Jahren 1987 (Dezember) und
1990 (Juni) auf, die ihrerseits das Ziel der Liberalisierung noch
nicht erreichten.
Durch das dritte Liberalisierungspaket indes ist die
Liberalisierung planmäßig zum 1.1.1993 weitgehend
abgeschlossen worden6. Die zentrale Rolle hierbei nehmen die
Verordnungen 2407-2409/92 ein. Hier werden die
Betriebsgenehmigung, der Marktzugang und die Tarifgestaltung
geregelt.
Nach diesen Vorschriften bedarf eine Luftverkehrsgesellschaft
zur Durchführung von Flugdiensten innerhalb der Gemeinschaft
zunächst einer Betriebsgenehmigung, die zur gewerblichen
Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht im
gewerblichen Luftverkehr berechtigt, gem. Art. 2 lit. c) VO
2407/92. [...]
1 ABl. (EG) L 240/1-7 vom 24.08.1992, Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen
2 ABl. (EG) L 240/8-14 vom 24.08.1992, Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs
3 ABl. (EG) L 240/15-17 vom 24.08.1992, Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten
4 ABl. (EG) L 240/18 vom 24.08.1992, Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87
über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf
Luftfahrtunternehmen
5 ABl. (EG) L 240/19-20 vom 24.08.1992, Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 zur
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen
von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im
Luftverkehr
6 Schwenk, Handbuch, S. 514; Wittmann, S. 87; Basedow in: Festschrift
Helmrich, S. 772; Jung, ZLW 1998, 308, 313-314, 1.2.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Das Dritte Liberalisierungspaket
1. VO 2407/92 – Berufszugang (über Betriebsgenehmigung)
a. Eigentümerklausel, Art. 4 Abs. 2 VO 2407/92
b. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Art. 5 VO 2407/92
c. Zuverlässigkeit des Luftfahrtunternehmers, Art. 6 VO 2407/92
d. Luftverkehrsbetreiberzeugnis, Art. 9 VO 2407/92
e. Versicherungspflicht, Art. 7 VO 2407/92
f. Internationale Regelungen / Vergleich
2. VO 2408/92 – Marktzugang
a. Grundsatz des freien Marktzugangs
b. Beschränkungen des Marktzugangs
c. Unterschiede zu internationalen bilateralen Verträgen
3. VO 2409/92 – Tarife und Frachtraten
a. Die Regelung der Gemeinschaft
b. Tarife in bilateralen Verträgen
III. Sonstige Regelungen
1. VO 95/93 – Zuweisung von Zeitnischen (Slots)
2. RiLi 96/67 – Bodenabfertigungsdienste
IV: Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das dritte Liberalisierungspaket des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaften vom Juli 1992 und dessen Auswirkungen auf die Marktstruktur. Ziel ist es, die Effektivität der regulatorischen Maßnahmen zur Etablierung eines freien europäischen Luftverkehrsmarktes darzustellen und die Vorreiterrolle der Gemeinschaft gegenüber bilateralen Verträgen zu bewerten.
- Berufszugang und Anforderungen an Luftfahrtunternehmen (VO 2407/92)
- Freier Marktzugang und Streckenrechte innerhalb der Gemeinschaft (VO 2408/92)
- Liberalisierung der Tarifgestaltung und Frachtraten (VO 2409/92)
- Regulierung von Flughafeninfrastruktur und Bodenabfertigungsdiensten
- Vergleich europäischer Regelungen mit internationalen bilateralen Abkommen
Auszug aus dem Buch
a. Eigentümerklausel, Art. 4 Abs. 2 VO 2407/92
Eine Betriebsgenehmigung wird nur einem Unternehmen erteilt, welches gem. Art. 4 Abs. 2 S. 1 im Eigentum und gem. Art. 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) unter der tatsächlichen Kontrolle eines Mitgliedstaates oder seiner Staatsangehörigen steht. Über die Regelung des Art. 4 Abs. 4 gilt das auch für solche Gesellschaften, die eine Mehrheitsbeteiligung an einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft halten (Muttergesellschaften).
Diese Regelung bedeutet, dass ein Unternehmen seine Stellung als EG-Luftfahrtunternehmen auch verlieren kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; d.h. bei Verlust des Eigentums oder der tatsächlichen Kontrolle an ein Drittland bzw. seine Staatsangehörigen.
Die Eigentümerklausel führt also zum einen dazu, dass den Unternehmen Finanzierungsmöglichkeiten aus den Drittländern abgeschnitten werden können; zum anderen wird die Niederlassungsmöglichkeit für die Staatsangehörigen von Drittstaaten ausgeschlossen: Diese können weder ein solches Unternehmen gründen noch erwerben.
Jedoch besteht bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zum einen eine Möglichkeit der Beteiligung aus den Drittstaaten bis zu 49% der Unternehmensanteile, wodurch nicht unerhebliche Finanzierungspotentiale eröffnet werden; zum anderen stellt die Ungleichbehandlung von Drittstaaten und deren Staatsangehörigen auch kein Widerspruch oder eine Verletzung des Art. 43 EG dar, da es sich hier um eine vom Vertrag gewollte Ungleichbehandlung handelt: Art. 43 Abs. 1 EG und die darin enthaltene Niederlassungsfreiheit gilt nur für Angehörige von EG-Mitgliedstaaten.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Darstellung der historischen Entwicklung des Luftverkehrsrechts bis zum dritten Liberalisierungspaket von 1992, welches den Binnenmarkt im Luftverkehr zum 1.1.1993 weitgehend abschloss.
II. Das Dritte Liberalisierungspaket: Detaillierte Untersuchung der drei zentralen Verordnungen bezüglich Berufszugang, Marktzugang sowie Tarifgestaltung und deren Auswirkungen.
III. Sonstige Regelungen: Analyse ergänzender Maßnahmen wie der Zuweisung von Slots und Bodenabfertigungsdiensten zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs.
IV: Ergebnis: Fazit zur erfolgreichen Etablierung eines weitgehend liberalen Luftverkehrssystems in Europa und Ausblick auf zukünftige Harmonisierungsschritte.
Schlüsselwörter
Luftverkehrsrecht, Europäische Gemeinschaft, Liberalisierungspaket, Betriebsgenehmigung, Marktzugang, Luftfahrtunternehmen, Drittstaaten, Eigentümerklausel, Wettbewerb, Bodenabfertigungsdienste, Slotzuweisung, Binnenmarkt, Luftverkehrsabkommen, Tarife, Fluglinien.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen und die Umsetzung der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrsmarktes durch das dritte Liberalisierungspaket der EU.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf den Anforderungen an die Betriebsgenehmigung, den Regeln zum Marktzugang, der Tarifgestaltung sowie begleitenden Wettbewerbsregeln für Flughäfen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Analyse, wie durch EU-Verordnungen ein liberaler Binnenmarkt für den Luftverkehr geschaffen wurde und wie sich dieser von internationalen bilateralen Verträgen abhebt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der einschlägigen EU-Verordnungen (VO 2407/92 bis 2409/92) und einem Vergleich mit nationalen sowie bilateralen Regelungen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Auslegung der drei Liberalisierungsverordnungen sowie die Untersuchung ergänzender Richtlinien zu Slots und Bodenabfertigung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wesentlichen Begriffe umfassen Luftverkehrsrecht, Liberalisierung, Betriebsgenehmigung, Marktzugang und Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Wie unterscheidet sich der EU-Marktzugang von den bilateralen Verträgen?
Während die Gemeinschaft einen liberalen Marktzugang für alle zertifizierten Unternehmen vorsieht, sind bilaterale Abkommen oft auf eine begrenzte Zahl von Unternehmen pro Strecke beschränkt.
Welche Rolle spielen Drittstaaten bei der Eigentümerklausel?
Die Eigentümerklausel stellt sicher, dass nur Unternehmen unter der Kontrolle von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen vollumfänglich von der EU-Niederlassungsfreiheit profitieren können.
- Arbeit zitieren
- Roman Pusep (Autor:in), 2004, Das System des europäischen Luftverkehrs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22731