Ist gleicher als gleich gleicherer? Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften 1988-2004. Vorläufiger Kommentar aus bürgerrechtlicher Perspektive


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2004

15 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Dunkelfeld/er

Verfahrensgerechtigkeit

Chronique scandaleuse

Zwischenrufe

Gleicherer

Staatsknete

Anmerkungen

Dunkelfeld/er

Nachdem der Sonderermittler der Bundesregierung im Frühjahr 2001 den Bericht über seine Nachforschungen zu Vorgängen, die später unter den Stichworten „Operation Löschtaste“ und „Bundeslöschtage“ publiziert werden sollten, vorlegte, wurde er zum Schluss eines ausführlichen Interviews gefragt, ob sein Bericht veröffentlicht würde. Dr.iur. Burkard Hirsch antwortete:

„Nein, ich habe den Bericht Staatssekretär Steinmeier erstattet und habe dem Untersuchungsausschuss [des Bundestages] eine Fassung zur Verfügung gestellt, die von einer Reihe personeller Details bereinigt wurde [...]. Eine öffentliche Erörterung der Tatbestände ist angesichts des [damals zunächst nur gegen den ehemaligen Ministerialdirektor und Leiter der Zentralabteilung für Inneres und Recht im Bundeskanzleramt, Dr.iur. Hans-Achim Roll] anhängigen Disziplinarverfahrens nicht möglich.“[1]

Daran hat sich bis heute (Mitte März 2004) nichts Wesentliches geändert: Nach wie vor sind, von einzelnen Ausnahmen abgesehen– konkret: Zunächst Informationsprivilegierung von Redakteuren der Hamburger Wochenzeitung DIE ZEIT seit April 2001 und später von Redakteuren der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) seit Juni 2003 -, alle wesentlichen Dokumente bis heute unveröffentlicht.

Auf diesen Mangel hatte zuletzt Wilhelm Hennis, emeritierter Professor für Politikwissenschaft an der Universität Freiburg im Breisgau, der sich bereits im Frühjahr 2001 in der Hamburger Wochenzeitung DIE ZEIT für vollständige Sachverhaltsaufklärung der Vorgänge um die ´alte´ Bundesregierung Kohl-Kinkel nach ihrer Abwahl am 27. September 1998 engagierte[2], in einem Brief an die FAZ-Herausgeber aufmerksam gemacht:

„Wie in Ihrer Zeitung mehrfach berichtet, wendet sich das Bundeskanzleramt gegen die von der Bonner Staatsanwaltschaft beabsichtige Einstellung [des Ermittlungsverfahrens]. Offenbar ist [FAZ-Redakteur Rainer] Blasius die Stellungnahme des Kanzleramts zugespielt worden. Es würde die Wahrheitsfindung erleichtern und ein Akt der Fairneß gegenüber dem von Blasius rüde angegriffenen Dr. Burkard Hirsch sein, wenn das Kanzleramt seine Stellungnahme jetzt der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich machen würde. Die Zweifel an der ´rechtstaatlichen Entschlossenheit´ (Blasius) der Bonner Staatsanwaltschaft könnten nur so ausgeräumt werden.“[3]

Wenn das so war wie es war – dann wird was wahr war herauszufinden künftigen Historiker(generatione)n vorbehalten sein; dann werden diese den Gesamtkomplex dessen zu bearbeiten, aufzuklären und zu bewerten haben, was im Zeitraum von Mittwoch, 30. September 1998 als erstem sogenanntem Bundeslöschtag[4] nach der Bundestagswahl am Sonntag, 27.9. 1998, bis zum Freitag, dem 13. Februar 2004 als Bestätigung der Einstellungsverfügung der von einem Leitenden Oberstaatsanwalt geführten Bonner Staatsanwaltschaft vom 2.10.2003 durch die Kölner Generalstaatsanwaltschaft wirklich (ab-) lief.

Verfahrensgerechtigkeit

Hier geht es mir dementsprechend auch nicht um eine umfassende Abhandlung, die sich auch auf Einzelheiten wie beispielsweise die Form/en von Datenvernichtung/en auf kanzleramtlichen Festplatten der unterm Betriebssystem Windows 98 laufenden WORD-Dateien einzulassen hätte, sondern „nur“ um einen - freilich bürgerrechtlich wesentlichen - Aspekt: Den der Verfahrensgerechtigkeit aus Ausdruck des Gleichbehandlungs(grund)satzes. Dieser hat auch für jede Bundesregierung und ihr leitendes Verwaltungspersonal zu gelten und meint einen Leitaspekt von Gerechtigkeit: ´den geltenden Rechtsnormen entsprechendes Handeln und Urteilen, Rechtsprechung, mit der Rechtspflege beauftragte Institution´ und soll insofern ´gerecht´ sein als es sich auf ´den geltenden Rechtsnormen entsprechend[es], rechtlich[es], rechtmäßiges´ Handeln[5] bezieht.

Insofern interessiert hier auch nicht, was der ehemalige Bundeskanzler Dr. phil. Helmut Kohl (CDU-MdB) zunächst verschwieg und was später aufgedeckt und veröffentlicht wurde: Dass Kohl ad personam nämlich einen „Beratervertrag“ mit einem deutschen Mediengrossunternehmer abschloss, der ihm jährlich für zwölf persönliche Gespräche mit diesem 600.000 DM zugestand (und damit in der finanziellen Dimension seines Vorgängers blieb, der als ´Weltökonom´ in den USA pro Vortrag 20.000 US-Dollar erhielt). Damit soll auch jede (noch so naheliegende) moralische Wertung dieses Politakteurs, dem möglicherweise „jedes Verständnis für Recht und Unrecht – oder auch Moral und Anstand – abhanden gekommen“ sein mag[6], hier unterbleiben. Wohingegen hier sehr wohl interessiert und keineswegs draussen vor bleiben soll, dass die ´zuständige´ Bonner Staatsanwaltschaft als einer der Hauptakteure 2001 von der öffentlichen Anklage im Fall Kohl wegen Veruntreuung absah, nachdem Kohl 300.000 DM zahlte, weil, nach staatsanwaltschaftlicher Meinung, kein öffentliches Interesse mehr vorlag – ein Sachverhalt, den Dr.iur. Wilhelm Hennis gleich nach Bekanntwerden sarkastisch kommentierte:

„Nun, vielleicht ist diese Erledigung für das Ansehen der Justiz sogar besser als der bei diesem [Bonner Land-] Gericht zu erwarten gewesene Freispruch.“[7]

In meinem Kommentar geht es auch nicht um sei es berechtigte sei es überzogene Kritik an der Form der Ermittlung/en des Beauftragten der Bundesregierung als disziplinarem Vorermittler (den ein CDU-MdB am 5.11.2003 im Deutschen Bundestag „Winkeladvokat“ nannte) und damit um späte Vorwärtsverteidigung des zunächst attackierten politischen Gegners vom jeweils anderen Politlager. Es geht mir vielmehr um das Umfeld der schlussendlichen Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die generalstaatsanwaltschaftlich bestätigte staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung, in der es hieß:

„Hinsichtlich des Vorwurfs der Datenlöschung..., zu dem Sie [...] mit Schreiben vom 07.07. und 27.07.2002 Strafantrag gestellt haben, hat sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet. [...] Hinsichtlich des Vorwurfs der Aktenvernichtung..., zu dem Sie eine Strafanzeige nicht erstattet haben, fehlt es an dem Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten.“[8]

Und auch wenn die These zum entscheidenden Scandalon von Andreas Schmidt (CDU-MdB), der sich in der Bundestagsdebatte vom 7.11.2003 ausdrücklich auf die Einstellungsverfügung der Bonner Staatsanwaltschaft vom 2.10.2003 bezog – dass nämlich seiner Meinung nach ´der eigentliche Skandal´ im ausgeübten Druck der amtierenden Bundesregierung Schröder-Fischer auf die Bonner Staatsanwaltschaft seit Anfang 2001, als bekannt wurde, dass die im Juli 2000 eingeleiteten Verfahren eingestellt werden sollten[9], bestünde – zunächst überzogen erscheinen mag – es geht in der Tat was das Verfahren betrifft um rechtsstaatliche Grundsätze und ihre Grenzen, die auch für jede amtierende Bundesregierung zu gelten haben. Und auffällig war und ist, dass die Bundesregierung auf das auch ihr wie jedem anderen Geschädigten zustehende Recht, ein Verfahren zur Klageerzwingung (§ 172 Strafprozessordnung) form- und fristgerecht einzuleiten, verzichtete – anstatt dessen jedoch, nachdem ihr im Mai 2003 der Entwurf der letzten staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung bekannt wurde, allerlei unternahm, um diese nicht wirksam werden zu lassen und dabei in der Tat über das, was jedem anderen Geschädigten rechtlich zusteht, erheblich hinausging...

[...]


[1] Telepolis 24.2.2001 [Interview mit Christiane Schulzki-Haddouti] vide http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/7452/1.html.

[2] DIE ZEIT 17, 2001, vide http://www.rupie.de/pressea/kohl/dz_172001.htm; DIE ZEIT 25, 2001, vide http://www.rupie.de/pressea/kohl/dz_252001.htm

[3] FAZ 148, 2003 (27.6.2003, p. 9); diesen guten Rat machte sich freilich Dr. Frank-Walter Steinmeier, als Staatssekretär Chef des Bundeskanzleramtes, nicht zueigen: „Ein jeder lernt nur, was er lernen kann“ (Goethe, Faust I)

[4] Als die anderen beiden „Bundeslöschtage“ gelten: Dienstag, 6. und Donnerstag, 22. Oktober 1988

[5] Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, erarbeitet von Wolfgang Pfeifer u.a., München: dtv 3358, 1995² = 2., durchgesehene und ergänzte Ausgabe, pp. 431-432

[6] Carsten Pfefferkorn (GONG 23, 2003)

[7] http://www.rupie.de/pressea/kohl/dz_252001.htm

[8] Protokoll vom 5.11.2003; vide http://www.bundestag.de/plenargeschehen/pp/71/index.html

[9] Andreas Schmidt, ebenda, nach dessen Deutung es beim regierungsamtlichen Handeln vor allem um „Verfolgungseifer“ ging, „nur um einen Verdacht aufrechtzuerhalten, der von der Staatsanwaltschaft schon ausgeräumt war“

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Details

Titel
Ist gleicher als gleich gleicherer? Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften 1988-2004. Vorläufiger Kommentar aus bürgerrechtlicher Perspektive
Autor
Jahr
2004
Seiten
15
Katalognummer
V22801
ISBN (eBook)
9783638260633
Dateigröße
460 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil., Dr.rer.pol.habil.) und lebt als Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de in Bad Münstereifel.
Schlagworte
Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften, Vorläufiger, Kommentar, Perspektive
Arbeit zitieren
Dr. Richard Albrecht (Autor:in), 2004, Ist gleicher als gleich gleicherer? Bundeslöschtage, Bundesregierungen, Staatsanwaltschaften 1988-2004. Vorläufiger Kommentar aus bürgerrechtlicher Perspektive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22801

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