Der Begriff Missio canonica meint ganz allgemein eine Bevollmächtigung durch die Kirche. Schon im CIC/1917 taucht der Begriff auch. Hier wird er verwand, um juristische Bezüge zwischen Diözesanbischof und der Person, die er zum kirchlichen Dienst beauftragt hat, festzulegen. Im CIC von 1983, die aktuelle Rechtsgrundlage, tritt der Begriff nicht auf. In der BRD wird der Begriff benutzt, wenn man davon spricht, dass ein Lehrer oder ei-ne Lehrerin die Zustimmung des Bischofs benötigt, um katholischen Religionsunterricht zu unterrichten. Die Einstellung erfolgt also nicht nur über den Staat.
Missio Canonica - Die kirchliche Beauftragung
I. Begriff Missio canonica
II. Historischer Ursprung & Entwicklung
III. Unterscheidung von kirchlicher Unterrichtserlaubnis und Missio canonica
IV. Rechtsgrundlagen der Missio canonica
V. Verleihung der Missio canonica
VI. Widerruf der Missio canonica
I. Der Begriff Missio canonica meint ganz allgemein eine Bevollmächtigung durch die Kirche. Schon im CIC/1917 taucht der Begriff auch. Hier wird er verwand, um juristische Bezüge zwischen Diözesanbischof und der Per- son, die er zum kirchlichen Dienst beauftragt hat, festzulegen. Im CIC von 1983, die aktuelle Rechtsgrundlage, tritt der Begriff nicht auf. In der BRD wird der Begriff benutzt, wenn man davon spricht, dass ein Lehrer oder ei- ne Lehrerin die Zustimmung des Bischofs benötigt, um katholischen Reli- gionsunterricht zu unterrichten. Die Einstellung erfolgt also nicht nur über den Staat.
II. Die Kirche als Institution war in der Geschichte des Schulwesens wichtig, da sie als eine der ersten Institutionen einen Bildungsort für Schüler schaff- te, nachdem das antike Bildungssystem zugrunde gegangen war. So gab es viele Dom- und Klosterschulen und der Unterricht, der meist von Kleri- kern gehalten wurde, hatte eine stark religiöse Prägung. So entstand auch erst im Zuge der Reformation, als es verschiedene Konfessionen gab, ge- sonderter Religionsunterricht. Vorher war dies nicht nötig. Doch gerade weil es nun unterschiedliche Konfessionen gab, übernahm der Staat die Oberhand über das Schulwesen. „Es gab schon im 16.Jh. partikulare Re- gelungen, die für die Anstellung der Lehrer und insbesondere der Religi- onslehrer eine Beteiligung der Kirche forderten.“ (Künzel, Heike: Die „Mis- sio Canonica“ für Religionslehrerinnen und Religionslehrer, S.6.) Deutlich wird also, dass die Kirche ihren Einfluss im Schulwesen verliert, und aus dieser Einbuße es notwendig erscheint, bei der Wahl der Religionslehrer mitzuwirken. Die missio canonica an sich wurde allerdings erst 1846 vom Kölner Erzbischof v. Geissel eingeleitet. Auf seine Initiative hin legte der Staat fest, „dass die Ernennung zum Religionslehrer von der staatlichen Seite erfolge und die Autorisation zum Unterricht in Religion vom Diöze- sanbischof.“ (ebd., S.8) Im November 1846 kam es dann zu einem Treffen der deutschen Bischöfe in Würzburg, wo beschlossen wurde, „dass an Volks- und Mittelschulen nur solche Lehrer Religion unterrichten dürfen, die eine »kirchliche Sendung« vorweisen können.“ (vgl. Hellmuth, Missio Canonica, S.475).
III. Neben dem Begriff der Missio Canonica gibt es den Begriff der kirchlichen Lehrerlaubnis. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen Beiden. Eine kirchliche Unterrichtserlaubnis erhalten Lehrkräfte im Referendariat, Teilnehmer/innen an religionspädagogischen Kursen, oder auch nebenberufliche Lehrkräfte und Lehrkräfte, die aushilfsweise RU erteilen. Die unbefristete M.c. erhalten dagegen nur Lehrer/innen nach der bestandenen zweiten kirchlichen/staatlichen Dienstprüfung.
IV. C. 1328 CIC/1917 besagt, dass es niemandem erlaubt ist zu predigen, „nisi a legitimo Superiore missionem receperit“, der also keine Sendung eines Oberen erhalten hat. Der RU gilt offiziell als Katechese in der Schule, er schließt also die Funktion eines Predigtamtes mit ein. Somit benötigen auch Religionslehrer/innen eine solche missio, Sendung. Neben dem ge- nannten Codex findet man C. 1381 §3 im CIC von 1917, der besagt, dass der Diözesanbischof das Recht hat, Religionslehrer zu approbieren und abzuberufen. In der Forschung und der Literatur gibt es Diskussionen zu den Bedeutungen der Begriffe missio und approbatio. Es ist ein Streitpunkt, ob sie das gleiche meinen, oder sie sich unterscheiden.
V. Die Verleihung der M.c. erfolgt einheitlich durch die deutschen Bischöfe.
Dies besagen die Rahmenrichtlinien der DBK von 1973. Derjenige, der die M.c. verliehen haben möchte, muss ein Formblatt ausfüllen und dieses an den jeweiligen Diözesanbischof senden. Hier wird einerseits „die Versiche- rung des Antragstellers, dass er den RU in Übereinstimmung mit der Lehre der kath. Kirche erteilen wird“ (DBK, Rahmenrichtlinien zur Erteilung der M.c.), gefordert, andererseits Referenzen des Antragstellers. Eine solche Referenz sollte vom Pfarrer stammen, zu dessen Gemeinde der Antrag- steller gehört. Dieser Antrag wird daraufhin vom Bischof, bzw. vom Ordina- riat/ Generalvikariat bearbeitet. In Einzelfällen wird eine Missio- Kommission einberufen. Kriterium für die Verleihung der M.c. ist einerseits, dass der Religionslehrer sich schriftlich dazu bereit erklärt, „den RU in Übereinstimmung mit der Lehre der kath. Kirche zu erteilen“, andererseits, dass er „in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der kath. Kirche“ beachtet (vgl. DBK, Rahmenrichtlinien zur Erteilung der M.c.). Diese Aussage meint ein Leben als Christ mit der Kirche, das am Evange- lium gemessen ist. Der Religionslehrer soll lebendiges Mitglied der Kirche sein und am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. „Die M.c. gilt für die (Erz-) Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, dem der Antragsteller zuge- hört.“ ( ebd.)
VI. Es gibt unterschiedliche Gründe dafür, die M.c. zu widerrufen, und somit ein Amt aufzulösen. Die gleichen Gründe gelten auch für die Verweigerung der Erteilung der M.c. durch den Bischof. „Ein gerechter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere dann vor, wenn sich die M.c. für das Gemein- wohl der Kirche als schädlich erwiesen hat“ (Künzel: Die „Missio Canoni- ca“, S.108). Der für die Diözese zuständige Bischof darf die M.c. widerru- fen. Der betroffene Religionslehrer hat vor dem Widerruf die Möglichkeit einer Anhörung. Dabei beteiligt sich die Missio-Kommission. Der Widerruf ergeht schriftlich mit einer Begründung an den Religionslehrer und an den Staat.
Literatur:
Riedel-Spangenberger, Ilona, Artikel Missio canonica; in: LThK ³ Bd. 7 Sp. 287-288.
Deutsche Bischofskonferenz, Rahmenrichtlinien zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio Canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas ”Katholische Religionslehre“ vom 15.März 1973
Künzel, Heike: Die ”Missio Canonica“ für Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Kirchliche Bevollmächtigung zum Religionsunterricht an staatlichen Schulen; in: BzMK, Essen 2004.
Hellmuth, Hugo: Die Missio Canonica; in AfkKR 91 (1911).
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- Citation du texte
- Rebekka Bolz (Auteur), 2012, Missio Canonica. Die kirchliche Beauftragung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230177