Anforderungen an die "Rückkehroption" fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher bei Häuslicher Gewalt


Bachelorarbeit, 2011

61 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung und Zielsetzung

2 Häusliche Gewalt und Kindeswohl
2.1 Definition und Festlegung des Gewaltbegriffs
2.2 Begriffsbeschreibung „häusliche Gewalt“
2.3 Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt
2.3.1 Definition „Kindeswohl“
2.3.2 Definition „Kindeswohlgefährdung“
2.4 Maßnahmen zum Schutz betroffener Kinder und Jugendlicher
2.4.1 Hilfen zur Erziehung
2.4.2 Stationäre Erziehungshilfen – Unterbringung außerhalb der eigenen Familie

3 Die Rückkehr ins Elternhaus
3.1 Entscheidung für oder gegen eine Rückkehr in die Familie
3.2.1 Prognose über die „Rückkehroption“ vor Beginn der Maßnahme
3.2.2 Entscheidung während des Fallverlaufs
3.2 Rückführungskriterien
3.3 Vorbereitung und Durchführung einer Rückkehr ins Elternhaus
3.3.1 Eltern- und Familienarbeit
3.3.2 Was brauchen die Kinder und Jugendlichen?
3.4 Nach der Rückführung
3.4.1 Wann ist eine Rückführung „erfolgreich“?
3.4.2 Scheitern der Rückführung

4 Resümee

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Anhang

1 Einleitung und Zielsetzung

Aus dem Bericht der Gewaltkommission der Bundesregierung von 1990 ging erst- mals offiziell hervor, dass Gewalt in der Familie die in unserer Gesellschaft am häufigsten ausgeübte Gewalt ist.1

Diese Form der Gewalt findet im häuslichen Nahbereich statt und kann Gewalthand- lungen zwischen allen im Haushalt lebenden Personen beinhalten. Häufig tritt sie in Form von Beziehungsgewalt zwischen den Eltern auf, die jedoch auch negative Auswirkungen auf die Kinder hat.2 Das Beobachten und Miterleben von Gewalt in der Beziehung der Eltern kann bei ihnen zu einer Traumatisierung führen, wie es auch durch direkte körperliche und/oder seelische Misshandlung geschehen würde.

Werden Umstände einer Kindeswohlgefährdung durch häusliche Gewalt bekannt, ist das Jugendamt verpflichtet seinem Schutzauftrag (nach § 8a SGB VIII) nachzu- gehen, um das Wohl der gefährdeten Kinder und Jugendlichen zu sichern.34

Aus den Erhebungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) geht hervor, dass allein im Jahr 2008 für mehr als eine halbe Million Kinder und Jugendliche erzieherische Hilfen in die Wege geleitet wurden. Daraus ergab sich, dass 47.000 dieser Kinder in stationären Hilfen, als Instrument der erzieherischen Hilfen, betreut wurden. Folglich war für etwa jeden zehnten jungen Menschen die Hilfe mit einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses verbunden.5 Die Absicht der stationären Unterbringung ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren, die Gewährleistung ihres Wohls sowie die Förderung ihrer weiteren Entwicklung. Der Gesetzgeber fordert die Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung jedoch dazu auf alle Möglichkeiten der Unterstützung zu ergreifen, damit die Kinder und Jugendlichen in ihre Familie zurückkehren können.

Aber: Welche Kriterien müssen erfüllt werden, damit eine erfolgreiche und am Kindeswohl ausgerichtete Rückführung in das Elternhaus überhaupt stattfinden kann?

Statistik zur Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen des Statistischen Bundesamts. Vgl: Statistisches Bundesamt, 2008, S. 4 ff.

Eben diese Frage wird das zentrale Thema dieser Arbeit sein. Um sie beantworten zu können, werde ich das Thema „Rückkehroption“ aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten - zum einen aus der Sicht des Kindes sowie seiner Eltern und zum anderen aus Sicht der sozialen Fachkräfte.

Da bei den genannten 47.000 Unterbringungen außerhalb des Elternhauses in

32.198 Fällen die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen als geeignete Maßnahme gewährt wurde, wird hier der Schwerpunkt der Ausführungen liegen.6

Bevor das Thema der Rückführung von Kindern und Jugendlichen im Kontext häuslicher Gewalt überhaupt behandelt werden kann, muss eine grundlegende Aus- einandersetzung mit dem Thema Gewalt und seinen Begrifflichkeiten erfolgen.

Das zweite Kapitel dieser Arbeit dient daher als Grundlage, auf dem alle weiteren Ausführungen beruhen. Hier geht es um Definitionen verschiedener Begriffe mit dem Ziel einer einheitlichen Verständnisgrundlage. Dabei soll aufgezeigt werden, was konkret unter häuslicher Gewalt zu verstehen ist und welche Auswirkungen das Aufwachsen in einem Klima der Gewalt auf die kindliche und jugendliche Entwicklung nehmen kann. Da diese häufig ebenfalls Opfer von direkter häuslicher Gewalt sind, muss zudem ein Verständnis darüber geschaffen werden, was unter einer Kindeswohlgefährdung zu verstehen ist und in welchen Formen sie auftreten kann.

Wie bereits geschildert ist der Staat verpflichtet Kinder und Jugendliche vor Ge- fahren für ihr Wohl zu schützen.

Eine Darstellung der gebotenen Möglichkeiten, um diesem Auftrag nachzukommen, erfolgt im weiteren Verlauf der Arbeit. Hier werden sowohl die zuständigen Institutionen genannt als auch die rechtlichen Bestimmungen, die ihnen als Arbeits- grundlage dienen. Mit Blick auf das Thema dieser Arbeit sind besonders die familienersetzenden Hilfen durch die stationäre Erziehungshilfe zu nennen. Hier soll ein Überblick über die verschiedenen Formen geboten werden, ehe dann die Heim- erziehung und sonstige betreute Wohnformen in den Fokus der Betrachtung rücken. Vorteile und Chancen dieser Hilfen werden ebenso benannt, wie die unter- schiedlichen Zielsetzungen und deren Ausgestaltung.

Da der Gesetzgeber festlegt, dass alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um dem Kind eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie zu ermöglichen, wird im dritten Kapitel das Thema der Rückführung erläutert. Es wird aufgezeigt, welche Folgen eine vorschnelle, unüberlegte Rückführung mit sich bringen kann und wie bedeutend demnach eine qualifizierte Rückführungsarbeit ist. Hier wird besonders die Aufgabe der sozialen Fachkräfte thematisiert. Es obliegt ihrer Verantwortung jeden Fall individuell darauf zu prüfen, ob die Rückführung eine positive Alternative zur stationären Hilfe zur Erziehung darstellt oder ob sie gänzlich auszuschließen ist. Welche Faktoren diese Entscheidung beeinflussen und warum fachliche Standards in der Rückführungsarbeit erforderlich sind, wird thematisiert.

Die in Kapitel 3.2 aufgeführten Rückführungskriterien zeigen an welchen Maß- stäben eine Rückführung orientiert sein muss, wenn sie den Schutz der Kinder und Jugendlichen sicherstellen soll. Die Kriterien umschließen sowohl die Thematik der kindlichen Bedürfnisse als auch die Anforderungen, denen sich die Herkunftseltern stellen müssen, damit ihr Kind wieder bei ihnen leben kann.

Weiterhin werden in Kapitel 3.3 die Handlungsschritte zur Vorbereitung und Durch- führung einer Rückführung benannt. Hier wird aufgezeigt, welchen Stellenwert die Eltern- und Familienarbeit beim Prozess der Rückführung einnimmt und was die Kinder und Jugendlichen brauchen, um sich in dieser Phase sicher zu fühlen.

Dass der Auftrag zur Rückführung nicht an dem Tag endet, an dem die Kinder in ihr Elternhaus zurückkehren, wird in Kapitel 3.4 der Arbeit thematisiert. Welche Möglichkeiten der Nachbetreuung geboten sind, wann eine Rückführung als erfolg- reich betrachtet werden kann und welche Faktoren wiederum zum Scheitern dieser führen, wird hier dargelegt.

Im Resümee werden abschließend die Ergebnisse zusammengetragen, um anhand dieser aufzeigen zu können, was für eine gelingende Praxis im Feld der Sozialarbeit notwendig ist.

2 Häusliche Gewalt und Kindeswohl

Zu Beginn ist es wichtig zu klären, was unter dem Begriff „Gewalt“ zu verstehen ist, bevor im Weiteren der Begriff der „häuslichen Gewalt“ erläutert werden kann. Im Hinblick auf die Fragestellung dieser Arbeit wird insbesondere die Auswirkung häuslicher Gewalt auf Kinder und die damit verbundene Gefährdung des Kindes- wohls thematisiert, bevor dann die Möglichkeiten der Hilfe und des Schutzes durch das Jugendamt aufgezeigt werden.

2.1 Definition und Festlegung des Gewaltbegriffs

Es gibt weder aus kultureller noch aus gesellschaftlicher oder wissenschaftlicher Perspektive eine übereinstimmende Definition von Gewalt bzw. eine Bestimmung der Verhaltensweisen, die als gewalttätig charakterisiert werden können. Es ist eine Frage der Einschätzung und Beobachtung einer spezifischen Situation, welche Geschehnisse und Bedingungen als Gewaltanwendung angesehen werden.

Für eine Definition spielen normative, wie auch moralische Vorstellungen eine wichtige Rolle. Anzumerken ist, dass Gewaltvorstellungen immer in einem historischen und kontextuellen Zusammenhang stehen.7 Die Einschätzung von an- nehmbarem und nicht annehmbarem Verhalten und der Beginn dessen, was als Gefährdung angesehen wird, unterliegt kulturellen Belangen, da sich Wertvor- stellungen und gesellschaftliche Normen ständig ändern.8 Gewalt lässt sich dem- nach auf verschiedenste Arten definieren, wobei es immer eine Rolle spielt, wer den Begriff definiert und in welchem Zusammenhang dies geschieht. Eine als Mittel des Strafvollzugs gedachte Begriffsbestimmung wird unweigerlich anders aussehen als eine für die Soziale Arbeit geeignete Definition.

Um für die weiteren Ausführungen ein einheitliches Verständnis des Begriffs der

„Gewalt“ zu schaffen, soll die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heraus- gegebenen Erklärung angeführt werden.

Hier wird Gewalt als

„ber absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körper- lichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere oder die Hände geschlagen wurden. Heute müsste ein Lehrer, der sich auf diese Wiese an einem Kind vergreift, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Vgl. Weltgesundheitsorganisation, 2002, S. 5.

Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden,

Fehlentwicklung oder Deprivation führt“9 beschrieben. Diese Definition ist im weiteren Verlauf der Arbeit anwendbar, weil die gewalttätigen Handlungen nicht spezifiziert sind. Sie umfasst interpersonelle Gewalt ebenso wie selbstschädigendes oder suizidales Verhalten und bewaffnete Konflikte. Sie umfasst ein breites Spektrum an Taten, die über die konkrete körperliche Inter- aktion hinausreichen und Drohungen und Einschüchterungen einschließen. Ab- gesehen von Tod und Verletzung beinhaltet sie auch die auf den ersten Blick weniger offensichtlichen Folgen gewalttätigen Verhaltens, welche zum Beispiel psychische Schäden, Deprivation und Fehlentwicklungen sein können.10

2.2 Begriffsbeschreibung „häusliche Gewalt“

Von häuslicher Gewalt wird gesprochen, wenn es in einer häuslichen Gemeinschaft, die entweder besteht, sich in der Auflösung befindet oder seit einiger Zeit aufgelöst ist, zu Gewaltanwendungen kommt.11 Unter diese Definition fällt nicht nur Gewalt in Paarbeziehungen, sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegen- über ihren Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen.

Der Begriff der „häuslichen Gewalt“ wird in Bezug auf die gewaltausübende Person geschlechtsneutral verwendet. Es sind sowohl Männer als auch Frauen gemeint, die

„innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder anbrohen.“12 Häusliche Gewalt ist ein gesamtgesellschaftliches Problem und findet in allen Schichten und sozialen Milieus statt.13

Gloor und Meier definierten 2003, in Anlehnung an Johnson14, zwei Arten von Gewalt, die im häuslichen Bereich zum Tragen kommen. Sie nennen zum einen die Form, in der sich Gewalt als spontanes, auf die Situation bezogenes Konflikt- verhalten zeigt und zum anderen Gewalt, die wiederholt als systematisches Kontroll- verhalten ausgeübt wird.15 Abgesehen von den aggressiven Handlungen der Beteiligten spielen zur Verdeutlichung des Ausmaßes häuslicher Gewalt folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

- Es besteht eine emotionale Bindung zwischen Täter und Opfer, welche auch mit einer räumlichen Trennung vorerst nicht beendet ist.
- Die Gewalt wird in der Wohnung, im gemeinsamen Haushalt, also im privaten Bereich ausgeübt. Dieser Umstand hat Wirkung auf das Sicherheits- gefühl des Opfers.
- Die körperliche und/oder psychische Integrität des Opfers wird durch die aggressiven Handlungen wiederholt verletzt.
- Der Täter nutzt ein existierendes Machtgefälle zu seinem Opfer aus oder schafft ein solches, um es anschließend auszunutzen.16

2.3 Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt

Wenn von häuslicher Gewalt die Rede ist, fallen häufig auch Begriffe wie „Gewalt in Ehe und Partnerschaft“ oder „Beziehungsgewalt“. Diese Betrachtungen legen den

Fokus auf Gewalthandlungen zwischen Erwachsenen und lassen außer Acht, dass auch Kinder und Jugendliche Opfer von häuslicher Gewalt sein können.

In vielen Fällen leben Kinder und Jugendliche im Haushalt und erleben die Handlungen direkt oder indirekt mit. Sie sehen beispielsweise wie ihre Mutter durch den Vater oder den Partner geschlagen oder vergewaltigt wird, sie hören die Mutter schreien, wimmern oder verstummen. Sie spüren den Zorn der sich Streitenden und die eigene Angst um die am Geschehen Beteiligten, sowie die der Geschwister.17 Durch dieses Miterleben sind Kinder und Jugendliche unmittelbar von den Gewalt- handlungen der Eltern betroffen.

Welche Auswirkungen haben diese Erlebnisse auf die Kinder und Jugendlichen und in wie weit wirken sich die Gewalthandlungen der Eltern auf sie selbst aus?

Heymann unterteilt in diesem Zusammenhang die Auswirkungen von Gewalt, die nicht gegen das Kind selbst, sondern in diesem Fall gegen die Mutter gerichtet ist, in verschiedene Kategorien. Diese verdeutlichen, welches Ausmaß die Gewalt zwischen den Eltern auf die betroffenen Kinder und Jugendlichen haben kann:18

- Vernachlässigung

Von Vernachlässigung ist die Rede, wenn die Mutter aufgrund der Folgen der Misshandlungen19 phasenweise nur eingeschränkt in der Lage ist angemessen für ihre Kinder zu sorgen. Die Kinder sind folglich häufig auf sich alleine gestellt und ihre Bedürfnisse rücken in den Hintergrund.

- Überforderung

Das Bestreben der Mutter eine Stütze zu sein oder den Vater von weiteren Gewalthandlungen abzuhalten, führt bei Kindern in vielen Fällen zu Über- forderung. Sie erleben die Mutter nach Misshandlungen und versuchen, sie wieder aufzurichten. Sie stellen ihre kindlichen Bedürfnisse zurück, verhalten sich möglichst angepasst und unauffällig oder kümmern sich um Geschwister, um keinen Grund für neue Auseinandersetzungen zu liefern.

- Erpressung

Die Kinder werden in die Gewalttaten einbezogen und als Druckmittel benutzt. Es kommt zu Situationen, in denen das Kind hört wie z.B. der Vater der Mutter damit droht ihr das Kind wegzunehmen oder aber auch dem Kind Gewalt zuzufügen, wenn sie nicht täte, was er sagt. Zum Teil werden die Kinder vom Täter auch als Konkurrenz oder Störfaktor empfunden, die ihm bei der Kontrolle seiner Partnerin im Wege sind.

Steht für die Frauen nach der Gewalttat das Thema der Trennung im Raum, entscheidet sich ein Teil unter anderem deswegen dafür mit dem Partner zusammen zu bleiben, weil sie dem Vater die Kinder oder andersrum den Kindern ihren Vater erhalten wollen. Hinzu kommt die Sorge, der Vater könne im Falle einer Trennung das Sorgerecht bekommen und ihnen würden die Kinder weggenommen.

- Existentielle Bedrohungen

Die Kinder befürchten und erfahren allein gelassen zu werden, wenn die Mutter vor dem Vater flieht. Sie leben mit der Angst vor den Konsequenzen einer elterlichen Trennung. Sie fürchten den Tod beider Elternteile, oder dass die Mutter Selbstmord begeht, im Falle einer Trennung vom Vater umgebracht wird, oder dass der Vater sich tötet.

- Gewalt nach der Trennung

In vielen Fällen hört die Gewalt nicht automatisch mit der Trennung auf. Während der Phase der Trennung besteht für die Frauen das höchste Risiko schwer verletzt oder sogar getötet zu werden.20

Heynen, die sich in ihren Ausführungen unter anderem auf Ergebnisse einer Studie von Hagemann-White21 bezieht, gibt hierzu an, dass die Hälfte der Frauen, die sich infolge häuslicher Gewalt vom Partner getrennt haben, weiter- hin, z.B. bei Besuchskontakten zwischen Vater und Kind, angegriffen und miss- handelt wurden. Dies galt auch, wenn die Trennung mehr als ein Jahr zurück- lag.22 In vielen Fällen versuchen die Väter über ihre Kinder die Macht und Kontrolle über die Frau aufrecht zu erhalten und Druck auszuüben. Das äußert sich bspw. dadurch, dass der Vater, der bisher kaum Interesse an den Kindern und der Familie gezeigt hat, um das Umgangs- und Sorgerecht kämpft.

- Armut und soziale Benachteiligung

Neben den physischen und psychischen Auswirkungen kommen für die betroffenen Kinder unter Umständen auch erhebliche materielle Nachteile hinzu. Kinder sind dann in finanzieller Form von der häuslichen Gewalt betroffen, wenn der Vater z.B. einen großen Teil des Haushaltseinkommens für seine persön- lichen Bedürfnisse, bspw. für Alkoholkonsum, ausgibt. Auch nach der Trennung der Eltern, die meist mit einem Umzug verbunden ist, bekommen die Kinder die Auswirkungen zu spüren. Das Leben der Kinder ist durch Verlust ihres Umfeldes und sozialen Netzwerkes gekennzeichnet. Unter Umständen verschlechtern sich die materiellen Bedingungen noch mehr. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mutter zum Partner zurückkehrt und sich wiederholt trennt.

Die Einteilung nach Heymann sowie die Aussage von Ostbomk-Fischer, in der es heißt:

„Erleben von Gewalt rnb Bebrohrng bebertet […] eine massive Erschütter- ung des Lebensgefühls und der inneren Sicherheit, mit oft schwerwiegenden Folgen für die körperliche und seelische Gesundheit. Dies ist umso gravierender, wenn nahe stehende Menschen an dem Gewaltgeschehen beteiligt sind. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder, da sie für ihre emotionale Entwicklung von Normen, Werten und Verhaltensweisen auf Sicherheit und Geborgenheit angewiesen sind und nachahmenswerte Vorbilder benötigen“23, bestätigen die Annahme, dass das Miterleben von Gewalt erhebliche Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung nehmen kann.

Das Erlebte kann zu einer Schädigung der emotionalen, körperlichen und kognitiven Entfaltung oder zu einer traumatischen Schädigung führen. Unter anderem kann sich dies in „Reaktionen wie Schlafstörrngen, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmungen, erhöhte Reizbarkeit und Aggressivität“24 zeigen. Das Aufwachsen in einem Klima der Gewalt ist demnach in seiner Folge gleich- bedeutend mit Gewaltanwendungen gegen das Kind selbst.

In Anbetracht dieser Tatsache müssen betroffene Kinder und Jugendliche als eigen- ständige Opfer wahrgenommen werden.25 Eine im Jahre 2004 veröffentlichte Studie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend26 untermauern diesen Gedanken.

Hier gaben „60 % der befragten Frauen, die über die letzte gewaltbelastete Paarbe- ziehung berichteten […] an, in bieser Paarbeziehrng arch mit Kinbern zusammengelebt zu haben. Auf die Frage, ob die Kinder die Gewalt- situationen mitbekommen hätten oder auch manchmal in die Auseinander- setzungen mit hinein geraten seien, gaben 57% der Befragten an, die Kinder hätten die Situationen gehört und 50%, sie hätten sie gesehen. Etwa 21-25% gaben an, die Kinder seien in die Auseinandersetzungen mit hineingeraten oder hätten die Befragten zu verteidigen versucht. Jedes zehnte Kind wurde selbst babei körperlich angegriffen.“27

Folglich ist der Akt der Gewaltanwendung, egal ob gezielt oder indirekt gegen ein Kind ausgeübt, auch immer als eine Gefahr für das Kindewohl zu sehen.

2.3.1 efinition „Kindeswohl“

Eine allgemeingültige Definition für den Begriff „Kindeswohl“ existiert nicht. Jedoch lassen sich im Grundgesetz28 Aspekte finden, die das Wohl des Kindes benennen. Kinder und Jugendliche haben – wie alle Menschen – unter anderem das Recht auf

Achtung und Schutz ihrer Menschenwürde29, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit30 sowie das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit31.

Für eine Bestimmung des Kindeswohls sollten neben den eben genannten recht- lichen Aspekten aber auch die Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen eine Rolle spielen. Brazelton und Greenspan nennen hierzu:

- Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen
- Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation
- Das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen
- Das Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen
- Das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen
- Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und kultureller Kontinuität
- Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft32

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien soll Maywalds im Folgenden zitierter Vorschlag als Verständnisgrundlage dienen:

„Ein am Wohl bes Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative (i. S. von die am wenigsten schädigende) wählt.“33

2.3.1 Definition „Kindeswohlgefährdung“

Unter einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs34 wird die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte oder sorgeverantwortliche Personen verstanden, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre.35

Es wird zwischen passiver und aktiver Kindeswohlgefährdung unterschieden. Eine passive Kindeswohlgefährdung entsteht aus mangelnder Einsicht, dem Nicht- erkennen von Bedarfssituationen oder unzureichenden Handlungsmöglichkeiten der sorgeberechtigten Personen. Unter aktiver Kindeswohlgefährdung ist das bewusste

Verweigern von Handlungen, welche als selbstverständliche Bedürfnisse von Kin- dern zu erkennen sind, zu verstehen.

Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt bei Kindesvernachlässigung und/oder bei Kindesmisshandlung vor.36 Formen dieser Misshandlungen können Vernachlässi- gung, psychische Misshandlung, physische Misshandlung und sexuelle Miss- handlung sein.

- Definition „Vernachlässigung“

Kindesvernachlässigung ist in diesem Zusammenhang als die ständige oder situative Unterlassung fürsorglichen Handelns der Eltern zu verstehen. Dieses Unterlassen kann zu erheblichen Störungen der körperlichen und/oder seelischen Entwicklung des Kindes führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhalten. Schone merkt hierzu an, dass die Unterlassungen bewusst oder unbewusst, aufgrund mangelnder Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen können.37 Zudem weißt er in Bezug auf die Folgen von

Vernachlässigung darauf hin, dass „die durch Vernachlässigung bewirkte

chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nicht- berücksichtigrng, Missachtrng ober Versagrng seiner Lebensbebürfnisse […], seine körperliche, geistige und seelische Entwicklrng“ hemmt „und [...] zu

gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen" 38 kann.

- Definition „psychische Misshandlung“

Psychische Misshandlung liegt dann vor, wenn Kindern und Jugendlichen grundsätzlich oder auch nur in bestimmten Situationen zu verstehen gegeben wird, sie seien wertlos, nicht liebenswert, voller Fehler, ungewollt, in Gefahr oder nur dazu nütze einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Unterschieden wird hier, ob die Misshandlung aktiv durch elterliches Handeln gesteuert wird, oder ob Unterlassen als passive Form der Kindeswohlgefährdung im Vordergrund steht. Die erste bewusste Form beinhaltet feindliche, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen von Eltern gegenüber ihrem Kind und wird dann als Misshandlung bezeichnet, wenn sie zum festen Bestandteil der Erziehung eines Kindes gehört. Die zweite Form der Unterlassung wird als Vorenthalten der für eine emotional gesunde Entwicklung notwendigen Erfahrungen von Beziehung verstanden.39

- Definition „physische Misshandlung“

Die physische Kindesmisshandlung umfasst alle Arten bewusster oder unbe- wusster Gewalthandlungen, die zu körperlichen Schmerzen, Verletzungen oder zum Tode führen. Gegen den Körper angewandte Gewalt ist immer auch mit psychischen Belastungen verbunden wie Angst, Demütigung, Erniedrigung oder Entwürdigung welche entsprechenden Auswirkungen auf die Persönlichkeits- entwicklung des Kindes nehmen können.40

- Definition „sexuelle Misshandlung“

Sexuelle Gewalt an Kindern liegt immer dann vor, wenn Kinder von einem Erwachsenen als Objekt der eigenen sexuellen Bedürfnisse benutzt werden.41 Dies geschieht im Bewusstsein der eigenen Macht- oder Autoritätsposition gegenüber dem Kind und dem Wissen darüber, dass Kinder aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht in der Lage sind frei zu entscheiden und ihren Willen zum Ausdruck zu bringen.42

Grenzüberschreitende sexuelle Handlungen eines Erwachsenen an einem Kind treten in Form von Belästigung, Masturbation, des oralen, analen oder genitalen Verkehrs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Ausbeutung durch Einbeziehung von Minderjährigen in pornographische Aktivitäten und Prostitu- tion auf.43

Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind in vielen Fällen mehreren Formen dieser Kindeswohlgefährdungen gleichzeitig ausgesetzt.

2.4 Maßnahmen zum Schutz betroffener Kinder und Jugendlicher

Durch die genannten Bestimmungen zum Kindeswohl werden zum einen die Rechte der Kinder definiert und zum anderen die Eltern zur Wahrnehmung ihre erzieher- ischen Verantwortung und zum Handeln zum Wohle des Kindes verpflichtet. Beim Vorliegen oder dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung greift der allgemeine Schutzauftrag des Staates „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“44. Das ausführende Organ dieser Aufgabe ist in erster Linie das Jugendamt, aber auch alle Träger der freien Jugendhilfe sind verantwortlich ihrer

Rolle als „Wächteramt“, welches 2005 im Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB

VIII/KJHG) durch § 8a festgelegt wurde, nachzukommen. In Gefahrensituationen ist das Jugendamt45 berechtigt durch verschiedene Maßnahmen in das Elternrecht46 einzugreifen, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu sichern. Mögliche Maßnahmen zum Kinderschutz sind:

- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)

Diese Maßnahme wird ergriffen, wenn akute Gefahr für das Wohl besteht, eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder wenn das Kind selbst darum bittet.

- Anrufung des Familiengerichtes (§ 8a Absatz 3 SGB VIII)

Diese Möglichkeit besteht im dringenden Konfliktfällen oder bei Unsicherheiten bezüglich der Gefahreneinschätzung. Sie hat zum Ziel die rechtlichen Voraus- setzungen zu schaffen, dass das Kind auch ohne Zustimmung und unter Um- ständen auch ohne Mitwirken der Eltern die erforderlichen Hilfen erhält. Die Entscheidung in das elterliche Sorgerecht einzugreifen, bleibt dem Familien- gericht vorbehalten. Gegebenenfalls kann ein Vormund für das Kind bestellt werden, der dann anstelle der Eltern alle für das Kind notwendigen Entschei- dungen trifft.

- Hilfe zur Erziehung für Eltern und Kind (§§ 27 ff. SGB VIII)

Diese Maßnahme belässt die Erziehungsverantwortung bei den Eltern, greift vorhandene Ressourcen auf und zielt auf eine Verbesserung der Erziehungs fähigkeitkeit und der Entwicklungsbedingungen für die Kinder und Jugendlich- en.47

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) muss bei seiner Aufgabe des Kinderschutzes alle Maßnahmen ergreifen oder zur Verfügung stellen, die ein akut gefährdetes Kind wirkungsvoll schützen. Bei der Wahl der Maßnahmen sollten jedoch freiwillige Hilfen, also Hilfen zur Erziehung gegenüber gerichtlichen Schritten und Maß- nahmen die in das Elternrecht eingreifen, bevorzugt werden.48

2.4.1 Hilfen zur Erziehung

Personensorgeberechtigte49 haben nach § 27 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Hilfe bei der Erziehung ihres Kindes, wenn eine dem Wohl des Kindes ent- sprechende Erziehung nicht sichergestellt werden kann und die Hilfe, nach Prüfung durch das Jugendamt, für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfen zur Erziehung gliedern sich in familienunterstützende, familienergänzende und familienersetzende Hilfen. Nach einer vorherigen Beratung und Aufklärung durch Mitarbeiter des ASD, können alle Hilfen zur Erziehung zur Sicherung des Kindes- wohls in Frage kommen.50

Familienunterstützende Hilfen sind:

- § 28 SGB VIII, Erziehungsberatung
- § 29 SGB VIII, soziale Gruppenarbeit
- § 30 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer
- § 31 SGB VIII, sozialpädagogische Familienhilfe

Familienergänzende Hilfen sind:

- § 32 SGB VIII, Erziehung in einer Tagesgruppe

Familienersetzende Hilfen sind:

- § 33 SGB VIII, Vollzeitpflege
- § 34 SGB VIII, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
- § 35 SGB VIII, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

2.4.2 Stationäre Erziehungshilfen - Unterbringung außerhalb der eigenen Familie

Die Entscheidung für eine Maßnahme ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Der Hilfeplan, nach § 36 SBG VIII, gilt als Grundlage für die Ausge- staltung der Hilfe und wird im Zusammenwirken von Fachkräften, Personen- sorgeberechtigten sowie den Kindern und Jugendlichen aufgestellt.

Zu Berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang zum einen das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und Kinder hinsichtlich der Umsetzung der Hilfeleistungen51 und zum anderen der Auftrag zur Zusammenarbeit mit den Eltern.52

Ziel ist, durch Beratung und Unterstützung die Erziehungsbedingungen in der Her- kunftsfamilie soweit zu verbessern, dass die Eltern in der Lage sind das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen zu können. Festgestellt werden soll der Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen, um die Form der Hilfe individuell und zielgerichtet gestalten zu können. Eine regelmäßige Prüfung auf Notwendigkeit und Eignung der im Hilfeplan festgelegten Hilfen hat zum Ziel, dass nicht starr an dem Ursprungsplan festgehalten wird, sondern dass sich dieser individuell und flexibel an die Entwicklung des Kindes und der Eltern anpasst. Bei der Wahl einer geeigneten Hilfemaßnahme sollten die flexiblen und ambulanten Hilfen grundsätzlich vor familienersetzenden, stationären Hilfen in Betracht gezogen werden. Jedoch gilt der Schutz der Kinder und Jugendlichen als oberste Prämisse und diese sollte bei der Entscheidung für eine Maßnahme im Vordergrund stehen.

In der Abbildung werden alle Formen der Fremdunterbringung aufgezeigt, um zu- nächst einen allgemeinen Überblick über die Hilfen zu vermitteln. Für diese Arbeit sind allerdings besonders die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen von Bedeutung und werden daher im Weiteren ausführlicher erläutert.

[...]


1 Vgl. Schwind, 1990, S. 90.

2 In der gesamten Arbeit wurde aus Gründen der Lesbarkeit auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Im Text sind immer beiderlei Geschlechter gemeint. Trotzdem wurde (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) auf möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen geachtet.

3 Die in der Arbeit genannten, bzw. zitierten Gesetzestexte sind in ausführlicher Form im Anhang zu finden.

4 Alle in dieser Arbeit genannten Paragraphen aus dem Sozialgesetzbuch sind in ausführlicher Form in Anhang C zu finden.

5 Die genannten Zahlen und Ursachen beziehen sich auf die Daten der Kinder-und Jugendhilfe

6 Vgl: Statistisches Bundesamt, 2008, S. 44 ff.

7 Vgl. Löschper, 1992, S. 10 ff.

8 Deutlich wird dies am Beispiel des britischen Schulsystems. Hier wurde es noch vor einer Generation akzeptiert Disziplin mit dem Stock durch zu setzen, mit dem die Schüler beispielsweise auf das Gesäß

9 Weltgesundheitsorganisation, 2002, S. 6.

10 Vgl. Weltgesundheitsorganisation, 2002, S. 15.

11 Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 11.

12 Schwander, 2003, S. 13.

13 Vgl. Büchler, 1998,S. 3

14 Siehe Anhang D.

15 Vgl. Gloor, 2003, S. 535 ff.

16 Vgl. Büchler, 1998, S. 7.

17 Vgl. Kavemann, 2000 a, S. 8.

18 Vgl. Heymann, 2001, S. 83 ff.

19 z.B. durch physische Verletzungen, Scham- und Schuldgefühle, Ängste, Verminderung des Selbstwertgefühls, Depressionen, selbstzerstörerische Tendenzen und/oder psychosomatische Erkrankungen.

20 Vgl. Kavemann, 2000 b, S. 109.

21 Siehe Anhang D.

22 Vgl. Heynen, 2003, S. 7 f.

23 Ostbomk-Fischer, 2004, 8 f.

24 Heyen, 2001, S. 83.

25 Hessische Landesregierung, 2003, S. 2.

26 Name der Studie: Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland

27 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2004, S. 276 f.

28 Alle in dieser Arbeit genannten Paragraphen aus dem Grundgesetz sind in ausführlicher Form in Anhang A zu finden.

29 Vgl. §1 Abs. 1 GG.

30 Vgl. §2 Abs. 2 GG.

31 Vgl. §2 Abs. 1 GG.

32 Vgl. Brazelton, 2008.

33 Maywald, 2008, S.40.

34 Alle in dieser Arbeit genannten Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind in ausführlicher Form in Anhang B zu finden.

35 Vgl. Schmid, 2006, S.19 ff.

36 Vgl. Schulamtsbereich Rudolstadt, 2009, S. 9.

37 Vgl. Schone, 1997, S.21.

38 Schone, 1997, S.21.

39 Vgl. Kindler, 2006 a, S. 1.

40 Vgl. Ellesat, 2009, S. 38.

41 Vgl. Enders, 1995, S. 19.

42 Vgl. Balzer, 1998, S. 35.

43 Vgl. Ellesat, 2009, S. 40.

44 Vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII.

45 Bzw. der Allgemeine Soziale Dienst (ASD)

46 Vgl. §6 Abs. 2 Satz 2 GG.

47 Vgl. Wiesner, 2006, S. 1 ff. und Schmid, 2006, S. 2.

48 Vgl. Lillig, 2006, S.1.

49 Vgl. §7 SGB VIII.

50 Vgl. Hartwig, 2007, S. 168.

51 Vgl. § 5, § 9, § 36 SGB VIII.

52 Vgl. § 37 SGB VIII.

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Details

Titel
Anforderungen an die "Rückkehroption" fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher bei Häuslicher Gewalt
Hochschule
Fachhochschule Münster  (Fachbereich Sozialwesen - Soziale Arbeit)
Veranstaltung
Gewalt in der Famile
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
61
Katalognummer
V230481
ISBN (eBook)
9783656482376
ISBN (Buch)
9783656482406
Dateigröße
739 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
anforderungen, rückkehroption, kinder, jugendlicher, häuslicher, gewalt, Jugendhilfe, ASD, Jugendamt, Paarbeziehung, Familie, Elternarbeit, Kriterien, Jugendliche, Häusliche Gewalt, stationäre Jugendhilfe, Kinderheim, Inobhutnahme, Hilfeplan, Kinderschutz, Gewaltschutzgesetz, Frauenhaus, § 8a, akute Kindeswohlgefährdung
Arbeit zitieren
Verena Moldenhauer (Autor:in), 2011, Anforderungen an die "Rückkehroption" fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher bei Häuslicher Gewalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230481

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Titel: Anforderungen an die "Rückkehroption" fremdplatzierter Kinder und Jugendlicher bei Häuslicher Gewalt



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