Das nationale und internationale Schiedsverfahren


Seminararbeit, 2002

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Funktion der Schiedsgerichte

3. Zur Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit

4. Ablauf des Verfahrens
4.1 Die Schiedsvereinbarung
4.2 Schiedsort
4.3 Verfahrenssprache
4.4 Die Bildung des Schiedsgerichts
4.4.1 Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
4.4.2 Ablehnung von Schiedsrichtern
4.4.3 Der Schiedsrichtervertrag
4.5 Erscheinungsformen der Schiedsgerichte
4.5.1 Ad hoc- Schiedsgerichte
4.5.2 Institutionelle Schiedsgerichte
4.5.3 Nationale Schiedsgerichtsbarkeit
4.5.4 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
4.6 Das von den Schiedsgerichten anzuwendende Recht
4.6.1 Nationales Schiedsverfahren
4.6.1.1 formelles Recht
4.6.1.2 materielles Recht
4.6.2 Internationales Schiedsverfahren
4.6.2.1 formelles Recht
4.6.2.2 materielles Recht
4.7 Die Beendigung des Verfahrens
4.8 Die Vollstreckung

5. Vor und Nachteile des Schiedsverfahrens
5.1 Vorteile des Schiedsverfahrens
5.1.1 Nicht – öffentliches Schiedsgerichtsverfahren
5.1.2 Schnelligkeit des Schiedsgerichtsverfahren
5.1.3 Sachnähe der Schiedsrichter
5.1.4 Auswahl der Schiedsrichter
5.2 Nachteile des Schiedsverfahrens
5.2.1 Relativ hohe Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
5.2.2 Privatrechtliche Natur des Schiedsverfahrens
5.2.3 Beschränkte Kompetenz des Schiedsgerichts

6. Zusammenfassung

Das nationale und internationale Schiedsverfahren

1. Einleitung

Jede Privatperson und jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, private Rechtsstreitigkeiten statt von einem staatlichen Gericht von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten nutzt die deutsche Wirtschaft in einem erheblichen Maße die Schiedsgerichtsbarkeit in ihren Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. In internationalen Verträgen ist inzwischen die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nur noch bei solchen über geringwertige Gegenstände gegeben. In den allermeisten Fällen vereinbart dagegen die deutsche und die ausländische Wirtschaft, für den Streitfall, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht[1].

Aus welchen Gründen klagt jedoch beispielsweise ein deutsches Unternehmen, das Maschinen nach Großbritannien verkauft hat, den Kaufpreis nicht einfach nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), vor einem englischen Gericht ein, nachdem Großbritannien inzwischen dem Übereinkommen beigetreten ist ?[2]

Es leuchtet ein, dass dem deutschen Unternehmen das englische commen-law-System nicht geheuer ist. Umgekehrt geht es aber dem englischen Käufer mit dem deutschen Recht nicht anders. Oft unterwirft sich deshalb keine der Parteien gerne der Gerichtsbarkeit im Staat des anderen Geschäftspartners, jedoch können sich die Partner mühelos auf ein Schiedsverfahren einigen. Schiedsverfahren sind flexibler als nationale Prozessordnungen und gewähren der einen Partei nicht den Vorteil eines wohl ihr, nicht aber der Gegenseite vertrauten Gerichtsverfahrens. Weiterhin können Vorteile hinsichtlich der Prozesssprache im Schiedsgerichtsverfahren ausgeglichen werden. Schließlich kann die internationale Vollstreckung von Schiedsurteilen in einem größeren Maße gesichert werden, als die Vollstreckung staatlicher Gerichtsurteile, da alle wesentlichen Industriestaaten und die überwiegende Zahl der Entwicklungsländer dem sog. New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile (s.4.8 ) beigetreten sind, während es ein vergleichbares Abkommen über die Vollstreckung von staatlichen Gerichtsurteilen zumindest außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht gibt[3].

Dies lässt bereits erkennen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit inzwischen weder aus dem nationalen noch internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr wegzudenken ist.

Im Folgenden soll daher der wachsenden Bedeutung von Schiedsverfahren durch eine kurze, systematische Darstellung von nationaler und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

2. Funktion der Schiedsgerichte

Schiedsgerichte sind als nichtstaatliche, private Streitschlichtungsmöglichkeiten nicht durch Art.20 Abs. 3 GG an deutsches Recht und Gesetz gebunden, selbst wenn das Schiedsverfahren auf deutschem Boden stattfindet. Allerdings kommt eine indirekte Anbindung an das staatliche Recht durch die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Schiedsverfahren in den §§ 1025 ff. ZPO zustande.

Die §§ 1025 ff. ZPO regeln die private Schiedsgerichtsbarkeit, die „eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten“[4] ist. Die Parteien des Verfahrens unterwerfen sich somit in freier Willensentscheidung dem Spruch eines privat organisierten Schiedsgerichts. Die staatliche Gerichtsbarkeit wird dadurch weitgehend ausgeschlossen, § 1026 ZPO.

Das wesentliche Charakteristikum des Schiedsgerichtsverfahrens ist damit die Kombination von privater Vereinbarung, privat organisierter Durchführung und einem staatlich sanktioniertem Ergebnis in Form eines Schiedsspruchs.

3. Zur Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit

Wegen der strengen förmlichen Anforderungen an das Schiedsverfahren war Deutschland als Austragungsort für ein internationales Schiedsverfahren in der Vergangenheit nicht besonders attraktiv. Zu leicht konnte es passieren, dass ein Schiedsspruch oder eine Schiedsvereinbarung aufgrund kleiner förmlicher Versäumnisse nichtig war. Aus diesem Grund wurde vor einigen Jahren eine Reformdiskussion geführt, die vor allem die Attraktivität von Deutschland als Schiedsgerichtsort im internationalen Wettbewerb verbessern sollte[5].

Am 22.12.1997 hat der Bundestag daraufhin das Schiedsverfahrens- Neuregelungsgesetz (SchiedsVfG) beschlossen, das am 01.01.1998 in Kraft getreten ist[6]. Es enthält insbesondere umfangreiche Änderungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gegenüber dem bisherigen Gesetzeswortlaut brachte das neue Gesetz u.a. neue Lösungen auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlüsselrolle hierfür spielten die Arbeiten der UN- Kommission für Internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law = UNCITRAL), in welchen, durch jahrelange Erörterungen, der Wortlaut eines Modellgesetzes für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit erarbeitet wurde, und das am 11.12.1985 von der UNO-Vollversammlung in der Resolution Nr.49/72 beschlossen worden ist[7]. Dieses UNCITRAL- Modellgesetz wird seither von der UN- Vollversammlung in allen Mitgliedsstaaten zur Übernahme in ihr nationales Recht empfohlen[8].

Dieser Empfehlung folgte man mit dem Reformgesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 01.01.1998, welches sich eng an das UNCITRAL- Modellgesetz anlehnt. Damit trat das deutsche Schiedsverfahrensrecht schließlich aus der nationalen Vereinzelung heraus und steht nun gleichwertig neben den modernen Gesetzgebungswerken anderer Staaten.

4. Ablauf des Verfahrens

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann entweder durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, durch eine sog. Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO, oder durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen gemäß § 1066 ZPO festgelegt werden.

4.1 Die Schiedsvereinbarung

Die Schiedsvereinbarung ist das „Herzstück“ des Schiedsverfahrens. Sie hat grundsätzlich die Wirkung, dass ein staatliches Gericht im ordentlichen Verfahren nicht zur Sache entscheiden kann, sondern die Klage als unzulässig aufgrund einer prozesshindernden Einrede abzuweisen hat[9]. In diesem Zusammenhang steht gemäß § 1055 ZPO der Grundsatz, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, und eine sachliche Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte grundsätzlich ausgeschlossen ist[10].

Schiedsverfahren müssen sich gemäß § 1029 I ZPO immer auf bestimmte Rechtsverhältnisse vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die gegenwärtig entstanden sind oder zukünftig entstehen, beziehen. Des Weiteren muss für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung die Unterwerfung der Parteien freiwillig erfolgen[11]. Streitgegenstand können nach § 1030 ZPO grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten sein, nicht vermögensrechtliche hingegen nur insoweit, als die Parteien darüber einen Vergleich schließen können. Allerdings erfolgt in § 1030 II ZPO dahingehend eine Einschränkung, dass Schiedsverfahren über Mietverhältnisse von inländischem Wohnraum ungültig sind, mit Ausnahme von Wohnraum i.S. des § 549 II Nr. 1-3 BGB. Ebenso sind solche Streitigkeiten nicht für Schiedsgerichte geeignet, die einer Vollstreckung bedürfen oder per Gesetz nicht den Schiedsgerichten unterliegen. Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere die Mahnverfahren, Urkundenprozesse, Aufrechnungen, das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts, Widerklagen und Statusfragen wie Ehesachen, Kindschaftssachen, Betreuungssachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit[12]. Weiterhin setzt die Schiedsvereinbarung voraus, dass die vertragsschließenden Parteien rechtsfähig sind und gewisse Formerfordernisse nach § 1031 ZPO eingehalten werden. Insbesondere für Schiedsvereinbarungen an denen ein Verbraucher beteiligt ist, stellt § 1031 V ZPO fest, dass sie in einer besonderen Urkunde enthalten sein müssen. Liegt aber ein Mangel der Form vor, so wird dieser gemäß § 1031 VI ZPO durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

[...]


[1] vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten : DRiZ S.267ff.

[2] Bekanntmachung vom 12.12.1986, BGB1 II, 1146.

[3] vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ , S.267ff.

[4] vgl.: BGHZ Band 65, S. 59, 61; BGHZ Band 42, S. 313 ff.

[5] vgl.: Böckstiegel, K.-H.(1996): Schlichten statt Richten: DRiZ, S.267ff.

[6] vgl..: Münch J. (2001): Rezension zu Schütze R. A., Schiedsgericht und Schiedsverfahren: ZZP S.242 .

[7] vgl.: Zerbe G. (1994): Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, S. 37

[8] vgl.: Raeschke-Kessler, H.(1988): Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: NJW S. 3041 ff.

[9] vgl.: Schütze R.A.;D. Tschernig ;W. Wais,(1990): Handbuch des Schiedsverfahren, Rn 18ff .

[10] vgl.: BGHZ Band 65, S. 59 ff.

[11] vgl.: BGHZ Band 65, S. 59 ff.

[12] vgl.: Möller K. (1998): Schiedsverfahrensrecht S. 21 f.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Das nationale und internationale Schiedsverfahren
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Verfahrensrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
20
Katalognummer
V23134
ISBN (eBook)
9783638263184
Dateigröße
497 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schiedsverfahren, Verfahrensrecht
Arbeit zitieren
Oliver Kettner (Autor:in), 2002, Das nationale und internationale Schiedsverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23134

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