Gender Mainstreaming oder Gender Manstreaming?

Geschlechtergerechtigkeit in der öffentlichen Verwaltung zwischen politischem Konstruktivismus und individuellem Erleben


Masterarbeit, 2011

71 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Vorwort

I. Fragestellung und Gliederung der Arbeit

II. Geschlechtergerechtigkeit als konstruierter Anspruch
1. Was ist Geschlecht?
1.1. Soziale Konstruktion von Geschlecht
1.2. Dekonstruktion von Geschlecht als politische Aufgabe
2. Was ist Gerechtigkeit?
3. Geschlechtergerechtigkeit braucht Chancengleichheit!
4. Tatsächliche Geschlechtergerechtigkeit als politisches Ziel
5. Gemessene und gefühlte Geschlechtergerechtigkeit
5.1. Weshalb gibt es einen Gender Pay Gap im öffentlichen Dienst?
5.2. Geschlechtsspezifische Diskriminierung oder „doing gender“?

III. Politische Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter
1. Antidiskriminierungsstrategie
2. Frauenförderung
3. Gender Mainstreaming
3.1. Gender Mainstreaming als aktuelle politische Gleichstellungsstrategie
3.2. Schwierigkeiten im Umsetzungsprozess

IV. Die Innenperspektive – Situation der Beschäftigten
1. Die Verwaltung hat ein Geschlecht
1.1. Männerbündische Arbeits- und Organisationskultur
1.2. Betriebliche Negativität und „organisationale Mussturbation“
2. Beispiel Niedersächsische Landesverwaltung
2.1. Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
2.2. Aktuelle Evaluation des NGG
2.3. Novellierung des NGG
3. Schlechtere Beurteilung von Teilzeitbeschäftigten

V. Die Außenperspektive – Beispiel Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Kritik an zentralen Konstruktionen im SGB II
1.1. Stärkung des männlichen Ernährermodells
1.2. Politisch gewolltes Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft
1.3. Aktivierungspraxis
2. Mögliche handlungsbeeinflussende Faktoren
2.1. Politischer Umgang mit selbstkonstruierten Widersprüchen

VI. Handlungsoptionen
1. Akzeptanzerhöhung durch Strategiewechsel
1.1. Männer stärker in den Blick nehmen
1.2. Am Führungsverhalten ansetzen
2. Umorientierung im Verwaltungshandeln am Beispiel des SGB II
2.1. Vermittlung von Gender-Kompetenz
2.2. Überwindung des männlichen Ernährermodells

VII. Fazit und Ausblick

VIII. Schlussgedanken

Literaturübersicht und Onlinequellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Konzepte von Geschlecht. Quelle: Barbara Stiegler, Friedrich-Ebert-Stiftung

Abbildung 2: Geschlechtsspezifische Verdienstunterschiede in Deutschland in %. Quelle: Statistisches Bundesamt

Abbildung 3: Bruttolohnverluste bis zum 46. Lebensjahr nach Art und Dauer der Erwerbsunterbrechung. Quelle: Christina Boll

Abbildung 4: Konstruierte „Wirklichkeit“ betrieblicher Negativität. Quelle: http://amazingdata.com/explanation-of-management-pyramid/, abgerufen am 10.01.2011

Abbildung 5: Frauenanteil in der Niedersächsischen Landesverwaltung. Quelle: IES

Abbildung 6: Anteil der weiblichen Beschäftigten in den Besoldungsgruppen des höheren Dienstes. Quelle: IES, S. 25

Abbildung 7: Altersverteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 2007 nach Geschlecht (ohne Lehrkräfte). Quelle: IES, S. 78

Abbildung 8: Gezielte Förderung der Teilzeitarbeit von Männern. Quelle: IES, S. 49

Abbildung 9: Muster einer Bedarfsgemeinschaft. Quelle: Internetangebot BMAS, http://www.bmas.de/portal/22200/infografik__bedarfsgemeinschaft.html, abgerufen am 20.01.2011

Vorwort

Meine Motivation, das Thema „Geschlechtergerechtigkeit in der öffentlichen Verwaltung“ zum Thema meiner Masterarbeit zu machen, entstand aus dem persönlichen Erleben des Umgangs mit diesem Thema in der niedersächsischen Landesverwaltung.

Nach mittlerweile über 20 Jahren Tätigkeit in der niedersächsischen Landesverwaltung empfinde ich, dass es mit dem Thema nicht recht vorangeht, dass es irgendwie stecken zu bleiben scheint. Auf dem Papier gibt es zwar vielfältige Aktivitäten, es gibt auch viele Arbeitskreise, aber im Behördenalltag sind kaum Veränderungen wahrnehmbar. Es scheint so etwas wie einen unsichtbaren Widerstand zu geben, sich mit dem Thema „Geschlechtergerechtigkeit“ ernsthaft auseinanderzusetzen - sowohl bei den Führungskräften aller Ebenen als auch bei den Beschäftigten. Am Thema interessiert zeigen sich nur diejenigen Beschäftigten, die in irgendeiner Weise persönlich betroffen sind. Die konkrete Betroffenheit der Beschäftigten hat dabei meistens mit den beiden Aspekten Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung zu tun – und es sind in aller Regel Frauen.

Teilzeitbeschäftigte Frauen mit Kinderbetreuungsaufgaben gelten im Arbeitsalltag bei den vollzeitbeschäftigten Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten nicht als besonders leistungsfähig. Dies hat nach meiner Wahrnehmung mit der mangelnden Akzeptanz für die aus der Teilzeitbeschäftigung und den Kinderbetreuungsaufgaben resultierenden Zwänge bei der dienstlichen Aufgabenerfüllung zu tun. Daran konnten auch gesetzlicher Regelungen und Selbstverpflichtungen der Verwaltung zu familienfreundlichen Arbeitsbedingungen bislang nichts ändern. Da ich selbst für drei Jahre aus Gründen der Kinderbetreuung teilzeitbeschäftigt war, davon ein Jahr mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit, kenne ich sowohl die damit verbundenen Zwänge als auch das Klima des Unverständnisses dafür. Wenn man aber als teilzeitbeschäftigter Mann die gleichen Erfahrungen macht, wie sie sonst regelmäßig nur Frauen machen, scheint das Problem offenbar nicht (nur) in einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu bestehen und es scheint auch per Gesetz nicht lösbar zu sein.

Bei allen politischen Aktivitäten zur Geschlechtergerechtigkeit wurde bislang unterstellt, Frauen seien im Arbeitsalltag wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Aber hat das, was als Benachteiligung aufgrund des Geschlechts empfunden wird, überhaupt mit dem Geschlecht zu tun? Hängt es mit den gesellschaftlichen Strukturen zusammen, liegt es an den Männern oder benachteiligen sich die Frauen am Ende gar selbst? Was kann die Politik tun, um daran etwas zu ändern? Inwieweit ist es der Politik überhaupt möglich, durch konstruierte Regeln und Gesetzen tatsächliche Geschlechtergerechtigkeit herzustellen?

Um diese Fragen soll es in der vorliegenden Arbeit gehen.

I. Fragestellung und Gliederung der Arbeit

Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein zentrales Anliegen in demokratischen Gesellschaften. Nach Art. 3 Abs. 2 GG hat der Staat die Aufgabe, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.[1] Diesem vom Staat selbstkonstruierten verfassungsrechtlichen Auftrag folgend, sind die politischen Bemühungen zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene vielfältig. Sie finden ihren Niederschlag in den jeweiligen Landesverfassungen, in Gleichstellungsgesetzen oder Richtlinien. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung haben die politischen Anstrengungen zu mehr Geschlechtergerechtigkeit im Verwaltungshandeln und innerhalb der Verwaltung mit der Einführung von Gender Mainstreaming 1999 eine neue Dimension erfahren. Mit Hilfe von Gender Mainstreaming soll das Denken und Handeln innerhalb von Verwaltungsorganisationen auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG ausgerichtet werden.[2]

Die Rechtslage auf allen staatlichen Ebenen und der damit verbundene Auftrag an die staatlichen Institutionen ist somit klar: Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden und Ziel aller staatlichen Bemühungen ist ein Zustand tatsächlicher, - also objektiver - Geschlechtergerechtigkeit. Unter Zugrundelegung eines konstruktivistischen Wissenschaftsverständnisses und der damit einhergehenden Erkenntnis, dass es gar keine objektive Geschlechtergerechtigkeit geben kann, möchte ich der Frage nachgehen, inwieweit die Situation und das Erleben und Handeln der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung mit den vom Staat konstruierten Ansprüchen an Geschlechtergerechtigkeit übereinstimmen.

Es soll betrachtet werden, unter welchen gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen das staatliche Ziel der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern verfolgt wird und welche Effekte sich daraus ergeben. Dies wird sowohl aus einer Innenperspektive im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten als auch aus einer Außenperspektive im Hinblick auf das Verwaltungshandeln betrachtet. Es soll untersucht werden, welcher Beitrag von staatlicher Seite überhaupt erwartet und geleistet werden kann, um sich diesem unerreichbaren[3] Ziel möglichst weit anzunähern.

Die Arbeit gliedert sich ist in acht weitere Kapitel aufgeteilt. Im ersten Kapitel wird betrachtet, inwieweit.

II. Geschlechtergerechtigkeit als konstruierter Anspruch

Zunächst soll erläutert werden, weshalb es tatsächliche oder objektive Geschlechtergerechtigkeit gar nicht geben kann und es dem Staat demzufolge auch nicht möglich ist, sie zu fördern oder gar herzustellen. Geschlechtergerechtigkeit an sich ist weder Subjekt oder Objekt, sondern lediglich ein Begriff bzw. eine Zustandsbeschreibung. Ernst von Glasersfeld führt dazu aus:

Eine Beschreibung wird als “objektiv” bezeichnet, wenn sie eine Sachlage so beschreibt wie sie in einer vom Beobachter unabhängigen Realität postuliert wird. Objektivität in diesem Sinn ist (…) die Illusion, dass Beobachtungen ohne Beobachter (erlebendes Subjekt) gemacht werden könnten. Wir mögen eine Realität wohl auf Grund unserer Erfahrungen postulieren, doch dass diese Realität eine von uns unabhängige Welt wahrheitsgetreu widerspiegelt, ist eine unlautere Annahme. Unsere Vorstellungen sind einerseits durch die Eigenschaften unserer Sinne und andererseits durch die von uns geschaffenen Begriffe bestimmt.

Im Gegensatz zu einer “subjektiven” Beschreibung soll eine “objektive” keine persönlichen, individuellen Aspekte enthalten. Da wir aber nicht aus unserem eigenen Erfahrungsbereich aussteigen können, kann der Versuch, uns die Erfahrungen anderer vorzustellen, nur relativ erfolgreich sein. Obschon wir durch sprachliche Interaktion herausfinden können, was der/die andere über den betreffenden Sachverhalt sagt, bleibt die Interpretation des Gesagten doch eine an unseren subjektiven Erfahrungsbereich gebundene Auslegung. Das heißt, unsere Vorstellungen der Vorstellungen anderer sind notgedrungen hypothetisch.[4]

Diese Ausführungen zur Objektivität spiegeln eine konstruktivistische Sichtweise der Dinge wider. Der Konstruktivismus geht davon aus, dass wir die Welt, in der wir zu leben meinen, uns selbst zu verdanken haben.[5] Da jedes Individuum seine Realitäten selbst erzeuge, sei es auch selbst dafür verantwortlich. Bei dem was gemeinhin unter „Objektivität“ verstanden werde, handle es sich sowohl um eine Konstruktion der „Wirklichkeit“ als auch des Begriffs der Objektivität.[6]

Deshalb ist es aus konstruktivistischer Perspektive betrachtet, weder für den Staat und die in seinen politischen Institutionen Handelnden noch für die Mitglieder der Gesellschaft möglich, Strukturen objektiver Geschlechtergerechtigkeit zu schaffen. Denn welche Strukturen von den Handelnden als objektiv gerecht für beide Geschlechter erachtet werden, liegt als Konsequenz der Ausführungen Ernst von Glasersfelds in deren subjektiver Wahrnehmung begründet und kann durchaus von denjenigen, in deren Interesse man zu handeln glaubt, anders empfunden werden. Daher kann es bei der Verfolgung des staatlichen Ziels „objektive Geschlechtergerechtigkeit“ letztlich immer nur darum gehen, einen Zustand zu erreichen, der den Meinungen und Vorstellungen möglichst vieler Menschen in unserer Gesellschaft entspricht. Diese Meinungen und Vorstellungen können sich im Zeitablauf natürlich ändern – demzufolge kann sich dann auch die Wahrnehmung dessen, was von den in unserer Gesellschaft lebenden Menschen als individuell unvereinbar mit den von ihnen konstruierten Strukturen „objektiver Geschlechtergerechtigkeit“ erlebt wird, ändern. Der von Paul Watzlawick zitierte Satz aus der therapeutischen Arbeit mit einer Patientin, die eine konfliktträchtige Beziehung zu ihrer Mutter hatte, bringt diese Erkenntnis auf den Punkt:

"So wie ich die Lage sah, war es ein Problem. Jetzt sehe ich sie anders, und es ist kein Problem mehr."[7]

Die subjektive Wahrnehmung der „„Wirklichkeit““ kann sich daher ändern, ohne dass sich an der „„Wirklichkeit““ tatsächlich etwas geändert hat. Die „„Wirklichkeit““ wird nur deshalb anders erlebt, weil das Subjekt sie umkonstruiert hat. Hierfür bräuchte der Staat gar nichts zu tun.

Eine konstruktivistische Perspektive einzunehmen, kann viel dazu beitragen, die Handlungsmöglichkeiten der am Thema „Schaffung geschlechtergerechter Strukturen in der öffentlichen Verwaltung“ beteiligten Akteure – staatliche Institutionen und Beschäftigte – und das bisher Erreichte anders zu beurteilen als dies die dicht am Thema arbeitende Fachwelt aus ihrer fachlichen Perspektive erlebt und auch öffentlich darstellt. Schließlich vertreten die Fachleute lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen und Meinungen zum Thema, die aus den eben angeführten Gründen nicht zwangsläufig mit den Wahrnehmung und Meinungen der anderen Menschen in unserer Gesellschaft übereinstimmen müssen.

Dies vorausgeschickt, soll nun versucht werden, zu klären, was unter dem Begriff „Geschlechtergerechtigkeit“ eigentlich zu verstehen ist. Hat schon „Geschlecht“ mehrere Bedeutungen, so gehen die Meinungen in unserer Gesellschaft darüber, was unter „Gerechtigkeit“ zu verstehen ist, ebenfalls weit auseinander.

1. Was ist Geschlecht?

Auf den ersten Blick scheint die Klärung dieser Frage einfach: Es gibt zwei Geschlechter, jeder Mensch hat ein Geschlecht, ist entweder männlich oder weiblich und ist demzufolge entweder ein Mann oder eine Frau.[8]

Mit einer solchen binären Sicht der Dinge lassen sich jedoch heutzutage nicht mehr alle Menschen überzeugen. Selbst in der katholischen Kirche wird die Theorie der zwei Geschlechter nicht mehr durchgängig vertreten. Denn eine biologistische Betrachtungsweise von Geschlecht[9], die Körper und Verhalten, Körper und Fähigkeiten und Körper und gesellschaftliche Bestimmung eines Menschen als deckungsgleich ansieht, blendet die vielen mittlerweile identifizierten Zwischenstufen aus, die sich aus Diskrepanzen zwischen dem biologischen Geschlecht und dem gefühlten, gelebten und auch von der Gesellschaft reflektierten Geschlecht eines Menschen ergeben können. Auf diese Weise lassen sich bis zu 12 Geschlechter und damit Identitäten differenzieren.[10]

So ist die biologistisch begründete Sichtweise auch nur Teil eines auf traditionellen Vorstellungen gründenden Geschlechterkonzepts.

Traditionelle Geschlechterkonzepte bezeichnen die Geschlechter als

- dual: es gibt nur 2 Geschlechter
- polar: Männliches ist Weiblichem entgegengesetzt
- hierarchisch: Männliches ist Weiblichem überlegen.

Inzwischen wird das Wesen der Geschlechter anders gesehen. Alternative Geschlechterkonzepte bezeichnen die Geschlechter als

- vielfältig, statt dual
- komplex, statt polar
- egalitär, statt hierarchisch.[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Konzepte von Geschlecht. Quelle: Barbara Stiegler, Friedrich-Ebert-Stiftung.

So wie die biologistisch begründeten Vorstellungen von Geschlecht überholt sind, so sind es auch die traditionellen Geschlechterkonzepte. Dennoch gründet die heute allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen „Sex“ als biologischem Geschlecht und „Gender“ als sozialem Geschlecht ursprünglich auf der biologistischen Vorstellung, dass das soziale Geschlecht durch die biologische Basis vorgegeben sei.[12]

Mittlerweile wird in der Geschlechterforschung jedoch davon ausgegangen, dass das biologische Geschlecht nicht die Grundlage des sozialen Geschlechts ist, sondern lediglich ein Teil davon. Daraus hat sich schließlich der Gedanke entwickelt, Geschlecht als soziale Konstruktion zu begreifen. Geschlecht sei nicht ein Merkmal, was eine Person ein für allemal habe, sondern eine in sozialer Interaktion herzustellende Leistung, an der alle Interaktionspartner beteiligt seien.[13]

Demnach hat man nicht einfach ein Geschlecht, sondern man muss es auch tun, um es zu haben. In diesem alltäglichen „doing gender“ werde die Geschlechterdifferenz dadurch erzeugt, dass die Handelnden sich kontinuierlich zu Männern und Frauen machen und machen lassen.[14] Die sich aus dieser Erkenntnis ergebenden Geschlechterrollen sind vielfältig, weisen kulturelle Unterschiede auf und können sich im Laufe der Zeit auch ändern oder gesellschaftlich anders wahrgenommen werden.

1.1. Soziale Konstruktion von Geschlecht

Die Auffassung, Geschlecht nicht als biologisches Faktum, sondern als soziale Konstruktion zu begreifen, hat sich in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts zunehmend durchgesetzt.[15] Wesentlicher Ausgangspunkt für dieses Verständnis ist der Gedanke, dass die Geschlechtsnatur nicht unveränderbar die soziale Stellung und Rolle bestimmt, sondern Frauen und Männer durch reflexives „doing gender“ selbst zu Konstrukteuren der gelebten Geschlechterdifferenzen werden.[16] Der konstruktivistische Ansatz des „doing gender“ geht somit davon aus, dass Frauen und Männer ihr eigenes Schicksal zwar unbewusst, aber doch aktiv gestalten.

Dabei darf aber nicht unterstellt werden, dass Frauen und Männer homogene Gruppen sind, die als solche gleiche Interessen und Lebenswelten haben, sondern an die Stelle eines uniformen Verständnisses von den Frauen und den Männern als Kollektivsubjekten, muss ein differenzierter Blick auf unterschiedliche weibliche und männliche Lebenslagen treten[17], auch wenn es offensichtliche Gemeinsamkeiten gibt.

So ist beispielsweise die türkischstämmige derzeitige niedersächsische Sozialministerin ebenso Frau wie die in ihrem Ministerium beschäftigte türkische weibliche Reinigungskraft und beide haben auch den gleichen ethnischen Hintergrund. Trotz dieser offensichtlichen Gemeinsamkeiten unterscheiden sich deren Weiblichkeiten natürlich insofern, als sie in hohem Maße durch den jeweiligen sozialen Status bestimmt sind und bei der Ministerin die ethnische Herkunft in ihrer aktuellen Lebenslage weniger bestimmend sein dürfte als bei der Reinigungskraft gleicher Ethnie.

Es liegt daher nahe, die soziale Konstruktion von Geschlecht als multiples Geschlechterkonzept mit einer Vielfalt sozialer Geschlechterdimensionen zu verstehen[18] (vgl. Abbildung 1).

1.2. Dekonstruktion von Geschlecht als politische Aufgabe

Paradoxerweise verliert die Dimension Geschlecht an Bedeutung, wenn angenommen wird, dass Geschlecht sozial konstruiert, also von Menschen gemacht ist. Denn alles Konstruierte lässt sich natürlich auch wieder dekonstruieren. Die Erosion der geschlechtlichen Dimension zeigt sich bereits, wenn zugestanden wird, dass Männer und Frauen nicht als zwei gleichsam monolithische Blöcke wahrgenommen werden dürfen.[19] So ist geschlechtliche Benachteiligung oft nur eine Ungleichheitserfahrung neben anderen und oftmals gar nicht die zentrale.[20]

Denkt man diesen Ansatz weiter, so ist zu fragen, weshalb es sich die Politik nicht zur Aufgabe macht, durch entsprechende Aktivitäten zur Auflösung der Geschlechterdifferenzen beizutragen. Wenn dies gelänge, würde bei der Diskussion um gesellschaftliche Ungleichheiten die Aufmerksamkeit nicht mehr sofort reflexartig auf das Geschlecht gelenkt.

Da solche politischen Aktivitäten aber bisher nicht erkennbar sind, kann vermutet werden, dass eine dekonstruktivistische Umgangsweise mit der Dimension Geschlecht, die nicht nur darauf abzielt, die soziale Position von Frauen gegenüber Männern zu verbessern, sondern die Betonung der Differenzen zwischen Frauen und Männern überhaupt bedeutungslos werden zu lassen, derzeit noch nicht opportun ist. Denn solange die Unterscheidung von Frauen und Männern ein Grundstein der Sozialstruktur unserer Gesellschaft und ein grundlegendes soziales Ordnungsmerkmal ist, kann die Politik dies nicht ignorieren, da sie von der Gesellschaft mit ihren Anstrengungen gar nicht wahrgenommen würde und Gefahr liefe, die an der Dimension Geschlecht festgemachten Erfahrungen der Mitglieder unserer Gesellschaft zu entwerten.[21]

2. Was ist Gerechtigkeit?

Ist wissenschaftlich schon nicht eindeutig zu klären, was „Geschlecht“ ist, so gilt dies erst recht für „Gerechtigkeit“. Kaum ein anderes Thema hat die großen Philosophen aller Epochen bisher so stark beschäftigt, wie die Suche nach Antworten auf die Frage „Was ist Gerechtigkeit?“

Eine abschließende Antwort auf diese Frage kann es auch gar nicht geben – schließlich ist Gerechtigkeit keine objektive, messbare Größe. Das Gerechtigkeitsempfinden ist subjektiv geprägt und wird sowohl von der eigenen individuellen Situation als auch von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen beeinflusst. So gibt es nicht nur unterschiedliche individuelle Vorstellungen von Gerechtigkeit[22], sondern auch verschiedene Gerechtigkeitsprinzipien – vor allem im Hinblick auf die Dimensionen von sozialer Gerechtigkeit. Liebig und May unterscheiden hier vier Prinzipien:

„Gleichheitsprinzip:

Es fordert, jedem gleiche Rechte oder den gleichen Anteil an Gütern und Lasten zuzuweisen. Abgeleitet davon ist das Prinzip der Chancengerechtigkeit, das fordert, jedem – unabhängig von Herkunft und nicht selbst verantworteten Einschränkungen – möglichst gleiche Chancen beim Zugang zu Gütern oder Positionen zu gewähren.

Leistungsprinzip:

Es verlangt die Belohnung individueller Anstrengungen und Leistungen, durchaus mit dem „Nebengedanken“, Leistungsanreize zu schaffen.

Anrechtsprinzip:

Insbesondere die bundesdeutschen sozialen Sicherungssysteme folgen dem Prinzip der zugeschriebenen oder erworbenen Anrechte. Hier sind es nicht aktuell erbrachte Leistungen, sondern an Status- und Positionsmerkmale gekoppelte Anrechte, die in der Vergangenheit erworben wurden oder aufgrund der Tradition und den darin wirksamen Normen zugeschrieben werden.

Bedarfsprinzip:

Das Ziel ist die Sicherung einer minimalen oder „angemessenen“ Deckung von Grundbedürfnissen.“[23]:

Bei der Beschäftigung mit dem Thema Gerechtigkeit – insbesondere, wenn es darum geht, wie ein gerechter Staat bzw. eine gerechte Gesellschaftsordnung konstruiert sein sollte, unweigerlich auf John Rawls’ Werk „A Theory of Justice“ (Eine Theorie der Gerechtigkeit).

John Rawls versteht Gerechtigkeit vor allem als Fairness und damit als prozedurale Gerechtigkeit. Nach seinem Verständnis ist eine Gesellschaftsordnung dann gerecht, wenn sich freie und vernünftige Menschen in einer fiktiven anfänglichen Situation der Gleichheit für eben diese Gesellschaftsordnung entscheiden würden[24]. Ganz wesentlich für die von ihm angenommene Anfangssituation ist, dass für alle Beteiligten die künftige eigene Stellung in der Gesellschaft unbekannt ist, damit egoistische Interessen die eigene Entscheidung nicht beeinflussen können. Die Entscheidung muss somit unter einem „Schleier des Nichtwissens“ getroffen werden[25]. Dies gewährleistet, dass dabei niemand durch die Zufälligkeiten der Natur oder der gesellschaftlichen Umstände bevorzugt oder benachteiligt wird. Da sich alle in der gleichen Lage befinden und sich niemand Grundsätze ausdenken kann, die ihn aufgrund seiner besonderen Verhältnisse bevorzugen, sind die so ausgehandelten Grundsätze der Gerechtigkeit das Ergebnis einer fairen Übereinkunft.[26]

Unter diesen Annahmen hat Rawls folgende Gerechtigkeitsgrundsätze formuliert:

„Erster Grundsatz (Freiheitsprinzip):

Jedermann hat gleiches Recht auf das umfangreichste Gesamtsystem gleicher Grundfreiheiten, das für alle möglich ist.

Zweiter Grundsatz:

Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten müssen folgendermaßen beschaffen sein:

(a) sie müssen unter der Einschränkung des gerechten Spargrundsatzes den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen (Differenzprinzip),
und
(b) sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offenstehen (Prinzip der Chancengleichheit).“[27]

Rawls Theorie von Gerechtigkeit als Fairness zielt nach dem Wortlaut zunächst nur auf Chancengleichheit ab. Allerdings wird auch deutlich, dass Rawls sich mit gleichen Ausgangschancen nicht zufrieden gibt. Zwar seien die sich in einer Gesellschaft aufgrund unterschiedlicher Begabungen und Interessen zwangsläufig entwickelnden Ungleichheiten hinzunehmen, jedoch müssen die dann Bessergestellten ihren Beitrag zur Verbesserung der Lage der Benachteiligten leisten.

Diesen Anspruch formuliert Rawls wie folgt:

"Wer von der Natur begünstigt ist, sei es, wer es wolle, der darf sich der Früchte nur so weit erfreuen, wie das auch die Lage der Benachteiligten verbessert. Die von der Natur Bevorzugten dürfen keine Vorteile haben, bloß weil sie begabter sind. sondern nur zur Deckung der Kosten ihrer Ausbildung und zu solcher Verwendung ihrer Gaben, dass auch den weniger Begünstigten geholfen wird. Niemand hat seine besseren natürlichen Fähigkeiten oder einen besseren Startplatz in der Gesellschaft verdient."[28]

Damit zielt Rawls aber nicht nur auf Chancengleichheit ab, sondern möchte einen Ausgleich für diejenigen, die ihre Chancen nicht so gut genutzt haben oder nutzen konnten, wie andere. Nach Auffassung von Rawls ist es gerechtfertigt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die darauf abzielen, die Lage der weniger Begünstigten zu verbessern. Das bedeutet jedoch nicht, dass es völlige Ergebnisgleichheit geben soll. Die Leistungsfähigen müssen immer noch genügend Anreize haben, ihre Leistung auch zu entfalten und von den Früchten ihrer Anstrengungen zu profitieren. Ohne solche Anreize für die Stärkeren würden schließlich auch die Schwächeren nicht profitieren können.[29]

Viele Menschen mit moderner westlicher Werteorientierung und sozialliberaler Grundhaltung können den Rawls’schen Vorstellungen von Gerechtigkeit in einer Gesellschaft wohl zustimmen. Nicht soziale Gleichheit ist das Ziel, sondern alle haben die gleichen Ausgangschancen, die Stärkeren helfen den Schwächeren und der Staat sorgt für die Einhaltung der Spielregeln.[30] Damit dürfte das Rawls’sche Verständnis von Gerechtigkeit einer „objektiven“ Gerechtigkeit aus konstruktivistischer Sicht sehr nahe kommen, da es von vielen geteilt wird.[31]

3. Geschlechtergerechtigkeit braucht Chancengleichheit!

Zwar geht Rawls in seiner Theorie nicht auf „Geschlecht“ ein. Jedoch wäre eine gerechte Gesellschaft im Sinne von Rawls eine Gesellschaft, die jedem Menschen unabhängig vom sozialen Status dieselben Chancen zur Verwirklichung seiner individuellen Vorstellung vom Leben bzw. seines individuellen Lebensplanes einräumt, und diejenigen, die von Natur aus benachteiligt sind, soweit wie möglich für ihre Nachteile entschädigt. Natürliche Gaben wie Intelligenz oder Körperkraft, über welche die einzelnen Mitglieder einer Gesellschaft verfügen, werden dabei gewissermaßen als öffentliches Gut betrachtet. Von denjenigen, die mit besonderen Fähigkeiten ausgestattet sind, wird ein funktionaler Beitrag zur Verbesserung der Lage der weniger Begünstigten gefordert.

[...]


[1] Deutscher Bundestag (2010c), S. 5.

[2] Vgl. GenderKompetenzZentrum.

[3] Vgl. Sabine Berghahn (2003), S. 21: Die Utopie einer völligen Gleichstellung der Geschlechter dürfte (…) wohl niemals erreichbar sein.

[4] Ernst von Glasersfeld (a).

[5] Vgl. Ernst von Glasersfeld (b), S. 17.

[6] Vgl. Anton Kolb, S. 278.

[7] Paul Watzlawick, Interview in DER SPIEGEL 30/1994, S. 88.

[8] Vgl. Barbara Stiegler (2002), S. 17.

[9] Vgl. Barbara Stiegler (2007), S. 2.

[10] Vgl. Helma Katrin Alter, S. 6f.

[11] Barbara Stiegler (2007), S. 2.

[12] Vgl. Angelika Wetterer, S. 122.

[13] Vgl. Michael Meuser, S. 326.

[14] Ebenda, S. 326.

[15] Vgl. Michael Meuser, S. 326.

[16] Vgl. Andrea Leitner, S. 2.

[17] Vgl. Michael Meuser, S. 327.

[18] Vgl. Andrea Leitner, S. 2., auch Regina Frey (2009), S. 48.

[19] Vgl. Michael Meuser, S. 332.

[20] Ebenda, S. 331.

[21] Vgl. Michael Meuser, S. 333.

[22] Zu nennen wären hier zunächst die beiden klassischen Formen der Gerechtigkeit: 1. kommutative Gerechtigkeit oder auch Tauschgerechtigkeit, bei der es um den Ausgleich erbrachter Leistungen geht, 2. distributive oder Verteilungsgerechtigkeit, bei der die Anteile an etwas Gemeinsamen im Vordergrund stehen. Außerdem von Bedeutung sind 3. die prozedurale oder Verfahrensgerechtigkeit, bei der es um Einhaltung von Fairnessregeln im Rahmen von Entscheidungsprozessen geht sowie 4. die interpersonale oder Interaktionsgerechtigkeit, bei der es um die Frage geht, ob Personen sich gegenseitig fair behandeln (vgl.Fn. 21).

[23] Stefan Liebig/Meike May, S. 5.

[24] Vgl. Heinrich Ganthaler, S. 2.

[25] Vgl. Richard David Precht, S. 336.

[26] Vgl. Heinrich Ganthaler, S. 2.

[27] ders., S. 3.

[28] John Rawls, S. 125.

[29] Vgl. Edith Rost-Schaude, S. 6.

[30] So auch Wolfgang Glatzer, S. 16.

[31] Allerdings stieß Rawls’ Theorie auch auf Kritik – vor allem von libertaristischer Seite. Sein bekanntester Kritiker war Robert Nozick, sein Kollege an der University of Harvard, der dazu 1974 mit „Anarchy, State, and Utopia“ einen Gegenentwurf vorlegte. Nach Nozicks Auffassung müsse eine solche gerechte Gesellschaft Utopie bleiben, da sie von einem konstruierten Urzustand ohne Gewalt, Gesetzlosigkeit und materiellem Mangel ausgehe und der Staat zur Aufrechterhaltung dieses „paradiesischen“ Urzustandes ständig intervenieren müsste. Außerdem seien Gerechtigkeit und Fairness nicht die wichtigsten Antriebskräfte des Menschen. Wichtiger als Gerechtigkeit seien dem Menschen der Egoismus und das Bedürfnis nach freier ungehinderter Entfaltung. Die Auswirkungen dieser Antriebskräfte würden sich mehr oder weniger deutlich in jeder Gesellschaft zeigen. Da eine Gesellschaft somit immer das unterschiedlich gelungene Resultat der wahren menschlichen Antriebskräfte sei, müsse sie so genommen werden, wie sie ist Im Unterschied zu Rawls verteidigt Nozick somit den Status-quo einer jeden Gesellschaft und begründet dies mit deren historischer Entwicklung und mit Eigentumsprinzipien (vgl. Richard David Precht, S. 340). Bei genauerer Betrachtung gibt Rawls mit seinen Formulierungen sogar indirekt zu erkennen, dass Gerechtigkeit auch für ihn nicht unbedingt der wichtigste Faktor einer Gesellschaft ist. Denn an die erste Stelle seines Urzustandes setzt er die Freiheit. Erst an zweiter Stelle steht die Gerechtigkeit, die diese Freiheit einschränkt. Die Gerechtigkeit wiederum wird durch Chancengleichheit und den sozialen Ausgleich bestimmt (vgl. Richard David Precht, S. 343).

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Details

Titel
Gender Mainstreaming oder Gender Manstreaming?
Untertitel
Geschlechtergerechtigkeit in der öffentlichen Verwaltung zwischen politischem Konstruktivismus und individuellem Erleben
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (Fernstudieninstitut)
Veranstaltung
Soziologie - Verwaltungswissenschaften
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
71
Katalognummer
V231368
ISBN (eBook)
9783656484714
ISBN (Buch)
9783656485575
Dateigröße
1023 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde am 7.6.2013 mit dem POLITEIA-Preis der HWR Berlin ausgezeichnet.
Schlagworte
Geschlechtergerechtigkeit, Konstruktivismus, Frauenförderung, Ernährermodell, Rawls, von Glasersfeld, Gender Pay Gap, Chancengleichheit, Verwaltungshandeln, SGB II, Bedarfsgemeinschaft, Gleichstellung, doing gender, Aktivierungspraxis, Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz
Arbeit zitieren
Frank Richter (Autor:in), 2011, Gender Mainstreaming oder Gender Manstreaming?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231368

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