Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Management Summary
1.1. Vorgeschichte
1.2. Definition Personalverleih - wie geht das konkret?
1.3. Definition Assessment, Arbeitsvermittlung und Job Coaching
2. Einleitung
2.1. Personalverleih - ein Pilotprojekt der Invalidenversicherung
2.2. Die Möglichkeiten im Personalverleih
2.2.1. Try & Hire
2.2.2. Payrolling
2.2.3. Festanstellung
2.3. Ablauf des Personalverleihs
2.4. Invalidenversicherung Basel-Stadt
2.4.1. Wer wir sind
2.4.2. Die Leistungen der Invalidenversicherung sind
2.4.3. Abgrenzung zu anderen Leistungen der Invalidenversicherung
2.4.4. Frühintervention IVG Art. 7 d
2.4.5. Arbeitsvermittlung IVG Art. 18
2.4.6. Gerlinde Kehl, Teamleiterin Eingliederung Case Management
2.5. Stiftung IPT Integration für alle, Basel
2.5.1. Wer wir sind
2.5.2. Die Angebote der Stiftung IPT Integration für alle
2.5.3. Marcel Paolino IPT, Leiter Geschäftsstelle Basel
3. Ausgangslage
3.1. Bezug zu Supported Employment
3.1.1. Integration im ersten Arbeitsmarkt
3.1.2. Direkte Platzierung („first place, then train“)
3.1.3. Bezahlte Arbeit
3.1.4. Individuell angepasste Unterstützung
3.1.5. Langfristige Unterstützung am Arbeitsplatz
3.1.6. Förderung von Selbstbestimmung (Angebot von Wahlmöglichkeiten)
4. Problemstellung
4.1. Fragestellung
4.2. Was ist das Ziel
4.3. Motivation die Arbeit gemeinsam zu schreiben
4.4. Methodik
4.5. Prozess Supported Employment
4.5.1. Orientierungsphase
4.5.2. Erstellen eines beruflichen Profils
4.5.3. Arbeitsplatzsuche und Zusammenarbeit mit den AG
4.5.4. Betriebliche und ausserbetriebliche Unterstützung
4.6. Ablauf innerhalb des Pilotprojekts im raschen Überblick
5. Reflexion
5.1. Rahmenbedingungen für eine konstruktive Zusammenarbeit IV-IPT
5.2. Grundsätze des Konzepts SE für die Zusammenarbeit mit der vP
6. Erkenntnisse
7. Literaturverzeichnis
1. Management Summary
Menschen mit einer Behinderung anzustellen, bringe ein grosses Risiko mit sich, hört man von AG1 immer wieder: hohe Kosten, geringe Flexibilität, Ausfallrisiko, unkalkulierbare Sozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls Andreas Weber (2002) erwähnt, dass Behinderte und chronisch kranke Menschen eine „ Problemgruppe“ auf dem ersten Arbeitsmarkt darstellen und diese Meinung weit verbreitet ist. Es erscheint zunächst einleuchtend, dass Behinderte und chronisch kranke Menschen Probleme haben sich auf dem Ar- beitsmarkt zu positionieren. Der PV2 als Methode basierend auf verschiedenen Einglie- derungsinstrumenten soll Abhilfe schaffen. Für die IV und das BSV ist der PV für Behinder- te ein wichtiges Pilotprojekt hinsichtlich der Neuausrichtung der IV zu einer Eingliede- rungsversicherung. Denn es erlaubt ein besonderes Modell für Anreize bei den Arbeit- gebenden zu erproben.
1.1. Vorgeschichte
In der Botschaft des Bundesrates (2011) zur 6. IVG- Revision steht geschrieben:
Zitat: Die mit der 5. IVG-Revision eingeführten IM3 wurden bereits speziell im Hinblick auf Menschen mit psychischen Behinderungen entwickelt. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass sie immer noch zu wenig auf die Bedürfnisse dieser Personengruppe und ihrer je- weiligen AG zugeschnitten sind. Anstelle institutionalisierter IM sollte künftig die nie- derschwellige ressourcenorientierte Begleitung direkt am Arbeitsplatz im ersten Arbeits- markt das Mittel der Wahl sein. Um die Chancen auf den Zugang zum ersten Arbeits- markt zu erhöhen, wird mit dem PV zusätzlich eine weitere EM4 auf Gesetzesstufe einge- führt.
1.2. Definition Personalverleih - wie geht das konkret?
Es gibt drei Parteien: den Arbeitnehmer, die Einsatzfirma in der die Arbeitnehmenden arbeiten sowie den PV. Der PV schliesst mit dem Arbeitnehmer einen herkömmlichen Arbeitsvertrag nach OR5 ab. Der Arbeitnehmer arbeitet nun aber nicht beim PV, son- dern bei der Einsatzfirma. Diese zahlt dem PV für den Einsatz einen Tarif. Darin enthalten sind der Lohn des Arbeitnehmers inkl. aller arbeitsrechtlichen Sozialversicherungen und die administrativen Kosten des PV. Der PV wiederum zahlt dem Arbeitnehmer den Lohn.
Dieses System ist aus der Temporär-Branche bekannt. Der AG trägt ein vermindertes Risiko. Er kann durch den zeitlich punktgenauen Einsatz eines Arbeitnehmers die Kosten exakt kalkulieren und muss sich nicht an arbeitsvertragliche Kündigungsfristen halten. Daniel Schaufelberger (Schaufelberger 2013, 118) erwähnt den PV als besondere Form für ein Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt.
1.3. Definition Assessment, Arbeitsvermittlung und Job Coaching
Nach einer genauen beruflichen und persönlichen Standortanalyse (Assessment) wird Menschen mit einer Behinderung, oder die aus anderen Gründen Schwierigkeiten ha- ben eine Stelle zu finden bei der Jobsuche (AV6 ) geholfen. Diese umfasst weit mehr als das blosse Gestalten von Bewerbungsunterlagen. In umfangreichen Gesprächen wer- den Kontakte mit Unternehmen geknüpft, die bereit sind bzw. versuchen möchten, Menschen mit einer Behinderung anzustellen. Kommt im Rahmen der AV eine Anstel- lung zustande, ist die Arbeit aber noch nicht beendet. Arbeitnehmer und AG müssen begleitet werden. Damit eine Eingliederung nachhaltig ist, braucht es einen Ansprech- partner, der in Krisen rasch beigezogen werden kann, der im Betrieb zwischen AG und Arbeitnehmer vermittelt, der hilft Lösungen zu erarbeiten und den Arbeitnehmer im Be- trieb regelmässig besucht.
2. Einleitung
2.1. Personalverleih - ein Pilotprojekt der Invalidenversicherung
Per 1. Januar 2013 wurde das Pilotprojekt PV mit fünf PV - Stiftung IPT7, Manpower AG, Profil Arbeit & Handicap, Randstad AG und Sienia GmbH - in der ganzen Schweiz ge- startet (8.2. Anhang). Im Rahmen dieses Projekts soll die AV8 in den ersten Arbeitsmarkt verstärkt werden. PV ist sinnvoll, wenn eine direkte Anstellung in einem Unternehmen nicht möglich ist, weil beispielsweise ein Betrieb zwar bereit ist, eine vP9 zu beschäftigen und zu entlohnen, aber das Risiko einer Festanstellung (noch) nicht eingehen möchte. Langfristiges Ziel des Projekts PV ist eine Festanstellung der Versicherten im ersten Ar- beitsmarkt - eine Anstellung im Anschluss an den PV ist jedoch keine Bedingung. Versicherte können mit dem PV in einem ersten Schritt eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben, unabhängig davon, ob es in der Folge zu einer Festanstellung kommt. Dadurch erlangen sie zusätzliche berufliche Erfahrung bzw. Referenzen und verbessern dadurch ihre Arbeitsmarktchancen.
Der PV übernimmt die Rolle des AGers und schliesst mit den Versicherten einen Arbeits- vertrag ab. Er nutzt deren Dienste aber nicht selber, sondern überlässt sie einem Einsatzbetrieb. Der Vorteil für den Einsatzbetrieb besteht darin, dass dieser eine Person auf Probe beschäftigen kann, ohne dass bereits ein Anstellungsverhältnis entsteht. In- dem das Risiko vermindert wird und zusätzlich finanzielle Anreize geboten werden, sol- len AG zur Beschäftigung bzw. Festanstellung von Versicherten gewonnen werden. Das Pilotprojekt ist ein neues Instrument für die Vorbereitung auf die IVG- Revision 6b.
2.2. Die Möglichkeiten im Personalverleih
2.2.1. Try & Hire
Die vP ist auf Stellensuche. Der PV sucht eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Einsatzstelle und übernimmt die administrative Abwicklung des Verleihs.
2.2.2. Payrolling
Die vP hat von sich aus eine geeignete Stelle gefunden und eine Anstellung in Aussicht, der Einsatzbetrieb ist jedoch (noch) nicht bereit für eine direkte Festanstellung. Der PV übernimmt die administrative Abwicklung des Verleihs.
2.2.3. Festanstellung
Oberstes Ziel ist, dass vP die im PV sind so schnell wie möglich angestellt werden. Der PV ist Mittel zum Zweck um die angestrebte Festanstellung zu erreichen. Ist eine vP im Per- sonalverleih, hat sie die Möglichkeit sich im ersten Arbeitsmarkt zu bewähren, dies wiederum fördert die Chancen auf eine Festanstellung.
2.3. Ablauf des Personalverleihs
Die Versicherten erhalten einen marktüblichen Lohn für ihren Einsatz der im ersten Ar- beitsmarkt stattfindet. Der Einsatzbetrieb bezahlt die Arbeitsleistung an den PV. Dieser vergütet den Lohn an die Versicherten und leistet die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV10 /IV, ALV11, Berufliche Vorsorge, Krankentaggeld- und Unfallversicherung. Die IV übernimmt die Kosten für die administrativen Leistungen des PV (Lohnabrechnungen, Administration der Sozialversicherungen, etc.) sowie ein allfälliges Vermittlungshonorar für eine Festanstellung.
Die Teilnahme am Pilotprojekt PV ist für Versicherte geeignet, welche einen Rechtsan- spruch (IVG12 1959, S. 9 Artikel 18) auf AV13 durch die IV haben und in eine angepasste Tätigkeit in den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Der PV ist für alle Branchen geeig- net, also für ungelernte Berufsleute mit Berufserfahrung, für Berufsleute mit qualifizierter Ausbildung und Berufserfahrung, aber auch für Berufseinsteigende mit abgeschlossener Grundbildung.
Die Teilnahme am Pilotprojekt PV ist für motivierte Versicherten die erfolgreich vermittelt werden möchten. Wichtiges Kriterium für einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt ist eine gewisse gesundheitliche Stabilität. Die Versicherten sollen in der Lage sein, eine zeitliche Präsenz von mindestens 50 % zu erfüllen, allenfalls mit eingeschränkter Leistungsfähig- keit.
Das Pilotprojekt PV knüpft an die Erfahrungen des Projekts XtraJobs14 an. Die wesentlichen Empfehlungen aus der Evaluation von XtraJobs wurden berücksichtig. So sollen die IV-Stellen als einzige zuweisende Stellen figurieren, auch soll mit dem PV ein anderes Vergütungsmodell zur Anwendung kommen. Zudem soll die regelmässige und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den PV und der IV-Stelle einen weiteren wichtigen Grundstein für einen Erfolg des Projekts PV legen.
2.4. Invalidenversicherung Basel-Stadt
2.4.1. Wer wir sind
Die IV ist eine gesamtschweizerisch obligatorische Versicherung mit dem Ziel, die Exis- tenzgrundlage von Versicherten mit Geldleistungen oder Eingliederungsmassnahmen zu sichern, wenn sie in Gefahr sind erhebliche erwerbliche Einbussen auf Grund eines Gesundheitsschadens zu erleiden oder eine solche Einbusse bereits vorliegt. Die Invali- denversicherung ist im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf eine IV-Leistung, wenn die Person die jeweiligen, in den Verordnungen und in den Kreisschreiben definierten Bedingungen, erfüllt. Die Invalidität (siehe Art. 8 ATSG15 ) kann dabei Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität führt durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden zur Erwerbsunfähigkeit oder zur mindestens einjährigen Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
2.4.2. Die Leistungen der Invalidenversicherung sind Eingliederungsmassnahmen, diese umfassen:
Medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art und Abgabe von Hilfsmitteln. Mit der 5. IVG-Revision wurden die Früherfassung und Frühin- tervention eingeführt. Das Ziel dieser Massnahmen ist es, Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen und mit geeigneten Massnahmen zu be- gleiten.
Geldleistungen: Die IV übernimmt z.B. die Kosten bei der Behandlung von Geburts- gebrechen, wie beispielsweise bei einem Herzfehler, oder die Kosten von Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Brillen. Die grössten Ausgabenposten sind die Geldleistungen in Form von Renten (Wenn ein Versicherter zu mindestens 40% invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Rente. Die Höhe der Invalidenrente ist dabei abhängig vom Grad der Invalidität). Taggeldern und Hilflosenentschädigungen (63%), die individuellen Massnahmen (15%) und Beiträge an Institutionen/Organisationen (17%). Finanziert wird die IV hauptsächlich durch Bundes- und Kantonsbeiträge (60%) und zu einem kleineren Teil durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten/AG (40%).
2.4.3. Abgrenzung zu anderen Leistungen der Invalidenversicherung
In unserer Arbeit konzentrieren wir uns auf die Leistungen innerhalb der Frühinterventionsphase und der AV, weil es in der FI-Phase einen Teil Case Management und einen Teil AV gibt. In der FI-Phase ist bereits erkennbar, ob der Fall für das Pilotprojekt geeignet ist. In diesen Fällen wird die AV16 lanciert.
2.4.4. Frühintervention IVG Art. 7 d
Ziel der FI17 (IVG 1959, S. 8) ist es, der IV die Möglichkeit zu einem raschen Eingreifen zu verschaffen, damit der bestehende Arbeitsplatz der betroffenen Person erhalten oder sie in einen anderen Arbeitsplatz eingegliedert werden können.
Massnahmen
- Hilfsmittel, die der Gewinnung oder dem Erhalt eines Arbeitsplatzes dienen. Die Hilfsmittel müssen nicht auf der Liste der Hilfsmittel stehen und werden Eigentum der versicherten Person
- Anpassung des Arbeitsplatzes
- Ausbildungskurse, Kurse die mit verhältnismässig geringem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen der versicherten Person erhöhen AV der FI-Phase
- Aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz
- Für Versicherte, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen: Anreize für AG, die ein Arbeitsverhältnis anbieten.
- Zur AV gehört auch die begleitende Beratung für vP und/oder den AG im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes Berufsberatung
- Sozialberufliche Rehabilitation
- Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit, insbesondere bezüglich sozialer und kommunikativer Kompetenzen
- Beschäftigungsmassnahmen
Es besteht kein Rechtsanspruch auf FI-Massnahmen. Während der Durchführung dieser Massnahmen werden keine Taggelder der IV ausbezahlt. Die FI erstreckt sich maximal über eine Dauer von zwölf Monaten, ab Einreichung der IV-Anmeldung und endet mit dem GE18 für weitere Massnahmen oder mit dem Fallabschluss.
2.4.5. Arbeitsvermittlung IVG Art. 18
Ziel der AV (IVG, 1959, S. 16) ist, Personen bei der Stellensuche zu beraten und aktiv zu unterstützen sowie die Personen zu befähigen wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fas- sen.
Massnahmen
Die AV ist die aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, jedoch nicht auf die Beschaffung einer Stelle gerichtet. Unter aktiver AV sind die Bemühungen der IV-Stellen zu verstehen, eingliederungsfähige, (teil-) arbeitsunfähige oder von einer In- validität bedrohte vP, mit oder ohne vorgängige berufliche Massnahmen, bei der Su- che nach einem geeigneten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt aktiv zu unterstützen.
[...]
1 Arbeitgeber
2 Personalverleih
3 Integrationsmassnahme
4 Eingliederungsmassnahme
5 Obligationenrecht
6 Arbeitsvermittlung
7 Intégration pour tous
8 Arbeitsvermittlung
9 versicherte Person
10 Alters- und Hinterbliebenen Versicherung
11 Arbeitslosenversicherung
12 Invalidenversicherungsgesetz
13 Arbeitsvermittlung
14 Ein Personalverleih Projekt des Bundesamt für Sozialversicherungen. Siehe: Evaluation des Pilotprojekts XtraJobs vom 10.12.2010, Interface.
15 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
16 Arbeitsvermittlung
17 Frühintervention
18 Grundsatzentscheid