Marken und Firmennamen sind heute allgegenwärtig. Ob auf Plakatwänden, im Fernsehen, auf den Produkten selbst oder in den Namen bekannter Fußballstadien – Marken und Firmennamen dienen als wichtigstes Erkennungsmerkmal eines Produkts oder einer Dienstleistung und spielen gerade im internationalen Wettbewerb eine immer größere Rolle. Als wohl bekannteste Form der Marketing Intangibles, einer Untergruppe der immateriellen Wirtschaftsgüter, kommt Ihnen auch im Verrechnungspreiskontext eine immer größer werdende Bedeutung zu.
Durch grenzüberschreitende Tätigkeiten und Lizenzierungen von Marken sehen sich multinationale Unternehmen ständig mit der Gefahr einer Doppelbesteuerung konfrontiert, da unter anderem die von Ihnen ermittelten Verrechnungspreise, z.B. in Form von Lizenzgebühren, den Steuerbehörden zweier oder mehrerer Staaten standhalten müssen Neben der Einordnung der immateriellen Wirtschaftsgüter in den allgemeinen Verrechnungspreiskontext und der genauen Eingrenzung des Begriffs der Marketing Intangibles soll deren Bedeutung, sowie Möglichkeiten der Bewertung und Übertragung aufgezeigt werden. Ebenso sollen die bereits angesprochenen unterschiedlichen einzelstaatlichen Bewertungsmaßstäbe im Rahmen einer generellen exemplarischen Betrachtung ausgewählter nationaler Besteuerungspraxis von Marketing Intangibles betrachtet werden. Abschließend soll der in diesem Jahr erschienene OECD-Diskussionsentwurf zu einer Neufassung des Kapitel IV der Verrechnungspreisleitlinien dargestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
2. Abstrakte steuerrechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Internationale Regelungen
2.1.1 OECD-Musterabkommen
2.1.2 OECD-Verrechnungspreisleitlinien
2.1.3 Vorabverständigungsverfahren
2.2 Nationale Regelungen
2.2.1 Besteuerung ausländ. Einkunftsteile gem. §26 Abs.1 KStG
2.2.2 Berichtigung von Einkünften gem. §1 AStG
3. Verrechnungspreise als Instrument im Internationalen Steuerrecht
3.1 Begriffsbestimmung
3.2 Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab
3.3 Ausgewählte Verrechnungspreismethoden für konzerninterne Dienstleistungen
3.3.1 Wiederverkaufspreis-Methode
3.3.2 Preisvergleichsmethode
3.3.3 Kostenaufschlags-Methode
4. Immaterielle Wirtschaftsgüter im Verrechnungspreiskontext
4.1 Eingrenzung
4.1.1 Marketing Intangibles
4.1.2 Trade Intangibles
4.1.3 Business Restructuring
4.1.4 Location Savings
4.2 Eigentumsverhältnis
4.3 Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter
4.3.1 Lizenzierung (Überlassung)
4.3.2 Eigentumsübertragung (Übereignung)
4.4 Bewertung und Vergütung
4.4.1 Developer-Assister-Rule
4.4.2 Bright-Line-Test
4.4.3 Poolkonzept
4.4.4 Lizenzkartei
4.4.5 Knoppe-Formel
4.5 Exkurs: Funktions- und Risikoanalyse
5. Marketing Intangibles
5.1 Bedeutung für global agierende Konzerne
5.2 Entgeltpflicht
5.3 Vergütung für Vertriebsgesellschaften ohne Eigentum an Marke oder Firmennamen
6. Besteuerungspraxis von Marketing Intangibles im internationalen Vergleich
6.1 Vereinigte Staaten von Amerika
6.1.1 Allgemeiner Überblick
6.1.2 DHL-Case
6.1.3 GlaxoSmithKline-Case
6.1.4 Zusammenfassung und Ausblick
6.2 Australien
6.3 Indien
6.3.1 Allgemeiner Überblick
6.3.2 Maruti-Suzuki-Case
6.4 China
7. OECD- Diskussionsentwurf
7.1 Kerninhalte
7.2 Reaktionen
7.2.1 Literatur
7.2.2 Ausgewählte Stellungnahmen
7.2.2.1 Aus Sicht eines multinationales Unternehmens: Diageo
7.2.2.2 Aus Sicht einer Vereinigung für Steuerrecht: IFA Grupo Mexicano
8. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Fallkonstellation zu Location Savings
Abbildung 2: Sachverhalt DHL-Case
Abbildung 3: Sachverhalt Maruti-Suzuki
1. Einleitung
Bedingt durch die sich stetig entwickelnde globale wirtschaftliche Verflechtung und den damit einhergehenden kontinuierlichen Abbau internationaler Handelsbeschränkungen operieren Unternehmen längst über die nationalen Grenzen hinaus. Hierbei ist der Konzern die wichtigste Form der Unternehmensverbindung.[1] Zwischen den einzelnen Konzernunternehmen werden oftmals grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen ausgetauscht und diese anhand von Verrechnungspreisen wie klassische Markttransaktionen verrechnet.[2] Konzerninternen Verrechnungspreistransaktionen kann eine hohe wirtschaftliche Bedeutung beigemessen werden, da diese nach Schätzungen der OECD mehr als 70% des gesamten Welthandels ausmachen.[3]
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
Marken und Firmennamen sind heute allgegenwärtig. Ob auf Plakatwänden, im Fernsehen, auf den Produkten selbst oder in den Namen bekannter Fußballstadien – Marken und Firmennamen dienen als wichtigstes Erkennungsmerkmal eines Produkts oder einer Dienstleistung und spielen gerade im internationalen Wettbewerb eine immer größere Rolle.[4] Als wohl bekannteste Form der Marketing Intangibles, einer Untergruppe der immateriellen Wirtschaftsgüter, kommt Ihnen auch im Verrechnungspreiskontext eine immer größer werdende Bedeutung zu. Durch grenzüberschreitende Tätigkeiten und Lizenzierungen von Marken sehen sich multinationale Unternehmen ständig mit der Gefahr einer Doppelbesteuerung[5] konfrontiert, da unter anderem die von Ihnen ermittelten Verrechnungspreise, z.B. in Form von Lizenzgebühren, den Steuerbehörden zweier oder mehrerer Staaten standhalten müssen[6]. Auch wenn es, wie im Folgenden gezeigt wird, nationale und internationale Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt, kann es dennoch durch unterschiedliche nationale Bewertungsmaßstäbe bei der Betrachtung von Sachverhalten zu abweichenden Ergebnissen kommen.
Neben der Einordnung der immateriellen Wirtschaftsgüter in den allgemeinen Verrechnungspreiskontext und der genauen Eingrenzung des Begriffs der Marketing Intangibles soll deren Bedeutung, sowie Möglichkeiten der Bewertung und Übertragung aufgezeigt werden. Ebenso sollen die bereits angesprochenen unterschiedlichen einzelstaatlichen Bewertungsmaßstäbe im Rahmen einer generellen exemplarischen Betrachtung ausgewählter nationaler Besteuerungspraxis von Marketing Intangibles betrachtet werden. Abschließend soll der in diesem Jahr erschienene OECD-Diskussionsentwurf zu einer Neufassung des Kapitel IV der Verrechnungspreisleitlinien dargestellt werden. Die oftmals abweichenden Verrechnungspreisregelungen der USA sollen weitgehend unbeachtet bleiben.
2. Abstrakte steuerrechtliche Rahmenbedingungen
Um eine o.g. Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte zu verhindern, bzw. um die mögliche Preismanipulation und Gewinnverlagerung durch Festlegung von Verrechnungspreisen zu verhindern, bestehen zahlreiche nationale, bilaterale (zweiseitige), multilaterale (mehrseitige) und supranationale Regelungen, wobei die zwei- und mehrseitigen Vereinbarungen aus Gründen der Vereinfachung im Folgenden als internationale Regelungen aufgeführt sind.[7] Das „Internationales Steuerrecht“ als eine eigenständige und zusammenhängende Kodifikation kennt das deutsche Steuerrecht nicht. Vielmehr sehen die allgemeinen Steuergesetze besondere Vorschriften für internationale Sachverhalte vor.[8] Aus diesem Grund wird die Schaffung eines IStG des Öfteren angeregt und kontrovers diskutiert.[9] Generell kann eine Doppelbesteuerung durch Freistellung
oder durch Anrechnung vermieden werden.
Im Folgenden wird primär auf zwei Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingegangen: Die länderübergreifende Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen, gestützt auf das OECD-Musterabkommen und auf nationale Regelungen, die exemplarisch anhand von zwei deutschen Rechtsnormen dargestellt werden.
2.1 Internationale Regelungen
2.1.1 OECD-Musterabkommen
Gerade im Bereich der direkten Steuern besteht im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr die Gefahr der Doppelbesteuerung durch das Aufeinandertreffen der Quellenbesteuerung und des Welteinkommensprinzips.[10] Wie bereits oben erwähnt, existieren bilaterale, multilaterale und supranationale Regelungen, um die Doppelbesteuerung zu verhindern. Wichtigste Form der bilateralen Maßnahmen sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die auch multilateral geschlossen werden können.[11] Diese Abkommen basieren in der Regel auf dem von der OECD entwickelten Musterabkommen (OECD-MA)[12]. Dieses dient zusammen mit dem OECD-MK, dem Musterkommentar zur Erläuterung des Musterabkommens, als Empfehlung für den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen, wobei Ihnen keine rechtsbindende Wirkung zukommt.[13]
Artikel 9 Abs.1 des OECD-MA befasst sich mit Verrechnungspreisen im Rahmen des Leistungsaustauschs zwischen verbundenen Unternehmen und dem hier anzuwendenden Fremdvergleichsgrundsatz, auf den später genauer eingegangen wird. Ein verbundenes Unternehmen liegt demnach vor, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist, oder dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital zweier Unternehmen beteiligt sind.[14] Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz müssen die Preise für konzerninterne Lieferungen und Leistungen marktüblich und angemessen sein.[15]
2.1.2 OECD-Verrechnungspreisleitlinien
Darüber hinaus sind als abstrakte Rahmenbedingungen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen zu erwähnen, die – wie auch der Art. 9 des OECD-MA – den Konsens der Mitgliedstaaten über die Gestaltung und Angemessenheitsprüfung von Verrechnungspreisen enthalten. Die normativ geltenden Leitlinien entfalten nach h.M. keine unmittelbare rechtliche Wirkung[16] und sollen primär als Maßstab für eventuelle Verständigungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten der OECD und gegebenenfalls für Schiedsverfahren sein[17], da mithilfe der Preismethoden lediglich Annäherungswerte ermittelt werden. Den Mitgliedsstaaten steht es dementsprechend frei, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Kapitel VI finden sich auch besondere Überlegungen zu immateriellen Wirtschaftsgütern, auf die in dieser Arbeit an späterer Stelle genauer eingegangen wird.
2.1.3 Vorabverständigungsverfahren
In einem Vorabverständigungsverfahren (APA) sollen die Steuerverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten eine einvernehmliche Besteuerung verrechnungspreisrelevanter Sachverhalte herbeiführen.[18] Hierdurch sollen Doppelbesteuerungen und ähnliche Konflikte im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen vermieden werden. Die Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren bilden Art. 25 Abs.1 und 2 OECD-MA.[19] Um Planungssicherheit zu erhalten und um eventuellen Rechtsstreitigkeiten entgegenzuwirken, haben in Deutschland Unternehmen die Möglichkeit, beim BZSt einen schriftlichen Antrag für ein gebührenpflichtiges Verfahren zu stellen.[20] Voraussetzung für das Verfahren ist die Anwendbarkeit eines DBA, welches eine Klausel über das Verständigungs- und Konsultationsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 OECD-MA enthält.[21] Grundsätzlich kann man die APA in einseitige, bilaterale und multilaterale APA unterscheiden.
2.2 Nationale Regelungen
Wie bereits zu Beginn dieses Kapitels erwähnt, existiert im deutschen internationalen Steuerrecht keine einheitliche Kodifizierung, vielmehr sind die Regelungen über einzelne Steuergesetze verstreut. Aus diesem Grund sollen im Folgenden §1 AStG und §26 Abs.1 KStG kurz exemplarisch als Vorschriften dargestellt werden.
2.2.1 Besteuerung ausländ. Einkunftsteile gem. §26 Abs.1 KStG
Als eine unilaterale Form der Vermeidung von Doppelbesteuerung kann §26 Abs.1 KStG angeführt werden. Diese Rechtsnorm betrifft eben solche Sachverhalte, in denen eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ausländische Einkünfte erzielt, die zum einen im Quellenstaat, zum anderen – infolge des Welteinkommensprinzips – im Inland der Besteuerung unterworfen sind. Wie bereits an früherer Stelle erwähnt, lässt sich eine Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anrechnung oder Freistellung vermeiden. Die Regelungen des §26 Abs. 1 KStG sehen eine Anrechnung der ausländischen Steuer vor und wirken somit kollisionsauflösend der Doppelbesteuerung entgegen.[22] Diese Rechtsnorm ist immer dann einschlägig, wenn kein DBA besteht, da ansonsten für ein solches Anwendungsvorrang besteht.[23] Allerdings sind die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen eines Abkommens zu beachten. Unterschieden wird generell zwischen direkter und indirekter Anrechnung.
2.2.2 Berichtigung von Einkünften gem. §1 AStG
Als nationales Pendant zu Art. 9 des OECD-MA, befasst sich auch §1 AStG mit der Berichtigung von Einkünften bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahe stehenden Person.[24] Auch hier wird zur Abgrenzung der Einkünfte der Fremdvergleichsgrundsatz herangezogen, wodurch die Notwendigkeit besteht, dass der Steuerpflichtige im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu einer nahe stehenden Person Konditionen vereinbart hat, die unabhängige Personen untereinander nicht vereinbart hätten.[25] Mit dieser Rechtsnorm will der Gesetzgeber der Verlagerung von Besteuerungssubstrat von einem Steuersubjekt auf ein anderes nahe stehendes Steuersubjekt verhindern. Hierbei soll sowohl die Verlagerung von Einkünften als auch die Verlagerung von Funktionen unterbunden werden. Wie später noch genauer dargestellt wird, sind durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zahlreiche Neuerungen des §1 AStG eingeführt worden, welche unter anderem die Behandlung von Funktionsverlagerungen regeln und generell der Sicherung inländischen Steuersubstrats dienen sollen. Grundsätzlich kommt diesen Änderungen primär eine klarstellende Bedeutung zu.[26]
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass im bi- und multilateralen, wie auch im unilateralen Bereich zahlreiche Maßnahmen unternommen wurden, um zum einen die Gefahr der Doppelbesteuerung zu minimieren und um zum anderen bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen durch Anwendung des Fremdvergleichs einen Steuervorteil durch zu niedrig angesetzte Verrechnungspreise zu verhindern.
3. Verrechnungspreise als Instrument im Internationalen Steuerrecht
Zum grundlegenden Verständnis soll im Folgenden kurz auf den Begriff der Verrechnungspreise, ausgewählte Verrechnungspreismethoden und weitere relevante Grundlagen eingegangen werden, die notwendig sind, um das Instrument der Verrechnungspreise im Rahmen des Internationalen Steuerrechts einordnen zu können.
3.1 Begriffsbestimmung
Bereits in der Einleitung ist die hohe wirtschaftliche Bedeutung von konzerninternen Transaktionen durch die Dominanz im weltweiten grenzüberschreitenden Handel dargestellt worden. Vor dem Hintergrund der Globalisierung und des daraus resultierenden internationalen Wettbewerbs sind sowohl bei den Konzernen als auch bei den nationalen Steuerverwaltungen die Verrechnungspreise in den Fokus gerückt.[27] Als Verrechnungspreis bezeichnet man das vertraglich vereinbarte Entgelt für Güter und Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens oder eines Unternehmensverbundes.[28] Die auch als Transferpreis bezeichneten Entgelte schaffen durch den Ersatz fehlender Marktpreise fiktive interne Märkte und werden somit als Instrument zur Steuerminimierung durch Verlagerung von Gewinnen für o.g. Akteure immer interessanter.[29]
3.2 Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab
Um den Unternehmen bei der Festlegung von Verrechnungspreisen die Möglichkeit zur Gewinnverlagerung durch zu niedrig angesetzte Entgelte zu nehmen, überprüfen die nationalen Steuerbehörden, ob die vereinbarten Transferpreise dem Fremdvergleichsgrundsatz (engl.: Arm‘s Length Principle, ALP) standhalten können.[30] Demnach müssen die Entgelte für konzerninterne Lieferungen und Leistungen marktüblich und angemessen sein.[31] Der Fremdvergleichsgrundsatz findet sich auch in Art. 9 Abs.1 OECD-MA und in §1 Abs.1 AStG. Grundsätzlich lässt sich zwischen hypothetischem und tatsächlichem, sowie zwischen direktem und indirektem Fremdvergleich unterscheiden. Bei einem tatsächlichen Fremdvergleich werden die Verrechnungspreise anhand von tatsächlichen Rechtsgeschäften zwischen fremden Dritten überprüft. Da diese konkreten Preise nur selten feststellbar sind, wird häufig die Methode des hypothetischen Fremdvergleichs verwendet, bei der maßgeblich ist, was unter ähnlichen oder gleichen Verhältnissen zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre.[32] Zur Beurteilung wird hierbei nach h.M. das Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zugrunde gelegt, da ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich handelnde Geschäftsleiter durch unlauteres Verhalten nicht vergleichbare Marktpreise herbeiführen.[33] Vom direkten Fremdvergleich spricht man, sofern die zum Vergleich herangezogenen Waren bzw. Dienstleistungen und die sonstigen Umstände der zu vergleichenden Geschäftsbeziehung übereinstimmen müssen. Demnach werden beim indirekten Fremdvergleich nicht identische, sondern ähnliche Geschäftsbeziehungen zum Vergleich betrachtet, deren abweichende Faktoren ausgeblendet werden können.[34]
3.3 Ausgewählte Verrechnungspreismethoden für konzerninterne Dienstleistungen
Nachfolgend soll kurz auf ausgewählte Verrechnungspreismethoden eingegangen werden. Bei der Festlegung von Transferpreisen kann nach OECD-Verrechnungspreisleitlinien grundsätzlich auf die Standardmethoden (Wiederverkaufspreis-Methode, Kostenaufschlags-Methode und Preisvergleichsmethode), sowie auf Geschäftsvorfallbezogene Methoden (Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungs-Methode, Geschäftsvorfallbezogene Nettomargen-Methode) zurückgegriffen werden. Die unterschiedlichen Methoden könne durchaus miteinander kombiniert werden. Die globalen Gewinnaufteilungsmethoden (Gewinnvergleichsmethode, Global formelhafte Gewinnaufteilung) werden von der OECD ebenso wie von der deutschen Finanzverwaltung nicht zur Anwendung zugelassen.[35] Die USA akzeptieren die Gewinnvergleichsmethode als zu den Standardmethoden gleichwertig.[36] Die Standardmethoden werden im Folgenden vorgestellt.
3.3.1 Wiederverkaufspreis-Methode
Diese Verrechnungspreismethode ist vor allem für Unternehmen im Vertriebsbereich geeignet, sofern zwischen verbundenen Unternehmen Lieferungen und Leistungen erbracht und an Dritte veräußert werden.[37] Basis der Bestimmung des Verrechnungspreises ist hier der Absatz- bzw. Marktpreis der Waren, die ein Unternehmen von einem anderen verbundenen Unternehmen erworben hat und an Dritte weiterveräußert.[38] Von diesem wird rückläufig eine marktübliche Handelsspanne abgezogen, um den Preis zu erhalten, der dem wiederverkaufenden verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt werden kann.[39] Die Bestimmung dieser Handelsspanne kann durch inneren oder äußeren Preisvergleich erfolgen. Hierbei werden entweder ähnliche Geschäfte des nahestehenden Unternehmens mit Dritten herangezogen, oder jene eines unabhängigen Unternehmens, das vergleichbare Geschäfte tätigt.[40]
3.3.2 Preisvergleichsmethode
Lediglich die Methode des Preisvergleichs hält dem tatsächlichen Fremdvergleich stand und wird von der OECD für die direkteste und zuverlässigste Methode der Fremdvergleichsüblichkeit gehalten.[41] Ein konkreter Fremdvergleich kann bei einer Prüfung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen nur stattfinden, wenn tatsächlich existente Rechtsgeschäfte zwischen fremden Dritten zugrunde gelegt werden können.[42] Dementsprechend geht man beim hypothetischen Fremdvergleich davon aus, was voneinander unabhängige Dritte vereinbart hätten.[43]
Durch die hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Umständen (z.B. Rabatte, Skonti, Volumina) und Produkten findet diese Methode in der Praxis jedoch nur sehr selten Anwendung. Der zwischen zwei verbundenen Unternehmen vertraglich vereinbarte Preis wird mit dem bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden bestehenden Marktpreis verglichen.[44] Zu unterscheiden ist auch hier zwischen den inneren und dem äußeren Preisvergleich. Beim inneren Preisvergleich werden die Geschäfte eines Unternehmens mit einem verbundenen und einem unabhängigen Unternehmen betrachtet und miteinander verglichen. Beim äußeren Preisvergleich werden vergleichbare Geschäfte zwischen unabhängigen Dritten herangezogen und mit denen zwischen den verbundenen Unternehmen verglichen.[45]
[...]
[1] Moeller, PIStB 2005, 208 (208).
[2] Korff, Verrechnungspreise, S.1.
[3] Wehnert, IStR 2007, 558 (558); Risse, Steuercontrolling, S.35.
[4] Pepels, Produktmanagement, S.358.
[5] zur Doppelbesteuerung siehe Keerl, Internationale Verrechnungspreise, S.67.
[6] Fey in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Buchstabe B, Rn.7.
[7] Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, S.16.
[8] Vögele/Raab in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. B, Rn.1.
[9] Zech, IStR 2011, 165 (165); Wassermeyer, IStR 2011, 168 (168).
[10] Vögele/Raab in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. B, Rn.1.
[11] Schaumburg, Internationales Steuerrecht, S.612.
[12] gemeint ist hier das OECD-Musterabkommen zur
Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen aus 07/2010.
[13] Brähler, Internationales Steuerrecht, S.109.
[14] OECD-MA, Art.9 Abs.1.
[15] Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, S.158.
[16] Becker in Haase, AStG DBA Kommentar, Art.9, Rn.25.
[17] OECD-Verrechnungspreisleitlinien i.d.F. vom Juli 2010, S.20.
[18] Schaumburg, Internationales Steuerrecht, S.662.
[19] Mick in Debatin/Wassermeyer, DBA, Rn.16.
[20] vgl. §178a Abs. 2 AO
[21] BMF-Schreiben v. 05.10.2006, IV B4 S 1341 – 38/06, BStBl. I 2006, S594.
[22] Blümich, KStG, §26 Rn. 1-5.
[23] Lambrecht in Gosch, KStG, §26, Rn.145.
[24] Kraft in Kraft, AStG,§1, Rn. 1-10.
[25] Vögele/Raab in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. A, Rn.160.
[26] BT-Drs. 16/4841, S.84 ff.
[27] Brähler, Internationales Steuerrecht, S.390.
[28] Baumhoff in Mössner, Steuerrecht, S.404.
[29] Brähler, Internationales Steuerrecht, S.391.
[30] Borstell in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. C,Rn.1-4.
[31] Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, S.158.
[32] Borstell in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. C, Rn.5.
[33] Preining in Zöchling, Handbuch Verrechnungspreise, S.105;
Borstell in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. C, Rn.59.
[34] Borstell in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. C, Rn.8.
[35] VWG 2005, 3.4.10.3 d).
[36] Brähler, Internationales Steuerrecht, S.433.
[37] vgl. BFH v. 17.10.2001, I-R-103/00, IStR 2001, 745.
[38] Schaumburg, Internationales Steuerrecht, S.763.
[39] Brähler, Internationales Steuerrecht, S.428.
[40] Baumhoff in Mössner, Steuerrecht, S.480.
[41] Brähler, Internationales Steuerrecht, S.426.
[42] Borstell in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. C, Rn. 5.
[43] Borstell in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. C, Rn. 6.
[44] Schaumburg, Internationales Steuerrecht, S.762.
[45] Vögele/Raab in Vögele, Verrechnungspreise, Kap. D, Rn. 4-13.
- Arbeit zitieren
- Stefan Kolzuniak (Autor:in), 2012, Die Besteuerung immaterieller Wirtschaftsgüter in multinationalen Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231507
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