Die Bilanzierung und Berichterstattung von Emissionsrechten


Diplomarbeit, 2012

80 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des Emissionsrechtehandels.
2.1 Rechtliche Grundlagen zum Emissionsrechtehandel
2.1.1 Das Kyoto-Protokoll
2.1.2 Die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der EU
2.1.3 Die Implementierung des Emissionsrechtehandels in Deutschland
2.2 Emissionsrechte – Das handelbare Gut des Emissionshandelssystems
2.3 Die Ausgestaltung des EU-Emissionshandelssystems
2.3.1 Das Cap- and- Trade- System
2.3.2 Erstausgabe von Emissionsrechten
2.3.3 Emissionsbericht und Abgabeverpflichtung
2.3.4 Der Handel mit Emissionsrechten am Sekundärmarkt
2.4 Die Entwicklung des EU-Emissionsrechtehandels

3 Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB
3.1 Vorbemerkungen
3.2 Unentgeltlich zugeteilte Emissionsberechtigungen
3.2.1 Ausweis in der Bilanz
3.2.2 Erstbewertung
3.2.3 Folgebewertung
3.3 Entgeltlich erworbene Emissionsrechte
3.3.1 Spotkontrakte
3.3.1.1 Ausweis in der Bilanz
3.3.1.2 Erstbewertung
3.3.1.3 Folgebewertung
3.3.2 Terminkontrakte
3.3.2.1 Ausweis in der Bilanz
3.3.2.2 Erstbewertung
3.3.2.3 Folgebewertung
3.3.2.4 Einbezug in einen Absicherungszusammenhang.
3.4 Gewinnrealisierung durch Veräußerung
3.5 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung

4 Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Unentgeltlich zugeteilte Emissionsberechtigungen
4.2.1 Ausweis in der Bilanz
4.2.2 Erstbewertung
4.2.3 Folgebewertung
4.2.4 Bilanzierung nach IFRIC
4.3 Entgeltlich erworbene Emissionsrechte
4.3.1 Spotkontrakte
4.3.1.1 Ausweis in der Bilanz
4.3.1.2 Erstbewertung
4.3.1.3 Folgebewertung
4.3.2 Terminkontrakte
4.3.2.1 Ausweis in der Bilanz
4.3.2.2 Erstbewertung
4.3.2.3 Folgebewertung
4.3.2.4 Einbezug in einen Absicherungszusammenhang
4.4 Gewinnrealisierung durch Veräußerung
4.5 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung

5 Emissionsrechte als Bestandteil der Berichterstattung
5.1 Vorbemerkungen
5.2 Pflichtangaben im Konzernabschluss und -lagebericht
5.2.1 Pflichtangaben im Anhang
5.2.2 Pflichtangaben im Lagebericht
5.3 Emissionsrechte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.3.1 Zentrale Begriffsbestimmungen
5.3.2 Nutzen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.3.3 Möglichkeiten der Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.3.3.1 Alleinstehende Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.3.3.2 Integrierte Berichterstattung

6 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Funktionsweise des Cap-and-Trade-Systems

Abbildung 2 Marktpreisentwicklung von EUAs an den Referenzmärkten 2008-

Abbildung 3 Darstellung des Marktpreises eines CO2-Zertifikats

Abbildung 4 Beispiel zu den bilanziellen Auswirkungen der Bewertungsmethoden

Abbildung 5 Umweltrelevante Leistungsindikatoren des RWE-Konzerns.

Abbildung 6 Treibhausgasemissionen der BASF nach GHG-Protocol

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Generierung und Verwendung der Zertifikate

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Klimaschwankungen sind ein natürliches Phänomen unseres Planeten. Daher waren der Ursprung des beschleunigten Klimawandels und die Rolle der Treibhausgase lange umstritten. Heute herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass anthropogene Emissionen Haupttreiber der Erderwärmung sind.[1] Deshalb wurden mit Verabschiedung des Kyoto-Protokolls im Jahre 1997 erstmals staatenübergreifende Instrumente zur Eindämmung des Treibhausgaseffekts beschlossen. Auch die EU unterzeichnete dieses Abkommen und implementierte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen den Handel mit Emissionsrechten auf Unternehmensebene.[2] Der Ausstoß von Treibhausgasen wurde fortan an den Besitz einer entsprechenden Anzahl an Emissionsrechten gekoppelt. Damit eröffnete sich für Unternehmen die Fragestellung wie diese Emissionsrechte im Jahresabschluss abzubilden sind - Das Bilanzierungsfeld Carbon Accounting war geboren. Gleichzeitig verlangte die Öffentlichkeit, dass Unternehmen ihre Klimaschutzbemühungen und deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen ihrer Berichterstattung darlegen. Das steigende Interesse der Stakeholder an Nachhaltigkeitsaspekten in Bezug auf den Klimawandel mündete schlussendlich in der Notwendigkeit eine ausführliche Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführen.

Das HGB und auch die IFRS waren auf die Behandlung von Emissionsrechten im Jahresabschluss bis dato nur wenig vorbereitet - konkrete Regelungen fehlten. Es dauerte bis zum Jahr 2005, als das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation IFRIC3 zur Bilanzierung von Emissionsrechten veröffentlichte. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschloss erst 2006 den Rechnungslegungsstandard IDW RS HFA 15 zu dieser Thematik. IFRIC 3 wurde letztendlich wegen großer Bedenken von der EU nicht übernommen,[3] doch auch die Auslegung des IDW ließ einige zentrale Fragestellungen offen. Wo und als was Emissionsrechte abzubilden sind, ist zwar relativ unstrittig, doch weder IDW RS HFA 15 noch IFRIC 3 oder die allgemeinen Regelungen konnten wichtige Bewertungsaspekte abschließend klären. Deshalb soll die vorliegende Arbeit neben einer prägnanten Abhandlung der Ansatzvorschriften genauer auf die Bewertung von Emissionsrechten eingehen. Zudem sollen wichtige Unterschiede zw. der nationalen und internationalen Rechnungslegung herausgearbeitet werden, um so eine umfassende Darstellung der Bewertungsalternativen erreichen zu können. Konkrete gesetzliche Regelungen zur Bilanzierung fehlen also weiterhin, doch wie steht es mit der Berichterstattung über dieses Problemfeld? Verpflichtende Angaben sind ggf. im Anhang oder Lagebericht vorzunehmen und deren Inhalt und Umfang im HGB festgeschrieben. Doch aufgrund der Wichtigkeit der Treibhausgasthematik nimmt auch das Interesse an einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zu. Der freiwillige Charakter dieser Berichterstattung lässt erahnen, dass auch hier verbindliche Regeln fehlen. Zahlreiche private Institutionen nahmen sich dem an und entwarfen Richtlinien zur einheitlichen Kommunikation. Diese Richtlinien, sofern sie im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen stehen, sollen kurz benannt werden. Damit ist gewährleistet, dass der Leser dieser Arbeit sowohl mit der bilanziellen Behandlung von Emissionsrechten vertraut gemacht wird als auch die damit verbundenen Informationen im Geschäftsbericht der Unternehmen richtig verstehen und einordnen kann.

Bevor auf die Bilanzierung und Berichterstattung eingegangen wird, ist es notwendig die normativen und ökonomischen Grundlagen des Emissionsrechtehandels zu legen. Kapitel 2 soll zudem das zentrale Element dieser Arbeit – die Emissionsrechte - erklären sowie die Ausgestaltung und die Umsetzungsphasen des Handelssystems darlegen. Darauf aufbauend beschäftigt sich Kapitel 3 mit der Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB. Da die bilanzielle Behandlung abhängig von der Erwerbsform ist, sollen unentgeltlich zugeteilte und entgeltlich erworbene Emissionsrechte gesondert betrachtet werden. Außerdem wird aufgezeigt, wie bei Veräußerung, Abgabe oder Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verfahren ist. Gegenstand von Kapitel 4 ist die Bilanzierung der Emissionsrechte nach IFRS. Darin sollen Bezüge zur handelsrechtlichen Darstellung hergestellt und Unterschiede illustriert werden. Kapitel 5 handelt dann ab, inwiefern gesetzliche Offenlegungspflichten bezogen auf Emissionsrechte zu beachten sind, um nachfolgend Möglichkeiten der freiwilligen Berichterstattung über die Treibhausgasthematik zu beleuchten. Kapitel 6 fasst abschließend die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und liefert einen kurzen Ausblick über die Perspektiven des Emissionsrechtehandels.

2 Grundlagen des Emissionsrechtehandels

2.1 Rechtliche Grundlagen zum Emissionsrechtehandel

2.1.1 Das Kyoto-Protokoll

Der Ursprung internationaler Klimaschutzbemühungen stellt die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) aus dem Jahre 1992 dar, die in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde und seit 1994 in Kraft ist.[4] Dieses Übereinkommen sieht eine jährliche Konferenz aller Vertragsstaaten vor, in der über weitere Klimaschutzmaßnahmen beraten werden soll. Auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz 1997 in Kyoto wurde mit der Verabschiedung des gleichnamigen Protokolls ein Meilenstein erzielt. Das Abkommen sieht erstmals die verbindliche Reduktion von Treibhausgasemissionen in den Teilnehmerländern vor, um der Erwärmung der Erdatmosphäre Einhalt zu gebieten. Letztendlich unterzeichneten 38 Staaten[5] (Annex-B Staaten) den Vertrag.[6]

Die 15 damaligen Mitglieder der Europäischen Union (EU-15-Staaten) verpflichteten sich dabei auf eine Reduzierung ihrer Emissionen zum Basisjahr 1990 in der Periode 2008 bis 2012 um 8%.[7] Zur Erreichung dieses Ziels wurden für die EU-15-Staaten individuelle Minderungsziele vorgegeben, um deren unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungsphasen zu berücksichtigen.[8] So verpflichtete sich Deutschland seine Emissionen um 21% zu senken, während Griechenland eine 25%ige Erhöhung seines Ausstoßes erlaubt war.[9] Zur Realisierung der Emissionsminderungsziele stehen den Vertragsstaaten gemäß Protokoll verschiedene Mechanismen zur Verfügung: erstens ein ,,Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung‘‘ (Artikel 12; Clean Development Mechanism/ CDM), zweitens die ,,gemeinsame Umsetzung von Reduktionsverpflichtungen‘‘ (Artikel 6; Joint Implementation/ JI) und drittens der zwischenstaatliche Handel mit Emissionszertifikaten (Artikel 17; Emissions Trading).[10] In Anhang A des Protokolls wurden zudem sechs Treibhausgase als Schadstoffe definiert und somit in die Reduktionsverpflichtungen einbezogen. Neben dem quantitativ bedeutendsten Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) wurden ebenso Methan (CH4), Distickstoff (N2O), Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/ HFC), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/ PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) als klimaschädlich deklariert.[11]

2.1.2 Die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der EU

Um der gemeinschaftlichen Reduktionsverpflichtung von 8% nachzukommen, wurde die Richtlinie 2003/87/EG vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen und damit der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum 01. Januar 2005 in der EU rechtswirksam umgesetzt.[12] Dem EU-Handelssystem (EU-ETS) sind neben den 27 EU-Mitgliedsstaaten seit Anfang 2008 auch Island, Norwegen sowie Liechtenstein angeschlossen.[13] Anders als der zwischenstaatliche Handel mit Emissionsrechten nach Artikel 17 des Kyoto-Protokolls (KP) sieht diese Richtlinie den Handel auf Unternehmensebene vor.[14] Artikel 17 liefert zwar keinen eindeutigen Hinweis auf den Einbezug von Unternehmen, beschreibt jedoch die Möglichkeit durch im eigenen Land durchgeführte Maßnahmen seinen Verpflichtungen nachzukommen. Da Unternehmen dem rechtlichen Einfluss der Vertragspartei unterstehen, in dem die Quelle der Emissionen zu finden ist, begreift die Europäische Kommission diese Methodik als ,,…einzigartige Chance einer kostenwirksamen Umsetzung der Verpflichtungen von Kyoto‘‘[15]. Die flexiblen Projektmaßnahmen CDM und JI des Protokolls wurden im Rahmen der Linking-Directive 2004/101/EG in das EU-ETS eingebunden.[16]

2.1.3 Die Implementierung des Emissionsrechtehandels in Deutschland

Die nationale Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie erfolgte durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), die Linking Directive wurde durch das Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) implementiert.[17] Der nationale Allokationsplan (NAP) legt für die jeweilige Handelsperiode die zu verteilende Gesamtmenge an Emissionsrechten (Cap) fest und trifft zugleich Aussagen über die vorgesehenen Verfahrungen zur Zuteilung.[18] Das Zuteilungsgesetz (ZuG) wiederum setzt diesen Zuteilungsplan rechtswirksam um und beinhaltet das nationale Emissionsziel sowie konkrete Regeln für Zuteilung, Ausgabe und Veräußerung von Emissionsberechtigungen.[19] Die Zuteilungsverordnung (ZuV) präzisiert daraufhin die Zuteilung durch Berechnungsregeln und beschreibt, welche Nachweiserfordernisse bei Antragstellung auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen zu erbringen sind.[20]

Die nationale Aufsicht über die Einhaltung dieser Bestimmungen und somit der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente des KP obliegt der eigens beim Umweltbundesamt (UBA) eingerichteten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).[21] Zu den wichtigsten Aufgaben der DEHSt gehört die Führung eines nationalen Emissionshandelsregisters, das elektronische Konten für die teilnehmenden Unternehmen zur Verfügung stellt, auf denen Besitz und Übertragungen der Emissionsrechte verbucht werden. Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen sowie die Zustimmung zu CDM- und JI-Projekten erfolgt ebenfalls durch die DEHSt.[22]

2.2 Emissionsrechte – Das handelbare Gut des Emissionshandelssystems

Die Begriffe Emissionsrechte bzw. –zertifikate werden in der Literatur synonym verwendet und stellen das handelbare Gut im Rahmen des Emissionshandels dar.[23] Der Besitz eines Zertifikats berechtigt ,,…zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum…‘‘[24]. Davon abzugrenzen sind Emissionsgenehmigungen, ohne den es einer Anlage nicht erlaubt ist Treibhausgase freizusetzen.[25] Durch die verschiedenen Klimaschutzmechanismen des KP können mehrere Zertifikatetypen generiert werden, die sich in ihren Verwendungsmöglichkeiten voneinander unterscheiden. Nachfolgend sollen diese Zertifikate kurz vorgestellt werden.

Wie bereits beschrieben, verpflichtete sich die EU um eine Verminderung ihrer Emissionen um 8%, wobei den Ländern gemäß Burden-Sharing-Agreement verschiedene Reduktionsziele zugestanden wurden. Entsprechend dieser Zielvereinbarungen wird jedem Land eine bestimmte Menge an Zertifikaten zugeteilt. Jene zugewiesene Gesamtsumme an Emissionsrechten wird Assigned Amount genannt, die damit verbundenen Emissionsrechte Assigned Amount Units (AAUs).[26] Die erhaltenen AAU-Zertifikate definieren somit die nationalen Emissionsbudgets. Um AAUs auch auf Unternehmensebene handelbar zu machen, werden diese als EU-Allowances (EUAs) in das EU-ETS übertragen.[27] EUAs berechtigen nach Zuteilung zur Emission von einer Tonne CO2-Äquivalent und werden als Emissionsberechtigungen bezeichnet.[28]

Zusätzlich können Emissionsrechte aus den flexiblen Kyoto-Mechanismen JI und CDM gewonnen werden, die sich auf das nationale Emissionsziel anrechnen lassen.[29] Die daraus generierten Zertifikate stellen Emissionsreduktionsgutschriften dar. Mit diesen Mechanismen geht der Gedanke einher, dass es für das globale Klima irrelevant ist, wo die Reduktion von Treibhausgasen stattfindet und deshalb am Ort der kostengünstigsten Realisierung erfolgen soll.[30] Der CDM-Mechanismus ermöglicht es Industriestaaten in Projekte zur Emissionsminderung in Entwicklungs- und Schwellenländer, die nicht Vertragsparteien sind, zu investieren. Solche Projekte sind schriftlich bei der zuständigen Behörde, der DEHSt, einzureichen und werden sorgfältig auf die Erfüllung strenger Kriterien geprüft.[31] Stimmt die Behörde dem Vorhaben zu, erhält das durchführende Unternehmen nach einem Monitoring-, Verifizierungs- und Zertifizierungsprozess im Gegenzug zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten (Certified Emission Reductions/ CERs) in Höhe der erbrachten Emissionsminderung auf seinem Konto gutgeschrieben.[32] Im Zusammenhang mit Auf- und Wiederaufforstungsprojekten können je nach Nachhaltigkeit der Emissionsminderung im durchführenden Land tCERs (temporary CERs) oder lCERs (long-term CERs) erworben werden, die sich in ihrer zeitlichen Gültigkeit als Emissionsreduktionsgutschrift unterscheiden.[33]

Des Weiteren können Annex-B Staaten im Rahmen des JI-Mechanismus gemeinsame Projekte innerhalb ihrer Grenzen zur Emissionsreduktion durchführen. Auch solche JI-Projekte sind an bestimmte Kriterien geknüpft und müssen durch die jeweilige nationale Behörde genehmigt werden. Analog zum CDM werden Reduktionsgutschriften erst nach sorgfältiger Prüfung in Form von Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units/ ERUs) herausgegeben. Dadurch werden Zertifikate von einem Teilnehmerstaat in einen anderen übertragen und somit eine Umwandlung von AAUs des Gastgeberstaates in ERUs veranlasst.[34] Eine weitere Möglichkeit ERUs zu erhalten ist die Durchführung inländischer Senkenprojekte. Dies ist im KP in den Artikeln 3.3 und 3.4 verankert, stellt aber keinen eigenständigen Mechanismus dar. Senkenprojekte sind Vorhaben zur Speicherung von Treibhausgasen (bspw. Aufforstung) und generieren Reduktionsgutschriften (Removal Units/ RMUs), die schließlich in ERUs umgewandelt werden.[35] Rechtlich gesehen wurde der Handel mit Emissionsreduktionsgutschriften durch das ProMechG mit dem Handel mit Emissionsberechtigungen verknüpft.[36] Somit sind alle benannten Emissionsrechte im EU-ETS handelbar.[37]

2.3 Die Ausgestaltung des EU-Emissionshandelssystems

2.3.1 Das Cap- and- Trade- System

Beim Entwurf des europäischen Emissionshandelssystems galt als oberste Maxime eine möglichst kosteneffiziente Lösung zur Erreichung der vereinbarten Minderungsziele zu finden. Emissionszertifikate sollen dabei als Handelswährung der Emission klimaschädlicher Gase einen Preis verleihen.[38] Somit wird die Ressource ,,Luft‘‘ vom frei verfügbaren Allgemeingut zum knappen Produktionsfaktor erhoben.[39] Der Handel mit Emissionszertifikaten kann nach zwei verschiedenen Ansätzen organisiert werden, dem Cap-and-Trade- oder dem Baseline-and-Credit-System.[40] Für das EU-ETS findet das Cap-and-Trade-System, auch Mengenmethode oder Höchstmengensteuerungsmodell genannt, Anwendung.[41] Darin wird zunächst eine zulässige Emissionsobergrenze (engl. ,,Cap‘‘) bestimmt. Die autorisierten Emissionen werden dann durch Verbriefung an die Teilnehmer im Rahmen der Primärallokation ausgegeben und somit in das Handelssystem eingespeist. Dadurch wird ein liquider Markt für Emissionsrechte geschaffen und diese unter den Teilnehmern frei handelbar (Handel = engl. ,,Trade‘‘). Das Reduktionsziel der EU gibt für das EU-ETS die Emissionshöchstmenge vor.[42]

Grundsätzlich stehen einem Unternehmen zwei Handlungsoptionen zur Erfüllung der Emissionsvorgaben (des Caps) zur Verfügung. Entweder es vermeidet Emissionen durch technologische Anpassungen, wodurch der CO2-Ausstoß verringert wird und überschüssige Emissionsrechte am Markt verkauft werden können. Oder es führt keine Emissionsminderungsmaßnahmen durch und muss für die nicht durch Emissionsrechte gedeckten Emissionen weitere Zertifikate am Markt erwerben.[43] Die Entscheidung trifft das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichem Kalkül, sodass letztendlich immer zw. Emissionsreduktion und Zertifikatekauf abgewogen und die kosteneffizientere Lösung realisiert wird.[44] Die grobe Funktionsweise des Cap-and-Trade-Systems fasst Abb. 1 zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Funktionsweise des Cap-and-Trade-Systems[45]

2.3.2 Erstausgabe von Emissionsrechten

Die Erstausgabe von Emissionsberechtigungen (EUAs) bestimmt die Anfangsausstattung der teilnehmenden Anlagenbetreiber zu Beginn einer Zuteilungsperiode und beeinflusst das Verhalten der Unternehmen hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen. Zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Primärallokation ist die Beantragung einer Emissionsgenehmigung.[46] Ein Genehmigungsantrag enthält nach § 4 Abs. 2 und 3 TEHG Angaben über die Ermittlung von verursachten Emissionen sowie über die Erfüllung der damit zusammenhängenden Berichterstattungspflicht und muss dementsprechend spätestens mit dem Zuteilungsantrag eingereicht werden. Die Emissionsberechtigungen werden bei positivem Zuteilungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 TEHG zum 28. Februar eines jeden Jahres auf dem Teilnehmerkonto eingebucht.

Bei der Wahl eines geeigneten Allokationsverfahrens sind eine Vielzahl an Parametern[47] in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, um Funktionalität und Effizienz des Zertifikatemarktes sicherzustellen.[48] Gemeinhin gibt es zwei Grundformen der Primärallokation: die kostenlose Zuteilung oder die Zuteilung durch Versteigerung. In der Praxis werden oftmals Hybridlösungen gewählt, so schreibt auch die EU-Emissionshandelsrichtlinie die Kombination von Gratisvergabe und Auktionsverfahren vor.[49] Für die Durchführung der kostenlosen Zuteilung existieren in der Literatur vielerlei Vorschläge und Ansätze.[50] Das ZuG[51] differenziert dabei zw. Bestands- und Neuanlagen. Bestandsanlagen erhalten Berechtigungen nach dem Grandfathering-Prinzip, hierbei erfolgt die Vergabe auf Grundlage historischer Emissionsmengen in einer Basisperiode. Neuanlagen werden hingegen nach dem Benchmark-System ausgestattet.[52] Dieses Verfahren legt eine Anlage mit der derzeit bestverfügbaren Technik als Maßstab zu Grunde, die Zuteilungsmenge wird durch anlagentypische Referenz-Emissionswerte bestimmt.[53] Die unentgeltliche Zuteilung verfolgt im Wesentlichen das Ziel, die wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen möglichst gering zu halten.[54]

Die Gratiszuteilung von Zertifikaten wird im jeweiligen ZuG der Handelsperiode beschränkt und ein gewisser Anteil der Ausgabe von Emissionsberechtigungen durch Versteigerung vorgeschrieben.[55] Solche Versteigerungen erfolgen an Energiebörsen, im Auftrag der Bundesregierung übernimmt die European Energy Exchange (EEX) mit Sitz in Leipzig seit 2010 die wöchentlichen Auktionen von EUAs und CERs.[56] Ziel dieser Auktionen ist es, sogenannte Windfall Profits[57] durch die kostenlose Zuteilung zu unterbinden sowie eine effiziente Allokation von Zertifikaten zu realisieren.[58]

2.3.3 Emissionsbericht und Abgabeverpflichtung

Das Funktionieren des EU-Emissionshandelssystems kann nur gewährleistet werden, wenn entsprechende Kontroll- und Sanktionsmechanismen die Regeleinhaltung sicherstellen.[59] Um eine ,,..umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen…‘‘[60] zu gewährleisten, wurden von der EU-Kommission mit der Richtlinie 2007/589/EG Monitoring-Leitlinien verabschiedet. Zentrales Instrument der Emissionsberichterstattung ist der Emissionsbericht, der die anlagenspezifischen Monitoringkonzepte zur Ermittlung der verursachten Emissionen darlegen soll.[61] Dieser Emissionsbericht quantifiziert zudem die im abgelaufenen Kalenderjahr verursachten Emissionen und muss der zuständigen Landesbehörde gemäß § 5 Abs. 1 TEHG bis zum 01. März des Folgejahres zugestellt werden. Bevor die Berichte der DEHSt übermittelt werden, sind diese durch eine sachverständige Stelle zu prüfen und zu verifizieren.[62] Der Emissionsbericht muss dann laut § 17 Abs. 1 TEHG spätestens zum 31. März eines jeden Jahres in verifizierter Form der DEHSt vorliegen. Der im Emissionsbericht quantifizierte Ausstoß an Treibhausgasen bildet die Grundlage für die Abgabeverpflichtung innerhalb des EU-ETS. Diese Abgabeverpflichtung bestimmt, dass für jede ausgestoßene Tonne CO2-Äquivalent im Kalenderjahr ein Emissionsrecht bis zum 30. April des Folgejahres an die DEHSt abzugeben ist. Durch die Abgabe der Zertifikate werden diese auf das jeweilige Nationalkonto übertragen, sodass nun wiederum der Staat seinen Kyoto-Verpflichtungen nachkommen kann.[63] Wird die Abgabeverpflichtung nicht eingehalten, sieht § 18 TEHG Sanktionen in Abhängigkeit von den fehlenden Emissionsrechten vor.[64] Wird gar die Berichtspflicht verletzt, kann dies gemäß § 17 TEHG zur Sperrung des Übertragungskontos bei der DEHSt führen.[65] Um der Abgabeverpflichtung zeitlich, quantitativ und kosteneffizient nachzukommen ist ein Einbezug des Emissionsmanagements in das interne Risikomanagementsystem insbesondere für energieintensive Unternehmen somit unerlässlich.[66]

Im Hinblick auf die Abgabeverpflichtung muss rechtlich zw. dem EU-ETS und dem interstaatlichen Emissionshandel gemäß Artikel 17 KP unterschieden werden, sodass nicht alle Zertifikatetypen gleichermaßen zur Erfüllung genutzt werden können.[67] EUAs, CERs und ERUs sind zwar grundsätzlich gleichberechtigte Zertifikate im Rahmen des EU-ETS, jedoch können die beiden letztgenannten nur in begrenztem Umfang zur Abgabeerfüllung eingesetzt werden.[68] RMUs (und die daraus generierten ERUs) sowie lCER- und tCER-Zertifikate, die aus LULUCF-Projekten[69] erzeugt wurden, sind dagegen nicht für die Abgabeverpflichtung des EU-ETS einsetzbar, sondern lediglich zur Erfüllung der Kyoto-Verpflichtungen nutzbar.[70] Der Zusammenhang zw. AAUs und EUAs wurde bereits erwähnt,[71] folglich können diese auch nur in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen zur Abgabe eingesetzt werden. In Tabelle 1 sind alle Zertifikate mit der korrespondierenden Verwendungsmöglichkeit aufgeführt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Generierung und Verwendung der Zertifikate[72]

Die Gültigkeit aller Zertifikate ist auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt und können nur in dieser zur Abgabe eingesetzt werden.[73] Um den Unternehmen eine gewisse zeitliche Flexibilität zu gestatten, wurden die intertemporalen Gestaltungsmöglichkeiten ,,Banking‘‘ und ,,Borrowing‘‘ in das Handelssystem implementiert.[74] Durch Banking wird den Anlagebetreibern die Möglichkeit eingeräumt nicht genutzte Emissionsrechte in die nächste Zuteilungsperiode zu übertragen.[75] Damit soll vermieden werden, dass zum Ende der Zuteilungsperiode ungenutzte Zertifikate verfallen oder verkauft werden müssen.[76] Für Unternehmen ist ein solches Ansparen bspw. lohnend, wenn Kapazitätserweiterungen der Anlagen anstehen oder mit einem steigenden Zertifikatepreis gerechnet wird.[77] Außerdem stellt dieser Mechanismus sicher, dass frühzeitige Emissionsminderungen (sog. Early Actions) nicht bestraft und Innovationen gefördert werden.[78] Grundsätzlich ist die Übertragung von Emissionsberechtigungen zw. den Handelsperioden gemäß § 6 Abs. 4 TEHG uneingeschränkt möglich, lediglich im ZuG der ersten Handelsperiode wurde eine davon abweichende Regelung getroffen.[79]

Borrowing erlaubt es Unternehmen Emissionsrechte aus der zukünftigen Zuteilungsperiode bereits in der aktuellen Periode zu verwenden. Diese frühzeitige Nutzung wird dadurch ermöglicht, dass die Ausgabe der Emissionsberechtigungen zum 28. Februar eines Jahres erfolgt und die Abgabe erst zum 30. April des Folgejahres stattfindet.[80] In diesem vom Gesetzgeber bewusst gewählten Zyklus ist das Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe im Besitz von zwei Jahreszuteilungen. Durch das Ausleihen künftig geltender Emissionsberechtigungen können in Zeiten konjunkturellen Aufschwungs oder günstiger Wetterbedingungen kurzfristige Produktionsspitzen ausgeglichen werden, ohne zusätzlich Zertifikate erwerben zu müssen.[81] Anders als beim Banking ist es beim Borrowing jedoch nicht möglich Emissionsberechtigungen in die nächste Handelsperiode zu übertragen.[82]

[...]


[1] Zur Rolle der Treibhausgase beim Klimawandel vgl. IPCC(2007), S. 2-9.

[2] Dies geschah mit der Richtlinie 2003/87/EG. Näheres in Kapitel 2.1.2.

[3] Vgl. IASB-Pressemitteilung zum Rückzug von IFRIC 3 vom Juli 2005. Weitere Ausführungen dazu in Kapitel 4.

[4] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 2 und Zwingmann(2006), S. 26.

[5] In Anlehnung an die in Anhang B des Protokolls aufgeführten Staaten, die das Abkommen unterzeichneten. Die Europäische Gemeinschaft (EU-15) unterzeichnete als 39 Partei.

[6] Vgl. Romeo(2012), S. 15.

[7] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 14.

[8] Dabei wird auch von Burden-Sharing oder Lastenverteilung gesprochen. Vgl. Zwingmann(2006), S. 27.

[9] Vgl Richtlinie 2003/87/EG zum Emissionshandelssystem, Anhang IIa.

[10] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 2.

[11] Eine Tonne Kohlendioxid bildet dabei den Basiswert für die Berechnungen der Emissionsminderungen, die verbleibenden fünf Verbindungen werden je nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten angegeben. Vgl. Piemonte(2010), S. 45.

[12] Vgl. Röster(2006), S. 2.

[13] Vgl. Europäische Kommission(2009), S. 25.

[14] Vgl. Romeo(2012), S. 14.

[15] Grünbuch zum Handel mit Treibhausgasemissionen, KOM(2000)| 87 endgültig, S. 10.

[16] Vgl. Richtlinie 2009/29/EG zur Verbesserung des Emissionshandelssystems, Artikel 11a.

[17] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 5f.

[18] Vgl. Piemonte(2010), S. 65.

[19] Vgl. § 1 ZuG 2007.

[20] Vgl. § 1 ZuV 2007.

[21] Vgl. Romeo(2012), S. 16.

[22] Vgl. BMU(2008), S. 9.

[23] Vgl. Zwingmann(2006), S. 96.

[24] Richtlinie 2003/87/EG zum Emissionshandelssystem, Artikel 3.

[25] Genehmigungen werden von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 147 und § 4 Abs. 1 TEHG.

[26] Vgl. UBW(2005), S. 11 und Piemonte(2010), S. 46.

[27] Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 zum Registrierungssystem erfolgte ab 2008 die Verknüpfung des EU-ETS mit dem Kyoto-Emissionshandel auf Staatenebene. AAUs werden durch Änderung der Einheitenkennung in EUAs transformiert, folglich bedeutet das Transferieren einer EUA innerhalb der EU auch das Transferieren einer AAU. Vgl. dazu DEHSt(2011a), S. 8f.

[28] Vgl. § 3 Abs. 4 TEHG.

[29] Vgl. DEHSt(2011a), S. 9.

[30] Vgl. Zwingmann(2006), S. 39.

[31] Vgl. § 8 ProMechG i. V. m. § 10 ProMechG.

[32] Vgl. UBW(2005), S. 357.

[33] Vgl. Piemonte(2010), S. 49f. und UBW(2005), S. 380.

[34] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 16.

[35] Vgl. Piemonte(2010), S. 49f.

[36] Siehe dazu die Ausführungen des Kapitels 2.1.3.

[37] Alle Emissionsrechte sind in Tabelle 1 (Kapitel 2.3.3) noch einmal zusammengefasst.

[38] Vgl. Europäische Kommission(2009), S. 7-9.

[39] Vgl. Romeo(2012), S. 35.

[40] Vgl. Zwingmann(2006), S. 105. Auf das Baseline-and-Credit-System soll aufgrund gebotener Kürze nicht eingegangen werden.

[41] Vgl. Piemonte(2010), S. 25 und Zwingmann(2006), S. 105.

[42] Vgl. Lucht/ Spangardt(2005), S. 65, Piemonte(2010), S. 25 und Zwingmann(2006), S. 105.

[43] Vgl. EU-Kommission(2009), S. 9.

[44] Vgl. Romeo(2012), S. 37.

[45] Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an DEHSt(2010a), S. 5.

[46] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 147.

[47] Hierzu gehören z. B. das Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen, Eintritt neuer Marktteilnehmer und folglich ein dynamischer Anlagenbestand, die generelle Wahl des Reduktionsziels oder auch die Auswirkungen auf die internationale Klimapolitik. Vgl. hierzu Zwingmann(2006), S. 150.

[48] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 18.

[49] Welche Allokationsform in welchem Maß zur Anwendung kommt, wird in den jeweiligen Zuteilungsgesetzen der Handelsperioden geregelt.

[50] Vgl. Zwingmann(2006), S. 226.

[51] Hiermit ist das jeweilige Zuteilungsgesetz der Handelsperiode gemeint.

[52] Vgl. BMU(2006), S. 1-3.

[53] Vgl. Zwingmann(2006), S. 239.

[54] Vgl. DEHSt(2010b), S. 7.

[55] Zum Einsatz der Verteilungsverfahren in den Handelsperioden siehe Kapitel 2.4.

[56] Vgl. Pressemitteilung Nr. 346/09 des BMU zur Versteigerung von Emissionszertifikaten.

[57] Windfall Profits entstehen, wenn der Marktwert kostenloser Emissionsberechtigungen gemäß dem Opportunitätskostenprinzip in die Preise der Produkte einfließt. Vgl. DEHSt(2012a), S. 11.

[58] Vgl. DEHSt(2009a), S. 11 und Zwingmann(2006), S. 250f.

[59] Vgl. Zwingmann(2006), S. 139.

[60] Richtlinie 2007/589/EG zu den Monitoring-Leitlinien, S. 1.

[61] Vgl. Romeo(2012), S. 42. Welche Angaben der Emissionsbericht enthalten muss, ist in der Richtlinie 2007/589/EG zu den Monitoring-Leitlinien, S. 25-27, aufgeführt.

[62] Vgl. § 5 Abs. 3 TEHG. Die sachverständigen Stellen sind auf der Webseite der DEHSt veröffentlicht.

[63] Vgl. DEHSt(2011a), S. 11f.

[64] Für jede emittierte Tonne CO2-Äquivalent, für die keine Berechtigung vorliegt, wird eine Strafzahlung i. H. v. 40€ (erste Handelsperiode) bzw. 100€ (ab zweite Handelsperiode) festgelegt. Vgl. § 18 Abs. 1 TEHG.

[65] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 25.

[66] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 20.

[67] Vgl. Romeo(2012), S. 14 und Piemonte(2010), S. 71. Zum Zusammenhang der Emissionshandelssysteme siehe auch Kapitel 2.1.2.

[68] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 16 und die Darstellung der Handelsperioden (Kapitel 2.4).

[69] Projekte im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.

[70] § 6 Abs. 1c TEHG schließt solche Zertifikate zur Abgabe nach § 6 Abs. 1 TEHG aus.

[71] Siehe dazu Kapitel 2.2.

[72] Quelle: Eigene Darstellung. In Anlehnung an Piemonte(2010), S. 72 und DEHSt(2011a), S. 5-7.

[73] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 113 und Piemonte(2010), S. 84.

[74] Vgl. Zwingmann(2006), S. 102.

[75] Vgl. Piemonte(2010), S. 83.

[76] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 114f. und § 20 ZuG 2007.

[77] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 25.

[78] Vgl. Zwingmann(2006), S. 102f.

[79] Vgl. Adam/ Hentschke/ Kopp-Assenmacher(2006), S. 115.

[80] Vgl. Piemonte(2010), S. 84.

[81] Vgl. Löw/ Pietsch(2010), S. 28 und Zwingmann(2006), S. 103f.

[82] Vgl. Piemonte(2010), S. 84.

Ende der Leseprobe aus 80 Seiten

Details

Titel
Die Bilanzierung und Berichterstattung von Emissionsrechten
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
80
Katalognummer
V231866
ISBN (eBook)
9783656477228
ISBN (Buch)
9783656477266
Dateigröße
1146 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Emissionsrechte, Nachhaltigkeit, ETS, Emissionsrechtehandel, Emissionen, Emission rights, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Emissionsberechtigungen, IFRIC 3, CO2, Emissionszertifikat, Kyoto-Protokoll, Carbon, IDW RS HFA 15, Treibhausgas, Kohlendioxid, Klimaschutz, Klimawandel, Emissionsreduktion, ZuG, ZuV, CER, EUA, TEHG, DEHSt, AAU, ERU, Zertifikat
Arbeit zitieren
Patrick Herz (Autor:in), 2012, Die Bilanzierung und Berichterstattung von Emissionsrechten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231866

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