m Tatzeitraum war der Angeklagte Oberarzt einer urologischen Klinik. Die Patientin S begab sich wegen starker Nierenschmerzen in seine Behandlung. Nachdem mehrere Zysten in der rechten Niere diagnostiziert worden waren, führte der Angeklagte im Dezember 1991/Januar 1992 Nierenzystenpunktionen durch. Eine Nierenfunktionsprüfung fand daraufhin nicht statt. Ein Brief an den Hausarzt von S, in welchem eine solche als weitere Behandlung festgelegt wird, verblieb aus unerklärlichen Gründen beim Angeklagten. Als im Juni 1992 wieder Zysten auftraten, wechselte S zu einem anderen Urologen, welcher eine Nierenfunktionsprüfung durchführen ließ. Diese ergab eine seit längerem bestehende Organschädigung. Im Januar 1993 wurde die Niere deswegen entfernt. Der Rechtsanwalt der S forderte im August 1993 die Krankenakte zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen an. Weil der Angeklagte befürchtete, trotz einer aus seiner Sicht "lege artis" durchgeführten Behandlung möglicherweise ursächlich für den Nierenverlust gewesen oder aus anderen Gründen haftbar zu sein, erstellte er einen weiteren Arztbrief, den er auf den 19.11.1991 zurückdatieren ließ. Darin stellte er die von ihm nicht durchgeführte Nierenfunktionsprüfung als eine dem Hausarzt empfohlene Maßnahme zur Weiterbehandlung dar. Er übersandte eine Kopie dieses Briefes an den Rechtsanwalt der S, um sich einer Inanspruchnahme zu entziehen. In dem darauffolgenden Prozess, in welchem der Rechtsanwalt der S Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM geltend machte, legte der Angeklagte die manipulierten Krankenunterlagen vor und beantragte Klageabweisung.
Gliederung
A) Sachverhalt
B) Das Urteil des Bundesgerichtshofs
1) Vollendeter Betrug
2) Versuchter Betrug
a) Die Begründung des Bundesgerichtshofs: Der Umkehrschluss
aa) Kritik am Umkehrschluss
bb) Widerlegung der Kritik
b) Reichweite des Umkehrschlusses im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale
aa) Reichsgerichtliche Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum
1) Kritik an dieser Lehre
2) Wiederbelebung der reichsgerichtlichen Lehre durch die Unterscheidung zwischen Irrtümern über die Reichweite und Irrtümern im Vorfeld des Tatbestandes durch Blei und Herzberg
3) Unterschiede zwischen dem Reichsgericht und Blei/Herzberg
4) Kritik an der Unterscheidung zwischen Irrtümern über die Reichweite und Irrtümern im Vorfeld des Tatbestandes
5) Widerlegung dieser Kritik
6) Bedeutungskenntnis infolge einer Parallelwertung in der Laiensphäre?
bb) Die Gegenposition: Umgekehrte Rechtsirrtümer führen immer zum Wahndelikt
1) Burkhardt
2) Kritische Würdigung
3) Jakobs
4) Kritische Würdigung
cc) Vermittelnde Theorien
1) Heidingsfelder
2) Roxin
3) Kritische Würdigung
C) Schlussbetrachtung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die strafrechtliche Analyse der Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt, insbesondere unter Anwendung des sogenannten Umkehrschlusses auf normative Tatbestandsmerkmale im Kontext einer konkreten BGH-Entscheidung.
- Strafrechtliche Einordnung des Umkehrschlusses nach § 16 Abs. 1 StGB.
- Differenzierung zwischen Tatbestands- und Rechtsirrtum bei normativen Merkmalen.
- Kritische Auseinandersetzung mit der reichsgerichtlichen Lehre und neueren Theorien (Herzberg/Blei).
- Analyse der dogmatischen Zulässigkeit der Substituierbarkeitsthese.
Auszug aus dem Buch
b) Reichweite des Umkehrschlusses im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale
Angesichts der Unhaltbarkeit der geäußerten grundlegenden Kritik am Umkehrschluss als Abgrenzungskriterium zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt stellt sich nun noch die Frage nach dessen Geltungsbereich. Unumstritten ist die faktische Geltung des Umkehrschlusses im Bereich deskriptiver Tatbestandsmerkmale. Wer auf eine Vogelscheuche schießt, die er für einen Menschen hält, begeht unzweifelhaft einen versuchten Totschlag. Der Angeklagte im vorliegenden Fall irrte aber über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung beim Betrug. Es könnte sich dabei um ein normatives Tatbestandsmerkmal handeln. Ein solches liegt nach herrschender Lehre vor, wenn es nur unter logischer Voraussetzung einer Norm vorgestellt oder gedacht werden kann. Das Merkmal "Rechtswidrigkeit der Bereicherung" beschreibt das Fehlen eines fälligen Anspruches auf den Vermögensvorteil, wobei zur Feststellung, ob ein solcher Anspruch besteht, zivilrechtliche Normen hinzugezogen werden müssen. Das Wort "Rechtswidrigkeit" tritt dabei, anders als beispielsweise in § 240 StGB, als Attribut eines einzelnen Tatbestandsmerkmals ("Vermögensvorteil") auf. In solchen Fällen handelt es sich bei der "Rechtswidrigkeit" um ein echtes normatives Tatbestandsmerkmal. Im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale ist die Anwendbarkeit des Umkehrschlusses als Abgrenzungskriterium zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt umstritten.
aa) Reichsgerichtliche Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum
Eine vom Reichsgericht begründete und auf dem Umkehrschluss basierende Lehre zur Unterscheidung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt stellt darauf ab, ob sich der Irrtum des Täters im Bereich des Strafrechts oder außerhalb des Strafrechts ereignet hat. Irrt der Täter über Rechtssätze außerhalb des Strafrechts, so wirkt ein umgekehrter Irrtum vorsatzbegründend, im Falle des Irrtums über Normen im Bereich des Strafrechts läge dagegen ein Wahndelikt vor. Dabei ging das Reichsgericht, ohne die konkrete Art der Normanwendung zu berücksichtigen, von einer formalen Betrachtungsweise aus, so dass auch Irrtümer, die zwar außertatbestandlich sind (beispielsweise über das Merkmal "rechtswidrige Tat" in § 258 Abs. 1 StGB), jedoch materiell Strafrecht betreffen, als Strafrechtsirrtümer zu werten sind und keinen Vorsatz begründen.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Sachverhalt: Darstellung der Ausgangslage des „Arztbrieffalls“, bei dem ein Urologe manipulierte Unterlagen vorlegte, um Schadensersatzansprüche abzuwehren.
B) Das Urteil des Bundesgerichtshofs: Prüfung des vollendeten und versuchten Betruges, wobei der BGH den untauglichen Versuch aufgrund eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bejaht.
C) Schlussbetrachtung: Würdigung, dass die Anwendung des Umkehrschlusses dogmatisch zutreffend ist und sich als brauchbares Abgrenzungskriterium für normative Tatbestandsmerkmale erweist.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Umkehrschluss, Wahndelikt, untauglicher Versuch, Tatbestandsirrtum, Rechtsirrtum, § 16 StGB, Betrug, Vermögensvorteil, normative Tatbestandsmerkmale, Substituierbarkeitsthese, BGH, Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Parallelwertung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt, insbesondere anhand einer spezifischen BGH-Entscheidung zum sogenannten Arztbrieffall.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Irrtumslehre, die Auslegung von § 16 StGB, der sogenannte Umkehrschluss sowie die dogmatische Einordnung normativer Tatbestandsmerkmale.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu prüfen, ob die vom BGH angewandte Methode des Umkehrschlusses zur Abgrenzung zwischen Versuch und Wahndelikt auch bei normativen Tatbestandsmerkmalen dogmatisch haltbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer umfassenden Auswertung der strafrechtlichen Literatur und dogmatischen Theorien kombiniert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert den konkreten Sachverhalt, die Begründung des BGH zum Umkehrschluss, die Kritik daran sowie diverse Gegenpositionen und vermittelnde Theorien, wie etwa die Lehre von Blei und Herzberg.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Umkehrschluss, untauglicher Versuch, Wahndelikt, normative Tatbestandsmerkmale und Rechtsirrtum charakterisiert.
Warum wird im „Arztbrieffall“ kein vollendeter Betrug bejaht?
Da der Angeklagte den Nierenverlust objektiv nicht verursacht hat, bestand kein Schadensersatzanspruch. Die Abwehr eines unberechtigten Anspruchs führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils.
Was besagt die Substituierbarkeitsthese?
Sie postuliert, dass Tatbestandsmerkmale, die auf außertatbestandliche Normen verweisen, durch diese ersetzt werden können, was der Autor im vorliegenden Werk als unzulässig verwirft.
- Quote paper
- Peter Conrad (Author), 2003, Der Arztbrieffall (BGH St 42, 268 ff.: Umgekehrter Tatbestands- und Subsumtionsirrtum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23191