Die sächsischen Sekundogeniturfürstentümer: Eine Betrachtung der Nebenlinie Sachsen-Weißenfels

Europäische Dynastien in der Frühen Neuzeit


Seminararbeit, 2009

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Historischer Abriss

3. Der Handlungsspielraum der Nebenlinie
3.1 Territoriale, demografische und wirtschaftliche Voraussetzungen
3.2 Möglichkeiten der politischen Beteiligung
3.3 Verdienste auf kultureller Ebene

4. Abschließende Betrachtung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Die Geschichte der sächsischen Sekundogeniturfürstentümer ist die Geschichte eines im Grunde doch missglückten staats- und verwaltungspolitischen Experiments.“[1] Dieses eindeutige Fazit zieht Hellmut Kretzschmar mit Hinblick auf die vor etwa 350 Jahren, am 1. Mai 1657, gegründeten sächsischen Sekundogeniturfürstentümer Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg und Sachsen-Zeitz. Ausgehend von diesem Zitat sollen in dieser Arbeit die sächsischen Sekundogeniturfürstentümer, insbesondere das Herzogtum Sachsen-Weißenfels, hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Handlungsmöglichkeiten im Reich näher betrachtet werden. Obwohl die drei Sekundogeniturfürstentümer einen festen Platz in der Geschichte Mitteldeutschlands einnehmen, wurden sie von der historischen Forschung bisher sehr vernachlässigt und nur am Rande beleuchtet. So lässt sich der bisherige Forschungsstand auf wenige maßgebliche Arbeiten beschränken. Wegweisend für die Erforschung der sächsischen Sekundogenituren waren zwei Aufsätze zur „Geschichte der sächsischen Sekundogeniturfürstentümer“[2] von Hellmut Kretzschmar aus den Jahren 1925 und 1927. Darauf folgten viele Jahrzehnte, in denen die weitere Erforschung der Thematik völlig vernachlässigt wurde. Wieder aufgegriffen wurde die Thematik um die sächsischen Sekundogenituren in den neunziger Jahren im Rahmen der, vom Landesheimatbund Sachsen-Anhalt veranstalteten , wissenschaftlichen Kolloquien und der Veröffentlichung der Ergebnisse in „Beiträge zur Regional- und Landeskultur Sachsen-Anhalts“.[3] In der Folge erschienen einige wenige die Thematik fortbringende Aufsätze. In Bezug auf die weitere Erforschung der sächsischen Sekundogenituren können die Verdienste von Joachim Säckl, Maik Reichel sowie Roswitha Jacobsen besonders hervorgehoben werden. Das bis vor kurzem umfassendste Werk zur Thematik stellte der Band „Barocke Fürstenresidenzen an Saale, Unstrut und Elster“[4] aus dem Jahr 2007 dar. Im Jahr 2010 erschien der aus einer Tagung hervorgegangene von Martina Schattkowsky und Manfred Wilde herausgegebene Sammelband „Sachsen und seine Sekundogenituren“[5]. Dieser Band beleuchtet die Sekundogenituren auch aus neuen und bisher nicht betrachteten Perspektiven und kann als großer Fortschritt in der sächsischen Sekundogeniturforschung angesehen werden.

In dieser Arbeit soll nun unter Berücksichtigung der Einflüsse des Reiches und Kursachsens näher auf die Handlungsspielräume der sächsischen Sekundogenituren eingegangen werden. Vorab wird dabei zu klären sein, inwieweit es sich bei den sächsischen Sekundogenituren um eigenständige, unabhängige, staatsähnliche Gebilde handelte. Um dies zu klären wird sich hieran ein historischer Abriss der Problematik anschließen, welcher die Entstehung der Sekundogenituren sowie die vertraglich getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Befugnisse der Sekundogenituren beleuchten wird. Die Leitfrage, welche sich mit Hinblick auf diese Arbeit ergibt, ist dabei die folgende: Inwieweit gelang es den sächsischen Sekundogenituren als eigenständige Akteure aufzutreten und dabei ihre eigenen Ziele auf den verschiedenen Ebenen zu verwirklichen? Dieser Frage wird in Gliederungspunkt drei dieser Arbeit eingehend nachgegangen. Dabei sollen die Handlungsmöglichkeiten der Nebenlinien unter den Aspekten der territorialen, demografischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen; der Möglichkeit des politischen Handelns unter der Vorherrschaft des Reiches und Kursachsens sowie der kulturellen Bestrebungen untersucht werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung soll dabei, wie bereits erwähnt, die Nebenlinie Sachsen-Weißenfels stehen. Am Schluss der Arbeit stehen eine abschließende Betrachtung sowie ein fundiertes Urteil zur anfangs formulierten Leitfrage.

2. Historischer Abriss

Die Entstehung der drei sächsischen Sekundogeniturfürstentümer Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg und Sachsen-Zeitz in der albertinischen Linie der Wettiner geht im Wesentlichen auf die von Kurfürst Johann Georg I. im Jahre 1652 testamentarisch verfügte Versorgung seiner Söhne zurück. Das Testament[6], datiert vom 20. Juli 1652, kam angesichts des fortgeschrittenen Alters auf Bitten der Geheimen Räte zustande. Johann Georg I. ernannte in diesem Testament seinen ältesten Sohn Johann Georg II. zu seinem Nachfolger als zukünftigen Kurfürsten Sachsens. Als zukünftiger Kurfürst sollte dieser „ alle successores an der Chur, die Chur-Würde und Burggrafschafft Magdeburg samt denen dazu gehörigen Städten und Aembtern, item die Chur-Meißnisch -, Leipzigisch und Ertzgebirgischen Creise neben dem Marggrafthum Ober- Lausitz, inngleichen die Mannsfeldische Sequestration und Berechtigung im Stifft Quedlinburg sambt allen darzu gehörigen Schlössern, Aembtern, Graf-, Herr-, Lehn-, Ritter- und Mannschaften, Festungen, Städten, Flecken, Dörffern, Unterthanen, Diensten, Jagden, Gehöltzen, Teiche, Folge, Steuern und anderen Herrlichkeiten, Nutzungen und Eingehörungen mit und neben den Zeug-Häusern, Kellereyen, Bergwercken, ausenstehenden Resten, Schulden, Jagdhäusern, Kunst-, Rüst- und geheimen Kammern und denen darinnen befindlichen und uns zugehörigen sämtlichen Mobilien, erblichen haben und behalten“.[7] Des Weiteren wurde Johann Georg II. aufgetragen, für die ihm hinterlassenen Schulden und ausstehenden Dienergehälter selbst aufzukommen sowie für die Erweiterung der Kunst-, Rüstkammer und Bibliothek zu sorgen.[8] Dem zweitgeborenen Sohn August hinterließ Johann Georg I. neben Querfurt, Dahme, Burg und Jüterborg noch die thüringischen Ämter und Städte Sachsenburg, Eckartsberga, Bebra, Freyburg, Sangershausen, Langensalza, Weißensee, Sittichenbach, Heldrungen, Wendelstein und Weißenfels. Die Nutzungen und Einnahmen aller „Ein- und Zugehörungen“ dieser Ämter und Städte oblagen August.[9] Des Weiteren wurde ihm im Gegensatz zu seinen jüngeren Brüdern Christian und Moritz die Landesfürstliche Obrigkeit zugesprochen.[10] Dem drittgeborenen Sohn Christian stand laut Testament neben dem Stift Merseburg die Markgrafschaftstümer Niederlausitz, Doberlug, Finsterwalde, Bitterfeld, Delitzsch und Zörbig zu.[11] Dem jüngsten Sohn Moritz wurde das Stift Naumburg-Zeitz sowie die Herrschaft Tautenburg, Frauen-Prießnitz, Niedertrebra, Voigtsberg, Plauen, Pausa, Triptis, Arnshang, Weida und Ziegenrück zugesprochen.[12] Nicht ganz bedeutungslos ist die Tatsache, dass die drei jüngeren Söhne August, Christian und Moritz auch schon vor dem väterlichen Testament als Administratoren der Stifte Magdeburg (August), Merseburg (Christian) und Naumburg-Zeitz (Moritz) mit Territorien ausgestattet worden waren. Betrachtet man die testamentarischen Verfügungen Johann Georgs I. näher, so fällt neben der exponierten Stellung des ältesten Sohnes auch eine hervorgehobene Stellung des zweitgeborenen Sohnes August gegenüber den jüngeren Brüdern Christian und Moritz auf. Deutlich wird dies in den klar formulierten Nutzungsrechten der ihm vermachten Besitzungen, während die Nutzungsrechte bei Christian und Moritz knapp und für beide zusammengefasst formuliert wurden. Auch die August zugesprochene Landesfürstliche Obrigkeit ist bemerkenswert. Es ist nicht auszuschließen, dass Johann Georg I. hierin eine zusätzliche Absicherung für die Nachkommen von August sah. Denn im Gegensatz zu den Stiften Merseburg und Naumburg-Zeitz sollte das Stift Magdeburg, laut Westfälischem Friedensvertrag von 1648, nach Augusts Tod als Ausgleich an Kurbrandenburg gehen.[13] Grundsätzlich jedoch kann die Art und Weise mit welcher Johann Georg I. seine vier Söhne versorgte, als nicht unbedingt üblich angesehen werden. So wurde sein Gesamterbe nicht nur auf den Primogenitus[14] Johann Georg II. und den Sekundogenitus[15] August, sondern auf alle Söhne verteilt. Die Art und Weise dieser Erbteilung ist dabei das eigentlich Erwähnenswerte. Die Erbteilung als solche war im Mittelalter nämlich nicht unüblich. Doch die drei jüngeren Söhne bekamen von Johann Georg I. nicht wie üblich Nutzungsrechte und Gelddeputate zugesprochen, sondern ihnen eigens unterstellte Landesteile aus der Landmasse Kursachsens. Weshalb aber wich Johann Georg I. von der traditionellen Form der Abfindung jüngerer Söhne ab? Einer der in der Literatur häufig angeführten Beweggründe liegt in den Folgen des vorausgegangen Dreißigjährigen Krieges.[16] Kursachsen war eines der vom Krieg am schwersten betroffenen Gebiete und hatte als Folge dieses Krieges und der Pest zahlreiche Tote zu verzeichnen. Dieser Bevölkerungsrückgang schwächte die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen erheblich und führte zu einer teilweisen Verarmung. Johann Georg I. sah darin wohlmöglich die Gewährleistung einer aus Nutzungsrechten und Gelddeputaten hervorgehenden Abfindung seiner Söhne gefährdet und entschied sich möglicherweise daher für die Zuschreibung der erwähnten Landesteile, um seine Söhne finanziell wirklich abzusichern. Ein weiter möglicher Grund für diese Form der Erbteilung könnte in Johann Georgs I. Furcht vor Streitigkeiten zwischen den Söhnen um das Erbe gelegen haben.[17] Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass Johann Georg I. den Unwillen seiner Söhne über die testamentarischen Verfügungen auch schon vor seinem Tod fürchtete und in gewisser Weise erahnte. Dafür spräche zumindest auch die Geheimhaltung des Testamentinhaltes bis zu seinem Tod. Allerdings könnte er den Inhalt des Testaments auch aus Angst vor Widersprüchen der Stände gegen eben dieses geheim gehalten haben. Abschließend werden die wirklichen Beweggründe für dieses Vorgehen jedoch nicht zu klären sein. In der Erbteilung Johann Georgs I. ist in erster Linie der Versuch der Schaffung einer territorialen und wirtschaftlichen Grundlage für seine Söhne zu sehen. Im Testament liest man nichts von einer angestrebten Teilung des kursächsischen Landes. Es lag also mit Sicherheit auch im Interesse Johann Georgs I. , Kursachsen als übergeordnetes Ganzes bestehen zu lassen. Darauf wird an anderer Stelle jedoch noch genauer eingegangen. Kretzschmar beschreibt das Anliegen der Erbteilung ganz treffend: „Hier war der Versuch unternommen worden, die dynastisch-politische Lebensform eines staatlichen Gebildes zu finden, die zwischen der glatten Trennung und Abspaltung einer selbstständigen Nebenlinie und dem bloßen Abzweigen von wirtschaftlich separierten, aber in die staatlich-politische Sphäre nicht hineinreichenden Hofhaltung ungefähr die Mitte hielt.“[18] Am 8. Oktober 1656 starb Kurfürst Johann Georg I. nach langer Krankheit im Alter von 71 Jahren in Dresden. Die Testamentseröffnung folgte gut einen Monat später am 18. November 1656 und sollte die gemachten Erbverfügungen in der Folge stark zur Diskussion stellen. Das Testament warf mehr Fragen auf als es klären konnte. Dies lag nicht zuletzt an der nicht immer eindeutigen Formulierung und der „Verquickung römischer mit deutschen Rechtsbegriffen“[19] Des Weiteren wurden das Staatsrecht betreffende Fragen von Johann Georg I. einfach ausgelassen. So blieben zum Beispiel Fragen hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Brüder untereinander[20], die Stellung der Brüder zu den Ständen sowie Fragen zum Münz- und Steuerrecht ungeklärt. Der uneindeutige Inhalt des Testaments führte in der Folge zu Uneinigkeit zwischen den vier Brüdern. In diesem Streit standen sich nun Johann Georg II., welcher seine Stellung als Kurfürst durchzusetzen versuchte, und die drei jüngeren Brüder, die auf die Ausweitung ihrer Machtbefugnisse aus waren, gegenüber. Um den Streit beizulegen wurde für den Februar des Jahres 1657 ein Sonderausschuss des Landtages einberufen. Zu den verschiedenen Absichten der vier Brüder kamen nun auch noch die Bestrebungen der einzelnen Stände hinzu, welche ihrerseits eigene Ziele verfolgten. Zudem waren die Landstände völlig empört, dass sie in der Testamentsfrage von Johann Georg I. im Vorfeld nicht angehört worden waren. Sie distanzierten sich strikt von einer Teilung Kursachsens und traten für eine Stärkung der kurfürstlichen Position ein. Getreu dem Testament des Vaters „sich jederzeit einig, freundlich und brüderlich miteinander zu begehen, in allen erhabenen und künftig vorfallenden Sachen, Handlungen und Rechtfertigungen zusammen zu treten, und für einen Mann zu stehen“[21], kam es zu einer Einigung der Brüder im so genannten „Freundbrüderlichen Hauptvergleich“ vom 22. April 1657. Die im Testament verfügte Verteilung der rechtlichen und territorialen Besitztümer zwischen den Brüdern wurde in diesem Vergleich weitestgehend bestätigt. Die Stände konnten nahezu alle ihrer Forderungen durchsetzen. Johann Georg II. galt auch nach dem Freundbrüderlichen Hauptvergleich als Kurfürst über ganz Sachsen. Die weiteren Ergebnisse werden hier kurz genannt. Allein Johann Georg II. obliegt die Vertretung auf Reichstagen. Landtage dürfen nur für das ganze Kurfürstentum Sachsen abgehalten werden. Die Entscheidung der über die außenpolitische Linie liegt letztendlich auch allein beim Kurfürsten. Das Steuersystem bleibt entgegen dem Wunsche Johann Georgs I. weiterhin einheitlich bestehen, um Kursachsen als Ganzes nicht zu schwächen. Die drei jüngeren Brüder treten zum 1. Mai 1657 an die Spitze der sächsischen Sekundogeniturfürstentümer. August wird Herzog von Sachsen-Weißenfels[22], Christian Herzog von Sachsen-Merseburg[23] und Moritz Herzog von Sachsen-Zeitz[24]

[...]


[1] Kretzschmar (1927): S. 315.

[2] Vgl. Kretzschmar; Hellmut: Zur Geschichte der sächsischen Sekundogeniturfürstentümer, in: Sachsen und

Anhalt 1 (1925), S. 312-343; DERS., Zur Geschichte der sächsischen Sekundogeniturfürstentümer. II. Teil,

in: Sachsen und Anhalt 3 (1927), S. 284-315.

[3] Vgl. Kessler, Cornelia (Red.): Die sächsischen Wurzeln des Landes Sachsen-Anhalt und die Rolle der

Sekundogenituren Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg und Sachsen-Zeitz. Protokoll des

Wissenschaftlichen Kolloquiums am 21.10.1995 in Weißenfels. (Beiträge zur Regional- und Landeskultur

Sachsen-Anhalts, 4), Halle 1996; Kessler, Cornelia (Red.): Weltsicht und Selbstverständnis im Barock. Die

Herzöge von Sachsen-Weißenfels. Hofhaltung und Residenzen. Protokoll des Wissenschaftlichen

Kolloquiums am 24. und 25. April in Querfurt. (Beiträge zur Regional- und Landeskultur Sachsen-Anhalts,

14), Halle 1999.

[4] Vgl. Säckl, Joachim (Hrsg.): Barocke Fürstenresidenzen an Saale, Unstrut und Elster, Petersberg 2007.

[5] Vgl. Schattkowsky, Martina; Wilde, Manfred (Hrsg.): Sachsen und seine Sekundogenituren. Die

Nebenlinien Weißenfels, Merseburg und Zeitz (1657-1746) (Schriften zur sächsischen Geschichte und

Volkskunde, 33), Leipzig 2010.

[6] Glafey (1737): S. 1290-1319.

[7] Glafey (1737): S. 1300-1301.

[8] Ebd.

[9] Glafey (1737): S. 1304.

[10] Ebd.

[11] Ebd.

[12] Glafey (1737): S. 1305.

[13] Vgl. Kretzschmar (1999): S. 144.

[14] Den Erstgeborenen.

[15] Den Zweitgeborenen.

[16] Vgl. Kretzschmar (1925): S.312; Vgl. Straube (2007): S. 14.

[17] Vgl. Reichel (1997): S. 37.

[18] Kretzschmar (1927): S. 315.

[19] Kretzschmar (1925): S. 314.

[20] Schließlich war auch August die Landesfürstliche Obrigkeit zugesprochen worden.

[21] Glafey (1737): S. 1311.

[22] Das Herzogtum Sachsen-Weißenfels bestand bis in das Jahr 1746.

[23] Das Herzogtum Sachsen-Merseburg bestand bis in das Jahr 1738

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die sächsischen Sekundogeniturfürstentümer: Eine Betrachtung der Nebenlinie Sachsen-Weißenfels
Untertitel
Europäische Dynastien in der Frühen Neuzeit
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
22
Katalognummer
V232270
ISBN (eBook)
9783656488330
Dateigröße
475 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sekundogenituren, Europäische Dynastien, Nebenlinie
Arbeit zitieren
Sebastian Richter (Autor:in), 2009, Die sächsischen Sekundogeniturfürstentümer: Eine Betrachtung der Nebenlinie Sachsen-Weißenfels, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232270

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