Leseprobe
I Inhaltsverzeichnis
A . Einleitung
I. Verschulden? und Rechtslücke in China
II. Organisationsverschulden? und Rechtsweg in Deutschland
B. Begriffe
I. Der Begriff der Verkehrspflicht
II. Der Begriff der Organisationspflicht
III. Der Begriff des Organisationsverschuldens
C. Systematische Stellung im BGB
I. Allgemein
II. Aufbaubildung gemäß § 823 Abs. 1 BGB
1. Überblick
2. Tatbestand
a) Allgemein
b) Verhalten
aa) Positives Tun
bb) Unterlassen
3. Rechtswidrigkeit
a) Allgemein
b) Die Lehre vom Erfolgsunrecht
c) Die Lehre vom Handlungsunrecht
d) Rechtswidrigkeit und Organisationsverschulden
4. Verschulden (§ 276 BGB)
a) Allgemein
b) Vorsatz
c) Fahrlässigkeit
aa) Allgemein
bb) Die äußere und innere Sorgfalt
cc) Organisationsverschulden und Fahrlässigkeit
5. Kausalität und Zurechnung
a) Die haftungsbegründende Kausalität
b) Die haftungsausfüllende Kausalität
c) Kausalität, Zurechnung und Organisationsverschulden
II Inhaltsverzeichnis
III. Das im Rahmen von §§ 831, 823 BGB relevante, sogenannte betriebliche Organisationsverschulden
IV. Das im Rahmen von §§ 31, 823 BGB relevante, sogenannte körperschaftliche Organisationsverschulden
D. Die Haftung für Organisationsverschulden im Krankenhaus...19
I. Arten des Organisationsverschuldens im Krankenhaus
1. Primäre Organisationspflichten
2. Sekundäre Organisationspflichten
3. Abstrakte Organisationspflichten
4. Konkrete Organisationspflichten
II. Die Träger der Organisationspflicht und betreffende Organisationspflichten.24
1. Allgemein
2. Krankenhausträger
a) Allgemeine Organisationspflichten des Krankenhausträgers
b) Organisationspflichten des Krankenhausträgers hinsichtlich der personellen Ausstattung und Arbeitsteilung
aa) Quantitätspflicht
bb) Qualifikationspflicht
b) Arbeitsteilung
aa) Allgemein
bb) Horizontale Arbeitsteilung
(1) Vertrauensgrundsatz
(2) Entlastung
cc) Vertikale Arbeitsteilung
(1) Verbindung der Arbeitsteilung
(2) Verteilung der Verantwortlichkeit
c) Organisationspflichten des Krankenhausträgers hinsichtlich der medizinischen Geräte
aa) Organisationspflicht zur Ausstattung
bb) Organisationspflicht zur Wahrung
3. Der leitende Arzt
a) Ärztlicher Direktor und seine Organisationsverpflichtung
b) Chefarzt und seine Organisationsverpflichtung
4. Überblick über die Organisationspflichten des anderen Personals
E. Zwischenergebnis
III Inhaltsverzeichnis
F. Übertragung auf die Rechtslage in China
I. Rechtslage in China
1. Überblick
2. Tatbestände der Verschuldenshaftung
a) Allgemein
b) Verhalten
aa) Handlung
bb) Unterlassen
c) Verschulden
d) Schaden
e) Kausalität
3. Grundtatbestände der medizinischen Haftung
a) Überblick
b) Vertretungshaftung der medizinischen Einrichtung
c) Verschuldensvermutung (§ 58 GdH)
II. Im Vergleich zum deutschen Recht
1. Gemeinsamkeit
a) Verschuldensprinzip
b) Verschuldensvermutung
2. Unterschiede
a) in der Theorie
b) in der Praxis
3. Voraussetzung für die Übertragung unter dem vergleichenden Aspekt
a) Voraussetzung in der Theorie
b) Voraussetzung in der Judikatur
aa) Anerkennung des Verschuldens
bb) Verteilung der Verantwortlichkeit
c) Voraussetzung in der Gesellschaft
4. Zusammenfassende Würdigung
a) Tradition und Wandlung
b) Wandlung und Tradition
G. Fazit
H. Ergebnis
I. Aussicht
Haftung für Organisationsverschulden im Krankenhaus
—— im Vergleich zum deutschen Recht
A . Einleitung
I. Verschulden und Rechtslücke in China?
Das neue Gesetz für deliktische Haftung (GdH) wurde am 26. 12. 2009 verabschiedet und ist am 1. 7. 2010 in Kraft getreten1. Nach diesem Gesetz ist bei der Verschuldenshaftung das Verschulden des Schädigers anzuerkennen2. Aber es ist nicht einfach das Verschulden des Schädigers in einem konkreten Fall festzustellen, da der Patient besonders im Krankenhaus in der Regel wenig Einblick in die organisatorischen Abläufe hat. Wenn ein Gericht das Verschulden jedoch nicht richtig beurteilen kann, könnte dies zu ungerechten Urteilen führen3. Daher ist es essentiell, die Art des Verschuldens entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall genau zu bestimmen.
Am 26. 12. 2012 hat das erste Mittelgericht der Stadt Chongqing in China einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger (Zeng XX) das Krankenhaus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm, weil die Tochter des Klägers (Zeng Jiajia) nach einer einstündigen Notoperation in diesem Krankenhaus verstorben war. Ein medizinisches Gutachten4 stellte zwei Fehler bei der Behandlung fest: Der erste Fehler geschah während einer dringenden Operation. Die Tochter litt unter Kurzatmigkeit, schnellem Puls und war blass. Deswegen sollte ihr zuerst Sauerstoff und ein Mittel zur Herzstärkung gegeben werden. Nach Eintritt des Atmungs- und Herzstillstands hatten die Ärzte keine Reanimierung durchgeführt. Zweitens gab es nur eine Hilfsschwester, die während der Operation ohne Begleitung der beruflichen Krankenschwester arbeitete. Das Amtsgericht hatte im Urteil demnach festgestellt, dass das Krankenhaus bei der Operation ein gewisses Verschulden hatte. Das erste Mittlere Volksgericht Chongqing hat die Berufung des Klägers im Urteil jedoch zurückgewiesen und dabei die Ansicht vertreten, das Urteil des Amtsgerichtes umfasse auch die begehrte Feststellung5.
In diesem Urteil wurde der im medizinischen Gutachten beschriebene zweite Fehler nicht vom Gericht separat bewertet. Das Gericht hat beide Fehler zusammen als Verschulden des Krankenhauses anerkannt. Es stellt sich die Frage, ob der zweite Fehler gleichbedeutend mit dem ersten Fehler ist oder der zweite Fehler für das Urteil nicht von besonderer rechtlicher Bedeutung ist oder ob es hier noch an einem Auslegungsinstrument6 fehlt, die dieses Problem in China lösen kann. Fraglich ist noch, was für ein Verschulden im zweiten Fehler es ist und welche Rolle dieses Verschulden in der Feststellung und Zurechung der Haftung spielt. Bis jetzt gibt es in China noch kein Urteil, welches dieses Verschulden klassifiziert. In der Judikatur wurde dieses Verschulden mit anderen Fehlern des Arztes in das Verschulden des Krankenhauses eingeordnet7. Es führt zu einem eigentlich juristischen Problem, bzw. Es fehlt hier an Argumentationskraft und rechtlicher Bezeugungskraft im Urteil8. Es stellt sich vielmehr die Frage, wo Lücken im Deliktsrecht durch den Richter gefüllt werden müssen. Außerdem stellt sich unter dem Aspekt der Rechtsvergleichung die Frage, ob es ein solches Problem in einem deutschen Gericht gibt, und wenn es dieses gibt, wie dieses im Rechtsystem Deutschlands gelöst wird.
II. Organisationsverschulden? und Rechtsweg in Deutschland
Der BGH hatte in einem ähnlichen Urteil am 18. 06. 1985 folgendes verkündet: Der Hauptkläger ließ sich in einer Klinik wegen eines Bandscheibenschadens operieren. Die dabei erforderliche Intubationsnarkose führte nicht der erfahrene Arzt durch sondern der unerfahrenere Dr. T übernahm die Überwachung der Narkose allein. Dabei kommt es zu einer Beatmungsblockade. Der Kläger erlitt einen schweren Hirnschaden9.
Nach der Ansicht des BGH, „stellt (es) ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden des Krankenhausträgers10 dar, wenn der zu fordernde Standard der anästhesiologischen Leistungen auch bei ärztlicher Unterversorgung der Anästhesie nicht durch klare Anweisungen an die Ärzte gewährleistet ist”11.
Wie ausgeführt, liegt dem Urteil ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden zugrunde. Aber es gibt noch kein solches Verschulden im chinesischen Deliktsrecht12. Jedoch wird aus organisatorischer Hinsicht das haftungsrechtliche Risiko im Falle der ganzen Arbeitszeiten im medizinischen Bereich zunehmend erkannt13. Um die nicht hinreichende juristische Ausbildung vieler Richter in den ländlichen Gebieten Chinas zu begründen, beschränkt das GdH sich im „Allgemeinen Teil” nicht auf die Normierung einer oder mehrerer Generalklauseln, sondern regelt auch allgemeine Haftungsprinzipien. Mit diesem detaillierten Regelungsansatz ist jedoch die Haftung von Unternehmen für Organisationsverschulden nicht geregelt worden.14 Im Folgenden wird zunächst eine dogmatische Frage aufgeworfen werden: Was ist Organisationsverschulden und was für eine Stellung nimmt es im haftungsbegründeten Tatbestand ein? Danach wird die Rechtslage in China beleuchtet und anschließend wird ein Vergleich zum deutschen Recht gezogen, um eine Lösung dafür in der chinesischen Justiz zu finden.
B. Begriffe
I. Der Begriff der Verkehrspflicht
Das BGB kennt die Verkehrspflicht15 nicht16, diese ist von Literatur und Rechtsprechung17 entwickelt worden18. Verkehrspflichten kommen deliktsrechtlich einer ähnlichen Bedeutung zu wie den Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB19. Nach h.M. sind die Verkehrspflichten mit Selbstverständlichkeit § 823 Abs. 1 BGB Binding, Das Gesetz der VR China über die deliktische Haftung, S.114.
zuzuordnen20 . In § 823 Abs. 1 BGB hat man den Begriff des „Verletzten”(von Leben, Körper usw.) durch die Entwicklung von Verkehrspflichten erweitert. Dies ist eigentlich die wohl wichtigste Fortbildung des Deliktsrechts21. Die Verkehrspflichten sind die Pflichten, die den Grundsatz betreffen, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder in seinem Bereich andauern lässt, die nach den Umständen erforderlichen Sicherungsmaßnamen zum Schutze anderer Personen zu treffen hat22 Die Funktionen der Verkehrspflichten sind zum einen die Begründung der Haftung in den Fällen des Unterlassens23 und zum anderen die Begründung, aber auch die Beschränkung der Haftung bei mittelbaren Verletzungen24.
II. Der Begriff der Organisationspflicht
Den Betriebsinhaber trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nämlich die, den Betrieb so zu organisieren, dass für Dritte keine Gefahren entstehen25. Organisationspflichten im Deliktsrecht folgen direkt aus den Verkehrspflichten oder entstehen im Fall des Delegierens deliktischer Pflichten auf Hilfspersonen. Sie verpflichten den Geschäftsherrn, seine Rechtssphäre so zu organisieren, dass keine vermeidbaren Verletzungen seiner deliktischen Pflichten vorkommen 26 . Das Reichsgericht unterstellte in gewissem Umfang eine Haftung wegen Verletzung der Organisationspflicht in § 831 BGB27. Heute werden nach h.M. die Organisationspflichten den allgemeinen Verkehrspflichten nach § 823 BGB zugeordnet28.
III. Der Begriff des Organisationsverschuldens
Nach herkömmlicher Auffassung setzt sich das privatrechtliche Delikt aus drei verschiedenen Stufen zusammen: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden29 Bei dem sog. Organisationsverschulden geht es nicht um Verschuldensfragen, sondern um Organisationsverpflichtungen des Betriebsinhabers30. Der Begriff der „Haftung für Organisationsverschulden” meint, dass eine Haftung auf den Vorwurf des mangelhaften Organisierens selbst gestützt wird, dass also Fehler bei der Organisation (Organisationsfehler31 oder Organisationsmangel (die Verletzung der Organisationspflicht)32 ) - egal, ob bei einer natürlichen oder juristischen Person eine Haftung begründet33.
C. Systematische Stellung im BGB
I. Allgemein
In der deutschen Rechtsprechung34 und Literatur wird das Organisationsverschulden in die Haftung der betrieblichen Organisationspflichten und die körperlichen Organisationspflichten unterschieden35.
Bei den betrieblichen Organisationspflichten, haftet der Unternehmer wegen eigenem Verschulden nach § 823 Abs.1 BGB. Also z.B. wenn der Betrieb nicht so organisiert ist, dass die notwendige Anleitung und Überwachung aller Angestellten gewährleitet wird36. Wenn ein Geschäftsherr die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten durch Hilfspersonen erfüllen lässt, sollen ihn nach § 823 BGB, § 831 BGB betriebliche Organisationspflichten selbst treffen37.
Unter den körperlichen Organisationspflichten ist zu verstehen, dass sich ein Unternehmer für unerlaubte Handlungen, die ihren verfassungsmäßig berufenen Vertreter, nicht durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung entlasten kann (Repräsentantenhaftung); das Verschulden dieser Vertreter wird der juristischen Person nach § 31 zugerechnet38.
II. Aufbaubildung gemäß § 823 Abs. 1 BGB
1. Überblick
In gewissem Sinne ist § 823 Abs. 1 BGB eine stiltypische und stilbildende Norm des deutschen Haftungs- und insbesondere des deutschen Deliktsrechtes. In Deutschland findet man Gesamttatbestände aus haftungsbegründendem Tatbeständen und haftungsausfüllendem Tatbeständen vor. In den haftungsbegründenden Tatbeständen zeigt sich die klassische Dreiteilung in Tatbestand (im engeren Sinn), Rechtswidrigkeit und Verschulden39. Der Tatbestand steht auf der untersten Stufe der haftungsbegründenden Schichten40. Deren Verwirklichung wird auf der zweiten Stufe als rechtswidrig oder rechtmäßig bewertet, während auf der dritten Stufe das Verschulden des Täters im Hinblick auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit, kurz: der Unrechtstatbestand, festzustellen ist41.
2. Tatbestand
a) Allgemein
Der Tatbestand im engeren Sinn besteht aus Verletzungserfolg, Verhalten, Kausalität und objektiver Zurechnung42. Verhalten umfasst dabei sowohl Tun als auch Unterlassen43. § 823 I BGB als eine der drei „kleinen Generalklauseln44 (§ 823 Abs. 1 BGB45 ; § 823 Abs. 2 BGB46 ; § 826 BGB47 )”48 und nennt neben den „bestimmten” Rechtsgütern und Rechten noch das „sonstige Recht49 ”50. Der Tatbestand umschreibt die Verbotsmaterie.51 Auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit wird die Frage behandelt, „ob der Schädiger durch sein Verhalten52 in adäquat-kausaler und objektiv zurechenbarer Weise eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt hat (haftungsbegründende Kausalität) und ob hieraus- wiederum in adäquat- kausaler und objektiv zurechenbarer Weise (haftungsausfüllende Kausalität) - ein Schaden entstanden ist”53.
b) Verhalten
Aus § 823 BGB kommt die Verantwortung des Schädigers für ein menschliches Verhalten zum Ausdruck, das seinem Willen entspricht54. Ein zurechenbares Verhalten schließt Reflexbewegung, die Bewegung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder die Anwendung von unüberwindbarem physischem Zwang (vis absoluta) aus55. Ein Verhalten ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn dadurch die Verletzung einer der durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte und Rechtsgüter verursacht wurde56. Im Rahmen des Verhaltens wird differenziert einem positiven Tun und in einem Unterlassen (auch Handlung und Unterlassen57 ) ansehen58.
aa) Positives Tun
Positives Tun ist ein Verhalten, wodurch die Verhaltensperson die Gefahr der Verwirklichung des Tatbestands schafft59. Es ist eine positive Handlung, die die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter verletzt. Inwieweit solche Handlungen verboten sind, so wird diese Frage heute weithin unter dem Aspekt von Verkehrsund Sorgfaltspflicht behandelt, die im Interesse des betreffenden Rechts oder Rechtsguts zu beachten sind60.
bb) Unterlassen
Die Unterlassung bildet den Gegensatz zur Handlung, allerdings nicht nur so einfach wie Untätigkeit gegenüber der Tätigkeit61. Für den Tatbestandsaufbau sind die Unterschiede zwischen von positivem Tun und Unterlassen von Bedeutung. Zusätzliche Tatbestände müssen im Fall eines Unterlassens geprüft werden62. Die Voraussetzung der Deliktshaftung für den Unterlassenden ist, dass es dem Geschädigten gegenüber eine Pflicht63 die Rechtsgutverletzung zu verhindern (Pflicht zum Handeln) gibt64. Rechtlich relevantes Unterlassen ist pflichtwidriges Nichtstun65. Für das Deliktsrecht relevant kann sich eine Pflicht zum Handeln aus Gesetz66, Vertrag67, vorangegangenem pflichtwidrigem Tun oder einer von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrspflicht ergeben. In der Literatur differenziert man in Schutzpflicht (Garantenpflicht) und Verkehrspflicht68.
3. Rechtswidrigkeit
Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 113.
Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 37.
Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 322.
a) Allgemein
Der von Jhering im Jahre 1867 geprägte Begriff Rechtswidrigkeit ist dem deutschen Rechtskreis eigen69. § 823 I BGB setzt für einen Schadensersatz voraus, dass der Täter eine der geschützten Rechtspositionen „widerrechtlich verletzt” hat. Rechtswidrig ist das, was dem Recht widerspricht70. Auf abstrakt-theoretischer Ebene wird die Rechtswidrigkeit in die Lehre von Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht unterteilt71. Im deutschen Deliktsrecht besteht seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts Streit um beide Theorien72.
b) Die Lehre vom Erfolgsunrecht
Nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung beschreibt die Widerrechtlichkeit eine Handlung, die einen Eingriff in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und Rechte verwirklicht. Die Verwirklichung dieses objektiven Tatbestandes wird regelmäßig als rechtswidrig angesehen73. Die Rechtswidrigkeit wird durch Tatbestandmäßigkeit indiziert, soweit nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund - zum Beispiel Notwehr74, Abwehr75, Einwilligung bei ärztlichen Heileingriffen76 - vorliegt. Diese Theorie wird als Lehre vom Erfolgsunrecht bezeichnet77.
c) Die Lehre vom Handlungsunrecht
Nach einer abweichenden Lehre wird die Rechtswidrigkeit nicht gemäß des eingetretenen Verletzungserfolgs beurteilt. Hierbei wird geprüft, ob die Handlung des Täters gegen die Rechtsordnung verstößt und deswegen rechtswidrig ist78. Rechtswidrigkeit liegt demnach nur vor, wenn die Handlung gegen ein Verhaltensverbot, Verhaltensgebot oder die im konkreten Fall zu beanstandende Sorgfalt verstößt. Eine solche Theorie wird als Lehre vom Handlungsunrecht bezeichnet79.
d) Rechtswidrigkeit und Organisationsverschulden
Heute wird ein differenzierender Standpunkt vertreten: Der Erfolg indiziert die Rechtswidrigkeit nur bei positivem Tun und unmittelbar herbeigeführter Rechtsgutsverletzung; dagegen ist bei Unterlassen und bei nur mittelbarer Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn der Schädiger gegen eine Pflicht zum Handeln verstoßen hat. Es sei denn, es besteht ein Rechtfertigungsgrund80. Die Lehre vom Handlungsunrecht wird heute weithin unter dem Aspekt der Verletzung, sog. Verkehrs(sicherungs)pflichten vorgenommen81. Danach wird die Verletzung des Organisationsverschuldens nach der
Lehre vom Handlungsunrecht rechtswidrig beurteilt.
Organisationsfehler werden hier als solcher Tatbestand, namentlich eine mittelbare Handlung oder ein Unterlassen, nur betrachtet, wenn sie gegen die Organisationspflicht verstoßen, und als rechtswidrig nach der Lehre vom Handlungsunrecht bewertet werden.
4. Verschulden (§ 276 BGB)
a) Allgemein
§ 276 Abs. 1. normiert zwei Schuldformen, namentlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach § 823 BGB werden Vorsatz und Fahrlässigkeit
Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4 ff; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102ff.
Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 7; Medicus/Lorenz, Schuldrecht , 16. Auglage, S. 455; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, 36. Auflage, S.511; vgl. Deutsch/Ahrens,
Deklitsrecht, 5. Auflage, S. 37.
Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 349; vgl. Münchkomm/Wagne r, § 823 Rn. 21 und passim.
Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 7; Medicus/Lorenz, Schuldrecht , S. 456;
im deutschen Deliktsrecht gleich behandelt und zeigen regelmäßig die gleichen Rechtsfolgen82.
b) Vorsatz
„Vorsätzlich handelt, wer im Bewusstsein des Handlungserfolgs und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens den Erfolg in seinen Willen aufgenommen hat”83. Ein Bewusstsein von Unrecht ist im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB erforderlich. Aber das bedeutet nicht, dass der Handelnde über das Unerlaubte oder Rechtswidrige seines Verhaltens reflektierend nachgedacht haben muss; hier ist vielmehr das unreflektierte, unmittelbare Erfassen des Unwertgehaltes ausreichend84.
c) Fahrlässigkeit aa) Allgemein
Fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt”(§ 276 Abs. 2 BGB). Damit hat das Gesetz sich im Grundsatz für einen objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab 85 entschieden:
„ Nicht die - größere oder geringere - individuelle Fähigkeit zur Voraussicht und Vermeidung des missbilligten Erfolges, sondern die im Verkehr verlangten Fähigkeiten entscheiden
als maßgeblicher Standard über die
Sorgfaltsanforderungen”86.
Für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sind bestimmte Verkehrspflichten durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Bei der Verkehrs(sicherungs)pflicht wird ein Maßstab für den
Fahrlässigkeitsvorwurf begründet87.
bb) Die äußere und innere Sorgfalt
Die äußere Sorgfalt betrifft das äußerlich beobachtbare Verhalten, wie es der Rechtsordnung entspricht88. Bei der inneren Sorgfalt handelt es sich um die Erkenntnis der möglichen Tatbestandsverwirklichung. Sie bezieht sich auf einen intellektuell-emotionalen Vorgang89. Ihr Kern ist dabei die Erkennbarkeit der Gefahrenlage und der rechtlichen Anforderungen an die äußere Sorgfaltspflicht90. Nach wie vor umstritten ist, ob im Rahmen der Sorgfalt zwei Elemente zu unterscheiden sind und ob nur bei Vorliegen beider ein Verschulden bejaht werden kann91. Nach zunehmender Meinung neigt man dazu das Element der inneren Sorgfalt als verzichtbar anzusehen. Denn in der Rechtsprechung und Literatur wird bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Anforderung der äußeren Sorgfalt der Verstoß gegen die innere Sorgfalt indiziert92. Der BGH greift manchmal auf die Unterscheidung zurück, schließt jedoch im Wege des Anscheinsbeweises von der Verletzung der äußeren auch auf die Außerachtlassung der inneren Sorgfalt93. Nach einer anderen Meinung liegt Fahrlässigkeit bei der Beurteilung des Verletzens nicht nur der äußeren, sondern auch der inneren Sorgfalt zugrunde94. Meiner Arbeit liegt die Meinung von Deutsch und Spickhoff zugrunde. Wie Spickhoff geschrieben hat, ist „auf der Stufe des Verschuldens [ist] also nicht mehr die gänzlich objektivierte Stufe menschenmöglicher Sorgfalt maßgebend, sondern es wird das erforderliche Können auf ein Standardmaß des objektiv-typisierten Verkehrskreises herabgesetzt”95.
cc) Organisationsverschulden und Fahrlässigkeit
Das Verhältnis von Verkehrspflichten zum Verschulden ist seit jeher umstritten. Wegen der Bestimmung des objektiv-abstrakten Maßstabes in § 276 BGB ist ein Teil der Literatur der Auffassung, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht soll natürlich Fahrlässigkeit begründen96. Nach der h.M soll die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf getrennt werden, weil die Verkehrspflicht die äußere Sorgfalt bestimmt. Aber auf der Verschuldensebne soll die Frage geprüft werden, ob ein durchschnittlicher Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises die innere Sorgfalt hätte erkennen und einhalten konnen97. Nach Meinung von Spickhoff, wirkt bei mittelbaren Verletzungsweisen die Verletzung der äußeren Sorgfalt (als äußerlich normwidriges Verhalten mit dem Maßstab der Sorgfalt im Höchstmaß) rechtswidrigkeitsbegründend, während die innere Sorgfalt (als objektivierte! - Erkennbarkeit der äußeren Umstände und der Norm selbst) Verschuldensbestandteil ist98. Danach soll die Verletzung der Organisationspflicht nicht auf der Verschuldensebne geprüft werden, sondern als rechtswidrigkeitsbegründet angesehen werden99. Deswegen kann ein so genanntes Organisationsverschulden (Organisationsfehler, die Verletzung der Organisationspflicht) in Deutschland nur auf der Rechtswidrigkeitsebne geprüft werden.
[...]
1 Bollweg/Doukoff/Jansen, Das neue chinesische Haftpflichtgesetz, ZChinR 2011, S. 91.
2 RdsA, S. 20ff, 224ff.
3 DOGC, S. 410 f.
4 Nach der Bestimmung des medizinischen Gutachtens wird ein Gutachten über den medizinischen Fehler von selbstständiger Gutachtenskomission abgegeben. Diese Kommision besteht aus medizinischen Experten.
5 Das erste Mittelgericht Chongqin, Urteil, 2012 - ZR 04602.
6 Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 14: Auslegungsinstrument ist eine der fünf spezifische praxisbezogene Funktionen der Rechtsvergleichung.
7 Das erste Mittelgericht Chongqing, Urteil, 2012 - ZR 04092; Das Mittelgericht Zhengzhou, Urteil, 2012 - ZR 1440; Das Mittelgericht Zhengzhou, Urteil, 2012 - ZR 1434; Das Amtsgericht Xin, Urteil, 2012 - ZR 1815.
8 Siehe dazu S. 45f.
9 BGHZ 82, 393; BGHZ 85, 64.
10 Siehe dazu S. 24.
11 BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/83.
12 Binding, Das Gesetz der VR China über die deliktische Haftung, S.114.
13 S pickhoff, Die Entwicklung des Arztrechts 2011/2012, NJW 2012, 1773, 1776.
14 Binding, Das Gesetz der VR China über die deliktische Haftung, S.114.
15 Auch Verkehrssicherungpflicht, vgl. Soegel/Spickhoff: § 823, Rn. 7; Soergel/Krause, § 823 Anh Rn. 1; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 2011, S. 476. Deutsch/Ahrens, Deilktsrecht, Rn. 328: „Das kennzeichende Merkmal „Verkehr” stammt nicht etwa aus § 276, sondern aus dem Übertretungstatbestand des § 367 Ziff. 12 StGB a.F. Dieser handelte von Orten, an welchen Menschen verkehren und an denen eine Gefahr für andere entstehen kann. Hat lange Zeit die Strafrechtliche Herkunft noch das Wort „Verkehrssicherungspflicht” belastet, so wird heute mehr und mehr der umfassendere Begriff „Verkehrpflicht” verwendet, Diese Wortwahl ist angemessen, da nicht nur Sicherung, sondern auch andere Maßnahmen Inhalt der Pflicht sein können.”
16 Münnkomm/Wagner, § 823, Rn. 50.
17 Münnkomm/Wagner, § 823, Rn. 50: 1902 prostulierte das RG in einem für die Entwicklung grundlegenden Urteil den Grundsatz, dass „ein jeder für die Beschädigung durch seine Sachen insoweit aufkommen solle, als er dieselbe bei billiger Rücksichtnahme aud die Interessen des anderen hätte verhüten können(RGZ 52, 373, 379)”.
18 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 17; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 328; Staudinger/Hager, § 823 Rn. E 1. MünnKomm/Wagner: Der Ausdruck der Verkehrspflicht ist eine Schöpfung der Praxis.
19 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 7. Vgl. Staudinger/Hager, § 823, Rn. E1: Heute ist die Lehre von den Verkehrspflichten in ihren Grundzügen wohl schon Gewohnheitsrecht; v. Bar, Verkehrspflichten, S. 157.
20 MünchKomm/Wagner, § 823, Rn. 59: „Die Ausdehnung des Schutzbereichs des Deliktsrechts unter dem Banner des § 823 Abs. 2 bedarf also einer vorherigen legilatorischen Entscheidung, an der es im Fall der Verkehrspflichtverletzung fehlt ... Die Konkretisierung des allgemeinen Sorgfaltsgebots durch die Gerichte im konkreten Einzelfall stellt sich geradezu als das Gegenteil einer präexistenten gesetzgeberischen Entscheidung dar.”; Staudinger/Hager, § 823, Rn. E2, E5.
21 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, BT, Rn. 1239.
22 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 17.
23 Münnkomm/Wagner, § 823, Rn. 50.
24 Staudinger/Hager, § 823, Rn. E 3.
25 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 385; v. Bar, Verkehrspflichten S. 96; Deutsch, Haftungsrecht I RdNr. 546; Erman/Schiemann, RdNr. 83; Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden S. 81 ff., 95 f.;Vgl. MünchKomm/Wagner, § 823, Rn.380.
26 Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden, S. 97.
27 Staudingers/W. Belling, §831, Rn. 19; Röthel, JURA 2013, 95, 96.
28 RGZ 78, 107, 110; RG JW 1914, 758, 760; 1920, 492; 1933, 831; anderes dagegen in: RGZ 53, 53, 57; 113, 293, 297.
29 Soergel/Spickhoff,§ 823, Rn.1 ; MünchKomm/Wagner, § 823, Rn. 1; Deutsch, Deliktsrecht, Rn. 13 ff, Medicus/Lorenz, Schuldrecht BT; R.n. 1240.
30 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 385; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 305. Vgl. Münnkomm/Wagner, § 823, 51.
31 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 146; Vgl. BGH, Urt. v. 16. 4. 1996 - VI ZR 190/95 NJW 1996, 2429 = VersR 1996, 976; OLG Bremen, GesR 2007, 18 = MedR 2008, 660; OLG Karlsruhe,VersR 2002, 1426; OLG Braunschweig, VersR 1999, 191.
32 Hassold, JuS 1982, 583.
33 Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden, S. 7.
34 BGHZ 24, 200, 213; BGH NJW 1977, 2259, 2260; Neumann- Duesberg, NJW 1966, 624.
35 Beck'scher/Spindler, § 831, Rn 6; vgl. Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden, S. 141.
36 Larenz, Schuldrecht BT, § 73 , S.651; Medicus/Lorez, Schuldrecht BT, Rn. 1344 ff; Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 1320 ff.
37 Staudinger/W. Belling/Eberl-Borges, § 831, Rn. 20; BGHZ 4, 1, 2 f; 24, 200, 214; BGH MDR 1957, 214, 215; BGH VersR 1962, 1013, 1014.
38 MünchKomm/Wagner, § 823, Rn. 380; vgl. Matusche-Beckmann, Organisationsverschulden, S. 141.
39 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 2. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 269ff.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S. 30ff.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht , S. 451.
40 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S. 6.
41 MünchKomm/Wagner, § 823, Rn. 1; vgl. Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S. 5.
42 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 2. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 267: „Das deutsche Recht hat ein System enumerativer Einzeltatbestände geschaffen Dieses Szstem von möglichst konkreten Einzeltatbeständen gilt für die Verschuldenshaftung, aber auch für die Gefährdungshaftung.”
43 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 2.
44 Dazu Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 267: Das BGB hat sich nichtwie etwa der französische code civil- für „großen” Generalklauseln entschieden. Eine deliktische Generalklausel könnte etwa folgenden Wortlaut haben: „Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft schädift, muss ihm Schadensersatz leisten.”
45 Dazu Soergel/Spickhoff, Vor § 823, Rn. 6, 9: § 823 Abs. 1 bestimmt Kernbereich der deliktischen Haftung unter dem Grundaspekt bestimmter missbilligter Verletzungserfolge( Verletzung bestimmter Persönlichkeitsgüter und der absolut geschützten Rechte).
46 Ebd, Vor § 823, Rn. 6, 10: § 823 Abs. 2 hat es neben „erfolgsbezogenem” Unrecht vor allem mit Fällen zu tun, in denen bei der Konstituierung des Unrechts von vornherein besondere Verhaltensmerkmale im Vordergrund stehen( Verstoß gegen ein Schutzgesetz).
47 Ebd, Rn. 6, 11: „§ 826 enthält schließlich ergänzend einen mit der Bezugnahme auf die guten Sitten generalklauselartig gefassten Tatbestand für Verhaltensweisen, die final auf die Schädigung eines anderen gerichtet sind(vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).”
48 Soergel/Spickhoff, Vor § 823, Rn. 6; Looschelders, Schuldrecht-Besonderer Teil, Rn. 94; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 267.
49 Soergel/Spickhoff, Vor § 823, Rn. 86: „Sonstige Rechte” sind nur Rechte, die dem in § 823 Abs. 1 ausdrücklich genannten Recht „Eigentum” wesentlich sind. Zu den „sonstigen Rechten” gehören insbesondere: Beschränkt dingliche Recht, wie z.B Pfandrecht, Grundpfandrechte; Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht. Forderungen und Vermögen sind kein sonstiges Recht i S. des § 823 Abs. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 286 ff.
50 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, Rn. 1236.
51 MünchKomm/Wagner, 2009, § 823, Rn. 1.
52 Vgl. Wandt, Gesetzlische Schuldverhältnisse, S.321: „Bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 muss es nicht immer aus das Verhalten ankommen, das unmittelbar zum schädigenden Ereignis führt, also diesem direkt vorausgeht. Es kann auch an zwitlich vorgelagerte Verhaltensweisen angeknüpft werden. Ob und inwieweit diese Verhaltensweise den Tatbestand des § 823 Abs. 1 verwirklicht, ist dann eine Frage der Kausalität und Zurechnung.”
53 Looschelders, Schuldrecht, S.415.
54 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 3; Fuchs/Pauker, Delikts- und Schadensersatzrecht, S. 75.
55 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 321.
56 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 2011, S. 458.
57 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 32; Looschelders, Schuldrecht, Besonderer Teil, 2011, Rn. 1222.
58 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn.3; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 32; Sprau/Pala mdt, § 823, 2013, Rn. 2; Fuchs/Paucker, Delikts- und Schadensersatzrecht, S. 75; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S.321.
59 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 36.
60 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 113.
61 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 37.
62 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 322.
63 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 40: „Bei der Unterscheidung von Handlung und Unterlassung sollte deutlich beachtet werden, dass im Grundsatz die Haftung für Handeln strenger als die für Unterlassen ist, da die Unterlassung nur dann haftbar macht, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht.”
64 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 15; Staudinger/Hager, § 823, Rn. H5. Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S.322: „Wie vor allem im Strafrecht stellten manche für die Abgrenzung auf den sozialen Sinngehalt der Handlung ab: Wo liegt nach dem sozialen Sinngehalt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit? Die wohl h. M. Stellt dagegen aud die Gefahrerhöhung durch den Täter ab: - Derjenige, der sich dem fremden Rechtsgut gefährlich nähert, handelt. - Derjenige, der ohne die Gefahr durch sein Tun zu erhöhen, die Gefahr nicht abwendet, unterlässt.”
65 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 37ff.
66 Zum Beispiel: §§ 2, 1353, 1626 LPartG: Schutzpflicht für den Ehegatten, Kinder und für Lebenspartner.
67 Zum Beispiel: Beim Vorbehaltsverkauf trifft den Vorbehaltskäufer die Pflicht, zur Vermeidung einer Konflikt zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten mit einem Abtretungsverbot seines Auftraggebers entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (BGHZ 109, 297).
68 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2012, S. 322.
69 Soergela/Spickhoff, § 823, Rn. 4; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S.35.
70 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 4; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 2009, S.35; Fuchs/Pauker, Deliktsrecht, S. 80; Medicus/Lorenz, Schuldrecht , BT, Rn. 1241; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 36. Auflage, S.510ff..
71 Soergel/Spickhoff,§ 823, Rn. 4; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102.
72 Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24.
73 Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II,16. Auglage, S. 451; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, S.510; vgl. Deutsch/Ahrens, Deklitsrecht, S. 36.
74 Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4.
75 Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 105.
76 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 350.
77 Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 24; Medicus/Lorens, Schuldrecht II, 16. Auflage, S. 451; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, 36. Auflage, S.510; vgl. Deutsch/Ahrens, Deklitsrecht, S. 36.
78 Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 4 ff; Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 102ff.
79 Soergel/Spickhoff, § 823,Rn. 7; Medicus/Lorenz, Schuldrecht, 16. Auglage, S. 455; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, 36. Auflage, S.511; vgl. Deutsch/Ahrens, 455; Brox/Walker, Besonders Schuldrecht, 36. Auflage, S.511; vgl. Deutsch/Ahrens, Deklitsrecht, 5. Auflage, S. 37.
80 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 349; vgl. Münchkomm/Wagner, § 823 Rn. 21 und passim.
81 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 7; Medicus/Lorenz, Schuldrecht , S. 456;
82 Vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 354.
83 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S.51. vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 354.
84 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 141.
85 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 211; Münchkomm/Wagner, § 823, Rn. 36.
86 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn.10; Staudinger/Löwisch, § 276, Rn.29; MünchKomm/Grundmann, Rn. 55f.
87 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 355.
88 Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 119.
89 Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, S.55.
90 Kötz/Wagner, Deliktsrecht, Rn. 119.
91 Fuchs/Pauker, Deilkts- und Schadensersatzrecht, S.89; vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 324.
92 Fuchs/Pauker, Deilkts- und Schadensersatzrecht, S.89; Fabarius, Äußere und innere Sorgfalt(1991), S. 148: „Da innere und äußere Sorgfalt nur in rein theoretischen Extremfällen trennbar sind, scheint eine weitere Verwendung der Begriffe ... Eher irreführende zu sein. Die Unterscheidung sollte daher fallengelassen werden.” im Ergebnis auch Kötz/Wagner, Rn. 119: „Von Teilen der Literatur wird die Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Sorgfalt abgelehnt bzw. Die Kategorie der inneren Sorgfalt für gänzlich überflüssig bzw. Irrelevant gehalten.”
93 BGHZ 80, 186, 199.
94 Deutsch/Ahrens, Delikts recht, Rn. 137.
95 Spickhoff/Spickhoff, BGB § 280, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Rn. 9. Vgl. Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 139: „Die objektiv typisierte Sorgfalt findet nicht nur bei der äußeren Sorgfalt sondern auch bei der inneren Sorgfalt Anwendung.”
96 Kötz/Wagner, Rn. 108f., 119ff.
97 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 324.
98 Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 11.
99 Vgl. Wanget, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 385.