Die Auswirkungen des Baseler Akkordes auf die Finanzierungsmöglichkeiten mittelständischer Unternehmen


Diplomarbeit, 2003

97 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung
2.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
2.2 Der Weg von Basel I zu Basel II
2.2.1 Die bisherige Regelung
2.2.2 Notwendigkeit einer Neuerung
2.3 Die drei Säulen
2.3.1 Überblick
2.3.2 Mindestkapitalanforderungen (1. Säule)
2.3.2.1 Überblick über die Mindestkapitalanforderungen
2.3.2.2 Kreditrisiko
2.3.2.2.1 Überblick über das Kreditrisiko
2.3.2.2.2 Standardsatz
2.3.2.2.3 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
2.3.2.2.3.1 Überblick
2.3.2.2.3.2 IRB-Basisansatz
2.3.2.2.3.3 Fortgeschrittener IRB-Ansatz
2.3.2.3 Operationelles Risiko
2.3.2.4 Marktpreisrisiko
2.3.3 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren (2. Säule)
2.3.4 Erweiterte Offenlegung (3. Säule)

3 Der deutsche Mittelstand
3.1 Begriffsabgrenzung
3.2 Ökonomische Bedeutung
3.3 Finanzierungssituation
3.4 Insolvenzentwicklung
3.5 Vorbereitungsstand auf Basel II
3.6 Wesentliche Punkte von Basel II für den Mittelstand
3.6.1 Das Retailgeschäft
3.6.2 Sicherheiten
3.6.3 Laufzeit

4 Rating
4.1 Definition und Symbolik des Rating
4.2 Ratingagenturen und Ratingkosten
4.3 Nutzen eines Ratings
4.4 Ratingkriterien
4.5 Internes und externes Rating
4.6 Vergleich zwischen internem und externem Rating

5 Konsequenzen für die Mittelstandsfinanzierung
5.1 Überblick
5.2 Kreditverknappung
5.3 Kreditverteuerung
5.4 Prozyklische Verschlechterung von Finanzierungsbedingungen
5.5 Veränderung der Kunde-Bank-Beziehung

6 Lösungsansätze
6.1 Alternative Finanzierungsquellen
6.1.1 Überblick
6.1.2 Private Equity
6.1.2.1 Überblick
6.1.2.2 Mezzanine-Finanzierung
6.1.2.2.1 Überblick
6.1.2.2.2 Stille Gesellschaft
6.1.2.2.3 Nachrangdarlehen
6.1.2.2.4 Zusammenfassung
6.1.2.3 Venture Capital
6.1.3 Leasing
6.1.4 Forderungsverkauf
6.1.4.1 Factoring
6.1.4.2 Fortfaitierung
6.1.4.3 Asset-Backed-Securities
6.2 Ausrichtung des Unternehmens auf Basel II

7 Fazit

Anhang

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das Drei-Säulen-Konzept des Baseler Bankenausschusses

Abbildung 2: Ermittlung des Kapitalkoeffizienten

Abbildung 3: Möglichkeiten zur Risikoermittlung

Abbildung 4: Anteil der KMU an Unternehmen

Abbildung 5: Finanzierungsinstrumente des Mittelstandes

Abbildung 6: Rechtsformen im Mittelstand

Abbildung 7: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen

Abbildung 8: Kreditkonditionen vor und nach Basel II

Abbildung 9: Bonitätsstruktur eines typischen Mittelstandsportfolios

Abbildung 10: Anforderungen an externe Ratingagenturen

Abbildung 11: Mindestanforderungen des IRB-Ansatzes im Überblick

Abbildung 12: Potenzielle Ratingkriterien

Abbildung 13: Für die Bank interessante bzw. erforderliche Informationen

Abbildung 14: Unterschiede zwischen Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Venture-Capital-Gesellschaften

Abbildung 15: Grundschema einer ABS-Transaktion

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I

Tabelle 2: Eigenkapitalunterlegung für Unternehmen nach Basel II (im Standardsatz)

Tabelle 3: Unterschied zwischen IRB-Basisansatz und Fortgeschrittenem IRB-Ansatz

Tabelle 4: Berechnung der risikogewichteten Aktiva im IRB-Basisansatz

Tabelle 5: Berechnung der risikogewichteten Aktiva im Fortgeschrittenen IRB-Ansatz

Tabelle 6: Mittelstandsdefinition des IfM Bonn

Tabelle 7: Kosten für ein Unternehmensrating von einer Mittelstandsagentur

Tabelle 8: Auswirkungen des IRB-Ansatzes auf die Finanzierungskosten

Tabelle 9: Chronologie Basel II

Tabelle 10: Ratingsymbole und Gewichtung nach Basel II

Tabelle 11: Übersicht Finanzinstrumente

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Seit Veröffentlichung des 1. Konsultationspapiers zur neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung im Juni 1999 ist das Thema Basel II vor allem in Deutschland ein „Dauerbrenner“. Im Zentrum der Diskussion steht hierbei vor allem die erste Säule des neuen Akkordes, die sich unter anderem mit der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kredit­risiko befasst.

Im Gegensatz zum aktuell gültigen Akkord soll die von den Banken bei einer Kreditvergabe geforderte Mindestkapitalunterlegung zukünftig nicht mehr pauschal 8% betragen, sondern von der Bonität des Kreditnehmers abhängen. Diese wird anhand von Ratings ermittelt. Dabei gibt es die Möglichkeit, Ratings externer Agenturen wie bspw. Moody`s oder Standard & Poor`s zur Bonitätseinschätzung heranzuziehen oder den Kreditnehmer durch die kreditgebende Bank (=intern) beurteilen zu lassen. Bei einer Kreditvergabe ist jedoch in jedem Fall ein Rating als Grundlage für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung erforderlich.

Da Eigenkapitalunterlegung und somit Kosten des Kreditinstituts für die Kreditvergabe zukünftig je nach Rating bzw. Bonität des Kreditnehmers variieren, werden auch die Kreditkonditionen vom Rating und somit von der Bonität abhängen.

Diese Tatsache hat die Befürchtung entstehen lassen, dass die Kreditversorgung des Mittelstandes, der als „Rückgrat der deutschen Wirtschaft“[1] gilt, in Gefahr ist. Neben einer Kreditverknappung und/oder einer Kreditverteuerung wird sogar mit einem Rückzug der Banken aus dem Mittelstandsgeschäft gerechnet.

Ziel dieser Arbeit ist es, diesen Befürchtungen auf den Grund zu gehen und die Auswirkungen von Basel II auf die Finanzierungsmöglichkeiten mittelständischer Unternehmen aufzuzeigen.

Hierzu wird im 2. Kapitel die neue Eigenkapitalvereinbarung vorgestellt. Nach einem kurzen Überblick über Entstehung und Aufgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und den aktuellen Akkord werden die Gründe für die Reform erläutert. Im Anschluss daran werden die drei Säulen der neuen Eigenkapitalvereinbarung vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf den Mindestkapitalanforderungen (1. Säule) und hierbei speziell auf dem Kreditrisiko liegt. Dies beinhaltet eine Erläuterung des Standardsatzes, bei dem das Rating einer externen Agentur zugrunde liegt und des internen Ratingansatzes, beim dem die Bank die Bonität des Kreditneh­mers selbst beurteilt. Die Vorstellung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (2. Säule) und der erweiterten Offenlegung (3. Säule) bilden den Abschluss dieses Kapitels.

Im 3. Kapitel werden zuerst ökonomische Bedeutung, Finanzierungssitua­tion und Insolvenzentwicklung des deutschen Mittelstandes dargestellt. An­schließend wird untersucht, inwieweit die mittelständischen Unterneh­men sich bereits auf die Einführung von Basel II vorbereitet haben. Als Abschluss dieses Kapitels werden die für den Mittelstand wesentlichen Punkte der neuen Eigenkapitalvereinbarung genannt.

Das 4. Kapitel beschäftigt sich mit dem Thema Rating. Neben der Definition und Symbolik des Ratings werden in diesem Kapitel Rating­agen­turen und –kosten dargestellt. Außerdem wird der Nutzen aufgezeigt, den ein Rating mit sich bringen kann. Es folgt eine Erläuterung der für das Rating wesentlichen Kriterien. Dieses Kapitel endet mit der Beschreibung des internen und externen Ratings und einem Vergleich zwischen beiden Systemen.

Im 5. Kapitel werden die Konsequenzen der neuen Regelung für die Finanzierung des Mittelstandes untersucht. Es wird geprüft, ob die Befürchtungen bezüglich Kreditverknappung und/oder Kreditverteuerung berechtigt sind und ob Basel II eine stärkere prozyklische Wirkung entfaltet als der gültige Akkord. Am Ende dieses Kapitels wird dargestellt, wie sich die Kunde-Bank-Beziehung nach Einführung der neuen Eigen­kapital­vereinbarung entwickeln wird.

Im 6. Kapitel wird aufgezeigt, wie mittelständische Unternehmen ihr Rating und somit ihre Kreditkonditionen verbessern können. Nach der Vorstellung einer Auswahl alternativer Finanzierungsinstrumente werden im letzten Punkt Ansätze aufgezeigt, die der allgemeinen Vorbereitung auf Basel II dienen.

Den Abschluss dieser Arbeit bildet das 7. Kapitel mit einem Fazit.

2 Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung

2.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, der im Dezember 1974 von den Zentralbankpräsidenten der G10-Länder[2] gegründet wurde, setzt sich heute aus Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden und den Zentral­banken von 13 Ländern[3] zusammen.[4] Anlass für die Gründung des Ausschusses war die Anfang der 70er Jahre einsetzende Globalisierung des Bankgeschäfts, die den einzelnen nationalen Bankenaufsichts­behörden zunehmend die Überwachung der Risikosituation von international tätigen Kreditinstituten erschwerte.

Die Aufgaben des Ausschusses liegen daher in der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, der Diskussion von bankrechtlichen Fragestellungen und in der Folge in der Verabschiedung entsprechender Richtlinien, die für eine internationale Harmonisierung sorgen sollen.[5] Oberstes Ziel des Ausschusses ist die Stärkung und Sicherung der Bonität und Stabilität des nationalen und internationalen Finanzsystems.

Der Ausschuss tagt vierteljährlich in der Bank für Internationalen Zahlungs­ausgleich[6] (BIZ) in Basel, wo sich auch sein ständiges Sekreta­riat befindet.

Seine Empfehlungen sind zwar für die nationalen Aufsichtsbehörden nicht unmittelbar verbindlich, finden jedoch über EU-Richtlinien Eingang in die nationalen Aufsichtsregeln. Auch viele nicht zu den EU-Staaten zählende Länder übernehmen die Empfehlungen des Ausschusses in ihr Aufsichtssystem.

2.2 Der Weg von Basel I zu Basel II

2.2.1 Die bisherige Regelung

Um der zunehmenden Globalisierung im Finanzwesen Rechnung zu tragen verabschiedete der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht seit seiner Gründung zahlreiche Empfehlungen zu effizienten und international einheitlichen Risikobegrenzungsnormen, zu denen vor allem die bis heute geltende Eigenkapitalvereinbarung (Basel I[7] ) zählt.[8] Mit dieser im Jahr 1988 verabschiedeten Empfehlung sollten die international unterschiedli­chen Aufsichtsnormen harmonisiert werden, um Regulie­rungs­arbitragen[9] einzudämmen und weltweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.[10] Das Hauptziel des Akkordes lag in der Sicherung der Bonität von Kreditinstituten und demzufolge in der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems.

Die Vereinbarung wurde ursprünglich nur für international tätige Banken der G10-Länder geschaffen und von diesen lediglich auf freiwilliger Basis angewandt, da sie keine Rechtskraft besitzt.[11] Sie hat sich mittlerweile jedoch zum weltweit anerkannten Kapitalstandard für Banken entwickelt, der bereits in über 100 Ländern zur Anwendung kommt und häufig auch auf rein inländische Banken angewandt wird.[12]

Der Baseler Akkord setzt sich hauptsächlich aus der einheitlichen Definition des Begriffs Eigenkapital und aus der Standardisierung der Eigenkapitalunterlegung[13] für vergebene Kredite zusammen.[14] Die Unterlegung wurde für international tätige Kreditinstitute auf pauschal 8% festgesetzt.[15] Somit ist das Kreditvergabevolumen des jeweiligen Instituts auf das 12,5-fache des haftenden Eigenkapitals[16] beschränkt.

Kreditnehmer werden nach Basel I in drei Kategorien unterteilt: Zentralstaaten/–banken, Banken und Unternehmen. Jeder Kategorie wird, abhängig von ihrem Risikogehalt, ein pauschales Bonitätsgewicht zugewiesen. Durch Multiplikation des Bonitätsgewichts mit der Richtgröße von 8% ergibt sich das Risikogewicht, nach dem sich die Eigenkapital­unterlegung bemisst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel I[17]

Nach der derzeit gültigen Regelung ist nur ein begrenzter Kreis an Aktiva (z.B. Barsicherheiten, Wertpapiere erster öffentlicher Adressen und Forderungen an Kreditinstitute) als anrechenbare Sicherheiten zuge­lassen.[18]

Die Eigenkapitalvereinbarung von 1988 wurde bis heute mehrfach ergänzt, wobei die Änderungen zumeist die Behandlung der außer­bilanziellen Tätigkeiten betrafen.[19] Im Jahr 1996 wurden angesichts der zunehmenden Handelsaktivitäten der Banken neben den Kreditrisiken auch das Marktpreisrisiko in die Kapitalunterlegungspflicht einbezogen.[20] Seitdem haben Banken die Möglichkeit, interne Modelle zur Steuerung des Marktrisikos für die bankenaufsichtliche Eigenkapitalberechnung zu verwenden. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Anerkennung der verwendeten Modelle durch die Bankenaufsicht.

2.2.2 Notwendigkeit einer Neuerung

Obwohl der Baseler Akkord nachhaltig zur Stabilisierung der Banken und des Finanzsystems beitrug, ist er in den letzten Jahren vermehrt in Kritik geraten.[21] Seine Regelungen waren den schnell wachsenden Finanz­märkten mit ihren vielfältigen Innovationen nicht länger gewachsen.[22]

Als Schwachstelle des aktuellen Akkordes wird vor allem die „... man­gelnde Korrelation zwischen dem tatsächlichen Kreditrisiko und der korrespondierenden bankaufsichtlichen Kapitalanforderung ...“[23] genannt.

Die Banken müssen derzeit für jeden vergebenen Kredit unabhängig von der Bonität des jeweiligen Kreditnehmers pauschal 8% Eigenkapital hinterlegen. Somit ist für die Kreditvergabe an ein Unternehmen mit hervorragender Bonität die gleiche Eigenkapitalunterlegung vorzuhalten wie für einen Kredit an ein Unternehmen mit schlechter Zahlungsfähigkeit. Dies führt auf der einen Seite zu Fehlanreizen bei den Banken: Für sie besteht aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Anreiz, höhere Risiken einzugehen, um ihre Gewinne zu vergrößern.[24] Auf der anderen Seite erfolgt eine „Quersubventionierung“[25], d.h. Kreditnehmer mit schlechterer Bonität werden von Kreditnehmern mit besserer Bonität subventioniert indem diese einen Zinssatz zahlen, der deutlich über ihrem Risiko liegt. Durch diese Regelung werden die tatsächlichen ökonomischen Risiken der Banken nicht oder nur sehr ungenau abgebildet.[26]

Einen weiteren Schwachpunkt von Basel I stellt neben der fehlenden Berücksichtigung von neuen Finanzinstrumenten und Methoden der Kreditrisikosteuerung[27] die alleinige Ausrichtung der Eigenkapital­anforderungen an Kredit- und Marktpreisrisiken dar.[28] Sie entspricht nicht dem tatsächlichen Gesamtrisikoprofil eines Kreditinstitutes.

Mit dem Ziel, die genannten Schwächen der bankaufsichtlichen Kredit­risiko­messung zu beseitigen und eine den veränderten Marktver­hältnissen entsprechende Regelung zu schaffen, hat der Baseler Ausschuss im Juni 1999 das erste Konsultationspapier zur Revision der bestehenden Eigenkapitalübereinkunft vorgelegt.[29] In Folge wurden mehrere Quantitative Impact Studies (QIS)[30] durchgeführt sowie weitere Konsultationspapiere veröffentlicht. Die endgültige Umsetzung der neuen Regelung ist für Ende 2006 vorgesehen.[31]

2.3 Die drei Säulen

2.3.1 Überblick

Die neue Eigenkapitalvereinbarung[32] besteht aus drei, sich gegenseitig ver­stärkenden Säulen (siehe Abbildung 1), die jeweils konsequent ange­wendet werden sollen, um in ihrer Gesamtheit zur Solidität und Sicherheit des nationalen und internationalen Finanzsystems beizutra­gen:[33]

1. Mindestkapitalanforderungen
2. Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
3. Erweiterte Offenlegung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das Drei-Säulen-Konzept des Baseler Bankenausschusses[34]

Weitere Ziele des Akkordes nennt der Baseler Ausschuss im Überblick über das erste Konsultationspapier:[35] Die Eigenkapitalausstattung im Bankensystem soll mit der neuen Regelung insgesamt mindestens auf dem derzeitigen Niveau erhalten bleiben. Daneben sollen die Wettbewerbsbedingungen weiter verbessert und Risiken umfassender, differenzierter und individueller behandelt werden. Der neue Akkord soll Ansätze für die Ermittlung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung enthalten, die dem Risikograd von Positionen und Geschäften eines Kreditinstituts angemessen Rechnung tragen. Außerdem sollen sich die neuen Grundsätze für die Anwendung in Banken unterschiedlicher Komplexität und mit unterschiedlich anspruchsvoller Tätigkeit eignen.

2.3.2 Mindestkapitalanforderungen (1. Säule)

2.3.2.1 Überblick über die Mindestkapitalanforderungen

Die erste Säule regelt die Mindestkapitalanforderungen und stellt den Schwerpunkt der neuen Eigenkapitalvereinbarung dar. Sie setzt sich aus drei grundlegenden Elementen zusammen: Der Definition des auf­sichts­rechtlichen Eigenkapitals, der Definition der risikogewichteten Aktiva sowie der Mindesteigenkapitalquote.[36]

Die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen erfolgt wie bisher mit dem sogenannten Kapitalkoeffizienten, der täglich 8% nicht unterschreiten darf:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ermittlung des Kapitalkoeffizienten[37]

Auch die Definition des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals bleibt nach Basel II unverändert bestehen.

Eine Neuerung gegenüber der gültigen Vereinbarung stellt dagegen die Ergänzung der bisherigen Risikoarten Kreditrisiko und Marktrisiko um das operationelle Risiko dar.[38] Die drei Risiken sind jeweils mit unterschied­lichen Ansätzen zu messen.[39]

Der bisherige Ansatz für die Berechnung des Marktrisikos bleibt beste­hen, während bei der Ermittlung des Kreditrisikos grundlegende Änderungen vorgenommen wurden: Um die unterschiedlichen Bonitäten der Kreditnehmer zu berücksichtigen und somit die Kreditausfall­wahrscheinlichkeiten realistischer einschätzen zu können, sollen zukünftig erstmals Ratingverfahren eingesetzt werden.[40] Die Höhe des zu hinter­legenden Eigenkapitals soll dann vom Ratingergebnis der Schuldner abhängen.

Die bestehenden Risiken können mit standardisierten oder detaillierten Methoden ermittelt werden.[41] Die Verwendung der detaillierteren Verfahren soll durch eine moderate Verminderung der Eigenkapital­anforderungen honoriert werden, um für die Banken einen Anreiz zu schaffen, sich „... innerhalb der verschiedenen Risikokategorien in der internen Steuerung methodisch weiterzuentwickeln“[42].

2.3.2.2 Kreditrisiko
2.3.2.2.1 Überblick über das Kreditrisiko

Das Kreditrisiko bezeichnet die Gefahr, dass ein Schuldner seinen verein­barten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.[43] Seine umfassendere und risikosensitivere Handhabung ist primäres Ziel der ersten Säule der neuen Eigenkapitalvereinbarung.[44]

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht schlägt für die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko zwei Methoden vor (vgl. Abbildung 3):[45] Neben der standardisierten Messung des Kreditrisikos durch den Standardsatz besteht für Banken die Möglichkeit eigene Ratingsysteme zu verwenden, um die Kreditrisiken zu ermitteln (Internal Rating-Based Approach = IRB-Ansatz). Vom IRB-Ansatz exis­tieren zwei Varianten: Ein Basisansatz sowie ein Fortgeschrittener Ansatz. Die hier aufgezeigten Ansätze werden im Folgenden näher erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Möglichkeiten zur Risikoermittlung[46]

2.3.2.2.2 Standardsatz

Der Standardsatz orientiert sich stark an der bestehenden Eigenkapital­vereinbarung, weist jedoch eine risikoge­rechtere Ausrichtung als diese auf.[47] Er ist der einfachere der beiden Ansätze und soll daher tendenziell zu einer höheren Eigenkapital­anforderung führen als der IRB-Ansatz.[48] Da für seine Nutzung keine speziellen Anforderungen formuliert wurden, kann er von allen Banken ohne Genehmigung der Aufsichtsinstanzen verwendet werden.

Beim Standardsatz werden weiterhin sämtlichen Aktiva der Bank Bonitätsgewichte zugeteilt, die multipliziert mit der Eigenkapitalquote von 8% den zu haltenden Eigenkapitalanteil ergeben.[49]

Nach der derzeit gültigen Regelung sind die lediglich von der allgemeinen Risikokategorie der Schuldner[50] abhängig.[51] Dies soll zukünftig durch eine risikosensitivere Regelung ersetzt werden: Die Risikokategorien bleiben zwar bestehen; die Zuordnung der Risiko­gewichte erfolgt allerdings nicht mehr pauschal sondern auf Basis von externen Ratingurteilen.[52] Die geforderte Eigenkapitalunterlegung ist somit abhängig von der Bonität des jeweiligen Schuldners. Während bspw. Kredite an Unternehmen bisher pauschal mit 100% gewichtet wurden (vgl. Tabelle 1), existieren nach der neuen Regelung vier Kategorien von Bonitätsgewichten, die eine differenziertere Einordnung ermöglichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Eigenkapitalunterlegung für Unternehmen nach Basel II (im Standardsatz)[53]

Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass sich die Eigenkapitalunterlegung für Unternehmen zukünftig - je nach Bonität des Schuldners - zwischen 1,6% und 12% bewegt, während sie nach Basel I auf pauschal 8% festgelegt war. Somit ist für Unternehmen mit einem guten Rating eine wesentlich niedrigere Eigenkapitalunterlegung erforderlich als für Unternehmen mit einem schlechten Rating, was zu einer Spreizung der Kreditkonditionen führt. Für Unternehmen, die kein externes Rating vorweisen, kommt weiter­hin ein Bonitätsgewicht von 100% zum Ansatz.[54]

Unternehmen mit einem guten Rating können nach Basel II mit niedrigeren Kreditzinsen als bisher rechnen, da die Banken für sie zukünf­tig eine wesentlich geringere Risikoprämie einkalkulieren müssen.[55] Für Unternehmen mit einem schlechten Rating werden sich dagegen die Kreditzinsen gegenüber der jetzigen Situation wahrscheinlich verteuern.

Als weitere wichtige Neuerung im Vergleich zur gültigen Eigenkapital­ver­einbarung ist die größere Auswahl an anerkennungsfähigen Sicher­heiten, Garantien und Kreditderivaten zu nennen, die der Standardsatz zulässt.[56] Die Palette der bisher zulässigen Sicherheiten wird erweitert, so dass zukünftig die meisten Finanzinstrumente einbezogen sind.

2.3.2.2.3 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

2.3.2.2.3.1 Überblick

Das im Juni 1999 veröffentlichte 1. Konsultationspapier zielte darauf ab, Ratings externer Agenturen als Basis für die Ermittlung der bankenaufsichtlich geforderten Eigenkapitalunterlegung heranzuziehen.[57] Daneben sollten lediglich einige wenige hoch entwickelte und international tätige Kreditinstitute die Möglichkeit erhalten, bankeigene Ratingsysteme einzusetzen. Gerade die deutsche Verhandlungsdelegation hat diesem Vorschlag vehement widersprochen, da sich hierdurch eine extreme Kostenbelastung für die mehr als 3 Millionen KMU in Deutschland erge­ben hätte.[58]

Seit Veröffentlichung des 2. Konsultationspapiers steht den Banken daher neben dem Standardsatz für die Berechnung des Kreditrisikos auch der IRB-Ansatz zur Verfügung. Um einer möglichst großen Zahl von Banken den Zugang zu diesem Ansatz zu eröffnen, sehen die neuen Regelungen zwei alternative Ansätze vor:[59] Den Basisansatz sowie den Fortgeschrittenen Ansatz. Der Fortgeschrittene Ansatz ermöglicht den Banken zwar eine höhere Flexibilität als der Basisansatz, ist jedoch auch mit strengeren Mindeststandards verknüpft.

Der IRB-Ansatz darf, im Gegensatz zum Standardsatz, nur von Banken verwendet werden, die bestimmte Mindestanforderungen[60] und Offen­legungsvorschriften erfüllen. Banken, die für diesen Ansatz zugelassen sind, können zur Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung auf eigene, interne Schätzungen von Risikokomponenten zurückgreifen.

Entscheidet sich eine Bank für die Anwendung des IRB-Ansatzes, so muss sie ihn nach einer festgelegten Übergangszeit für alle Risikoaktiva und Geschäftsbereiche anwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Institute nicht für den fallweise günstigsten Ansatz entscheiden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Unterschied zwischen IRB-Basisansatz und Fortgeschrittenem IRB-Ansatz[61]

Der IRB-Ansatz soll im Vergleich zum Standardsatz eine risiko­gerechtere Eigenkapitalbestimmung ermöglichen.[62] Aus diesem Grund sollen die Eigenkapitalanforderungen im IRB-Ansatz im Durchschnitt sinken, um den Banken zusätzliche Anreize zu bieten ihre internen Risikomanagement­systeme kontinuierlich zu verbessern.

Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen ihre risikobe­hafteten Aktivposten in fünf Forderungsklassen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Risikocharakteristika aufteilen: Unternehmen, Staaten, Banken, Retail und Beteiligungen.[63] In dieser Arbeit liegt der Schwerpunkt auf Krediten an Staaten, Banken und Unternehmen, für die derselbe grundlegende Ansatz verwendet wird.

Für die Festlegung der Bonitätsgewichte sind vier Risikoparameter zu be­rücksichtigen:[64] Die Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default = PD), die Ausfallquote (Loss Given Default = LGD), die erwartete Höhe der For­derung bei Ausfall (Exposure at Default = EAD) und die effektive Rest­laufzeit (Maturity = M). Je nach Ansatz werden die Risikokom­ponenten von den Kreditinstituten intern ermittelt bzw. vom Ausschuss vorgegeben (siehe Tabelle 3).

Die Eigenkapitalanforderung wird aus den oben angeführten Risiko­parametern mit Hilfe einer bankenaufsichtlich vorgegebenen Risikoge­wichtungs­funktion ermittelt.[65]

Zu Beginn der Verhandlungen bewegten sich die Risikogewichte für Unternehmenskredite im IRB-Ansatz zwischen 14% und 625%.[66] Obwohl mittlerweile eine Anpassung vorgenommen wurde und sich die Risikoge­wichte nur noch zwischen 17% und 375% bewegen, liegt im IRB-Ansatz noch immer eine wesentlich größere Spreizung vor als im Standardsatz (zwischen 20% und 150%).

2.3.2.2.3.2 IRB-Basisansatz

Der IRB-Basisansatz dient vor allem dazu, eine breite Anwendung des internen Ratings zu erreichen und den Banken den Einstieg in komple­xere Messmethoden zu ermöglichen.[67] Daher hat der Baseler Ausschuss für diesen Ansatz vorgesehen, dass die Banken lediglich die Ausfall­wahrscheinlich­keiten (PD) der Ratingklassen in den einzelnen Risiko­aktiva­klassen schätzen. Die übrigen Risikokomponenten werden banken­aufsichtlich vorgegeben (vgl. Tabelle 3).

Ähnlich wie im Standardsatz wird im Basisansatz vor allem finanzielle Besicherung anerkannt (vgl. Punkt 3.6.2).

Die Bestimmung der risikogewichteten Aktiva erfolgt im Basisansatz folgendermaßen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Berechnung der risikogewichteten Aktiva im IRB-Basisansatz[68]

Der Basisbetrag des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals ergibt sich aus der Multiplikation des risikogewichteten Aktivum mit dem Kapitalkoeffizienten von acht Prozent.[69]

2.3.2.2.3.3 Fortgeschrittener IRB-Ansatz

Der Fortgeschrittene IRB-Ansatz ermöglicht den Banken, für alle genann­ten Risikokomponenten (außer der Restlaufzeit) bankintern geschätzte Parameter zu verwenden (vgl. Tabelle 3).[70] Die Schätzungen müssen konservativ und langfristig orientiert sein.[71]

Die Banken werden für den Mehraufwand der Schätzungen entschädigt, indem die bei den anderen Ansätzen gültigen Einschränkun­gen hinsichtlich der anerkannten Sicherheiten entfallen (vgl. Punkt 3.6.2).[72]

Die Berechnung der risikogewichteten Aktiva wird in Tabelle 5 darge­stellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5: Berechnung der risikogewichteten Aktiva im Fortgeschrittenen IRB-Ansatz[73]

Der Basisbetrag des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals ergibt sich auch im Fortgeschrittenen IRB-Ansatz aus der Multiplikation des risiko­gewichteten Aktivums mit dem Kapitalkoeffizienten von acht Prozent.[74]

2.3.2.3 Operationelles Risiko

Beim operationellen Risiko handelt es sich um „... die Gefahr von unmittelbaren oder mittelbaren Verlusten, die infolge der Unange­messenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten“.[75] Als Beispiele sind Betriebsrisiken, EDV-Risiken, Betrug und ähnliches zu nennen.[76] Enthalten sind in dieser Definition auch Rechtsrisiken; das strategische Risiko und das Reputationsrisiko sind ausgeschlossen.[77]

[...]


[1] Ohoven, M. (2001), S. 18

[2] Zur Entstehung und Zusammensetzung der Ländergruppe G10 vgl. BIZ (2002), S. 3.

[3] Hierzu gehören: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigten Staaten von Amerika.

[4] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 11-15, BIZ (2002), S. 3, Thiemann, B. (2001), S. 9 sowie Hückmann, C. (2002), S. 21-22.

[5] Dick, M. (2003), S. 2

[6] Die BIZ hat sich zur Aufgabe gemacht, die internationale Zusammenarbeit im Währungs- und Finanzbereich zu fördern und dient als „Bank der Zentral­banken“. Für nähere Informationen vgl. BIZ (2002).

[7] Die Begriffe Basel I, (Baseler) Akkord, (Baseler) Eigenkapitalvereinbarung, Empfehlung, Regelung und Vereinbarung werden in den Kapiteln 2.2.1 und 2.2.2 synonym verwendet.

[8] Vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 11

[9] Geschäfte werden in dem Land abgewickelt, in dem sie den schwächsten Kontrollvorschriften unterliegen.

[10] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Paul, S. (2001), S. 7 sowie Dick, M. (2003), S. 2-3.

[11] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 12, Hückmann, C. (2002), S. 22 sowie Grabau, F./Hundt, I./Neitz, B. (2003), S. 5.

[12] In Deutschland ist der gültige Eigenkapitalgrundsatz seit der Verabschiedung der 4. Novelle des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) rechtlich bindend. Vgl. Hanker, P. (2003), S. 21

[13] Eigenkapitalunterlegung bedeutet, dass Banken für vergebene Kredite ein gewisses Volumen an Eigenkapital vorhalten und nachweisen müssen. Dadurch sollen bei Kreditausfällen größere Auswirkungen auf die Liquidität der Banken verhindert werden. Hückmann, C. (2002), S. 22

[14] Vgl. BIZ (1998)

[15] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 12, Füser, K./Rödel, K. (2002), S. 275 sowie Grabau, F./Hundt, I./Neitz, B. (2003), S. 6.

[16] Das haftende Eigenkapital setzt sich aus Kern- und Ergänzungskapital zusammen. Vgl. Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001a), S. 347

[17] In enger Anlehnung an Grabau, F./Hundt, I./Neitz, B. (2003), S. 6. Aus Vereinfachungsgründen werden Zentralstaaten und –banken sowie Banken als OECD-Mitglieder betrachtet.

[18] Vgl. Schmidtchen, M./Taistra, G./Tiskens, C. (2001), S. 514

[19] Vgl. Sekretariat des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (2001), S. 11

[20] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16. Zu den Begriffen Kredit- und Marktrisiko vgl. Punkt 2.3.2.2 und Punkt 2.3.2.4.

[21] Vgl. Hückmann, C. (2002), S. 23 und Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 14-15.

[22] Vgl. Bundesverband deutscher Banken (2000), S. 47

[23] Bundesverband deutscher Banken (2000), S. 47

[24] Vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 14

[25] Reichling, P. (2003), S. 5

[26] Vgl. Hückmann, C. (2002), S. 23

[27] Hierzu zählen Kreditderivate, Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen, der globale Einsatz von Sicherheiten, die Verbriefung von Aktiva sowie Kreditrisiko­modelle.

[28] Vgl. hierzu und zur folgenden Ausführung Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.

[29] Vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 15

[30] Ziel der QIS war, Informationen von Banken weltweit über die Auswirkungen der vorgesehenen Kapitalanforderungen auf ihre bestehenden Portfolien zu sammeln. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003a), S. 2

[31] Für eine Chronologie vgl. Tabelle 9 im Anhang.

In der deutschen Kreditwirtschaft wird stark bezweifelt, dass Ende 2006 als Einführungstermin gehalten werden kann. Vgl. o. V. (2003)

[32] Im Folgenden werden die Begriffe Basel II, (Baseler) Eigenkapitalvereinbarung, (Baseler) Akkord, (Neu-)Regelung, Grundsatz und Baseler Vorschläge synonym verwendet.

[33] Vgl. Sekretariat des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (2001), S. 2-3

[34] In Anlehnung an Paul, S. (2001), S. 9.

[35] Zu den Ausführungen dieses Absatzes vgl. Baseler Ausschuss für Banken­aufsicht (2001a), S. 7.

[36] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Baseler Ausschuss für Banken­aufsicht (2003b), S. 17, Brockhaus, M. (2002), S. 35-36, Paul, S. (2002a), S. 10, Thiemann, B. (2001), S. 10 sowie Schulte-Mattler, H./Tysiak, W. (2002), S. 836.

[37] Deutsche Bundesbank (2001), S. 17 Zu dem Begriff operationelles Risiko vgl. Punkt 2.3.2.3.

[38] Durch Hinterlegung des operationellen Risikos kommt es grundsätzlich zu einer Erhöhung der Eigenkapitalunterlegung. Dies kann jedoch durch die Senkung der Anforderungen an das Kreditrisiko kompensiert werden.

[39] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Hanker, P. (2003), S. 28.

[40] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Hückmann, C. (2002), S. 25-26.

[41] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 18

[42] Deutsche Bundesbank (2001), S. 18

[43] Blochwitz, S./Eigermann, J. (2001), S. 231

[44] Vgl. Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 23.

[45] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Baseler Ausschuss für Bankenauf­sicht (2001b), S. 7 und Gürtler, M. (2002), S. 450.

[46] In enger Anlehnung an Hanker, P. (2003), S. 29.

[47] Vgl. Sekretariat des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (2001), S. 4

[48] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Brockhaus, M. (2002), S. 38.

[49] Vgl. Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001a), S.347

[50] Zentralstaaten und –banken, Banken und Unternehmen. Siehe hierzu Kapitel 2.2.1.

[51] Zu dieser und den folgenden Ausführungen dieses Absatzes vgl. Sekretariat des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (2001), S. 4, Heinze, S. (2002), S. 213 und Thiemann, B. (2001), S. 10.

[52] Es dürfen lediglich Ratings von externen Agenturen verwendet werden, die von den nationalen Aufsichtsinstanzen anerkannt wurden. Die Agenturen müssen jede der in Abbildung 10 im Anhang genannten Anforderungen erfüllen. Zur Definition und näheren Erläuterung von Ratings vgl. Punkt 4.

[53] In Anlehnung an Grabau, F./Hundt, I./Neitz, B. (2003), S. 11 und Hofmann, G. (2003), S. 5.

Die vom Baseler Ausschuss verwendete Notation folgt laut erstem Konsultations­papier S. 7 der Methode der Ratingagentur Standard & Poor`s. Vgl. hierzu Tabelle 10 im Anhang.

Da in dieser Arbeit der Schwerpunkt auf der Behandlung von mittelständischen Unternehmen liegt, werden die Regelungen für Zentralstaaten und –banken sowie Banken außen vor gelassen.

[54] Hierbei handelt es sich um einen „Sockelbetrag“, der bei Bedarf von den Aufsichtsinstanzen erhöht werden kann. Vgl. Paul, S. (2001), S. 18

Dies ist eine Alternative für kleine Banken, die kaum geratete Firmenkunden haben und ihre Kunden mit großem Aufwand selbst raten müssten. Friedhofen, R./Loch, F. (2003) Im Standardsatz erhält ein „schlechtes“ Unternehmen ohne Rating bessere Konditionen als ein Unternehmen mit einem Rating schlechter als BB- obwohl dieses durch sein Rating Bereitschaft zur Risikoanalyse zeigt. Für diesen Widerspruch konnte keine Begründung gefunden werden.

[55] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Hückmann, C. (2002), S. 29.

[56] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Baseler Ausschuss für Banken­aufsicht (2003a), S. 4. Für eine Übersicht über die im Standardsatz anerkannten Sicherheiten siehe Punkt 3.6.2.

[57] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Becker, H. (2001), Arnold, W. (2001), S. 6, Heinke, E. (2001), S. 26, Heinze, S. (2002), S. 213 und Gromer, S./Everling, O. (2001), S. 23.

[58] In Deutschland können bisher fast nur große, international tätige Unternehmen ein externes Rating vorweisen. Vgl. Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001a), S. 350 Für eine Übersicht über die bei einem externen Rating entstehenden Kosten siehe Punkt 4.2.

[59] Zu dieser und den folgenden Ausführungen dieses Kapitels vgl. Baseler Aus­schuss für Bankenaufsicht (2003b), S. 44-45, Baseler Ausschuss für Bankenauf­sicht (2003a), S. 5-10, Kley, C. (2003), S. 165 f..

[60] Für nähere Informationen zu den Mindestanforderungen und Offenlegungs­vorschriften siehe Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003b), S. 79-116, Deutsche Bundesbank (2003a), S. 50-53 sowie Abbildung 11 im Anhang.

[61] In enger Anlehnung an Deutsche Bundesbank (2003a), S. 50.

[62] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Baseler Ausschuss für Banken­aufsicht (2001c), S.1 und Holzkämper, H. (2003), S. 1.

[63] Bei Krediten an Unternehmen, Staaten und Banken kann sich die Bank zwischen IRB-Basisansatz und Fortgeschrittenem IRB-Ansatz entscheiden. Für die Kategorie Retail gibt es diese Unterscheidung nicht. Vgl. Paul, S. (2001), S. 20 Für eine Erläuterung des Begriffs Retail siehe Punkt 3.6.1.

[64] Vgl. Baule, R./Entrop, O./Wilkens, M. (2002), S. 12.

[65] Vgl. Deutsche Bundesbank (2003a), S. 50

[66] Zu dieser und der folgenden Ausführung vgl. Boss, K.-H. (2002), S. 29.

[67] Zu dieser und den folgenden Ausführungen vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 25.

[68] In Anlehnung an Baule, R./Entrop, O./Wilkens, M. (2001), S. 44.

[69] Brockhaus, M. (2002), S. 44

[70] Vgl. Schmidt, A. (2001), S. 72-73

[71] Paul, S. (2002b), S. 62

[72] Vgl. Taistra, G. (2003), S. 5

[73] In Anlehnung an Baule, R./Entrop, O./Wilkens, M. (2001), S. 44.

[74] Vgl. Brockhaus, M. (2002), S. 44

[75] Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001b), S. 103

[76] Vgl. Hückmann, C. (2003), S. 37

[77] Vgl. Schulte-Mattler, H. (2003), S. 392

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen des Baseler Akkordes auf die Finanzierungsmöglichkeiten mittelständischer Unternehmen
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg  (Fachbereich Wirtschaft und Recht)
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
97
Katalognummer
V23240
ISBN (eBook)
9783638264044
Dateigröße
951 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Baseler, Akkordes, Finanzierungsmöglichkeiten, Unternehmen
Arbeit zitieren
Sandra Kübert (Autor:in), 2003, Die Auswirkungen des Baseler Akkordes auf die Finanzierungsmöglichkeiten mittelständischer Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23240

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