Leseprobe
INHALT
TABELLENVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 GRUNDLEGENDE ASPEKTE ZUR BEURTEILUNG VON GRUPPENBESTEUERUNGSSYSTEMEN
2.1 Das Leistungsfähigskeitsprinzip
2.2 Der Konsolidierungskreis
2.3 Der Konzern
2.4 Die Trennungstheorie (separate-entity approach)
2.5 Die Einheitstheorie (single-entity approach)
2.5.1 Das Zurechnungskonzept
2.5.2 Das Einheitskonzept
3 BETRACHTUNG AUSGEWÄHLTER GRUPPENBESTEUERUNGSSYSTEME
3.1 Das Gruppenbesteuerungssystem Deutschlands
3.1.1 Personelle Voraussetzungen
3.1.2 Sachliche Voraussetzungen
3.1.3 Verlustverrechnung
3.1.4 Beenden der Organschaft
3.2 Das Gruppenbesteuerungssystem der Niederlande
3.2.1 Personelle Voraussetzungen
3.2.2 Sachliche Voraussetzungen
3.2.3 Formelle Voraussetzungen
3.2.4 Erstellung der originären Einheitsbilanz
3.2.5 Verlustverrechnung
3.2.6 Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb der Fiskalen Einheit.
3.2.7 Beeiideii der Fiskaleri Einheit
3.3 Das Gruppenbesteuerungssystem von Grobbritannien
3.3.1 Personelle Voraussetzungen Group Relief
3.3.2 Personelle Voraussetzungen Consortium Relief
3.3.3 Formelle und sachliche Voraussetzungen
3.3.4 Verlustverrechnung
3.3.5 Capital Gains Group
3.3.5.1 Personelle Voraussetzungen Capital Gains Group
3.3.5.2 Sachliche Voraussetzungen
3.3.5.3 Nutzung der Capital Gains Group
4 KOMPARATIVER TEIL
4.1 Ausgleich der Nachteile gegenüber dem Einheitsunternehmen
4.1.1 Doppelbesteuerung bei Ausschüttung
4.1.2 Verlustausgleich im Konsolidierungskreis
4.1.2.1 Ausblick Verrechnung laufender Verluste Ausland
4.1.3 Eliminierung von Erfolgen aus konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen
4.2 Rechtformkonformität
4.3 Besonderheiten in der Konzernspitze
4.4 Erfordernis der Mindestbeteiligung
4.5 Sonstige besondere Voraussetzungen
4.6 Flexibilität
4.7 Steuererklärungspflicht
5 FAZIT
6 SUMMARY
7 ANHANG
8 LITERATURVERZEICHNIS
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Beispiel Verlustausgleich Fiskale Einheit Tab. 2 Stand Alone
Tab. 3 Verrechnung Vorgruppenverluste Vergleich mit Organschaft und Group Relief
Tab. 4 Vcrlustvcrrcchnung mehrerer Gesellschaften in den Systemen im Vergleich
Tab. 5 Verlustverrechnung im Vergleich unter Beachtung von Beteiligungsquoten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die bestehenden Gruppenbesteuerungssysteme befinden sich schon seit einiger Zeit in der Diskussion, ob sie mit den zunehmenden Verflechtungen der europäischen Unternehmen noch vereinbar sind. Seit längerem wird über die Möglichkeit einer Veranlagung über eine gemeinsame konsolidierte KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage für die Länder der europäischen Union nachgedacht. Diese Lösung ist nicht sehr beliebt, da es einen erheblichen Einschnitt in die Steuerhoheit der Länder bedeutet, die diese gerade in einer Phase wirtschaftlicher Unsicherheit nicht abgeben werden. Daher werden die meisten Staaten an ihrem System festhalten wollen. Für Unternehmen bedeutet dies beim Agieren in verschiedenen Ländern immer wieder eine neue Auseinandersetzung mit den nationalen Ausgestaltungen für Konzembesteuerung, welche sehr heterogen sind.
Diese Arbeit versucht aufzuzeigen, wie unterschiedlich die Ausgestaltung der Besteuerung von Unternehmensgruppen in den Mitgliedstaaten gehandhabt wird. Die niederländische Fiskale Einheit und das Group Relief sowie die Capital Gains Group von Großbritannien, die jeweils sehr unterschiedliche Fösungsansätze bilden, werden mit der deutschen Organschaft in einem Vergleich betrachtet. Hierbei wird aus Sichtweise der Unternehmer heraus bewertet. Die Systeme werden in ihren Grundzügen vorgestellt, auf die Betrachtung der Tarifgestaltungen des Ertragsteuerrechts und weitere Sonderregelungen wird dabei verzichtet.
Im folgenden Teil der Arbeit werden einige Definitionen und Theorien vorgestellt, die dazu dienen sich dem Thema zu nähern und die Gruppenbesteuerungssysteme theoretisch einordnen zu können. Anschließend werden die Gruppenbesteuerungssysteme im Einzelnen vorgestellt und kurz erläutert. Die Betrachtung beschränkt sich dabei auf die Ertragsteuer und erörtert die notwendigen Voraussetzungen für die Bildung des Konsolidierungskreises und auf welche Art eine Verlustverrechnung möglich ist. Des Weiteren wird auf die Übertragung von Vennögensgegenständen eingegangen, sofern es eine Sonderregelung diesbezüglich für die Unternehmensgruppe gibt. Im letzten Teil der Arbeit werden die zuvor erläuterten Aspekte der Gruppenbesteuerungssysteme miteinander verglichen und ihrer Vorteilhaftigkeit gegenüber Unternehmern bewertet.[1]
2 Grundlegende Aspekte zur Beurteilung von Gruppenbesteuerungssystemen
2.1 Das Leistungsfähigskeitsprinzip
Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist eine Antwort darauf, warum Gruppenbesteuerungssysteme, im Fall von Unternehmen die in Konzemfonn verbunden sind, nötig sind. Das Prinzip versucht, die Besteuerung möglichst gerecht nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu gestalten.[2] Dabei sollen diejenigen, die eine höhere Leistungsfähigkeit haben, mehr Steuern zahlen als diejenigen mit einer geringeren (vertikale Gerechtigkeit). Ein weiterer Punkt ist jedoch auch, dass diejenigen, die die gleiche Leistungsfähigkeit haben, auch eine gleiche Steuerbelastung erfahren sollen (horizontale Gerechtigkeit). Dies wird ohne ein Gruppenbesteuerungssystem zwischen Einheitsuntemehmen und Konzernen nicht eingehalten.
2.2 Der Konsolidierungskreis
Der Konsolidierungskreis umfasst alle Unternehmen, welche in den Konzemab- Schluss einbezogen werden.[3] Ob und mit welcher Methode die jeweiligen Unternehmen miteinander konsolidiert werden, hängt von den entsprechenden Regelungen des Gruppenbesteuerungssystems ab.
2.3 Der Konzern
Ein Konzern ist eine Gruppe von Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung verbunden, allerdings rechtlich selbstständig sind. Damit stehen sie zwischen den Einheitsunternehmen und den Unternehmen, welche sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unabhängig und unverbunden sind.[4] Erwähnenswert ist, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine einheitliche Begriffsdefinition in den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften für die Organisationsfonn des Konzerns gefunden wurde.[5] Während die Wirtschaftswissenschaften den Konzern als eine Art einheitliches Unternehmen auffassen, wird bei der juristischen Sichtweise auf die rechtliche Selbstständigkeit Betonung gelegt.[6] Somit gibt es zunächst nur die Möglichkeit sich diesem Begriff mit einer allgemeinen Beschreibung zu nähern. Um einordnen zu
können, ob sich ein Steuersystem für diese Art von Unternehmensgruppen eher zum Einheitsunternehmen oder zu den rechtlich und wirtschaftlich unverbundenen Unternehmen orientiert, werden zunächst die Theorien hinsichtlich dieser Sichtweise kurz erläutert.
2.4 Die Trennungstheorie (separate-entity approach)
Folgt das Steuersystem der zivilrechtlichen Ansicht, dass die Konzemgesellschaften ihrer rechtlichen Selbstständigkeit nach als ein einzelnes Steuerobjekt betrachtet werden sollen, orientiert es sich an der Trennungstheorie. Hierbei ist der Konzern in keinster Weise Anknüpfungspunkt für die Besteuerung,[7] [8] woraus steuerlich eine Negierung der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns erfolgt. Bei der Reinform dieser Theorie wird einzig nach dem Grundsatz der Einzelgewinnermittlung (Trennungs- prinzip) gehandelt, was eine gewisse Vereinfachung und Praktikabilität, aber auch einige Konsequenzen mit sich bringt. So müssen gruppeninterne Lieferungs- und Leistungsbeziehungen nach dem dealing-at-arm’s-length-Prinzip behandelt werden, als wären sie mit einer unternehmensfremden Gesellschaft geschlossen.[9] Mutter- und Tochtergesellschaft werden in dieser Betrachtungsweise als einzelne Objekte mit einzelner Gewinnbesteuerung gesehen, daher kann der Gewinn der Tochtergesellschaft bei Ausschüttung an die Muttergesellschaft bei dieser nochmals steuerpflichtig werden,[10] was zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Da es bei dieser Methode nicht möglich ist, die Verluste einer Tochtergesellschaft mit den Gewinnen der Muttergesellschaft oder einer anderen Tochtergesellschaft zu verrechnen, kann dies zu einer erheblich höheren Steuerlast führen als bei einem Einzeluntemehmen. Aus steuerlicher Sicht macht die Konzemunternehmung so wenig Sinn, was aus anderen wirtschaftspolitischen Gründen natürlich nicht unbedingt zutreffen muss.
Länder, wie z. B. Belgien oder Griechenland, haben keine speziellen Regelungen für Unternehmensgmppen und folgen damit vollkommen der Trennungstheorie.[11]
Es gibt jedoch Gruppenbesteuerungssysteme, die grundsätzlich auf dem Steuersubjektprinzip aufgebaut sind, jedoch durch steuerliche Sondervorschriften einen steuersubjektübergreifenden Verlustausgleich gewährleisten. Dadurch soll eine sinnvolle Gruppenbesteuerung gewährleistet werden.
Zu diesem Konzept gehören das Group Relief[12] und die Group Contribution.[13] [14]
2.5 Die Einheitstheorie (single-entity approach)
Die Einheitstheorie, welche die Antithese der Trennungstheorie ist, geht auf Isay (1910) und Haussmann (1926) zurück.[15] Bei dieser Theorie wird der Konzern wie ein einzelnes Unternehmen betrachtet. Dies soll dazu dienen, dass die Gewinne, die ausgeschüttet werden, keiner Mehrfachbesteuerung unterliegen, ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Konzemunternehmen stattfinden kann und dass Zwischenerfolge keiner Besteuerung unterliegen.[16] Der Konzemerfolg, welcher über die Kon- zemmutter ermittelt wird, ist die Bemessungsgrundlage für die Ertragsbesteuerung des Konzerns.
Schwierigkeiten bei dieser Theorie können auftreten, wenn das übergeordnete Unternehmen nicht vollständig an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, hier stellt sich die Frage, ob und wie das Unternehmen in diesem Fall in den Konsolidierungskreis einzubeziehen ist. Häufig wird hierfür das Kriterium der Beherrschung über Beteiligungsquoten herangezogen. Dass dies allerdings sehr unterschiedlich angewendet werden kann, wird sich im zweiten Teil dieser Arbeit zeigen. Wenn das Unternehmen einbezogen wird, muss geklärt sein, auf welche Art es in den Konzemabschluss integriert wird, also welche Konsolidierungsmethode genutzt wird. Sollte eine Tochtergesellschaft im Ausland liegen, kann die Steuerpflicht der Tochtergesellschaft in diesem Land zu Problemen führen.
Der Einheitstheorie nach folgt also die Zusammenveranlagung der Gruppenmit- gliedsuntemehmen, dies kann nach dem Zurechnungskonzept geschehen oder nach dem Einheitskonzept, welches sowohl uneingeschränkt als auch eingeschränkt umgesetzt werden kann. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Zurechnungskonzept und das eingeschränkte Einheitskonzept Abwandlungen der Einheitstheorie sind.[17]
2.5.1 Das Zurechnungskonzept
Dieses System sieht eine Erfolgsermittlung bei den einzelnen Gesellschaften vor, welche schließlich bei der Muttergesellschaft miteinander verrechnet werden, und nur das Gesamtergebnis wird als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zu beachten ist dabei, dass die Verrechnungen der positiven und negativen Ergebnisse nur „upstream“ möglich ist. Zwischenergebnisse werden nicht eliminiert und unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Dieses System ist das Gruppenbesteuerungssystem, das am häufigsten in der EU anzutreffen ist, unter anderem auch in Deutschland.[18]
2.5.2 Das Einheitskonzept
Das Einheitskonzept kann eingeschränkt und uneingeschränkt umgesetzt werden.
Bei dem eingeschränkten Einheitskonzept ist, wie beim Zurechnungskonzept, eine Ergebnisennittlung bei den einzelnen Gruppengesellschaften vorgesehen. Anschließend werden die Ergebnisse bei der Muttergesellschaft verrechnet. Anders als bei dem Zurechnungskonzept wird das Ergebnis durch eine vereinfachte und systematische Eliminierung der Zwischenerfolge von den konzernintemen Transaktionen bereinigt. Anwendung findet dieses System nur in Frankreich und Spanien.
Das uneingeschränkte Einheitskonzept zeichnet sich dadurch aus, dass die Unternehmensgruppe tatsächlich wie eine wirtschaftliche und steuerliche Einheit betrachtet wird. Dieses System wird nur in den Niederlanden angewandt und wird im folgenden Abschnitt näher betrachtet werden.
3 Betrachtung ausgewählter Gruppenbesteuerungssysteme
3.1 Das Gruppenbesteuerungssystem Deutschlands
Im deutschen Steuerrecht gibt es die Besonderheit, dass es keine steuerlichen Normen gibt, welche direkt an den aktienrechtlichen Begriff des Konzerns (§18 Abs. 1 AktG) anknüpfen. Das Gruppenbesteuerungssystem Deutschlands, welches sich zu den Zurechnungskonzepten zählen lässt,[19] formuliert hingegen Voraussetzungen für verbundene Unternehmen, die erfüllt sein müssen, um eine Organschaft zu bilden. [20] " Das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft erlaubt der Untemehmens- gruppe die Zurechnung der Einkommen der Organgesellschaften (OG) zu dem des Organträgers (ОТ) in vollem Umfang, wenn die finanzielle Eingliederung erfüllt ist und ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, welcher auch tatsächlich ausgefiührt werden muss.[21] Es herrscht für alle integrierten Gesellschaften gemäß des Trennungsprinzips die Pflicht, ihr Einkommen selbstständig zu ermitteln und zu versteuern. Doch durch die vollständige Ergebnisabführung an den ОТ, welche vor Besteuerung der OG stattfindet, wird eine Mehrfachbelastung innerhalb einer Unternehmensgruppe von gleichen Einkommensteilen vermieden. Allerdings können dennoch Mehrbelastungen auf Grund von innerbetrieblichen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen auftreten, da eine eigentliche Konsolidierung nicht stattfindet und organinterne Zahlungen und Zwischengewinne nicht neutralisiert werden. [22]
Die Organschaft bildet damit eine Ausnahme des ansonsten geltenden Grundsatzes der Individualbesteuerung in Deutschland. [23] Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu der Organschaft finden sich im deutschen KStG in den §§14-19.
3.1.1 Personelle Voraussetzungen
Personelle Voraussetzungen sind für den Organträger (ОТ) und die Organgesellschaften (OG) im Körperschaftsteuergesetz festgelegt.
Der ОТ ist in der Organschaft das übergeordnete Unternehmen. Nach §14 Abs. 1 Satz 1 KStG muss der ОТ Inhaber eines gewerblichen Unternehmens sein. Das Unternehmen kann die Rechtsform einer Personengesellschaft (bspw. OHG, KG) haben, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet und ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Auch können unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG (bspw. AG, GmbH) mit Geschäftsleitung im Inland ОТ sein.[24] Des Weiteren kann der ОТ auch ein gewerbliches Unternehmen aus dem Ausland sein, wenn dieses in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält, die ins Handelsregister eingetragen wurde.[25] Bei letzterer Konstellation fungiert die Betriebs Stätte als Ersatzorganträger und die Vorschriften des §14 KStG werden auf diese übertragen und dort angewandt.
Dass mehrere Organträger nebeneinander existieren (Mehnnütterorganschaft) ist nicht mehr möglich.[26] [27]
Bei der OG sind die persönlichen Voraussetzungen strenger als beim ОТ. Nach §14 Abs. 1 Satz 1 KStG sind nur Kapitalgesellschaften wie die Europäische Gesellschaft (SE), die Aktiengesellschaft und die KGaA als OG erlaubt. Zusätzlich können neben Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, auf Grund von §17 i.V. m. §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, auch GmbHs als OG auftreten. Bei der OG gilt der sog. doppelte Inlandsbezug, d.h. sowohl Sitz (§11 АО) als auch Geschäftsleitung (§10 АО) müssen sich im Inland befinden.[28] Hiennit möchte der Fiskus einer etwaigen doppelten Verlustnutzung im In- und Ausland entgegenwirken, schließt damit allerdings alle Toch- - · · on tergesellschaften außerhalb Deutschlands von dem Konsolidierungskreis aus.[29]
3.1.2 Sachliche Voraussetzungen
Zu den sachlichen Voraussetzungen zählen die finanzielle Eingliederung und der Ergebnisabführungsvertrag. Des Weiteren werden die Anforderungen an das Wirtschaftsjahr betrachtet.
Die finanzielle Eingliederung ist im KStG geregelt. §14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG schreibt vor, dass über die Mehrheit der Stimmrechte vom ОТ über die OG verfügt werden muss, dies muss von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen Bestand haben. Es wird hier von der einfachen Mehrheit ausgegangen, d.h. wenn der ОТ mehr als die Hälfte der Stimmrechte hält, ist dieses Kriterium erfüllt. Aber nicht nur durch die unmittelbare Beteiligung ist es möglich, diese Stimmmehrheit zu erreichen, auch durch die mittelbare Beteiligung über eine andere Gesellschaft, woran jedoch die Mehrheit der Stimmrechte gehalten werden muss, kann dem ОТ entspre [30] chend der Beteiligungsquote der vennittelnden Gesellschaft zugerechnet werden und so zu einer Mehrheitsbeteiligung fuhren, wie das folgende Beispiel demonstriert.
Beispiel: Unmittelbare Beteiligung (Tochtergesellschaft)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Abb. 2 Beispiel mittelbare und unmittelbare Beteiligung
Eine weitere Voraussetzung ist der Ergebnisabführungsvertrag (EAV, auch Gewinnabführungsvertrag genannt). Er muss nach §14 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 KStG i. S. d §291 ff. AktG zwischen ОТ und OG geschlossen werden. Der Abschluss muss einige formelle Voraussetzungen erfüllen, so bedarf der Vertrag der Schriftform und muss notariell beurkundet werden. Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein noch nicht eingegliedertes Unternehmen ist eine dreiviertel Mehrheit bei der Zustimmung in der Gesellschafterversammlung erforderlich. Zudem muss der EAV in das Handelsregister eingetragen werden. Der EAV muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden, dass heißt die OG darf keinen Bilanzgewinn mehr in ihrem Jahresüberschuss ausweisen. Demnach muss die OG bei einen positiven Ergebnis den Gewinn vollständig abführen und im Fall eines Verlustes muss der ОТ diesen vollständig ausgleichen (§302 Abs. 1 AktG). Ist der ОТ nicht vollständig an der OG beteiligt muss an außenstehende Gesellschafter eine Ausgleichszahlung erfolgen ( §304 AktG).[31]
Sollte eine dieser Voraussetzungen während der Laufzeit nicht erfüllt werden, wird die Organschaft rückabgewickelt. Die einzige Ausnahme davon ist die Kündigung des EAV mit wichtigem Grund,[32] “ allerdings wird auf diese Besonderheit und auf die Ausgleichszahlungen in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen.[33]
Die OG müssen kein einheitliches Wirtschaftsjahr mit anderen OG oder dem ОТ vorweisen. [34] Dies würde die Zusammenveranlagung natürlich vereinfachen, aber durch unterschiedliche Wirtschaftsjahre können auch Stundungseffekte erzielt werden. Diese werden vom Staat bisher hingenommen.[35]
3.1.3 Verlustverrechnung
Für vororganschaftliche Verluste der OG ist ein Verlustabzug im Sinne des § lOd EStG auf Ebene der OG nicht zulässig (§15 Abs. 1 Satz 1 KStG). Daher können Verluste der OG (nicht des ОТ) [36], die vor Eingehen der Organschaft entstanden sind, nicht genutzt werden, sondern werden bis zur Beendigung des Organschaftverhältnisses eingefroren und können demzufolge erst nach Auflösung wieder genutzt werden.[37]
Sollen Verluste zeitlich transferiert werden kann dies über Verlustvorträge und Verlustrückträge geschehen.
In Deutschland wird ein Verlustvortrag von 1.000.000 € und 60 % dessen, das diesen Betrag übersteigt, gewährt. Dieser Verlustvortrag kann beliebig lange in die Zukunft vorgetragen werden (§lOd Abs. 2 EStG i. V. m. §8 Abs. 1 Satzl KStG).
[...]
[1] Weitere Informationen zur Diskussion über die GKKB: Glaser, Auf dem Weg zu einer sachgerechten Konzernbesteuerung - die GKKB als Leitbild?, in : DStR 2011 S. 2317-2372.
[2] Vgl. Witt (2006), S. 410.
[3] Vgl. Rüthers, Konsolidierungskreis,
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Defmition/konsolidierungskreis.html
[4] Vgl.Ismer, Gruppenbesteuerung statt Organschaft im Ertragssteuerrecht?, in:DStR 2012, S. 822.
[5] Vgl. Koch (2010), S.29.
[6] Vgl. Binnewies (2009), S.12.
[7] Vgl. Dahlke(2011), S.16-17.
[8] Vgl. Koch (2010), S. 32 -33.
[9] Vgl. Binnewies (2009), S.51.
[10] Vgl. Koch (2010), S.32 -33.
[11] Vgl. Koch (2010), S.51.
[12] Dieses Konzept wird im Teil 2 bei dem Gruppenbesteuerungssystems Großbritanniens näher erläutert werden.
[13] Group Contribution (auf Deutsch: Konzernbeitrag) ist das System der Gruppenbesteuerung in Finnland, Schweden und Norwegen, ln diesem System wird jede Gesellschaft einzeln zur Körperschaftsteuer veranlagt, jedoch gibt es die Möglichkeit zum Ergebnisausgleich zwischen den Gesellschaften eines Konzerns, nähere Informationen können z. B. dem Buch Konzernbesteuerung im Wandeľ von Gunnar Binnewies entnommen werden (S. 302).
[14] Vgl. Niehren (2011), S.239.
[15] Vgl. Koch(2010), S. 33.
[16] Vgl. Binnewies (2009), S.2.
[17] Vgl. Niehren (2011), S.240.
[18] Vgl. Niehren(2011), S.240.
[19] Vgl. Binnewies (2009), S.161.
[20] Vgl. Gerlach, Organschaft, in: FR-Finanz-Rundschau 10/2012, S. 450.
[21] Vgl. Ismer, Roland, Gruppenbesteuerung, in: DStR2012, S. 822.
[22] Vgl. Dörr (2007), S. 8.
[23] Vgl. Binnewies (2009), S. 125.
[24] Vgl. Schönwald, Körperschaftsteuerliche Organschaft, in: Die steuerliche Betriebsprüfung 1/12, S. 10.
[25] Vgl. Prüschenk (2004), S.47.
[26] Das Institut der Mehnnütterorganschaft wurde, mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraums 2003, durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz abgeschafft.
[27] Vgl. Kirchner, Torwegge, Rüth (2009), S. 72.
[28] Vgl. Dahlke (2011), S. 80.
[29] Vgl. Niehren (2011), S.121.
[30] Vgl. Kirchner, Torwegge, Rüth (2009), S. 86.
[31] Vgl. Kirchner, Torwegge, Rüth (2009), S. 18-21.
[32] Wichtige Gründe sind nach R 60 Abs. 6 KStR die Veräußerung einer Organgesellschaft durch den Organträger, die Einbringung der OG in einem anderen Rechtsträger, die Verschmelzung der OG auf einen anderen Rechtsträger, die Verschmelzung des ОТ und die Spaltung oder Liquidation von OG oder ОТ.
[33] Vgl. Schönwald, Körperschaftsteuerliche Organschaft, in: Die steuerliche Betriebsprüfung 1/12, S. 13-16.
[34] Vgl. Oestreicher/Scheffel/Spengel/Wellisch (2007), S. 70.
[35] Vgl. Oestreicher/Scheffel/Spengel/Wellisch (2007) S. 73.
[36] Vgl. Dörr (2008), S.18.
[37] Vgl. Schumacher (2011), S.72.